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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportSpitzensportförderung in der Polizei, hier: Richtlinien zur Verwendung und Betreuung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern nach Abschluss der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst

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Spitzensportförderung in der Polizei, hier: Richtlinien zur Verwendung und Betreuung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern nach Abschluss der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2013-12-01

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01. Dezember 2013 D 4 – 42.00 Spitzensportförderung in der Polizei hier: Richtlinien zur Verwendung und Betreuung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern nach Abschluss der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst 1. Einleitung Die Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Landessportverband für das Saarland zur Förderung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in der Polizei vom 25. Juli 2008 sowie die Richtlinien zur Durchführung der Auswahl, der Einstellung und der Ausbildung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 10. Oktober 2008 regeln im Einzelnen das Verfahren der Auswahl, der Einstellung und die Ausbildung bzw. das Studium der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in der saarländischen Vollzugspolizei. Ziffer 6 der Richtlinien spricht die Anschlussverwendung in der Bereitschaftspolizei des Landespolizeipräsidiums an. Darüber hinausgehende Regelungen bestehen für die Zeit nach der Ausbildung nicht. Im Einklang mit den bisherigen Vereinbarungen und Regelungen und deren Grundphilosophie, der Förderung des Leistungssports im Saarland, soll nunmehr mit diesen Richtlinien das Verfahren für die geförderten Spitzensportlerinnen und Spitzensportler nach Abschluss der Laufbahnausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in der sog. Anschlussverwendung beim Landespolizeipräsidium geregelt werden. 2. Grundsätzliches zur Verwendung nach der Ausbildung 2.1 Der Beirat zur Förderung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in der Vollzugspolizei des Saarlandes bestätigt auf der Grundlage von Bundeskader- bzw. Ligazugehörigkeit die sportliche Eignung für die Anschlussverwendung. Die sportliche Eignung wird jährlich überprüft. 2.2 Die Spitzensportlerinnen und Spitzensportler sollen grundsätzlich nach dem Studium beim Landespolizeipräsidium, Direktion LPP 1 Gefahrenabwehr/Einsatz, LPP 14 Bereitschaftspolizei, verwendet werden. 2.3 Vom Grundsatz der Verwendung beim LPP 14 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Der Antrag ist durch die Spitzensportlerin bzw. den Spitzensportler a.d.D. an die oberste Dienstbehörde zu stellen. 2.4 Um die sportlichen Belange der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler zu gewährleisten und gleichzeitig den dienstlichen Erfordernissen ausreichend Rechnung zu tragen, wird - vergleichbar den Regelungen in der Ausbildung - beim Landespolizeipräsidium eine Koordinierungsstelle Spitzensportförderung eingerichtet. Aufgabe der Koordinierungsstelle ist die Betreuung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in der Anschlussverwendung beim Landespolizeipräsidium. Ihr obliegen die gleichen Rechte und Pflichten wie der bei der Fachhochschule eingerichteten Koordinierungsstelle. Die Koordinierungsstelle berichtet a.d.D. dem Landespolizeipräsidium und der obersten Dienstbehörde sowie der oder dem Polizeisportbeauftragten des Saarlandes - analog der Berichtspflicht gegenüber dem Beirat zur Förderung des Spitzensports in der Vollzugspolizei in der Ausbildung - in einem jährlichen Sachstandsbericht. 3 Organisation der Ausübung des Spitzensports 3.1 Den Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern ist die Ausübung ihres Sportes während festgelegter/definierter Trainings-, Vorbereitungs-, und Wettkampfzeiten zu gewährleisten. Die Spitzensportlerinnen und Spitzensportler werden unter Anrechnung auf die Regeldienstzeit zu den festgelegten/definierten Trainings-, Vorbereitungs- und Wettkampfzeiten freigestellt. Grundsätzlich sind diese Freistellungszeiten wie Dienstzeit/Arbeitszeit zu behandeln. Überstunden und Mehrarbeitsstunden fallen nicht an. 3.2 Die Spitzensportlerinnen und Spitzensportler teilen der Koordinierungsstelle und der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle im Rahmen der Vorhersehbarkeit - möglichst frühzeitig - feststehende / definierte Trainings-, Vorbereitungs- und Wettkampfzeiten mit. 3.3 Trainings-, Vorbereitungs- und Wettkampfzeiten unterliegen dem Dienstunfallschutz im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. 3.4 Es ist eine Dienstverrichtung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der jeweiligen Dienststelle sicherzustellen. Damit soll sowohl den Belangen der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler als auch der Polizeiorganisation im Sinne der Integration und der Akzeptanz ausreichend Rechnung getragen werden. 4. Weitere Regelungen 4.1 Für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler besteht der Anspruch auf Jahresurlaub im Umfang der geltenden Vorschriften (Urlaubsverordnung). 4.2 Die Vorschriften im Sinne des Dienstsportes der Polizei und damit die Teilnahme an Wettkämpfen der Polizei (z.B. Landespolizeimeisterschaften, Deutsche Polizeimeisterschaften, Europäische Polizeimeisterschaften und Polizeicups) bleiben hiervon unberührt. Die Teilnahme erfolgt in Absprache zwischen den Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern, den jeweiligen Fachwarten im Polizeisportbeirat des Saarlandes und der Koordinierungsstelle beim Landespolizeipräsidium unter nachrichtlicher Beteiligung der oder des Polizeisportbeauftragten des Saarlandes im Wege der Verfügung. 4.3 Sponsorenverträge sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts gegenüber dem Landespolizeipräsidium anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht gilt auch für Wegfall und Hinzutreten. Nach Eingang der Anzeige setzt das Landespolizeipräsidium die oberste Dienstbehörde hierüber in Kenntnis. 4.4 Erhalten Spitzensportlerinnen und Spitzensportler bei der Ausübung ihres Sportes geldwerte Vorteile, Siegprämien oder eine anderweitige Vergütung ist dies dem Landespolizeipräsidium anzuzeigen. Nach Eingang der Anzeige setzt das Landespolizeipräsidium die oberste Dienstbehörde hierüber in Kenntnis. 4.5 Die im Rahmen der Trainings-, Vorbereitungs- und Wettkampfzeiten anfallenden Reisekosten werden nicht vom Dienstherrn getragen. 4.6 Die Unterstützung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in Form von Fahrzeugen, Ausrüstung und Trainingsmitteln erfolgt grundsätzlich durch die Vereine, den Landessportverband oder den Olympiastützpunkt im Rahmen der dortigen Regelungen. So sind für die Fahrten von und zum Training grundsätzlich Privatfahrzeuge oder die Fahrzeuge der Vereine, des Landessportverbandes oder des Olympiastützpunktes zu nutzen. Dienstfahrzeuge der Polizei dürfen nur im Ausnahmefall und im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften1 genutzt werden. 4.7 In Bezug auf die Beendigung der Spitzensportförderung gilt Ziffer 7 der Richtlinien zur Durchführung der Auswahl, der Einstellung und der Ausbildung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 10. Oktober 2008 analog für die Anschlussverwendung beim Landespolizeipräsidium. 1Die „Richtlinien der Landesregierung über die Beschaffung, die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Saarland (KfZR)“ vom 5. Oktober 1989 (Zuständigkeit MdF) sowie die „ Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ des ehemaligen Ministeriums für Inneres und Sport vom Oktober 2003. 4.8 Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern stehen die beamtenrechtlichen Möglichkeiten der flexiblen Dienstausübung, wie z.B. Teilzeitbeschäftigung, zu. Änträge sind a.d.D. an das Landespolizeipräsidium zu richten. Vor Entscheidung über die Genehmigung setzt das Landespolizeipräsidium die oberste Dienstbehörde in Kenntnis. 4.9 Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die auf Beschluss des Beirats zur Förderung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in der Vollzugspolizei des Saarlandes die Leistungen im Sinne der Einstellungsvoraussetzungen gemäß Artikel II der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Landessportverband für das Saarland zur Förderung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in der Polizei vom 25. Juli 2008 nicht mehr erfüllen, stellen mit schriftlicher Mitteilung a.d.D. über die Koordinierungsstelle beim Landespolizeipräsidium sicher, dass die oberste Dienstbehörde über die leistungsbedingte dauerhafte Nichtnominierung im jeweiligen Kader und das Ausscheiden aus der Spitzensportförderung Kenntnis erhält. Das Ministerium für Inneres und Sport und das Landespolizeipräsidium gewährleisten, dass diese Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in der Anschlussverwendung beim Landespolizeipräsidium in den regulären Dienstbetrieb übernommen werden, sofern keine beamtenund dienstrechlichen Gründe entgegenstehen. Die Koordinierungsstelle beim LPP informiert den LSVS über das Ausscheiden der Sportlerin bzw. des Sportlers aus der Sportfördergruppe.“ 5. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten am 01. Dezember 2013 in Kraft.


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