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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitTilgung von belastenden Eintragungen und Vorgängen in der Personalakte der Angestellten und Arbeiter

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Tilgung von belastenden Eintragungen und Vorgängen in der Personalakte der Angestellten und Arbeiter

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1972-12-18

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2 0 3 0 18.12.1972 Tilgung von belastenden Eintragungen und Vorgängen in den Personalakten der Angestellten und Arbeiter RV des JM vom 18. Dezember 1972 (2030 - 9) Angestellte und Arbeiter unterliegen nicht den Vorschriften der saarländischen Disziplinarordnung. Da Disziplinarmaßnahmen gegen sie nicht verhängt werden können, kommt auch eine Tilgung nicht in Betracht. Da aber ebenso wie bei Beamten auf Grund der bestehenden Regelungen Mitteilungen in Strafsachen und in Zivilprozesssachen und sonstige belastende Vorgänge zu den Personalakten gelangen können, bitte ich, die Vorschriften der Nummer 2 Abs. 1 bis 3 und 5, Nummer 3 Abs. 5 und Nummer 4 Abs. 1 und 3 der AV des JM Nr. 23/1972 vom 28.8.1972 (2030- 9) 1 entsprechend bei Angestellten und Arbeitern anzuwenden. Vor der Aufnahme von Vorgängen über Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art in die Personalakten bitte ich, die Bestimmungen der §§ 13 BAT und 13a MTL II 2 zu beachten, wonach der Bedienstete zu hören ist, wenn sie für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können. Die Äußerung des Bediensteten ist zu den Personalakten zu nehmen. Ich bitte, diese Vorgänge auf Antrag des Bediensteten sofort aus den Personalakten zu entfernen, wenn sie sich als falsch erwiesen haben. Den Bediensteten bitte ich auf das Antragsrecht hinzuweisen (siehe auch Innern betreffend "Führung der Personalakten", für den Geschäftsbereich des Ministers der Justiz eingeführt durch RV vom 16. Juli 1968).3 1 Vgl. JVVS 2030/28.8.1972. 2 Jetzt MTArb gem. TV vom 6. Dezember 1995 (GMBl. 1996 S. 266). 3 Bezugsregelung aufgehoben durch Bek. vom 1. Juli 2001 (Amtsbl. S. 1232); vgl. jetzt die §§ 108 ff SBG über die Personalaktenführung für Beamte. Stand: 13.12.2002


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