Übernahme von Bürgschaften durch Gemeinden und Gemeindeverbände
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Landrätinnen/Landräte der Landkreise des Saarlandes Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken Oberbürgermeisterin/ Oberbürgermeister/ Bürgermeisterin/Bürgermeister der saarländischen Städte und Gemeinden Nachrichtlich: Landesverwaltungsamt Referate C 4 und C 5 - im Hause - Übernahme von Bürgschaften durch Gemeinden und Gemeindeverbände Erlass vom 20.10.1986, Az.: C 4-4351-07 Der Erlass vom 20.10.1986 betr.: Übernahme von Bürgschaften durch Gemeinden und Gemeindeverbände basiert, was die Verwendung der Bürgschaftsentgelte betrifft, auf kameralem Haushaltsrecht. Er ist daher an das neue Haushaltsrecht auf doppischer Grundlage anzupassen. Nach § 93 Abs. 2 KSVG darf die Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Mit der Übernahme einer Bürgschaft ist stets das Risiko verbunden, aus dieser in Anspruch genommen zu werden. Die Risikoübernahme durch die Gemeinde stellt also eine Leistung gegenüber Dritten dar. Nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 KSVG sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Einnahmen vorrangig aus Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Hieraus folgt die grundsätzliche Verpflichtung, für die mit den Bürgschaften gewährten Sicherheiten von den Hauptschuldnern angemessene Gegenleistungen zu verlangen. Als angemessener wirtschaftlicher Wert, der betragsmäßig das mit der Bürgschaft übernommene Risiko ausdrückt, kann die Zinsdifferenz zwischen den Konditionen eines kommunal verbürgten Darlehens einerseits und eines ohne kommunale Bürgschaft aufgenommenen Darlehens andererseits angesetzt werden. Dienstgebäude: Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel.: 0681 501-00 E-Mail Adresse: poststelle@innen.saarland.de 24. Januar 2008 Bearbeiter: Herr Obermann Durchwahl: 2173 Fax: 0681 501-2110 Az.: C 3-4351-07 Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Ich bitte die Gemeinden daher, wie bisher - im Rahmen des Gemeinderatsbeschlusses über die Bürgschaftsübernahme ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt im Sinne der o.g. Ausführungen festzusetzen, - dem Antrag auf Genehmigung der Bürgschaftsübernahme durch die Kommunalaufsichtsbehörde folgende Unterlagen beizufügen: - einen beglaubigten Auszug aus der Sitzungsniederschrift über den Beschluss des Gemeinderats zur Bürgschaftsübernahme, - eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde, - eine Bestätigung, dass das vom Gemeinderat festgesetzte Entgelt der Zinsdifferenz zwischen den Konditionen eines kommunal verbürgten Darlehens einerseits und eines ohne kommunale Bürgschaft aufgenommenen Darlehens andererseits entspricht, - eine Übersicht über die insgesamt von der Gemeinde übernommenen Bürgschaften nach dem Stand der verbürgten Restschuld – unter Angabe des jeweiligen Hauptschuldners – (hierbei kann auch ein – ggf. aktualisierter - Auszug aus dem Anhang zum Jahresabschluss betreffend die bestehenden Haftungsverhältnisse gem. § 43 Nr. 8 und 9 KommHVO vorgelegt werden). Was die haushaltsmäßige Darstellung der Bürgschaften betrifft, sind diese unter den Haftungsverhältnissen gem. § 43 Nr. 8 und 9 KommHVO im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben. Zu den Haftungsverhältnissen zählen alle Verbindlichkeiten aufgrund von Rechtsverhältnissen, aus denen die Gemeinde nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Bei drohender Inanspruchnahme der Gemeinde als Bürge ist für die Verpflichtung aufgrund § 32 Abs. 1 S. 2 KommHVO eine Rückstellung zu bilden. Mein Erlass vom 20.10.1986 besteht für das Jahr 2008 für Gemeinden mit kameraler Haushaltsführung fort. Er tritt zum 01.01.2009 außer Kraft. Die Ausführungen dieses Erlasses gelten sinngemäß für von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden übernommene Bürgschaften. Im Auftrag Jochum III. Wvl. in Ref. C 3 Jochum