Übertragung von Befugnissen nach § 45 Beamtenversorgungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
26.9.2005 Übertragung von Befugnissen nach § 45 Beamtenversorgungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales AV des MiJuGS Nr. l 6/2005 vom 26. Septeinber 2005 (2123-5) Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes iii der Fass?ing der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBI. l S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des-Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI. } S. 1818),' wird di; Befugnis zur Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der/die Verletzte deii Unfall vorsätzlicli lierbeigeführt liat sowie zur Feststellung eventueller erwerbsinindernder Uiifallfolgen auf den Leiter/die Leiteriii der jeweiligen Justizvollz?igsai'istalt bzw. der Jugeimarrestanstalt übertragen. Soweit aus Anlass eines Dienstunfalls Schadensersatzansprüche geltend z?i machen sind, ist das Landesamt für Finaiizen zu unterrichten, dem die Bearbeitung dieser Regressansprüche obliegt (§ l Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben a?if das Landesamt für Finaiizen vom 26. Januar 2005, Amtsbl. 2005, S. 154). Diese Allgemeiiie Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (4w.r s.sxt5 /'«o, Ail loA3 ' BeamtVG zuletzt geäiidert durcli A-rt. 5 -des Gesetzes vom Stand: 24.7.2006-