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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftUnfall- und Brandschutzordnung für das Dienstgebäude Hardenbergstrasse 6 und Stengelstrasse 12

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Unfall- und Brandschutzordnung für das Dienstgebäude Hardenbergstrasse 6 und Stengelstrasse 12

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2004-04-16

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Regeln zum Verhüten von Bränden und Unfällen; Verhalten im Schadensfall Unfall- und Brandschutzordnung nach DIN 14096-B für die Dienstgebäude Hardenbergstr. 6 und Stengelstr. 12 Unfallschutz 1. Unfallverhütung 2. Verhalten bei Unfällen Brandschutzordnung DIN 14096-B 1. Brandverhütung 2. Brand- und Rauchausbreitung 3. Flucht- und Rettungswege 4. Melde- und Löscheinrichtungen 5. Verhalten im Brandfall 6. Brand melden 7. Alarmsignale und Anweisungen beachten 8. In Sicherheit bringen 9. Löschversuch unternehmen 10. Besondere Verhaltensregeln Schlussbestimmungen Unfallschutz 1. Unfallverhütung Die Arbeitsplätze sind in unfallsicherem Zustand zu halten (z. B. Regale standsicher aufstellen, keine schadhaften Einrichtungen und Geräte benutzen, Anschlusskabel stolpersicher verlegen). Festgestellte sicherheitstechnische Mängel am Gebäude und an elektrischen Anlagen sind unverzüglich der Hausverwaltung, Mängel an Geräten sowie Einrichtungsgegenständen (z.B. flackerndes Licht, Schmorgerüche) der Abteilung 1 anzuzeigen. Schadhafte Steckdosen und elektrische Leitungen dürfen nur durch Fachkräfte repariert werden. Eingesetzte elektrische Betriebsmittel unterliegen gemäß GUV 2.10 der regelmäßigen Prüfpflicht durch den Beauftragten für Elektrosicherheit am Arbeitsplatz. Die Hausverwaltung veranlasst alle zur Unfallverhütung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Aufstellen von Warnschildern, Absperren von Gefahrenstellen). Unfallverhütungsmaßnahmen bezüglich Instandsetzung und Ersatz beschädigter Einrichtungsgegenstände obliegt der Abteilung 1. Die Beschäftigten haben Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterstützen. Sie haben insbesondere die ihnen zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen zu benutzen und diese zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft sachgemäß zu pflegen. 2. Verhalten bei Unfällen Bei Unfällen ist sofort Erste Hilfe zu leisten. Die/der Erste vor Ort alarmiert je nach Lage eine/n Ersthelfer/in und informiert die Hausverwaltung (für DG Stengelstr. 12) bzw. das Vorzimmer des Direktors (für DG Hardenbergstr.6) über das Unfallgeschehen. In Notfällen ist sofort der öffentliche Rettungsdienst zu benachrichtigen. Rettungsleitstelle: Festnetz 0/19222 Mobilfunk 0681/19222 Hausverwaltung und/oder Abteilung 1 treffen die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle. Die Erste-Hilfe-Kästen befinden sich auf allen Etagen. Kleine Verletzungen, die nicht der Behandlung durch einen Arzt bedürfen, sind unverzüglich im Verbandsbuch zu dokumentieren. Gegenüber der Unfallkasse Saar meldepflichtige Unfälle ( mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit in Folge) sind der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zur Kenntnis zu geben. Brandschutzordnung 1. Brandverhütung Alle Beschäftigten sind gehalten, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden beizutragen und dabei insbesondere Folgendes zu beachten: Dach- und Speicherräume, Kellerräume, Lager- und Aktenräume, Räume, in denen Holz, Papier und leicht brennbare Stoffe aufbewahrt werden, dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden. Rauchverbote sind unbedingt zu beachten. Zur Ablage von Zigaretten, Zigarren usw. sind ausschließlich Ascher zu benutzen. Brennende Streichhölzer und glimmende Tabakreste dürfen nicht in die Papierkörbe geworfen werden. Heizgeräte sind – sofern sie nicht fest installiert sind – so aufzustellen, dass durch Wärmeübertragung kein Brand entstehen kann. Bei Nichtgebrauch ist der Stecker aus der Netzsteckdose herauszuziehen. Schäden an der elektrischen Installation sind sofort der Hausverwaltung, Schäden an elektrischen Maschinen und Geräten (Funkenbildung bei Motoren, Schmorgerüche usw.) der Abteilung 1 zu melden. An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündende Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist. 2. Brand- und Rauchausbreitung Feuerschutztüren und Rauchschutztüren, z.B. an den Zugängen zu den Treppenhäusern in den Kellergeschossen, müssen immer geschlossen sein, soweit sie nicht durch Rauchmelder überwacht sind. In keinem Fall dürfen diese Türen durch Keile, Draht oder ähnliche Manipulationen offengehalten werden. Bis zum Einbau von Feuerschutz- bzw. Rauchabschlusstüren im übrigen Treppenhaus sind die Flurabschlusstüren geschlossen zu halten. 3. Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungswege (Treppenhäuser, Flure, Gänge, Türen im Zuge dieser Wege, Notausgänge, Zufahrten zum Gebäude) sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind ständig freizuhalten und dürfen keinesfalls - auch nicht vorübergehend - zugestellt werden. Sicherheitsschilder sowie Flucht- und Rettungspläne dürfen nicht verdeckt werden. Türen, die im Zuge von Rettungswegen ins Freie führen, müssen sich jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht nach außen öffnen lassen. Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. 4. Melde- und Löscheinrichtungen Die Standorte der Löscheinrichtungen (Handfeuerlöscher, Wandhydranten, Lösch decken) sind durch Hinweisschilder im Gebäude angezeigt. Den Beschäftigten wird empfohlen, sich mit den Bedienungsanleitungen der Löscheinrichtungen vertraut zu machen. Hydranten auf dem Grundstück und Wandhydranten müssen jederzeit zugänglich sein. 5. Verhalten im Brandfall Zur Vermeidung einer Panik ist im Brandfall ruhig und überlegt zu handeln und gezielt vorzugehen. Es gilt der Grundsatz, dass Menschen stets vor Sachgütern zu retten sind; dabei ist besonders gehbehinderten und verletzten Personen zu helfen. Ruhe bewahren. Feueralarm auslösen (vgl. Ziffer 6). Personen in der näheren Umgebung der Brandstelle warnen. Falls ohne eigene Gefährdung möglich, versuchen, den Entstehungsbrand mittels Handfeuerlöscher oder Löschdecke zu löschen. In elektrischen Anlagen dürfen jedoch nur Sachkundige Löschversuche unternehmen. Elektrische Geräte abschalten. Gas- und Druckluftzufuhr abstellen. Gehbehinderte und verletzte Personen bergen. Türen, insbesondere Brand- und Rauchabschnittstüren schließen. Rettungswegen folgen. Bei verrauchtem Rettungsweg am geöffneten Fenster ( Hardenbergstr. 6 – Eckfenster) bemerkbar machen. Keine Aufzüge betreten. Feuerwehr und sonstiges Rettungspersonal einweisen und ggf. auf besondere Gefahren hinweisen. Den Anweisungen der Einsatzleitung der Feuerwehr ist Folge zu leisten. 6. Brand melden Bei Ausbruch eines Brandes, der durch Selbsthilfe nicht sofort gelöscht werden kann, ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen (über Tel. 112 und/oder über Feuermelder). Die im Merkblatt „Verhalten im Brandfall“ angegebene Vorgehensweise bei der Brandmeldung ist zu beachten. Nach Alarmierung der Feuerwehr sind die Hausverwaltung und die Abteilung 1 zu verständigen. 7. Alarmsignale und Anweisungen beachten Bis zum Eintreffen der Feuerwehr trifft die Hausverwaltung bzw. die Abteilung 1 in eigener Verantwortung alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Brandes und ggf. zur geordneten und vollständigen Räumung des Dienstgebäudes. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Zufahrten und Zugänge zum Brandobjekt für die Feuerwehr erkennbar und erreichbar sind und Unbefugte von der Brandstelle ferngehalten werden. Sie weisen die Feuerwehr und sonstiges Rettungspersonal ein und weisen ggf. auf besondere Gefahren hin. Den Anweisungen der Einsatzleitung der Feuerwehr ist Folge zu leisten. 8. In Sicherheit bringen Der Gefahrenbereich ist so schnell wie möglich ruhig und besonnen auf den nächstgelegenen Flucht- und Rettungswegen zu verlassen. Gefährdete, behinderte oder verletzte Personen sind mitzunehmen. Die Fluchtwege sind mit weißen Symbolen auf grünem Grund gekennzeichnet. Aufzüge dürfen beim Verlassen des Dienstgebäudes aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden. Bei Rauchentwicklung sollte man sich in gebückter Haltung (die Verrauchung ist in Bodennähe geringer) mit nassem Taschentuch vor Mund und Nase vorwärts bewegen. Ist die Benutzung der Fluchtwege nicht mehr möglich, sollte man versuchen, sich bei der nächstgelegenen Gebäudeöffnung der Feuerwehr bemerkbar zu machen. Sammelplatz nach Verlassen des Dienstgebäudes ist der Parkplatz neben dem Dienstgebäude Hardenbergstr. 6 bzw. der Parkplatz hinter dem Dienstgebäude Stengelstr. 12. Die Vorgesetzten prüfen am Sammelplatz, ob ihre Mitarbeiter und/oder Besucher vollständig anwesend sind. 9. Löschversuche unternehmen Zumutbare und nach der Sachlage geeignet erscheinende Lösch- und Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen, dabei ist Vorsicht bei der Annäherung an den Brandherd geboten. Löschversuche sind nur durchzuführen, wenn die eigene Person nicht gefährdet wird. Brennende Personen sind mit den vorhandenen Löscheinrichtungen (Handfeuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken) abzulöschen; notfalls sind sie in Mäntel zu hüllen oder am Boden zu wälzen, um das Feuer zu ersticken. 10. Besondere Verhaltensregeln Im Brandfall ist Folgendes zu beachten: Alle Türen und Fenster sind zu schließen, damit Zugluft vermieden wird. Lüftungseinrichtungen und Klimaanlagen sind abzustellen. Nur wenn durch Qualmentwicklung Menschen in Gefahr geraten, ist für Frischluft zu sorgen. Offenstehende Feuerschutztüren sind zu schließen. Die Beleuchtung soll nicht abgeschaltet werden. Der Schutz und die Rettung von Personen gehen in jedem Falle der Bergung von Sachgütern vor. Es ist Pflicht eines jeden Verwaltungsangehörigen, bei Gefahr für Leib und Leben Anderer seiner gesetzlichen Pflicht zur Hilfeleistung nachzukommen, soweit er dazu körperlich und gesundheitlich in der Lage ist. Brennbare Gegenstände wie Schriftgut, Möbel usw. sind möglichst aus der Brandnähe zu entfernen. Auf dem Grundstück abgestellte Fahrzeuge sind zu entfernen, sofern sie die Zugänge und Zufahrten zum Dienstgebäude, die Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie die gekennzeichneten Stellflächen über Hydranten blockieren. Im Übrigen sind die Fahrzeuge - soweit keine andere Weisung ergeht – auf ihren Plätzen zu belassen. Nach Möglichkeit sind Maßnahmen zur Bergung von Sachwerten (z.B. wichtige Akten) bzw. zur Sicherung der Arbeitsmittel zu treffen. Schlussbestimmungen 1. Diese Unfall- und Brandschutzordnung gilt ergänzend zu den einschlägigen Vorschriften. 2. Diese Hinweise sind allen Bediensteten gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und werden in das Intranet des LBL eingestellt. Für die Bediensteten, die in der Universitätsklinik Homburg untergebracht sind, gilt die Brandschutzordnung der Universitätsklinik Homburg. 3. Diese Unfall- und Brandschutzordnung tritt mit der Bekanntgabe in Kraft. ( Dr. H. T. Schweer ) Anlage zum Unfallschutz (Ziffer 2): Ersthelfer Name Tel. DG Renner, Jürgen 4529 Hardenbergstr.6 - EG Kirsch, Michael 4688 Hardenbergstr.6 – 2. OG Colbus, Hans 4480 Hardenbergstr.6 – 2. OG Andres, Ralf 4436 Hardenbergstr.6 – 3. OG Breinig, Gerd 4478 Stengelstr. 12 – 2. OG Feiler, Edmund 4499 Stengelstr. 12 – 2. OG Riedel, Wolfgang 06841 – 16 27351 Homburg Sicherheitsbeauftragte Name Tel. DG Kirsch, Michael 4688 Hardenbergstr. 6 – 2. OG Scheidt, Horst-Ludwig 4568 Stengelstr. 12 – 1. OG Beauftragter für Elektrosicherheit am Arbeitsplatz Name Tel. DG Riedel, Rüdiger 5907 Abteilung 2 Anlage zur Brandschutzordnung : zu benachrichtigende Stellen Name Tel. DG Hausverwaltung Abteilung 2 – Herr Broy Frau Lang-Ouattara Stengelstr. 12 – 3. OG Abteilung 1 Herr Freude Frau Weber Hardenbergstr. 6 – 3. OG Abgrenzung der Zuständigkeit bei Meldung eines Unfalls oder Brandes Unfälle oder Brände im Dienstgebäude Hardenbergstr. 6 sind der Abteilung 1 zu melden, diese informiert die Hausverwaltung. Unfälle oder Brände im Dienstgebäude Stengelstr. 12 sind der Abteilung 2 (Hausverwaltung) zu melden, die anschließend Abteilung 1 informiert.


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