Unterrichtung der vorinstanzlichen Gerichte über die in der Rechtsmittelinstanz ergangenen Entscheidungen
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1 4 5 4 5.10.1994 Unterrichtung der vorinstanzlichen Gerichte über die in der Rechtsmittelinstanz ergangenen Entscheidungen AV des MdJ Nr. 13/1994 vom 05. Oktober 1994 (1454 - 160) I. Die Unterrichtung der vorinstanzlichen Gerichte über die in der Rechtsmittelinstanz ergangenen Entscheidungen ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich. Soweit es sich um Strafverfahren handelt, ordne ich hierzu Folgendes an: 1. Die Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts fertigt von jeder Rechtsmittelentscheidung eine Ablichtung und übersendet diese dem Gericht der Vorinstanz. 2. Die Geschäftsstelle des Gerichts der Vorinstanz legt die Ablichtung der Rechtsmittelentscheidung unverzüglich dem/der zum Zeitpunkt der Vorlage zuständigen Strafrichter/Strafrichterin (Vorsitzenden) vor. 3. Nach Kenntnisnahme durch den Strafrichter/die Strafrichterin (den Vorsitzenden/die Vorsitzende) ist die Ablichtung entweder unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu vernichten oder zu einer Sammlung in richterliche Hand zu nehmen. 4. Wird im Einzelfall die Rechtsmittelentscheidung zur Würdigung des Sachverhalts nicht für ausreichend erachtet, bleibt es dem Gericht der Vorinstanz unbenommen, die aus der Rechtsmittelinstanz zurückkehrenden Akten bei der Staatsanwaltschaft anzufordern. Eine Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft soll jedoch nur erfolgen, wenn hierdurch keine Verzögerung bei der weiteren Bearbeitung der Akten eintritt. II. Die Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. III. Stand: 19.12.2002 1 4 5 4 5.10.1994 Die Rundverfügung vom 29. März 1979 betreffend die Vorlage der aus der Rechtsmittelinstanz zurückkehrenden Strafakten an die vorinstanzlichen Gerichte - B 1454 - A/3 - 160 - wird aufgehoben. Stand: 19.12.2002