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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizUnterrichtung des Bundesministers der Justiz über Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte an den EuGH gem. Art. 177 EWG-Vertrag

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Unterrichtung des Bundesministers der Justiz über Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte an den EuGH gem. Art. 177 EWG-Vertrag

Ministerium der Justiz · vom 1989-06-16

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9 5 0 0 16.6.1989 Stand: 9.6.2006 Unterrichtung des Bundesministers der Justiz über Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte an den EuGH gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag RV des MdJ vom 16. Juni 1989, geändert durch Erlass vom 8. Juni 2006, (9500 - 13) Der Bundesminister der Justiz hat sich mit folgender Bitte an die Landesjustizverwaltungen gewandt: „Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, in Vorabentscheidungsverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof über Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist hierfür beträgt gemäß Art. 20 der EWG-Satzung zwei Monate ab Zustellung. Dieser Zeitraum erweist sich in vielen Fällen als zu knapp, da oft mehr Zeit für die Aufarbeitung und Abstimmung benötigt wird. Die Frist kann von dem Gerichtshof nicht verlängert werden. Eine Änderung der Fristenlage wäre nur im Rahmen einer Änderung des primären Vertragsrechts möglich. Der für die Bearbeitung einer Stellungnahme der Bundesregierung zur Verfügung stehende Zeitraum könnte aber beachtlich vergrößert werden, wenn die Bundesregierung von Vorabentscheidungsersuchen frühzeitig unterrichtet würde. Die Ersuchen werden nämlich regelmäßig erst mit einer Verzögerung von mehr als zwei Monaten den Mitgliedstaaten förmlich zugestellt. Um die Prüfungszeit in Vorabentscheidungsverfahren zu verlängern, wäre es daher hilfreich, wenn die Geschäftsstellen der Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit einen Abdruck des Vorabentscheidungsersuchens dem Bundesministerium der Justiz, Referat IV B 2, 11015 Berlin,1 die Geschäftsstellen der Spruchkörper der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit einen solchen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat VI a 2, 11017 Berlin, möglichst umgehend formlos übersenden.“ Ich darf Sie bitten, die Senate Ihres Gerichts und die nachgeordneten Gerichte von diesem Wunsch des Bundesministers der Justiz zu unterrichten und diese zu bitten, entsprechend dem Vorschlag des Bundesministers der Justiz zu verfahren. 1 Nunmehr: Referat IV C 2, 11015 Berlin


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