Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizVereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern

Ministerium der Justiz · vom 1995-08-10

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

5 2 5 0 10.8.1995 Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern AV des MdJ Nr. 15/1995 vom 10. August 1995 (5250 - 1) Die Justizverwaltungen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik haben die nachstehende Vereinbarung getroffen. Die Vereinbarung tritt nach ihrer Nummer 4 am 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig werden die LV des JM Nr. 24/1959 vom 8. Juli 1959 (A- 5250-1) und die RV des MfR vom 1. Februar 1974 (5220-1) aufgehoben. Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern 1. Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten eines Landes können auch in Kostenmarken eines anderen Landes entrichtet werden. Für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und anderen nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung 1 einzuziehenden Ansprüchen dürfen Kostenmarken eines anderen Landes nicht verwendet werden. 2. An Stelle von Gerichtskostenmarken können auch Abdrucke von Gerichtskostenstemplern verwendet werden, die alle Landesjustizverwaltungen gemeinsam als Zahlungsnachweis zugelassen oder anerkannt haben. 3. Die Länder sehen davon ab, sich gegenseitig einen Ausgleich zu gewähren. 4. Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Nieder1 Vgl. JVVS 4300/20.4.2001. Stand: 19.12.2002 5 2 5 0 10.8.1995 sächsischen Justizministerium eingegangen ist. Das Niedersächsische Justizministerium teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Vereinbarung mit. Gleichzeitig tritt die zwischen den Justizverwaltungen der alten Länder getroffene Freizügigkeitsvereinbarung außer Kraft. Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt. Stand: 19.12.2002


Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von GerichtskostenstemplernKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen