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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturVerfahrensordnung für die Qualifizierung zum Seiteneinstieg in Lehrämter an allgemein bildenden Schulen

Verwaltungsvorschrift

Verfahrensordnung für die Qualifizierung zum Seiteneinstieg in Lehrämter an allgemein bildenden Schulen

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2013-08-01

§ 1
Zweck der Qualifizierung
(1)

Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen wird nach dem Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz grundsätzlich durch das Bestehen der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben. Bewerberinnen und Bewerber ohne Erstes Staatsexamen für ein Lehramt, die über einen geeigneten Hochschulabschluss verfügen, können auf Dauer als Lehrkräfte an öffentlichen allgemein bildenden Schulen eingesetzt werden, wenn sie die für die Erziehung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler erforderlichen wissenschaftlichen und praxisorientierten Fähigkeiten erlangt haben (Seiteneinstieg). Die Qualifizierung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern nach dieser Verfahrensordnung dient der Vermittlung und dem Nachweis der Befähigung für den Lehrerberuf.

(2)

Wer die Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat, kann im öffentlichen Schuldienst als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer unbefristet beschäftigt werden. Sind zudem die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist nach Feststellung der Befähigung durch den Landespersonalausschuss die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich.

§ 2
Anwendungsbereich der Qualifizierung
(1)

Die Qualifizierung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern ohne Erstes Staatsexamen für das betreffende Lehramt dient der Deckung des Personalbedarfs in Lehramtsbereichen, für die keine ausreichende Zahl von voll ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung steht. Das Qualifizierungsprogramm gilt für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen, das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen sowie das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen).

(2)

Auf der Grundlage des Ergebnisses einer allgemeinen Stellenausschreibung für Bewerberinnen und Bewerber mit Lehramtsbefähigung stellt das Ministerium für Bildung und Kultur jährlich fest, in welchen Fächern der genannten Lehrämter der Einstellungsbedarf auf diese Weise nicht gedeckt werden kann (Bedarfsfächer). Auf diese Fächer bezogen erfolgt sodann eine öffentliche Ausschreibung für die Teilnahme am Seiteneinsteigerprogramm.

§ 3
Zulassung zur Qualifizierung
(1)

Bewerberinnen und Bewerber für den Seiteneinstieg werden in der Regel in zwei Unterrichtsfächern qualifiziert. Diese Kandidatinnen und Kandidaten müssen über einen Master-, Magister- oder Diplomabschluss in mindestens einem schulischen Bedarfsfach verfügen. Das Bedarfsfach soll Hauptfach der entsprechenden Abschlussprüfung sein. In dem weiteren Unterrichtsfach müssen mindestens ein Bachelor-Abschluss oder im Wesentlichen gleichwertige Studienleistungen nachgewiesen werden.

(2)

Bewerberinnen und Bewerber für eines der Bedarfsfächer Bildende Kunst und Musik können auf die Qualifizierung in einem zweiten Fach verzichten. Nach erfolgreicher Qualifizierung in ihrem künstlerischen Fach ist in diesem Fall ihre unbefristete Beschäftigung als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer möglich.

(3)

Die Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die wissenschaftlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Qualifizierung erfüllt, wird vom Ministerium für Bildung und Kultur durch die Leiterin oder den Leiter des staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen getroffen.

(4)

Mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die diesen Voraussetzungen genügen, wird seitens des Ministeriums für Bildung und Kultur ein Vorstellungsgespräch geführt.

(5)

Weiter setzt die Zulassung zu der Qualifizierungsmaßnahme ein zweiwöchiges Einführungspraktikum an einer saarländischen Schule voraus, der die Interessentinnen und Interessenten jeweils zugewiesen werden. Das Praktikum wird nicht vergütet. Es umfasst Hospitationen im Unterricht, eigene Lehrversuche unter Aufsicht sowie nach Möglichkeit die Teilnahme an geeigneten schulischen Veranstaltungen. Im Rahmen des Praktikums sollen den Interessentinnen und Interessenten Basismodelle für den Aufbau einer Unterrichtsstunde, Kriterien für die Bewertung des Unterrichts sowie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Unterrichtens vermittelt werden. Das Einführungspraktikum wird von der Schule mit einem Kolloquium abgeschlossen. Auf der Grundlage der Lehrversuche und des Kolloquiums äußert sich die Schulleitung gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur über die grundsätzliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

§ 4
Dauer der Qualifizierungsmaßnahme

Die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme beträgt zwei Jahre.

§ 5
Arbeitsverhältnis
(1)

Mit den zu der Qualifizierungsmaßnahme zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern wird ein zunächst auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen. Die Dienstleistung umfasst die Erteilung von Unterricht im Umfang von drei Vierteln der für das angestrebte Lehramt in der Pflichtstundenverordnung festgelegten Pflichtstundenzahl sowie in der übrigen Arbeitszeit die Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen.

(2)

Dienstort der Teilnehmerin oder des Teilnehmers an der Qualifizierung ist die Schule, der sie oder er zugewiesen wird. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird von der Schulleitung ausgeübt.

(3)

Gegen Ende der einjährigen Vertragslaufzeit erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Gutachten über die Bewährung der Seiteneinsteigerin oder des Seiteneinsteigers. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter nimmt von dem Gutachten Kenntnis und gibt bei abweichender Beurteilung eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Hält das Ministerium für Bildung und Kultur die Bewährung für erwiesen, so wird das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert.

§ 6
Unterrichtsbegleitende Qualifizierung
(1)

Ab dem Beginn der Unterrichtszeit des ersten Jahres der Qualifizierung werden die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit ihrer vertraglichen Stundenzahl im Unterricht ihrer Schule eingesetzt. Außerdem nehmen sie regelmäßig an regulären Sitzungen des Studienseminars des von ihnen angestrebten oder eines verwandten Lehramtes und an einem lehramtsübergreifenden Kurs des Landesinstituts für Pädagogik und Medien (LPM) teil. Die Seminarveranstaltungen unterteilen sich in das allgemeine Seminar und die Fachseminare. Gegenstand des Kurses des LPM sind die auf die Schulpraxis bezogenen Grundlagen der Bildungswissenschaft.

(2)

Daneben erfolgen in den ersten zwei Monaten der Qualifizierung Hospitationen im Unterricht erfahrener Lehrkräfte. Die Schulleitung bestimmt für jedes Fach eine Lehrperson, die die Seiteneinsteigerin oder den Seiteneinsteiger auch weiterhin betreut. Die fachliche Aufsicht über die unterrichtliche Qualifizierung wird von Fachleiterinnen und Fachleitern übernommen.

(3)

Schulleiterin oder Schulleiter, Seminarleiterin oder Seminarleiter sowie Fachleiterin oder Fachleiter können sich durch unangekündigte und unbenotete Unterrichtsbesuche jederzeit über die Unterrichtstätigkeit informieren.

(4)

Im zweiten sowie im dritten Halbjahr der Qualifizierung findet pro Fach je ein benoteter Unterrichtsbesuch mit Bewertung durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter, die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Fachleiterin oder den Fachleiter und die betreuende Lehrkraft statt. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter führt den Vorsitz. Kann bezüglich der Note kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende.

(5)

In dem Qualifizierungsprogramm für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) soll einer der beiden benoteten Unterrichtsbesuche pro Fach in der Sekundarstufe II durchgeführt werden.

(6)

Ein benoteter Unterrichtsbesuch findet innerhalb eines Zeitraums von sieben Unterrichtstagen statt, der mindestens drei Unterrichtstage zuvor mitzuteilen ist. Der Unterricht ist in Form eines seminarüblichen Stundenblattes vorzubereiten. Abweichend hiervon ist im dritten Halbjahr für den Unterrichtsbesuch in einem Fach ein Stundenentwurf vorzulegen, der sich an dem seminarüblichen Lehrprobenentwurf orientiert. Für diesen Unterrichtsbesuch wird zwischen der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger, der Fachleiterin oder dem Fachleiter, der Seminarleitung und der Schulleitung ein genauer Termin abgestimmt. Das Thema der Unterrichtsstunde legt die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter fest. Zu bewertende Unterrichtsbesuche werden nach dem 15-Punkte-System der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Lehramtsprüfungsordnungen II) für die Lehrämter benotet.

(7)

An jedem Unterrichtsbesuch, der nicht von ihnen zu benoten ist, können die Schulleiterin oder der Schulleiter und mit Zustimmung der Seiteneinsteigerin oder des Seiteneinsteigers die betreuende Lehrkraft des betreffenden Faches teilnehmen. Mit Einverständnis der oder des Betroffenen kann auch einer begrenzten Anzahl weiterer Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger die Anwesenheit gestattet werden.

§ 7
Feststellung der bildungswissenschaftlichen Kenntnisse

Zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifizierung werden die bildungswissenschaftlichen Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten in einem Kolloquium festgestellt. Bei dem Kolloquium führt die Leiterin beziehungsweise der Leiter des betreffenden Studienseminars oder eine Beauftragte beziehungsweise ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur den Vorsitz. Als Prüfer wirken Dozentinnen oder Dozenten der Universität des Saarlandes, als Beisitzer wirkt eine vom staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen bestellte Lehrkraft mit der betreffenden Lehrbefähigung mit. Das Kolloquium dauert etwa 30 Minuten und endet mit einer der Bewertungen „entspricht den Anforderungen“ oder „entspricht nicht den Anforderungen“. Im Falle der Bewertung „entspricht nicht den Anforderungen“ kann das Kolloquium einmal, und zwar bis zum Ende des dritten Halbjahres der Qualifizierung, wiederholt werden.

§ 8
Grundregel für die Feststellung der Qualifikation

Die Qualifizierungsmaßnahme schließt mit einem Verfahren zur Feststellung der Qualifikation ab. Auf das Feststellungsverfahren finden je nach dem von der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger angestrebten Lehramt die das Zweite Staatsexamen betreffenden Vorschriften der §§ 11 bis 24 der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen vom 27. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 36), geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2013 Amtsbl. I S. 27), der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen vom 27. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 36), geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 27) oder der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) vom 22. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 27) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen sind.

§ 9
Feststellungsausschuss

Zur Feststellung der Qualifikation wird ein Ausschuss gebildet, der sich aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 14 Absatz 2 der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Lehramtsprüfungsordnung II) sowie der Leiterin oder dem Leiter der Schule zusammensetzt, an der die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger eingesetzt ist.

§ 10
Meldung und Zulassung zum Feststellungsverfahren
(1)

Die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger beantragen zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres die Zulassung zur Qualifikationsfeststellung.

(2)

Bezieht sich der Seiteneinstieg auf nur ein Fach, so wird abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Lehramtsprüfungsordnung II) nur ein Gutachten vorgelegt. Die Vornote des betreffenden Faches tritt im Rahmen des § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Lehramtsprüfungsordnung II) an die Stelle der beiden Vornoten und ist Zulassungsnote. Die in dieser Verfahrensordnung getroffenen Regelungen hinsichtlich der benoteten Unterrichtsbesuche treten an die Stelle der in § 15 Absatz 2 Satz 2 der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Lehramtsprüfungsordnung II) enthaltenen Verweisung auf deren § 8 Absatz 5 Satz 5.

(3)

Wer die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, scheidet aus der Qualifizierungsmaßnahme aus.

§ 11
Unterrichtspraktische Qualifikationsfeststellung

Das Thema der jeweiligen unterrichtspraktischen Qualifikationsfeststellung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Woche vor dem Tag der unterrichtspraktischen Qualifikationsfeststellung in dem betreffenden Fach schriftlich mitgeteilt. Zwei Tage vor dem Tag der unterrichtspraktischen Qualifikationsfeststellung übergibt die Kandidatin oder der Kandidat der Seminarleitung ein von ihr oder ihm erarbeitetes Stundenblatt in der seminarüblichen Form.

§ 12
Wiederholung

Wer bei der Wiederholung einer unterrichtspraktischen Qualifikationsfeststellung oder der mündlichen Qualifikationsfeststellung nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht, scheidet aus der Qualifizierungsmaßnahme aus.

§ 13
Ergebnis der Qualifikationsfeststellung
(1)

Die Teilnoten der Qualifikationsfeststellung werden wie folgt gewichtet: Zulassungsnote: Faktor 8 Note der unterrichtspraktischen Qualifikationsfeststellung: Faktor 7 Note der mündlichen Qualifikationsfeststellung: Faktor 5

(2)

Wer die Anforderungen erfüllt hat, erhält ein Zeugnis über das Ergebnis der Qualifikationsfeststellung.

§ 14
Übergangsvorschrift

Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die bis einschließlich des Schuljahres 2012/13 zu der Qualifizierungsmaßnahme zugelassen worden sind, führen diese nach den Vorschriften der Verfahrensordnung für die Qualifizierung zum Seiteneinstieg in Lehrämter an allgemein bildenden Schulen vom 6. Juli 2006, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Februar 2013, fort.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)

Diese Verfahrensordnung gilt erstmals für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die an dem Qualifizierungsprogramm für das Schuljahr 2013/14 teilnehmen. Sie tritt am 1. August 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(2)

Mit Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung tritt die Verfahrensordnung für die Qualifizierung zum Seiteneinstieg in Lehrämter an allgemein bildenden Schulen vom 6. Juli 2006, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Februar 2013, außer Kraft. Saarbrücken, den 1. August 2013 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Kölsch


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