Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitVerfügung des Landgerichtspräsidenten zur Registrierung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren (JVVS 1454)

Verwaltungsvorschrift

Verfügung des Landgerichtspräsidenten zur Registrierung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren (JVVS 1454)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1970-07-17

1998.

1 4 5 4 17.7.1970 vermerken. Bei der statistischen Auswertung werden diese Verfahren jedoch mitgezählt. 4. Geht ein Antrag, der auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines oder mehrerer Grundstücke oder Miteigentumsanteile gerichtet ist, ein, hinsichtlich derer bereits ein Antrag auf Einleitung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung vorliegt, aber über den noch nicht entschieden ist, so hat in sinngemäßer Anwendung von Nummer 3 der Erläuterungen zu Muster 14 der AktO 1 eine Neueintragung im Vollstreckungsregister zu unterbleiben. Stand: 19.12.2002


Verfügung des Landgerichtspräsidenten zur Registrierung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren (JVVS 1454)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen