Verfügung des Landgerichtspräsidenten zur Registrierung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren (JVVS 1454)
1998.
1 4 5 4 17.7.1970 vermerken. Bei der statistischen Auswertung werden diese Verfahren jedoch mitgezählt. 4. Geht ein Antrag, der auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines oder mehrerer Grundstücke oder Miteigentumsanteile gerichtet ist, ein, hinsichtlich derer bereits ein Antrag auf Einleitung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung vorliegt, aber über den noch nicht entschieden ist, so hat in sinngemäßer Anwendung von Nummer 3 der Erläuterungen zu Muster 14 der AktO 1 eine Neueintragung im Vollstreckungsregister zu unterbleiben. Stand: 19.12.2002