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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizVerfügung des Präsidenten des Landgerichts betr. die Anlegung von Entscheidungssammlungen in Strafsachen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Verfügung des Präsidenten des Landgerichts betr. die Anlegung von Entscheidungssammlungen in Strafsachen

Ministerium der Justiz · vom 1967-06-20

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1 4 5 0 20.6.1967 Anlegung von Entscheidungssammlungen in Strafsachen A. Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 20. Juni 1967 (140-1114)1 In der letzten Zeit sind wiederholt Strafakten verloren gegangen. In einem Fall ist eine Rekonstruktion der Akten nicht mehr möglich. Mit Wirkung vom 1. Juli 1967 ordne ich daher an, dass bei den Geschäftsstellenabteilungen der Strafkammern des Landgerichts und der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks bezüglich der anhängig werdenden Strafverfahren besondere Entscheidungssammlungen - soweit nicht bereits vorhanden - angelegt werden. Zu den Sammlungen ist jeweils eine Ausfertigung der in den einzelnen Strafverfahren ergangenen Entscheidung der Instanz zu nehmen. Ich bitte, das Weitere zu veranlassen. B. Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 10. Februar 1972 (140-262) In Ergänzung der Verfügung vom 20.6.1967 ordne ich an, dass die Ausfertigungen der Entscheidungen nach Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidungen ergangen sind, bei den Amtsgerichten zwei Jahre und bei den Schöffengerichten und bei dem Landgericht fünf Jahre aufzubewahren sind. Hinsichtlich anderer Entscheidungssammlungen gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden (JVVS 1452/1.9.1972). 1 Der Präsident des Amtsgerichts Saarbrücken hat die Verfügung für seinen Geschäftsbereich mit Wirkung vom 29. Juni 1979 aufgehoben. Stand: 4.11.2002


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