Vergütung nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit - Einfacher bis gehobener Dienst
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2 2 2 3 19.9.2005 Vergütung nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit - Einfacher bis gehobener Dienst - AV des MiJuGS Nr. 19/2005 vom 19. September 2005, geändert durch AV des MiJuGS Nr. 9/2006 vom 21. Juni 2006, (2223 - 1) Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen wird die Vergütung nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit bezüglich des einfachen bis gehobenen Dienstes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales wie folgt festgesetzt: I. Vergütung nebenamtlicher Lehrtätigkeit Vergütung für eine Unterrichtsstunde 1. in den Lehrgängen der Anwärter/innen des einfachen Dienstes sowie für die Unterweisung in der Selbstverteidigung : 7,50 EUR 2. in den Lehrgängen der Anwärter/innen des mittleren Dienstes : 10,00 EUR 3. in den Arbeitsgemeinschaften der Anwärter/innen des gehobenen Dienstes : 12,00 EUR II. Vergütung nebenamtlicher Prüfungstätigkeit 1. Vorprüfung von Bewerbern/Bewerberinnen für den - mittleren Justizdienst, - mittleren allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugsanstalten, - mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten. 1.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit : 5,00 EUR 1.2 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit : 1,60 EUR 1.3 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit : 0,80 EUR 2. Vorprüfung von Bewerbern/Bewerberinnen für den - gehobenen Justizdienst - gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten 2.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit : 7,50 EUR 2.2 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit : 2,60 EUR 2.3 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit : 1,30 EUR 3. Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes 2 2 2 3 19.9.2005 3.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : 21,00 EUR 3.2 Erstellen einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : 28,00 EUR 3.3 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : 3,00 EUR 3.4 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : 1,60 EUR 3.5 Drittkorrektor einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : 1,20 EUR 3.6 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : 4,20 EUR 3.7 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : 2,40 EUR 3.8 Drittkorrektor einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : 1,70 EUR 3.9 Bewertung eines Nebenprotokolls durch den/die Richter/in bzw. den/die Leiter/in der Beamtenbesprechung in einer Justizvollzugsanstalt : 4,20 EUR 4. Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes 4.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : 28,00 EUR 4.2 Erstellen einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : 34,00 EUR 4.3 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : 4,50 EUR 4.4 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : 2,40 EUR 4.5 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : 6,00 EUR 4.6 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : 3,00 EUR 5. Teilnahme an den mündlichen Prüfungen der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes 5.1 je volle Stunde : 10,50 EUR 5.2 höchstens je Prüfungsgruppe : 34,00 EUR 6. Vergütung für das Führen der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes je volle Stunde : 1,60 EUR 7. Die Vergütungen für das Erstellen von Aufgaben werden nur gewährt, wenn der/ die Aufgabensteller/in sich verpflichtet, die Aufgaben hinsichtlich der Nummern 1.1, 2.1, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 innerhalb von fünf Jahren nach der Einreichung bei dem Prüfungsamt nicht anderweitig zu verwerten. III. 1. Eine Vergütung kann hauptamtlich mit der Ausbildung oder Prüfung betrauten Richtern/Richterinnen und Beamten/Beamtinnen nicht gewährt werden. Eine Vergütung wird ebenso nicht gewährt, wenn eine entsprechende Entlastung im Hauptamt eingeräumt wird. 2. Richter/Richterinnen und Beamte/Beamtinnen dürfen nur dann mit der nebenamtlichen Erteilung von Unterricht betraut werden, wenn hierfür hauptamtliche Kräfte nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. 2 2 2 3 19.9.2005 3. Ein/e hauptamtlich mit der Erteilung von Unterricht beauftragte/r Richter/in oder Beamter/Beamtin darf nicht gleichzeitig mit der nebenamtlichen Erteilung von Unterricht betraut werden, es sei denn der Unterricht wird außerhalb des hauptamtlichen Aufgabengebietes erteilt. IV. 1. Grundlage zur Zahlung der Unterrichtsvergütung sind die Nachweisungen, die jede/r Lehrbeauftragte bzw. Arbeitsgemeinschaftsleiter/in nach dem Muster der Anlage selbst führt und der/dem nach Nr. 2 Zuständigen vorlegt. 2. Die/Der Geschäftsleiter/in der obersten Ausbildungsbehörde oder ein/e andere/r von der/dem Leiter/in dieser Behörde Beauftragte/r stellt die vergütungsfähigen Unterrichtsstunden für jeden Unterricht monatlich nachträglich gesondert zusammen und bescheinigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit entsprechend den VV zu § 70 LHO 1. 3. Es werden nur volle Unterrichtsstunden vergütet; Bruchteile von Unterrichtsstunden werden nicht zu vollen Stunden aufgerechnet. 4. Die Vergütungen werden bargeldlos durch Überweisung auf ein von der/dem Empfänger/in anzugebendes Konto ausgezahlt. V. 1. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. 2. Die AV des MfR Nr. 4/1982 vom 10. Februar 1982, zuletzt geändert durch AV des MiJuGS Nr. 4/2005 vom 7. Juni 2005 (2223-1), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. 1 VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). 2 2 2 3 19.9.2005 Anlage Vergütung nebenamtlicher Lehrtätigkeit - Einfacher bis gehobener Dienst - Name: Vorname: Amtsbezeichnung: Dienststelle: Privatanschrift: Bankverbindung: Konto-Nr.: BLZ: Bankinstitut: Datum Uhrzeit von bis Unterrichtsthema UnterrichtsEinheit Nr. ___________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift