Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitVergütung nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit - Rechtsreferendare/juristische Staatsprüfungen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Vergütung nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit - Rechtsreferendare/juristische Staatsprüfungen

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1996-03-01

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

2 2 2 3 10.2.1982 Vergütung nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit AV des MdJ Nr. 4/1982 vom 10. Februar 1982, zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 2/1996 vom 1. März 1996 (2223 - 1) Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten wird die Vergütung nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz wie folgt festgesetzt: I. Vergütung nebenamtlicher Lehrtätigkeit Die Vergütung für eine Unterrichtsstunde beträgt 1. in den Lehrgängen der Anwärter des : DM 17,00 1 mittleren Dienstes 2. in den Arbeitsgemeinschaften der Anwärter : DM 21,00 2 des gehobenen Dienstes 3. in den Arbeitsgemeinschaften und dem Ab- : DM 34,00 3 schlusslehrgang der Rechtsreferendare II. Vergütung nebenamtlicher Prüfungstätigkeit 1. Vorprüfung von Bewerbern für die Justizverwaltungslehre 1.1.Erstellen einer Prüfungsarbeit - keine Vergütung - 1 Seit 1. Januar 2002: 8,69 €. 2 Seit 1. Januar 2002: 10,74 €. 3 Seit 1. Januar 2002: 17,38 €. 2 2 2 3 10.2.1982 1.2 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit : DM 2,50 4 1.3 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit : DM 1,25 5 2. Vorprüfung von Bewerbern für den - mittleren allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugsanstalten, - mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten, - mittleren Justizdienst 2.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit - keine Vergütung - 2.2 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit : DM 2,50 4 2.3 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit : DM 1,25 5 3. Vorprüfung von Bewerbern für den - Gerichtsvollzieherdienst, - gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten, - gehobenen Justizdienst 3.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit : DM 24,00 6 3.2 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit : DM 5,00 7 3.3 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit : DM 2,50 4 4. Abschlussprüfung der Justizverwaltungslehrlinge 4.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit : DM 24,00 6 4.2 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit : DM 5,00 7 4.3 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit : DM 2,50 4 5. Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes 5.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : DM 36,00 8 5.2 Erstellen einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : DM 48,00 9 4 Seit 1. Januar 2002: 1,28 €. 5 Seit 1. Januar 2002: 0,64 €. 6 Seit 1. Januar 2002: 12,27 €. 7 Seit 1. Januar 2002: 2,56 €. 8 Seit 1. Januar 2002: 18,41 €. 9 Seit 1. Januar 2002: 24,54 €. 2 2 2 3 10.2.1982 5.3 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : DM 5,00 7 5.4 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : DM 2,50 4 5.5 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : DM 7,00 10 5.6 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : DM 4,00 11 5.7 Bewertung eines Nebenprotokolls durch den Richter bzw. den Leiter der Beamtenbesprechung in einer Justizvollzugsanstalt : DM 7,00 10 6. Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes 6.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : DM 48,00 9 6.2 Erstellen einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : DM 60,00 12 6.3 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : DM 7,50 13 6.4 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit bis zu 3 Stunden : DM 4,00 11 6.5 Erstkorrektur einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : DM 10,00 14 6.6 Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit von mehr als 3 Stunden : DM 5,00 7 7. Prüfung von Lehrern im Justizvollzugsdienst Für die Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit, die ein in den Justizvollzugsdienst zu übernehmender Lehrer angefertigt hat, werden festgesetzt 10 Seit 1. Januar 2002: 3,58 €. 11 Seit 1. Januar 2002: 2,05 €. 12 Seit 1. Januar 2002: 30,68 €. 13 Seit 1. Januar 2002: 3,83 €. 14 Seit 1. Januar 2002: 5,11 €. 2 2 2 3 10.2.1982 7.1 für die Themenstellung - je Arbeit : DM 12,00 15 7.2 für die Erstbegutachtung - je Arbeit : DM 48,00 9 7.3 für die Mitbegutachtung - je Arbeit : DM 36,00 8 7.4 für die Teilnahme am Erörterungstermin - je Termin : DM 24,00 6 8. Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung der Justizverwaltungslehrlinge sowie an den Prüfungen der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes 8.1 je volle Stunde : DM 18,00 16 8.2 höchstens je Prüfungsgruppe : DM 60,00 12 9. Vergütung für das Führen der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes je volle Stunde : DM 2,50 4 9a. Klausurenlehrgang im Vorbereitungsdienst 9a. 1 Korrektur einschließlich Besprechung - für jede Lehrgangsklausur unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer : DM 300,00 17 9a. 2 Vergütung für das Führen der Aufsicht - je volle Stunde : DM 4,00 11 10. Juristische Staatsprüfungen 10.1 Erste juristische Staatsprüfung 10.1.1 Erstellen einer Prüfungsaufgabe mit Lösung 10.1.1.1 theoretischer Fall : DM 95,00 18 10.1.1.2 praktischer Fall : DM 185,00 19 15 Seit 1. Januar 2002: 6,14 €. 16 Seit 1. Januar 2002: 9,20 €. 17 Seit 1. Januar 2002: 153,39 €. 18 Seit 1. Januar 2002: 48,57 €. 19 Seit 1. Januar 2002: 94,59 €. 2 2 2 3 10.2.1982 10.1.2 Aufsichtsarbeit 10.1.2.1 Erstkorrektur - je Arbeit : DM 18,50 20 10.1.2.2 Zweitkorrektur - je Arbeit : DM 10,00 14 10.1.3 Mündliche Prüfung 10.1.3.1 Vorsitzender - je Kandidat : DM 95,00 18 10.1.3.2 Beisitzer - je Kandidat : DM 18,50 20 10.1.4 Vergütung für das Führen der Aufsicht - je volle Stunde : DM 6,00 21 10.2 Zweite juristische Staatsprüfung 10.2.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit mit Lösung - praktischer Fall : DM 250,00 22 10.2.2 Aufsichtsarbeit 10.2.2.1 Erstkorrektur - je Arbeit : DM 22,50 23 10.2.2.2 Zweitkorrektur - je Arbeit : DM 12,50 24 10.2.3 Mündliche Prüfung 10.2.3.1 Vorsitzender - je Kandidat : DM 125,00 25 10.2.3.2 Beisitzer - je Kandidat : DM 22,50 23 10.2.4 Vergütung für das Führen der Aufsicht - je volle Stunde : DM 6,00 21 20 Seit 1. Januar 2002: 9,46 €. 21 Seit 1. Januar 2002: 3,07 €. 22 Seit 1. Januar 2002: 127,82 €. 23 Seit 1. Januar 2002: 11,50 €. 24 Seit 1. Januar 2002: 6,39 €. 25 Seit 1. Januar 2002: 63,91 €. 2 2 2 3 10.2.1982 11. Die Vergütungen für das Erstellen von Aufgaben werden nur gewährt, wenn sich der Aufgabensteller verpflichtet, die Aufgaben hinsichtlich 11.1 der Nummern 2.1, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2 und 7.1 innerhalb von fünf Jahren und hinsichtlich 11.2 der Nummern 10.1.1.1, 10.1.1.2 und 10.2.1 innerhalb eines Jahres nach der Einreichung beim Prüfungsamt nicht anderweitig zu verwerten. III. 1. Eine Vergütung kann hauptamtlich mit der Ausbildung oder Prüfung betrauten Richtern und Beamten nicht gewährt werden. 2. Richter und Beamte dürfen nur dann mit der nebenamtlichen Erteilung von Unterricht betraut werden, wenn hierfür hauptamtliche Kräfte nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. 3. Ein hauptamtlich mit der Erteilung von Unterricht beauftragter Richter oder Beamter darf nicht gleichzeitig mit der nebenamtlichen Erteilung von Unterricht betraut werden, es sei denn der Unterricht wird außerhalb des hauptamtlichen Aufgabengebiets erteilt. IV. 1. Grundlage zur Zahlung der Unterrichtsvergütung sind die Nachweisungen in dem Unterrichtsbuch, das für jeden Lehrgang bzw. jede Arbeitsgemeinschaft und den Abschlusslehrgang nach dem Muster der Anlage 26 zu führen ist. 2. Der Geschäftsleiter der obersten Ausbildungsbehörde oder ein anderer von dem Leiter dieser Behörde beauftragter Bediensteter stellt die vergütungsfähigen Unterrichtsstunden für jeden Unterricht monatlich nachträglich gesondert zusammen und bescheinigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit entsprechend den VV zu § 70 LHO.27 26 Hier nicht abgedruckt. 27 VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). 2 2 2 3 10.2.1982 3. Es werden nur volle Unterrichtsstunden vergütet; Bruchteile von Unterrichtsstunden werden nicht zu vollen Stunden aufgerechnet. 4. Die Zusammenstellung ist dem Ministerium der Justiz über die Vorprüfungsstelle zum Erlass der Auszahlungsanordnung vorzulegen. 5. Die Auszahlungen erfolgen entsprechend der Anordnung des Ministers für Finanzen und Bundesangelegenheiten vom 16. Oktober 1980 -C II/2- 518/80 -H 2207 Sh - ausschließlich durch Überweisung auf ein von dem Empfänger anzugebendes Konto. V. 1. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft. 2. (zeitlich überholt). 3. Alle früheren Regelungen betreffend die Vergütung nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit werden hiermit aufgehoben.


Vergütung nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit - Rechtsreferendare/juristische StaatsprüfungenKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen