Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizVerpflichtung der ehrenamtlichen Richter bei dem Ehrengerichtshof und dem Ehrengericht im Bereich der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (JVVS 2002)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter bei dem Ehrengerichtshof und dem Ehrengericht im Bereich der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (JVVS 2002)

Ministerium der Justiz · vom 1977-02-09

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

2 0 0 2 9.2.1977 Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter bei dem Ehrengerichtshof 1 und dem Ehrengericht 2 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hier: Bestimmung nach § 123 Satz 2 DRiG AV des MfR Nr. 2/1977 vom 9. Februar 1977 (2002 - 2) Auf Grund von § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes wird bestimmt: 1. Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte 1 in Saarbrücken sind (Präsident des Ehrengerichtshofs 1, Vorsitzende der Senate), werden vor einem Senat des Oberlandesgerichts Saarbrücken 3 auf ihr Amt verpflichtet. 2. Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende des Ehrengerichts 2 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in Saarbrücken sind (geschäftsleitender Vorsitzender, Vorsitzende der Kammern), werden vor einer Kammer des Landgerichts Saarbrücken auf ihr Amt verpflichtet. 1 Jetzt: „Saarländischer Anwaltsgerichtshof“ gemäß AV des MdJ Nr. 14/1994 – JVVS 3172/5.10.1994. 2 Jetzt: „Anwaltsgericht“ gemäß Art. 1 Nr. 39 iVm Art. 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278). 3 Jetzt: „Saarländisches Oberlandesgericht“ gem. AV des MdJ Nr. 5/1994 – JVVS 3130/15.6.1994. Stand: 5.11.2002


Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter bei dem Ehrengerichtshof und dem Ehrengericht im Bereich der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (JVVS 2002)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen