Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter bei dem Ehrengerichtshof und dem Ehrengericht im Bereich der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (JVVS 2002)
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2 0 0 2 9.2.1977 Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter bei dem Ehrengerichtshof 1 und dem Ehrengericht 2 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hier: Bestimmung nach § 123 Satz 2 DRiG AV des MfR Nr. 2/1977 vom 9. Februar 1977 (2002 - 2) Auf Grund von § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes wird bestimmt: 1. Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte 1 in Saarbrücken sind (Präsident des Ehrengerichtshofs 1, Vorsitzende der Senate), werden vor einem Senat des Oberlandesgerichts Saarbrücken 3 auf ihr Amt verpflichtet. 2. Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende des Ehrengerichts 2 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in Saarbrücken sind (geschäftsleitender Vorsitzender, Vorsitzende der Kammern), werden vor einer Kammer des Landgerichts Saarbrücken auf ihr Amt verpflichtet. 1 Jetzt: „Saarländischer Anwaltsgerichtshof“ gemäß AV des MdJ Nr. 14/1994 – JVVS 3172/5.10.1994. 2 Jetzt: „Anwaltsgericht“ gemäß Art. 1 Nr. 39 iVm Art. 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278). 3 Jetzt: „Saarländisches Oberlandesgericht“ gem. AV des MdJ Nr. 5/1994 – JVVS 3130/15.6.1994. Stand: 5.11.2002