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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizVersendung von Akten zur Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Dritte

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Versendung von Akten zur Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Dritte

Ministerium der Justiz · vom 1999-03-23

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1 4 5 1 23.3.1999 Versendung von Akten zur Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Dritte RV des MdJ vom 23. März 1999 (1451 - 39) Die Einsichtnahme in Akten durch Verfahrensbeteiligte oder Dritte ist in vielfacher Weise zulässig (z.B. § 299 ZPO, § 406e StPO, § 185 RiStBV,1 §§ 26 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 3 SVwVfG, § 49 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes). Wegen der allgemeinen Sensibilität und aus Datenschutzgründen ist bei der Versendung der Akten zu gewährleisten, dass eine Einsichtnahme durch Nichtberechtigte oder ein Verlust der Akten ausgeschlossen ist. Hierzu wurden bereits in der Vergangenheit mehrfach Hinweise gegeben (siehe JVVS 1451/15.3.1989, 2 JVVS 3262/26.1.1978). Des Weiteren ist bestimmt, dass bei dem Versand von Personalvorgängen, Verschlusssachen sowie Akten und Schriftstücken vertraulicher Natur - auch innerhalb der Dienststelle - verschlossene Umschläge zu benutzen sind [vgl. § 11 Abs. 5 des Organisationserlasses der Landesregierung vom 19. Februar 1991 (GMBI. S. 78)]. 3 Soweit Akten auf dem Postweg versandt werden, sollte - um den Nachweis des Erhalts zu dokumentieren - dies mittels Einschreibens gegen Rückschein und bei unmittelbarer Aushändigung stets gegen Quittung bzw. Empfangsbekenntnis erfolgen. Bei einer innerörtlichen Abgabe von Akten vertraulichen Inhalts sollten diese darüber hinaus per Boten bzw. Justizwachtmeister gegen Empfangsbekenntnis überbracht werden. Ich bitte um gefällige Beachtung. 1 RiStBV vgl. JVVS 4208/15.12.1976. 2 Aufgehoben durch Verfügung vom 5. Dezember 2002 (1451-73) im Hinblick auf die geänderte Rechtslage. 3 Vgl. jetzt Nr. 1.2 der Anlage 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden (GGO) vom 16. Oktober 2001 (GMBl. S. 374). Stand: 12.12.2002


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