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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizVersicherungsfreiheit der im Geschäftsbereich des Saarländischen Ministeriums der Justiz beschäftigten Notarassessorinnen und Notarassessoren

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Versicherungsfreiheit der im Geschäftsbereich des Saarländischen Ministeriums der Justiz beschäftigten Notarassessorinnen und Notarassessoren

Ministerium der Justiz · vom 2003-01-02

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Versicherungsfreiheit der im Geschäftsbereich des Saarländischen Ministeriums der Justiz beschäftigten Notarassessorinnen und Notarassessoren Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 2. Januar 2003 (3837-1 ) Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 des Sozialgesetzbuch (SGB) - Sechstes Buch (V1) - Gesetzliche Rentenversicherung - wird bestimmt: 1. Den im Geschäftsbereich des Saarländischen Ministeriums der Justiz beschäftigten Notarassessorinnen und Notarassessoren ist Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, und die Erfüllung der Gewährleistung ist gesichert. 2. Dies gilt für die vor dem 1. Januar 2003 ins Dienstverhältnis zum Saarland getretenen Notarassessorinnen und Notarassessoren ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 36. Monats des Anwärterdienstes folgt und für die nach dem 31. Dezember 2002 in den Anwärterdienst getretenen Notarassessorinnen und Notarassessoren, die nicht nach Vollendung des 40. Lebensjahres in den Anwärterdienst getreten sind, vom ersten Tag des Anwärterdienstes an. 3. Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 und tritt an die Stelle der Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 29. März 1990 (3837 - 1). Saarbrücken, den 2. Januar 2003 SAARLAND Ministerium der Justiz In Vertretung Schild


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