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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizVertretung des Saarlandes im Bereich der Justizverwaltung (JVVS 5002)

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Vertretung des Saarlandes im Bereich der Justizverwaltung (JVVS 5002)

Ministerium der Justiz · vom 1992-07-24

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5 0 0 2 24.7.1992 Vertretung des Saarlandes im Bereich der Justizverwaltung AV des MdJ Nr. 14/1992 vom 24. Juli 1992 (5002-5) Gemäß § 4 des Gesetzes Nr. 739 über die Vertretung des Saarlandes vom 15. November 1960 (Amtsbl. S. 920) wird Folgendes bestimmt: I. Vertretung in Verfahren und als Drittschuldner A. Der Minister der Justiz wird vertreten: 1. in gerichtlichen Verfahren, die aus den von der Gerichtskasse als Vollstreckungsbehörde betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren hervorgehen, durch den Leiter der Gerichtskasse, 2. in gerichtlichen Verfahren, die hervorgehen a) aus der zwangsweisen Beitreibung von Vermögensstrafen und der zusammen mit ihnen einzuziehenden Gerichtskosten, b) aus der Durchführung der rechtskräftig angeordneten Einziehung oder Unbrauchbarmachung von Sachen in Strafsachen: durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde, in anderen Fällen: durch den Leiter der Gerichtskasse, 3. a) in gerichtlichen Verfahren, die die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Gefangenen betreffen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche aus Forderungsübergang gemäß § 105 des Saarländischen Beamtengesetzes handelt, durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Entstehung des Ersatzanspruchs in Gewahrsam befand, Stand: 19.12.2002 5 0 0 2 24.7.1992 b) in gerichtlichen Verfahren, die die Einziehung von Forderungen der Arbeitsverwaltung betreffen, durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt, deren Arbeitsverwaltung die Forderung zusteht, 4. in Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten und notwendigen Auslagen für oder gegen das Saarland – Justizfiskus -, in Verfahren, die den Streitwert (Geschäftswert) oder die dem Saarland zur Last fallenden Kosten und Auslagen betreffen und in Verfahren zur Festsetzung einer nach kostenrechtlichen Vorschriften aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung, Entschädigung oder einem Aufwendungsersatz durch den Bezirksrevisor, 5. in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch den Leiter der Behörde, die sachlich zur Verfügung befugt ist. B. Drittschuldnervertretung Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird der Minister der Justiz wie folgt vertreten: 1. bei Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle, 2. bei Pfändung von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften durch den Leiter der Behörde, die gemäß Abschnitt II Nr. 1 zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt ist, 3. bei Pfändung sonstiger Ansprüche, a) wenn es sich um Ansprüche von Gefangenen handelt durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt, in deren Gewahrsam sich der Gefangene befindet, b) im Übrigen durch den Referenten für Haushaltssachen beim Ministerium der Justiz; der Gemeinsame Erlass betr. die Vertretung Stand: 19.12.2002 5 0 0 2 24.7.1992 des Saarlandes bei Pfändung und Abtretung von Bezügen der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes vom 21. Dezember 1978 (Amtsbl. 1979 S. 33 - JVVS 5002/21.12.1978) bleibt unberührt. II. Rechtsgeschäftliche Vertretung 1. Falls durch Gesetz oder Rechtsverordnung keine andere Regelung getroffen ist, können die nachgeordneten Behörden den Minister der Justiz vertreten, soweit sie zur Verfügung über Haushaltsmittel ermächtigt sind. 2. Die der Gerichtskasse nach haushaltsrechtlichen Vorschriften zustehende Vertretungsbefugnis bleibt unberührt. III. Die Bekanntmachung über die Vertretung des Saarlandes im Bereich der Justizverwaltung vom 27. April 1962 (Amtsbl. S. 348), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (Amtsbl. S. 605) wird aufgehoben. IV. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Stand: 19.12.2002


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