Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftVerwaltung von Landesdienstwohnungen - Wegfall der Landesdienstwohnungsvorschriften (LDWV)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Verwaltung von Landesdienstwohnungen - Wegfall der Landesdienstwohnungsvorschriften (LDWV)

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2010-01-15

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

110 Amtsblatt des Saarlandes vom 18. Februar 2010 Stellenausschreibungen der Grundschule Am Ordensgut Saarbrücken sowie der Gesamtschule NohfeldenTürkismühle. Vom 1. Februar 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Stellenausschreibung des Netzwerkes der Partner EURES-Transfrontalier Saarland-Lothringen-LuxemburgRheinland-Pfalz (EURES-T SLLR — www.eures-sllrp.eu). Vom 1. Februar 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 Stellenausschreibung des Technisch-Wissenschaftlichen Gymnasiums Dillingen. Vom 10. Februar 2010 . . . 117 C. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen von Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Bekanntmachungen von Liquidationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Bekanntmachungen von Banken und Sparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Sonstige Bekanntmachungen ● Haushaltssatzung der Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit für das Haushaltsjahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 A. Amtliche Texte Erlasse 216 Verwaltung von Landesdienstwohnungen Wegfall der Landesdienstwohnungsvorschriften (LDWV) Vom 15. Januar 2010 Der Ministerrat hat in seiner 48. ordentlichen Sitzung vom 13. Dezember 2005 zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Laufzeit der LDWV im Rahmen der Deregulierung von Verwaltungsvorschriften nicht über den 31. Dezember 2005 hinaus verlängert wird und — da eine Neufassung nicht beabsichtigt ist — diese Vorschriften ersatzlos wegfallen. Diesem Beschluss liegt nicht zuletzt die Erwartung zugrunde, dass der Ausweis von Landesdienstwohnungen zunehmend einschränkend erfolgen soll. Dienstwohnungen können nur Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein, die Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung aus zwingenden dienstlichen Gründen zugewiesen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die ständige Einsatzbereitschaft des Beamten außerhalb der Arbeitszeit auf andere Weise gewährleistet werden kann. Bei Zuweisung einer Dienstwohnung bzw. bei Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für eine Dienstwohnung ist dieser für die künftige Berechnung der umzulegenden Betriebskosten die Aufstellung der Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils gültigen Fassung beizufügen. Die Ermittlung der Miete für den Erstbezug einer Dienstwohnung und die nachfolgenden Mieterhöhungsfeststellungen obliegen weiterhin dem Amt für Bau und Liegenschaften im Landesamt für Zentrale Dienste, das das Ergebnis dem grundstücksverwaltenden Ressort mitteilt. Soweit in einer Übergangszeit das ortsübliche Mietpreisniveau noch nicht erreicht ist, ist einem nachfolgenden Dienstwohnungsinhaber die Dienstwohnung grundsätzlich zu dem Mietpreis seines Vorgängers zu überlassen, es sei denn, innerhalb der nächsten 15 Monate ist eine turnusmäßige Mietanpassung vorgesehen. In diesen Fällen ist diese bei der erstmaligen Zuweisung bereits zu berücksichtigen. Amtsblatt des Saarlandes vom 18. Februar 2010 111 Bei der Festsetzung der Miete bleiben dienstlich genutzte Räume bzw. Teilflächen der Dienstwohnung außer Betracht. Da bei der Festsetzung der Miete keine Wohnungshöchstflächen mehr zu berücksichtigen sind, wird in allen Fällen, in denen bisher entsprechende Höchstflächen angesetzt wurden, eine Neufestsetzung der Miete erforderlich. Die sich hierdurch ergebende Mieterhöhung, einschl. einer evtl. Mietanpassung durch die zwischenzeitliche Entwicklung der ortsüblichen Miete, ist gesetzlich auf 20 % der bisherigen tatsächlichen Miete innerhalb eines Anpassungszeitraumes von drei Jahren begrenzt (§ 558 BGB). Es bestehen keine Bedenken, die hiernach notwendigen Mietanpassungen in drei jährlich gleichen Erhöhungsschritten vorzunehmen, wobei der gesamte Mietanpassungsumfang dem Wohnungsinhaber bereits mitgeteilt wird. Landeseigene Dienstwohnungen, die ihre Eigenschaft als solche verlieren, sind als landeseigene Mietwohnungen zu behandeln. Mit den Wohnungsinhabern ist ein Mietvertrag abzuschließen; der erforderliche Mietvertragsvordruck wird vom Amt für Bau und Liegenschaften im Landesamt für Zentrale Dienste zur Verfügung gestellt. Dieser Runderlass wird im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Saarbrücken den 15. Januar 2010 Ministerium der Finanzen In Vertretung Wack B. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachungen 209 Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser Die Ecker Metalltechnik GmbH, Am Dachsbau 2 in 66740 Saarlouis, hat am 17. November 2008 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitschutz die Erlaubnis nach § 51 SWG zur Einleitung von Abwasser aus der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage beantragt. Das Betriebsgelände der Ecker Metalltechnik GmbH befindet sich auf Gemarkung Fraulautern, Flur 1, Flurstücke 2/46, 2/51, 2/52, 2/53 und 2/54. Die Entscheidung über den Antrag setzt die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Saarländische IVU-Abwasser-Verordnung) vom 10. Juli 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. September 2008 (Amtsblatt S.1454), voraus. Der Genehmigungsantrag der Ecker Metalltechnik GmbH vom 17. November 2008 wird hiermit gemäß § 5 der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Saarländische IVU-Abwasser-Verordnung) öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 25. Februar 2010 bis einschließlich zum 25. März 2010 bei folgenden Stellen aus und können während der genannten Zeiten dort eingesehen werden: 1. Stadt Saarlouis, Rathaus, Großer Markt 1, 66740 Saarlouis, Zi.123: Mo., Di., Do. von 8.00 bis 16.30 Uhr, Mi. von 8.00 bis 12.30 Uhr und Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr 2. Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken, Fachbereich 2.3 Gewässerschutz, Zi. 327: Mo. bis Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr und Mo. bis Do. von 13.00 bis 15.30 Uhr. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich zum 8. April 2010 bei den oben genannten Stellen schriftlich erhoben werden. Die Einwendungen sollen begründet werden. Die jeweilige Einwendung muss den Namen und die leserliche Anschrift des Einwenders tragen. Auf Verlangen eines Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe seiner Einwendung gegenüber dem Antragsteller und den beteiligten Behörden unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungs-


Verwaltung von Landesdienstwohnungen - Wegfall der Landesdienstwohnungsvorschriften (LDWV)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen