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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitVerwaltungsvorschrift des Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales betr. Errichtung Prüfdienst Krankenversicherung

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift des Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales betr. Errichtung Prüfdienst Krankenversicherung

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1994-12-20

100.

Erstattungspflicht nicht für ein ganzes Kalenderjahr, so beginnt sie zum Ersten des Kalendermonats, der dem Zeitpunkt des Hinzutritts folgt und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegfall wirksam wird. 4.5 Für Auftragsprüfungen und die Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung setzt der PDK am Anfang eines jeden Jahres zunächst die Kosten eines Prüftages auf der Basis der voraussichtlichen Kosten im laufenden Jahr fest. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die Auftraggeber erstatten dem PDK die Kosten in Höhe der tatsächlichen Prüftage einschließlich der für die Berichterstattung und Prüfbesprechung aufgewandten Tage. Bis zu vier Stunden Prüfzeit gelten als ein halber, über vier Stunden Prüfzeit als voller Prüftag. Nach Feststellung der tatsächlichen Kosten erfolgt eine endgültige Abrechnung. 4.6 Die ärztlichen Vereinigungen tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen. Die Kosten werden nach Maßgabe des § 274 Abs. 2 SGB V berechnet. Sie sind pro Prüfungsstunde anzusetzen. Die Kosten der Vor- und Nachbereitung der Prüfung einschließlich der Abfassung des Prüfberichtes und einer etwaigen Beratung sind einzubeziehen. Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. 4.7 Vom PDK veranlasste Prüfungen durch Arbeitsgemeinschaften der Prüfdienste des Bundes und der Länder werden in Höhe der von der BundLänder-Tagung der Prüfdienste festgesetzten Pauschbeträge in Rechnung gestellt. Die Beauftragung erfolgt im Einvernehmen mit der zu prüfenden Institution. 5. Abrechnung 5.1 Die Erstattungspflichtigen melden die für die Ermittlung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben dem PDK bis zum 15. Mai eines jeden Jahres. 5.2 Die Erstattungsbeträge werden auf der Grundlage der Ziff. 5.1 nach Rechnungsabschluss festgesetzt und den Erstattungspflichtigen mitgeteilt. 5.3 Sind unter Berücksichtigung der Vorschusszahlungen noch Restbeträge zu entrichten, sind diese innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntgabe fällig. 5.4 Sind Mehreinzahlungen erfolgt, werden diese auf die nächstfällige Vorschusszahlung angerechnet. 5.5 Ändern sich die anrechenbaren Einnahmen eines Erstattungspflichtigen, nachdem dem PDK die Meldung nach Ziff. 5.1 zugegangen ist, so wird die Änderung durch eine Erhöhung oder Minderung der erstattungspflichtigen Einnahmen des Erstattungspflichtigen in dem Jahre berücksichtigt, in dem die Änderung dem PDK bekannt geworden ist. 6. Vorschüsse 6.1 Der PDK erhält von den Erstattungspflichtigen der Nummern 3.1 bis 3.3 vierteljährlich Vorschüsse auf die Erstattungsbeträge. 6.2 Die Höhe der Vorschüsse bemisst sich nach den Haushaltsansätzen und den letzten für die Bemessung der Erstattungsbeträge zugrunde gelegten anrechenbaren Einnahmen (Nr. 4 Ziff. 4.3), ersatzweise nach Schätzungen des PDK. 6.3 Der PDK gibt die Höhe der zu zahlenden Vorschüsse bis zum 01. Dezember des Vorjahres den Erstattungspflichtigen bekannt. Die Vorschüsse nach Nummer 6.1 sind zu zahlen zum 02. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober. 7. In-Kraft-Treten 7.1 Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. Januar 2002 in Kraft. 7.2 Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20.12.1994 (Amtsblatt des Saarlandes vom 30.12.1994, Seite 1673) außer Kraft. Saarbrücken, den 10. Dezember 2002 Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Dr. Regina Görner


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