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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz betreffend die Errichtung eines Prüfdienstes der Krankenversicherungen (PDK) und die Regelung über die Erstattung der Kosten

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz betreffend die Errichtung eines Prüfdienstes der Krankenversicherungen (PDK) und die Regelung über die Erstattung der Kosten

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2012-03-01

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Amtsblatt des Saarlandes vom 22. März 2012 395 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen Verwaltungsvorschriften 344 Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz betreffend die Errichtung eines Prüfdienstes der Krankenversicherung (PDK) und die Regelung über die Erstattung der Kosten Vom 28. Februar 2012 Aufgrund von § 274 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), geändert durch das Gesetz vom 29. Juli 2010 (Gesetz vom 24. Juli 2010 — Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 39 29. Juli 2010 S. 983), § 281 Abs. 3 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 274 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 46 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit § 274 Abs. 2 Satz 2 SGB V wird Folgendes bestimmt: 1. Errichtung eines Prüfdienstes 1.1 Der PDK ist errichtet im Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und ist in der Durchführung seiner Aufgaben nicht weisungsgebunden. 1.2 Dem PDK obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen gemäß § 274 Abs. 1 SGB V, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Abs. 6 Satz 2 SGB XI, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland nach § 274 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie der Prüfstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Abs. 1 SGB V. 1.3 Umfang und Art der Prüfung, Zeitpunkt, Ort und Prüfgegenstand werden vom PDK festgelegt. Die Träger und die Aufsichtsbehörde sind hierüber zu unterrichten. 2. Erstattungsfähige Kosten 2.1 Die dem Prüfdienst der Krankenversicherung entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der Versorgungsbezüge sind ihm nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu erstatten (= Erstattungsbetrag). 2.2 Die Sachkosten werden nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzergebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2000 (Amtsbl. S. 322), berechnet. Sie betragen für die Prüfer monatlich pauschaliert 1/12 des Jahresbetrages, der sich aus der Vervielfältigung des für die jeweilige Besoldungsgruppe festgesetzten stündlichen Sachaufwandes mit der Zahl der durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden des jeweiligen Abrechnungsjahres ergibt. Die Sachkosten des Schreibdienstes sind mit dieser Pauschale abgegolten. 2.3 Die zu erstattenden Personalkosten für bis zu 2 Prüfer/innen werden in tatsächlicher Höhe, höchstens bis zur Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst, zugrunde gelegt. 2.4 Der Aufwand für die Gewährung von Beihilfen, Unfallfürsorge, sonstige fürsorgerechtliche Leistungen, Fort- und Weiterbildung sowie die Reisekosten sind mit ihrem tatsächlichen Zahlbetrag abzugelten. Die am 1. Januar 1990 für den PDK übergegangenen und die zukünftigen Versorgungsbezüge sind zu übernehmen. 2.5 Neben den Personalkosten für die Prüfer/innen werden die dem PDK entstehenden Kosten für die Leitung des Prüfdienstes anteilig mit 25 v. H. der jeweiligen Dienstbezüge/Vergütung berechnet. Die bedarfsnotwendig anfallenden Ausgaben für Dienstreisen, Fort- und Weiterbildung sind in voller Höhe zu erstatten. 3. Erstattungspflichtige Erstattungspflichtig sind die/der 3.1 landesunmittelbaren Krankenkassen im Saarland, 3.2 landesunmittelbaren Pflegekassen im Saarland, 3.3 Landes- und Kassenverbände — soweit vorhanden —, 3.4 Medizinische Dienst der Krankenversicherung Saarland, 3.5 Kassenärztliche Vereinigung Saarland, 3.6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland. 4. Ermittlung der Erstattungsbeträge 4.1 Grundlage für die Ermittlung des Gesamterstattungsbetrages bilden die erstattungsfähigen Kosten (Nr. 2) des jeweils abgelaufenen Rechnungsjahres (= Abrechnungsjahr). 396 Amtsblatt des Saarlandes vom 22. März 2012 4.2 Die Höhe des Anteils der Erstattungspflichtigen nach Nummer 3.1 bis 3.3 richtet sich nach dem Quotienten der anrechenbaren Mitglieder im Sinne des § 274 Absatz 2 SGB V. 4.3 Die zukünftige Kostenverteilung richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich aus der Mitgliederstatistik (KM 1/13 des Abrechnungsjahres, Schlüsselnummer 10 999, Spalte 3) ergeben. 4.4 Besteht durch Hinzutritt oder Wegfall eines Erstattungspflichtigen die Erstattungspflicht nicht für ein ganzes Kalenderjahr, so beginnt sie zum Ersten des Kalendermonats des Hinzutritts und endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat des Wegfalls vorangeht. 4.5 Für Auftragsprüfungen und die Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung setzt der PDK am Anfang eines jeden Jahres zunächst die Kosten eines Prüftages auf der Basis der voraussichtlichen Kosten im laufenden Jahr fest. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die Auftraggeber erstatten dem PDK die Kosten in Höhe der tatsächlichen Prüftage einschließlich der für die Berichterstattung und Prüfbesprechung aufgewandten Tage. Bis zu vier Stunden Prüfzeit gelten als ein halber, über vier Stunden Prüfzeit als voller Prüftag. Nach Feststellung der tatsächlichen Kosten erfolgt eine endgültige Abrechnung. 4.6 Die ärztlichen Vereinigungen tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen. Die Kosten werden nach Maßgabe des § 274 Abs. 2 SGB V berechnet. Sie sind pro Prüfungsstunde anzusetzen. Die Kosten der Vorund Nachbereitung der Prüfung einschließlich der Abfassung des Prüfberichtes und einer etwaigen Beratung sind einzubeziehen. Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. 4.7 Vom PDK veranlasste Prüfungen durch Arbeitsgemeinschaften der Prüfdienste des Bundes und der Länder werden in Höhe der von der Bund-Länder-Tagung der Prüfdienste festgesetzten Pauschbeträge in Rechnung gestellt. Die Beauftragung erfolgt im Einvernehmen mit der zu prüfenden Institution. 5. Abrechnung 5.1 Die Erstattungspflichtigen melden die für die Ermittlung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben dem PDK bis zum 15. Mai eines jeden Jahres. 5.2 Die Erstattungsbeträge werden auf der Grundlage der Ziff. 5.1 festgesetzt und den Erstattungspflichtigen mitgeteilt. 5.3 Sind unter Berücksichtigung der Vorschusszahlungen nach Ziffer 6 noch Restbeträge zu entrichten, sind diese innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntgabe fällig. 5.4 Sind Mehreinzahlungen erfolgt, werden diese auf die nächstfällige Vorschusszahlung angerechnet bzw. erstattet. 6. Vorschüsse 6.1 Der PDK erhält von den Erstattungspflichtigen der Nummern 3.1 bis 3.3 einen Vorschuss auf die Erstattungsbeträge. 6.2 Die Höhe des Vorschusses bemisst sich nach den letzten für die Bemessung der Erstattungsbeträge zugrunde gelegten Mitgliederzahlen (Nr. 4 Ziff. 4.3) sowie den Ist-Abrechnungen des Vorjahres. 6.3 Der PDK gibt die Höhe der zu zahlenden Vorschüsse zum Zeitpunkt der Ist-Abrechnung des vergangenen Jahres bekannt. Die Vorschüsse nach Nummer 6.1 sind zum 1. Dezember des Abrechnungsjahres fällig. 7. Inkrafttreten 7.1 Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. März 2012 in Kraft. 7.2 Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Dezember 2002 (Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Dezember 2002, Seite 2612) außer Kraft. Saarbrücken, den 28. Februar 2012 Die Ministerin für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport zugleich mit der Leitung des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz beauftragt Bachmann Bekanntmachungen 345 Bekanntmachung betreffend die Ungültigkeit eines Dienstausweises Der am 4. April 2000 vom Leiter der Justizvollzugsanstalt in Saarbrücken ausgestellte Dienstausweis Nr. 499 ist in Verlust geraten und wird hiermit für ungültig erklärt. Saarbrücken, den 8. März 2012 Ministerium der Justiz Im Auftrag Bellion


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