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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung und Modernisierung von klimagerechtem Mietwohnraum (Sonderprogramm Klima)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung und Modernisierung von klimagerechtem Mietwohnraum (Sonderprogramm Klima)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2023-07-21

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151 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung und Modernisierung von klimagerechtem Mietwohnraum (Sonderprogramm Klima) Vom 6. Juli 2023 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Zweck der Förderung ist das Schaffen von Mietwohnraum (§ 16 Absatz 1 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG vom 13. September 2001 [BGBl. I S. 2376], zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2328], in der jeweils geltenden Fassung), und die Modernisierung (§ 16 Absatz 3 WoFG) von bestehendem Mietwohnraum mit der Schwerpunktsetzung auf energieeffizientes Bauen. 1.2 Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen Das Land gewährt im Rahmen der für dieses Programm verfügbaren Haushaltsmittel in Anwendung des WoFG und auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Bereich des klimagerechten sozialen Wohnungsbaus im Programmjahr 2022 (VV Klimagerechter Sozialer Wohnungsbau 2022) Zuwendungen zu den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen. Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die zum WoFG erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften 2016) vom 24. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 244) und die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum), in der jeweils geltenden Fassung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 („DAWI-Freistellungsbeschluss“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nummer L 7/3 vom 11. Januar 2012). Gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses ist der soziale Wohnungsbau als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) befreit. Gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses sind Ausgleichszahlungen für andere DAWI in einer Höhe von bis zu 15 Mio. Euro pro Jahr mit dem Binnenmarkt vereinbar. Auf diese Grundlage ist bei der Betrauung der Zuwendungsempfänger in der Förderzusage zu verweisen. 2. Gegenstand der Förderung, förderfähige Maßnahmen Gegenstand der Förderung ist 2.1 das Schaffen von Mietwohnraum 2.1.1 durch Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen, selbstständigen Gebäude geschaffen wird (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 WoFG), 2.1.2 durch Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 WoFG), 2.1.3 durch Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird (§ 16 Absatz 1 Nummer 3 WoFG), oder 2.1.4 durch Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (§ 16 Absatz 1 Nummer 4 WoFG);; 2.2 die energetische Modernisierung von bestehendem Mietwohnraum, insbesondere durch — die nachträgliche Dämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume, — die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, — die Erneuerung von Heizungstechnik zur Nutzung erneuerbarer Energieträger sowie damit einhergehende Maßnahmen — zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes oder — zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist die Schaffung von neuem Mietwohnraum und die Modernisierung von vorhandenem Mietwohnraum im Saarland. Indikator-Sollwerte für das mit der Förderung verfolgte Ziel sind — die Anzahl der geschaffenen Wohnungen (Effektivitäts-Indikator; Sollwert: 523 Wohnungen), — Kosten je geförderte Wohnung (EffizienzIndikator; Sollwert: 29.785 Euro). 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die als Bauherr die Voraussetzungen des § 11 WoFG erfüllen. Das Förderangebot richtet sich an Förderbewerber, die bereit sind, Wohnraum an die Zielgruppen nach Nr. 5.3 dieser Verwaltungsvorschrift zu überlassen. Die Förderung steht allen Förderbewerbern zu den gleichen Förderkonditionen offen. Wohnraum, an dem Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl. I S. 175), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982), in der jeweils geltenden Fassung, begründet ist, wird nicht gefördert. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Projektgröße Im Rahmen dieses Sonderprogramms werden nur Projekte ab mindestens zehn Wohnungen gefördert. 5.2 Energieeffizienz Nach Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 2.1 muss der Wohnraum mindestens die Anforderungen an den Effizienzhausstandard 55 erfüllen. Bei Maßnahmen nach der Nr. 2.2 muss der Wohnraum mindestens die Anforderungen an den Effizienzhausstandard 85 erfüllen. Es gelten hierbei die Förderstandards der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). 5.3 Belegungsbindung 5.3.1 Der geförderte Wohnraum unterliegt für die Dauer von mindestens 20 Jahren einer Belegungsbindung. Die Dauer wird in der Förderzusage festgelegt. 5.3.2 Die Belegungsbindung beginnt mit der Bezugsfertigkeit der neu geschaffenen Wohnungen. Der Wohnraum ist Haushalten zu überlassen, die ihre Wohnberechtigung nach § 27 WoFG nachweisen können. 5.3.3 Im Falle von Modernisierungsmaßnahmen (Nr. 2.2) beginnt die Belegungsbindung mit dem Abschluss der Modernisierungsarbeiten. Bestehende Mietverhältnisse werden für die Dauer ihrer Laufzeit nicht von der Belegungsbindung erfasst. Sie beginnt in diesen Fällen mit der Wiedervermietung. Der Wohnraum ist Haushalten zu überlassen, die ihre Wohnberechtigung nach § 27 WoFG nachweisen können. 5.3.4 Die Feststellung der Wohnberechtigung und die Überwachung der dem Förderzweck entsprechenden Belegung des geförderten Wohnraums erfolgen nach Maßgabe der Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Sicherung der Belegungsbindung (Sicherungsbestimmungen) vom 24. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 254), in der jeweils geltenden Fassung, durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. 5.4 Mietbindung 5.4.1 Der geförderte Wohnraum unterliegt für die Dauer der Belegungsbindung (Nr. 5.3.1) einer Mietbindung nach Nr. 5.4.2. 5.4.2 In der Förderkategorie I (Nr. 6.1.3) richtet sich die zulässige Miete nach Nr. 4.2 der Programmvorschriften 2016. In der Förderkategorie II (Nr. 6.1.3) und bei Förderungen nach der Nr. 2.2 dürfen die Eingangsmieten nach Nr. 4.2 der Programmvorschriften 2016 um bis zu 30 vom Hundert überschritten werden. 5.5 Zulässige Wohnungsgröße Der zu fördernde Wohnraum muss die Wohnflächengrenzen nach Nr. 3.4.3 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2016 in der jeweils geltenden Fassung einhalten. 5.6 Kumulationsverbot, Förderungsausschluss Für den nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Wohnraum dürfen keine sonstigen Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung des Saarlandes in Anspruch genommen werden. 5.7 Zielgebiet der Förderung Es werden nur Vorhaben gefördert, die im Saarland verwirklicht werden. 6. Art und Umfang der Zuwendung; förderfähige Kosten 6.1 Art und Umfang der Zuwendung 6.1.1 Die Zuwendung wird abweichend von Nr. 1.3.1 der Programmvorschriften 2016 als Projektförderung in der Form eines verlorenen Zuschusses gewährt (Anteilsfinanzierung). Eine baufachliche Prüfung findet nicht statt. 6.1.2 Die Zuwendung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erbringung der oben definierten DAWI verursachten Nettokosten abzudecken. Die Nettokosten sind nach der Net-avoided-cost-Methode zu berechnen, wobei die Nettokosten als Summe aus den (wegen der im Vergleich zum freien Wohnungsmarkt begrenzten Mietpreise) entgangenen Mieteinnahmen und den durch die DAWI-Verpflichtung entstehenden Mehrkosten (z. B. für die Prüfung, ob Mietinteressenten die Voraussetzungen erfüllen und besondere Bauausführungen) berechnet werden. Einnahmen, die bei Vermietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht erzielt worden wären, sind in Abzug zu bringen. Bei den Einnahmen sind auch andere Zuschüsse oder sonstige staatliche Vergünstigungen einzubeziehen. Bei der Festsetzung der Förderhöhe werden die zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen über die Wohnungsmarktverhältnisse berücksichtigt (gestützt auf verfügbare Daten, wie wissenschaftliche Untersuchungen über aktuelle und künftige Bodenpreise, Baukosten und Marktmieten). Die Nettokosten sind für den Zeitraum der Bindungsfrist zu berechnen. 6.1.3 Die Höhe des verlorenen Zuschusses für Maßnahmen nach Nr. 2.1 beträgt Baustein Grundförderung Zuschuss je m2 Wohnfläche Zuschlag für barrierefreie Wohnungen Zuschlag für energieeffiziente Wohnungen (KfW- Standard 55) Förderkategorie I 630 Euro 70 Euro 200 Euro Förderkategorie II 480 Euro 50 Euro 140 Euro 6.1.4 Die Höhe des verlorenen Zuschusses beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.2 bis zu 30 vom Hundert der förderbaren Kosten, höchstens jedoch 20.000 Euro je Wohnung. 6.2 Vorzulegende Unterlagen Dem Förderantrag ist eine Kostenberechnung nach vorgegebenem Muster beizufügen. Für das Verwendungsnachweisverfahren ist eine Kostenfeststellung nach vorgegebenem Muster beizufügen. Im Übrigen richtet sich die Antragstellung nach Nr. 8.1. 6.3 Trennungsrechnung Der Zuwendungsnehmer erfasst bis zum Ende der Bindungsfrist Kosten und Einnahmen einerseits für die ihm obliegenden DAWI und andererseits für jede weitere Tätigkeit intern auf getrennten Konten (Trennungsrechnung). Alle Kosten und Einnahmen sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze müssen eindeutig bestimmt sein. Über die Zuordnung der Kosten und Einnahmen zu den jeweiligen Bereichen und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze, insbesondere über die Maßstäbe für die Schlüsselung solcher Kosten und Einnahmen, führt der Zuwendungsnehmer Aufzeichnungen. 6.4 Kosten- und Einnahmenprognosen; Verhinderung von Überkompensation Die Berechnung der Nettokosten für die Zwecke der Förderzusage erfolgt auf Grundlage der durch einen Geschäftsplan unterlegten Planungen und Prognosen des Zuwendungsempfängers. Der Zuwendungsempfänger berichtet einmal pro Berichts-/Haushaltsjahr an die Bewilligungsstelle über die tatsächlichen Kosten und Einnahmen. Auf Anfrage stellt er der Bewilligungsstelle prüffähige Unterlagen hinsichtlich der Kosten und Einnahmen zur Verfügung. Sofern die tatsächlichen Nettokosten in einem Berichts-/Haushaltsjahr geringer sind als die erwarteten Nettokosten, ist die Differenz (Überkompensation) zurückzuerstatten. Die Bewilligungsstelle kontrolliert während des Betrauungszeitraums (d. h. bis zum Ende der Bindungsfrist) zumindest alle drei Jahre und am Ende der Bindungsfrist, dass der Ausgleich für DAWI die in dem Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt und insbesondere, dass der Zuwendungsnehmer keinen höheren Ausgleich erhält als in Artikel 5 DAWI-Freistellungsbeschluss vorgesehen. Dazu legt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle entsprechende Nachweise vor. 7. Vorzeitige Beendigung der wohnungsrechtlichen Bindungen Bei einer vorzeitigen Beendigung der wohnungsrechtlichen Bindungen oder einer Aufhebung der Förderzusage ist der gewährte Zuschuss zeitanteilig im Verhältnis zur Dauer der zweckentsprechenden Verwendung des geförderten Wohnplatzes zu erstatten. 8. Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren, anzuwendende Vorschriften 8.1 Antragsverfahren 8.1.1 Bewilligungsstelle für die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die Saarländische Investitionskreditbank AG (SIKB). 8.1.2 Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars mit den erforderlichen Bau- und Finanzierungsunterlagen (u. a. Darstellung der vorgesehenen Bauarbeiten, Kostenvoranschläge, Bauvorlagen, soweit baurechtlich erforderlich: Baugenehmigung, Eigenkapitalnachweis, Finanzierungszusagen der Kreditinstitute, Eigentumsnachweis) bei der Bewilligungsstelle. 8.2 Bewilligungsverfahren; wohnraumförderrechtlicher Vorbescheid 8.2.1 Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt (§ 13 WoFG; Nr. 7.5 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2016 in geltender Fassung). 8.2.2 Die Bewilligungsstelle kann vor Erteilung der Förderzusage einen wohnraumförderrechtlichen Vorbescheid im Sinne des Artikels 1 der VV Klimagerechter Sozialer Wohnungsbau 2022 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbau im Programmjahr 2022 aussprechen, wenn ihr ein Konzept der vorgesehenen Baumaßnahmen, ein Lageplan, die Vorplanung und eine Kostenschätzung zu einem geplanten Vorhaben vorgelegt werden. 8.3 Auszahlungsverfahren 8.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Raten und kann sich über mehrere Jahre erstrecken. In der Förderzusage können jährliche Höchstbeträge festgelegt werden. Die Raten sind bei der Bewilligungsstelle mit dem zur Verfügung gestellten Formblatt nach Baufortschritt anzufordern. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle sind Originalbelege und Zahlungsnachweise vorzulegen. Vor der ersten Auszahlung ist ein Nachweis über die Absicherung eventueller Rückforderungsansprüche vorzulegen, soweit dies nach Nr. 8.3.2 gefordert wurde. 8.3.2 Zur Sicherung eines eventuellen Erstattungsanspruchs im Sinne des § 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151) in der geltenden Fassung ist Nr. 5.3.1 zu § 44 LHO des Erlasses betr. Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553), zuletzt geändert durch (Amtsbl. I S. 279), mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine dingliche Sicherung erst ab einem Förderbetrag von mehr als 1.000.000 Euro erfolgen soll. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Nachweis der Verwendung wird durch Vorlage folgender Unterlagen geführt: — Nachweis der Bezugsfertigkeit aller geförderten Wohnungen, — Schlussabrechnungsanzeige nach vorgesehenem Muster mit Kostenfeststellung nach Nr. 6.2, — Nachweis der Einhaltung der Effizienzhausstandards. Eine baufachliche Prüfung findet nicht statt. 8.5 Anzuwendende Vorschriften 8.5.1 Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Wohnraumförderung – Anlage 1 zu Nr. 5.2 der Programmvorschriften 2016 (NBest-WoRaum) gelten mit der Maßgabe, dass die in Nr. 3.1 enthaltene Beschränkung auf Baumaßnahmen ab vier Wohneinheiten keine Anwendung findet. 8.5.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen worden sind. 8.5.3 Bei der Betrauung des Zuwendungsempfängers beachtet die Bewilligungsstelle die Voraussetzungen aufgrund des AEUV und aufgrund von sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere die Unionsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe. 8.6 Aufbewahrung Informationen zu den bewilligten Projekten sind für mindestens zehn Jahre ab Ende der Bindungsfrist aufzubewahren. 9. Zulassung von Ausnahmen Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Rahmen der geltenden Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verwaltungsvorschrift zulassen. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 10.1 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten zum 21. Juli 2023 in Kraft. 10.2 Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft mit der Maßgabe, dass die unter ihrer Geltung erteilten begründeten Förderverhältnisse nach den für sie getroffenen Bestimmungen fortgeführt werden. Saarbrücken, den 6. Juli 2023 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Jost


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