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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung von Wohnraum für Studierende

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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung von Wohnraum für Studierende

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2021-01-01

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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung von Wohnraum für Studierende Vom 11. Januar 2021 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Zweck der Förderung ist die Neuschaffung von Wohnraum an Standorten von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Saarland für die dort Studierenden. 1.2 Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen Das Land gewährt im Rahmen der für dieses Programm verfügbaren Haushaltsmittel in Anwendung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbau im Programmjahr 2020 (Artikel 104d des Grundgesetzes) Zuwendungen zu den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen. Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die zum WoFG erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften 2016) vom 24. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 244) und der NBestWoRaum in der jeweils geltenden Fassung zum Nachweis der Verwendung und zum Prüfungsrecht des Rechnungshofs des Saarlandes. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 („DAWI-Freistellungsbeschluss“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nummer L 7/3 vom 11. Januar 2012). Gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses ist der soziale Wohnungsbau als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) befreit. Gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses sind Ausgleichszahlungen für andere DAWI in einer Höhe von bis zu 15 Mio. Euro pro Jahr mit dem Binnenmarkt vereinbar. Auf diese Grundlage ist bei der Betrauung der Zuwendungsempfänger in der Förderzusage zu verweisen. 2. Gegenstand der Förderung, förderfähige Maßnahmen Gegenstand der Förderung ist die Schaffung von Wohnraum für Studierende 2.1 durch Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen, selbständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 WoFG), 2.2 durch Umwandlung von Gebäuden, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten, wobei unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird (Nutzungsänderung im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 WoFG). 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist die Schaffung von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen im Saarland. Indikator der Zielerreichung in Abhängigkeit von dem verfügbaren Förderbudget ist die Zahl der geschaffenen Wohnplätze. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die als Bauherr die Voraussetzungen des § 11 WoFG erfüllen. Das Förderangebot richtet sich an Förderbewerber, die bereit sind, Wohnraum an die Zielgruppen nach Nr. 5.2.2 dieser Verwaltungsvorschrift zu überlassen. Die Förderung steht allen Förderbewerbern zu den gleichen Förderkonditionen offen, die ein nach diesem Förderprogramm beschriebenes Vorhaben durchführen. Bauherren, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung schaffen, erhalten keine Förderung. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Zielgebiete der Förderung Eine Förderung erfolgt nur für Bauvorhaben in saarländischen Gemeinden, die Standort einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind. Die Förderung setzt einen nachweislich nachhaltigen Bedarf an bezahlbarem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulstandort voraus, der durch den Markt nicht gedeckt wird. Der zu fördernde Wohnraum muss verkehrsgünstig zur Hochschule liegen. Eine Förderung kann auch für Bauvorhaben erfolgen, die in einer unmittelbaren Nachbargemeinde des Hochschulstandorts durchgeführt werden, wenn der zu errichtende Wohnraum verkehrsgünstig zur Hochschule liegt. 5.2 Belegungsbindung 5.2.1 Der geförderte Wohnraum unterliegt für die Dauer von 25 Jahren einer Belegungsbindung für den unter Nr. 5.2.2 beschriebenen Personenkreis. Die Bindungsfrist beginnt mit der Bezugsfertigkeit des Wohnraums. 5.2.2 Während der Dauer der Belegungsbindung darf der geförderte Wohnraum nur bedürftigen Personen überlassen werden, die ordentliche Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen mit Immatrikulationsbescheinigung am jeweiligen Hochschulstandort sind. Bedürftig im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung beziehen. Die Dauer des Mietverhältnisses soll die Regelstudienzeit nicht übersteigen. 5.2.3 Die Feststellung der Wohnberechtigung und die Überwachung der dem Förderzweck entsprechenden Belegung der geförderten Wohnplätze erfolgt nach Maßgabe der Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Sicherung der Belegungsbindung (Sicherungsbestimmungen) vom 24. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 254), in der jeweils geltenden Fassung, durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Zugehörigkeit zur entsprechenden Zielgruppe im Sinne der Nr. 3.4.1 Satz 1 der Sicherungsbestimmungen ist durch Vorlage einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung und eines aktuellen Bescheides über den Bezug von BAföG- Leistungen zu belegen; die Einhaltung der Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung wird in diesen Fällen ohne weitere Prüfung angenommen. Die Studierenden haben ihre Wohnberechtigung gegenüber dem Zuwendungsempfänger bzw. Verfügungsberechtigten durch Vorlage des Wohnberechtigungsscheins nachzuweisen. Während der Dauer der Überlassung des geförderten Wohnplatzes hat der Verfügungsberechtigte zur Prüfung der weiteren Wohnberechtigung einmal pro Semester die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung und eines Nachweises über den Bezug von BAföG-Leistungen zu verlangen. 5.2.4 Der Zuwendungsempfänger bzw. Verfügungsberechtigte hat Leerstände, die nicht nur vorübergehend sind (mindestens drei Monate), der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Kann wegen fehlenden örtlichen Bedarfs nicht mehr an Studierende vermietet werden, ist dies vom Zuwendungsempfänger bzw. Verfügungsberechtigten der Bewilligungsstelle anzuzeigen. In diesem Fall kann die Bewilligungsstelle zustimmen, dass die leerstehenden Wohnungen an andere Personen vermietet werden, die mit Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins nachweisen, dass sie die Einkommensgrenzen einhalten. 5.3 Mietbindung 5.3.1 Der geförderte Wohnraum unterliegt für die Dauer der Belegungsbindung (Nr. 5.2.1) einer Mietbindung nach Nr. 5.3.2. 5.3.2 Die Warmmiete für die geförderten Wohnplätze darf im Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Mietvertrags 80 vom Hundert des Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. 5.4 Bauliche Anforderungen; Raumprogramm und Ausstattung 5.4.1 Wohnplätze im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Appartements, die neben einem Individualraum über eine Kochgelegenheit und ein Bad/WC verfügen müssen. Die Bemessung und die Ausstattung des Individualraums müssen Möglichkeiten zum Studieren, Wohnen und Schlafen bieten. Der Individualraum muss mindestens 14 Quadratmeter groß sein. Ein Wohnplatz soll eine Gesamtgröße von 30 Quadratmetern nicht überschreiten und darf nicht kleiner als 20 Quadratmeter sein. 5.4.2 Für verheiratete, verpartnerte oder in einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft lebende Studierende können Duplex-Wohnplätze aus zwei gleichwertigen Individualräumen mit einer Kochgelegenheit und einem Bad/WC gefördert werden. Für die Größe der Individualräume gilt Nr. 5.4.1 Satz 3 entsprechend. Ein DuplexWohnplatz soll eine Gesamtgröße von 50 Quadratmetern nicht überschreiten und darf nicht kleiner als 35 Quadratmeter sein. Der Anteil von Duplex-Wohnplätzen an der Gesamtzahl der Wohnplätze darf 20 vom Hundert nicht überschreiten. 5.4.3 Unabhängig von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist ein Raum für Waschmaschinen und Wäschetrockner vorzuhalten. Bei Vorhaben, die 20 und mehr Wohnplätze umfassen, sind Gemeinschaftsräume vorzusehen (Größenordnung der Gemeinschaftsräume mindestens 1,20 Quadratmeter² je Wohnplatz). 5.4.4. Es werden nur Gebäude gefördert, die in Bezug auf die Barrierefreiheit den Anforderungen des § 50 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, S. 822) in der geltenden Fassung, entsprechen. Für Wohnplätze, die barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar hergestellt werden, sind notwendige Überschreitungen der Gesamtgröße (Nr. 5.4.1 und Nr. 5.4.2) des Wohnplatzes zulässig. Die Größe der Überschreitung ist anhand einer Berechnung der notwendigen Flächen zu begründen. 5.5 Mindestumfang der Vorhaben, Förderausschluss 5.5.1 Eine Förderung erfolgt nur für Vorhaben, die mindestens 10 Wohnplätze im Sinne der Nr. 5.4.1 umfassen. 5.5.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, die zur Versorgung des Zuwendungsempfängers oder seiner Angehörigen im Sinne des § 18 Abs. 2 WoFG bestimmt sind. 6. Art und Umfang der Zuwendung; förderfähige Kosten 6.1 Art und Umfang der Zuwendung 6.1.1 Die Zuwendung wird abweichend von Nr. 1.3.1 der Programmvorschriften 2016 in der Form eines verlorenen Zuschusses gewährt. Die Förderung erfolgt zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks abweichend von Nr. 2.2 VV zu § 44 LHO mit einem festen Betrag. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Nr. 6.1.2, wobei die Obergrenzen nach Nr. 6.1.3 gelten. Eine baufachliche Prüfung findet nicht statt. 6.1.2 Maßgebliche Einheit für die Festsetzung des Zuschusses ist der Wohnplatz. Die Höhe des Zuschusses beträgt  bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 bis zu 30.000 Euro je Einzelwohnplatz und bis zu 50.000 Euro je Duplex-Wohnplatz;  bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 bis zu 27.000 Euro je Einzelwohnplatz und bis zu 45.000 Euro je Duplex-Wohnplatz. Bei barrierefreier Nutzbarkeit der Wohnplätze erhöht sich die Förderung pauschal um 10%. 6.1.3 Die Zuwendung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erbringung der oben definierten DAWI verursachten Nettokosten abzudecken. Die Nettokosten sind nach der Net-avoided-cost-Methode zu berechnen, wobei die Nettokosten als Summe aus den (wegen der im Vergleich zum freien Wohnungsmarkt begrenzten Mietpreise) entgangenen Mieteinnahmen und den durch die DAWI-Verpflichtung entstehenden Mehrkosten (z.B. für die Prüfung, ob Mietinteressenten die Voraussetzungen erfüllen und besondere Bauausführungen, insbesondere für barrierefreien Wohnraum) berechnet werden. Einnahmen, die bei Vermietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht erzielt worden wären, sind in Abzug zu bringen. Bei den Einnahmen sind auch andere Zuschüsse oder sonstige staatliche Vergünstigungen einzubeziehen. Bei der Festsetzung der Förderhöhe werden die zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen über die Wohnungsmarktverhältnisse berücksichtigt (gestützt auf verfügbare Daten, wie wissenschaftliche Untersuchungen über aktuelle und künftige Bodenpreise, Baukosten und Marktmieten). Die Nettokosten sind für den Zeitraum der Bindungsfrist zu berechnen. 6.2 Vorzulegende Unterlagen Dem Förderantrag sind die Kostenberechnung zur Entwurfsplanung des vom Zuwendungsempfänger beauftragten bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers (§ 66 Absatz 1 der Landesbauordnung) beizufügen. Für das Verwendungsnachweisverfahren ist die Kostenfeststellung des beauftragten bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers der Schlussabrechnungsanzeige beizufügen. Die Kostenberechnung und die Kostenfeststellung sind nach den Kostengruppen der DIN 276-1 zu gliedern. Im Übrigen richtet sich die Antragstellung nach Nr. 8.1. 6.3 Trennungsrechnung Der Zuwendungsnehmer erfasst bis zum Ende der Bindungsfrist Kosten und Einnahmen einerseits für die ihm obliegenden DAWI und andererseits für jede weitere Tätigkeit intern auf getrennten Konten (Trennungsrechnung). Alle Kosten und Einnahmen sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze müssen eindeutig bestimmt sein. Über die Zuordnung der Kosten und Einnahmen zu den jeweiligen Bereichen und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze, insbesondere über die Maßstäbe für die Schlüsselung solcher Kosten und Einnahmen, führt der Zuwendungsnehmer Aufzeichnungen. 6.4 Kosten- und Einnahmenprognosen; Verhinderung von Überkompensation Die Berechnung der Nettokosten für die Zwecke der Förderzusage erfolgt auf Grundlage der durch einen Geschäftsplan unterlegten Planungen und Prognosen des Zuwendungsempfängers. Der Zuwendungsempfänger berichtet einmal pro Berichts-/Haushaltsjahr an die Bewilligungsstelle über die tatsächlichen Kosten und Einnahmen. Auf Anfrage stellt er der Bewilligungsstelle prüffähige Unterlagen hinsichtlich der Kosten und Einnahmen zur Verfügung. Sofern die tatsächlichen Nettokosten in einem Berichts- / Haushaltsjahr geringer sind als die erwarteten Nettokosten ist die Differenz (Überkompensation) zurückzuerstatten. Die Bewilligungsstelle kontrolliert während des Betrauungszeitraums (d.h. bis zum Ende der Bindungsfrist) zumindest alle drei Jahre und am Ende der Bindungsfrist, dass der Ausgleich für DAWI die in dem Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt und insbesondere, dass der Zuwendungsnehmer keinen höheren Ausgleich erhält als in Artikel 5 DAWI-Freistellungsbeschluss vorgesehen. Dazu legt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle entsprechende Nachweise vor. 7. Vorzeitige Beendigung der wohnungsrechtlichen Bindungen Bei einer vorzeitigen Beendigung der wohnungsrechtlichen Bindungen oder einer Aufhebung der Förderzusage ist der gewährte Zuschuss zeitanteilig im Verhältnis zur Dauer der zweckentsprechenden Verwendung des geförderten Wohnplatzes zu erstatten. 8. Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren, anzuwendende Vorschriften 8.1 Antragsverfahren 8.1.1 Bewilligungsstelle für die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Oberste Landesbaubehörde, Referat OBB12. 8.1.2 Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare mit den erforderlichen Bau- und Finanzierungsunterlagen (genehmigte Bauvorlagen, soweit baurechtlich erforderlich; Baugenehmigung; Eigenkapitalnachweis; Finanzierungszusagen der Kreditinstitute; Eigentumsnachweis über das Baugrundstück) bei der Bewilligungsstelle. 8.2 Bewilligungsverfahren; wohnraumförderrechtlicher Vorbescheid 8.2.1 Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt (§ 13 WoFG; Nr. 7.5 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2016 in geltender Fassung). 8.2.2 Die Bewilligungsstelle kann vor Erteilung der Baugenehmigung einen wohnraumförderrechtlichen Vorbescheid über die Bewilligung der Zuwendung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbau im Programmjahr 2020 erteilen, wenn ihr im Antragsverfahren der Lageplan und die Bauzeichnungen im Sinne der §§ 3 und 4 der Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254) in der geltenden Fassung vorgelegt werden und mit einer Erteilung der Baugenehmigung gerechnet werden kann. Wird ein Vorbescheid im Sinne des Satzes 2 erteilt, ist die Baugenehmigung nach deren Erteilung unverzüglich nachzureichen. 8.3 Auszahlungsverfahren 8.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Förderzusage im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Raten sind in der Förderzusage festzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach Freigabe durch die Bewilligungsstelle. Die Freigabe wird erst erteilt, wenn der Bewilligungsstelle folgende Unterlagen vorgelegt wurden:  Nachweis der Bezugsfertigkeit aller geförderten Wohnungen,  Schlussabrechnungsanzeige nach vorgesehenem Muster mit Kostenfeststellung nach Nr. 6.2,  Nachweis über die Absicherung eventueller Rückforderungsansprüche. Die Freigabe nach Satz 3 wird dem Förderempfänger schriftlich mitgeteilt. Die Freigabe weist die Höhe der einzelnen Raten und den vorgesehenen Auszahlungstermin aus. 8.3.2 Zur Sicherung eines eventuellen Erstattungsanspruchs im Sinne des § 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151) in der geltenden Fassung ist grundsätzlich eine Grundschuld zugunsten des Landes in Höhe des Förderbetrages an dem Baugrundstück zu bestellen. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Nachweis der Verwendung wird durch Vorlage der in Nr. 8.3.1 bezeichneten Unterlagen geführt; eine baufachliche Prüfung findet nicht statt. 8.5 Anzuwendende Vorschriften 8.5.1 Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Wohnraumförderung – Anlage 1 zu Nr. 5.2 der Programmvorschriften 2016 (NBest-WoRaum), gelten mit folgender Maßgabe:  die in Nr. 3.1 enthaltene Beschränkung auf Baumaßnahmen mit vier Wohneinheiten findet keine Anwendung;  Nr. 4.2 der NBest-WoRaum gilt nur dann, wenn die geförderten Wohnplätze nicht an bedürftige Personen im Sinne der Nr. 5.2.2 überlassen werden können und die Bewilligungsstelle einer anderweitigen Vermietung im Sinne der Nr. 5.2.4 zugestimmt hat. 8.5.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen worden sind. 8.5.3 Bei der Betrauung des Zuwendungsempfängers beachtet die Bewilligungsstelle die Voraussetzungen aufgrund des AEUV und aufgrund von sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere die Unionsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe. 9. Aufbewahrung Informationen zu den bewilligten Projekten sind für mindestens zehn Jahre ab Ende der Bindungsfrist aufzubewahren. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 10.1 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. 10.2 Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2022 außer Kraft mit der Maßgabe, dass die unter ihrer Geltung erteilten Vorbescheide bzw. begründeten Förderverhältnisse nach den für sie getroffenen Bestimmungen fortgeführt werden. Saarbrücken, den 11. Januar 2021 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Bouillon


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