Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zur Einrichtung und Organisation des Beirates für Klimaschutz gemäß § 9 des Saarländischen Klimaschutzgesetzes (VV Beirat für Klimaschutz)
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182 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zur Einrichtung und Organisation des Beirates für Klimaschutz gemäß § 9 des Saarländischen Klimaschutzgesetzes (VV Beirat für Klimaschutz) Vom 16. Juli 2025 Az.: 7530-0019#0001 Aufgrund des § 9 Absatz 1 des Saarländischen Klima schutzgesetzes (SKSG) vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 1074) erlässt das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz folgende Ver waltungsvorschrift: 1 Aufgaben 1.1 Der Beirat hat die folgenden Aufgaben: 1.1.1 Der Beirat berät das für Klimaschutz zu ständige Ministerium bei der Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungs ziele gemäß § 4 SKSG. 1.1.2 Der Beirat unterbreitet dem für Klima schutz zuständigen Ministerium Vor schläge und Empfehlungen zur Wei terentwicklung der Maßnahmen und Strategien auf Grundlage der Monito ringberichte und Kurzberichte gemäß § 7 Absatz 2 SKSG. 1.1.3 Der Beirat wirkt aktiv bei der Fort schreibung des Klimaschutzkonzeptes gemäß § 6 SKSG mit. Er ist berechtigt, auf eigene Initiative Themen aufzugrei fen und entsprechende Projekte dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium vorzuschlagen, die das Erreichen der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele gemäß § 4 SKSG besonders fördern. 1.1.4 Der Beirat soll dazu beitragen, dass die Voraussetzungen für die Akzeptanz not wendiger Maßnahmen des Klimaschutzes in der Gesellschaft verbessert werden. 1.2 Der Beirat ist nur an den durch § 9 SKSG be gründeten Auftrag gebunden. Den Entscheidun gen des Beirates kommt keine rechtlich verbind liche Beschlusskraft zu. 2 Rechte des Beirates 2.1 Der Beirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis (vgl. Ziffer 1) berührenden Fragestellungen durch die Koordinierungsstelle (vgl. § 8 SKSG) so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur sachgerechten Befassung hat. Der Beirat kann hierzu jeweils eine Empfehlung abgeben. 2.2 Der Beirat ist bei den folgenden Themen zwin gend zu beteiligen: 2.2.1 Vorstellung der Monitoringberichte und Kurzberichte nach § 7 Absatz 2 SKSG; 2.2.2 Fortschreibung des Klimaschutzkonzep tes (vgl. § 6 SKSG). 2.3 In den Fällen der Ziffer 2.2.2 wird das erstell te und innerhalb der einzelnen Ressorts abge stimmte Klimaschutzkonzept dem Beirat zur Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt. Das um die Stellungnahme des Beirates erweiterte Klimaschutzkonzept wird sodann den einzelnen Ressorts zu erneuter Befassung mit einer Frist von einem Monat vorgelegt. 3 Zusammensetzung des Beirates 3.1 Der Beirat besteht aus höchstens 17 Vertrete rinnen und Vertretern aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft im Saarland. Er spiegelt in seiner Zusammen setzung die für Klimaschutz relevanten Sekto ren (vgl. § 6 Absatz 2 SKSG) sowie die für die Klimaanpassung relevanten Bereiche (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 1 SKSG) wider und repräsentiert relevante gesellschaftliche Bereiche. 3.2 Die Vertreterinnen und Vertreter setzen sich zu sammen aus vier Mitgliedern kraft Amtes sowie aus 13 berufenen Expertinnen und Experten. 3.3 Mitglieder kraft Amtes sind 3.3.1 der Staatssekretär oder die Staatssekre tärin des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums als Vorsitz, 3.3.2 eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums, 3.3.3 eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des für Energie zuständigen Ministeriums sowie 3.3.4 eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Staatskanzlei. 3.4 Die 13 berufenen Expertinnen und Experten setzen sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft mit fachlichem Tätigkeits schwerpunkt im Bereich Klimaschutz oder Klimaanpassung und regionalem Bezug sowie Vertreterinnen oder Vertretern wesentlicher ge sellschaftlicher Bereiche einschließlich von Ver treterinnen und Vertretern der Wirtschaft aus dem Saarland zusammen. 3.5 Alle Vertreterinnen und Vertreter haben ein Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Abweichend davon sind Mitglieder kraft Amtes bei den Be schlussfassungen über Stellungnahmen gemäß Ziffer 2.2 nicht stimmberechtigt. 4 Vorsitz und Geschäftsführung 4.1 Der Vorsitz des Beirates liegt gemäß § 9 Ab satz 4 SKSG bei dem für Klimaschutz zuständi gen Ministerium und wird von der Staatssekre tärin oder dem Staatssekretär wahrgenommen. Er ist Mitglied kraft Amtes gemäß Ziffer 3.3.1. Der Vorsitz beruft die Expertinnen und Exper ten, lädt zur konstituierenden Sitzung ein, leitet die Sitzungen des Beirates und vertritt diesen nach außen. Im Verhinderungsfall wird er durch die für Klimaschutz zuständige Abteilungslei tung vertreten. 4.2 Die Geschäftsführung des Beirates gemäß § 9 Absatz 4 SKSG liegt bei der Koordinierungs stelle für Klimaschutz. Sie nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Beirates teil. 5 Berufung 5.1 Die Berufung der nach Ziffer 3.4 zu bestimmen den Expertinnen und Experten erfolgt durch den Vorsitz für einen Zeitraum von fünf Jahren. Sie endet automatisch nach Ablauf der Frist von fünf Jahren. Eine Wiederberufung ist möglich. 5.2 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 6 Arbeitsweise des Beirates 6.1 Der Beirat beschließt in Sitzungen. 6.2 Die Sitzungen finden turnusmäßig zwei Mal im Jahr statt. Anlassbezogen können weitere Sit zungen einberufen werden. 6.3 Zu Beginn einer Beiratsperiode von fünf Jah ren findet eine konstituierende Sitzung jeweils spätestens sechs Monate nach der Berufung der Expertinnen und Experten statt. 6.4 Der Beirat tagt in Präsenz, in digitaler oder in hybrider Form. 6.5 Nähere Einzelheiten regelt der Beirat in einer Geschäftsordnung. 7 Beschlussfassung 7.1 Der Beirat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder be schlussfähig. Er entscheidet mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten stimmberechtigten Mit glieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 7.2 Protokollerklärungen und Sondervoten einzel ner oder mehrerer Expertinnen und Experten sind zulässig. Sie sind schriftlich niederzulegen und den Beschlüssen des Beirates beizufügen. 7.3 Beschlüsse können in Präsenz, in digitalen und hybriden Sitzungen sowie auch im Umlaufver fahren gefasst werden. 8 Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mit glieder des Beirates sowie des Einvernehmens des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums. 9 Teilnahme von Behörden und Sachverständigen 9.1 Weitere Vertretungen der von Tagesordnungs punkten betroffenen obersten Landesbehörden können in beratender Funktion jederzeit an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. 9.2 Zu den Sitzungen des Beirates können weitere externe Sachverständige in beratender Funktion hinzugezogen werden. Sie haben das Recht, sich zu dem Tagesordnungspunkt, zu dem ihre Zu ziehung erfolgte, zu äußern. 10 Ende der Berufung 10.1 Die Berufung einer Expertin oder eines Exper ten endet nach Ablauf der Berufungsdauer ge mäß Ziffer 5.1 oder durch Niederlegung des Amtes, welche die Expertin oder der Experte durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Vorsitz abgibt. 10.2 Läuft das Verhalten einer Expertin oder eines Experten den gesetzlichen Aufgaben oder der Arbeitsweise des Beirates zuwider, kann diese oder dieser abberufen werden. Die Abberufung erfolgt in schriftlicher Form durch das für Kli maschutz zuständige Ministerium. 10.3 Scheidet eine Expertin oder ein Experte vor Ab lauf der Zeit gemäß Ziffer 5.1 aus, wird eine neue Expertin oder ein neuer Experte für die verbleibende Amtszeit im Beirat berufen. 11 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Experten des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Im Falle der notwendigen Teilnahme an Sitzungen in Präsenz erhalten die Mitglieder des Beirates Fahrtkostenersatz oder Wegegeld gemäß dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) in der jeweils geltenden Fassung. 12 Unvereinbarkeit von Ämtern Die berufenen Expertinnen und Experten des Beirates dürfen keinem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen auch nicht einer Bundes- oder Landesbe hörde angehören noch zu diesen in einem ständi gen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen; dies gilt nicht für Lehrende einer Hoch schule oder Beschäftigte eines wissenschaftli chen Institutes. 13 Inkrafttreten Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ih rer Veröffentlichung in Kraft. Saarbrücken, den 16. Juli 2025 Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Berg