Verwaltungsvorschrift für die Führung, Fortführung und Benutzung des Liegenschaftskatasters (Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster - VVLIKA)
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Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes Verwaltungsvorschrift für die Führung, Fortführung und Benutzung des Liegenschaftskatasters (Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster - VVLIKA) vom 01. 04. 2001 Ministerium für Umwelt - Referat C/4 - Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken Hinweisbekanntmachung veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland Ausgabe Nr. 3 / 2001, Seite 144. * ) 1. Änderungserlass (Ergänzung Anhang 13) v. 21.02.2003 - C/4-111/2002 - V 6110 B (nicht veröffentlicht) * ) 2. Änderungserlass (Ergänzung Anhang 22) v. 02.12.2003 - C/4-92/2003 - V 6110 B (nicht veröffentlicht) Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 1 - INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 DAS LIEGENSCHAFTSKATASTER ........................................................................................... 5 1.1 Allgemeines ......................................................................................................................................5 1.1.1 Definition und Zweckbestimmung ............................................................................................5 1.1.2 Aufbau und Führung ................................................................................................................5 1.2 Begriffe und Bezeichnungen...........................................................................................................6 1.2.1 Gemarkung ..............................................................................................................................6 1.2.2 Flur .....................................................................................................................................6 1.2.3 Flurstück, Grundstück ..............................................................................................................6 1.2.4 Flurstücksabschnitt ..................................................................................................................6 1.2.5 Fläche .....................................................................................................................................7 1.2.6 Lagebezeichnung.....................................................................................................................7 1.2.7 Nutzungsart..............................................................................................................................7 1.2.8 Gebäude ..................................................................................................................................8 1.2.9 Bestand ....................................................................................................................................8 1.3 Bodenschätzung ..............................................................................................................................9 1.3.1 Allgemeines zum Nachweis der Bodenschätzungsergebnisse ...............................................9 1.3.2 Schätzungsergebnisse beim Ackerland...................................................................................9 1.3.3 Schätzungsergebnisse beim Grünland..................................................................................10 1.3.4 Klassenflächen, Klassenabschnitte, Sonderflächen..............................................................11 1.3.5 Musterstücke, Tief- und Neukulturen.....................................................................................11 1.3.6 Ertragsmesszahlen ................................................................................................................11 1.4 Eigentümernachweis .....................................................................................................................12 1.4.1 Eigentümer.............................................................................................................................12 1.4.2 Form der Eigentümerangaben ...............................................................................................12 1.5 Flurbuch ..........................................................................................................................................13 1.5.1 Aufbau des Flurbuches ..........................................................................................................13 1.5.2 Inhalt des Flurbuchs...............................................................................................................13 1.6 Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) ........................................................................14 1.6.1 Form und Inhalt des ALB-Saar ..............................................................................................14 1.6.2 Nummerierung der Bestände.................................................................................................14 1.6.3 Inhalt der Bestände ................................................................................................................15 2 FORTFÜHRUNG DES LIEGENSCHAFTSKATASTERS ....................................................17 2.1 Allgemeines ....................................................................................................................................17 2.1.1 Grundsätzliches .....................................................................................................................17 2.1.2 Anlass der Fortführung ..........................................................................................................17 2.1.3 Veränderungen und Berichtigungen ......................................................................................17 2.1.4 Fortführungsnachweise..........................................................................................................19 2.2 Nummerierung der Flurstücke ......................................................................................................21 2.2.1 Grundsätze für die Flurstücksnummerierung ........................................................................21 2.2.2 Arten der Flurstücksnummerierung .......................................................................................21 2.3 Übernahme der Veränderungen und Berichtigungen ................................................................23 2.3.1 Fortführung der Katasterkarte................................................................................................23 2.3.2 Erfassen der Veränderungslisten ..........................................................................................23 2.3.3 Fortführung des Flurbuchs.....................................................................................................23 2.3.4 Aufstellung, Inhalt und Prüfung der Veränderungsnachweise ..............................................23 2.3.5 Abschreibungsunterlagen ......................................................................................................24 Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 2 - INHALTSVERZEICHNIS SEITE 2.4 Fortführungsmitteilungen .............................................................................................................26 2.4.1 Mitteilung an die Eigentümer .................................................................................................26 2.4.2 Mitteilung an das Grundbuchamt ...........................................................................................26 2.4.3 Mitteilung an das Finanzamt ..................................................................................................27 2.4.4 Mitteilungen an Flurbereinigungsbehörde und Umlegungsstelle ..........................................27 2.5 Statistik............................................................................................................................................28 2.5.1 Jahresabschluss der Liegenschaften ....................................................................................28 2.5.2 Andere statistische Zusammenstellungen .............................................................................28 2.6 Archivierung ...................................................................................................................................29 2.6.1 Fortführungsrisse, Vermessungsrisse, Topographischer Archivnachweis, Niederschriften über den Grenztermin und Rechenergebnisse ............................................29 2.6.2 Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise .....................................................29 2.6.3 Vermessungsanträge und Veränderungslisten .....................................................................29 3 BENUTZUNG DES KATASTERBUCHS...................................................................................30 3.1 Allgemeines ....................................................................................................................................30 3.2 Auskünfte, Einsicht, Auszüge und Auswertungen.....................................................................30 3.3 Abgabe von Daten auf Datenträgern und regelmäßige Datenübermittlungen ........................31 3.4 Automatisierte Abrufverfahren .....................................................................................................31 4 BENUTZUNG DER KATASTERKARTE...................................................................................32 4.1 Allgemeines ....................................................................................................................................32 4.2 Kartenauszüge................................................................................................................................32 4.3 Vervielfältigungsrechte..................................................................................................................32 4.4 Auszüge aus dem Zahlenwerk......................................................................................................33 4.4.1 Vermessungsstellen nach § 3 SVermKatG ...........................................................................33 4.4.2 Sonstige fachkundige Stellen.................................................................................................33 4.4.3 Andere Antragsteller ..............................................................................................................33 5 IN-KRAFT-TRETEN, AUFHEBUNG VON VORSCHRIFTEN.............................................34 Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 3 - ANHÄNGE 1 Nummernverzeichnis der Gemeinden und Gemarkungen des Saarlandes 2 Verzeichnis der flächenbezogenen Nutzungsarten im Liegenschaftskataster und ihrer Begriffsbestimmungen (Nutzungsartenverzeichnis) 3 Beispiele für Eigentümereintragungen und Regeln für die alphabetische Ordnung 4 Bestandsnachweis-Muster für den Nachweis des Grundeigentums (Normalfall) 5 Muster für den Eigentumsnachweis bei Wohnungs-(Teil-)Eigentum 6 Muster für den Sammelnachweis bei Miteigentumsanteilen (§ 3 Abs. 3 GBO) 7 Muster für den Sammelnachweis bei Anliegerwegen und -gewässern sowie für die übrigen nicht im Grundbuch gebuchten Bestände 8 Muster für den Nachweis des Erbbaurechts 9 Muster für den Nachweis des Wohnungs-(Teil-)Erbbaurechts 10 Aufbau und Beschreibung der Datenbank für das ALB-Saar 11 Fortführung der Liste der Flurstücksnenner 12 Fortführung des Flurbuchs 13 Fortführungsarten im VN * ) 1 in der Fassung des Änderungserlasses vom 21.02.2003-C/4-111/2003-V 6110 B- 14 Bestandsblatt (Bestandskartei für Nutzer von Sekundärkatastern) 15 Jahresabschluss der Liegenschaften 16 Hauptübersicht der Liegenschaften 17 Zusammenstellung nach Bodenarten 18 Zusammenstellung für Flächenerhebungen 19 Topographischer Archivnachweis 20 Verzeichnis der Fortführungsrisse (Muster) 21 Maschinelle Auszüge und Auswertungen 22 Datenaustauschformate für digitale Auszüge aus dem ALB-Saar * ) 2 in der Fassung des Änderungserlasses vom 02.12.2003-C/4-92/2003-V 6110 B- 23 Muster für Auszüge aus der Katasterkarte 24 Muster für die Einräumung von Vervielfältigungsrechten Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 4 - Benutzte Abkürzungen ALB = Automatisiertes Liegenschaftsbuch ALB-Saar = Automatisiertes Liegenschaftsbuch für das Saarland ALIKA = Direktauskunftssystem für das ALB-Saar ALK = Automatisierte Liegenschaftskarte AV = Allgemeine Verfügung BauGB = Baugesetzbuch BodSchätzG = Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) EDV = Elektronische Datenverarbeitung EMZ = Ertragsmesszahl FOLIKA = Dezentrales Datenerfassungssystem zur Fortführung des ALB-Saar GBO = Grundbuchordnung JM = Justizminister KaVermA = Anweisung für Katastervermessungen im Saarland KSVG = Kommunalselbstverwaltungsgesetz MfR = Minister für Rechtspflege RBG = Gesetz zur Vereinheitlichung und Bereinigung landesrechtlicher Vorschriften RJM = Reichsjustizminister RVO = Rechtsverordnung SVermKatG = Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarl. Vermessungs- und Katastergesetz) VL = Veränderungsliste VN = Veränderungsnachweis WohnEigG = Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) ZDV-Saar = Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 5 - Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG - ) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), erlässt das Ministerium für Umwelt folgende Verwaltungsvorschrift: 1 Das Liegenschaftskataster 1.1 Allgemeines 1.1.1 Definition und Zweckbestimmung Das Liegenschaftskataster ist der lückenlose Nachweis über die gesamte Bodenfläche im Saarland und das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs.2 der Grundbuchordnung (GBO); nach ihm werden die Grundstücke im Grundbuch bezeichnet. Das Liegenschaftskataster ist ein vielseitig auswertbares raum- und flächenbezogenes Informationssystem. Sofern Stellen der Landesverwaltung raum- oder bodenbezogene Fachinformationssysteme einrichten oder betreiben, sind diese auf der Grundlage der als Basisinformationssystem geführten Ergebnisse und Nachweise des Liegenschaftskatasters aufzubauen und zu führen. Im Liegenschaftskataster werden Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude (Liegenschaften) für die Erfordernisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, Planung, Wirtschaft, Wissenschaft, Statistik, Umwelt- und Naturschutz mit Daten tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Art nachgewiesen. Es enthält auch die nach § 11 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) übernommenen Bodenschätzungsergebnisse der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. 1.1.2 Aufbau und Führung Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen mit seinen Außenstellen ist unmittelbar zuständig für die Führung, Fortführung und Benutzung des Liegenschaftskatasters. Das Liegenschaftskataster besteht aus: • dem Katasterbuch (beschreibender Teil) und • der Katasterkarte (darstellender Teil) einschließlich der Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse (vermessungstechnischer Teil). Das Katasterbuch umfasst folgende Nachweise: • das Flurbuch (Nr.1.5), • das Automatisierte Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) (Nr.1.6). Die Nachweise sind gemarkungsweise aufgestellt. Die Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuches werden bei der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland (ZDV-Saar) zentral in einer Datenbank gespeichert und durch kontinuierliche Fortführung laufendgehalten. Die ZDV-Saar ist speichernde Stelle im Sinne des gesetzlichen Datenschutzes. Für die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse gelten die entsprechenden Bestimmungen der Anweisung für Katastervermessungen im Saarland (KaVermA). Herstellung, Form und Inhalt der Katasterkarten richten sich nach dem Flurkartenerlass. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 6 - 1.2 Begriffe und Bezeichnungen 1.2.1 Gemarkung Die Gemarkung umfasst eine im topographischen Zusammenhang liegende Gruppe von Fluren (Nr.1.2.2) bzw. von Flurstücken (Nr. 1.2.3). Das Gebiet einer Gemarkung oder die Gebiete mehrerer Gemarkungen decken sich mit einem Gemeindegebiet nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), Teil Gemeindeordnung. Die Gemarkung ist in der Regel nach dem Namen eines Stadt- oder Ortsteiles benannt. Die Buchungsbezirke (Gemarkungen) im gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet der Mosel haben Doppelnamen, die aus dem Namen der jeweils angrenzenden saarländischen Gemarkung und der luxemburgischen Gemeinde gebildet sind. Gemarkung und Grundbuchbezirk führen den gleichen Namen. Zur automatisierten Führung des Katasterbuches sind die Gemarkungsnamen verschlüsselt (Anhang 1). Anhang 1 1.2.2 Flur Eine Flur umfasst grundsätzlich eine im topographischen Zusammenhang liegende, möglichst geschlossene und natürlich begrenzte Gruppe von Flurstücken; sie ist innerhalb einer Gemarkung mit einer Flurnummer bezeichnet. Die Nummerierung der Fluren innerhalb der Gemarkung beginnt in der Regel mit der Nr. 1 in der Ortslage oder im größten Ortsteil und setzt sich in der Regel spiralförmig im rechtsläufigen Sinn fort. In den Gemarkungen, die von der Katasterurmessung her nicht in Fluren zerlegt sind, wurden im Katasterbuch fingierte Fluren als buchungstechnische Einteilung eingeführt. Zu einer fingierten Flur wurden jeweils alle Flurstücke der Stammnummernbereiche 1 bis 250, 251 bis 500 usw. zusammengefasst. In Nachweisen, Auszügen, Listen oder dgl. werden fingierte Fluren wie echte Fluren nachgewiesen. Wird für Gemarkungen mit fingierten Fluren oder Teilen davon das Liegenschaftskataster durch Flurbereinigung, hinreichend weiträumige Baulandumlegung oder Neuvermessung erneuert, so sind echte Fluren zu bilden. 1.2.3 Flurstück, Grundstück Das Flurstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der von einer im Liegenschaftskataster festgelegten Grenzlinie umschlossen und mit einer Nummer bezeichnet ist. Das Flurstück ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Ein Flurstück ist dann Grundstück im Sinne der GBO, wenn es auf einem Grundbuchblatt unter einer eigenen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis gebucht ist. Es können auch mehrere Flurstücke unter einer laufenden Nummer eingetragen sein und zusammen ein Grundstück bilden. Ein Flurstück darf nicht Flächen aus verschiedenen Grundstücken umfassen, ausgenommen Flächen, die als Miteigentumsanteile gemäß § 3 Abs.3 GBO bzw. § 7 Abs.1 WohnEigG gebucht sind, sowie Wege und Gewässer, die anteilig den Anliegern gehören und als besonderes Flurstück ausgewiesen sind. 1.2.4 Flurstücksabschnitt Ein Flurstück kann aus mehreren Flurstücksabschnitten bestehen, wenn Teile des Flurstückes unterschiedliche Nutzungsarten oder unterschiedliche Angaben der Bodenschätzung aufweisen. Die Flurstücksabschnitte sind nicht besonders bezeichnet. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 7 - 1.2.5 Fläche Für jedes Flurstück und für jeden Flurstücksabschnitt ist im Katasterbuch der Flächeninhalt - bezogen auf die horizontale Abbildung - nachgewiesen. Die untere Grenze für die Flächenangabe ist das Quadratmeter. Beträgt die Fläche eines Flurstücks weniger als die Hälfte eines Quadratmeters, so ist als Fläche ”00” anzugeben. Die ermittelte tatsächliche Fläche in Zehntel eines Quadratmeters ist bei den Bemerkungen zum Flurstück nachgewiesen. 1.2.6 Lagebezeichnung Die Lage eines Flurstücks wird im Liegenschaftsbuch durch die Lagebezeichnung angegeben. Die Lagebezeichnung ist in der Regel bei bebauten Grundstücken der Straßenname, im übrigen der Straßen- oder Gewannen-(Feldlage-)name. Jedes Flurstück erhält nur eine Lagebezeichnung. Bei Straßen und Wegen, Gewässern, markanten Gebäuden, einzelnen Gehöften und dgl., die einen eigenen Namen tragen, ist dieser als Lagebezeichnung zu verwenden. Bei Straßen ohne Namen sind im allgemeinen die durch die Straße verbundenen Orte anzugeben, z.B. • bei Bundesautobahnen die beiden nächsten Großstädte, • bei Bundesstraßen die beiden nächsten größeren Städte, • bei Landstraßen I.O. die vor und hinter der betreffenden Gemeinde liegenden Städte oder größeren Ortschaften, • bei Landstraßen II.O. die unmittelbar vor und hinter der betreffenden Gemeinde liegenden Ortschaften (Nachbarorte). Bei klassifizierten Straßen sind außerdem Klasse und Nummer anzugeben. Bei Eisenbahnen ist als Lagebezeichnung für die Flurstücke der freien Strecke ”Eisenbahn von.... nach.....”, ”Industriebahn ...” oder dgl. und für Flurstücke der Bahnhofsflächen ”Bahnhof”, ”Hauptbahnhof”, ”Güterbahnhof” oder dgl. angegeben. Für die Schreibweise von Ortsnamen gilt das amtliche Gemeindeverzeichnis des Saarlandes; für die Schreibweise von Straßennamen gelten die amtlichen Straßenverzeichnisse. 1.2.7 Nutzungsart Für jedes Flurstück, ggf. für jeden Flurstücksabschnitt ist im Liegenschaftskataster die Art der Nutzung entsprechend dem Verzeichnis der flächenbezogenen Nutzungsarten im Liegenschaftskataster und ihrer Begriffsbestimmungen (Nutzungsartenverzeichnis, Anhang 2) nachgewiesen. Anhang 2 Als Art der Nutzung werden angegeben: • für Landwirtschaftsflächen mit Bodenschätzung (Schlüsselgruppe 000) - unbeschadet einer anderweitigen Nutzung - die bei der Bodenschätzung rechtskräftig festgestellte Nutzungsart, • für dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenflächen (Schlüssel 51C, 51D, 51E, 51F und 51H), die nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Saarl. Straßengesetz festgelegte Klassifizierungsbezeichnung, • für Wasserflächen - ausgenommen Bundeswasserstraßen - (Schlüssel 820 und 840), die nach dem Saarländischen Wassergesetz bestimmte Ordnungsstufe und • für alle anderen Bodenflächen, die der Katasterbehörde zuletzt bekannt gewordene tatsächliche Nutzungsart. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 8 - 1.2.8 Gebäude Als Gebäude werden im Liegenschaftskataster oberirdische, selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen nachgewiesen, die • von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, • von dauerhaftem Bestand, wesentlich in Umfang, Wert und Bedeutung sowie ortsfest errichtet sind und • nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Unterirdische bauliche Anlagen, welche die zuvor aufgezählten Voraussetzungen erfüllen, können bei eindeutiger Aufmessung in den Flurkarten bzw. in der ALK nachgewiesen werden. 1.2.9 Bestand Ein Bestand umfasst die im Liegenschaftsbuch unter einer besonderen Nummer (Bestandsnummer, Nr. 1.6.2) nachgewiesenen Liegenschaften. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 9 - 1.3 Bodenschätzung 1.3.1 Allgemeines zum Nachweis der Bodenschätzungsergebnisse Bei der Bodenschätzung wird der landwirtschaftlich nutzbare Boden nach seiner Beschaffenheit gekennzeichnet und seine natürliche Ertragsfähigkeit festgestellt. Für geschätzte Flurstücke (Flurstücksabschnitte) werden außer der Nutzungsart (Nr. 1.2.7) von den rechtskräftig festgestellten Ergebnissen der Schätzung (Nachschätzung) ins Liegenschaftskataster übernommen: • Bodenklassen zur Kennzeichnung der Beschaffenheit des Bodens und • Wertzahlen zur Kennzeichnung der natürlichen Ertragsfähigkeit. Musterstücke, Tief- und Neukulturen werden durch eine besondere Abkürzung kenntlich gemacht. Die Ergebnisse der Bodenschätzung werden in der Schätzungsfolie und im Liegenschaftsbuch nachgewiesen. Die Führung des Liegenschaftsbuches mittels EDV bedingt eine teilweise abweichende Schreibweise der Bodenschätzungsergebnisse gegenüber den Angaben in der Schätzungsfolie. 1.3.2 Schätzungsergebnisse beim Ackerland Beim Ackerland und im allgemeinen auch beim Gartenland wird die Bodenklasse von der Bodenart, der Zustandsstufe und der Entstehungsart bestimmt. Es werden 9 Bodenarten unterschieden: Bodenarten Schreibweise in der Schätzungsfolie Schreibweise im Liegenschaftsbuch Sand S S anlehmiger Sand Sl S1 lehmiger Sand lS 1S stark lehmiger Sand SL SL sandiger Lehm sL 8L Lehm L L schwerer Lehm LT LT Ton T T Moor Mo MO Die Bodenarten werden in die Zustandsstufen 1 bis 7 eingeteilt. An Entstehungsarten werden unterschieden: Entstehungsarten Schreibweise in der Schätzungsfolie Schreibweise im Liegenschaftsbuch Diluvialboden D D Alluvialboden Al A Lößboden Lö L Verwitterungsboden V V Gesteinsboden Vg VG Steingehalt und Grobkörnigkeit der Diluvialböden und Alluvialböden können durch den Zusatz ”g” bzw. ”G” (im Liegenschaftsbuch) gekennzeichnet sein, z.B. Dg, Alg bzw. D/G, A/G. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 10 - Für das Ackerland werden zwei Wertzahlen, die Bodenzahl und die Ackerzahl, festgestellt. Die Wertzahlen sind Verhältniszahlen, bezogen auf den Wert 100. Für Flächen, die bei der Nutzungsart den Zusatz ”Geringstland” führen, werden die Wertzahlen mit ”00/00” angegeben. Beispiel: sL3D 67/65 Klassenzeichen: sL = Bodenart abweichende Schreibweise im 3 = Zustandsstufe Liegenschaftsbuch: D = Entstehungsart 8L 3D 67 65 Wertzahlen: 67 = Bodenzahl 65 = Ackerzahl Bei schroffem Wechsel zwischen den Bodenarten von der Krume zum Untergrund (Schichtwechsel) werden beide Bodenarten angegeben, z.B. Mo/lS, sL/L in der Schätzungsfolie und MO/1S, 8L/L im Liegenschaftsbuch. Dabei werden in der Regel bei Moorböden die Zustandsstufe und die Entstehungsart, bei Mineralböden die Zustandsstufe nicht angegeben. Bei Flurstücken (Flurstücksabschnitten) mit der Nutzungsart ”Acker-Grünland” (Wechselland) wird das Klassenzeichen in der Schätzungsfolie eingeklammert, z.B. (sL3D) 67/65. 1.3.3 Schätzungsergebnisse beim Grünland Beim Grünland und in Ausnahmefällen beim Gartenland wird die Bodenklasse von der Bodenart, der Bodenstufe, den Klimaverhältnissen und den Wasserverhältnissen bestimmt. Es werden 5 Bodenarten unterschieden: Bodenart Schreibweise in der Schätzungsfolie Schreibweise im Liegenschaftsbuch Sand S S lehmiger Sand lS 1S Lehm L L Ton T T Moor Mo MO Die Bodenarten werden in 3 Bodenstufen (I bis III in der Schätzungsfolie; 1 bis 3 im Liegenschaftsbuch) unterteilt, die den günstigsten bis ungünstigsten Zustand des Bodens kennzeichnen. Die Klimaverhältnisse werden in 3 Stufen berücksichtigt und durch Buchstaben (a bis c in der Schätzungsfolie, A bis C im Liegenschaftsbuch) gekennzeichnet. Für die Beurteilung der Wasserverhältnisse sind 5 Stufen (1 bis 5) vorgesehen. In besonders trockenen Lagen ist bei den Stufen 4 und 5 über die Angabe der Wasserstufe ein Minuszeichen zu setzen, das im Liegenschaftsbuch der Wasserstufe nachgestellt wird. Für das Grünland werden im allgemeinen zwei Wertzahlen, die Grünlandgrundzahl und die Grünlandzahl, festgestellt. Die Wertzahlen sind Verhältniszahlen, bezogen auf den Wert 100. Für Flächen mit der Nutzungsart ”Streuwiese” oder ”Hutung” sowie mit dem Zusatz ”Hackrain” bei der Nutzungsart wird nur eine Wertzahl angegeben. Für Flächen mit dem Zusatz ”Geringstland” bei der Nutzungsart werden die Wertzahlen ”00/00” angegeben. Ist die Grünlandzahl der Grünlandgrundzahl gleich, so wird in der Schätzungsfolie nur eine Wertzahl geschrieben und diese doppelt unterstrichen. Im Liegenschaftsbuch werden beide Wertzahlen nachgewiesen. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 11 - Beispiel: LIIa3 52/51 Klassenzeichen: L = Bodenart abweichende Schreibweise im II = Bodenstufe Liegenschaftsbuch: a = Klimastufe L 2A3 52 51 3 = Wasserverhältnisse Wertzahlen: 52 = Grünlandgrundzahl 51 = Grünlandzahl Für Böden mit Schichtwechsel werden beide Bodenarten angegeben, z.B. Mo/lS, L/T in der Schätzungsfolie und MO/1S, L/T im Liegenschaftsbuch. Dabei werden in der Regel bei Moorböden die Boden- und Klimastufe sowie die Wasserverhältnisse, bei Mineralböden die Bodenstufe nicht angegeben. Bei Flurstücken (Flurstücksabschnitten) mit der Nutzungsart ”Grünland-Acker” (Wechselland) wird das Klassenzeichen in der Schätzungsfolie eingeklammert, z.B. (L2A3) 52/51. 1.3.4 Klassenflächen, Klassenabschnitte, Sonderflächen Eine Klassenfläche besteht aus einer zusammenhängenden Bodenfläche derselben Bodenklasse. Klassenabschnitte sind zusammenhängende Bodenflächen mit verschiedenen Wertzahlen innerhalb einer Klassenfläche. Die Klassenabschnitte einer Klassenfläche haben das gleiche Klassenzeichen (z.B. L5V oder LIIa3), jedoch verschiedene Bodenzahlen bzw. Grünlandgrundzahlen. Eine Sonderfläche ist eine zusammenhängende Bodenfläche innerhalb einer Klassenfläche oder eines Klassenabschnittes, die sich durch Besonderheiten (z.B. Geländegestalt, Verschießen des Bodens, örtliches Klima) wesentlich unterscheidet. Der Einfluss der Besonderheiten auf die Ertragsfähigkeit kommt in der Ackerzahl bzw. Grünlandzahl zum Ausdruck. Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen werden als Flurstücksabschnitte behandelt. 1.3.5 Musterstücke, Tief- und Neukulturen Musterstücke sind Bodenflächen, die von den Schätzungsbeiräten zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung besonders beschrieben und geschätzt worden sind. Die Musterstücke des Bundesschätzungsbeirates werden mit der Abkürzung ”M” (Musterstück), die des Landesschätzungsbeirates mit der Abkürzung ”L” (Landesmusterstück) als Bemerkung zum Flurstücksabschnitt besonders kenntlich gemacht. Tiefkulturen sind Hochmoorflächen, die vermischte Böden mit mineralischen und organischen Bestandteilen bis in eine Tiefe von 80 cm enthalten. Neukulturen sind Bodenflächen mit erstmaliger landwirtschaftlicher Nutzung (z.B. gerodete Waldflächen mit nachfolgender landwirtschaftlicher Nutzung als Ackerland). Bei Flurstücken (Flurstücksabschnitten) mit Tief- oder Neukultur wird in der Schätzungsfolie außer der Nutzungsart die abgekürzte Bezeichnung ”TK....” bzw. ”NK....” einschließlich der Jahreszahl der Anlage der Kultur angegeben. Im Liegenschaftsbuch wird die Bezeichnung ohne Jahrhundertzahl (z.B. ”TK 65” für ”TK 1965”) als Bemerkung angegeben. 1.3.6 Ertragsmesszahlen Für die steuerliche Bewertung der landwirtschaftlichen Betriebe können die Acker- und Grünlandzahlen nicht unmittelbar verwendet werden. Sie müssen zuerst in Beziehung zur Größe der Bodenfläche, für die sie ermittelt worden sind, gesetzt werden. Das Produkt Fläche (in a) X Acker- oder Grünlandzahl auf- bzw. abgerundet auf die nächste ganze Zahl, wird Ertragsmesszahl (EMZ) genannt. Die Ertragsmesszahlen werden im Liegenschaftsbuch nachgewiesen. Für Flächen, die bei der Nutzungsart den Zusatz ”Geringstland” führen, wird die EMZ ”0” angegeben. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 12 - 1.4 Eigentümernachweis 1.4.1 Eigentümer Die Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften (z.B. Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungs-(Teil-) Eigentümer, Wohnungs-(Teil-)Erbbauberechtigte) werden im Katasterbuch in sachlicher Übereinstimmung mit den Angaben des Grundbuches nachgewiesen ( RVO auf Grund von § 12 Abs. 3 SVermKatG). Bei Flurstücken, die im Grundbuch nicht eingetragen sind (§ 3 Abs. 2 GBO), ist als Eigentümer einzutragen: • wenn das Eigentum offenkundig ist oder sich feststellen lässt, der Name des betreffenden Eigentümers, • wenn es sich um Eigentum der Anlieger handelt (z.B. bei Gewässern und Wegen), die Bezeichnung: ”Anlieger”, • wenn es sich um Straßen- oder Wegeflächen handelt, für die keine einwandfreien Angaben über Eigentum bzw. Klassifizierung vorliegen und die dem Gemeingebrauch dienen, die Bezeichnung: ”Wege im Gemeingebrauch”, • wenn die Eigentumsverhältnisse sich nicht feststellen lassen, die Bezeichnung: ”Nicht ermittelte Eigentümer”. 1.4.2 Form der Eigentümerangaben Im Katasterbuch werden die Namen der Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte alphabetisch sortierbar nachgewiesen. Maßgebend für die Angabeform sind neben den nachfolgenden Regeln die vergleichenden Beispiele von Eigentümerangaben im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Regeln für die alphabetische Ordnung von Namen nach Anhang 3. Anhang 3 Bei natürlichen Personen werden die Eigentümerangaben in nachstehender Reihenfolge eingetragen: • Familienname • Vorname(n) • ggf. Adelsbezeichnungen, akademische Grade und Titel • ggf. Geburtsname • Geburtsdatum Ist das Geburtsdatum unbekannt, so können zur Identifizierung der Person weitere Angaben wie Beruf, Ehemann von ..., Ehefrau von ..., Tochter von ... usw. beigefügt sein. Juristische Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung einzutragen. Artikel bleiben beim alphabetischen Ordnen unberücksichtigt und werden nachgestellt. Wohnort und Wohnung, Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis werden im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesen. Bei den Eigentümerangaben können Abkürzungen verwendet werden, soweit die Angaben dadurch allgemein verständlich bleiben (z.B. Ehef., geb., AG, GmbH usw.) Bei Flurstücken im Eigentum des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts soll der Teil des Vermögens, zu dem die Flurstücke gehören, oder der Name der Verwaltung, der sie unterstehen, angegeben werden, z. B. ”Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung)”, ”Saarland (Landesstraßenverwaltung)”. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 13 - 1.5 Flurbuch 1.5.1 Aufbau des Flurbuches Das Flurbuch ist nach folgender Gliederung aufgebaut: • Titelblatt (Anlage 1), • Liste der Flurstücksnenner (Anlage 2), • Nachweisblätter der bestehenden Flurstücke (Anlage 3) und • freie Nachweisblätter für die Fortführung Die Gliederung wiederholt sich bei jeder Flur. Anlagen 1, 2 und 3 1.5.2 Inhalt des Flurbuchs Im Flurbuch sind sämtliche zu einer Gemarkung gehörenden Flurstücke - getrennt nach Fluren - in der Reihenfolge ihrer Nummern eingetragen; für die Fortführung gilt Nr. 2.3.3. Auf jeder Seite des Flurbuchs sind Nummer und Name der Gemarkung und die Nummer der Flur angegeben; die einzelnen Seiten sind innerhalb jeder Flur durchnummeriert. Zu jedem Flurstück sind angegeben: • Jahr der Entstehung • Flurstücksnummer • Bestandsnummer • Nummer der Katasterkarte • Bemerkungen z.B. die tatsächliche Fläche in Zehntel eines Quadratmeters oder die Bezeichnung der Musterstücke und für Tief- und Neukulturen. Die Spalten 5 bis 7 sind für Eintragungen von vermessungstechnischen Hinweisen und Fortführungsvermerken bestimmt. Jeder Flur ist eine ”Liste der Flurstücksnenner” vorangestellt. Sie ist für die Fortführung bestimmt und dient dem leichteren Auffinden der Flurstücke im Flurbuch. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 14 - 1.6 Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) 1.6.1 Form und Inhalt des ALB-Saar Das Automatisierte Liegenschaftsbuch wird in einem Datenspeicher geführt, der die Daten der Bestände und Flurstücke aller Gemarkungen nach Dateien gegliedert enthält. Innerhalb einer Gemarkung sind die Flurstücks- und Eigentümerdaten in Beständen zusammengefasst (Anhang 10). Anhang 10 Für jedes Grundbuchblatt einschließlich Erbbaugrundbuch, Wohnungs-(Teileigentums-) Grundbuch und Wohnungs-(Teil-)Erbbaugrundbuch wird ein Bestand angelegt. Wird im Grundbuch nach § 4 GBO über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, die in verschiedenen Gemarkungen gelegen sind, ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt, so wird im Liegenschaftsbuch für jede dieser Gemarkungen ein besonderer Bestand angelegt. Da im Liegenschaftskataster das Flurstück als eine katastertechnische Buchungseinheit nachgewiesen wird, werden besondere Bestände angelegt: • für jedes Grundstück, mit dem ein Wohnungs-(Teil-)Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, gleichgültig, ob für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt angelegt worden ist (§ 7 Abs. 1 WohnEigG) oder ob das Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungs-(Teileigentums-) Grundbuch geführt wird (§ 7Abs. 2 WohnEigG); • für jedes im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück, über das nach § 3 Abs. 3 GBO kein eigenes Grundbuchblatt geführt wird (dienendes Grundstück), das aber anteilmäßig auf den Grundbuchblättern der herrschenden Grundstücke miteingetragen ist (Miteigentumsanteile), • für jedes Wege- oder Gewässergrundstück, das im Eigentum der Anlieger steht, außer wenn deren reale Anteile ausnahmsweise besondere Flurstücke bilden. Neben den Beständen für Anliegerwege und -gewässer werden auch für alle sonstigen im Grundbuch nicht eingetragenen buchungsfreien Grundstücke (§ 3 Abs. 2 GBO) eines Eigentümers jeweils besondere Bestände angelegt. 1.6.2 Nummerierung der Bestände Jeder Bestand erhält eine Bestandsnummer. Diese Nummer besteht aus der Nummer des Grundbuchbezirks (= Gemarkungsschlüssel) und der Nummer des Grundbuchblattes (Anhang 4). Anhang 4 Bei Beständen für Wohnungs-(Teil-)Eigentum besteht die Bestandsnummer aus der Zeichenfolge ”..W.” und aus einer maximal fünfstelligen frei wählbaren Nummer (W-Bestand) (Anhang 5, Blatt 1). Anhang 5 Bei einem Sammelnachweis für Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 3 GBO besteht die Bestandsnummer aus der Zeichenfolge ”..M.” und aus einer ebenfalls bis fünfstelligen frei wählbaren Nummer (M-Bestand) (Anhang 6, Blatt 1). Anhang 6 Die Bestände der Anliegerwege und -gewässer und die übrigen Bestände, deren Flurstücke nicht im Grundbuch gebucht sind, erhalten eine Bestandsnummer, die im ersten Teil anstelle des Gemarkungsschlüssels aus der Ziffernfolge ”0000” und im zweiten Teil aus einer frei wählbaren, bis zu fünf Stellen großen Nummer besteht (0000-Bestände) (Anhang 7, Blätter 1 und 3). Anhang 7 Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 15 - 1.6.3 Inhalt der Bestände Jeder Bestand enthält Angaben über seine Zugehörigkeit zur Gemeinde, Gemarkung, und zum Grundbuchbezirk sowie zu den zuständigen Behörden (katasterführende Stelle, Amtsgericht, Finanzamt). Die Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte werden entsprechend Nr. 1.4.2 angegeben. Zu jedem Flurstück sind folgende Angaben angegeben: • Jahr der Entstehung • Flurnummer • Flurstücksnummer • Lagebezeichnung • Nutzungsart • Fläche • Nummer der Katasterkarte • Hinweise auf durch Rechtssatz festgelegte öffentliche Lasten • Bemerkung Besteht ein Flurstück aus einem oder mehreren Flurstücksabschnitten, so werden die Nutzungsart(en) angegeben und zusätzlich: • Abschnittsfläche(n) sowie bei geschätzten Flurstücksabschnitten • Klassenzeichen • Wertzahl(en) • Ertragsmesszahl(en). In dem Datenfeld ”Bemerkung” können zusätzliche Hinweise eingetragen sein, z.B. die tatsächliche Fläche bei Flurstücken mit der Flächenangabe 00 oder der Hinweis auf Neu- und Tiefkulturen sowie die Kennzeichnung des Flurstücks als Musterstück der Bodenschätzung. Für den Nachweis des Erbbaurechts gilt folgendes: In dem Bestand des Eigentümers wird unter dem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück der Hinweis angebracht ”ERBBAUGRUNDBUCH SIEHE: (Bestandsnummer)”, (Beispiel siehe Anhang 8, Blatt 1) • In dem Bestand des Erbbauberechtigten wird unter dem Berechtigten durch einen Hinweis auf das belastete Grundstück und den Bestand des Eigentümers hingewiesen: ”FL.(Nummer der Flur) FLST.(Zähler/Nenner des Flurstücks) EIGENTÜMER SIEHE: (Bestandsnummer)”, (Beispiel siehe Anhang 8, Blatt 2) Anhang 8 Für den Nachweis des Wohnungs-(Teil-)Erbbaurechts gilt folgendes: • In dem Bestand des Eigentümers wird unter dem mit einem Wohnungs-(Teil-) Erbbaurecht belasteten Grundstück der Hinweis angebracht ”WOHN.ERBBAUGRDB. SIEHE: (Bestandsnummer)”, (Beispiel siehe Anhang 9, Blatt 1) • In den Beständen der Wohnungs-(Teil-)Erbbauberechtigten wird unter den Berechtigten durch einen Hinweis auf das belastete Grundstück und den Bestand des Eigentümers verwiesen: ”FL.(Nummer der Flur) FLST.(Zähler/Nenner des Flurstücks) EIGENTÜMER SIEHE: (Bestandsnummer)”, (Beispiel siehe Anhang 9, Blätter 2 und 3) Anhang 9 Wohnungs-(Teil-)Eigentum wird wie folgt nachgewiesen: • In dem Eigentumsnachweis (W-Bestand) wird in der Regel lediglich auf die Wohnungs(Teileigentums-) Grundbücher durch den Vermerk: ”...WOHNUNGSEIGENTÜMER... EIGENTUMSNACHWEIS SIEHE: BEST.NR. (Bestandsnummer bis Bestandsnummer)” , hingewiesen. (Beispiel siehe Anhang 5, Blatt 1) Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 16 - Im Anschluss wird das belastete Grundstück nachgewiesen. • Bei den Beständen der einzelnen Wohnungs-(Teil-)Eigentümer wird auf den Eigentumsnachweis im W-Bestand nachrichtlich hingewiesen, z.B. ”FL. (Flur) FLST. (Flurstücksnummer) EIGENT.NACHW. SIEHE: (Bestandsnummer)” (Beispiel siehe Anhang 5, Blätter 2 und 3). Anhang 5 Der Nachweis für das im gemeinschaftlichen Eigentum nach § 3 Abs. 3 GBO stehende Grundstück wird wie folgt geführt: • In dem Sammelnachweis (M-Bestand) werden alle Miteigentümer angegeben. Hinter dem einzelnen Miteigentümer wird auf den Bestand, in dem das herrschende Grundstück eingetragen ist, hingewiesen (Grundbuchbezirk und -blatt). Nach den Miteigentümern folgt das dienende Grundstück. (Beispiel siehe Anhang 6, Blatt 1). • Bei den Beständen, in denen u.a. die herrschenden Grundstücke eingetragen sind, wird jeweils unter diesen auf den Anteil an dem dienenden Grundstück und den Sammelnachweis nachrichtlich hingewiesen, z. B. ”ANTEIL AN FL. (Flur) FLST. (Flurstücksnummer) (Bestandsnummer M-Bestand)” (Beispiel siehe Anhang 6, Blätter 2 und 3). Anhang 6 Für den Nachweis von Anliegerwegen und -gewässern, die Bestandteile der angrenzenden Grundstücke sind, gilt folgendes: • In dem Bestand für das Anliegergrundstück werden nach der Eigentümerbezeichnung ”DIE ANLIEGER” lediglich die Flurstücke des Anliegerweges oder -gewässers nachgewiesen. (Beispiel siehe Anhang 7, Blatt 1) • In den Beständen, in denen u.a. die angrenzenden Grundstücke eingetragen sind, wird jeweils unter diesen durch einen Hinweis auf den Anteil an dem Anliegerweg oder -gewässer und den Sammelnachweis aufmerksam gemacht, z.B. ”ANTEIL AN GEWÄSSER FL. (Flur) FLST. (Flurstücksnummer) (Bestandsnummer)”, wenn im Grundbuch auf diese Anteile als Bestandteile der angrenzenden Grundstücke hingewiesen ist. (Beispiel siehe Anhang 7, Blatt 2). Anhang 7 Umfasst ein Bestand eine große Zahl von Flurstücken, so kann er flurweise unterteilt werden. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 17 - 2 Fortführung des Liegenschaftskatasters 2.1 Allgemeines 2.1.1 Grundsätzliches Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung stets auf dem neuesten Stand zu halten. Unbeschadet des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) ist die katasterführende Stelle verantwortlich für die Richtigkeit der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Fortführungsjahr ist das Kalenderjahr; die Fortführungsunterlagen werden gemarkungsweise geführt. Werden Gemeindegrenzen geändert (§§ 14 und 15 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - ), so sind auch die Gemarkungsgrenzen entsprechend der neuen Grenzziehung zu verlegen. Sind die Gemarkungsgrenzen gleichzeitig Grenzen von Grundbuchbezirken, so hat sich die katasterführende Stelle mit den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) wegen der Grenzverlegung in Verbindung zu setzen. Entsprechendes gilt bei der Bildung oder Vereinigung von Gemeinden. Gemarkungsgrenzen, die nicht gleichzeitig Gemeindegrenzen sind, sollen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde verlegt werden. Bei der Fortführung sind die Vorschriften der vorangehenden Nr. 1 über das Liegenschaftskataster sinngemäß zu beachten. 2.1.2 Anlass der Fortführung Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt auf Grund von: • Katasterfortführungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Neuvermessungen, • Anträgen und Mitteilungen der Eigentümer, Erbbauberechtigten usw. oder der von ihnen Beauftragten, • Feststellungen der zuständigen katasterführenden Stelle, • Mitteilungen der Amtsgerichte (Grundbuchämter), die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster dienen, • Mitteilungen der Finanzämter, die die Nutzungsart oder die Ergebnisse der Bodenschätzung (Nachschätzung) betreffen, • Mitteilungen anderer Behörden (z.B. durch Gemeinden), • Mitteilungen der Prozessgerichte über rechtskräftige grenzregelnde Entscheidungen, • Amtlichen Bekanntmachungen, z.B. Änderung von Gemeindegrenzen, -namen sowie Straßenumstufungen, • Festlegungen oder Änderungen von Schutzgebieten (z.B. Wasserschutz-, Naturschutz-, Überschwemmungsgebiete) oder von Flächen mit anderen öffentlichen Lasten, • Ersuchen der zuständigen Behörden oder Umlegungsstellen bei öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren und • Feststellungen von Vermessungsstellen. Die Fortführung ist zu veranlassen, sobald die notwendigen Feststellungen getroffen oder die Feststellungen, Mitteilungen, Ersuchen oder Bekanntmachungen eingegangen und der Sache und Form nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Auf Nrn. 14.+ und 15. der Katastervermessungsanweisung (KaVermA) wird hingewiesen. Die Fortführung ist abgeschlossen, wenn die Veränderungen oder Berichtigungen im Liegenschaftskataster vollständig eingetragen und die Ergebnisse geprüft sind. 2.1.3 Veränderungen und Berichtigungen Bei der Fortführung werden Angaben im Liegenschaftskataster verändert oder berichtigt. Die Veränderungen werden eingeteilt in: • Veränderungen der Eigentümerangaben, • Veränderungen in der Form, • Veränderungen in den Eigenschaftsangaben, • Veränderungen in der Bezeichnung und • Veränderungen im Bestand der Grenz- oder Vermessungsmarken, der Gebäude und der sonstigen in der Katasterkarte dargestellten Objekte. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 18 - Veränderungen der Eigentümerangaben liegen vor, wenn der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und dgl. wechselt. Dazu gehören auch Änderungen der Namen und der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Liegenschaften. Veränderungen in der Form sind: • Veränderungen der geometrischen Form von Flurstücken durch Zerlegung oder Verschmelzung, • Berichtigungen nach Abschluss von öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren und • Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung, die vom Katasternachweis abweichen (Nr. 4.6.5 KaVermA), z.B. nach wasserrechtlichen Vorschriften oder durch rechtskräftige gerichtliche Urteile oder Vergleiche. Durch Zerlegung werden aus einem Flurstück mehrere neue Flurstücke gebildet. Sie soll nur erfolgen: • für die Abschreibung oder Belastung von Grundstücksteilen im Grundbuch oder • wenn es für die aufgabengerechte Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist (z.B. Abgrenzung von Straßen und Gewässern). Durch Verschmelzung wird aus mehreren Flurstücken ein neues Flurstück gebildet. Diese katastertechnische Maßnahme ist notwendig, wenn im Grundbuch mehrere Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt und mit einer Flurstücksnummer bezeichnet werden sollen. Durch Verschmelzungen wird die Anzahl der Flurstücke reduziert und die Führung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs vereinfacht. Sie sind daher von Amts wegen vorzunehmen; bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist den Grundstückseigentümern nahezulegen, Vereinigungsanträge zu stellen. Auf § 55 fünftes RBG vom 5.2.1997 (Amtsbl. S. 258) wird hingewiesen. Flurstücke können nur dann verschmolzen werden, wenn: • sie örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und • in der Regel ein Antrag des Grundstückseigentümers auf Vereinigung der Grundstücke vorliegt und der Vereinigung keine grundbuchrechtlichen Bedenken entgegenstehen (§ 23 fünftes RBG). Flurstücke, die zusammen ein Grundstück im Sinne der GBO bilden, können mit Einverständnis des Eigentümers auch ohne Antrag auf Vereinigung verschmolzen werden. Veränderungen in den Eigenschaftsangaben ergeben sich bei Änderung • der Nutzungsart und • der Bodenschätzungsergebnisse. Die Nutzungsarten der Flurstücke sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit, insbesondere anlässlich von Fortführungsvermessungen, zu überprüfen und ggf. fortzuführen (Anhang 2). Anhang 2 Die bei der Bodenschätzung festgestellten Nutzungsarten von geschätzten Landwirtschaftsflächen sind unbeschadet einer hiervon abweichenden Bewirtschaftung bis zur nachhaltigen Umwandlung in eine andere landwirtschaftliche Nutzungsart für das Liegenschaftskataster maßgebend. Für die Änderung der rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnisse sind die Finanzämter zuständig. Abweichend davon können bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters Bodenschätzungsergebnisse ohne Mitwirkung des Finanzamtes gelöscht werden, wenn: • die Nutzung eines Flurstücks tatsächlich geändert wurde oder die Änderung mit Sicherheit in absehbarer Zeit vollzogen wird (z.B. ”Ackerland” in ”Straße” oder in ”Friedhof”) oder • für neue Flurstücke die Nutzungsartbezeichnung ”Gebäude- und Freifläche, Bauplatz” (Schlüssel 291) zu vergeben ist. Auf Antrag des Finanzamtes sind die gelöschten Angaben im Liegenschaftskataster wieder einzuführen; auf Antrag des Eigentümers können sie wieder eingeführt werden. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 19 - Zu den Veränderungen in der Bezeichnung zählen: • Änderung der Benennung der kommunalen Gebietskörperschaften (Kreis, Gemeinde) und der katastertechnischen Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück), • Änderung der Zugehörigkeit von Flurstücken zu einer Gemeinde, Gemarkung oder Flur (Umgemeindung, Umgemarkung, Umflurung) und • Änderung der Lagebezeichnung oder der Kennzeichnung als Musterstück (M oder L). Bei den Berichtigungen werden unterschieden: • Berichtigungen von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten, • Berichtigung von Zeichenfehlern (Nr. 4.5.2 KaVermA), • Berichtigung von Aufnahmefehlern (Nr. 4.6.3 KaVermA). 2.1.4 Fortführungsnachweise Als Nachweise für die Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen: • Veränderungslisten (VL), • Veränderungsnachweise (VN), • Vermessungsschriften (Nr. 14. KaVermA), • Ergebnisse von • öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren (z.B. Flurbereinigungsplan, Umlegungsplan), • Bodenschätzungen, • rechtsverbindliche Festsetzungen anderer Behörden und Entscheidungen der Gerichte sowie • vom Eigentümer vorzulegende Urkunden bei Veränderungen im Eigentum ungebuchter Grundstücke, wenn diese weiterhin buchungsfrei bleiben. Auf Grund von Veränderungslisten werden im Katasterbuch Eigentümerangaben fortgeführt. Die Amtsgerichte (Grundbuchämter) teilen der katasterführenden Stelle in VL mit: • die Eintragung eines Eigentümers, Wohnungs- und Teileigentümers, Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten sowie die Neuanlegung eines Grundbuchblattes, • Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts, • die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, • die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt und • die Schließung eines Grundbuchblattes, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt. Die Berichtigung von sachlich mit dem Grundbuch übereinstimmenden Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters (z.B. Namen, Geburtsdatum) können die Betroffenen nur beim Amtsgericht (Grundbuchamt) beantragen. Veränderungsnachweise werden von der katasterführenden Stelle in der Regel aufgestellt: • bei Veränderungen in der Form der Flurstücke auf Grund von Vermessungsschriften und ggf. beglaubigten bzw. beurkundeten Vereinigungsanträgen, • bei Änderungen der Nutzungsart, • bei Umflurungen oder Umgemarkungen, • bei Änderungen der Lagebezeichnung sowie • bei Berichtigungen. Veränderungen, die ohne Einfluss auf den Nachweis der Liegenschaften im Katasterbuch und im Grundbuch sind (z.B. Veränderungen im Bestand der Gebäude, der Abmarkungen und dgl.) werden ohne Aufstellung eines VN in das Liegenschaftskataster (Katasterkarte) unmittelbar nach den Vermessungsschriften übernommen. Aus den rechtskräftigen Verzeichnissen öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren und aus den Ergebnissen von Nachschätzungen ohne Nutzungsartänderungen sind die Veränderungen ohne Aufstellung eines VN direkt in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 20 - Rechtsverbindliche Festsetzungen anderer Behörden und Entscheidungen der Gerichte, die Veränderungen oder Berichtigungen betreffen, sind Grundlagen für zu fertigende Vermessungsschriften oder Veränderungsnachweise. Wird durch rechtsverbindliche Festsetzung eine ganze Gemarkung einer anderen Gemeinde eingegliedert oder die Benennung der kommunalen Gebietskörperschaft geändert, so sind die betreffenden Angaben direkt im Flurbuch zu ändern. Nach den vom Eigentümer vorzulegenden Urkunden bei Veränderungen im Eigentum ungebuchter Grundstücke, die weiterhin buchungsfrei bleiben, wird von der katasterführenden Stelle die Fortführung der ALB-Datenbank mit Hilfe des dezentralen Datenerfassungssystems (FOLIKA, Anwendungszweig VL) direkt veranlasst. Die Eigentumsveränderung ist in einem Fortführungsriss darzustellen. Die begründende Urkunde ist wie eine Niederschrift über den Grenztermin zu behandeln. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 21 - 2.2 Nummerierung der Flurstücke 2.2.1 Grundsätze für die Flurstücksnummerierung Nummerierungsbezirk ist die Flur oder im Falle fingierter Fluren die Gemarkung. In einer Flur beginnt die Nummerierung der Flurstücke in der im Norden oder Nordwesten liegenden Gewanne. Innerhalb der Gewanne beginnt die Nummerierung bei dem im Norden oder Nordwesten liegenden Flurstück, setzt sich der natürlichen Lage der Flurstücke folgend im rechtsläufigen Sinne fort und geht, sobald die Gewanne durchnummeriert ist, in die nächste Gewanne über. Eisenbahnen, Straßen, Wege, Gräben und dgl. sind im gleichen Zuge mitnummeriert. In den Fluren von Ortslagen beginnt die Flurstücksnummerierung bei einem im Ortskern liegenden Flurstück und setzt sich spiralförmig im rechtsläufigen Sinne fort. Ein Flurstück erhält eine neue Nummer bei • Formveränderungen oder Neubildungen, • Übergang in einen anderen Nummerierungsbezirk (Gemarkung, Flur); es sei denn, die übergehenden Flurstücke bilden künftig einen besonderen Nummerierungsbezirk (z.B. eine eigene Flur), • Berichtigung eines Zeichenfehlers (Nr. 4.5.2 KaVermA), • Berichtigung eines Aufnahmefehlers (Nr. 4.6.3 KaVermA) und • Beseitigung einer ”alten preußischen” Flurstücksnummer (Stammnummer im Nenner). Bei allen übrigen Veränderungen und Berichtigungen bleibt die Flurstücksnummer bestehen. Jede Flurstücksnummer darf innerhalb eines Nummerierungsbezirks nur einmal vorkommen. Ausfallende Flurstücksnummern sind - außer, wenn ein VN rückgängig gemacht werden muss - nicht wieder zu verwenden. Bei der Berichtigung eines Aufnahmefehlers sind die betroffenen Flurstücke stets unabhängig von einer etwaigen Formveränderung vorweg in einer besonderen VN-Abteilung neu zu nummerieren. ”Alte preußische” Flurstücksnummern sind insbesondere auch im Zusammenhang mit anderen den Eigentümern mitzuteilenden Veränderungen oder Berichtigungen durch Umnummerierung zu beseitigen. Um die Anzahl der Flurstücke möglichst niedrig zu halten, ist für eine örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Bodenfläche desselben Eigentümers nur ein Flurstück zu bilden, soweit nicht besondere Rechtsverhältnisse oder sonstige Umstände eine Unterteilung erforderlich machen. Eine zusammenhängende Fläche desselben Eigentümers, die durch Wege- oder Gewässerflurstücke durchschnitten wird, ist bei einer Fortführung jedoch in verschiedene Flurstücke zu zerlegen. 2.2.2 Arten der Flurstücksnummerierung Die Flurstücke sind nach ihrer Abstammung oder frei zu nummerieren. Die Nummerierung nach der Abstammung bildet die Regel. Die freie Nummerierung ist anzuwenden, wenn viele im Zusammenhang liegende Flurstücke neu zu nummerieren sind, z.B. bei größeren Baulandumlegungen. Flurstücksnummern dürfen im Zähler nicht mehr als 5 Stellen, im Nenner nicht mehr als drei Stellen haben. Die bei der erstmaligen Nummerierung von Flurstücken vergebenen ganzzahligen Flurstücksnummern gelten als Stammnummern. Bei der Nummerierung nach der Abstammung wird die Stammnummer des Flurstücks als Zähler eines Bruches verwendet, dessen Nenner eine in der natürlichen Zahlenfolge fortlaufende Nummer (Unternummer) erhält. Der Zähler gibt mithin den Ursprung des neuen Flustücks an. Der zuletzt vergebene Nenner ist aus der ”Liste der Flurstücksnenner” im Flurbuch zu ersehen. Diese Liste ist bei Neunummerierungen entsprechend Anhang 11 fortzuführen. Anhang 11 Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 22 - Wird aus mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen ein neues Flurstück gebildet, so ist die Stammnummer so zu wählen, dass der Zusammenhang mit der Nummerierung der Nachbarflurstücke erhalten bleibt. Bei der Nummerierung einzelner Flurstücke, die in einen anderen Nummerierungsbezirk übergehen, ist möglichst die Stammnummer eines Nachbarflurstücks, das bereits mit einer Bruchnummer bezeichnet ist, zu verwenden. Können bei größeren übergehenden Gebieten, die einen eigenen Nummerierungsbezirk bilden, die bestehenden Flurstücksnummern nicht beibehalten werden, so sind sie frei zu nummerieren. Die freie Nummerierung der Flurstücke mit ganzen Zahlen (max. 4 Ziffern) schließt an die jeweils höchste Stammnummer oder, soweit noch Flurstücksnummern in Bruchform mit fortlaufender Nummer als Zähler und Stammnummer als Nenner vorhanden sind (alte preußische Nummern), an die höchste Zählernummer des Nummerierungsbezirks im Flurbuch an. Bei der freien Nummerierung größerer Gebiete sind die grundsätzlichen Regelungen der Nr. 2.2.1 zu beachten. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 23 - 2.3 Übernahme der Veränderungen und Berichtigungen 2.3.1 Fortführung der Katasterkarte Veränderungen und Berichtigungen, die den Inhalt der Katasterkarte betreffen, sind aufgrund der entsprechenden Fortführungsnachweise (Nr. 2.1.4) unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften in die analoge oder digitale Katasterkarte zu übernehmen. Zur Übernahme von Vermessungsergebnissen wird auf Nr. 12. KaVermA hingewiesen. 2.3.2 Erfassen der Veränderungslisten Die von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) eingehenden VL sind innerhalb einer Gemarkung jahrgangsweise zu nummerieren, in die ”Übersicht über die Veränderungslisten” (Anlage 4) einzutragen und - ggf. mit dem Schriftwechsel - fortlaufend zu sammeln. Hierbei ist darauf zu achten, dass die VL in der logischen Folge ihres Vollzugs nummeriert werden. Anlage 4 Der Inhalt der VL ist auf seine Übereinstimmung mit den Angaben des Liegenschaftskatasters zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Ist eine Berichtigung der katastertechnischen Bezeichnung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches erforderlich, so ist die berichtigte VL, soweit nicht besondere Bedenken bestehen, erst nach der Datenerfassung dem Amtsgericht (Grundbuchamt) gegen Rückgabe zurückzusenden. Ein etwaiger Schriftwechsel ist unter der Nummer der betreffenden VL zu führen. Anhand der geprüften und ggf. berichtigten VL ist die Datenerfassung mit Hilfe des dezentralen Datenerfassungssystemes (FOLIKA) unter Beachtung der Nr. 1.4 und des speziellen Nutzerhandbuches vorzunehmen. 2.3.3 Fortführung des Flurbuchs Das Flurbuch und die Liste der Flurstücksnenner werden im Zusammenhang mit der Datenerfassung fortgeführt. Die Art und Weise der Fortführung ergibt sich aus den Beispielen in den Anhängen 11 und 12. Bei der Fortführung des Flurbuchs sind alle Eintragungen und Streichungen in Rot vorzunehmen. Anhang 11 und 12 Auf die Sonderfälle ”Eingliederung ganzer Gemarkungen” und ”Umbenennung der kommunalen Gebietskörperschaft” (Nr. 2.1.4) wird hingewiesen. 2.3.4 Aufstellung, Inhalt und Prüfung der Veränderungsnachweise Die VN werden grundsätzlich maschinell erstellt. Die Datenerfassung erfolgt mit Hilfe des dezentralen Datenerfassungssystems (FOLIKA, Anwendungszweig VN). Die maschinell erstellten Einzelblätter ”Veränderungsnachweis” (Anlage 5.1) sind von der katasterführenden Stelle nach Abteilungen geordnet mit den entsprechenden Vorblättern (Anlagen 5.2 und 5.3) zum VN und zu den VN-Auszügen zusammenzuheften. Anlagen 5.1, 5.2 und 5.3 Die VN sind innerhalb einer Gemarkung jahrgangsweise zu nummerieren und in die ”Liste der Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise” (Anlage 6) einzutragen. Anlage 6 Im allgemeinen sind Veränderungen und Berichtigungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, in einem VN zu behandeln, auch wenn es sich um Grundstücke verschiedener Eigentümer (Bestände) handelt (so z.B. Nutzungsartänderungen infolge Bebauung). Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 24 - Umfangreiche Veränderungen können in mehreren VN abgewickelt werden. Veränderungsnachweise sind in Abteilungen gegliedert. Die einzelnen Abteilungen sind - mit 1 beginnend - fortlaufend zu nummerieren. In einer Abteilung können im allgemeinen die von Veränderungen oder Berichtigungen betroffenen Flurstücke eines Bestandes erfasst werden. Bei Zerlegungen ist jedoch je Flurstück eine Abteilung zu bilden, wenn eine Flurstücksverschmelzung nicht möglich ist. Formveränderungen nach dem Wasserrecht oder auf Grund gerichtlicher Urteile und Vergleiche sowie Aufnahmefehler sind vorweg in einer besonderen Abteilung auszuweisen. Muss auf grund einer rechtsverbindlichen Entscheidung der alte Bestand im Liegenschaftskataster wieder hergestellt werden, so ist die katastertechnische Maßnahme durch einen neuen VN mit den alten Flurstücksnummern im ”Neuen Bestand” rückgängig zu machen. Im VN werden je Abteilung die bisherigen Katasterangaben für die von der Veränderung oder Berichtigung betroffenen Flurstücke im ”Alten Bestand” und die neuen Katasterangaben im ”Neuen Bestand” gegenübergestellt. Die Eigentümer werden über den ”Alten Bestand” geschrieben. Neue Eigentümer (Erwerber) werden nicht eingetragen. Sie sind lediglich als Hinweis in der Vervielfältigung der Katasterkarte bei den Abschreibungsunterlagen anzugeben (Nr. 2.3.5). Über dem ”Neuen Bestand” werden die Art der Veränderung oder Berichtigung (Fortführungsart) sowie notwendige Erläuterungen gemäß Anhang 13 in kurzer Form angegeben. Anhang 13 Im VN werden im ”Alten Bestand” und ”Neuen Bestand” die Flurstücke und die Flächen addiert; unter der Summe des ”Neuen Bestandes” wird ein evtl. Zugang oder Abgang an Flurstücken und Flächen nachgewiesen. Werden Teile einer Gemarkung einer anderen eingegliedert, so sind im VN der abgebenden Gemarkung jeweils im ”Alten Bestand” die ausgeschiedenen Flurstücke aufzuführen; unter der Fortführungsart ”Umgemarkung” ist zu vermerken: ”Gehören jetzt zur Gemarkung ....(Name der Gemarkung)”. Dem VN ist als Anhang eine Kopie vom VN der aufnehmenden Gemarkung beizufügen. Im VN der aufnehmenden Gemarkung ist im ”Alten Bestand” nur die Fortführungsart ”Umgemarkung” mit der Ergänzung: ”Gehörten bisher zur Gemarkung ....(Name der Gemarkung)” zu vermerken. Als Anhang ist eine Kopie vom VN der abgebenden Gemarkung beizufügen. Im ”Neuen Bestand” sind die hinzukommenden Flurstücke nachzuweisen. VN, die Flurstückszerlegungen oder die Behebung fehlerhafter Sachbehandlungen zum Gegenstand haben, sind durch einen zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Beamten der katasterführenden Stelle zu prüfen und unterschriftlich zu vollziehen. Die Prüfung im einzelnen kann delegiert werden. Bei den übrigen VN kann die Gesamtprüfung und der unterschriftliche Vollzug delegiert werden. Mit dem unterschriftlich vollzogenen Prüfungsvermerk übernimmt der prüfende Beamte die Verantwortung dafür, dass der Fortführungsfall der Sache und der Form nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet ist. Die geprüften VN sind Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Der Prüfungsvermerk sowie Vermerke über die Katasterfortführung und dgl. sind auf dem Vorblatt des VN einzutragen. 2.3.5 Abschreibungsunterlagen Die nach § 2 Abs. 3 GBO für Teilabschreibungen im Grundbuch notwendigen Abschreibungsunterlagen sind je nach Antrag dem Grundstückseigentümer, dem Erwerber, dem Notar oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu übersenden. Die Abschreibungsunterlagen bestehen aus einem Auszug aus dem VN mit einer Vervielfältigung der Katasterkarte. Der Auszug ist zu beglaubigen. Der Auszug wird gleichzeitig mit dem VN maschinell erstellt. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 25 - Der Beglaubigungsvermerk ist hinter den letzten Textangaben des VN-Auszuges anzubringen. Er umfasst: • die Bestätigung ”Der Auszug stimmt mit dem Veränderungsnachweis überein”, • die Angabe von Ort und Tag der Ausstellung, • die Unterschrift und Dienstbezeichnung des zuständigen Beamten und • den Abdruck des Dienstsiegels. Die erforderlichen Erläuterungen zu Abkürzungen und Schlüsselzahlen, Hinweise für Notar und Grundbuchamt sowie die Rechtsmittelbelehrung werden auf dem Vorblatt angegeben. Die Vervielfältigung der Katasterkarte ist in der Regel von der bereits fortgeführten Karte (ggf. mit Schätzungsfolie) herzustellen und als Bestandteil des VN-Auszugs zu kennzeichnen. Die Erwerber sind formlos anzugeben. Die Berichtigung eines Zeichen- oder Aufnahmefehlers ist in Rot zu veranschaulichen. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 26 - 2.4 Fortführungsmitteilungen 2.4.1 Mitteilung an die Eigentümer Den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte oder ihren Beauftragten ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen (§ 13 Abs. 4 SVermKatG), soweit ihr nicht ein Verwaltungsakt einer anderen Behörde zugrunde liegt. Von einer Mitteilung ist somit abzusehen: • bei Veränderungen, die der katasterführenden Stelle vom Amtsgericht (Grundbuchamt) durch VL mitgeteilt werden, • bei Veränderungen infolge von Flurbereinigungen, beschleunigten Zusammenlegungsverfahren oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren sowie bei Bodenschätzungen ohne Nutzungsartänderung, • wenn eine ganze Gemarkung einer anderen Gemeinde eingegliedert oder eine kommunale Gebietskörperschaft umbenannt wird und • bei Änderungen der Lagebezeichnung durch Straßenumbenennungen. Als Mitteilung dient in der Regel ein unbeglaubigter Auszug aus dem Teil des VN (VN-Abteilung), der den Empfänger betrifft. Auf Antrag können gegen Gebühr Mehrstücke des VN-Auszuges abgegeben werden. Die Mehrstücke (auch einzelner VN-Abteilungen) werden im Laufe des maschinellen Verfahrens erstellt. Dies ist bereits bei der Datenerfassung zu berücksichtigen und anzugeben. Bei Formveränderungen, bei Änderungen der Nutzungsart nach gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessungen und bei der Berichtigung von Zeichen- oder Aufnahmefehlern ist dem Auszug eine Vervielfältigung der Katasterkarte beizufügen. Die erforderlichen Erläuterungen zu Abkürzungen und Schlüsselzahlen, Hinweise für Notar und Grundbuchamt sowie die Rechtsmittelbelehrung werden auf dem Vorblatt angegeben. Umfangreiche Fortführungen des Katasterbuches können anstelle von Einzelmitteilungen (VN-Auszüge) durch Offenlegung des VN bei der katasterführenden Stelle bekanntgegeben werden (§ 13 Abs. 4 SVermKatG). Bei gebührenpflichtig eingemessenen Gebäudeveränderungen ohne Nutzungsartänderung erhalten die Kostenpflichtigen als Fortführungsmitteilung eine unbeglaubigte Vervielfältigung der fortgeführten Katasterkarte. Die Beteiligten im Enteignungsverfahren nach § 113 ff BauGB erhalten Auszüge aus dem Veränderungsnachweis ohne Rechtsmittelbelehrung. 2.4.2 Mitteilung an das Grundbuchamt Die Angaben in den Grundbüchern zur Bezeichnung der Grundstücke und ihrer Größe müssen ständig mit dem Liegenschaftskataster in Übereinstimmung gehalten werden. Die katasterführende Stelle hat den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) jede dazu erforderliche Hilfe zu leisten und sie von allen in Betracht kommenden Veränderungen und Berichtigungen zu benachrichtigen. Von allen in Veränderungsnachweisen erfassten Fortführungen des Liegenschaftskatasters sind die Amtsgerichte (Grundbuchämter) durch einen beglaubigten Auszug aus dem VN zu benachrichtigen (§ 7 der AV des RJM vom 20.1.1940 - Deutsche Justiz S. 214). Auszügen aus den VN, in denen Grenzänderungen nach dem Wasserrecht oder die Berichtigung eines Aufnahmefehlers behandelt werden, ist eine Vervielfältigung der Katasterkarte beizufügen. Die Vervielfältigung der Katasterkarte ist in der Regel von der bereits fortgeführten Karte (ggf. mit Schätzungsfolie) herzustellen und als Bestandteil des VN-Auszugs zu kennzeichnen. Die Berichtigung eines Aufnahmefehlers ist in Rot zu veranschaulichen. Muss die Fortführung des Liegenschaftskatasters durch einen neuen VN rückgängig gemacht werden, so erhält das Amtsgericht (Grundbuchamt) nur dann einen Auszug aus dem neuen VN, wenn die im alten VN behandelte Veränderung bereits in das Grundbuch übernommen ist; andernfalls ist der alte Auszug zurückzufordern. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 27 - 2.4.3 Mitteilung an das Finanzamt Die Bewertungsstellen der Finanzämter erhalten für die Fortführungen aufgrund von VN in der Regel unbeglaubigte Auszüge aus dem VN. Bei den Fortführungsfällen • Änderung der Bestandsnummer, • Einfügung der Nummer der Katasterkarte, • Einfügung des Jahres der Entstehung und • Änderung der Lagebezeichnung bei sonst unveränderten Beständen ergeht keine Mitteilung an das Finanzamt. Weiterhin erhalten die Bewertungsstellen der Finanzämter auf Anforderung gebührenfrei eine Vervielfältigung der Schätzungskarte. 2.4.4 Mitteilungen an Flurbereinigungsbehörde und Umlegungsstelle Nach der Anordnung eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahrens übersendet die katasterführende Stelle der Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung unbeglaubigte Auszüge aus den VN, soweit die Flurbereinigungsbehörde nicht auf die Benachrichtigung verzichtet. Ggf. sind Vervielfältigungen der betreffenden Fortführungsrisse beizufügen. Im Bereich eines Baulandumlegungsverfahrens ist der Umlegungsstelle ein unbeglaubigter Auszug aus dem VN als Mitteilung zu übersenden. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 28 - 2.5 Statistik 2.5.1 Jahresabschluss der Liegenschaften Für statistische Zwecke wird zum Ende des Fortführungsjahres maschinell ein ”Jahresabschluss der Liegenschaften” (Anhang 15) erstellt. Er enthält die Gemeinden und Gemarkungen des Bezirkes der katasterführenden Stelle mit der jeweiligen Anzahl der Bestände und Flurstücke sowie den Flächen. Außerdem werden die entsprechenden Angaben auch für die Landkreise, den Stadtverband und das gesamte Saarland zusammengestellt. Anhang 15 2.5.2 Andere statistische Zusammenstellungen Jeweils bei Bedarf kann für jede Gemarkung • die Hauptübersicht der Liegenschaften (Anhang 16), • die Zusammenstellung nach Bodenarten (Anhang 17) und • die Zusammenstellung für Flächenerhebungen (Anhang 18) maschinell erstellt werden. Die Hauptübersicht der Liegenschaften enthält für jede Gemarkung die Flächen der Nutzungsarten und Nutzungsartengruppen mit ihren Flächenanteilen in % und den Ertragsmesszahlen sowie die Anzahl der Flurstücke und Bestände. Die Hauptübersichten können für kommunale Gebietskörperschaften und das Saarland zusammengestellt werden. Anhang 16 Die Zusammenstellung nach Bodenarten enthält für jede Gemarkung - getrennt nach geschätztem Ackerland und Grünland - die Flächen der Bodenarten, ihre %-Anteile und die Ertragsmesszahlen. Bei Bedarf kann die Zusammenstellung noch weiter untergliedert werden, z.B. nach Bodenstufen und Wasserverhältnissen. Die Zusammenstellungen können für kommunale Gebietskörperschaften und das Saarland angefertigt werden. Anhang 17 Die Zusammenstellung für Flächenerhebungen (nach § 2 Agrarstatistikgesetz vom 15.03.1989, BGBl.I S. 469) enthält für jede Gemarkung die Flächen der Nutzungsartengruppen sowie bestimmter Nutzungsarten. Anhang 18 Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 29 - 2.6 Archivierung 2.6.1 Fortführungsrisse, Vermessungsrisse, Topographischer Archivnachweis, Niederschriften über den Grenztermin und Rechenergebnisse Die Fortführungsrisse (Nr. 11.2, 11.2.4 und 11.2.5 KaVermA) sind in der Reihenfolge ihrer Übernahme in das Kataster flur- bzw. gemarkungsweise fortlaufend zu nummerieren und in das Verzeichnis der Fortführungsrisse (Anlage 7) entsprechend den Beispielen des Anhangs 20 einzutragen. Anlage 7 und Anhang 20 Den Risssammlungen sind die Verzeichnisse als Übersichten voranzustellen. Zur Sicherung werden von allen Fortführungsrissen im jährlichen Turnus Mikrofilmaufnahmen angefertigt. Die Vermessungsrissoriginale sind in einer weiteren Sammlung zu führen. Sie sind in der Reihenfolge ihrer Übernahme in das Kataster flur- bzw. gemarkungsweise fortlaufend zu nummerieren. Im übrigen wird auf Nr.11.3 KaVermA verwiesen. Der Topographische Archivnachweis (TA) ist eine kartenmäßige Übersicht über die vorhandenen Risse und rissähnlichen Archivunterlagen und ist nach Maßgabe des Anhanges 19 zu führen. Anhang 19 Die Niederschriften über den Grenztermin werden mit den zugehörigen Schriftstücken (Vollmachten, Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung, ggf. Rechtsbehelfsverzichterklärung, Widerspruchsbescheid, Zustellungsbelegen, und dgl.) flur- bzw. gemarkungsweise aufbewahrt. Sie erhalten die gleichen Blattnummern wie die zugehörigen Fortführungsrisse. Bei den Niederschriften über den Grenztermin sind auch rechtskräftige Urteile und Vergleiche zu Grenzstreitigkeiten, begründende Urkunden bei Veränderungen im Eigentum ungebuchter Grundstücke sowie Gutachten über Eigentumsgrenzen zu sammeln. In den betreffenden Nachweisen der Vermessungsergebnisse ist darauf hinzuweisen. Die nach Messungssachen zusammengefassten Rechenergebnisse über die Koordinierung oder sonstige rechnerische Festlegung von Vermessungs- und Grenzpunkten (Nrn. 11.4.1; 11.4.3 KaVermA) werden gemarkungs- (ggf. flur-) oder rahmenkartenweise archiviert. Die Koordinatenverzeichnisse (Nr. 11.4.2 KaVermA) werden nach Nummerierungsbezirken geordnet - bei Nummerierung im Leit-Folge-System gemarkungsweise - und getrennt aufbewahrt. Sämtliche Dokumente sind zweckmäßig und schonend aufzubewahren. 2.6.2 Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise Die Flächenberechnungshefte (Nr. 13.8 KaVermA) erhalten die gleiche laufende Nummer wie die dazugehörigen VN und werden - nach diesen Nummern geordnet - zusammen mit den VN abgeheftet und aufbewahrt. Mit diesen zusammen werden auch die entsprechenden Verzeichnisse aus öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren gesammelt. Die Liste der Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise (Nr. 2.3.4) wird als Inhaltsverzeichnis vorangestellt. Die mit den VN aufbewahrten Flächenberechnungshefte werden mit den zugehörigen Unterlagen zur Flächenberechnung 30 Jahre nach Ablauf des Fortführungsjahres bis Ende Februar des folgenden Jahres ausgesondert und vernichtet. 2.6.3 Vermessungsanträge und Veränderungslisten Die erledigten Vermessungsanträge sind mit dem sonstigen, ihre Abwicklung betreffenden Schriftwechsel getrennt nach C I- und C II-Nummern geordnet zu sammeln, nach Abschluss des Fortführungsjahres zu bündeln und sechs Jahre aufzubewahren. Für die C I- und C II-Karteikarten gilt entsprechendes. Den gesammelten Veränderungslisten ist die ”Übersicht über die Veränderungslisten” als Inhaltsverzeichnis voranzustellen. Nach dem Vollzug aller VL eines Jahrgangs im Liegenschaftskataster sind sie zu bündeln und nach zwei Jahren zu vernichten. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 30 - 3 Benutzung des Katasterbuchs 3.1 Allgemeines Die Benutzung des Katasterbuchs (§ 16 Abs. 3 SVermKatG) ist • die Erteilung von Auskünften und Auszügen, • die Gewährung von Einsicht, • die Erstellung von Auswertungen, • die Abgabe von Daten auf Datenträgern, • die regelmäßige Übermittlung von Daten sowie • die Anwendung automatisierter Abrufverfahren. Personenbezogene Katasterdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Zu wissenschaftlichen und statistischen Zwecken dürfen nur Angaben, die nicht einer bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (z.B. Summendaten), bekanntgegeben werden. Die Zulässigkeit der Benutzung (§ 16 Abs. 1 - 6 SVermKatG) ist zu prüfen. 3.2 Auskünfte, Einsicht, Auszüge und Auswertungen Auskunft aus dem Katasterbuch kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Fernmündlich sollen Angaben ausnahmsweise nur unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Auskunft und nur bei unstreitigem Sachverhalt übermittelt werden. Die Berechtigung der anrufenden Person und ihre Identität sind - ggf. durch Rückruf - festzustellen. Anstelle der Auskunft soll ein Auszug erteilt werden, wenn es wegen der Art oder des Umfanges der Angaben angebracht ist. Hierauf ist bei Auskünften erläuternd hinzuweisen. Für die Nutzer von Sekundärkatastern werden - soweit noch in Papier(Kartei-)form geführt - von der ZDV-Saar Auszüge aus dem Katasterbuch als Bestandsblätter gefertigt (Anhang 14). Anhang 14 Einsicht in das Katasterbuch (einschließlich Veränderungsnachweise und -listen) wird in Gegenwart eines Bediensteten gewährt, der den Umfang der Einsichtnahme überwacht. Eine sachgemäße Behandlung der Dokumente muss gewährleistet sein. Die Einsichtnehmenden dürfen sich Aufzeichnungen machen. Auszüge aus dem Katasterbuch erfolgen in der Regel durch Vervielfältigung oder maschinellen Ausdruck. Außerdem können listenmäßige Auszüge und Auswertungen maschinell erstellt werden. Abkürzungen , Schlüsselzahlen und dgl. sind allgemeinverständlich zu erläutern. Maschinelle Auszüge und Auswertungen (Anhang 21) werden mit Hilfe des Direktauskunftsverfahrens (ALIKA) bzw. mit speziellen Programmen erstellt. Hierbei sind die spezifischen Erlasse bzw. Benutzerhandbücher zu beachten. Anhang 21 Auszüge aus dem Katasterbuch können • amtlich beglaubigt, mit dem verwaltungsverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Beglaubigungsvermerk oder • unbeglaubigt, mit Fertigungsvermerk, ohne Unterschrift und Dienstsiegel abgegeben werden. Der Beglaubigungs- oder Fertigungsvermerk ist bei Einzelblättern auf jedem Blatt in Urschrift anzubringen. Bei gehefteten mehrseitigen Auszügen genügt ein Vermerk auf dem letzten Blatt mit dem Zusatz: ”Der Auszug umfasst ....(Anzahl) Blätter”. Früher erteilte Auszüge können nachträglich nur beglaubigt oder durch nochmalige Beglaubigung erneut bestätigt werden, wenn die Prüfung der Aktualität weniger Aufwand als eine Neuanfertigung verursacht. Erteilte Auszüge sind hinsichtlich nachträglicher Fortführungen des Katasterbuches nicht zu ergänzen oder zu berichtigen. Bei maschinell erstellten Ausdrucken und listenmäßigen Auszügen aus dem Katasterbuch wird durch Datumsangabe der jeweilige Stand der Datei angegeben. Diese Auszüge sind grundsätzlich nicht zu beglaubigen. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 31 - Auf Einzelauszügen aus dem Katasterbuch ist ein Vermerk im Sinne des § 16 Abs. 9 Saarl. Vermessungs- und Katastergesetz anzubringen. Bei Abgabe von Auszügen in größerem Umfang soll auf das Vervielfältigungsverbot hingewiesen werden. 3.3 Abgabe von Daten auf Datenträgern und regelmäßige Datenübermittlungen Für die Abgabe von Daten auf Datenträgern und regelmäßige Datenübermittlungen bestehen zur Zeit für das ALB-Saar zwei Ausgabeschnittstellen und zwar: • eine Schnittstelle für die Abgabe des gesamten ALB-Datenbestandes (Standardschnittstelle) selektiert nach Gemarkungen, Fluren oder Flurstücksfolgen • sowie eine Schnittstelle für reine Fortführungsdaten (z.B. für Abruf über Wählmodem). Der Datei- und Satzaufbau der beiden Schnittstellen ergibt sich aus Anhang 22. Anhang 22 3.4 Automatisierte Abrufverfahren Nach § 16 Abs. 4 SVermKatG kann für die Datenübergabe aus dem Liegenschaftskatatster an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden. Die Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster (Katasterinhalts- und –datenübermittlungsverordnung – KaInDÜV) vom 14. Mai 1999 (Amtsbl. 1999, S. 810) regelt in § 5 die Grundsätze der Datenübermittlung, in den § 6 und § 7 KaInDÜV wird die umfassende bzw. eingeschränkte Datenübermittlung für die namentlich genannten behördlichen und sonstigen öffentlichen Stellen in dem für deren Aufgabenerfüllung selektierten Umfang detailliert festgelegt. Die Kriterien und Grundsätze zur Einrichtung und Zulassung von automatisierten Abrufverfahren sind § 8 KaInDÜV dargelegt. Dabei ist die Festlegung des zum Abruf zugelassenen Datenumfanges im Einzelnen ebenso zu treffen, wie die nach § 11 des Saarl. Datenschutzgesetzes erforderliche Sicherstellung der Benutzer-, Zugriffs- und Übermittlungskontrolle; die obligatorische Zulässigkeitskontrolle der Abrufe ist dabei durch ein automatisiertes Aufzeichnungsverfahren zu dokumentieren. Insbesondere ist ein ändernder Zugriff auf die Daten des Liegenschaftskatasters auszuschließen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Datenabrufes trägt die abrufende Stelle, sie hat durch eigene technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt. Eine Weitergabe der Daten ist unzulässig. Liegen die Voraussetzungen in § 8 KaInDÜV vor, so ist gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens in den Fällen der §§ 6 und 7 zulässig. Außerdem kann für die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KaInDÜV genannten Nutzer bei Vorliegen der Voraussetzungen ein automatisiertes Abrufverfahren für die Übermittlung von Angaben aus dem Liegenschaftskataster in dem beschriebenen Umfang eingerichtet werden. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 32 - 4 Benutzung der Katasterkarte 4.1 Allgemeines Die Benutzung der Katasterkarte erfolgt durch • die Erstellung von Kartenauszügen, • die Einräumung von Vervielfältigungsrechten und • die Anfertigung von Auszügen aus den Nachweisen der Vermessungs- und Rechenergebnisse (Zahlenwerk). Originaldokumente dürfen nicht abgegeben werden. 4.2 Kartenauszüge Als Kartenauszug gilt - unabhängig vom Herstellungsverfahren - jede grafische Darstellung einschließlich Vergrößerung und Verkleinerung, die sich auf die Katasterkarte gründet und deren Inhalt ganz oder teilweise eindeutig wiedergibt. Kartenauszüge können in analoger oder in digitaler Form erteilt werden. Auf Kartenauszügen sind neben dem Titel ”Auszug aus der Katasterkarte” bzw. ”Auszug aus der Schätzungskarte” folgende Angaben zu machen: • der Name der katasterführenden Stelle, • der Name der Gemeinde, • der Name der Gemarkung, • der Schutzvermerk, • der Hinweis auf die Übereinstimmung mit dem örtlichen Gebäudebestand sowie • ggf. die Nummer der Rahmenkarte, • ggf. das Maßstabsverhältnis, • ggf. die Nordrichtung, • ggf. der Beglaubigungsvermerk, • ggf. die Flurstücks- und Eigentümerangaben und • ggf. Spannmaße. Als Muster für analoge Kartenauszüge dient Anhang 23. Anhang 23 Digitale Kartenauszüge können blattschnittfrei abgegeben werden. 4.3 Vervielfältigungsrechte Das Recht, Vervielfältigungen gegen Entgelt weiterzugeben, darf nur in besonders begründeten Fällen und bei wesentlicher thematischer Ergänzung des Kartenbildes durch den Antragsteller erteilt werden. Bei allen Anträgen ist der Verwendungszweck für die Vervielfältigungen anzugeben. Die Zweitstücke der Genehmigungen (Anhang 24) sind fortlaufend in einem Kontrollbuch zu sammeln. Anhang 24 Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen hat darüber zu wachen, dass nur solche Kartenauszüge vervielfältigt werden, für die ein entsprechendes Recht eingeräumt wurde. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 33 - 4.4 Auszüge aus dem Zahlenwerk 4.4.1 Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 SVermKatG Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 SVermKatG dürfen die Angaben aus dem Zahlenwerk im Rahmen ihrer Befugnis uneingeschränkt nutzen. 4.4.2 Sonstige fachkundige Stellen Sonstigen öffentlichen und privaten fachkundigen Stellen können Auszüge aus dem Zahlenwerk für bestimmte vermessungstechnische Arbeiten, die nicht der Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters dienen und an die keine liegenschaftsrechtlichen Wirkungen geknüpft sind, im erforderlichen Umfang überlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass • Zweck und Umfang der Arbeiten bekannt sind, • Diplom- /graduierte Ingenieure oder Ingenieurinnen der Fachrichtung Vermessung oder konzessionierte Markscheider die Gewähr dafür bieten, dass die Zahlen fachgerecht verwendet werden und • das Zahlenwerk als Ergebnis einwandfreier Vermessungen gemäß Nr. 4.2.3.1 KaVermA nachgewiesen ist. Die Voraussetzungen sind im Antrag zu erklären. Der fachkundigen Stelle ist schriftlich aufzuerlegen, dass • das Zahlenwerk nur für den beantragten Zweck, jedoch nicht zur Wiederherstellung von Vermessungs- und Grenzpunkten bei fehlender Vermarkung benutzt werden darf, • das Zahlenwerk nicht an Dritte weitergegeben werden darf und • die katasterführende Stelle über unrichtige oder fehlende Vermarkungen von Aufnahme- und Polygonpunkten zu unterrichten ist. Außerdem ist auf die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Abmarkungsverordnung und die vorstehenden Auflagen hinzuweisen. Bei Verstößen gegen die Auflagen kann die fachkundige Stelle entsprechend der Schwere des Verstoßes befristet von der Erteilung weiterer Auszüge aus dem Zahlenwerk ausgeschlossen werden. 4.4.3 Andere Antragsteller Andere Antragsteller können nach sachverständigem Ermessen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen erhalten: • Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden, • Grenzpunktkoordinaten und • Koordinaten und Einmessungsrisse der Aufnahme-/Polygonpunkte Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Zweck und Umfang der Arbeiten müssen bekannt sein, • die zweckentsprechende Verwendung muss gewährleistet erscheinen und • die Angaben müssen aus einwandfreien Vermessungen im Sinne der Nr. 4.2.3 KaVermA stammen. Der Antragsteller ist außerdem darauf hinzuweisen, dass • die Angaben nur für den beantragten Zweck, jedoch nicht zur Wiederherstellung von Vermessungs- und Grenzpunkten bei fehlender Vermarkung benutzt werden dürfen, • eine Nutzung der Koordinaten nur mit graphischer Genauigkeit möglich ist und • die Vermessungs- und Katasterverwaltung nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet, die dem Nutzer durch oder infolge der Nutzung oder sonstigen Weiterverarbeitung der Koordinaten entstehen; dies gilt auch für Ansprüche Dritter. Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes VVLIKA • Stand: 04/2001 Seite - 34 - 5 In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. 04. 2001 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden entgegenstehende und gleichlautende Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: Die Anweisung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters im Saarland - Katasterfortführungsanweisung- (KaFortA) vom 28.11. 1983 (GMBl. S. 321), geändert durch Erlasse des Ministers der Finanzen vom 18.06.1986 (GMBl. S. 344) und vom 11.09.1987 (GMBl. S. 296), Der Erlass des Ministers der Finanzen über die Benutzung des Liegenschaftskatasters - Buchwerk (Katasterbenutzungserlass - Buchwerk) vom 10.07.1980 (GMBl. S. 419), geändert durch Erlass vom 13.09.1985 (GMBl. S. 312), Die Richtlinien des Ministers der Finanzen über die Einräumung von Vervielfältigungsrechten an Katasterkarten vom 30.08.1978 (GMBl.S. 691), geändert durch Erlasse vom 30.08.1978 (GMBl. S. 691) und vom 16.05.1979 (GMBl. S. 395). VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 1 Anlagen 1 - 7 Übersicht der Anlagen zur VVLIKA Anlage 1 - Vordruck Flurbuch (Titel) Anlage 2 - Vordruck Liste der Flurstücksnenner Anlage 3 - Vordruck Flurbuch (Einlageblätter) Anlage 4 - Vordruck Übersicht über die Veränderungslisten Anlage 5.1 - Vordruck Veränderungsnachweis (Einzelblatt) Anlage 5.2 - Vordruck Veränderungsnachweis (Vorblatt) Anlage 5.3 - Vordruck Auszug aus dem Veränderungsnachweis (Vorblatt) Anlage 6 - Vordruck Liste der Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise Anlage 7 - Vordruck Verzeichnis der Fortführungs- und Vermessungsrisse VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 2 Anlage 1 Kataster- und Vermessungsverwaltung des Saarlandes Kreis ................................................ Gemeinde ........................................ Gemarkung ...................................... Flurbuch Anmerkung: Darstellung verkleinert - Originalgröße DIN A 3 VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 3 Anlage 2 Gmkg.: ................................ Flur ............. Liste der Flurstücksnenner Stammnummer .......... 00 - ............ 99 Zähler (Zehner u. Einer) Nenner (Seite des Flurbuchs) Zähler (Zehner u. Einer) Nenner (Seite des Flurbuchs) Anmerkung: Darstellung verkleinert - Originalgröße DIN A 3 VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 4 Anlage 3 Gmkg: Flur Seite Flurstück Nr. Bestand Nr. Rahmenkarte Bemerkungen Jahr der Entstehung Zähler Nenner Bezirk Blatt VL Jahr VN Nr./Jahr Vermessungsunterlagen Grundbuch ( ) Anmerkung: Darstellung verkleinert - Originalgröße DIN A 3 VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 5 Anlage 4 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Gemarkung ......................................... Jahr 20 ..... Übersicht über die Veränderungslisten Bestand-Nr. Veränderungsliste Grundbuch- an von Bezirk Blatt ZDV - Saar Alter Bestand eingegangen gesandt zurück dem Amtsgericht zurück gegeben wieder eingegangen Nummer der Veränderungsliste Neuer Bestand Tag Mon. Tag Mon. Tag Mon. Tag Mon. Tag Mon. f = Dateien fortgeführt Bemerkungen ( ) Gemeinde : Seite Gemarkung : VN 1 PZ Bestand Grundb.Bezirk : Abt Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter usw. Bestand Rahmenkarte Flurstück Nutzungsart Fläche Klasse Wertzahlen Jahr der Entsteh. Flur Zähler Nenner PZ Lagebezeichnung (Hinweis) Schl. ha a m² Bod. EMZ Bemerkung VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 6 Anlage 5.1 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Amtsgericht __________________________ Kreis ______________________ Finanzamt ___________________________ C ___________ Veränderungsnachweis Gemeinde _______________________ Jahr 20____ Nr. ___________ Gemarkung ______________________ ________________ Geprüft am __________________ durch _____________________________ Katasterkarten fortgeführt am __________________ durch _____________________________ Katasterbücher fortgeführt am __________________ durch ______________________________ Auszug erteilt am ____________________________ an das Amtsgericht ___________________ am ____________________________ an das Finanzamt ____________________ am ____________________________ an ________________________________ am ____________________________ an ________________________________ am ____________________________ an ________________________________ Anlagen: __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 7 Anlage 5.2 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Amtsgericht __________________________ Kreis ______________________ Finanzamt ___________________________ C ___________ Auszug aus dem Veränderungsnachweis Vervielfältigung nicht gestattet (§ 16 Abs. 9 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz) Gemeinde _______________________ Jahr 20_____ Nr. ___________ Gemarkung ______________________ ________________ 1. Die in dem Auszug nachgewiesenen Veränderungen und Berichtigungen sind in das Liegenschaftskataster übernommen und wurden dem Amtsgericht (Grundbuchamt) und dem Finanzamt mitgeteilt. 2. Die für die Bodenklassen verwendeten Abkürzungen und Ziffernschlüssel sind auf der Rückseite erläutert. 3. Hinweis für Notar und Grundbuchamt: Flurstücke, die in der beiliegenden Vervielfältigung der Katasterkarte von einer gelben Linie umschlossen sind, bilden künftig örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück. Der Vereinigungsantrag des (künftigen) Eigentümers liegt bei. **) 4. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Veränderungsnachweis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden Der Widerspruch ist beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. *) Gebühren:............................ DM Gebührenbuch Nr. ................................................................. *) *) Bei Miiteilungen an Amtsgericht (Grundbuchamt), Finanzamt, Amt für Landentwicklung, Umlegungsstelle und in sonst nicht zutreffenden Fällen bitte streichen. **) Nichtzutreffendes bitte streichen. VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 8 Anlage 5.3 (Vorderseite ) E R L Ä U T E R U N G E N zu den Abkürzungen und Ziffernschlüsseln für die Bodenschätzungsangaben Die Angaben in Spalte 8 des Veränderungsnachweises bedeuten in der Reihenfolge der Spalten a bis d: für die Nutzungsart für die Nutzungsart für die Nutzungsart für die Nutzungsart Ackerland Grünland Ackerland Grünland Ackerland Grünland Ackerland Grünland a die Bodenart b die Zustandsstufe die Bodenstufe c die Entstehungsart die Klimastufe d die Wasserstufe L Lehm Lehm 6 6 A a LT schwerer Lehm 7 7 B b T Ton Ton C c M od. –— Minuszeichen (für besonders trockene Lagen bei den Stufen 4 und 5) MO Moor Moor G Zusatz g (für Steingehalt bei Diluvial- und Alluvialböden) Die Abkürzungen im Veränderungsnachweis bedeuten: in Spalte 1 und 4 (Kopfzeile): PZ = maschinenbezogenes Prüfzeichen in Spalte 10 (Kopfzeile): EMZ = Ertragsmesszahl in Spalte 11 (evtl. vorkommend): M, L, = Musterstück NK = Neukultur TK = Tiefkultur VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 9 Anlage 5.3 (Rückseite ) VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 10 Anlage 6 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Gemarkung ......................................... Jahr 20 ..... Liste der Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise Lfd. Nr. Anz. der Abt. Lfd. Nr. Anz. der Abt. Lfd. Nr. Anz. der Abt. Lfd. Nr. Anz. der Abt. Lfd. Nr. Anz. der Abt. Lfd. Nr. Anz. der Abt. Lfd. Nr. Anz. der Abt. VVLIKA – Anlagen 1 - 7 Seite 11 Anlage 7 Verzeichnis der Fortführungs-Vermessungs-risse Gemarkung (Nr.)_________________________________________________ Flur _________________ Blatt Nr. Betroffene Flurstücke Bemerkungen Blatt Nr. Betroffene Flurstücke Bemerkungen Anhang 1 VVLIKA – Anhang 1 Seite 1 Nummernverzeichnis der Gemeinden und Gemarkungen des Saarlandes Zur Führung des automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB - Saar) auf EDV-Anlagen wurden für den Stadtverband Saarbrücken sowie die Landkreise, Gemeinden und Gemarkungen die nachstehenden Nummern vergeben. Die Nummern für die Gemeinden entsprechen dem Gemeindeschlüsselverzeichnis des Statistischen Amtes des Saarlandes. Im Nummernverzeichnis folgen auf den Stadtverband Saarbrücken alphabetisch die Landkreise; diese sind alphabetisch in die Gemeinden und diese wiederum in die Gemarkungen unterteilt. Die Nummer der Gemarkung bezeichnet auch den gleichnamigen Grundbuchbezirk. Da die Nummern für den Stadtverband Saarbrücken sowie für die Landkreise und Gemeinden praktisch nur Bedeutung für die Statistik haben, sind diese Nummern in Klammern hinter dem jeweiligen Namen angegeben. Die Änderung des Nummernverzeichnisses obliegt ausschließlich der Obersten Katasterbehörde. Die Nummern für die Buchungsbezirke (Gemarkungen) des gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebietes der Mosel im Bereich der Gemeinde Perl entsprechen der Nummerierung in der Zusammenstellung der nach dem deutsch-luxemburgischen Grenzvertrag vom 19. Dezember 1984 vereinbarten Benennungen dieser Buchungsbezirke. Diese Nummern wurden zur automatisierten Führung des Katasterbuchs linksbündig, vierstellig festgelegt. Anhang 1 VVLIKA – Anhang 1 Seite 2 Landkreis (Nummer) Landkreis (Nummer) Gemeinde (Nummer) Gemeinde (Nummer) Nummer Gemarkung Nummer Gemarkung Stadtverband Saarbrücken (41) Saarbrücken (1100) Heusweiler (1513) 501 Altenkessel 5201 Berschweiler 511 Bischmisheim 5202 Bietschied 5131 Brebach 5203 Dilsburg 514 Bübingen 5191 Eiweiler 502 Dudweiler 5192 Hellenhausen 705 Ensheim 5204 Heusweiler 706 Eschringen 5205 Hirtel 5132 Fechingen 521 Holz 504 Gersweiler 5193 Kirschhof 515 Güdingen 5221 Kutzhof 5061 Klarenthal 5222 Lummerschied 5062 Krughütte 523 Niedersalbach 1011 Malstatt-Burbach 5223 Numborn 1012 Saarbrücken 524 Obersalbach-Kurhof 1013 St. Arnual 5206 Rittershof 1014 St. Johann 525 Wahlschied 517 Schafbrücke 518 Scheidt Kleinblittersdorf (1514) Friedrichsthal (1511) 526 Auersmacher 512 Bliesransbach 503 Friedrichsthal 527 Kleinblittersdorf 528 Rilchingen-Hanweiler 529 Sitterswald Großrosseln (1512) 530 Dorf im Warndt Püttlingen (1515) 531 Emmersweiler 505 Großrosseln 5071 Engelfangen 532 Karlsbrunn 5072 Etzenhofen 535 Nassweiler 5073 Herchenbach 536 St. Nikolaus 5074 Kölln 508 Püttlingen 5075 Rittenhofen 5076 Sellerbach Quierschied (1516) 537 Fischbach 538 Göttelborn 539 Quierschied Anhang 1 VVLIKA – Anhang 1 Seite 3 Landkreis (Nummer) Landkreis (Nummer) Gemeinde (Nummer) Gemeinde (Nummer) Nummer Gemarkung Nummer Gemarkung Stadtverband Saarbrücken (41) - Fortsetzung - Merzig - Wadern (42) - Fortsetzung - Riegelsberg (1517) Losheim am See (2112) 5401 Güchenbach 334 Bachem 5402 Hilschbach 323 Bergen 5403 Überhofen 324 Britten 541 Walpershofen 325 Hausbach 326 Losheim 377 Mitlosheim Sulzbach/Saar (1518) 327 Niederlosheim 329 Rimlingen 509 Sulzbach 330 Rissenthal 331 Scheiden 332 Wahlen Völklingen (1519) 333 Waldhölzbach 5101 Fürstenhausen 5102 Geislautern Merzig (2113) 533 Lauterbach 534 Ludweiler 310 Ballern 5103 Völklingen 340 Besseringen 5104 Wehrden 335 Bietzen 336 Brotdorf 312 Büdingen 313 Fitten Merzig - Wadern (42) 337 Harlingen 314 Hilbringen Beckingen (2111) 315 Mechern 338 Menningen 302 Beckingen 339 Merchingen 303 Düppenweiler 301 Merzig 304 Erbringen 316 Mondorf 305 Hargarten 317 Schwemlingen 306 Haustadt 318 Silwingen 307 Honzrath 321 Weiler 328 Oppen 322 Wellingen 308 Reimsbach 309 Saarfels Anhang 1 VVLIKA – Anhang 1 Seite 4 Landkreis (Nummer) Landkreis (Nummer) Gemeinde (Nummer) Gemeinde (Nummer) Nummer Gemarkung Nummer Gemarkung Merzig - Wadern (42) - Fortsetzung - Mettlach (2114) Wadern (2116) 311 Bethingen 362 Bardenbach 341 Dreisbach 363 Büschfeld 342 Faha 829 Buweiler-Rathen 3431 Keuchingen 364 Dagstuhl 3432 Mettlach 365 Gehweiler 344 Nohn 831 Kostenbach 345 Orscholz 366 Krettnich 346 Saarhölzbach 367 Lockweiler 319 Tünsdorf 378 Münchweiler 320 Wehingen 369 Niederlöstern 347 Weiten 370 Noswendel 379 Nunkirchen 371 Oberlöstern Perl (2115) 3681 Obermorscholz 381 Steinberg 348 Besch 3682 Untermorscholz 0051 Besch-Remerschen *) 372 Wadern 0050 Besch-Wellenstein *) 373 Wadrill 349 Borg 374 Wedern 350 Büschdorf 351 Eft-Hellendorf 352 Kesslingen Weiskirchen (2117) 353 Münzingen 354 Nennig 375 Konfeld 0048 Nennig-Remich *) 3821 Oberthailen 0049 Nennig-Wellenstein *) 380 Rappweiler 355 Oberleuken 3822 Unterthailen 356 Oberperl 383 Weierweiler 357 Perl 384 Weiskirchen 0052 Perl-Remerschen *) 358 Sehndorf 359 Sinz 360 Tettingen-Butzdorf 361 Wochern *) Anmerkung: Buchungsbezirk des gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebietes Anhang 1 VVLIKA – Anhang 1 Seite 5 Landkreis (Nummer) Landkreis (Nummer) Gemeinde (Nummer) Gemeinde (Nummer) Nummer Gemarkung Nummer Gemarkung Neunkirchen (43) Neunkirchen (43) - Fortsetzung - Eppelborn (3111) Schiffweiler (3116) 410 Bubach-Calmesweiler 401 Heiligenwald 411 Dirmingen 402 Landsweiler-Reden 413 Eppelborn 426 Schiffweiler 414 Habach 427 Stennweiler 415 Hierscheid 416 Humes 417 Macherbach Spiesen-Elversberg (3117) 420 Wiesbach 429 Elversberg 430 Spiesen Illingen (3112) 421 Hirzweiler Saarlouis (44) 422 Hüttigweiler 423 Illingen Bous (4122) 424 Uchtelfangen 428 Welschbach 616 Bous 425 Wustweiler Dillingen/Saar (4111) Merchweiler (3113) 626 Diefflen 403 Merchweiler 6011 Dillingen 407 Wemmetsweiler 6012 Pachten Neunkirchen (3114) Ensdorf (4123) 432 Hangard 602 Ensdorf 4041 Kohlhof 434 Münchwies 4042 Neunkirchen Lebach (4112) 4043 Wellesweiler 435 Wiebelskirchen 408 Aschbach 412 Dörsdorf 618 Eidenborn Ottweiler (3115) 619 Falscheid 631 Gresaubach 431 Fürth 6221 Hahn 433 Lautenbach 6222 Jabach 858 Mainzweiler 620 Knorscheid 405 Ottweiler 621 Landsweiler 4061 Steinbach 6223 Lebach 4062 Wetschhausen 6231 Niedersaubach 6232 Rümmelbach 418 Steinbach 419 Thalexweiler Anhang 1 VVLIKA – Anhang 1 Seite 6 Landkreis (Nummer) Landkreis (Nummer) Gemeinde (Nummer) Gemeinde (Nummer) Nummer Gemarkung Nummer Gemarkung Saarlouis (44) - Fortsetzung - Nalbach (4113) Schmelz (4117) 625 Bilsdorf 6341 Außen 627 Körprich 6342 Bettingen 628 Nalbach 630 Dorf 629 Piesbach 632 Hüttersdorf 633 Limbach 376 Michelbach Rehlingen-Siersburg (4114) 624 Primsweiler 635 Biringen 6431 Büren Schwalbach (4118) 6381 Diersdorf 636 Eimersdorf 6171 Derlen 637 Fremersdorf 6172 Elm 6382 Fürweiler 6081 Griesborn 639 Gerlfangen 603 Hülzweiler 6401 Großhemmersdorf 6173 Knausholz 6432 Itzbach 6082 Schwalbach 6402 Kerprichhemmersdorf 6174 Sprengen 641 Niedaltdorf 642 Oberesch 604 Rehlingen Überherrn (4119) 6433 Siersdorf 610 Altforweiler 611 Berus Saarlouis (4115) 612 Bisten 613 Felsberg 6061 Beaumarais 615 Überherrn 6062 Fraulautern 6063 Lisdorf 614 Neuforweiler Wadgassen (4120) 6064 Picard 6065 Roden 644 Differten 6066 Saarlouis 645 Hostenbach 646 Schaffhausen 647 Wadgassen Saarwellingen (4116) 648 Werbeln 6051 Labach 6052 Reisweiler 607 Saarwellingen 609 Schwarzenholz Anhang 1 VVLIKA – Anhang 1 Seite 7 Landkreis (Nummer) Landkreis (Nummer) Gemeinde (Nummer) Gemeinde (Nummer) Nummer Gemarkung Nummer Gemarkung Saarlouis (44) - Fortsetzung - Saarpfalz-Kreis (45) - Fortsetzung - Wallerfangen (4121) Gersheim (5113) 649 Bedersdorf 216 Bliesdalheim 650 Düren 707 Gersheim 651 Gisingen 726 Herbitzheim 652 Ihn 222 Medelsheim 653 Ittersdorf 226 Niedergailbach 654 Kerlingen 223 Peppenkum 655 Leidingen 712 Reinheim 6581 Niederlimberg 727 Rubenheim 6582 Oberlimberg 224 Seyweiler 656 Rammelfangen 225 Utweiler 657 St. Barbara 227 Walsheim 6583 Wallerfangen Homburg (5114) Saarpfalz-Kreis (45) 2071 Beeden-Schwarzenbach 2072 Bruchhof-Sanddorf Bexbach (5111) 204 Einöd 2073 Erbach-Reiskirchen 201 Bexbach 2074 Homburg 205 Frankenholz 208 Jägersburg 206 Höchen 210 Kirrberg 219 Kleinottweiler 715 Wörschweiler 221 Niederbexbach 212 Oberbexbach Kirkel (5115) Blieskastel (5112) 218 Altstadt 209 Kirkel-Neuhäusel 7041 Alschbach 220 Limbach 214 Altheim 717 Assweiler 701 Ballweiler Mandelbachtal (5116) 702 Bierbach 718 Biesingen 720 Bebelsheim 703 Blickweiler 722 Bliesmengen-Bolchen 7042 Blieskastel 719 Erfweiler-Ehlingen 202 Böckweiler 723 Habkirchen 217 Breitfurt 724 Heckendahlheim 203 Brenschelbach 725 Ommersheim 7043 Lautzkirchen 711 Ormesheim 211 Mimbach 721 Wittersheim 215 Neualtheim 709 Niederwürzbach 213 Webenheim 716 Wolfersheim Anhang 1 VVLIKA – Anhang 1 Seite 8 Landkreis (Nummer) Landkreis (Nummer) Gemeinde (Nummer) Gemeinde (Nummer) Nummer Gemarkung Nummer Gemarkung Saarpfalz-Kreis (45) - Fortsetzung - St. Wendel (46) - Fortsetzung - St. Ingbert (5117) Nohfelden (6114) 708 Hassel 810 Bosen 710 Oberwürzbach 811 Eckelhausen 516 Rentrisch 812 Eisen 713 Rohrbach 814 Eiweiler 714 St. Ingbert 816 Gonnesweiler 817 Mosberg-Richweiler 818 Neunkirchen/Nahe 819 Nohfelden St. Wendel (46) 821 Selbach 822 Sötern Freisen (6111) 824 Türkismühle 825 Walhausen 809 Asweiler 826 Wolfersweiler 813 Eitzweiler 815 Freisen 840 Grügelborn Nonnweiler (6115) 841 Haupersweiler 847 Oberkirchen 827 Bierfeld 849 Reitscheid 828 Braunshausen 851 Schwarzerden 830 Kastel 8341 Mettnich 8342 Mühlfeld Marpingen (6112) 832 Nonnweiler 833 Otzenhausen 853 Alsweiler 820 Schwarzenbach 409 Berschweiler 835 Sitzerath 801 Marpingen 863 Urexweiler Oberthal (6116) Namborn (6113) 856 Gronig 857 Güdesweiler 836 Baltersweiler 861 Oberthal 837 Eisweiler 823 Steinberg-Deckenhardt 838 Furschweiler 839 Gehweiler 842 Heisterberg 843 Hirstein 844 Hofeld-Mauschbach 846 Namborn 848 Pinsweiler 850 Roschberg Anhang 1 VVLIKA – Anhang 1 Seite 9 Landkreis (Nummer) Landkreis (Nummer) Gemeinde (Nummer) Gemeinde (Nummer) Nummer Gemarkung Nummer Gemarkung St. Wendel (46) - Fortsetzung - St. Wendel (6117) Tholey (6118) 854 Bliesen 866 Bergweiler 803 Bubach 867 Hasborn-Dautweiler 855 Dörrenbach 868 Lindscheid 804 Hoof 869 Neipel 845 Leitersweiler 870 Scheuern 805 Marth 871 Sotzweiler 806 Niederkirchen 872 Theley 859 Niederlinxweiler 873 Tholey 860 Oberlinxweiler 874 Überroth-Niederhofen 807 Osterbrücken 862 Remmesweiler 808 Saal 802 St. Wendel 852 Urweiler 864 Werschweiler 865 Winterbach Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 1 Verzeichnis der flächenbezogenen Nutzungsarten im Liegenschaftskataster und ihrer Begriffsbestimmungen (Nutzungsartenverzeichnis) 1 Erläuterungen 1.1 Zweck Das Nutzungsartenverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) soll eine bundeseinheitliche Gliederung und Bezeichnung der Nutzungsarten im Liegenschaftskataster sicherstellen. Im Hinblick auf die vielfältigen Bedürfnisse der Benutzer ist die früher verwendete, vorwiegend auf steuerliche Belange abgestellte Nutzungsartengliederung des herkömmlichen Liegenschaftskatasters schon Anfang der 70er Jahre zugunsten einer Aufteilung der flächenbezogenen Nutzungen in den aufgegeben worden. Damit kann die örtlich vorhandene tatsächliche Nutzung ohne Rücksicht auf Festlegungen anderer Stellen nachgewiesen werden, daneben jedoch auch die öffentlich-rechtlichen Festlegungen nach anderen Vorschriften. 1.2 Aufbau des AdV-Nutzungsartenverzeichnisses Die Nutzungsarten sind dreistellig verschlüsselt. Zur Unterscheidung der Tatsächlichen Nutzung und der verschiedenen Klassifizierungen sind diese in einzelne Verzeichnisse unterteilt und mit einer zweistelligen Kennung versehen. X X X X X Das Nutzungsartenverzeichnis enthält derzeit folgende Kennungen: 21 - Tatsächliche Nutzung, 31 - Klassifizierung nach dem Bewertungsgesetz, 32 - Klassifizierung nach dem Bewertungsgesetz und dem Bodenschätzungsgesetz, 33 - Klassifizierung nach den Straßengesetzen, 34 - Klassifizierung nach den Wassergesetzen, 35 - Klassifizierung nach den Waldgesetzen, 36 - Öffentlich-rechtliche Festlegungen nach Bundesrecht, 37 - Öffentlich-rechtliche Festlegungen nach Landesrecht, 38 - Sonstige öffentlich-rechtliche Festlegungen. Jedes Flurstück / jeder Flurstücksabschnitt muss im Liegenschaftskataster eine Angabe zur Tatsächlichen Nutzung aufweisen. Hingegen können für ein Flurstück oder einen Flurstücksabschnitt mehrere Klassifizierungen unterschiedlicher Art (Kennung) unabhängig von der Tatsächlichen Nutzung nachgewiesen werden. Kennung Schlüssel Einerstelle Zehnerstelle Hunderterstelle Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 2 1.3 Saarländisches Nutzungsartenverzeichnis 1.3.1 Allgemeines Die Weiterentwicklung des saarländischen Nutzungsartenverzeichnisses erfolgte unter der Prämisse einer möglichst engen Anlehnung an das AdV-Verzeichnis als auch einer weitgehenden Erhaltung der bisherigen Differenzierung. Durch die Bindung an den dreistelligen Schlüssel musste weiterhin eine Mischung von Tatsächlicher Nutzung und gesetzlicher Klassifizierung hingenommen werden. Eine Trennung kann später programmgesteuert automatisch durchgeführt werden. 1.3.2 Regeln für die Schlüsselbelegung Die Nutzungsarten sind zu Gruppen zusammengefasst, die in einer dreistelligen Verschlüsselung durch dieselbe Ziffer in der Hunderterstelle erkennbar sind (Ausnahme Gebäude- und Freifläche, Schlüssel 100 und 200). Jede Gruppe ist in Nutzungsarten untergliedert, die durch Zehnerstellen gekennzeichnet werden. Die Nutzungsart eines Flurstücks/Flurstücksabschnitts ist mindestens durch die Angabe der Nutzungsart (Zehnerstelle) zu bezeichnen. Die Untergliederungen sind in der Einerstelle der Schlüsselzahl mit den Ziffern 1 - 9 gekennzeichnet. Ausnahmen bestehen bei der Gruppe der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit Bodenschätzung (Gruppe 000). Dort sind die Nutzungsarten nicht untergliedert. Bestimmte Besonderheiten (Klammerzusätze) können jedoch durch einen Buchstaben in der Einerstelle der Schlüssel zusätzlich zur Nutzungsart angegeben werden. Das gleiche gilt für die Schlüssel 510, 640, 650, 660 und 700 bis 740. In Auszügen aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) werden die Nutzungsarten entsprechend der letzten Spalte des Nutzungsartenverzeichnisses ausgedruckt. Die Nutzungsarten werden in der Regel in den Zehnerstellen angegeben. Einerstellen werden nur in folgenden Fällen verwendet (im Verzeichnis durch Unterstreichen des Schlüssels gekennzeichnet): Schlüssel Bezeichnung 145 Messe, Ausstellung 291 Bauplatz 314 Gestein 361 Erweiterung, Neuansiedlung 531 Parkplatz 913 Militärisches Übungsgelände 922 Trigonometrischer Punkt 926 Deich, Hochwasserschutzanlage. Für geschlossene Gebiete können mit Zustimmung der Obersten Katasterbehörde auch die übrigen Einerschlüsselstellen angegeben werden. In den Rissen sind die Nutzungsarten mit den im Verzeichnis enthaltenen Abkürzungen anzugeben; ist eine Abkürzung nicht vorgegeben, so können sinnvolle Abkürzungen für die Bezeichnungen gewählt werden. Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 3 VERZEICHNIS DER NUTZUNGSARTENBEZEICHNUNGEN 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck 000 Flächen des landund forstwirtschaftlichen Vermögens (mit Bodenschätzung) Gartenland Ackerland Acker-Grünland Hopfen Grünland Grünland-Acker Wiese Streuwiese Hutung G A AGR HOPF GR GRA W STR HU LANDWIRT- SCHAFTS- FLAECHE GARTENLAND ACKERLAND ACKER- GRUENLAND HOPFEN GRUENLAND GRUENLAND- ACKER WIESE STREUWIESE HUTUNG Bei den Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (mit Bodenschätzung) sind in der Einerstelle folgende Buchstaben nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen als Zusatz möglich: ..A ..G ..I ..J ..K ..L ..M ..N ..P ..Q ..R ..S ..T ..U ..W ..Y Baumschule Deich Geringstland Hackrain Korbweidenanlage Obstbaumanlage Obststrauchanlage Park Sumpf teilweise Korbweidenanlage teilweise Obstbaumanlage teilweise Obststrauchanlage Weg Weingarten Privatweg, priv. Zufahrtsweg ohne Schätzungsnachweis (Baumsch) (D) (Ger) (Hack) (Korbw) (Obstb) (Obststr) (Wg) (BAUMSCHULE) (DEICH) (GERINGSTLAND) (HACKRAIN) (KORBWEIDEN) (OBSTBAUM) (OBSTSTRAUCH) (PARK) (SUMPF) (TLW. KORBW) (TLW. OBSTB) (TLW. OBSTSTR) (WEG) (WEINGARTEN) (PRIVATWEG) (UNGESCHAETZT) Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 4 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck 100 Gebäude- und Freifläche * Gebäude und Freifläche, Öffentliche Zwecke Gebäude- und Freifläche, Gebäude- und Freifläche, Wohnen Verwaltung Bildung und Forschung Kultur Kirche Gesundheit Soziales Sicherheit und Ordnung Friedhof Andere öffentliche Einrichtung Wohnhaus in Reihe freistehender Wohnblock Wohnblock in geschlossener Bauweise Einzelhaus Doppelhaus Reihenhaus Gruppenhaus Hochhaus Andere Wohnanlage GF GFÖ GFW GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, OEFFENTLICHE ZWECKE GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, WOHNEN * Anmerkung: Schlüssel 120 dient nur als Ordnungskriterium und kann nicht als Nutzungsart vergeben werden, siehe Schlüssel 130. Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 5 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck noch Gebäude- und Freifläche, Handel und Dienstleistungen Gebäude- und Freifläche, Gewerbe und Industrie Verwaltung, freie Berufe Bank, Kredit Versicherung Handel Messe, Ausstellung Beherbergung Restauration Vergnügen Andere Einrichtungen für Handel und Dienstleistungen Produktion Handwerk Tankstelle Lagerung Transport Forschung Grundstoff Betriebliche Sozialeinrichtung Andere Einrichtung für Gewerbe und Industrie GFHD GFMA GFGI GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, HANDEL UND DIENSTLEISTUNG GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, MESSE, AUSSTELLUNG GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, GEWERBE UND INDUSTRIE Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 6 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck
* Gebäude- und Freifläche Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen Gebäude- und Freifläche zu Versorgungsanlagen Wohnen mit Öffentlich Wohnen mit Handel und Dienstleistungen Wohnen mit Gewerbe und Industrie Öffentlich mit Wohnen Handel und Dienstleistungen mit Wohnen Gewerbe und Industrie mit Wohnen Andere Mischnutzung mit Wohnen Straße Schiene Luftfahrt Schiffahrt Seilbahn Parken Andere Verkehrsanlage Wasser Elektrizität Funk- und Fernmeldewesen Öl Gas Wärme Andere Versorgungsanlage GFMI GFVK GFVS GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, MISCHNUTZUNG MIT WOHNEN GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE ZU VERKEHRS- ANLAGEN GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE ZU VERSORGUNGS- ANLAGEN * Anmerkung: Schlüssel 200 dient nur als Ordnungskriterium und kann nicht als Nutzungsart vergeben werden, siehe Schlüssel 100. Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 7 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck noch Gebäude- und Freifläche zu Entsorgungsanlagen Gebäude- und Freifläche, Land- und Forstwirtschaft Gebäude- und Freifläche, Erholung Gebäude- und Freifläche, ungenutzt Abwasserbeseitigung Abfallbeseitigung Andere Entsorgungsanlage Wohnen Betrieb Wohnen und Betrieb Gewächshaus Andere Einrichtung der Land- und Forstwirtschaft Sport Bad Stadion Kur Camping Wochendendhaus Zoologie Botanik Andere Erholungseinrichtung Bauplatz Fläche mit ungenutztem Gebäude Andere Freifläche GFES GFLF GFE GFU BPL GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE ZU ENTSORGUNGS- ANLAGEN GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, LAND- UND FORST- WIRTSCHAFT GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, ERHOLUNG GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, UNGENUTZT GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, BAUPLATZ Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 8 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck 300 Betriebsfläche Betriebsfläche, Abbauland Betriebsfläche, Halde Betriebsfläche, Lagerplatz Betriebsfläche, Versorgungsanlage Sand Kies Lehm,Ton, Mergel Gestein Erz Kohle Torf Lava Anderes Abbauland Erde Schutt Schlacke Abraum Andere Aufschüttung Kohle Öl Baustoffe Schrott, Altmaterial Ausstellung Betrieb Anderer Lagerplatz Wasser Gas Elektrizität Öl Wärme Funk- und Fernmeldewesen Andere Versorgungsanlage BF BFAB GST BFHA BFLP BFVS BETRIEBS- FLAECHE BETRIEBS- FLAECHE, ABBAULAND BETRIEBS- FLAECHE, ABBAULAND, GESTEIN BETRIEBS- FLAECHE, HALDE BETRIEBS- FLAECHE, LAGERPLATZ BETRIEBS- FLAECHE, VERSORGUNGS- ANLAGE Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 9 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck noch 400 Erholungsfläche Betriebsfläche, Entsorgungsanlage Betriebsfläche, ungenutzt Sportfläche Grünanlage Campingplatz Abfall Schlamm Abwasser Andere Entsorgungsanlage Erweiterung, Neuansiedlung Stillegung Sportplatz Golfplatz Rennbahn Reitplatz Schießstand Freibad Eis-, Rollschuhbahn Tennisplatz Andere Sportfläche Park Spielplatz, Bolzplatz Zoologischer Garten Wildgehege Botanischer Garten Kleingarten Wochenendplatz Garten Andere Grünanlage BFES BFU BFEN ERH SPO GRÜ CP BETRIEBS- FLAECHE, ENTSORGUNGS- ANLAGE BETRIEBS- FLAECHE, UNGENUTZT BETRIEBS- FLAECHE, ERWEITERUNG, NEUANSIEDLUNG ERHOLUNGS- FLAECHE SPORTFLAECHE GRUENANLAGE CAMPINGPLATZ Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 10 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck 500 Verkehrsfläche 510 Straße VK S VERKEHRS- FLAECHE STRASSE Bei der Nutzungsart 510 sind in der Einerstelle folgende Buchstaben als Zusatz möglich: ..C ..D ..E ..F ..H Bundesautobahn Bundesstraße Landstraße 1.O. Landstraße 2.O. Gemeindestraße BAB B L.I.O. L.II.O. GS (BUNDESAUTO- BAHN) (BUNDESSTR.) (LANDSTR. 1.O.) (LANDSTR. 2.O.) (GEMEINDESTR.) Weg Platz Bahngelände Flugplatz Schiffsverkehr Fahrweg Fußweg Gang Radweg Fuß- und Radweg Reitweg Parkplatz Rastplatz Marktplatz Mehrzweckplatz Anderer Platz Eisenbahn Straßenbahn U-Bahn S-Bahn Anderes Bahngelände Flughafen Landeplatz Segelfluggelände Anderer Flugplatz Hafenanlage Fähranlage Anlegestelle Andere Schiffsverkehrsanlage WEG PL PPL BGL FPL VKS WEG PLATZ PARKPLATZ BAHNGELAENDE FLUGPLATZ SCHIFFSVERKEHR Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 11 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck noch 600 Landwirtschaftsfläche (ohne Bodenschätzung) Verkehrsfläche, ungenutzt Verkehrsbegleitfläche Weingarten Moor Straße Bahngelände Flugplatz Wasserstraße VKU VKB LW WG MO VERKEHRS- FLAECHE, UNGENUTZT VERKEHRSBE- GLEITFLAECHE LANDWIRT- SCHAFTSFLAECHE (OHNE BODEN- SCHAETZUNG) WEINGARTEN MOOR Bei der Nutzungsart 650 Moor ist in der Einerstelle folgender Buchstabe als Zusatz möglich: ..P Sumpf Heide HEI (SUMPF) HEIDE Bei den Nutzungsarten 640 Weingarten, 650 Moor und 660 Heide ist in der Einerstelle folgender Buchstabe als Zusatz möglich: 700 Waldfläche ..I Geringstland landwirtschaftl. Betriebsfläche Laubwald Nadelwald Mischwald Gehölz (GER) LWBF WALD LH NH LNH GH (GERINGSTLAND) LANDWIRTSCH. BETRIEBSFL. WALDFLAECHE LAUBWALD NADELWALD MISCHWALD GEHOELZ Bei den Waldflächen (Schlüssel 700 bis 740) ist in der Einerstelle folgender Buchstabe als Zusatz möglich: ..N Park Forstwirtschaftliche Betriebsfläche FWBF (PARK) FORSTWIRTSCH. BETRIEBS- FLAECHE Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 12 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck 800 Wasserfläche WA WASSERFLAECHE Bei Gewässern ist in der Regel als Nutzungsartenbezeichnung die Ordnungsstufe nach dem Saarländischen Wassergesetz (SWG) Schlüssel 810, 820 oder 840 anzugeben. Die anderen Nutzungsartenbezeichnungen können nur für Wasserflächen vergeben werden, die gem. § 1 Abs. 2 SWG von der Einteilung der oberirdischen Gewässer nach § 2 SWG ausgenommen sind. In Zweifelsfällen ist die Gruppenbezeichnung (Schlüssel 800) zu verwenden. 900 Flächen anderer Nutzung Bundeswasserstraße Gewässer 2.O. Hafen Gewässer 3.O. Graben See Altwasser Teich, Weiher Sumpf Übungsgelände Sporthafen Hafen Natürlicher See Stausee Speicherbecken Baggersee Anderer See Verkehrsübungsplatz Dressurplatz Militärisches Übungsgelände Anderes Übungsgelände BWA GII WAH GIII WAG WAS WAA WAT WASU ÜB ÜBM BUNDESWA.STR. GEWAESSER 2.O. HAFEN GEWAESSER 3.O. GRABEN SEE ALTWASSER TEICH, WEIHER SUMPF UEBUNGS- GELAENDE UEBUNGS- GELAENDE, MILITAER Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 13 0--w Bezeichnung der Gruppe 0--w Bezeichnung der Nutzungart 0--w Bezeichnung der Untergliederung Abk. in Rissen Ausdruck noch 920 Schutzfläche SF SCHUTZFLAECHE Bei der Nutzungsart 920 Schutzfläche ist in der Einerstelle als Zusatz möglich: ..E Ökologische Ausgleichsfläche Historische Anlage Friedhof Unland Trockengraben Trigonometrischer Punkt Rückhaltebecken Lärmschutz Damm Deich, Hochwasserschutzanlage Andere Schutzfläche Stadtmauer Turm Denkmal Bildstock Ruine Ausgrabung Andere historische Anlage Friedhof Friedhof (Park) Historischer Friedhof Felsen, Steinriegel Düne Stillgelegtes Abbauland Anderes Unland SFTP SFDH HIST FHF U TRG (OEKOLOGISCHE AUSGLEICHS- FLAECHE) SCHUTZFLAECHE, TRIGONOMETR. PUNKT SCHUTZFLAECHE, DEICH, HOCH- WASSERSCHUTZ- ANLAGE HISTORISCHE ANLAGE FRIEDHOF UNLAND TROCKENGRABEN Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 14 Begriffsbestimmungen 0---w Bezeichnung Begriffsbestimmungen 000 Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (mit Bodenschätzung) Die der Bodenschätzung unterliegenden landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. 010 Gartenland Flächen, die dem Anbau von Gartengewächsen dienen. Dazu gehören auch nicht öffentliche Parkanlagen bis zu 50 Ar Größe und Hausgärten über 10 Ar Größe. 020 Ackerland Flächen, die insbesondere dem Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Futterpflanzen, Ölfrüchten und Faserpflanzen sowie Feldgemüse dienen. 030 Acker-Grünland Flächen, auf denen vorherrschende Ackernutzung regelmäßig mit Grünlandnutzung abwechselt. 040 Hopfen Flächen, die dem Anbau von Hopfen dienen. 050 Grünland Dauergrasflächen, die gemäht oder geweidet werden. 060 Grünland-Acker Flächen, auf denen vorherrschende Grünlandnutzung regelmäßig mit Ackernutzung abwechselt. 070 Wiese Dauergrasflächen, die infolge ihrer feuchten Lage nur gemäht werden können. 080 Streuwiese Flächen, die nur oder hauptsächlich durch Entnahme von Streu genutzt werden. 090 Hutung Flächen geringer Ertragsfähigkeit, die nicht bestellt werden und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen. ..A Baumschule Flächen, die dem Anbau von Baumschulgewächsen dienen. ..G Deich Deiche (Dämme), die als Grünland oder als Hutung geschätzt worden sind. ..I Geringstland Flächen geringster Ertragsfähigkeit ohne Wertzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz, d.s. unkultivierte Moor- und Heideflächen, ehemals bodengeschätzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, die ihren Kulturzustand verloren haben. ..J Hackrain Flächen geringer Ertragsfähigkeit, die nur unter erschwerten Bedingungen ackerbaulich genutzt werden können und nach den natürlichen Verhältnissen als Ackerland oder als Grünland geschätzt worden sind. ..K Korbweidenanlage Flächen mit geschlossenen Korbweidenanlagen. ..L Obstbaumanlage Flächen, die der Intensivkultur von Obstbäumen in regelmäßiger Pflanzung dienen. ..M Obststrauchanlage Flächen, die der Intensivkultur von Obststräuchern in regelmäßiger Pflanzung dienen. ..N Park Nicht öffentliche Parkanlagen von über 50 Ar Größe. ..P Sumpf Versumpfte Flächen, die nicht fortdauernd oder zeitweise mit Wasser bedeckt sind und einer geschätzten landwirtschaftlichen Nutzungsart zugeordnet sind. Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 15 Begriffsbestimmungen 0---w Bezeichnung Begriffsbestimmungen ..Q teilweise Korbweidenanlage Flächen, die nur teilweise und in größeren Abständen mit Korbweiden bestanden sind. ..R teilweise Obstbaumanlage Flächen, die nur teilweise und in größeren Abständen mit Obstbäumen bestanden sind. ..S teilweise Obststrauchanlage Flächen, die nur teilweise und in größeren Abständen mit Obststräuchern bestanden sind. ..T Weg Flächen, die einer landwirtschaftlichen Nutzungsart zugeordnet sind und als Weg benutzt werden. ..U Weingarten Weingärten, die mit dem sie umgebenden Ackerland geschätzt sind und die Nutzungsart "Ackerland" führen. ..W Privatweg Die Begriffsbestimmung bei Buchstabe ..T gilt sinngemäß. ..Y ohne Schätzungsnachweis Flächen, für die im Liegenschaftskataster keine Bodenschätzungsergebnisse nachgewiesen sind. 100 Gebäude- und Freifläche Flächen mit Gebäuden (Gebäudeflächen) und unbebaute Flächen (Freiflächen), die Zwecken der Gebäude untergeordnet sind. Zu den unterzuordnenden Flächen zählen insbesondere Vorgärten, Hausgärten, Spielplätze, Stellplätze usw., die mit der Bebauung im Zusammenhang stehen. Anmerkung: Unbebaute Flächen bis ca. 0,1 ha gelten als der Bebauung untergeordnet, darüber hinaus gewöhnlich auch unbebaute Flächen bis zum 10fachen der bebauten Fläche. Getrennt liegende Flurstücksteile können als eigener Flurstücksabschnitt behandelt werden. GFW GRÜ STRASSE Flächen, die von Nachbargebäuden geringfügig überbaut sind, sollen nur dann mit "Gebäude- und Freifläche" bezeichnet werden, wenn die Überbauung nach Art und Größe von wirtschaftlicher Bedeutung für die Benutzung der beeinträchtigten Fläche ist, ansonsten gilt das Dominanzprinzip. 110 Gebäude- und Freifläche, öffentliche Zwecke Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und der Allgemeinheit zugänglich sind. Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 16 Begriffsbestimmungen 0---w Bezeichnung Begriffsbestimmungen 130 Gebäude- und Freifläche, Wohnen Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend Wohnzwecken dienen. 140 Gebäude- und Freifläche, Handel und Dienstleistungen Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend Einrichtungen von Handel und Dienstleistung dienen. Hierzu gehören auch Praxen der freien Berufe. 170 Gebäude- und Freifläche, Gewerbe und Industrie Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend gewerblichen und industriellen Zwecken dienen. Anmerkung: Hierzu gehören bei einem Betriebsgelände auch Verwaltungsgebäude, betriebliche Sozialeinrichtungen, Wohngebäude für Betriebsinhaber, Hausmeister, Pförtner usw., Stellplätze und Garagen, soweit sie mit den eigentlichen Betriebsanlagen räumlich zusammenliegen, ferner Werkstraßen, Gleisanlagen, Lagerplätze, Verladerampen. 200 Nicht verwenden! Siehe Schlüssel 100. 210 Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen Gebäude- und Freiflächen, die Wohn- und anderen Nutzungen (Schlüssel 110 bis 170) dienen und bei denen die Wohn- oder andere Nutzung nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Anmerkung: Mischnutzungen ohne nennenswerte Wohnanteile werden unter dem Schlüssel der vorherrschenden Nutzung ausgewiesen. 230 Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen Gebäude- und Freiflächen, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsflächen dienen. Anmerkung: Die eigentlichen Verkehrsflächen werden unter den Schlüsseln 500 und 800 ausgewiesen. 250 Gebäude- und Freifläche zu Versorgungsanlagen Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend der Versorgung dienen. Anmerkungen: 1. Hierzu gehören vor allem Einrichtungen der Erzeugung (z.B. Wasserwerk, Kraftwerk) der Speicherung (z.B. Gasometer, Wasserturm) des Transports (z.B. Sendestation, Pumpstation, oberird. Rohrleitung) oder der Verteilung (z.B. Fernsprechvermittlung, Transformator) von Wasser oder Energie und der Regulierung der Wasserverhältnisse (z.B. Siel, Schöpfwerk). 2. Die Anmerkung bei Schlüssel 170 gilt entsprechend. 260 Gebäude- und Freifläche zu Entsorgungsanlagen Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend der Beseitigung von flüssigen oder festen Abfallstoffen dienen. Anmerkungen: 1. Hierzu gehören nicht Einrichtungen zur Schrottverwertung. 2. Die Anmerkung bei Schlüssel 170 gilt entsprechend. 270 Gebäude- und Freifläche, Land- und Forstwirtschaft Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend der Land- und Forstwirtschaft dienen, einschließlich des Wohnteils. Anmerkung: Hierzu gehören auch Betriebseinrichtungen des Gartenbaus und landwirtschaftlicher Sondernutzungen. Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 17 Begriffsbestimmungen 0---w Bezeichnung Begriffsbestimmungen 280 Gebäude- und Freifläche, Erholung Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend dem Sport, der Freizeit, der Erholung oder dazu dienen, Tiere oder Pflanzen zu zeigen. Anmerkung: Siehe Anmerkung zu Schlüssel 400. 290 Gebäude- und Freifläche, ungenutzt Flächen im Ortsbereich, die noch nicht baulich oder nicht anders nachhaltig genutzt werden. 291 Gebäude- und Freifläche, Bauplatz Flächen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Bauplatz oder Teil eines solchen zu bezeichnen sind. Die Bezeichnung ist auch als Nutzungsart neuer Flurstücke bei Aufteilungen von noch land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen anzugeben, wenn keine Umstände bekannt sind, die einer Bebauung entgegenstehen. 300 Betriebsfläche Unbebaute Flächen, die vorherrschend gewerblich, industriell oder für Zwecke der Ver- und Entsorgung genutzt werden. 310 Betriebsfläche, Abbauland Flächen, die durch Abbau der Bodensubstanz genutzt werden. Anmerkungen: 1. Für den Abbau vorbereiteter Flächen, z.T. ausgebeutete Flächen und Sicherheitsstreifen sind in die als "Abbauland" bezeichnete Fläche einzubeziehen. 2. Stillgelegtes Abbauland s. Unland (Schlüssel 950). 320 Betriebsfläche, Halde Flächen, auf denen aufgeschüttetes Material dauernd gelagert wird. 330 Betriebsfläche, Lagerplatz Unbebaute Flächen, auf denen Güter (Rohstoffe, Schrott, Halb- oder Fertigfabrikate und dgl.) zur Weiterverarbeitung, zum Gebrauch, Verkauf usw. gelagert werden, soweit die Flächen nicht in die Gebäude- und Freiflächen einbezogen werden können. 340 Betriebsfläche, Versorgungsanlage Unbebaute Flächen, die vorherrschend der Versorgung dienen. Anmerkung: Hierzu gehören z.B. die Wassergewinnungsgebiete, die eingezäunt und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. 350 Betriebsfläche, Entsorgungsanlage Unbebaute Flächen, die vorherrschend der Entsorgung dienen. 360 Betriebsfläche, ungenutzt Flächen mit Betriebsanlagen, die durch besondere Umstände nicht mehr benutzt werden (z.B. Brachfelder, verfallende Betriebsanlagen, Trümmerfelder). 361 Betriebsfläche, Erweiterung, Neuansiedlung Unbebaute Flächen, die zur Erweiterung oder Neuansiedlung von Betrieben bereitgehalten werden. 400 Erholungsfläche Unbebaute Flächen, die dem Sport und der Erholung oder dazu dienen, Tiere oder Pflanzen zu zeigen. Anmerkung: Untergeordnete bauliche Anlagen (z.B. Nebenanlage wie Kioske, Umkleideräume, Gartenlauben) werden nicht gesondert ausgewiesen. 410 Sportfläche Unbebaute Flächen, die vorherrschend dem Sport dienen. Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 18 Begriffsbestimmungen 0---w Bezeichnung Begriffsbestimmungen 420 Grünanlage Unbebaute Flächen, die vorherrschend der Erholung dienen. Anmerkungen: 1. Hierzu gehören auch Kleingärten und Wochenendplätze, die der Freizeitgestaltung und Erholung dienen, sowie parkähnlich angelegte Friedhöfe. 2. Innerhalb von Grünanlagen befindliche Einrichtungen wie Spielplätze werden nicht besonders ausgewiesen. 430 Campingplatz Unbebaute Flächen, die vorherrschend als Zelt- oder Wohnwagenplatz genutzt werden dürfen. Anmerkung: Hierzu gehören auch unbedeutende Gebäude. 500 Verkehrsfläche Flächen, die dem Straßen-, Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr dienen. 510 Straße Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als "Straße" zu bezeichnen sind, sofern nicht Verkehrsbegleitfläche (Schlüssel 590). Anmerkung: Zu den als Straße nachzuweisenden Flächen gehören in der Regel auch die Trenn- und Seitenstreifen, Brücken, Gräben und Böschungen, Rad- und Gehwege, Parkstreifen und ähnliche Einrichtungen. 51C Bundesautobahn Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Bundesfernstraße - Bundesautobahn - erhalten haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FStrG). 51D Bundesstraße Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Bundesfernstraße - Bundesstraße - erhalten haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG). 51E Landstraße 1. Ordnung Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Landstraße (1. Ordnung) erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a Saarl. Straßengesetz). 51F Landstraße 2. Ordnung Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Landstraße (2. Ordnung) erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b Saarl. Straßengesetz). 51H Gemeindestraße Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Gemeindestraße erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Buchstabe c Saarl. Straßengesetz). 520 Weg Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als "Weg" zu bezeichnen sind, sofern nicht Verkehrsbegleitfläche (Schlüssel 590). Anmerkung: Die Anmerkung bei Schlüssel 510 gilt entsprechend. 530 Platz Flächen, die zum Abstellen von Fahrzeugen, Abhalten von Märkten und Durchführen von Veranstaltungen dienen. 540 Bahngelände Flächen, die dem schienengebundenen Verkehr dienen. Hierzu gehören: 1. der Bahnkörper mit Gleisanlagen, Böschungen, Brücken, Gräben und Schutzstreifen sowie die Bahnsteige, 2. Ladestraßen, Laderampen, Lagerplätze u.dgl., 3. die auf der freien Strecke befindlichen Flächen mit Wärterhäuschen, Blockhäuschen, Transformatoren u.dgl. 550 Flugplatz Flächen, die vorherrschend dem Luftverkehr dienen. Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 19 Begriffsbestimmungen 0---w Bezeichnung Begriffsbestimmungen 560 Schiffsverkehr Flächen zu Lande, die dem Schiffsverkehr dienen. 580 Verkehrsfläche, ungenutzt Flächen, die dem Verkehr dienten und nicht anders genutzt werden. 590 Verkehrsbegleitfläche Flächen, die innerhalb der Verkehrsflächen liegen, aber als Begleitflächen dienen (Böschungen, Lärmschutzanlagen, Seitenbepflanzungen, Flächen innerhalb von Kreuzungsbereichen und Anschlussbereichen u.dgl.). Hierzu gehört auch Gehölz innerhalb der Verkehrsbegleitfläche. Anmerkung: Verkehrsbegleitflächen von untergeordneter Bedeutung (z.B. bis zu ca. 3 m Breite) sind nicht nachzuweisen. 600 Landwirtschaftsfläche ohne Bodenschätzung Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht der Bodenschätzung unterliegen. 640 Weingarten Flächen, die dem Weinbau dienen. 650 Moor Unkultivierte Flächen, die nicht fortdauernd oder zeitweise mit Wasser bedeckt sind und keiner geschätzten landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet sind. Anmerkung: Ein geringwertiger Baumbestand (Gehölz) ändert nicht den Charakter "Moor ". 660 Heide Unkultivierte, sandige, meist mit Heidekraut oder Ginster bewachsene Flächen. Anmerkung: Ein geringwertiger Baumbestand (Gehölz) ändert nicht den Charakter "Heide". 680 Landwirtschaftliche Betriebsfläche Unbebaute Flächen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nicht den Schlüsseln 010 bis 090 oder 640 bis 660 zuzuordnen sind. 700 Waldfläche Flächen, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sind. Anmerkung: Hierzu gehören auch Waldblößen, Pflanzgärten, Wildäsungsflächen u.dgl. 710 Laubwald Flächen, die mit Laubbäumen bewachsen sind. 720 Nadelwald Flächen, die mit Nadelbäumen bewachsen sind. 730 Mischwald Flächen, die mit Laub- und Nadelbäumen gemischt bewachsen sind und bei denen der Charakter eines reinen Bestandes nicht vorherrscht. 740 Gehölz Flächen, die mit Sträuchern oder vereinzelten Bäumen bewachsen sind. Anmerkung: Hierzu gehören auch Windschutzstreifen, Vogelschutzgehölze u.dgl. 760 Forstwirtschaftliche Betriebsfläche Flächen, die vorherrschend dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nicht den Schlüsseln 710 bis 740 zuzuordnen sind. Anhang 2 VVLIKA – Anhang 2 Seite 20 Begriffsbestimmungen 0---w Bezeichnung Begriffsbestimmungen 800 Wasserfläche Flächen, die ständig oder zeitweilig mit Wasser bedeckt sind, gleichgültig, ob das Wasser in natürlichen oder künstlichen Betten abfließt oder steht, sofern nicht Verkehrsbegleitfläche (Schlüssel 590). Anmerkung: Hierzu können auch Böschungen, Leinpfade u.dgl. gehören. 810 Bundeswasserstraße Gewässer 1. Ordnung - Bundeswasserstraßen - gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Saarl. Wassergesetz. 820 Gewässer 2. Ordnung Gewässer 2. Ordnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Saarl. Wassergesetz. 830 Hafen Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als Hafen zu bezeichnen sind, sofern sie nicht unter die Einteilung gemäß § 2 Saarl. Wassergesetz (Gewässer 1., 2. oder 3. Ordnung) fallen. 840 Gewässer 3. Ordnung Gewässer 3. Ordnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Saarl. Wassergesetz. 850 Graben Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß. 860 See Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß. 870 Altwasser Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß. 880 Teich, Weiher Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß. 890 Sumpf Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß. 900 Flächen anderer Nutzung Flächen, die nicht mit einer der vorgenannten Nutzungsarten bezeichnet werden können. Anmerkung: Es dürfen nur Schlüssel ab 910 vergeben werden. 910 Übungsgelände Flächen, die hauptsächlich Übungs- und Erprobungszwecken dienen. 920 Schutzfläche Flächen, deren Hauptzweck der Schutz von Anlagen ist. Lärmschutzanlagen innerhalb der Verkehrsflächen s. Schlüssel 590. 92E Ökologische Ausgleichsfläche Flächen, die im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen zum ökologischen Ausgleich ausgewiesen und bepflanzt werden. 930 Historische Anlage Flächen, auf denen sich historische Anlagen befinden, sofern nicht vom Charakter der Anlage her die Zuordnung zur Nutzungsart Gebäude- und Freifläche (Schlüssel 100, 200) zutreffender ist. 940 Friedhof Flächen, die zur Bestattung dienen oder gedient haben, sofern nicht vom Charakter der Anlagen her die Zuordnung zur Nutzungsart Grünanlage (Schlüssel 420) zutreffender ist. 950 Unland Flächen, die nicht geordnet genutzt werden, wie Felsen, Steinriegel, größere Böschungen, Dünen, stillgelegtes Abbauland. 960 Trockengraben Gräben, die nicht Wasser führen. im Grundbuch im Liegenschaftskataster a) Eheleute Dieter Faller, Bäckermeister, geb. 1.2.35, FALLER DIETER 01.02.35 UND EHEF. GERTRUD und Gertrud, geb. Kupfer, geb. 4.7.41 GEB. KUPFER 04.07.41 beide in A – Dorf – zu je 1/2 b) 1a) Peter Stahl, Kaufmann, geb. 5.3.27 STAHL PETER 05.03.27 UND EHEF. MARIA b) dessen Ehefrau Maria geb. Bloch, geb. 18.2.30 GEB. BLOCH 18.02.30 beide wohnhaft in B-Dorf in allgemeiner Gütergemeinschaft c) Studienrat Fritz Meier, Ehefrau Hilde Maria MEIER HILDE MARIA GEB. BALTES geb. Baltes in D-Dorf, Hauptstraße 17 EHEF. VON FRITZ d) Witwe des Landwirts Jakob Klein, Anna geb. Groß KLEIN ANNA GEB. GROSS 30.11.25 geb. 30.11.25 und ihre Kinder Helga Klein geb. 23.4.47 KLEIN HELGA 23.04.47 und Johann Klein, geb. 19.6.49, in C-Stadt KLEIN JOHANN 19.06.49 in allgemeiner Erbengemeinschaft e) Sanitätsrat Dr. Freiherr Karl Otto von Schönfeld SCHOENFELD KARL OTTO FREIHERR VON, geb. 30.11.1898 DR. SANITAETSRAT 30.11.98 f) a) Eheleute Bergmann Nikolaus Geib und Pauline GEIB NIKOLAUS, BERGMANN UND geb. Thome, E-Weiler – Miteigenzümer je zur Hälfte EHEF. PAULINE GEB. THOME b) Schmitt Elisabeth geb. Geib, E-Weiler SCHMITT ELISABETH GEB. GEIB 01.11.21 Hauptstraße 31, geb. am 1.11.1921, Ehefrau des Bergmanns Max Schmitt c) Geib Josef, Schweißer, E-Weiler, Hauptstraße 31 GEIB JOSEF 24.04.23 geb. 24.4.1923, Ehemann von Emilie geb. Muter, zu c) und d) als Miteigenzümer je zu 1/4 g) Politische Gemeinde R-Bach GEMEINDE R-BACH h) Zivilgemeinde E-Weiler GEMEINDE E-Weiler i) Maschinenfabrik E. Adam, MASCHINENFABRIK E. ADAM AG Aktiengesellschaft k) Der Main-Handwerker, Verlagsanstalt MAIN-HANDWERKER, DER, VERLAGSANSTALT l) Gebrüder Singer, Gesellschaft mit SINGER GEBR. GMBH A-Stadt beschränkter Haftung, A-Stadt Anhang 3 Beispiele für die Eintragung von Eigentümerangaben VVLIKA – Anhang 3 Seite 1 Anhang 3 VVLIKA – Anhang 3 Seite 2 Auszug aus den Regeln für die alphabetische Ordnung (ABC-Regeln) (Deutsche Normen - DIN 5007 - DK 651.533.22) 1. Allgemeine Regeln für Namen 1.1. Buchstabenfolge Die Buchstabenfolge ist die des ABC der deutschen Sprache. Akzente und ähnliche Unterscheidungszeichen bleiben unberücksichtigt, z.B. á, à, â, ë, ì, ñ 1 ) . Sie werden wie die gleichen Buchstaben ohne Unterscheidungszeichen behandelt. 1.2 Ordnungswerte der Buchstaben und Wörter Für die Einordnung sind maßgebend a) die Anfangsbuchstaben der Wörter, b) die Reihenfolge der weiteren Buchstaben innerhalb der einzelnen Wörter. Jedes Wort gilt bei der Einordnung für sich allein; es gelten also nicht mehrere Wörter zusammen als eine ununterbrochene Reihe von Buchstaben (Ausnahmen siehe Abschnitte 3.5, 4.1 und 5). 1.3. Umlaute Die Umlaute ä, ö, ü werden ae, oe, ue gleichgeachtet. Sie sind allgemein mit diesen hinter ad, od, ud einzuordnen. B e i s p i e l e Hacker, Adolf Oderberger, Karl Haderlaub, Fritz Öhler, Max Haecker, August Oehler, Richard Haecker, Wilhelm Öhler, Siegmund Häcker, Wilhelm Öhlert, Emil Haecker, Wolfram Öhlke, Richard Hafeld, Erwin Oferta, Ernst 1.4. i, I, j, J i, I, und j, J sind verschiedene Buchstaben; i steht vor j. B e i s p i e l e Ibach, Hermann Meier, Karl Idelsohn, Franz Mejer, Albert Iven, Erich Jaap, Anton Jabbusch, Richard Jux, Karl 1.5. ch, ck, sch, sp, st Die Mitlautverbindungen ch, ck, sp, st werden wie zwei, sch wie drei Buchstaben behandelt. Das gleiche gilt für die am Anfang eines Wortes stehenden Sch und St . B e i s p i e l e Ocela Scamoni Ochs Schulz Ockert Scobel Sroke Starke Sybel A n m e r k u n g: Abweichend hiervon können in Registraturen Sch und St am Wortanfang als selbständige, durch drei bzw. zwei Buchstaben wiedergegebene Laute in der Folge S, Sch und St behandelt werden. B e i s p i e l Sabel M Szymansky Schaef M Schymura Staal M Styri __________________ ) siehe auch DIN 1460 Transliteration slawischer, kyrillischer Buchstaben 1.6. ß ß wird ss gleichbeachtet. B e i s p i e l e Martens, W. Maßen, A. Maske, N. Maßen, C. Mason, F. Massen, D. Mason, H. Mast, B. Maß, A. Masyorni, A. Maß, L. Maszyk, A. Massa, D. Massen, A. Sybart, G. Szymanski, H. 1.7. Wechselnde Schreibweise der Wörter Wörter, in denen die Schreibweise wechselt, werden so eingeordnet, wie sie geschrieben werden. B e i s p i e l e Cementfabrik unter C Kommerzbank unter K Commerzbank unter C Konditorei unter K Conditorei unter C Zementfabrik unter Z Gegenseitige Hinweise sind zu empfehlen. B e i s p i e l Conditorei siehe auch unter K Konditorei siehe auch unter C Diese Regel gilt auch für wechselnde Schreibweise innerhalb der Wörter. B e i s p i e l Accumulatorenfabrik unter Ac Akkumulatorenfabrik unter Ak Gegenseitige Hinweise sind zu empfehlen. B e i s p i e l Accumulatorenfabrik siehe auch unter Akkumulatorenfabrik. Akkumulatorenfabrik siehe auch unter Accumulatorenfabrik. Auch Vornamen mit wechselnder Schreibweise werden so eingeordnet, wie sie geschrieben werden. B e i s p i e l e Ägidius unter Ae Karl unter Ka Egidius unter E Conrad unter Co Cäcilie unter Cae Konrad unter Ko Cecilie unter Ce Curt unter Cu Carl unter Ca Kurt unter Ku Gegenseitige Hinweise sind zu empfehlen. B e i s p i e l Schmidt, Carl, siehe auch unter Schmidt, Karl Schmidt, Karl, siehe auch unter Schmidt, Carl Anhang 3 VVLIKA – Anhang 3 Seite 3 2. Personennamen Beim Ordnen von Personennamen ist der Familienname erstes und der Vorname zweites Ordnungswort. Reicht bei häufig vorkommenden Familiennamen die Ordnung nach Vornamen nicht aus, so können weitere Ordnungsmerkmale, wie Ort, Straße, Hausnummer, Beruf, Geschäftszweig, mitberücksichtigt werden (siehe Abschnitt 2.3). 2.1. Erstes Ordnungswort 2.1.1. Familienname Die Familiennamen werden in Verzeichnissen an die erste Stelle gesetzt. B e i s p i e l e Abel, Kurt Engelmann, Curt Alexander, Jakob Fischer, Adalbert Anders, Bruno Gerlach, Gustav Batt, Hugo Nicolaus, Herrmann Dietrich, Carl Beim Einordnen von Schriftstücken in Schriftgutablagen wird der Familienname ebenso an erster Stelle berücksichtigt (Ausnahme siehe Abschnitt 3.5). 2.1.2. Familienname mit Vorsatzwörtern Die Vorsatzwörter von, von der, van, van der, de, de la, du usw. vor den Namen werden, auch wenn sie groß geschrieben sind, beim Einordnen n i c h t berücksichtigt. Ist ein Vorsatzwort mit dem Namen zu einem Wort verschmolzen, so wird der ganze Name wie e i n Wort behandelt. B e i s p i e l e du Bois aber: Da Costa Dubois Zur Mühl Vondermühl Im Sande Zumbusch von Steuben von der Wangen In Verzeichnissen werden bei getrennter Schreibung die eigentlichen Namen vorangestellt und die Vorsatzwörter den Namen nachgestellt. B e i s p i e l e Costa, Enrico Da Mühl, Franz Zur Sande, Wolfgang Im Velde, Joris van der Wangen, August von der 2.1.3. Zusammengesetzte Familiennamen Auf die einfachen Familiennamen folgen als Sondergruppe die zusammengesetzten Familiennamen, wie Meier-Abel, Meier de la Fuente, Schnorr von Carolsfeld. B e i s p i e l e Meier Meier-Abel Meier, Adolf Meier-Abel, Adolf Meier, Georg Meier-Cassel Meier, Zacharias Meierbier, A. 2.1.4. Akademische Grade, Dienstbezeichnungen u. ä. Akademische Grade, z.B. Dr., Dipl.-Ing., und Dienstbezeichnungen, z.B. Studienrat, sowie historisch bedingte Namenszusätze, z.B. Baron, Freiherr, Graf, werden beim Ordnen n i c h t berücksichtigt. In Verzeichnissen werden sie den Vornamen in der Reihenfolge historische Namenszusätze, akademische Grade, Dienstbezeichnungen nachgestellt. B e i s p i e l e Schönfeld, Kurt, Dr. Schönfeld, Max Schönfeld, Max, Dipl.-Ing., Verdienter Erfinder Schönfeld, Otto, Freiherr von Schönfeld, Otto, Freiherr von, Dr., Medizinalrat Schönfeld, Paul, Dipl.-Hdl., Studienrat Wenn sich mehrere Eintragungen nur durch den Zusatz eines akademischen Grades, einer Dienstbezeichnung oder eines historisch bedingten Namens unterscheiden, können auch diese Ordnungswert haben. 2.1.5. Gebrüder, Geschwister u. ä. Die Wörter Gebrüder, Geschwister u. ä. vor Famiiennamen werden wie Vornamen nach den Familiennamen eingeordnet. B e i s p i e l e Meier, Fritz Meier, Gebr. Meier, Gebr. A. & H. Meier, Georg Meier, Geschwister 2.2. Zweites Ordnungswort 2.2.1. Vorname Gleichlautende Familiennamen werden nach der ABC-Folge der Vornamen geordnet. B e i s p i e l e Meier, Adolf Meier, Bruno Meier, Carl Meier, Dietrich 2.2.2. Fehlen des Vornamens, abgekürzte Vornamen Familiennamen ohne Vornamen werden vor den gleichen Familiennamen mit Vornamen eingeordnet. Abgekürzte Vornamen — auch einzelne Buchstaben — gelten dabei als selbständige Wörter. B e i s p i e l e Meier, Meier, A. Meier, Ad. Meier, Adalbert Meier, Adolf 2.2.3. Mehrere Vornamen Familiennamen mit einem Vornamen werden vor den gleichen Familiennamen eingeordnet, die außer dem ersten gleichen Vornamen noch weitere Vornamen haben. Dabei ist es gleichgültig, ob der Vorname abgekürzt oder ausgeschrieben wird. B e i s p i e l e Meier, A. Meier, A. Erich Meier, A. W. Meier, Ad. Meier, Adolf Meier, Adolf Erich Meier, Adolf Erich Ludwig 2.3. Ort, Straße, Hausnummer, Beruf, Geschäftszweig Bei gleichen Familiennamen mit gleichen Vornamen gelten der Reihe nach folgende Ordnungsmerkmale: a) Ort b) Straße c) Hausnummer Zur Ortsangabe gehören auch die Namen von Stadtteilen, Vororten usw.; postalische Zusätze, wie O 34 und W 15, bleiben beim Ordnen unberücksichtigt. B e i s p i e l e Meier, Albert, Anklam Meier, Albert, Berlin-Friedenau, Rubensstr. 74 Meier, Albert, Berlin-Friedrichshagen, Ahornallee 13 Meier, Albert, Celle, Bremer Str. 9 Meier, Albert, Düsseldorf, Clemensstr. 4 Meier, Albert, Düsseldorf, Clemensstr. 25 In Kundenlisten kann es zweckmäßig sein, dem Ort als Ordnungswort sogar den Vorrang vor dem Vornamen zu geben. B e i s p i e l e Meier, (Kurt), Aachen Meier, (Albert), Berlin Anhang 4 VVLIKA – Anhang 4 Blatt 1 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : A-STADT FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 2511 1511 R GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* SCHMITT HUGO 15.03.36 20 001* ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 03 4/ 1 2 1955 ***14586 M2 LAGE: MUEHLEBRUCH WERTZAHLEN: 19/21 WERTZAHLEN: 33/33 NUTZUNG: 080 STREUWIESE KLASSE : S 3A4 1510 M2 03* WERTZAHLEN: /14 ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 03 118/ 10* 1 1926 *9991700 M2 LAGE: REPPLER NUTZUNG: 950 UNLAND 9991700 M2 ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 05 1706/ 88* 5 546807 1938 *****578 M2 LAGE: MUEHLENTRIESCH NUTZUNG: 290 GEBAEUDE- UND 578 M2 FREIFLAECHE, UNGENUTZT ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 07 397/ 1 X 1966 ****8066 M2 LAGE: KRUMME LAENGT LINKERHAND AM STEINIGEN WEG Anhang 4 VVLIKA – Anhang 4 Blatt 2 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : A-STADT FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 2511 1511 R GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF GRUENLAND WERTZAHLEN: 18/20 NUTZUNG: 66I HEIDE 4266 M2 02* (GERINGSTLAND) ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 07 2917/ 398* 1 1895 ****5236 M2 LAGE: KRUMME LAENGT NUTZUNG: 640 WEINGARTEN 5236 M2 ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 07 407/ 2 B 1967 ****1205 M2 LAGE: WEINGASS NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND 1205 M2 FREIFLAECHE ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 6 BESTANDSFLAECHE: 10021371 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 5 VVLIKA – Anhang 5 Blatt 1 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: B-STADT AMTSGERICHT : FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2512 B-DORF ..W. 1000 E GRUNDBUCHBEZIRK : ..W. WOHNUNGSEIGENTUM EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* ...WOHNUNGS-TEIL-EIGENTUEMER... 24 001 EIGENTUMSNACHWEIS SIEHE: 24 002 BEST.NR. 5401 3751 BIS 5401 3752 24 003 ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 05 34/ 14 Y 686211 1996 ******84 M2 LAGE: JAHNSTRASSE NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND 84 M2 FREIFLAECHE ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 1 BESTANDSFLAECHE: 84 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 5 VVLIKA – Anhang 5 Blatt 2 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: B-STADT AMTSGERICHT : SAARBRUECKEN FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2512 B-DORF 5401 3751 X GRUNDBUCHBEZIRK : 5401 GUECHENBACH EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* ... TEILEIGENTUEMER... 24 001 BAUER PETER 24 002* ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 05 34/ 4 J 686210 1966 ******50 M2 LAGE: JAHNSTRASSE NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND 50 M2 FREIFLAECHE ------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 1 BESTANDSFLAECHE: 50 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 5 VVLIKA – Anhang 5 Blatt 3 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: B-STADT AMTSGERICHT : SAARBRUECKEN FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2512 B-DORF 5401 3752 8 GRUNDBUCHBEZIRK : 5401 GUECHENBACH EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* ... TEILEIGENTUEMER... 24 001 SCHWARZ-SCHOLLY RUTH 24 002* ------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 05 160/ 4 J 686209 1977 ******51 M2 LAGE: WOLFSKAULSTRASSE L.1.O.139 NUTZUNG: 51E STRASSE 51 M2 (LANDSTR.1.O.) ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 1 BESTANDSFLAECHE: 51 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 6 VVLIKA – Anhang 6 Blatt 1 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: B-STADT AMTSGERICHT : FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2512 B-DORF ..M. 3011 3 GRUNDBUCHBEZIRK : ..M. MITEIGENTUMSANTEIL EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* ...MITEIGENTUEMER (PARAGR.3 ABS.3 GBO)... 25 001 RUECKBIER PETER 1014 13725 25 002 PAPPERT ROLF 1014 14610 25 003 SOS-KINDERDORF B-STADT 1014 14859 25 004 ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 31 73/ 35 4 725607 1981 *******2 M2 LAGE: GAUSTRASSE NUTZUNG: 520 WEG 2 M2 ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 31 74/ 73 J 725607 1981 *****115 M2 LAGE: GAUSTRASSE AM FISCHERBERG NUTZUNG: 520 WEG 115 M2 ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 2 BESTANDSFLAECHE: 117 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 6 VVLIKA – Anhang 6 Blatt 2 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: B-STADT AMTSGERICHT : SAARBRUECKEN FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2512 B-DORF 1014 13725 B GRUNDBUCHBEZIRK : 1014 ST.JOHANN EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* RUECKBIER PETER 20 001* ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 31 74/ 68 5 725607 1981 ******21 M2 LAGE: GAUSSSTRASSE NUTZUNG: 230 GEBAEUDE- UND 21 M2 FREIFLAECHE, ZU VERKEHRS- ANLAGEN ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 1 BESTANDSFLAECHE: 21 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 6 VVLIKA – Anhang 6 Blatt 3 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: B-STADT AMTSGERICHT : SAARBRUECKEN FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2512 B-DORF 1014 14610 D GRUNDBUCHBEZIRK : 1014 ST.JOHANN EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* ...ERBBAUBERECHTIGTE... 22 001 PAPPERT ROLF 22 002* ------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 31 73/ 33 W 725607 1981 ******19 M2 LAGE: GAUSSSTRASSE NUTZUNG: 29B GEBAEUDE- UND 19 M2 FREIFLAECHE, UNGENUTZT (BAUPLATZ) ------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 1 BESTANDSFLAECHE: 19 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 6 VVLIKA – Anhang 6 Blatt 4 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: B-STADT AMTSGERICHT : SAARBRUECKEN FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2512 B-DORF 1014 14859 B GRUNDBUCHBEZIRK : 1014 ST.JOHANN EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* SOS-KINDERDORF B-STADT 20 001* ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 31 74/ 71 B 725607 1981 ******25 M2 LAGE: GAUSSSTRASSE NUTZUNG: 230 GEBAEUDE- UND 25 M2 FREIFLAECHE, ZU VERKEHRS- ANLAGEN ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 1 BESTANDSFLAECHE: 25 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 7 VVLIKA – Anhang 7 Blatt 1 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 0000 13 6 GRUNDBUCHBEZIRK : 0000 NICHT GEBUCHT EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* ANLIEGER 20 001* ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 03 8/ 1 T 1964 ***13213 M2 LAGE: DIE PRIMS NUTZUNG: 820 GEWAESSER 2.O. 13213 M2 ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 1 BESTANDSFLAECHE: 13213 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 7 VVLIKA – Anhang 7 Blatt 2 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : A-STADT FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 2511 13300 Q GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* BECKER FRANZ 14.08.39 UND EHEF.GERTRUD 20 001* GEB.MUELLER 06.04.47 20 002* ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 03 148/ 6 2 1970 ***52633 M2 LAGE: IN DEN PRIMSWIESEN WERTZAHLEN: 51/51 EMZ : 24395 WERTZAHLEN: 51/44 NUTZUNG: 050 GRUENLAND KLASSE : L 2A2 3080 M2 03* WERTZAHLEN: 57/57 ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 1 BESTANDSFLAECHE: 52633 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 7 VVLIKA – Anhang 7 Blatt 3 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 0000 158 S GRUNDBUCHBEZIRK : 0000 NICHT GEBUCHT EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* KIRCHENGEMEINDE X-STADT 20 001* ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 03 432/ 49* 8 1907 ****1176 M2 LAGE: DIE KLEIN BREIT NUTZUNG: 05L GRUENLAND KLASSE : L 2A2 1176 M2 01* (OBSTBAUM) WERTZAHLEN: 60/59 ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 05 541/ N 546812 1865 ****2086 M2 LAGE: SAARSTRASSE WERTZAHLEN: 50/48 NUTZUNG: 01M GARTENLAND KLASSE : 8L 2V 830 M2 02* (OBSTSTRAUCH) WERTZAHLEN: 45/41 ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 2 BESTANDSFLAECHE: 3262 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 8 VVLIKA – Anhang 8 Blatt 1 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : A-STADT FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 2511 13101 S GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* GEMEINDE A-WEILER 20 001* ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 03 104/ 5* Z 1901 ***42269 M2 LAGE: MUEHLEBRUCHFLUR NUTZUNG: 710 LAUBWALD 42269 M2 ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 03 156/ 4 U 546811 1968 *****685 M2 LAGE: NARZISSENWEG NUTZUNG: 29B GEBAEUDE- UND 685 M2 FREIFLAECHE, UNGENUTZT (BAUPLATZ) ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 03 156/ 17 3 546811 1968 ****1276 M2 LAGE: NELKENWEG NUTZUNG: 51H STRASSE 1276 M2 (GEMEINDESTR.) ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 05 1796/ 64* F 546807 1889 *****245 M2 LAGE: BAHNHOFSTRASSE 31 NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND 245 M2 FREIFLAECHE ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 4 BESTANDSFLAECHE: 44475 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 8 VVLIKA – Anhang 8 Blatt 2 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : B-STADT FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 2512 1893 C GRUNDBUCHBEZIRK : 2512 B-DORF EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* ...ERBBAUBERECHTIGTE... 22 001 KLAHM MAX 18.02.23 UND EHEF.SUSANNA GEB.BLEICH 02.10.25 22 002* ------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 0 BESTANDSFLAECHE: 0 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 9 VVLIKA – Anhang 9 Blatt 1 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : A-STADT FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 2511 2065 H GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* GEMEINDE A-WEILER 20 001* ------------------------------------------------------------------------- FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE ENTSTANDEN FLAECHE BEMERKUNG FS* 05 1799/ 68* 1 546807 1889 *****645 M2 LAGE: PARKSTRASSE 49-51 NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND 645 M2 FREIFLAECHE ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 1 BESTANDSFLAECHE: 645 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 9 VVLIKA – Anhang 9 Blatt 2 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : A-STADT FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 2511 2050 R GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* ...WOHNUNGSERBBAUBERECHTIGTE... 23 001 BUCHHEIT ALBERT EISENBAHNBEDIENSTETER UND EHEF.HELENE 23 002 GEB.BAUMANN 23 003* ------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 0 BESTANDSFLAECHE: 0 M2 ------------------------------------------------------------------------- Anhang 9 VVLIKA – Anhang 9 Blatt 3 B E S T A N D S N A C H W E I S DATUM: 29.09.2000 ( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN ) LKVK-AUSSENSTELLE: A-STADT AMTSGERICHT : A-STADT FINANZAMT : B-STADT BESTANDSNR. PZ GEMEINDE : 2510 A-WEILER ========== GEMARKUNG : 2511 A-DORF 2511 2051 2 GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW. BESTANDSNR. SA FS* ...WOHNUNGS-TEIL-ERBBAUBERECHTIGTE... 23 001 PIRRUNG KARL MAURER UND EHEF.MATHILDE GEB.BAUMANN 23 002* ------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------- SUMME FLURSTUECKE: 0 BESTANDSFLAECHE: 0 M2 ------------------------------------------------------------------------- ENDE DER DRUCKAUSGABE Anhang 10 VVLIKA – Anhang 10 Beschreibung der Datenbankfelder für das ALB-Saar View-Name: ALIKA-NUA Feld-Name Format Länge Deskriptor Erläuterung NUA A 3 D Nutzungsartenschlüssel NUTZUNG A 56 Nutzungsartbezeichnung View-Name: ALIKA-GMKG Feld-Name Format Länge Deskriptor Erläuterung GEMARKUNG A 4 D Gemarkungsschlüssel GEMNAM A 25 Gemarkungsname GEMEINDE A 29 Gemeindename KATAMT A 25 zuständige katasterführende Stelle AMTSGER A 25 zuständiges Amtsgericht FINAMT A 25 zuständiges Finanzamt LAST-W A 9 letztvergebene Nummer ..W.-Blatt LAST-M A 9 letztvergebene Nummer ..M.-Blatt View-Name: ALIKA Feld-Name Format Länge Deskriptor Erläuterung PRIM A 21 D Primärschlüssel GEMNAM A 25 Gemarkungsname GEMEINDE A 29 Gemeindename KATAMT A 25 zuständige katasterführende Stelle AMTSGER A 25 zuständiges Amtsgericht FINAMT A 25 zuständiges Finanzamt ENDE A 1 Endekennzeichen DEZ A 5 Dezimalschlüssel NAME A 59 Eigentümername BLATT A 5 Hinweis-Blattnummer PZ1 A 1 Prüfziffer1 ALPHA A 20 D SEKIND A 13 D Sekundärschlüssel NUA A 3 Nutzungsartenschlüssel FLAECHE N 7.0 Fläche RKARTE A 6 Katasterkarte JAHR A 3 Jahr der Entstehung BMKG A 5 Bemerkung HINWEIS A 2 Schlüssel f. Hinweis auf öffentl. Lasten LAGE A 54 Lagebezeichnung PZ2 A 1 Prüfziffer2 PZ3 A 1 Prüfziffer3 KLASSE A 7 Bodenklassifizierung WERTZ A 4 Wertzahlen ENDE3 A 1 Endekennzeichen3 EMZ A 7 Ertragsmesszahl KLARTEXT A 42 Hinweis-Klartext BEZIRK A 4 Hinweis-Bezirk BLATT3 A 5 Hinweis-Blatt VNUMMER A 6 Veränderungsnummer KENNZ A 1 Kennzeichen SEPRIM A 34 S Superdeskriptor - Sekind + Prim View-Name: FOLIKA Feld-Name Format Länge Deskriptor Erläuterung KAT-AMT A 3 katasterführende Stelle GEMARKUNG A 4 D Gemarkungsschlüssel V-NUMMER A 8 D Veränderungsnummer SATZART A 2 D Satzart FOLGESATZ A 3 Folgesatznummer INHALT A 80 satzartspezifischer Inhalt FKZ A 1 Freigabekennzeichen FDATUM A 6 Freigabedatum USERID A 8 Benutzername des Erfassers PRIM A 20 S Superdeskriptor Primärschlüssel * * * bestehend aus: KAT-AMT(1-3) GEMARKUNG(1-4) V-NUMMER(1-8) Erläuterungen: Spalte Format: A = alphanumerisch N = numerisch Spalte Länge: Stellenzahl (Bytes) des Datenelements Anhang 11 VVLIKA – Anhang 11 Seite 1 Fortführung der Liste der Flurstücksnenner Die Liste der Flurstücksnenner ist wie folgt fortzuführen: a) Bei der Nummerierung nach der Abstammung ist in Spalte „Nenner“ neben der Stammnummer der letzte vergebene Nenner einzutragen. Hinter dem Nenner wird die Seite des Flurbuchs in Klammern angegeben. Zu gleicher Zeit vergebene Nenner sind zusammenzufassen, z.B. 1-5 (37). Können auf der Zeile des betreffenden Zählers keine Eintragungen mehr vorgenommen werden, so sind Nachtragungen an geeigneter Stelle derselben Seite oder auf einem neuen Blatt vorzunehmen. Beim Zähler ist durch den Zusatz „N“ auf den Nachtrag hinzuweisen. Sind umfangreiche Veränderungen zu erwarten, so sind für den Nachtrag mehrere Zeilen vorzusehen. b) Bei der freien Nummerierung ist in Spalte „Nenner“ neben der ersten und letzten neuen Stammnummer die jeweils zutreffende Seite des Flurbuchs eingeklammert anzugeben. Erstreckt sich die Eintragung der neuen Nummern über mehrere Seiten des Flurbuchs, so ist dieser Hinweis in der Liste auch neben der ersten Stammnummer jeder neuen Seite des Flurbuchs anzubringen. Anhang 11 VVLIKA – Anhang 11 Seite 2 Gmkg.: A-Dorf. Flur 04 Liste der Flurstücksnenner Stammnummer .......... 00 - ............ 99 Zähler (Zehner u. Einer) Nenner (Seite des Flurbuchs ) Zähler (Zehner u. Einer) Nenner (Seite des Flurbuchs ) 04 54 1-5 (37); 6-9 (38); 10-14 (40); 15-18 (41);19-27 (44); N 10 60 1-2 (25); 3-6 (27); 7-11 (31); 12 (32) 17 67 1 (27) 20 70 1-16 (26); 17-19 (27); 20-25 (28); 26-27 (30); 28-34 (33); N 26 76 (21) 31 81 (22) 45 95 (23) 48 98 (23) Liste der Flurstücksnenner Anmerkung: Darstellung verkleinert - Originalgröße DIN A 3 Anhang 12 VVLIKA – Anhang 12 Seite 1 Fortführung des Flurbuches Die Fortführung des Flurbuches beschränkt sich auf folgende Fälle: (siehe Beispiele) a) Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen (Beispiel: Flurstück Nr. 253/2) Spalte 3: bisherige Bestandsnummer (Grundbuchbezirk und -blatt) streichen, neue Bestandsnummer darüber schreiben; reicht der Platz in Spalte 3 für weitere Veränderungen nicht aus, so kann auf Spalte 8 und anderen freien Raum übergegangen werden. Spalte 5: Jahrgang der Veränderungsliste eintragen (evtl. mit deren Nummer). b) Veränderungen und Berichtigungen im Bestand der Flurstücke (Beispiel: Flurstück Nr. 254) Spalte 1 + 2: bisherige Angaben durchstreichen. Spalte 6: Nr./Jahr des Veränderungsnachweises eintragen. Die neuen Flurstücke sind mit den erforderlichen Angaben (Spalte 1-4, 7 und ggf. 8) an der nächsten freien Stelle der Flur nachzutragen. Das Fortführungsjahr ist einmal als Überschrift in Spalte 4 einzutragen. In Spalte 1 ist nur die Nr. des Veränderungsnachweises und in Spalte 7 die Blattnummer des Fortführungsrisses zu vermerken (auch bei Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen). Wird ein topographischer Archivnachweis (Anhang 19) geführt, so sind die Risse von Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen in Spalte 7 nicht mehr nachzuweisen. c) Veränderungen in der Bezeichnung der Flurstücke (z.B. Umgemarkungen, Umflurungen), Beispiel: Flurstück Nr. 361/255* Spalte 1 + 2: bisherige Angaben durchstreichen. Spalte 6: Nr./Jahr des Veränderungsnachweises eintragen. In Spalte 8 ist auf die neue Eintragungsstelle hinzuweisen, z.B. jetzt B-Stadt, Fl. 3, S. 17. Die Eintragungen an der neuen Stelle sind entsprechend Buchstabe b) vorzunehmen; die bisherige Bezeichnung ist in Spalte 8 zu vermerken, z.B. bisher A-Dorf, Fl. 4 Nr. 361/255. Werden Flurbücher durch Neudruck ersetzt, sind bisherige weiter gültige Eintragungen in den Spalten 7 und 8 von Hand in das neue Flurbuch zu übertragen. Anhang 12 VVLIKA – Anhang 12 Seite 2 Jahr der Entstehung Flurstück Nr. Bestand Nr. Rahmenkarte Bemerkungen VN-Nr. Zähler Nenner Bezirk Blatt VL Jahr VN Nr./Jahr Vermessungsunterlagen (Fortf.Riss, Verm.Riss, u.a.) 1865 254 305 382 117/65 jetzt B Fl. 03 - Stadt S. 17 Jahr der Entstehung Flurstück Nr. Bestand Nr. Rahmenkarte Bemerkungen VN-Nr. Zähler Nenner Bezirk Blatt VL Jahr VN Nr./Jahr Vermessungsunterlagen (Fortf.Riss, Verm.Riss, u.a.) bisher Fl. 04 A-Dorf 361/255 Anmerkung: Die gestrichenen Angaben in Spalte 1 bis 5 bedeuten Streichungen in Rot ; die handschriftlichen Eintragungen in Spalte 1 bis 8 bedeuten Nachträge in Rot Anmerkung: Darstellung verkleinert - Originalgröße DIN A 3 Grundbuch ( ) Grundbuch ( ) ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ Anhang 13 VVLIKA – Anhang 13 (Stand: 02/2003) Angabe der Art der Veränderung oder Berichtigung im VN (Fortführungsarten) Schl. Veränderungen in der Form 11 Flurstückszerlegung 12 Flurstückszerlegung und Flächenverbesserung 13 Flurstücksverschmelzung auf Grund des Vereinigungsantrages vom 14 Sonderung 15 Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung 16 Rückgängigmachen eines VN 19 Der Antrag des Eigentümers auf Teilung liegt vor. Antrag vom Veränderungen in den Eigenschaftsangaben 21 Änderung der Nutzungsart 22 Änderung der Bodenschätzungsergebnisse Veränderungen in der Bezeichnung 34 Umbenennung der Flur 35 Umbenennung des Flurstücks (Umnummerierung) 36 Umgemeindung 37 Umgemarkung 38 Umflurung 39 Änderung der Lagebezeichnung Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen, wenn sie in Verbindung mit anderen Veränderungen in einem VN fortgeführt werden sollen 41 Grundstücksübertragung auf Grund einer Veränderungsliste Berichtigungen 51 Flächenverbesserung ohne Änderung der Umringsgrenzen 52 Berichtigung eines Zeichenfehlers 53 Berichtigung eines Aufnahmefehlers 54 Berichtigung eines Schreib-/Rechenfehlers Pro VN-Abteilung können bis zu drei Schlüssel angegeben werden. Zu einem der Schlüssel, der dann an letzter Stelle anzugeben ist, können über den obigen Klartext hinausgehende Ergänzungen bzw. Erläuterungen gebracht werden. z.B. 12, 21, 13: 16. DEZEMBER 1982 oder 39, 14: ZUR AENDERUNG DER STRASSENABGRENZUNG INFOLGE UMSTUFUNG oder 21, 11: NACH DEM BEBAUUNGSPLAN VOM 15.10.1982 oder 15: GEM. SAARL. WASSERGESETZ bzw. GEM. ENTSCHEID DES AMTSGERICHTS ........AKT.Z. ........ Ferner ist es möglich unter den Fortführungsartschlüsseln weitere allgemeine Erläuterungen zu geben, z.B. GE- NEHMIGG. NACH § 19 BAUGB ERTEILT AM ...... oder GEHOEREN JETZT ZUR GEMARKUNG ....... Der Text der Ergänzungen und Erläuterungen ist möglichst kurz zu fassen und darf zusammen höchstens 9 Zeilen mit je 41 Schreibstellen (einschl. Leerstellen) umfassen. Die Zeilen sind zu nummerieren. In nachfolgenden Abteilungen können dieselben Texte durch Angabe ihrer Zeilennummer wiederholt werden. Wenn möglich sind jedoch Erläuterungen zum gesamten VN auf dem Vorblatt anzubringen. Außer den vorgenannten Schlüsseln für die in VN behandelten Veränderungen oder Berichtigungen gibt es noch die folgenden Schlüssel für die Berichtigung der Dateien: 17: Übernahme von Umlegungs- bzw. Grenzregelungsverfahren 18: Übernahme von Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsverfahren. xxxxxxxxx Gemeinde : 2510 A-Weiler LKVK-AUSSENSTELLE : A-STADT Seite 1 2511 1511 R Gemarkung : 2511 A-Dorf Amtsgericht : A-STADT 1 PZ Bestand Grundb.Bezirk : 2511 A-Dorf Grundb.Bezirk : B-STADT Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter usw. Bestand Rahmenkarte Flurstück Nutzungsart Fläche Klasse Wertzahlen Jahr der Entsteh. Flur Zähler Nenner PZ Lagebezeichnung Schl. ha a m² Bod. EMZ Bemerkung Folgesatz SCHMITT HUGO 15.03.36 001* 080 STREUWIESE 15 10 S 3A4 14 211 03* 1938 05 1706 88* 5 MUEHLENTRIESCH 290 FREIFLAECHE 5 78 5468 07 AM STEINIGEN WEG GRUENLAND 66I HEIDE 42 66 02* (GERINGSTLAND) FREIFLAECHE Anzahl der Flurstücke 6 29.09.2000 Ausfertigungsdatum 3 13 71 3890 zu übertragen VVLIKA – Anhang 14 Anhang 14 Anhang 15 VVLIKA – Anhang 15 Seite 1 JAHRESABSCHLUSS DER LIEGENSCHAFTEN 1999 DATUM: 11.01.00 STADTVERB./KREIS: NEUNKIRCHEN GEMARKUNG BESTAENDE FLURST. FLAECHE (M2) GEMEINDE 410 BUBACH-CALMESWEILER 1 359 4 311 7 46 50 25 411 DIRMINGEN 1 615 2 964 15 54 24 72 413 EPPELBORN 2 271 6 189 7 95 27 62 414 HABACH 442 1 343 3 33 40 43 415 HIERSCHEID 465 1 071 1 34 34 96 416 HUMES 905 2 142 2 12 32 79 417 MACHERBACH 133 476 1 24 76 46 420 WIESBACH 1 826 4 864 8 02 62 30 ------ ------ ----------- 3111 EPPELBORN 9 016 23 360 47 03 49 53 421 HIRZWEILER 535 1 063 4 96 77 62 422 HUETTIGWEILER 1 830 5 407 4 52 98 91 423 ILLINGEN 2 522 6 375 6 82 03 33 424 UCHTELFANGEN 2 137 6 651 9 65 85 67 425 WUSTWEILER 1 375 4 163 5 84 96 47 428 WELSCHBACH 821 2 930 4 25 16 80 ------ ------ ----------- 3112 ILLINGEN 9 220 26 589 36 07 78 80 403 MERCHWEILER 2 455 6 666 5 01 16 53 407 WEMMETSWEILER 2 278 5 719 7 76 84 95 ------ ------ ----------- 3113 MERCHWEILER 4 733 12 385 12 78 01 48 4041 KOHLHOF 3 104 5 745 18 46 51 20 4042 NEUNKIRCHEN 7 029 12 019 22 73 59 20 4043 WELLESWEILER 1 766 4 027 6 84 04 22 432 HANGARD 1 192 3 045 5 42 90 78 434 MUENCHWIES 703 1 786 3 31 22 63 435 WIEBELSKIRCHEN 4 680 10 200 18 26 41 57 ------ ------ ----------- 3114 NEUNKIRCHEN 18 474 36 822 75 04 69 60 405 OTTWEILER 4 429 9 820 17 77 77 68 4061 STEINBACH 795 2 149 5 81 91 97 4062 WETSCHHAUSEN 59 219 2 38 89 19 431 FUERTH 979 2 758 9 97 24 64 433 LAUTENBACH 617 1 515 4 52 51 64 858 MAINZWEILER 653 3 768 5 03 04 53 ------ ------ ----------- 3115 OTTWEILER 7 532 20 229 45 51 39 65 401 HEILIGENWALD 1 848 3 989 4 46 37 96 402 LANDSWEILER-REDEN 1 607 3 354 4 66 31 38 426 SCHIFFWEILER 2 649 6 765 7 55 35 67 427 STENNWEILER 1 294 3 835 4 63 47 14 ------ ------ ----------- 3116 SCHIFFWEILER 7 398 17 943 21 31 52 15 429 ELVERSBERG 2 850 3 738 2 92 72 49 430 SPIESEN 2 961 5 474 8 46 79 25 ------ ------ ----------- 3117 SPIESEN-ELVERSBERG 5 811 9 212 11 39 51 74 GESAMT: 62 184 146 540 249 16 42 95 Anhang 15 VVLIKA – Anhang 15 Seite 2 LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN - JAHRESABSCHLUSS DER LIEGENSCHAFTEN 1999 DATUM: 11.01.00 ZUSAMMENSTELLUNG STADTVERB./KREIS GMDE GMKG BESTAENDE FLURST. FLAECHE (M2) SAARBRUECKEN 10 67 134 772 241 295 410 61 80 14 MERZIG-WADERN 7 88 65 733 229 538 554 99 76 51 NEUNKIRCHEN 7 34 62 184 146 540 249 16 42 95 SAARLOUIS 13 84 106 985 280 991 459 09 86 59 SAARPFALZ-KREIS 7 58 85 342 204 166 420 19 35 68 ST. WENDEL 8 73 59 850 214 934 476 09 06 50 SAARLAND 52 404 514 866 1 317 464 2570 16 28 37 Anhang 16 VVLIKA – Anhang 16 Seite 1 HAUPTUEBERSICHT DER LIEGENSCHAFTEN DATUM: 25.09.2000 GEMARKUNG: 2511 A-DORF GEMEINDE: 2510 A-WEILER SCHL NUTZUNGSART FLAECHE V.H. EMZ EMZ(HA) KM2 HA A M2 GARTENLAND (NICHT GESCHAETZT) 1 00 0.0 ACKERLAND (NICHT GESCHAETZT) 2 00 0.0 GRUENLAND (NICHT GESCHAETZT) 2 00 0.0 600 LANDWIRTSCHAFTSFLAECHE 0 0.0 640 WEINGARTEN 55 36 0.0 650 MOOR 4 00 0.0 660 HEIDE 45 66 0.0 680 LANDWIRTSCH. BETRIEBSFLAECHE 0 0.0 ============================================================================= 100 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE 1 61 52 0.1 110 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 0 0.0 OEFFENTLICHE ZWECKE 130 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 0 0.0 WOHNEN 140 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 1 00 0.0 HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN 170 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 0 0.0 GEWERBE UND INDUSTRIE 210 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 0 0.0 MISCHNUTZUNG MIT WOHNEN 230 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 0 0.0 ZU VERKEHRSANLAGEN 250 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 0 0.0 ZU VERSORGUNGSANLAGEN 260 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 0 0.0 ZU ENTSORGUNGSANLAGEN 270 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 0 0.0 LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 280 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 0 0.0 ERHOLUNG 290 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE, 1 01 30 0.0 UNGENUTZT ============================================================== SUMME GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE 2 63 82 0.1 300 BETRIEBSFLAECHE 1 00 0.0 310 BETRIEBSFLAECHE, ABBAULAND 3 00 0.0 320 BETRIEBSFLAECHE, HALDE 1 00 0.0 330 BETRIEBSFLAECHE, LAGERPLATZ 1 00 0.0 340 BETRIEBSFLAECHE, VERSORGUNGSANLAG 0 0.0 350 BETRIEBSFLAECHE, ENTSORGUNGSANLAGE 0 0.0 360 BETRIEBSFLAECHE, UNGENUTZT 0 0.0 ============================================================== SUMME BETRIEBSFLAECHE 6 00 0.0 Anhang 16 VVLIKA – Anhang 16 Seite 2 HAUPTUEBERSICHT DER LIEGENSCHAFTEN DATUM: 25.09.2000 GEMARKUNG: 2511 A-DORF GEMEINDE: 2510 A-WEILER SCHL NUTZUNGSART FLAECHE V.H. KM2 HA A M2 400 ERHOLUNGSFLAECHE 0 0.0 410 SPORTFLAECHE 1 00 0.0 420 GRUENANLAGE 48 32 0.0 430 CAMPINGPLATZ 0 0.0 =============================================================== SUMME ERHOLUNGSFLAECHE 49 32 0.0 500 VERKEHRSFLAECHE 0 0.0 510 STRASSE 4 03 03 0.2 520 WEG 18 85 0.0 530 PLATZ 2 00 0.0 540 BAHNGELAENDE 2 00 0.0 550 FLUGPLATZ 1 00 0.0 560 SCHIFFSVERKEHR 0 0.0 580 VERKEHRSFLAECHE, UNGENUTZT 0 0.0 590 VERKEHRSBEGLEITFLAECHE 0 0.0 =============================================================== SUMME VERKEHRSFLAECHE 4 26 88 0.2 600 BIS 680 SIEHE SEITE 1 700 WALDFLAECHE 3 00 0.0 710 LAUBWALD 27 69 0.2 720 NADELWALD 5 00 0.0 730 MISCHWALD 5 00 0.0 740 GEHOELZ 1 00 0.0 760 FORSTWIRTSCH. BETRIEBSFLAECHE 0 0.0 =============================================================== SUMME WALDFLAECHE 4 41 69 0.2 800 WASSERFLAECHE 3 00 0.0 810 BUNDESWASSERSTRASSE 3 00 0.0 820 GEWAESSER 2. ORDNUNG 1 35 13 0.1 830 HAFEN 0 0.0 840 GEWAESSER 3. ORDNUNG 2 35 60 0.1 850 GRABEN 0 0.0 860 SEE 0 0.0 870 ALTWASSER 0 0.0 880 TEICH, WEIHER 0 0.0 890 SUMPF 0 0.0 =============================================================== SUMME WASSERFLAECHE 3 76 73 0.2 910 UEBUNGSGELAENDE 1 00 0.0 920 SCHUTZFLAECHE 3 00 0.0 930 HISTORISCHE ANLAGE 8 13 0.0 940 FRIEDHOF 1 00 0.0 950 UNLAND 9 99 22 00 49.3 960 TROCKENGRABEN 0 0.0 =============================================================== SUMME FLAECHEN ANDERER NUTZUNG 9 99 35 13 49.3 SUMME FLAECHEN INSGESAMT 20 27 03 01 100.0 Anhang 17 VVLIKA – Anhang 17 - LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN - ZUSAMMENSTELLUNG NACH BODENARTEN DATUM: 25.09.2000 GEMARKUNG: 2511 A-DORF GEMEINDE: 2510 A-WEILER ACKERLAND FLAECHE V.H. EMZ EMZ(HA) --------- KM2 HA A M2 -------------------------------------------------------------------- GRUENLAND --------- -------------------------------------------------------------------- Anhang 18 VVLIKA – Anhang 18 - LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN - ZUSAMMENSTELLUNG FUER FLAECHENERHEBUNGEN DATUM: 25.09.2000 GEMARKUNG: 2511 A-DORF GEMEINDE: 2510 A-WEILER SCHL NUTZUNGSART FLAECHE KM2 HA A M2 100) GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE 2 63 82 200) DARUNTER: 300 BETRIEBSFLAECHE 6 00 DARUNTER: 310 BF-ABBAULAND 3 00 400 ERHOLUNGSFLAECHE 49 32 DARUNTER: 420 GRUENANLAGE 48 32 500 VERKEHRSFLAECHE 4 26 88 DARUNTER: 510 STRASSE) 520 WEG ) 4 23 88 530 PLATZ ) 000) LANDWIRTSCHAFTSFLAECHE 10 12 03 44 600) DARUNTER: 650 MOOR 4 00 660 HEIDE 45 66 700 WALDFLAECHE 4 41 69 800 WASSERFLAECHE 3 76 73 900 FLAECHEN ANDERER NUTZUNG 9 99 35 13 DARUNTER: 950 UNLAND 9 99 22 00 GEMARKUNG INSGESAMT 20 27 03 01 Anhang 19 VVLIKA – Anhang 19 Seite 1 Topographischer Archivnachweis (TA) 1. Der topographische Archivnachweis ist auf einer Deckfolie zur Flurkarte anzulegen und mit der entsprechenden Überschrift zu versehen. Als Zeichenträger ist transparente Polyesterfolie von 0,1 mm Stärke zu verwenden. 2. Zur Einpassung sind auf der Deckfolie die Ecken des äußeren Rahmens der Flurkarte anzureißen. Auf der Deckfolie sind a) bei der Rahmenkarte die Blattbezeichnung nach dem Flurkartenerlass b) bei Inselkarten die Gemarkung und Flur in deckungsgleicher Schrift mit geringerer Strichbreite zu wiederholen. 3. Die verschiedenen Archivunterlagen des Katasterzahlenwerks werden mit den Bezeichnungen nach der anhängenden Übersicht schwerpunktmäßig in die Deckfolie eingetragen. Die Deckfolie ist so zu beschriften, dass beim Zusammenpausen mit der Flurkarte Überdeckungen der Zeichnung möglichst vermieden werden. 4. Ist das Ergebnis einer Vermessung mehrfach nachgewiesen (z.B. in einem Feldbuch und einer Ergänzungskarte), so ist nur die geeignetste Unterlage in die Deckfolie aufzunehmen. 5. Bei der Beschriftung der Deckfolie ist mit den großformatigen Unterlagen (z.B. Vermessungsrissen, Neumessungsrissen und Handrissen) zu beginnen. Die Beschriftung soll eine Höhe von 5 mm haben. Der Bereich der Vermessungsrisse ist durch einen schwachgrauen Randstreifen von 1,5 mm Stärke darzustellen. 6. Die Beschriftung der Deckfolien bzgl. der Supplementkarten, Operate, Ergänzungskarten, Fortführungsrisse und dgl. soll eine Höhe von 3,5 mm haben. Die Begrenzung des Bereichs dieser Archivunterlagen ist nicht darzustellen. 7. Die Deckfolie ist bei der innendienstlichen Bearbeitung jeder Vermessung laufend fortzuführen. Sind neue Vermessungsrisse oder dgl. angelegt worden, durch die andere frühere Nachweise von Vermessungsergebnissen vollständig ersetzt bzw. überholt sind, so sind die Angaben der früheren Nachweise aus der Deckfolie herauszunehmen bzw. bei der Erstanlage des TA nicht darin aufzunehmen. 8. Wird nach längerer Zeit durch die Vielzahl der Unterlagen der TA unübersichtlich, so ist eine zweite Deckfolie zu der Flurkarte anzulegen. Die erste Deckfolie ist möglichst am Ende eines Fortführungsjahres abzuschließen; sie erhält links oben hinter der Nr. der Flurkarte einen Vermerk: z.B. „1. Blatt (1840 — 1980)“ und auf der neuen Folie ist zu vermerken: z.B. „2. Blatt ( 1981 — )“ . Anhang 19 VVLIKA – Anhang 19 Seite 2 Übersicht zu Anhang 19 Kennzeichnung durch die Art der Archivunterlagen Abkürzung Angabe von Beispiel Urhandriss Feldnoten werden nicht nachgewiesen Broullion Supplementkarte SK Jahr SK 1863 Ergänzungskarte EK Nr. EK 51 Originalplan (mit Zahlen) (pfälz.) OrPl Nr. OrPl 12 Ummessungsakt (pfälz.) UA Jahr UA 1866/67 Seperattabelle (pfälz.) OP Jahr/Nr. OP 1897/31 Operat Älterer Handriss (pfälz.) HR Nr. HR 76 Messungshandriss Abmarkungshandriss (pfälz.) A Nr. A 17 Fortführungshandriss (pfälz.) F Nr. F 21 Feldbuch Fortführungsriss Neumessungsriss N Nr. N 18 Handriss H Nr. H 51 Vorbereitungsriss (pfälz.) Handriss (bunt) HB Nr. HB 17 Vermessungsriss V Nr. V 6 Anhang 20 VVLIKA – Anhang 20 Verzeichnis der Fortführungs-Vermessungs-risse Blatt Nr. Betroffene Flurstücke Bemerkungen Blatt Nr. Betroffene Flurstücke Bemerkungen 58 148/14, /15 Gbd. 59 151/1 Gr. 60 212, 213/10, /11, /12 — 30/2, 31 Gr. Bl.83 Flur 1 61 24/3 - /7, 25/1 - /8 = VR 7 62 85/3 - /7 = VR 8 63 34/7 - /9 FR 51 64 224 - 228 Flur 4: 87 - 89 Gr. 65 45/1 - /5 66 25/1, /9, 27/1 VR 7, Gbd. Vgg Anmerkung: 1. Bei Zerlegungen sind als betroffene Flurstücke nur die neuen Nrn. anzugeben. 2. In der Bemerkungsspalte ist - außer bei Teilungen - die Art der Vermessung kurz anzugeben. Bei Fortführungsrissen nach Nr. 11.3.7 KaVermA ist das VR-Original anzugeben und bei Fortführungsrissen nach Nr. 11.2.5 KaVermA ist auf das Rissoriginal zu verweisen, in das die Maße übernommen wurden. 3. Werden in einem Fortführungsriss auch mitvermessene Flurstücke einer weiteren Flur bzw. Gemarkung dargestellt, so ist in dem Verzeichnis dieser Flur bzw. Gemarkung in geeigneter Form auf den betr. Fortführungsriss zu verweisen (z.B. Zeile unter Blatt 60). Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 1 Auszüge und Auswertungen aus dem ALB-Saar Inhaltsübersicht Flurstücksnachweis Flurstückslisten A bis C Eigentümerliste Alphabetische Eigentümerliste mit Flurstücksnummern Verzeichnis des Gemeindegrundbesitzes Flächenverzeichnis bestimmter Nutzungsarten Flächennachweis Agrarförderung Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 2 Flurstücksliste A Diese Liste beschreibt bestimmte vorgegebene Flurstücke (z.B. Einzelflurstücke, Flurstücke einer Nummernreihe, einer bestimmten Flur oder einer ganzen Gemarkung). Sie wird maschinell erstellt. In der Liste sind die Flurstücke nach aufsteigenden Flurstücksnummern aufgeführt und zu jedem Flurstück ist die zugehörige Bestandsnummer, das EDV-Prüfzeichen, die Lagebezeichnung, seine Nutzungsart mit dem Nutzungsartenschlüssel, die Fläche ggf. die Bodenschätzungsangaben (Bodenklasse und -wertzahl) mit der Ertragsmesszahl, das Entstehungs- bzw. letzte Fortführungsjahr, die betreffende Rahmenkartennummer sowie die Nummer des Folgesatzes angegeben. Gegebenenfalls wird in der Spalte „Lagebezeichnung“ auf eine durch Rechtssatz festgestellte öffentliche Last, z.B. Natur-, Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, Schutzund Erholungswald, hingewiesen. ..FLURSTUECKSLISTE A.. BESTAND-NR P FL FLURST-NR P LAGEBEZEICHNUNG NUTZUNGSART FLAECHE KL-Z JAHR RKARTE BEMKG FK BEZK BLATT Z Z N Z (HINWEIS) SCHL HA A M2 BA WZ EMZ 080 STREUWIESE 15 10 S 3A4 14 211 03* (WASSERSCHUTZGEBIET) 05L GRUENLAND 11 76 L 2A2 60 59 694 01* (OBSTBAUM) 010 GARTENLAND 7 30 SL 3V 54 43 314 02* 050 GRUENLAND 30 80 L 2A2 57 57 1756 03* ..W. 2000 C 03 156/ 3 8 NELKENWEG 23 930 HISTORISCHE 8 13 1968 5468 11 (NATURSCHUTZGEBIET) ANLAGE 2511 13101 S 03 156/ 4 U NARZISSENWEG 29B GEBAEUDE- UND 6 85 1968 5468 11 FREIFLAECHE, UNGENUTZT (BAUPLATZ) 2511 13101 S 03 156/ 17 3 NELKENWEG 51H STRASSE 12 76 1968 5468 11 (GEMEINDESTR.) SUMMEN: 10 13 16 20 32544 VVLIKA – Anhang 21 Seite 3 Anhang 21 Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 4 Flurstücksliste B Die Flurstücksliste B unterscheidet sich von der Flurstücksliste A nur durch ihren reduzierten Inhalt. Zu jedem Flurstück wird lediglich die zugehörige Bestandsnummer, die Lagebezeichnung, die Nutzungsart und die Fläche angegeben. ..FLURSTUECKSLISTE B.. BESTAND-NR FL FLURST-NR LAGEBEZEICHNUNG NUTZUNGSART FLAECHE BEMERKUNGEN BEZ. BLATT HA A M2 2511 1511 03 4/ 1 MUEHLEBRUCH 1 45 86 ACKERLAND 1 16 36 GRUENLAND 14 40 STREUWIESE 15 10 2511 13101 03 104/ 5* MUEHLEBRUCHFLUR LAUBWALD 4 22 69 0000 13 03 8/ 1 DIE PRIMS GEWAESSER 2.O. 1 32 13 2511 1511 03 118/ 10* REPPLER UNLAND 17 00 (WASSERSCHUTZGEBIET) 0000 158 03 432/ 49* DIE KLEIN BREIT 11 76 GRUENLAND 11 76 (OBSTBAUM) 2511 1305 03 53/ 3 ROTHENHUEBEL 32 69 GARTENLAND 25 39 GARTENLAND 7 30 2511 13300 03 148/ 6 IN DEN PRIMSWIESEN 5 26 33 GRUENLAND 4 78 33 GRUENLAND 17 20 GRUENLAND 30 80 ..W. 2000 03 156/ 3 NELKENWEG 23 HISTORISCHE 8 13 (NATURSCHUTZGEBIET) ANLAGE 2511 13101 03 156/ 4 NARZISSENWEG GEBAEUDE- UND 6 85 FREIFLAECHE, UNGENUTZT (BAUPLATZ) 2511 13101 03 156/ 17 NELKENWEG STRASSE 12 76 (GEMEINDESTR.) SUMMEN: 10 13 16 20 VVLIKA – Anhang 21 Seite 5 Anhang 21 Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 6 Flurstücksliste C Sie ist eine weitere reduzierte Form der Liste A, bei der zu jedem Flurstück nur die zugehörige Bestandsnummer und die Fläche angegeben werden. ..FLURSTUECKSLISTE C.. BESTAND-NR. FLUR FLURSTUECK-NR. FLAECHE BEMERKUNGEN BESTAND-NR. FLUR FLURSTUECK-NR. FLAECHE BEMERKUNGEN BEZ. BLATT HA A M2 BEZ. BLATT HA A M2 2511 1511 03 4/ 1 1 45 86 2511 13101 03 104/ 5* 4 22 69 0000 13 03 8/ 1 1 32 13 2511 1511 03 118/ 10* 17 00 0000 158 03 432/ 49* 11 76 2511 1305 03 53/ 3 32 69 2511 13300 03 148/ 6 5 26 33 ..W. 2000 03 156/ 3 8 13 2511 13101 03 156/ 4 6 85 2511 13101 03 156/ 17 12 76 SUMMEN: 10 13 16 20 VVLIKA – Anhang 21 Seite 7 Anhang 21 Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 8 Eigentümerliste Wenn neben den in einer Flurstücksliste A, B, oder C beschriebenen Flurstücken auch die Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte benötigt werden, so kann maschinell eine zugehörige Eigentümerliste erstellt werden. Die Grundstückseigentümer bzw. Berechtigten sind in der Liste nach aufsteigenden Bestandsnummern aufgeführt. Vorweg beginnt die Liste mit den besonders angelegten Beständen, für die es im Grundbuch kein übereinstimmendes Grundbuchblatt gibt, und zwar in der Reihenfolge: ..M.-Bestände (Nachweis für jedes Flurstück, für das im Grundbuch nur Miteigentumsanteile auf den Blättern der herrschenden Grundstücke eingetragen sind), ..W.-Bestände (Nachweis für jedes Flurstück, mit dem ein Wohnungs(teil)eigentum verbunden ist), 0000-Bestände (Bestände für im Grundbuch nicht eingetragene buchungsfreie Flurstücke). Erst danach folgen die Bestände mit übereinstimmenden Nummern im Grundbuch (Nummer des Bezirks und des Blattes, z.B. 2511 1111). EIGENTUEMERLISTE NAME BESTAND LOEWENHERZ RICHARD 4.6.38 SCHIEBER HERBERT 11.11.11 UND EHEF.LUISE GEB.NEULIST 4.4.26 LAUER FRIEDRICH DIPL.-ING. LOEWENHERZ RICHARD 4.6.38 SCHIEBER HERBERT 11.11.11 UND EHEF.LUISE GEB.NEULIST 4.4.26 LAUER FRIEDRICH DIPL.-ING. GEMEINDE A-WEILER 2511 13101 BECKER FRANZ 14.08.39 UND EHEF.GERTRUD 2511 13300 GEB.MUELLER 06.04.47 VVLIKA – Anhang 21 Seite 9 Anhang 21 Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 10 Alphabetische Eigentümerliste mit Flurstücksnummern Zu einer Flurstücksliste A können die Grundeigentümer auch in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet werden. EDV-bedingt werden in dieser Liste vorweg ggf. vorhandene Erbbauberechtigte, Miteigentumssammelbestände (..M.-Bestände) mit Angabe der betreffenden Miteigentümer, Wohnungs(teil)eigentumsbestände (..W.-Bestände) ohne Einzelangabe der jeweiligen Wohnungseigentümer sowie Wohnungs(teil)erbbauberechtigte jeweils für sich nach aufsteigenden Bestandsnummern aufgeführt. Außer den Bestandsnummern sind unter jedem Eigentümer bzw. Berechtigten die ihm zugehörigen Flurstücke aus der Flurstücksliste A angegeben. ..ALPHAB.EIGENTUEMERLISTE MIT FLURSTUECKSNUMMERN.. LFD EIGENTUEMER BESTAND-NR. ANSCHRIFTEN BEMERKUNGEN NR ----------- BZW. FLURSTUECKE BEZ. BLATT UNTERSCHRIFTEN 03 156/ 3 ; 03 8/ 1 ; 003 BECKER FRANZ 14.08.39 UND EHEF.GERTRUD 2511 13300 GEB.MUELLER 06.04.47 03 148/ 6 ; 004 GEMEINDE A-WEILER 2511 13101 03 104/ 5*; 03 156/ 4 ; 03 156/ 17 ; 03 432/ 49*; 03 53/ 3 ; 03 4/ 1 ; 03 118/ 10*; VVLIKA – Anhang 21 Seite 11 Anhang 21 Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 12 Verzeichnis des Gemeindegrundbesitzes Als Grundlage für die Anlegung von Gemeindegrundbesitz-Verzeichnissen können die Liegenschaften von Städten und Gemeinden nach Nutzungsarten, die eine unterschiedliche Bewertung bei der Ermittlung des Anlagevermögens erfahren, sortiert und in Form dieses Auszuges ausgedruckt werden. Die Sortierung der Liegenschaften erfolgt nach Gemarkung, Nutzungsartengruppe, Flur, Bestandsnummer und Flurstücksnummer. Für jede Gemarkung, Flur und Nutzungsartengruppe werden Flächensummen gebildet. Folgende Nutzungsartengruppen werden unterschieden: lfd.Nr. Bezeichnung Nutzungsartenschlüssel 1 Landwirtschaftsfläche (mit und ohne Bodenschätzung) 010 bis 090 640 bis 680 2 Gebäude und Freifläche (ohne Bauplatz) 100 bis 290 4 Betriebsfläche 300 bis 370 6 Grünanlagen und Campingplatz 420; 430 7 Verkehrsflächen (ohne Platz) 510; 520; 540; 550; 560; 580 9 Waldfläche 700 bis 740 10 Wasserfläche 800 bis 890 11 Flächen anderer Nutzung (ohne Friedhof) 910; 920; 930; 950; 960 - LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN - DATUM: 25.09.2000 ..VERZEICHNIS DES GEMEINDEGRUNDBESITZES.. GEMARKUNG: A-DORF ---------- NUTZUNGSARTENGRUPPE: VERKEHRSFLAECHE (OHNE PLATZ) SCHLUESSEL: 510;520;540;550;560;580 -------------------- FLUR 03 BESTANDSNR. FLURSTUECKSNR. NUTZUNGSART FLAECHE LAGEBEZEICHNUNG BODENWERT/M2 GRUNDSTUECKSWERT BEZ. BLATT SCHLUESSEL M2 2511 13101 156/ 17 51H 1.276 NELKENWEG AM FISCHERBERG ------------------------------------------------ SUMME DER FLAECHEN (FLUR): 1.276 FLUR 05 BESTANDSNR. FLURSTUECKSNR. NUTZUNGSART FLAECHE LAGEBEZEICHNUNG BODENWERT/M2 GRUNDSTUECKSWERT BEZ. BLATT SCHLUESSEL M2 2511 13101 107/ 25 51H 1.522 ROSENWEG AM FISCHERBERG ------------------------------------------------ SUMME DER FLAECHEN (FLUR): 1.522 SUMME DER FLAECHEN (NUTZUNGSARTENGR.): 2.798 ================================================ VVLIKA – Anhang 21 Seite 13 Anhang 21 Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 14 Flächenverzeichnis bestimmter Nutzungsarten Durch maschinelle Auswahl und Zusammenstellung bestimmter Angaben aus dem automatisierten Liegenschaftskataster-Buchwerk bildet dieser Auszug eine Unterlage zur Aufstellung von Grundbesitzverzeichnissen für Jagdgenossenschaften bei den Gemeinden. In dem Flächenverzeichnis sind gemarkungsweise alphabetisch geordnet diejenigen Grundstückseigentümer aufgeführt, die Flurstücke mit Flächen bestimmter, in einem Vorblatt bezeichneter (bejagbarer) Nutzungsarten besitzen. Unter jedem Eigentümer sind die Nummern seiner entsprechenden Flurstücke mit ihren Flächen und die Flächensumme dieser bestimmten Nutzungsarten angegeben, die am Ende des Verzeichnisses noch zur Summe für die ganze Gemarkung zusammengefasst sind. Zu den bestimmten Nutzungsarten zählen: • Landwirtschaftsflächen mit Bodenschätzung außer Gartenland, • die Betriebsflächen Abbauland und Halde, • Landwirtschaftsflächen ohne Bodenschätzung, • Waldflächen; • Wasserflächen außer Hafen sowie • die Nutzungsarten Schutzfläche, Unland und Trockengraben. Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 15 - LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN - AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER ..FLAECHENVERZEICHNIS BESTIMMTER NUTZUNGSARTEN.. - VORBLATT - DAS FLAECHENVERZEICHNIS WEIST FLURSTUECKE MIT DEN FLAECHEN DER NACHFOLGEND AUFGEFUEHRTEN NUTZUNGSARTEN NACH: SCHLUESSEL NUTZUNGSART SCHLUESSEL NUTZUNGSART ------------------------ ------------------------ 020 ACKERLAND 710 LAUBWALD 030 ACKER-GRUENLAND 720 NADELWALD 040 HOPFEN 730 MISCHWALD 050 GRUENLAND 740 GEHOELZ 060 GRUENLAND-ACKER 760 FORSTWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSFLAECHE 070 WIESE 810 BUNDESWASSERSTRASSE 080 STREUWIESE 820 GEWAESSER 2. O. 090 HUTUNG 840 GEWAESSER 3. O. 310 BETRIEBSFLAECHE, 850 GRABEN ABBAULAND 320 BETRIEBSFLAECHE, 860 SEE HALDE 640 WEINGARTEN 870 ALTWASSER 650 MOOR 880 TEICH, WEIHER 660 HEIDE 890 SUMPF 680 LANDWIRTSCHAFTLICHE 920 SCHUTZFLAECHE BETRIEBSFLAECHE 950 UNLAND 960 TROCKENGRABEN - LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN - DATUM: 25.09.2000 ..FLAECHENVERZEICHNIS BESTIMMTER NUTZUNGSARTEN (SIEHE VORBLATT).. GEMARKUNG: 2511A-DORF BESTANDSNR. EIGENTUEMER ANSCHRIFTEN BEZ. BLATT ----------- FLUR FLURSTUECKSNR.: FLAECHE IN QUADRATMETERN --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 265 2642 RUESSEL IRENE GEB.BOURGEOIS 12.02.43 11 181 :9.999.742; GESAMTFLAECHE : 9.999.742 QUADRATMETER 2511 1511 SCHMITT HUGO 15.03.36 03 4/ 1 : 14.586; 03 118/ 10* :9.991.700; 07 397/ 1 : 8.066; 07 2917/ 398* : 5.236; GESAMTFLAECHE :10.019.588 QUADRATMETER 2511 820 SCHUMACHER FRANZ 4.6.28 UND EHEF.BARBARA GEB.SCHWEIG 12.10.34 SCHUMACHER JAN 12.05.48 EHEMANN VON EVA GEB. BECKER 05.12.56 04 43/ 7 : 584; 04 43/ 8 : 1.503; GESAMTFLAECHE : 2.087 QUADRATMETER 2511 1700 STADTGEMEINDE X-STADT 07 234/ 8 : 655; GESAMTFLAECHE : 655 QUADRATMETER ======================================================================================================== SUMME DER FLAECHEN:20.192.831 QUADRATMETER VVLIKA – Anhang 21 Seite 16 Anhang 21 Anhang 21 VVLIKA – Anhang 21 Seite 17 Flächennachweis Agrarförderung Für die Abwicklung der aus EU-Mitteln finanzierten Fördermaßnahmen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde ein Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet. Für die Beantragung der Beihilfen wurde ein bundeseinheitliches Antragsformular entwickelt, wobei das Liegenschaftskataster die Grundlage für den flurstücksbezogenen Flächennachweis bildet. Mit Hilfe eines speziellen Auszugsprogrammes können von der katasterführenden Stelle die von dem Antragsteller angegebenen Flurstücke aus der Datenbank selektiert werden. Sie werden gemarkungsweise nach aufsteigenden Fluren und Flurstücksnummern mit der Lagebezeichnung, der Fläche sowie ggf. des Hinweisschlüssels auf öffentliche Lasten (Naturschutz-, Wasserschutzgebiet usw.) in dem Formular ausgedruckt. Die übrigen Angaben müssen durch den Antragsteller ergänzt werden. Anhang 21 AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER -LIEGENSCHAFTSBUCH- FLÄCHENNACHWEIS -AGRARFÖRDERUNG- DATUM: 25.09.2000 BITTE LESEN UND BEACHTEN SIE DAS DAZUGEHÖRIGE MERKBLATT BETRIEBSNUMMER: !....!..!...!..!..! NAME: MUSTERMANN VORNAME: JOSEF STRAßE: TALSTRASSE PLZ: 77400 WOHNORT: A-STADT LKVK-AUSSENSTELLE A-STADT GEMARKUNG A-DORF GEMEINDE: 2510A-WEILER FLUR FLURSTÜCK LAGE FLÄCHE HA A M2 HIN- WEIS BES. VER. FRUCHT- / KULTURART FLÄCHE HA A M2 SCHLAG- NR. ANTR. FL. SCHLÜSSEL NR. 03 4/ 1 MUEHLEBRUCH 1 45 86 ..... ............................ .......... ........ ...... .......... ............................ .......... ........ ...... .......... 03 118/ 10 REPPLER 999 17 00 ..... ............................ .......... ........ ...... .......... ............................ .......... ........ ...... .......... 05 1706/ 88 MUEHLENTRIESCH 5 78 ..... ............................ .......... ........ ...... .......... ............................ .......... ........ ...... .......... 07 397/ 1 KRUMME LAENGT LINKERHAND 80 66 ..... ............................ .......... ........ ...... .......... AM STEINIGEN WEG ............................ .......... ........ ...... .......... 07 2917/ 398 KRUMME LAENGT 52 36 ..... ............................ .......... ........ ...... .......... ............................ .......... ........ ...... .......... 07 407/ 2 WEINGASS 12 05 ..... ............................ .......... ........ ...... .......... ............................ .......... ........ ...... .......... E-NUMMER: 00001/00 VVLIKA – Anhang 21 Seite 18 Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 1 Schnittstellen für die Abgabe von Daten auf Datenträgern Für die Abgabe von Daten des automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB-Saar) auf MS-DOS-Disketten oder Magnetband 1600 BPI stehen zur Zeit zwei Formate zur Auswahl: Schnittstelle für aktuellen Gesamtdatenbestand In diesem Schnittstellenformat kann nur der komplette aktuelle Datenbestand für ganze Gemarkungen, Fluren oder Flurstücksfolgen (von .... bis) - sowohl im ASCII - als auch im EBCIDIC-Code - abgegeben werden. Schnittstelle für Fortführungsdaten In diesem Schnittstellenformat können die bei der Fortführung der Datenbank des automatisierten Liegenschaftsbuches (z.Z. ADABAS der Software AG, Frankfurt) anfallenden Fortführungsdatensätze mittels Wählmodem kontinuierlich für die Laufendhaltung sekundärer Fachinformationssysteme zur Verfügung gestellt werden. Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 2 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei und Satzbeschreibung der ALB - Daten Dateiname: DAT.p.Gemarkung Link - Name: EINB Satzformat: V Satzlänge/Blocklänge: 141/5000 hier: Eigentümersätze Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 4 Satzlängenfeld bei Magnetbandausgabe 5 4 Gemarkung 9 4 Grundbuchbezirk 13 5 Grundbuchblatt 18 11 Leer 29 2 Satzart hier: 20, 22, 23, 24, 25 31 3 Folgesatznummer 34 1 Endekennzeichen Endekennzeichen * oder U bei flurunterteilten Beständen 35 5 Dezimalschlüssel „ * “ bei Benennung der Sonderfälle; „ . “ bei den Eigentümersätzen, die alphabetisch abgefragt werden; sonst leer 40 59 Eigentümerangaben
(55) Eigentümerangaben bei Satzart 24 und 25 nur 55 Stellen
(4) Grundbuchbezirk bei Satzart 24 und 25 mit dem Dezimalschlüssel „ . “ 99 5 Bemerkungen Bei Satzart 24 und 25 und Dezimalschlüssel „ .“ hier: Grundbuchblatt : Satzart 20 Normaleigentum Satzart 22 Erbbau Satzart 23 Wohnungs(Teil-)erbbau Satzart 24 Wohnungs(Teil-)eigentum Satzart 25 Miteigentum § 3 Abs. 3 GBO Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 - Stand: 10/2003 - Seite 3 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei und Satzbeschreibung der ALB - Daten Dateiname: DAT.p.Gemarkung Link - Name: EINB Satzformat: V Satzlänge/Blocklänge: 141/5000 hier: Flurstückssätze Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 4 Satzlängenfeld 5 4 Gemarkung 9 4 Grundbuchbezirk 13 5 Grundbuchblatt 18 2 Flur 20 4 Flurstückszähler Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer 24 1 Flurstückskennzeichen Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “ 25 4 Flurstücksnenner 29 2 Satzart hier. 30 31 3 leer 34 3 Nutzungsartenschlüssel 37 7 Fläche mit führenden Nullen 44 6 Rahmenkarte 50 3 Jahrgang der Entstehung 53 5 Bemerkungen Hinweise auf Neukultur und Musterstücke 58 2 Hinweisschlüssel Hinweis auf Sondergebiete 60 28 Bindeglied Wird nur bei der Fortführung zur Abgabe von Datensätzen an die Kommunen bzw. das Grundbuchamt benutzt
(19) leer
(1) * bei keine Abgabe an das Grundbuch
(8) Nr. des Veränderungsnachweises 88 54 Lagebezeichnung 2 * 27 Stellen Hinweisschlüssel der Sondergebiete: 11 Naturschutzgebiet 21 Wasserschutzgebiet 22 Überschwemmungsgebiet 27 Schutzwald 28 Erholungswald 31 Kulturdenkmal 32 Denkmalzone/-bereich 33 Grabungsschutzgebiet 51 Naturschutzgebiet und Überschwemmungsgebiet 52 Naturschutzgebiet und Wasserschutzgebiet 53 Wasserschutzgebiet und Überschwemmungsgebiet Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 4 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei und Satzbeschreibung der ALB - Daten Dateiname: DAT.p.Gemarkung Link - Name: EINB Satzformat: V Satzlänge/Blocklänge: 141/5000 hier: Flurstücksabschnittssätze Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 4 Satzlängenfeld 5 4 Gemarkung 9 4 Grundbuchbezirk 13 5 Grundbuchblatt 18 2 Flur 20 4 Flurstückszähler Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer 24 1 Flurstückskennzeichen Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “ 25 4 Flurstücksnenner 29 2 Satzart hier. 35 31 3 Folgesatznummer 34 3 Nutzungsartenschlüssel 37 7 Fläche mit führenden Nullen 44 7 Schätzungsklasse 51 4 Wertzahlen (zwei Stellen Bodenzahl und zwei Stellen Acker- oder Grünlandzahl) Die Ertragsmesszahl wird wie folgt berechnet: Fläche * Acker- oder Grünlandzahl/100 55 5 Bemerkungen Hinweise auf Neukultur und Musterstücke 60 1 Endekennzeichen des Folgesatzes „ * “ oder Leer Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 5 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei und Satzbeschreibung der ALB - Daten Dateiname: DAT.p.Gemarkung Link - Name: EINB Satzformat: V Satzlänge/Blocklänge: 141/5000 hier: Hinweissätze Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 4 Satzlängenfeld 5 4 Gemarkung 9 4 Grundbuchbezirk 13 5 Grundbuchblatt 18 2 Flur 20 4 Flurstückszähler Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer 24 1 Flurstückskennzeichen Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “ 25 4 Flurstücksnenner 29 2 Satzart hier. 37 31 1 leer 32 2 Folgesatznummer 34 1 leer 35 42 Klartext 77 4 Grundbuchbezirk 81 5 Grundbuchblatt Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 6 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank Dateiname: DAT.&ANR.P.AP1SES Link - Name: AUSB Satzformat: F hier: Eigentümersätze zum Einfügen Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 1 Kennzeichen E = Einfügen 2 21 Kennbegriff Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung, Gemarkung, Grundbuchbezirk und Blatt; Satzart, Folgesatz .
(1) Datenbezeichnung hier: 2
(4) Gemarkung
(9) Grundbuchbezirk und Blatt
(2) Leer
(2) Satzart hier: 20, 22, 23, 24, 25
(3) Folgesatznummer 23 129 Leerstellen 152 1 Endekennzeichen Endekennzeichen * oder U bei flurunterteilten Beständen 153 5 Dezimalschlüssel „ * “ bei Benennung der Sonderfälle; „ . “ bei den Eigentümersätzen die alphabetisch abgefragt werden; sonst leer 158 59 Eigentümerangaben
(55) Eigentümerangaben bei Satzart 24 und 25 nur 55 Stellen
(4) Grundbuchbezirk bei Satzart 24 und 25 mit dem Dezimalschlüssel „ . “ 217 5 Bemerkungen Bei Satzart 24 und 25 und Dezimalschlüssel „ . “ hier: Grundbuchblatt : 222 1 Prüfzeichen Bestand 223 20 Eigentümerangaben zum alphab. Suchen 243 16 leer 259 7 00000000 266 141 andere Informationen oder leer Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 7 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank Dateiname: DAT.&ANR.P.AP1SES Link - Name: AUSB Satzformat: F hier: Eigentümersätze zum Löschen Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 1 Kennzeichen L = Löschen 2 21 Kennbegriff Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung, Gemarkung, Grundbuchbezirk und Blatt; Satzart, Folgesatz .
(1) Datenbezeichnung hier: 2
(4) Gemarkung
(9) Grundbuchbezirk und Blatt
(2) Leer
(2) Satzart hier: 20, 22, 23, 24, 25
(3) Folgesatznummer Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 8 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank Dateiname: DAT.&ANR.P.AP1SES Link - Name: AUSB Satzformat: F hier: Flurstückssätze zum Einfügen Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 1 Kennzeichen E = Einfügen 2 21 Kennbegriff Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und 3 * Leer .
(1) Datenbezeichnung hier: 3
(4) Gemarkung
(2) Flur
(4) Flurstückszähler Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer
(1) Flurstückskennzeichen Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “
(4) Flurstücksnenner
(2) Satzart hier. 30
(3) leer 23 10 VN - Nummer zum Beispiel: 1995008001 33 1 Kennzeichen hier * bei keiner Datenabgabe an das Grundbuchamt 34 209 leer oder andere Informationen 243 13 Gemarkung, Grundbuchbezirk und Blatt 256 3 Nutzungsartschlüssel 259 7 Fläche mit führenden Nullen 266 6 Rahmenkarte 272 3 Jahrgang der Entstehung 275 5 Bemerkungen Hinweise auf Neukultur und Musterstücke 280 2 Hinweisschlüssel Hinweis auf Sondergebiete 282 54 Lagebezeichnung 2 * 27 Stellen 336 1 Prüfzeichen Bestand 337 1 Prüfzeichen Flurstück 338 70 andere Informationen oder leer Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 9 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank Dateiname: DAT.&ANR.P.AP1SES Link - Name: AUSB Satzformat: F hier: Flurstückssätze zum Löschen Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 1 Kennzeichen L = Löschen 2 21 Kennbegriff Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und 3 * Leer .
(1) Datenbezeichnung hier: 3
(4) Gemarkung
(11) Flur und Flurstücksnummer
(2) Satzart hier: 30
(3) Leer 23 10 VN - Nummer zum Beispiel: 1995008001 hier: Alle Flurstücksangaben löschen Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 1 Kennzeichen L = Löschen 2 21 Kennbegriff Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und 3 * Leer .
(1) Datenbezeichnung hier: 9
(4) Gemarkung
(11) Flur und Flurstücksnummer
(2) Satzart hier: alle Flurstückssätze
(3) Leer 23 10 VN - Nummer zum Beispiel: 1995008001 Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 10 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank Dateiname: DAT.&ANR.P.AP1SES Link - Name: AUSB Satzformat: F hier: Flurstücksabschnittssätze zum Einfügen Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 1 Kennzeichen E = Einfügen 2 21 Kennbegriff Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und der Folgesatznummer.
(1) Datenbezeichnung hier: 3
(4) Gemarkung
(2) Flur
(4) Flurstückszähler Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer
(1) Flurstückskennzeichen Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “
(4) Flurstücksnenner
(2) Satzart hier. 35
(3) Folgesatznummer 23 220 leer oder andere Informationen 243 13 Grundbuchbezirk und Blatt 256 3 Nutzungsartschlüssel 259 7 Fläche mit führenden Nullen 266 9 Leer 275 5 Bemerkungen Hinweise auf Neukultur und Musterstücke 280 58 Leer oder andere Informationen 338 7 Schätzungsklasse 345 4 Wertzahlen (zwei Stellen Bodenzahl und zwei Stellen Acker oder Gründlandzahl) Die Ertragsmesszahl wird berechnet wie folgt: Fläche * Acker- oder Grünlandzahl / 100 349 1 Endekennzeichen des Folgesatzes „ * “ oder Leer 350 58 andere Informationen oder leer Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 11 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank Dateiname: DAT.&ANR.P.AP1SES Link - Name: AUSB Satzformat: F hier: Flurstücksabschnittssätze zum Löschen Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 1 Kennzeichen L = Löschen 2 21 Kennbegriff Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und der Folgesatznummer.
(1) Datenbezeichnung hier: 3
(4) Gemarkung
(11) Flur und Flurstücksnummer
(2) Satzart hier: 35
(3) Folgesatznummer Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 12 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank Dateiname: DAT.&ANR.P.AP1SES Link - Name: AUSB Satzformat: F hier: Hinweissätze zum Einfügen Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 1 Kennzeichen E = Einfügen 2 21 Kennbegriff Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und Folgesatznummer
(1) Datenbezeichnung hier: 3
(4) Gemarkung
(2) Flur
(4) Flurstückszähler Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer
(1) Flurstückskennzeichen Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “
(4) Flurstücksnenner
(2) Satzart hier. 37
(3) Folgesatznummer 23 220 leer oder andere Informationen 243 13 Grundbuchbezirk und Blatt 256 101 Leer oder andere Informationen 357 42 Klartext 399 4 Grundbuchbezirk 403 5 Grundbuchblatt Anhang 22 VVLIKA – Anhang 22 Seite 13 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank Dateiname: DAT.&ANR.P.AP1SES Link - Name: AUSB Satzformat: F hier: Hinweissätze zum Löschen Stelle Länge Inhalt Bemerkungen 1 1 Kennzeichen L = Löschen 2 21 Kennbegriff Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und Folgesatznummer
(1) Datenbezeichnung hier: 3
(4) Gemarkung
(11) Flur und Flurstücksnummer
(2) Satzart hier: 37
(3) Folgesatznummer Anhang 23 VVLIKA – Anhang 23 Seite 1 AUSZUG AUS DER KATASTERKARTE Gesetzlich geschützt § 16 Abs. 9 Saarl. Vermessungs- u. Katastergesetz Vervielfältigungen, Umarbeitungen, Veröffentlichungen oder die Weitergabe an Dritte sind nur mit Erlaubnis des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen gestattet. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn für eigene, nichtgewerbliche Zwecke vervielfältigt wird. Maßstab ungefähr 1 : 1000 Gemeinde : A-WEILER Gemarkung: A-DORF Die Grenzen der Flurstücke, deren Darstellung beantragt ist, sind durch gelbe Farbstreifen gekennzeichnet. Die Übereinstimmung des örtlichen Gebäudebestandes mit der Karte wurde nicht geprüft. Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass dieser Auszug aus der Katasterkarte mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. A-STADT , den 29.09.00 Gebühren : DM Im Auftrag: Geb.B.Nr. : Gesch.B.Nr.: EI 1511 / 00 Flurstücks- und Eigentümerangaben: ================================== Flur Flurstücks-Nr. Fläche (Ar) Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter usw. ------------------------------------------------------------------------- 05 1799/ 68* 6,45 GEMEINDE A-WEILER ...WOHNUNGSERBBAUBERECHTIGTE... BUCHHEIT ALBERT EISENBAHNBEDIENSTETER UND EHEF.HELENE GEB.BAUMANN ...WOHNUNGS-TEIL-ERBBAUBERECHTIGTE... PIRRUNG KARL MAURER UND EHEF.MATHILDE GEB.BAUMANN ------------------------------------------------------------------------- 03 4/ 1 145,86 SCHMITT HUGO **.**.** ------------------------------------------------------------------------- 05 541/ 20,86 Anhang 23 VVLIKA – Anhang 23 Seite 2 Flur Flurstücks-Nr. Fläche (Ar) Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter usw. KIRCHENGEMEINDE X-STADT ------------------------------------------------------------------------- 06 265/ 1 8,79 ...WOHNUNGS-TEIL-EIGENTUEMER... GEB.HOFMANN **.**.** ------------------------------------------------------------------------- Anhang 24 VVLIKA – Anhang 24 Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Kontroll-Nr. .............. / ............. Einräumung eines Vervielfältigungsrechtes Antragsteller/Antragstellerin: .......................................................................................................................... Antrag vom: ............................................................ Geschäftsbuch-Nr. E - I: .............................................. Freigegebene Kartenauszüge: ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... Verwendungszweck: ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... Der Antragsteller/ Die Antragstellerin darf von den Auszügen vorgenannter Katasterkarten nur nach eigenen, wesentlichen thematischen Ergänzungen Vervielfältigungen und lediglich für den angegebenen Zweck herstellen oder herstellen lassen. Auf jeder hergestellten Vervielfältigung muss der Antragsteller / die Antragstellerin folgenden Vermerk anbringen: Vervielfältigung hergestellt mit Genehmigung des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Kontroll-Nr. ............ / ............. Weitervervielfältigung unzulässig Weitere Bedingungen: ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... Ort: .........................................Datum.................... ....................................................................... (Unterschrift) Erklärung des Antragstellers Der Unterzeichner / Die Unterzeichnerin verpflichtet sich, vorstehende Bedingungen einzuhalten. Ihm / Ihr ist bekannt, dass bei Nichtbeachtung das eingeräumte Vervielfältigungsrecht entzogen wird und die unbefugte Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nach § 23 Abs. 1 Ziffer 9 des Saarl. Vermessungsund Katastergesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Ort: .........................................Datum.................... ....................................................................... (Unterschrift)