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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieVerwaltungsvorschrift Nr. 12 betr. die Gewährung von Vorzugsbedingungen an Verwaltungsratsmitglieder der Sparkassen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Verwaltungsvorschrift Nr. 12 betr. die Gewährung von Vorzugsbedingungen an Verwaltungsratsmitglieder der Sparkassen

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 1976-01-26

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SAARLAND Der ifinister, für Wirtschaft; Verkehr und Landwirtschaft" Az . : 0/2 - 18/78 - Re/Ro " -. ':, An die f?a,.,~brücken, den ,26. Januar 1978 Postfach 1010 ' • • ! ') , ' ~ ':: . . ~ , : ' . Vorstände der s.aarländis~en . SparkaBsen ' Betr.: Bezug: " ~ . :;. " ,Gewährung von VorzugSbedingungen an Sparkassenbedienstete. Erlaß vom 31.' März 1964 an die saarländischen Sparkassen (I B 2 - 107/64 - ReIRo) . Sehr geehrte Herrenl 1 . l'1i.t Erlaß vom ;Jl. März 1964 hatte ich bereits eine Hh ebung -über den Umfang der im Geschäftsjahr 1963 gewährten ' Vorzugszinsen für Kredite an Sparkassenbedienstete durchgefÜhrt. Der Bestand an solchen Krediten hat sich in der Zwi - schenzeit möglicherweise \~esent1ich erhöht. Ich möchte daher erneut ein zuverlässiges Bild über die l'1i.ndereinnahmen auf Grund zinsloser und zinsermäßigter Kredite gewinnen, und zwar bezogen auf das vergangene Geschaftsjahr 1977. Ich habe den ,Sparkassen- ' und Giroverband Saar gebeten, den Sparkassen einen zweckentsprechenden und für alle Sparkassen einheitlichen Erhebungsvordruck zur Verfügung zu stelle e . Die Sparkassen werden den Vordruck so rechtzeitig erhalten, daß sie ihre Angaben bis 30. April ds . Jrs. mac hen können. Es-wird gebeten, bis zu diesem Zeitpunkt zwei Exemplare des ausgefüllten Vordrucks dem Verband zu übersenden . Der Verband wird dann ein Exemplar an mich weiterleiten. - 2 - ·' • - 2 - 2. Gleichzeitig möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich mich '\ außerstande sehe, die Verbandsrichtlinien . fÜr die Gewährun '- von Vorzugszinsen an die Sparkassenbediensteten als geeig. nete Grundlage für die Gewährung von Vorzugsbedingungen an die Mitglieder der Verwaltungsräte und die Verwaltungsrats - vorsitzenden anzusehen. Solche Vorzugskonditionen sind mit der Rechtsstellung dieses Personenkreises im Verwaltungsral nicht · vere 'inbar. Die Sparkassen werden daher unter Hinweis auf meine Rege1ungskompetenz nach § 11 Abs. 5 des Saarlän(Amtsbl. s. 930) gebeten, davon abzusehen, den Mitgliedern der Verwaltungsräte und den Verwaltungsratsvorsitzenden wegen ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bzw. wegen ihrer Rechtsstellung im Verwaltungsrat Vorzugsbedingungen zu gewähren. Mit vorzüglicher Hochachtung In Vertretung ~vftu-( Dr. von Preuschen ) Ltd. Ministerialrat


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