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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

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Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2022-04-29

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1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L. 241 vom 17.9.2015, S. 1) 117 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)1) Vom 14. April 2022 Az.: OBB13 VII.6. 274/21.pk Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 3 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2022 (Amtsbl. I S. 648), gibt das Ministerium für Inne res, Bauen und Sport Folgendes bekannt: 1. Veröffentlichung Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachte Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die nach § 86a Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung als Verwaltungsvorschrift des Saar landes gilt, ist in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 (mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022) unter der Internetadresse www.dibt.de, Menüpunkt: Technische Baubestimmungen, veröffentlicht. Die MVV TB in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 (mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022) ist vorbehaltlich der unter Nummer 3 geregelten Ab weichungen zu beachten. 2. Landesrechtliche Bezüge und Verweise Bezüglich der in der MVV TB enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung und der auf deren Grundlage erstellten Mustervorschriften gelten jeweils die Anfor derungen nach der LBO und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. Mit der nachstehenden Tabelle werden die Paragrafen der Musterbauordnung und ihre Entsprechungen in der LBO tabellarisch einander gegenübergestellt. Diese Tabelle gilt für die gesamte MVV TB. Musterbauordnung LBO § 2 Begriffe § 2 Begriffe § 3 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Anforderungen § 5 Zugang und Zufahrt auf den Grundstücken § 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 11 Baustelle § 11 Baustelle § 12 Standsicherheit § 13 Standsicherheit § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Brandschutz § 15 Brandschutz § 15 Wärme , Schall , Erschütterungsschutz § 16 Wärme , Schall und Erschütterungsschutz § 16 Verkehrssicherheit § 17 Verkehrssicherheit § 16a Bauarten § 17a Bauarten § 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendbar keit von Bauprodukten § 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendbar keit von Bauprodukten § 17 Verwendbarkeitsnachweise § 18 Verwendbarkeitsnachweise § 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen § 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen § 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 21 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers § 23 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens § 24 Prüf , Zertifizierungs , Überwachungsstellen § 25 Prüf , Zertifizierungs und Überwachungsstellen § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 27 Tragende Wände, Stützen § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen § 28 Außenwände § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen § 29 Trennwände § 29 Trennwände § 30 Brandwände § 30 Brandwände § 31 Decken § 31 Decken § 32 Dächer § 32 Dächer § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 34 Treppen § 34 Treppen § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 38 Umwehrungen § 38 Umwehrungen § 39 Aufzüge § 39 Aufzüge § 40 Leitungen, Installationsschächte und kanäle § 40 Leitungs , Lüftungsanlagen, Installationsschächte und kanäle § 41 Lüftungsanlagen § 40 Leitungs , Lüftungsanlagen, Installationsschächte und kanäle § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärme erzeugung, Brennstoffversorgung § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärme versorgung, Brennstoffversorgung § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler § 42 Wasserversorgungs und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser § 44 Kleinkläranlagen, Gruben § 42 Wasserversorgungs und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser § 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 46 Blitzschutzanlagen § 44 Blitzschutzanlagen § 47 Aufenthaltsräume § 45 Aufenthaltsräume § 48 Wohnungen § 46 Wohnungen § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder § 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder § 50 Barrierefreies Bauen § 50 Barrierefreies Bauen § 51 Sonderbauten § 51 Sonderbauten § 64 Baugenehmigungsverfahren § 65 Baugenehmigungsverfahren § 66 Bautechnische Nachweise § 67 Bautechnische Nachweise § 67 Abweichungen § 68 Abweichungen § 76 Genehmigung Fliegender Bauten § 77 Fliegende Bauten § 85 Rechtsvorschriften § 86 Verordnungsermächtigungen § 85a Technische Baubestimmungen § 86a Technische Baubestimmungen In der Verwaltungsvorschrift wird das Wort „Muster bauordnung“ durch das Wort „Landesbauordnung“ er setzt. Darüber hinaus wird § 1 Absatz 4 MBauVorlV durch § 1a Absatz 8 der Bauvorlagenverordnung (BauVorl VO), § 10 Absatz 1 MBauVorlV durch § 8 Absatz 1 BauVorlVO und § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MBauVorlV durch § 11 Abs. 1 Nummern 1 und 19 BauVorlVO ersetzt. § 11 MBauVorlV wird durch § 11 BauVorlVO unter Beachtung des § 10 BauVorlVO er setzt. Der § 19 der Muster Verordnung über die Prüfingenieu re und Prüfsachverständigen (M PPVO) wird durch die §§ 13 und 19 der Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten und Prüfsachverständigenverord nung – PPVO) ersetzt. 3. Abweichungen In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnit ten A 2.1, A 2.2, A 4.2/2 und A 4.2/3 technische Anfor derungen hinsichtlich Planung, Bemessung, Ausfüh rung und technische Anforderungen an Bauteile sowie an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gemäß § 86a Absatz 2 der Landesbauordnung konkretisiert. 3.1 Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Landesbau ordnung gelten abweichend zu den nachfolgend laufenden Nummern der MVV TB die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verordnungen und Richtlinien: A 2.2.1.10 Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen – EltBauVO – vom 27. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 17). A 2.2.1.12 Feuerungsverordnung – FeuVO – vom 11. März 2022 (Amtsbl. I S. 560, 562). A 2.2.2.1 Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Ga ragenverordnung – GarVO) vom 23. Dezember 1965, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 951), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470). A 2.2.2.2 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beher bergungsstätten – BeVO – vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1520), zuletzt geändert durch Arti kel 23 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888). A 2.2.2.3 Verordnung über den Bau und Betrieb von Ver kaufsstätten – VkVO – vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 888). A 2.2.2.4 Verordnung über den Bau und Betrieb von Ver sammlungsstätten – VStättVO – vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1489), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. April 2022 (Amtsbl. I S. 652). A 2.2.2.5 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau Richtlinie – SchulbauR) vom 19. Dezember 2011 (Amtsbl. 2012 I S. 123). A 2.2.2.7 Verordnung über den Bau und Betrieb von Hoch häusern – HochhVO – vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24 ff.), zuletzt geändert durch Ge setz Nr. 1984 vom 14. April 2022 (Amtsbl. 2022 I S. 652). Die hier unter Nummer 3.1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes A 2.2 der Verwaltungs vorschrift gelisteten Verordnungen sind nur de klaratorisch aufgeführt und werden damit nicht ge sondert als Technische Baubestimmung eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen sind auf der zum jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung oder Richtlinie geltenden Regelungen zu Verordnungsermächtigungen, gegebenenfalls aufgrund der Vorschriften zu Ordnungswidrigkei ten, der jeweils geltenden Landesbauordnung be kannt gemacht. B 2.1.2 Anlage B 2.1/2 Zu DIN EN 13814, Ziffer 5 „Zu Abschnitt 6:“ Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) Verwaltungs vorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 12. März 2020 (Amtsbl. I S. 229). 3.2 Die in der MVV TB unter Nummer A 2.2.2.6 auf geführte Muster Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung – MWR – ist von der Einführung ausgenommen. 3.3 Die Anwendung der Muster Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau – MInd BauRL – (laufende Nummer A 2.2.2.8) gilt ab weichend zur Verwaltungsvorschrift nicht nur für Sonderbauten im Sinne des § 2 Absatz 4 der Lan desbauordnung, sondern auch für bauliche Anla gen, die in den Geltungsbereich der MIndBauRL fallen und formal nicht als Sonderbauten (zum Bei spiel weniger als 1 600 m² Grundfläche) eingestuft werden können. 3.4 Abweichend zur MVV TB, laufende Nummer A 4.2.2.1, Anlage A 4.2/2 gilt für die DIN 18040 1:2010 10 nachfolgende Maßgabe gemäß § 86a Absatz 2 der LBO: Die Einführung bezieht sich auf die baulichen An lagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2 und 3 Landesbauordnung barriere frei sein müssen. Ergänzend zu Satz 2 Nummer 1 bis 6 ist folgende Nummer 7 zu beachten: Barrierefreie Beherbergungsräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Be wegungsflächen in den Wohn und Schlafräumen ist DIN 18040 2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ anzuwenden. 3.5 Abweichend zur MVV TB, laufende Nummer A 4.2.2.2, Anlage A 4.2/3 gilt für die DIN 18040 2:2011 09 nachfolgende Maßgabe gemäß § 86a Absatz 2 der LBO: Die Einführung bezieht sich auf: — Wohnungen nach § 50 Absatz 1 Landesbauord nung — Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 3 Landesbauordnung stufenlos erreichbar sein müssen — Stellplätze, soweit sie nach § 47 Absatz 5 Satz 3 Landesbauordnung barrierefrei sein müssen Es wird im Rahmen der Änderung von Satz 1 da rauf hingewiesen, dass der Bezug auf Beherber gungsstätten nicht anzuwenden ist. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sind von der Einfüh rung ausgenommen. Die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ gelten für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 Satz 4 Landesbauordnung. In Satz 2 sind Nummer 4 und 5 nicht zu beachten. 3.6 Bei Anwendung der Technischen Regel Technische Gebäudeausrüstung (laufende Nummer A 2.2.1.16, Anhang 14) der MVV TB gilt nachfolgender Hin weis: Die Technische Regel Technische Gebäudeaus rüstung verweist bei der Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen zur Konkretisie rung bauaufsichtlicher Anforderungen auch auf technische Regeln und deren Fundstelle. Der Ver weis führt in diesem Zusammenhang jedoch nicht dazu, dass diese technischen Regeln den Status einer Technischen Baubestimmung im Sinne des § 86a Absatz 1 Satz1 der Bauordnung des Saarlan des haben, sondern lediglich eine Vermutungsrege lung mit empfehlendem Charakter darstellen. Mit den in Bezug genommenen technischen Regeln können die bauordnungsrechtlichen Anforderun gen an die spezifische technische Gebäudeausrüs tung erfüllt werden, sofern in der Landesbauord nung des Saarlandes, in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung oder den Nachweisen zum Brandschutz nicht weitergehende Anforderungen gestellt werden. 4. Weitere Fundstellen Die von der obersten Bauaufsicht bekannt gemachten Verordnungen und Richtlinien können auf der Internet seite des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, Themenportal: Bauen und Wohnen, Rubrik: Bauauf sicht/Bautechnik, unter folgendem Link abgerufen werden: h t t p s : / / w w w. s a a r l a n d . d e / m i b s / D E / p o r t a l e / bauenundwohnen/service/downloads/verteilerseite_ baurecht/kachel_modul_baurecht.html. Die Muster Richtlinien können über das Informa tionssystem der Bauministerkonferenz unter www. bauministerkonferenz.de, Menüpunkte: Öffentlicher Bereich > Mustervorschriften/Mustererlasse > Bauauf sicht/Bautechnik abgerufen werden. 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwal tungsvorschrift Technische Baubestimmung (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster Verwaltungsvorschrift Tech nische Baubestimmungen (MVV TB) vom 12. März 2020 (Amtsbl. I S. 228) außer Kraft. Saarbrücken, den 14. April 2022 Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Im Auftrag Kempf


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