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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) - Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

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Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) - Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2025-07-11

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2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vor schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) 158 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)2) Vom 1. Juli 2025 Az.: OBB13 1 077 25 pk Gemäß § 86a Absatz 5 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt ge ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2), gibt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Folgendes bekannt: 1. Veröffentlichung Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik be kannt gemachte Musterverwaltungsvorschrift Tech nische Baubestimmungen (MVV TB), die nach § 86a Absatz 5 Satz 2 der LBO als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes gilt, ist in der Ausgabe 2024/1 vom 28. Au gust 2024 unter der Internetadresse www.dibt.de, Menüpunkt: Bekanntmachungen (https://www.dibt.de/ de/service/bekanntmachungen, zuletzt abgerufen am 1. Juli 2025), veröffentlicht. Die MVV TB in der Ausgabe 2024/1 vom 28. August 2024 ist vorbehaltlich der unter Nummer 3 geregelten Abweichungen zu beachten. 2. Landesrechtliche Bezüge und Verweise Bezüglich der in der MVV TB enthaltenen Verwei se zur Musterbauordnung (MBO) und der auf deren Grundlage erstellten Mustervorschriften gelten jeweils die Anforderungen nach der LBO und nach den auf de ren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. Mit der nachstehenden Tabelle werden die Paragrafen der MBO und ihre Entsprechungen in der LBO tabella risch einander gegenübergestellt. Diese Tabelle gilt für die gesamte MVV TB. MBO LBO § 2 Begriffe § 2 Begriffe § 3 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Anforderungen § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 11 Baustelle § 11 Baustelle § 12 Standsicherheit § 13 Standsicherheit § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Brandschutz § 15 Brandschutz § 15 Wärme , Schall , Erschütterungs schutz § 16 Wärme , Schall und Erschütterungs schutz § 16 Verkehrssicherheit § 17 Verkehrssicherheit § 16a Bauarten § 17a Bauarten § 16b Allgemeine Anfor derungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten § 17b Allgemeine Anfor derungen für die Verwendung von Bauprodukten § 17 Verwendbarkeits nachweise § 18 Verwendbarkeits nachweise § 18 Allgemeine bauauf sichtliche Zulassung § 19 Allgemeine bauauf sichtliche Zulassung § 19 Allgemeines bau aufsichtliches Prüf zeugnis § 20 Allgemeines bau aufsichtliches Prüf zeugnis § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 21 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 22 Übereinstimmungs erklärung des Herstellers § 23 Übereinstimmungs erklärung des her stellenden Unter nehmens § 24 Prüf , Zertifi zierungs , Über wachungsstellen § 25 Prüf , Zertifi zierungs und Über wachungsstellen § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 27 Tragende Wände, Stützen § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen § 28 Außenwände § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen § 29 Trennwände § 29 Trennwände § 30 Brandwände § 30 Brandwände § 31 Decken § 31 Decken § 32 Dächer § 32 Dächer § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 34 Treppen § 34 Treppen § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 38 Umwehrungen § 38 Umwehrungen § 39 Aufzüge § 39 Aufzüge § 40 Leitungsanlagen, Installations schächte und kanäle § 40 Leitungs , Lüftungs anlagen, Installations schächte und kanäle § 41 Lüftungsanlagen § 40 Leitungs , Lüftungs anlagen, Installations schächte und kanäle § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeu gung und Energie bereitstellung § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeu gung und Energie bereitstellung § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler § 42 Wasserversorgungs und Abwasser anlagen, Anlagen für Niederschlags wasser § 44 Kleinkläranlagen, Gruben § 42 Wasserversorgungs und Abwasser anlagen, Anlagen für Niederschlags wasser § 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 46 Blitzschutzanlagen § 44 Blitzschutzanlagen § 47 Aufenthaltsräume § 45 Aufenthaltsräume § 48 Wohnungen § 46 Wohnungen § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder § 47 Stellplätze und Garagen, Abstell plätze für Fahrräder § 50 Barrierefreies Bauen § 50 Barrierefreies Bauen § 51 Sonderbauten § 51 Sonderbauten § 64 Baugenehmigungs verfahren § 65 Baugenehmigungs verfahren § 66 Bautechnische Nachweise § 67 Bautechnische Nachweise § 67 Abweichungen § 68 Abweichungen § 76 Fliegende Bauten § 77 Fliegende Bauten § 85 Rechtsvorschriften § 86 Verordnungs ermächtigungen § 85a Technische Bau bestimmungen § 86a Technische Bau bestimmungen In der Verwaltungsvorschrift wird das Wort „Muster bauordnung“ durch das Wort „Landesbauordnung“ er setzt. Darüber hinaus wird § 1 Absatz 4 MBauVorlV durch § 1a Absatz 8 der Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO), § 10 Absatz 1 MBauVorlV durch § 8 Ab satz 1 BauVorlVO und § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 MBauVorlV durch § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 BauVorlVO ersetzt. § 11 MBauVorlV wird durch § 11 BauVorlVO ersetzt. Der § 11 der Musterverordnung über den Bau und Be trieb von Beherbergungsstätten (MBeVO) wird durch § 11 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Be herbergungsstätten (BeVO) ersetzt. Der § 19 der Muster Verordnung über die Prüfingeni eure und Prüfsachverständigen (M PPVO) wird durch die §§ 13 und 19 der Verordnung über die Prüfinge nieure und Prüfsachverständigen nach der Landesbau ordnung (Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen verordnung – PPVO) ersetzt. 3. Abweichungen In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnit ten A 2.1, A 2.2, A 4.2/2 und A 4.2/3 technische An forderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung sowie technische Anforderungen an Bau teile und an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile konkretisiert. 3.1 Abweichend zu den nachfolgenden laufenden Nummern der MVV TB gelten die von der obers ten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Ver ordnungen und Richtlinien: A 2.2.1.10 Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 25. Januar 2024 (Amtsbl. I S. 68). A 2.2.1.12 Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 11. März 2022 (Amtsbl. I S. 560, 562). A 2.2.2.1 Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Ga ragenverordnung – GarVO) vom 23. Dezember 1965, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 951), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470). A 2.2.2.2 Verordnung über den Bau und Betrieb von Be herbergungsstätten (Beherbergungsstättenver ordnung – BeVO) vom 4. April 2023 (Amtsbl. I S. 371). A 2.2.2.3 Verordnung über den Bau und Betrieb von Ver kaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkVO) vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). A 2.2.2.4 Verordnung über den Bau und Betrieb von Ver sammlungsstätten (Versammlungsstättenverord nung – VStättVO) vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684), zuletzt geändert durch Artikel 2 Ab satz 2 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648). A 2.2.2.5 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau Richtlinie – SchulbauR) vom 19. Dezember 2011 (Amtsbl. 2012 I S. 123). A 2.2.2.7 Verordnung über den Bau und Betrieb von Hoch häusern (Hochhausverordnung – HochhVO) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24), zuletzt geän dert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648). Die hier unter Nummer 3.1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes A 2.2 der Verwaltungs vorschrift gelisteten Verordnungen und Richtlinien sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden da mit nicht gesondert als Technische Baubestimmung eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen und Richtlinien sind unabhängig von der VVTB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. B 2.1.2 Anlage B 2.1/2 Zu DIN EN 13814, Ziffer 5 „Zu Abschnitt 6:“ Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR), Verwaltungs vorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 12. März 2020 (Amtsbl. I S. 229). 3.2 Die in der MVV TB unter Nummer A 2.2.2.6 auf geführte Muster Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung – MWR – ist von der Einführung ausgenommen. 3.3 Die Anwendung der Muster Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau – MInd BauRL – (laufende Nummer A 2.2.2.8) gilt ab weichend zur Verwaltungsvorschrift nicht nur für Sonderbauten im Sinne des § 2 Absatz 4 der LBO, sondern auch für bauliche Anlagen, die in den Gel tungsbereich der MIndBauRL fallen und formal nicht als Sonderbauten (zum Beispiel weniger als 1 600 m² Grundfläche) eingestuft werden können. 3.4 Die MVV TB verweist in Teil A, Kapitel A 3, lau fende Nummer A 3.2.1, auf die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschut zes (ABG). Diese Anforderungen sind in Anhang 8 der MVV TB niedergelegt. Gemäß Abschnitt 2.2.1 der ABG in Anhang 8 der MVV TB bestehen für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Ver wendung finden. In Abschnitt 2.2.1.1 der ABG in Anhang 8 der MVV TB werden diese Anforderun gen hinsichtlich VOC Emissionen konkret defi niert. Die vorgenannten Anforderungen in Abschnitt 2.2.1.1 der ABG werden für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten hinsicht lich der Summenparameter (TVOCspez, TSVOC, R Wert sowie VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK – TVOC ohne NIK) außer Kraft gesetzt. 3.5 Abweichend zur MVV TB, laufende Nummer A 4.2.2.1, Anlage A 4.2/2, gilt für die DIN 18040 1:2010 10 Folgendes: Die Einführung bezieht sich auf die baulichen An lagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2 und 3 LBO barrierefrei sein müssen. 3.6 Abweichend zur MVV TB, laufende Nummer A 4.2.2.2, Anlage A 4.2/3, gilt für die DIN 18040 2:2011 09 Folgendes: Die Einführung bezieht sich auf: — Wohnungen nach § 50 Absatz 1 LBO — Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 4 LBO stufenlos erreichbar sein müssen — Stellplätze, soweit sie nach § 47 Absatz 1 Satz 6 LBO barrierefrei sein müssen Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sind von der Einfüh rung ausgenommen. Die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ gelten für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 Satz 4 LBO. 3.7 Bei Anwendung der Technischen Regel Technische Gebäudeausrüstung (laufende Nummer A 2.2.1.16, Anhang 14) der MVV TB gilt nachfolgender Hin weis: Die Technische Regel Technische Gebäudeaus rüstung verweist bei der Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen auch auf tech nische Regeln und deren Fundstelle. Der Verweis führt in diesem Zusammenhang jedoch nicht dazu, dass diese technischen Regeln den Status einer Technischen Baubestimmung im Sinne des § 86a Absatz 1 Satz 1 der LBO haben, sondern lediglich eine Vermutungsregelung mit empfehlendem Cha rakter darstellen. Mit den in Bezug genommenen technischen Regeln können die bauordnungsrecht lichen Anforderungen an die spezifische techni sche Gebäudeausrüstung erfüllt werden, sofern in der LBO, in Vorschriften aufgrund der LBO oder den Nachweisen zum Brandschutz nicht weiterge hende Anforderungen gestellt werden. 4. Weitere Fundstellen Die von der obersten Bauaufsicht bekannt gemachten Verordnungen und Richtlinien können auf der Internet seite des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, Themenportal: Bauen und Wohnen, Rubrik: Bauauf sicht/Bautechnik, unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.saarland.de/mibs/DE/portale/ bauenundwohnen/informationen/bauaufsicht technik/ baurecht Die Muster Richtlinien können über das Informa tionssystem der Bauministerkonferenz unter www. bauministerkonferenz.de, Menüpunkte: Öffentlicher Bereich > Mustervorschriften/Mustererlasse > Bauauf sicht/Bautechnik, abgerufen werden. 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwal tungsvorschrift Technische Baubestimmung (VVTB), Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster Verwaltungsvorschrift Tech nische Baubestimmungen (MVV TB) vom 12. April 2023 (Amtsbl. I S. 335) außer Kraft. Saarbrücken, den 1. Juli 2025 Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Im Auftrag Koch Wagner


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