Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
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263 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)7) Vom 7 November 2025 Az : OBB13-1-115-25-pk Gemäß § 86a Absatz 5 der Landesbauordnung (LBO) vom 18 Februar 2004 (Amtsbl S 822), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27 August 2025 (Amtsbl I S 854, 855), gibt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Folgendes bekannt: 1. Veröffentlichung Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die nach § 86a Absatz 5 Satz 2 der LBO als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes gilt, ist in der Ausgabe 2025/1 vom 20 Mai 2025 mit Druckfehlerberichtigung vom 29 Juli 2025 und 22 Oktober 2025 unter der Internetadresse www dibt de, Menüpunkt: Bekanntmachungen (https://www dibt de/de/service/bekanntmachungen, zuletzt abgerufen am 6 November 2025), veröffentlicht Die MVV TB in der Ausgabe 2025/1 vom 20 Mai 2025 mit Druckfehlerberichtigung vom 29 Juli 2025 und 22 Oktober 2025 ist vorbehaltlich der unter Nummer 3 geregelten Abweichungen zu beachten 2. Landesrechtliche Bezüge und Verweise Bezüglich der in der MVV TB enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung (MBO) und der auf deren Grundlage erstellten Mustervorschriften gelten jeweils die Anforderungen nach der LBO und nach den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften 7) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 241 vom 17 9 2015, S 1) Mit der nachstehenden Tabelle werden die Paragrafen der MBO und ihre Entsprechungen in der LBO tabellarisch einander gegenübergestellt Diese Tabelle gilt für die gesamte MVV TB MBO LBO § 2 Begriffe § 2 Begriffe § 3 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Anforderungen § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 11 Baustelle § 11 Baustelle § 12 Standsicherheit § 13 Standsicherheit § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Brandschutz § 15 Brandschutz § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz § 16 Wärme-, Schallund Erschütterungsschutz § 16 Verkehrssicherheit § 17 Verkehrssicherheit § 16a Bauarten § 17a Bauarten § 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten § 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten § 17 Verwendbarkeitsnachweise § 18 Verwendbarkeitsnachweise § 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 21 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers § 23 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens § 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen § 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen MBO LBO § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 27 Tragende Wände, Stützen § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen § 28 Außenwände § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen § 29 Trennwände § 29 Trennwände § 30 Brandwände § 30 Brandwände § 31 Decken § 31 Decken § 32 Dächer § 32 Dächer § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 34 Treppen § 34 Treppen § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 38 Umwehrungen § 38 Umwehrungen § 39 Aufzüge § 39 Aufzüge § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle § 40 Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle § 41 Lüftungsanlagen § 40 Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler § 42 Wasserversorgungsund Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser MBO LBO § 44 Kleinkläranlagen, Gruben § 42 Wasserversorgungsund Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser § 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 46 Blitzschutzanlagen § 44 Blitzschutzanlagen § 47 Aufenthaltsräume § 45 Aufenthaltsräume § 48 Wohnungen § 46 Wohnungen § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder § 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder § 50 Barrierefreies Bauen § 50 Barrierefreies Bauen § 51 Sonderbauten § 51 Sonderbauten § 64 Baugenehmigungsverfahren § 65 Baugenehmigungsverfahren § 66 Bautechnische Nachweise § 67 Bautechnische Nachweise § 67 Abweichungen § 68 Abweichungen § 76 Fliegende Bauten § 77 Fliegende Bauten § 85 Rechtsvorschriften § 86 Verordnungsermächtigungen § 85a Technische Baubestimmungen § 86a Technische Baubestimmungen In der Verwaltungsvorschrift wird das Wort „Musterbauordnung“ durch das Wort „Landesbauordnung“ ersetzt Darüber hinaus wird § 1 Absatz 4 MBauVorlV durch § 1a Absatz 8 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO), § 10 Absatz 1 MBauVorlV durch § 8 Absatz 1 BauVorlVO und § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 MBauVorlV durch § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 BauVorlVO ersetzt § 11 MBauVorlV wird durch § 11 BauVorlVO ersetzt § 11 der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (MBeVO) wird durch § 11 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (BeVO) ersetzt § 19 der Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO) wird durch die §§ 13 und 19 der Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – PPVO) ersetzt 3. Abweichungen In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnitten A 2 1, A 2 2, A 4 2/2 und A 4 2/3 technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung sowie technische Anforderungen an Bauteile und an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile konkretisiert 3.1 Abweichend zu den nachfolgenden laufenden Nummern der MVV TB gelten die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verordnungen und Richtlinien: A 2.2.1.10 Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 25 Januar 2024 (Amtsbl I S 68) A 2.2.1.12 Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 11 März 2022 (Amtsbl I S 560, 562) A 2.2.2.1 Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung – GarVO) vom 23 Dezember 1965, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30 August 1976 (Amtsbl S 951), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25 August 2008 (Amtsbl S 1470) A 2.2.2.2 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung – BeVO) vom 4 April 2023 (Amtsbl I S 371) A 2.2.2.3 Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkVO) vom 25 September 2000 (Amtsbl S 1934), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 15 Juli 2015 (Amtsbl I S 632) A 2.2.2.4 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättVO) vom 21 Juni 2021 (Amtsbl I S 1684), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16 März 2022 (Amtsbl I S 648) A 2.2.2.5 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie – SchulbauR) vom 19 Dezember 2011 (Amtsbl 2012 I S 123) A 2.2.2.7 Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung – HochhVO) vom 26 Januar 2011 (Amtsbl I S 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16 März 2022 (Amtsbl I S 648) Die hier unter Nummer 3 1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes A 2 2 der Verwaltungsvorschrift gelisteten Verordnungen und Richtlinien sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden damit nicht gesondert als Technische Baubestimmung eingeführt Die landesspezifischen Verordnungen und Richtlinien sind unabhängig von der VVTB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden B 2.1.2, Anlage B 2.1/2 Zu DIN EN 13814, Ziffer 5 „Zu Abschnitt 6:“ Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR), Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 12 März 2020 (Amtsbl I S 229) 3.2 Die in der MVV TB unter Nummer A 2 2 2 6 aufgeführte Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung – MWR – ist von der Einführung ausgenommen 3.3 Die Anwendung der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau – MIndBauRL – (laufende Nummer A 2 2 2 8) gilt abweichend zur Verwaltungsvorschrift nicht nur für Sonderbauten im Sinne des § 2 Absatz 4 der LBO, sondern auch für bauliche Anlagen, die in den Geltungsbereich der MIndBauRL fallen und formal nicht als Sonderbauten (zum Beispiel weniger als 1 600 m² Grundfläche) eingestuft werden können 3.4 Abweichend zur MVV TB, laufende Nummer A 4 2 2 1, Anlage A 4 2/2 gilt für die DIN 18040- 1:2010-10 Folgendes: Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2 und 3 LBO barrierefrei sein müssen 3.5 Abweichend zur MVV TB, laufende Nummer A 4 2 2 2, Anlage A 4 2/3, gilt für die DIN 18040- 2:2011-09 Folgendes: Die Einführung bezieht sich auf: — Wohnungen nach § 50 Absatz 1 LBO — Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 4 LBO stufenlos erreichbar sein müssen — Stellplätze, soweit sie nach § 47 Absatz 1 Satz 6 LBO barrierefrei sein müssen Die Abschnitte 4 3 6 und 4 4 sind von der Einführung ausgenommen Die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ gelten für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 Satz 4 LBO 3.6 Bei Anwendung der Technischen Regel Technische Gebäudeausrüstung (laufende Nummer A 2 2 1 16, Anhang 14) der MVV TB gilt nachfolgender Hinweis: Die Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung verweist bei der Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen auch auf technische Regeln und deren Fundstelle Der Verweis führt in diesem Zusammenhang jedoch nicht dazu, dass diese technischen Regeln den Status einer Technischen Baubestimmung im Sinne des § 86a Absatz 1 Satz 1 der LBO haben, sondern lediglich eine Vermutungsregelung mit empfehlendem Charakter darstellen Mit den in Bezug genommenen technischen Regeln können die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die spezifische technische Gebäudeausrüstung erfüllt werden, sofern in der LBO, in Vorschriften aufgrund der LBO oder den Nachweisen zum Brandschutz nicht weitergehende Anforderungen gestellt werden 4. Weitere Fundstellen Die von der obersten Bauaufsicht bekannt gemachten Verordnungen und Richtlinien können auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, Themenportal: Bauen und Wohnen, Rubrik: Bauaufsicht/Bautechnik, unter folgendem Link abgerufen werden: https://www saarland de/mibs/DE/portale/ bauenundwohnen/informationen/bauaufsicht-technik/ baurecht Die Muster-Richtlinien können über das Informationssystem der Bauministerkonferenz unter www bauministerkonferenz de, Menüpunkte: Öffentlicher Bereich > Mustervorschriften/Mustererlasse > Bauaufsicht/Bautechnik, abgerufen werden 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VVTB), Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) vom 1 Juli 2025 (Amtsbl I S 557), außer Kraft Saarbrücken, den 7 November 2025 Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Im Auftrag Fellinger-Hoffmann