Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen nach dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz
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Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen nach dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz Vom 26. Juni 2007 Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes in der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207, 2228) erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift: 1. Zuwendungszweck Zweck der Zuwendungen ist es, zur Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Notfallrettung beizutragen. 2. Rechtsgrundlage und Grundsatz der Gesamtfinanzierung 2.1 Das Land gewährt nach § 9 Abs. 1 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207, 2228) nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und nach § 44 Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu den Ausgaben für die Errichtung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungswachen und deren Ausstattung einen Zuschuss von 25 vom Hundert. Gleiches gilt für die erstmalige Beschaffung und für die Ersatzbeschaffung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge. 2.2 Nach § 9 Abs. 2 SRettG gewährt das Land im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse zu den notwendigen Ausgaben für die kommunikationsund informationstechnische Ausstattung, die fernmeldetechnischen Infrastruktureinrichtungen sowie die Datenverarbeitungsprogramme der Rettungsleitstelle. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2.3 Die Landeszuwendungen dienen zusammen mit den Zuwendungen des Rettungszweckverbandes und den Leistungsentgelten nach § 10 SRettG der Finanzierung der Notfallrettung. 3. Antragsteller und Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind der Rettungszweckverband, die RettungsDienstlogistik und Service GmbH und die im Saarland mit der Durchführung des Rettungsdienstes nach § 8 Abs. 1 SRettG Beauftragten. 3.2 Der Bedarf an Zuwendungen für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 SRettG ist dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bis spätestens 1. März zur Aufnahme in das Förderprogramm für die drei Folgejahre zu melden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Allgemeines 4.1.1 Zuwendungen werden nur für bedarfsnotwendige Investitionen gewährt. Zuwendungen für den Bau notwendiger Rettungswachen werden gewährt, wenn sie dem Zuwendungsempfänger die Errichtung einer für die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes notwendigen Rettungswache ermöglicht. Notwendige Rettungswachen sind die in der Bekanntmachung über die Festlegung der Zahl und der Standorte der Rettungswachen im Saarland vom 5. Dezember 1977 (Amtsbl. S. 1135) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rettungswachen. 4.1.2 Zuwendungen für die erstmalige Beschaffung und für die Ersatzbeschaffung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge werden gewährt, wenn sie in dem Konzept über die Zuordnung von beweglichen Rettungsmitteln zu den Rettungswachen im Rahmen der Rettungsmittelbedarfsplanung vorgesehen sind. Das Konzept und jede Änderung ist mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport abzustimmen. 4.2 Zuwendungsfähige Kosten von Rettungswachen 4.2.1 Baukosten 4.2.1.1 Zuwendungsfähig sind die Kosten der Errichtung und Erstausstattung von Rettungswachen. Errichtung ist der Neubau, der Umbau und der Erweiterungsbau von Rettungswachen. Neubau in diesem Sinne ist die erstmalige Erstellung einer baulichen Anlage, Erweiterungsbau ist die räumliche Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage, Umbau ist die bauliche Umgestaltung mit wesentlichen Eingriffen in die Konstruktion und den Bestand einer bereits vorhandenen baulichen Anlage. 4.2.1.2 Zuwendungsfähige bauliche Flächen sind Betriebsräume, Lagerräume, Sozialräume sowie Außenanlagen (z. B. Einfahrten zu Rettungswachen). . Das Raumprogramm ist frühzeitig mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport abzustimmen. Die Anzahl von förderfähigen Flächen von Garagen und Parkflächen richtet sich nach dem Bestand der Rettungswache mit Fahrzeugen der Notfallrettung. 4.2.1.3 Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten des Erwerbs von Grundstücken und die Grundstückserschließungskosten. 4.2.1.4 Maßnahmen der Instandsetzung sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Dies gilt nicht für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen • aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Erneuerung der Heizungsanlage, Maßnahmen zur Energieersparnis bzw. Umstellung auf alternative Energien), • aus sicherheitstechnischen Gründen (z.B. Erneuerung der Elektroinstallation, brand- und hygienetechnische Anforderungen) oder • zur Substanzerhaltung (z.B. Erneuerung von Fassadenelementen, Dachsanierungen), wenn sie wesentliche Bauteile umfassen. 4.2.1.5 Der Erwerb eines Gebäudes zum Zwecke des Betriebs einer Rettungswache wird zuwendungsrechtlich der Errichtung einer baulichen Anlage gleichgestellt. Hierbei gilt 4.2.1.3 entsprechend. 4.2.1.6 Bei baulichen Maßnahmen soll der Zuwendungsempfänger Eigentümer der benötigten Grundstücksfläche sein. Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer, muss eine Sicherung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff BGB) oder eines Nießbrauchs (§§ 1030 ff BGB) in das Grundbuch erfolgen. Zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist eine Sicherung des Förderzwecks auf vertraglicher Grundlage ausreichend. 4.2.2 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Zuwendungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche Gegenstände, die dauernd dem Rettungswachenbetrieb zu dienen bestimmt sind und selbstständig bewertungsfähig sind (Anlagegüter). Anlagegüter in diesem Sinne sind in erster Linie die Einrichtungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände einer Rettungswache (insbesondere einzelne Möbelstücke, bewegliche Ausstattungsgegenstände). 4.3 Zuwendungen für Rettungsdienstfahrzeuge 4.3.1 Zuwendungsfähig sind die Kosten der Beschaffung von Notfallkrankenwagen, Rettungswagen, Notarzt-Einsatzfahrzeugen, Einsatzfahrzeugen der Einsatzleitung Rettungsdienst und Fahrzeuge zum Intensivtransport einschließlich der medizinischtechnischen Ausstattung und der Ausstattung mit Kommunikations- und Steuerungssystemen. 4.3.2 Die Rettungsdienstfahrzeuge müssen nach § 3 Abs. 3 SRettG den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Für Rettungswagen und Notfallkrankenwagen gilt die DIN EN 1789, für Notarzt-Einsatzfahrzeuge gilt die DIN 75079 (NEF). 4.3.3 Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten für die Beschaffung von Krankentransportwagen. 4.4 Zuwendungen für die Rettungsleitstelle 4.4.1 Zuwendungen für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung der Rettungsleitstelle erfolgen für die bedarfsnotwendigen Arbeitsplätze zur Einsatzbearbeitung einschließlich der Reservearbeitsplätze sowie für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung eines Stabsraumes . 4.4.2 Bei der zur Beschaffung von kommunikations- und informationstechnischer Ausstattung, fernmeldetechnischer Infrastruktureinrichtungen sowie Datenverarbeitungsprogramme soll die Kompatibilität der Technik mit der Technik der zukünftigen Integrierten Leitstelle des Saarlandes angestrebt werden 5. Art der Zuwendung Es erfolgt eine Projektförderung. Die Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 SRettG werden nach einem festen Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Kosten gezahlt. Die Zuwendungen nach § 9 Abs. 2 SRettG werden als bestimmter Anteil der zuwendungsfähigen Kosten gezahlt. 6. Antragsverfahren 6.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Anträge von Rettungsdienstbeauftragten nach § 8 Abs. 1 SRettG sind über den Rettungszweckverband Saar einzureichen, der eine Stellungnahme beifügt und beides weiterleitet.6.2 Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 6.3 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden. 7. Bewilligung 7.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag eines Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 SVwVfG). 7.2 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - Anlage 2 zu § 44 LHO (ANBest-P) - in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. 7.3 Ein Abdruck des Zuwendungsbescheids ist mit einer Kopie des Antrags dem Rechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. 8. Auszahlung der Zuwendung 8.1. Die Zuwendungen kann erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist und ein Verwendungsnachweis vorliegt. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. 8.2 Bei Baumaßnahmen sollen Zuwendungen nur in Teilbeträgen ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird. 8.3 Die mit Landeszuwendungen errichteten baulichen Anlagen und sonstige Anlagegüter sind bis zum Ablauf der tatsächlich möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Nutzungsdauer zweckentsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel bei baulichen Anlagen mindestens 25 Jahre, bei Anlagegütern bis zehn Jahre. 8.4 Die Nutzungsdauer der vom Land gemäß 4.3.1 bezuschussten Einsatzfahrzeuge der Notfallrettung beträgt grundsätzlich 5 Jahre, die der medizinisch-technischen Ausstattung 7 Jahre, die der Ausrüstung mit Kommunikations- und Steuerungssystemen grundsätzlich 8 Jahre. Ausnahmen bilden wirtschaftliche Totalschäden oder Verluste. 9. Nachweis der Verwendung Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der Verwendung vorzulegen. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport prüft, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist und der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Vermerk niederzulegen. 10. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49, 49a SVwVfG). 11. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2007 in Kraft. Saarbrücken, den Die Ministerin für Inneres, Familie, Frauen und Sport Annegret Kramp-Karrenbauer