Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren
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310 Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren (VVBFw) Vom 10. November 2022 I. Vorbemerkungen Nach § 15 i. V. m. § 3 der Landesbauordnung (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgabe die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung von der Gestattung oder dem Einvernehmen einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein (erforderliche Entscheidung aufgrund landesrechtlicher Vorschriften, vgl. § 70 Absatz 2 Satz 1 LBO und Absatz 3 Satz 1 LBO). Darüber hinaus haben die Bauaufsichtsbehörden, soweit erforderlich, die Behörden und Stellen zu beteiligen und deren Stellungnahmen einzuholen, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben berührt wird (§ 70 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 LBO). In diesem Zusammenhang wird auf die Differenzierung zwischen Entscheidungen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften nach § 70 Absatz 2 Satz 1 LBO und die Beteiligung im Rahmen von Stellungnahmen (§ 70 Absatz 2 Satz 2 LBO), jeweils in Verbindung mit den geregelten Fristen nach § 70 Absatz 3 LBO, hingewiesen. Zu den baurechtlichen Vorschriften gehören unter anderem Regelungen über den Brandschutz, die einen wesentlichen Teil der Bestimmungen der LBO umfassen, die aufgrund der LBO erlassenen Rechtsvorschriften, die Technischen Baubestimmungen sowie Verwaltungsvorschriften und Technischen Regeln. Hinsichtlich der Bauvorlagen in den bauaufsichtlichen Verfahren ist der Brandschutznachweis eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes von baulichen Anlagen und stellt die wesentliche Grundlage für die brandschutztechnische Prüfung und Bewertung dar. Der Vollzug der bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen steht teilweise auch im Zusammenhang mit dem nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) definierten Aufgabenbereich der Gemeinden als Träger der Feuerwehr bezüglich des abwehrenden Brandschutzes sowie Teilbereichen des vorbeugenden Brandschutzes. Im Rahmen der Planung und Realisierung eines Bauvorhabens müssen die Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes aufeinander abgestimmt werden, damit die Feuerwehren im Brandfall ihre nach § 7 SBKG gesetzlich übertragenen Einsatzaufgaben im Gesamtsystem Brandschutz erfüllen können. Die Gemeinde als Träger der Feuerwehr vertritt im Rahmen ihrer Beteiligung in den Genehmigungsverfahren somit Belange des Brandschutzes, insbesondere hinsichtlich der Rettung von Menschen und Tieren und der Schadenbegrenzung durch wirksame Löschmaßnahmen und gibt eine feuerwehrfachliche Stellungnahme ab. Für die Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr sind die Festlegungen der Nummer II zu beachten. II. Anwendungsbereich, Verfahren und Prüfungsumfang1) 1. Anwendungsbereich und Verfahren Diese Verwaltungsvorschrift regelt nicht die Beteiligung der Werkfeuerwehren gemäß § 4 Absatz 6 der Werkfeuerwehrverordnung (WFwVO). Danach ist bei baulichen oder betrieblichen Veränderungen im Betrieb oder der Einrichtung die Leitung der Werkfeuerwehr vorher zu hören. Die Anhörung erfolgt durch die Betriebsleitung. Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die Gemeinden als Träger der Feuerwehr bei Gebäuden bzw. baulichen Anlagen in den Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, insbesondere bei: a) Vorhaben der Gebäudeklasse 1 bis 5, die keine Sonderbauten sind, im Fall des Vorliegens von Abweichungen den zweiten Rettungsweg betreffend, b) der Errichtung von Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt (§ 33 Absatz 3 LBO, ggf. in Verbindung mit § 6 LBO), c) Vorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 5 im Außenbereich, d) Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1 000 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, e) Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, und zu prüfen ist, ob aus Gründen des Feuerwehreinsatzes Zufahrten oder Durchfahrten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 LBO zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen sind, f) baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung nach § 2 Absatz 4 LBO, g) Vorhaben, bei denen die einschlägigen Brandschutzbestimmungen der LBO, die der aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften und die der eingeführten Technischen Baubestimmungen eine Ausübung des Ermessens erfordern 1) Die Notwendigkeit der Beteiligung und der jeweilige Prüfungsumfang bestimmen sich grundsätzlich nach den Anforderungen im konkreten Einzelfall. 2) Z. B. Ermessensentscheidungen gemäß §§ 51, 68 LBO. und dabei wesentliche Belange des Brandschutzes berührt sind. Bei den unter Nummer II. 1 aufgeführten Bauvorhaben sind beim Stellungnahmeersuchen die erforderlichen Antragsunterlagen bzw. die Bauvorlagen für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen beizufügen. Bei jeder Beteiligung ist auf den Tatbestand hinzuweisen, der die Beteiligung erfordert. Im Stellungnahmeersuchen ist zum Ausdruck zu bringen, von welchen Vorschriften bzw. Vorgaben des Brandschutzes Abweichungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang sollte bereits auf die entsprechenden Kompensationsmaßnahmen, durch die die Einhaltung der Schutzziele sichergestellt wird, auf vorgesehene Nebenbestimmungen und auf die Auswirkungen auf Belange des abwehrenden Brandschutzes hingewiesen werden. Über die Berücksichtigung der Stellungnahme der Gemeinde als Träger der Feuerwehr entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Nach Würdigung der Stellungnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kann diese dem Antragsteller gegenüber die Überarbeitung der Bauvorlagen (insbesondere Brandschutznachweis, §§ 10, 11 Bauvorlagenverordnung) veranlassen, Nebenbestimmungen zu dem geplanten Vorhaben erteilen oder die Genehmigung versagen (vgl. §§ 51, 73 LBO, §§ 28 ff. Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Kommt die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung der Stellungnahme zu der Feststellung, dass der Stellungnahme nicht gefolgt werden kann, so ist eine erneute, gegebenenfalls mündliche Anhörung der Gemeinde als Träger der Feuerwehr erforderlich. Ist ein Einvernehmen nicht erreichbar, so haben die Bauaufsichtsbehörden die Gemeinden als Träger der Feuerwehr über ihre Entscheidung zu unterrichten. In den Verfahren, in denen die Brandschutznachweise durch Prüfpersonal für Brandschutz nach der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – PPVO –) geprüft werden, haben die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen die Anforderungen der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen und das Ergebnis zu bescheinigen (vgl. § 19 PPVO und Anlage 2 zur PPVO). Stehen die Belange der feuerwehrfachlichen Stellungnahme jedoch in Verbindung mit vorgesehenen Abweichungen und Erleichterungen, entscheidet abschließend die Bauaufsichtsbehörde2). Die sonstigen Regelungen zur Aufgabenerledigung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen gemäß § 19 Absatz 1 PPVO werden durch diese Verwaltungsvorschrift nicht berührt. 2. Prüfungsumfang, Inhalt der feuerwehrfachlichen Stellungnahme3) Der Umfang der feuerwehrfachlichen Stellungnahme bestimmt sich grundsätzlich nach den Anforderungen im konkreten Einzelfall und soll mindestens Angaben zu folgenden Sachverhalten enthalten: a) Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen Anlagen für die Feuerwehr, die Zufahrten, Durch- und Umfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, b) Umsetzung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (soweit vorgesehen), c) Löschwasserversorgung und die Einrichtungen zur Löschwasserversorgung (ggf. unter Beteiligung des zuständigen Wasserversorgers) und d) Durchführung wirksamer Löscharbeiten. Bei Garagen nach Nummer 1 Buchstabe d), bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung nach Nummer 1 Buchstabe f) sowie im Fall des Vorliegens von Abweichungen, Erleichterungen oder Ausnahmen, bei denen Belange des Brandschutzes berührt sind, kann die Stellungnahme – soweit je nach Einzelfall erforderlich – beispielsweise auf folgende Bereiche erweitert werden: a) die Löschwasserrückhaltung, b) die Rettungswege einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung sowie die Sicherheitsstromversorgung, 3) Auf die Ausführungen in Nummer I. „Vorbemerkungen“ wird verwiesen. c) Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, d) die Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung, auch Sonderlöschmittel (z. B. Löschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten), e) die Anlagen und Einrichtungen für den Rauchund Wärmeabzug bei Bränden, f) die Anlagen und Einrichtungen für die Branderkennung und Brandmeldung sowie Einrichtungen zur Alarmierung in Gebäuden, g) Einrichtungen für die Menschenrettung innerhalb der baulichen Anlagen, h) die Anlagen und Einrichtungen zur Funkversorgung innerhalb des Gebäudes (Objektfunkanlagen) und i) organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren. In der feuerwehrfachlichen Stellungnahme sollten für Anforderungen die maßgebenden Vorschriften genannt werden. III. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Saarbrücken, den 10. November 2022 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Jost