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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportVerwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren (VVBFw)

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Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren (VVBFw)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2026-05-01

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86 Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren (VVBFw) Vom 13. April 2026 I. Vorbemerkungen Gemäß § 15 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errich ten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entste hung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wa chen, dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften ein gehalten werden (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LBO). Ist die Erteilung einer Baugenehmigung von der Ge stattung oder dem Einvernehmen einer anderen Behör de abhängig oder muss über das Vorhaben im Beneh men mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein (vgl. § 70 Absatz 2 Satz 1 LBO). Darüber hinaus haben die unteren Bauaufsichtsbehör den, soweit erforderlich, die Behörden und Stellen zu beteiligen und deren Stellungnahmen einzuholen, de ren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben berührt wird (§ 70 Absatz 2 Satz 2 LBO). Gemäß § 70 Absatz 3 Satz 1 LBO gilt eine aufgrund landesrechtlicher Vor schriften erforderliche Entscheidung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird. Gemäß § 70 Absatz 3 Satz 2 LBO können Stellungnah men unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung bei der Bauaufsichts behörde eingehen. Zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften gehören die Regelungen der LBO über den Brandschutz, die aufgrund der LBO erlassenen Rechtsverordnungen (§ 86 LBO), die eingeführten Technischen Baubestim mungen (§ 86a LBO) sowie Verwaltungsvorschriften. Hinsichtlich der Bauvorlagen in den bauaufsichtli chen Verfahren stellt der Brandschutznachweis gemäß § 11 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2, 369_13) die wesentliche Grundlage für die brand schutztechnische Prüfung und Bewertung dar. Der Vollzug der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Brandschutz steht teilweise auch im Zusam menhang mit dem nach dem Gesetz über den Brand schutz, die Technische Hilfe und den Katastrophen schutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111) definierten Aufgabenbereich der Gemeinden als Träger der Feuer wehr bezüglich des abwehrenden Brandschutzes sowie Teilbereichen des vorbeugenden Brandschutzes. Im Rahmen der Planung und Realisierung eines Bau vorhabens müssen die Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes aufeinander abge stimmt werden, damit die Feuerwehren im Brandfall ihre nach § 7 SBKG gesetzlich übertragenen Ein satzaufgaben im Gesamtsystem Brandschutz erfüllen können. 1) Die Notwendigkeit der Beteiligung und der jeweilige Prüfungsumfang bestimmen sich grundsätzlich nach den Anforderungen im konkreten Einzelfall. Die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr vertritt im Rahmen ihrer Beteiligung in den Genehmigungsver fahren somit die Belange des abwehrenden Brand schutzes, insbesondere hinsichtlich der Rettung von Menschen und Tieren und der Schadenbegrenzung durch wirksame Löschmaßnahmen, und gibt innerhalb einer Bearbeitungszeit von einem Monat eine feuer wehrfachliche Stellungnahme ab. Für die Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr sind die Festlegungen der Nummer II zu be achten. II. Anwendungsbereich, Verfahren und Prüfungsumfang1) 1. Anwendungsbereich und Verfahren Diese Verwaltungsvorschrift regelt nicht die Be teiligung der Werkfeuerwehren gemäß § 4 Ab satz 6 der Werkfeuerwehrverordnung (WFwVO) vom 12. Februar 2016 (Amtsbl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629). Danach ist bei baulichen oder betrieblichen Veränderungen im Betrieb oder der Einrichtung die Leitung der Werkfeuerwehr vorher zu hören. Die Anhörung erfolgt durch die Betriebs leitung. Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die Ge meinden als Träger der Feuerwehr bei Gebäuden bzw. baulichen Anlagen in den Baugenehmigungs verfahren zu beteiligen, insbesondere bei: a) Vorhaben der Gebäudeklasse 1 bis 5, die keine Sonderbauten sind, im Fall des Vorliegens von beantragten Abweichungen den zweiten Ret tungsweg betreffend, b) der Errichtung von Gebäuden, die keine Son derbauten sind, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt (§ 33 Absatz 3 LBO, gegebenenfalls in Ver bindung mit § 6 LBO), c) Vorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 5 im Au ßenbereich, d) Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche ein schließlich der Verkehrsflächen, ausgenom men oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1 000 m² Nutzfläche einschließlich der Ver kehrsflächen, e) Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, und bei denen zu prüfen ist, ob aus Gründen des Feuerwehreinsatzes Zufahr ten oder Durchfahrten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 LBO zu den vor und hinter den Gebäuden ge legenen Grundstücksteilen und Bewegungsflä chen herzustellen sind, f) baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung nach § 2 Absatz 4 LBO (Sonder bauten), g) Vorhaben, bei denen die einschlägigen Brand schutzbestimmungen der LBO, der aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften und der ein geführten Technischen Baubestimmungen eine Ausübung des Ermessens erfordern und dabei wesentliche Belange des Brandschutzes be rührt sind. Bei den unter Nummer 1 aufgeführten Bauvorha ben sind seitens der unteren Bauaufsichtsbehörden bei Stellungnahmeersuchen die erforderlichen An tragsunterlagen bzw. die Bauvorlagen für die Er richtung, Änderung oder Nutzungsänderung bau licher Anlagen beizufügen. Bei jeder Beteiligung ist auf den Tatbestand hinzuweisen, der die Betei ligung erfordert. Im Stellungnahmeersuchen ist zum Ausdruck zu bringen, von welchen Vorschriften bzw. Vorgaben des Brandschutzes Abweichungen oder Ausnah men vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang sollte bereits auf die entsprechenden Kompensa tionsmaßnahmen, durch die die Einhaltung der Schutzziele sichergestellt wird, auf vorgesehene Nebenbestimmungen und auf die Auswirkungen auf Belange des abwehrenden Brandschutzes hin gewiesen werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde würdigt die inner halb der Bearbeitungszeit von einem Monat abzu gebende Stellungnahme der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr. Nach Würdigung der Stellungnah me durch die Bauaufsichtsbehörde kann diese vom Bauantragsteller die Überarbeitung der Bauvor lagen (insbesondere Brandschutznachweis, § 11 BauVorlVO) veranlassen, Nebenbestimmungen zu dem geplanten Vorhaben erteilen oder die Ge nehmigung versagen, vgl. §§ 51, 73 LBO, § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854) in Ver bindung mit §§ 28 ff. des Verwaltungsverfahrens gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils gel tenden Fassung. Kommt die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung der Stellungnahme zu der Feststellung, dass der Stellungnahme nicht gefolgt werden kann, so soll eine erneute, gegebenenfalls mündliche An hörung der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so haben die unteren Bauaufsichtsbehörden die Ge meinden als Träger der Feuerwehr über ihre Ent scheidung zu unterrichten. In den Verfahren, in denen die Brandschutznach weise durch Prüfpersonal für Brandschutz nach der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten und Prüfsachverständigenver ordnung – PPVO –) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Au gust 2025 (Amtsbl. I S. 854, 856) geprüft werden, haben die Prüfberechtigten und Prüfsachverständi gen die Stellungnahmen der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle (Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr) einzuholen. Die Stellungnahmen sind gegenüber dem Prüfpersonal innerhalb einer Bearbeitungszeit von einem Monat abzugeben. Die Anforderungen der für den Brandschutz zuständi gen Dienststelle bezüglich der Brandschutznach weise sind von dem Prüfpersonal zu würdigen und das Ergebnis ist zu bescheinigen (vgl. § 19 PPVO und Anlage 2 zur PPVO). Wenn Abweichungen (§ 68 Absatz 1 LBO) von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Brandschutzes vorgesehen sind, gilt Folgendes: Einer behördlichen Zulassung von Abweichungen seitens der unteren Bauaufsichtsbehörden bedarf es nicht, wenn der Bauherr eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen vorlegt, aus der sich ergibt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Abweichungen erfüllt sind. Sind dagegen Abweichungen von Bestim mungen bezüglich des Brandschutzes erforderlich, die auch öffentlich rechtlich geschützte nachbar liche Belange berühren und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat, entscheidet abschließend die untere Bauaufsichtsbehörde. Die sonstigen Rege lungen zur Aufgabenerledigung der Prüfberechtig ten und Prüfsachverständigen gemäß § 19 Absatz 1 PPVO werden durch diese Verwaltungsvorschrift nicht berührt. 2. Prüfungsumfang, Inhalt der feuerwehrfachlichen Stellungnahme Die feuerwehrfachliche Stellungnahme muss min destens Angaben zu folgenden Sachverhalten ent halten: a) Zugänglichkeit der Grundstücke und der bau lichen Anlagen für die Feuerwehr, die Zufahr ten, Durch und Umfahrten, Aufstell und Be wegungsflächen, b) Umsetzung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (soweit vorge sehen), c) Löschwasserversorgung und die Einrichtun gen zur Löschwasserversorgung (Aussagen zu Löschwassermengen aus dem Trinkwassernetz trifft ausschließlich der zuständige Wasserver sorger) und d) Durchführung wirksamer Löscharbeiten. Bei Garagen nach Nummer 1 Buchstabe d), bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung nach Nummer 1 Buchstabe f) sowie im Fall des Vorliegens von Abweichungen, bei de nen Belange des Brandschutzes berührt sind, kann die Stellungnahme – soweit je nach Einzelfall er forderlich – beispielsweise auf folgende Bereiche erweitert werden: a) die Löschwasserrückhaltung, sofern Maßnah men durch die Feuerwehr eingeleitet werden müssen, b) die Rettungswege hinsichtlich der Nutzung als Angriffswege für die Feuerwehr, c) Brandabschnitte und Brandbekämpfungsab schnitte, d) die Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung, auch Sonderlöschmittel (z. B. Löschanlagen, Steigleitungen, Wand hydranten), e) die Anlagen und Einrichtungen für den Rauch und Wärmeabzug bei Bränden, f) die Anlagen und Einrichtungen für die Brand erkennung und Brandmeldung sowie Einrich tungen zur Alarmierung in Gebäuden, g) Einrichtungen für die Menschenrettung inner halb der baulichen Anlagen, insbesondere Feu erwehraufzüge, h) die Anlagen und Einrichtungen zur Funkver sorgung innerhalb des Gebäudes (Objektfunk anlagen) und i) organisatorische Maßnahmen zur Brandverhü tung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren. In der feuerwehrfachlichen Stellungnahme sollten für Anforderungen die maßgebenden Vorschriften genannt werden. III. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Saarbrücken, den 13. April 2026 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Jost


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