Verwaltungsvorschrift zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe und zur Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen (Planungs- und AusstattungsVV)
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Verwaltungsvorschrift zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe und zur Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen (Planungs- und AusstattungsVV) Vom 18. September 2007 Aufgrund des § 3 Abs. 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), geändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1226) erlässt das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz folgende Verwaltungsvorschrift: 1. Einleitung Jede Gemeinde hat nach § 3 Abs. 3 SBKG orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial der Gemeinde in der Regel in einer angemessenen Eintreffzeit und in angemessener Stärke und mit angemessener Ausrüstung zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs wirksame Hilfe leisten kann. 2. Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe 2.1 Ziele und Inhalte der Planung Die Gemeinden sollen nach allgemein gültigen Regeln und unter Beachtung der Besonderheiten des Gemeindegebietes die Ausstattung und die Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr festlegen und die danach erforderlichen Maßnahmen veranlassen. In einer Beschreibung des Gemeindegebietes sind die charakteristischen Angaben der Gemeinde für eine Gefährdungsabschätzung und Gefahrenabwehrplanung aufzuführen. Dazu gehören insbesondere: 1. die geographische Lage, 2. die topographischen Besonderheiten, 3. die Verkehrsinfrastruktur, 4. Angaben über die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinde, 5. Angaben über Flächennutzung und Sonderbauten, 6. gewerbliche Schwerpunkte und Industriebauten, insbesondere Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko, 7. Angaben zur Löschwasserversorgung, 8. Waldflächen und Gewässer. Neben den allgemeinen Gefährdungen, die mit der Grundausstattung der Feuerwehr abgedeckt sind, sind die besonderen Gefährdungen in einer Gemeinde zu ermitteln. Damit die Gemeinde die Anforderungen an ihre Feuerwehr definieren kann, sind zunächst Schutzziele (vgl. Nr. 2.2) festzulegen. Nach allgemein anerkannten Maßstäben bezüglich der Mindeststärke sowie der Zeit, in der Einheiten der Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle eintreffen, entscheidet die Gemeinde, bei welcher Anzahl der Einsatzfälle diese Kriterien erfüllt sein sollen (Erreichungsgrad). Aus der Schutzzielfestlegung ergeben sich die erforderlichen Standorte von Feuerwehrhäusern mit Grundausstattung. Über die Betrachtung der besonderen Gefährdungen in der Gemeinde ist die notwendige zusätzliche Ausstattung zu ermitteln und den Standorten zuzuordnen. Dabei sind die Ausrüstungen der Feuerwehren der Nachbargemeinden, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der anderen Organisationen im Katastrophenschutz in die Betrachtungen einzubeziehen. Von der Ausstattung des Standortes leiten sich die Personalstärke und die Anforderungen an das Personal ab. Ziel soll sein, dass als Ergebnis eine wirtschaftlich vertretbare und organisatorisch den Schutzzielen der Gemeinde entsprechende optimale Struktur der Feuerwehr gefunden wird. In einem nächsten Schritt ist den Anforderungen an die Feuerwehr (Soll-Struktur) der Ist-Zustand gegenüberzustellen. In diesem Arbeitsschritt werden vorhandenes Personal und Material ermittelt und die vorhandenen organisatorischen Strukturen aufgezeigt. Dabei sind staatlich anerkannte oder angeordnete Werkfeuerwehren von im Gemeindegebiet ansässigen Betrieben oder Einrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen. Im Ergebnis des Vergleichs von Soll-Struktur und Ist-Zustand sind die Maßnahmen der Gemeinde herauszuarbeiten, die erforderlich sind, um eine leistungsfähige Feuerwehr im Sinne der festgelegten Schutzziele zu unterhalten. Die vorgesehene Umsetzung der Maßnahmen ist Bestandteil des Brandschutzbedarfsplans. Der Entwurf der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist dem auf Gemeindeverbandsebene gebildeten Planungsausschuss vorzulegen. Die Planungsausschüsse haben die Aufgabe, überörtliches Einsatzpotenzial in die örtliche Planung einzubeziehen und damit einen Beitrag zur Einsatzwertsteigerung und verbesserten Wirtschaftlichkeit bei der Ausrüstung der Feuerwehren zu leisten. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist der Aufsichtsbehörde für den Brandschutz und die Technische Hilfe vorzulegen. Sie ist in regelmäßigen Abständen (drei bis fünf Jahre) zu überprüfen und fortzuschreiben. Die wesentlichen Ergebnisse der Bedarfsund Entwicklungsplanung sind in der Brandschutzsatzung umzusetzen. 2.2 Schutzzielfestlegung 2.2.1 Allgemeines Jede Gemeinde muss nach allgemein anerkannten Maßstäben eigenständig Schutzziele definieren und über das Schutzniveau entscheiden. Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotenzial des Gemeindegebietes. Schutzziele in der Gefahrenabwehr beschreiben, wie bestimmten Gefahrensituationen begegnet werden soll. Dabei sind festzulegen: 1. die Zeit, in der Einheiten zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle eintreffen (Eintreffzeit), 2. in welcher Stärke diese Einheiten benötigt werden (Mindesteinsatzstärke) und 3. in welchem Umfang das Schutzziel erfüllt werden soll (Erreichungsgrad). Die Schutzziele müssen im Einklang mit allen feuerwehrrelevanten rechtlichen Grundlagen aufgebaut sein und feuerwehrtaktischen Grundsätzen genügen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Feuerwehr-Dienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften zu legen. Zur Definition der Schutzziele und Beurteilung des Begriffs „leistungsfähige Feuerwehr“ wird grundsätzlich auf 1. den sog. kritischen Wohnungsbrand (Zimmerbrand im 2. Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Ausbreitungstendenz, Treppenraum durch Brandrauch unpassierbar, Menschenrettung über eine Leiter der Feuerwehr) und 2. den sog. kritischen Verkehrsunfall (Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person, fließender Verkehr, Brandgefahr durch auslaufenden Kraftstoff) als Standardschadensereignisse abgestellt. Nach dem Örtlichkeitsprinzip ist die Erfüllung der Schutzziele primär durch die einzelne kommunale Feuerwehr zu leisten. § 3 Abs. 3 Satz 3 SBKG lässt aber die Erfüllung der Schutzziele durch eine interkommunale Zusammenarbeit benachbarter Gemeinden ausdrücklich zu. 2.2.2 Bemessungswerte Da die Bemessungswerte für die Brandbekämpfung auch für die Technische Hilfe hinreichend sind, beschränkt sich die Betrachtung auf den sog. kritischen Wohnungsbrand. 2.2.2.1 Eintreffzeit Die Eintreffzeit ist die Zeitdifferenz vom Abschluss der Alarmierung bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle. Diese Zeitdifferenz ergibt sich als Summe aus der Ausrückzeit und der Anfahrtszeit. Bei einer angenommenen Ausrückzeit von beispielsweise fünf Minuten verbleiben bei einer Eintreffzeit von acht Minuten noch drei Minuten für die Anfahrt. Als angemessene Eintreffzeit für die erste eintreffende Einheit sollten in bebauten Gebieten grundsätzlich acht Minuten gewählt werden. Diese Eintreffzeit gründet auf der Tatsache, dass die Menschenrettung die zeitkritischste Einsatzmaßnahme darstellt. Da bei Wohnungsbränden die Rauchgasintoxikation die bei weitem häufigste Todesursache ist, kann die in einer wissenschaftlichen Studie ermittelte Reanimationsgrenze für Personen im Brandrauch als Orientierungswert hierfür herangezogen werden. Diese Studie besagt, dass spätestens 17 Minuten nach Beginn der Rauchgasintoxikation mit der Reanimation begonnen worden sein muss. Unter Berücksichtigung der von der Feuerwehr nicht beeinflussbaren Zeiträume (Entdeckungszeit, Meldezeit, Gesprächszeit, Alarmierungszeit) und der notwendigen Zeiten für die Erkundung und Entwicklung von Einsatzmaßnahmen verbleiben als Zeitdifferenz vom Abschluss der Alarmierung bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle in etwa acht Minuten. Die unterstützende Einheit sollte nach weiteren fünf Minuten am Einsatzort eintreffen. Weg- / Zeitbetrachtung Als durchschnittliche Alarmfahrt-Geschwindigkeiten werden folgende Geschwindigkeiten angesetzt: 1. 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, 2. 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Aus diesen Werten ergeben sich für die einzelnen Anfahrtszeiten Fahrstrecken und Abdeckungsradien. Außerhalb geschlossener Ortschaften können Radius und Fahrstrecken gleich gesetzt werden, innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Radius berechnet. Bei Alarmfahrten außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Streckenanteil im Innerortsbereich bis zur Außengrenze der Bebauung in der angegebenen Durchschnittsgeschwindigkeit berücksichtigt. Bereich Anfahrtszeit (min) Fahrstrecke (km) Abgedeckter Radius (km) Innerorts 3 2,0 1,5 4 2,7 2,0 5 3,3 2,5 6 4,0 3,0 8 5,4 4,0 Außerorts 3 2,5 2,5 5 4,2 4,2 10 8,3 8,3 15 12,5 12,5 Bei der Umsetzung sind die örtlichen Gegebenheiten, wie beispielsweise die Topographie, zu berücksichtigen. Daher sollten in Zweifelsfällen durch ÜbungsAlarmfahrten die Anmarschzeiten überprüft werden. 2.2.2.2 Einsatzstärke Die zur Ausführung aller beim kritischen Wohnungsbrand durchzuführenden Maßnahmen notwendige Einsatzstärke ergibt sich aus der Aufgabenverteilung und Auftragsdurchführung gemäß den Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften. Für den kritischen Wohnungsbrand ergibt sich folgende Einsatzstärke: Eintreffzeit acht Minuten Eintreffzeit nach weiteren fünf Minuten Gefährdungskategorien B 1 und B 2 6 Funktionen zur Menschenrettung 9 Funktionen zur Brandbekämpfung Gefährdungskategorien B 3 und B 4 9 Funktionen zur Menschenrettung 6 Funktionen zur Brandbekämpfung 2.2.2.3 Erreichungsgrad Unter „Erreichungsgrad“ wird der prozentuale Anteil der Einsätze verstanden, bei dem die Zielgrößen „Eintreffzeit“ und „Einsatzstärke“ eingehalten werden. Der Erreichungsgrad ist u.a. abhängig von 1. der Gleichzeitigkeit von Einsätzen, 2. der strukturellen Betrachtung des Gemeindegebietes, 3. der Optimierung des Personaleinsatzes, 4. den Verkehrs- und Witterungseinflüssen. Ein Sicherheitsniveau von 100 vom Hundert an jeder Stelle des Gemeindegebietes ist unbestritten unrealistisch. Es wird immer Zeiten und Bereiche geben, in denen ein geringeres Sicherheitsniveau hingenommen wird. Die Eintreffzeit und die Mindeststärke sind „in der Regel“ einzuhalten. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Eintreffzeit nicht für jede abgelegene Einsatzstelle oder bei extremen Wetter- oder Verkehrsverhältnissen gilt. Im Übrigen muss die Gemeindefeuerwehr jedoch grundsätzlich zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb der festgelegten Eintreffzeit wirksame Hilfe einleiten können. Im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr sollte von einem Erreichungsgrad von 80 vom Hundert ausgegangen werden. Liegt der Erreichungsgrad unter 70 vom Hundert sollten Maßnahmen zur Verbesserung des Erreichungsgrades ergriffen werden. Der Erreichungsgrad sollte jährlich festgestellt werden. 2.3 Gefährdungskategorien 2.3.1 Allgemeines Das Verfahren differenziert die Gefahren grundsätzlich in die vier Hauptklassen: 1. Brand (B), 2. Technische Hilfe (T), 3. Gefahrstoffe (G) und 4. Wassernotfälle (W). Zur Erfassung der Größenordnung von vorhandenen Gefahren sind innerhalb jeder Hauptklasse unterschiedliche Stufen definiert worden, wobei die Stufe „1“ jeweils die geringste Gefahr beschreibt. Die Einordnung in die Gefährdungskategorien richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials. Ortsspezifische Besonderheiten der Gefahrenstruktur, die sich mit der aufgestellten Klassifizierung nicht darstellen lassen, sind ggf. durch ergänzende zusätzliche Gefahrenklassen zu beschreiben. Dies gilt beispielsweise für Großstadtkerngebiete, die es im Saarland nur in der Landeshauptstadt Saarbrücken gibt. Die für die Feuerwehr vorzuhaltende Infrastruktur bezieht sich auf alle Gefahrenhauptklassen, da die Feuerwehren im Regelfall durch universelles Gerät und multifunktionale Ausbildung der Einsatzkräfte in der Lage sind, alle Gefahrenbereiche abzudecken. 2. 3.2 Gefährdungskategorien Brand Gefährdungskategorie B 1 - weitgehend offene Bauweise Kennzeichnende Merkmale - im Wesentlichen Wohngebäude, land- und forstwirtschaftlich genutzte Anwesen und Flächen - Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen - keine nennenswerten Gewerbe- oder Handwerksbetriebe - keine Bauten besonderer Art und Nutzung Gefährdungskategorie B 2 - überwiegend offene Bauweise Kennzeichnende Merkmale - überwiegend Wohngebäude - Gebäude mit bis zu 3 Vollgeschossen - einzelne kleinere Gewerbe-, Handwerks-, Beherbergungsbetriebe - keine oder nur eingeschossige kleine Gebäude besonderer Art oder Nutzung - ausgedehnte Wälder Gefährdungskategorie B 3 - offene und geschlossene Bauweise mit Ladengruppen Kennzeichnende Merkmale und kleineren Einkaufszentren - Mischnutzung - kleinere Bauten besonderer Art oder Nutzung (z.B. Heime, kleine Krankenhäuser) - Gebäude mit bis zu 5 Vollgeschossen - Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr Gefährdungskategorie B 4 - zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise - Mischnutzung u.a. mit Gewerbebetrieben - große Objekte besonderer Art oder Nutzung, z.B. große Krankenhäuser, Asylantenheime, Messehallen, Einkaufszentren über 10.000 qm Geschossfläche - Gebäude mit bis zu 8 Vollgeschossen - großflächige Industrie- und Gewerbegebiete ,Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr 2.3.2 Gefährdungskategorien Technische Hilfe Gefährdungskategorie T 1 - kleinere Ortsverbindungsstraßen, Ortsverkehr, kein SchienenKennzeichnende Merkmale verkehr - keine nennenswerten Gewerbe- oder Handwerksbetriebe Gefährdungskategorie T 2 - größere Ortsverbindungsstraßen, Landstraßen, geringer DurchKennzeichnende Merkmale gangsverkehr - einzelne kleinere Gewerbe- oder Handwerksbetriebe Gefährdungskategorie T 3 - Landstraßen, Bundesstraßen, normaler Durchgangsverkehr, Kennzeichnende Merkmale kleinere Güterbahnhöfe - größere Gewerbe- oder Handwerksbetriebe Gefährdungskategorie T 4 - Kraftfahrstraßen, vierspurige Bundesstraßen, Autobahnen, Kennzeichnende Merkmale starker Durchgangsverkehr, große Personen- und Güterbahnhöfe, Schienenverkehr - großflächige Industrie- und Gewerbegebiete, Industrie und Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr 2.3.3 Gefahrstoffe (atomare, biologische, chemische Stoffe) Gefährdungskategorie G 1 Kennzeichnende Merkmale A – kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet B – keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen C – kein besonderer Umgang mit Gefahrstoffen, Ortsverkehr Gefährdungskategorie G 2 Kennzeichnende Merkmale A – Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 in der Gefahrengruppe IA eingestuft werden B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I umgehen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IB zugeordnet werden C – Betriebe und Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfallverordnung unterliegen, und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IC zugeordnet werden – Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial, normaler Durchgangsverkehr 2.3.3 Gefahrstoffe (atomare, biologische, chemische Stoffe) (Fortsetzung) Gefährdungskategorie G 3 Kennzeichnende Merkmale A – Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe IIA eingestuft werden B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II umgehen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IIB zugeordnet werden C – Betriebe und Anlagen, die mit Gefahrstoffen umgehen und der Störfallverordnung unterliegen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IIC zugeordnet werden – Chemikalienhandlungen oder –lager, die nicht der Störfallverordnung unterliegen*, großer Durchgangsverkehr Gefährdungskategorie G 4 Kennzeichnende Merkmale A – Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe IIIA eingestuft werden B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO III umgehen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IIIB zugeordnet werden C – Betriebe und Anlagen, die mit Gefahrstoffen umgehen und der Störfallverordnung unterliegen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IIIC zugeordnet werden – Chemikalienhandlungen oder –lager, die der Störfallverordnung unterliegen*, großer Durchgangsverkehr * Anlagen nach der Störfallverordnung werden einer Einzelbetrachtung unterzogen Die einzelnen Komponenten werden getrennt betrachtet und bestimmt. Als Einstufung wird immer die Stufe mit der höchsten Gefährdungskategorie übernommen. 2.3.4 Wassernotfälle Gefährdungskategorie W 1 Kennzeichnende Merkmale keine nennenswerten Gewässer vorhanden kleinere Bäche Gefährdungskategorie W 2 Kennzeichnende Merkmale größere Weiher, Seen, Badeseen Gefährdungskategorie W 3 Kennzeichnende Merkmale Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt Sportboothäfen Gefährdungskategorie W 4 Kennzeichnende Merkmale Flüsse und Seen mit gewerblicher Schifffahrt Hafenanlagen Bundeswasserstraßen 2.4 Mustergliederung Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich die folgende Mustergliederung, wobei aufgrund örtlicher Besonderheiten notwendige Änderungen möglich sind: Mustergliederung 1. Strukturbeschreibung der Gemeinde 1.1 Bevölkerungsstruktur 1.2 Flächennutzung 1.3 Gebäudestruktur 1.4 Art der Bebauung 1.5 Verkehrswege 1.5.1 Straßenverkehrswege 1.5.2 Schienenverkehrswege 1.5.3 Wasserstraßen 1.5.4 Luftverkehrsplätze 1.6 Objekte besonderer Art und Nutzung 1.6.1 Bauliche Anlagen und Gebäude mit überdurchschn. Gefahrenpotenzial 1.6.2 Gebäude, Flächen, Versammlungsstätten mit hoher Menschenkonzentration 1.6.3 Besonders gefahrengeneigte Produktionsbereiche oder Lager 1.7 Löschwasserversorgung 2. Einteilung des Gemeindegebietes (maßgebend für Einordnung: Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials) in Gefährdungsklassen (nach Ausrückebereichen) 2.1 Gefährdungskategorie Brand 2.2 Gefährdungskategorie Technische Hilfe 2.3 Gefährdungskategorie Gefahrstoffe 2.4 Gefährdungskategorie Wassernotfälle 3. Planungsziele 3.1 "kritischer Wohnungsbrand" Zimmerbrand im 2. Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Ausbreitungstendenz, Treppenhaus durch Brandrauch unpassierbar, Menschenrettung über eine Leiter der Feuerwehr 3.2 "kritischer Verkehrsunfall" Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person, fließender Verkehr, Brandgefahr durch auslaufenden Kraftstoff 3.3 Planungsziele (Mindest-Planungsziele) 3.3.1 Eintreffzeit ( ... Minuten ) 3.3.2 Funktionsstärke ( ... Funktionen zur Menschenrettung ) 3.3.3 Erreichungsgrad ( ... v.H.) 3.3.4 Verstärkung ( weitere ...Funktionen nach weiteren ... Minuten mit einem Erreichungsgrad von ... v.H.) 4. Soll-Zustand der Gemeindefeuerwehr 4.1 Fahrzeugkonzept und Geräteausstattung 4.1.1 Mindestausstattung für Brände 4.1.2 Mindestausstattung für Technische Hilfe 4.1.3 Ausstattung für Menschenrettung aus Gebäuden nicht geringer Höhe 4.1.4 Ausstattung für besondere Gefahrenlagen 4.1.5 Ausstattung für Wassernotfälle 4.2 Anzahl und Standorte Feuerwehrhäuser 4.2.1 Größenordnung und technische Standards 4.3 Einsatzradien von Löschbezirken 4.3.1 Grundabdeckung 4.3.2 Verstärkungsbereich 4.4 Personalstärke 4.5 Personalqualifikation 4.6 Kommunikationstechnik 4.7 Alarmierungssystem 5. Ist-Zustand der Gemeindefeuerwehr 5.1 Fahrzeuge und Geräte 5.2 Anzahl und Standorte Feuerwehrhäuser 5.2.1 Größenordnung und technische Standards 5.2.2 baulicher Zustand 5.3 Einteilung Löschabschnitte/Löschbezirke 5.3.1 Einsatzradien Grundabdeckung ( Anfahrtszeit = Eintreffzeit ./. Ausrückzeit) 5.3.2 Einsatzradien Verstärkung 5.4 Personalstärke 5.4.1 Tagesverfügbarkeit 5.4.2 Altersstruktur 5.5 Ausbildungsstand 5.5.1 Zugführer 5.5.2 Gruppenführer 5.5.3 Atemschutzgeräteträger 5.5.4 Maschinisten 5.6 Kommunikationstechnik 5.7 Alarmierungssystem 5.8 Einsatzstatistik 6. Soll-Ist-Vergleich 6.1 Ausstattung Fahrzeuge und Geräte 6.2 Anzahl und Standorte Feuerwehrhäuser 6.2.1 Größenordnung und technische Standards 6.2.2 baulicher Zustand 6.3 Einsatzradien 6.3.1 Grundabdeckung 6.3.2 Verstärkung 6.4 Personalstärke 6.4.1 Tagesverfügbarkeit 6.5 Ausbildungsstand 6.6 Kommunikationstechnik 6.7 Alarmierungssystem 6.8 Erreichungsgrad Eintreffzeit und Einsatzstärke 7. Zusätzliches Einsatzpotenzial für besondere Gefährdungen 7.1 Benachbarte Feuerwehren 7.2 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk 7.3 Andere KatS-Organisationen 8. Optimierungsmaßnahmen 8.1 Fahrzeuge und Geräte 8.2 Anzahl und Standorte Feuerwehrhäuser 8.2.1 Größenordnung und technische Standards 8.2.2 baulicher Zustand 8.3 Einsatzradien 8.4 Personal 8.4.1 Personalstärke 8.4.2 Tagesverfügbarkeit 8.5 Personalqualifikation 8.6 Kommunikationstechnik 8.7 Alarmierungssystem 8.8 Organisation 3. Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen Die Ausstattung wird in folgende Stufen gegliedert: Ausstattungsstufe I Eintreffzeit acht bzw. 13 Minuten Mannschaft und Gerät zur örtlichen Hilfe innerhalb der Gemeinde Ausstattungsstufe II Eintreffzeit 20 Minuten Mannschaft und Gerät zur überörtlichen Hilfe Werden für mehrere Gefahrenarten gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge vorgeschlagen, dann sind Fahrzeuge nicht für jede Gefahr gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht ein vorhandenes Fahrzeug. Jede Gemeinde soll den Regelbedarf der Stufe I grundsätzlich selbst in vollem Umfang bereit halten, der Regelbedarf der Stufe II kann auch im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit durch andere Gemeinden bereit gehalten werden. Soweit für den zweiten Rettungsweg notwendig, muss ein erforderliches Rettungsgerät innerhalb der Eintreffzeit am Einsatzort sein. 3.1 Brandschutz B 1 B 2 B 3 B 4 max. 2-geschossig max. 3-geschossig max. 5-geschossig max. 8-geschossig Ausstattungsstufe GK 1 (LBO § 2 (3) GK 2,3 (LBO § 2 (3) GK 4 (LBO § 2 (3) GK 5 (LBO § 2 (3) KLF o. TSF-W TSF-W o. LF 8/6 LF 8/6 o. LF 16/12 LF 16/12 DLK 18/12 DLK 23/12 8 min LF 8/6 LF 8/6 o. LF 16/12 TLF 16/25 o. TLF 24/50 TLF 24/50 ELW 1 ELW 1 ELW 1 ELW 1 I 13 min TLF 16/25 TLF 16/25 LF 8/6 o. LF 16/12 LF 16/12 DLK 18/12 DLK 18/12 DLK 23/12 DLK 23/12 GW-A (GW-L) GW-A (GW-L) TLF 24/50 TLF 24/50 GW-A (GW-L) GW-A (GW-L) II 20 min ELW 2* * einmal pro Gemeindeverband 3.2 Technische Hilfe Ausstattungsstufe T 1 T 2 T 3 T 4 KLF o. TSF-W TSF-W TH o. (H)LF 8/6 (H)LF 8/6 o. (H)LF 16/12 (H)LF 16/12 8 min (H)LF 8/6 (H)LF 8/6 o. (H)LF 16/12 TLF 16/25 o. TLF 24/50 TLF 24/50 ELW 1 ELW 1 ELW 1 ELW 1 I 13 min TLF 16/25 TLF 16/25 RW RW RW oder weiteres HLF RW oder weiteres HLF LF 8/6 o. LF 16/12 LF 16/12 GW-L GW-L DLK 23/12 DLK 23/12 TLF 24/50 TLF 24/50 GW-A (GW-L) GW-A (GW-L) II 20 min ELW 2* * einmal pro Gemeindeverband Anmerkung: An Stelle eines HLF nach neuer Norm ist übergangsweise auch die Kombination eines vorhandenen LF (ohne Hilfeleistungsbeladung) mit einem RW 1 nach alter Norm möglich. 3.3 Gefahrstoffe In folgender Aufstellung sind nur die Zusatzausstattungen aufgeführt, die als Mindestausstattung ergänzend zum Brandschutz (3.1) und/oder zur Technischen Hilfe (3.2) vorhanden sein sollen. Die Ausstattung mit der erforderlichen Messtechnik muss orientiert an dem jeweiligen Gefahrenpotenzial erfolgen (Messkonzept Saarland). Ausstattungsstufe G 1 G 2 G 3 G 4 Keine Zusatzausstattung zu B 1 / T 1 Zusatzausstattung gem. Hilfeleistungskonzept Saarland, Basis 1 Zusatzausstattung gem. Hilfeleistungskonzept Saarland, Basis 2 Zusatzausstattung gem. Hilfeleistungskonzept Saarland, Basis 2 8 min Zusatzausstattung gem. Hilfeleistungskonzept Saarland, Basis 1 Zusatzausstattung gem. Hilfeleistungskonzept Saarland, Basis 2 (H)LF 16/12 als Ergänzungsfahrzeug (H)LF 16/12 als Ergänzungsfahrzeug I 13 min ABC-Zug oder Komponenten des ABC-Zuges gem. Einsatzplanung II 20 min ELW 2* * einmal pro Gemeindeverband 3.4 Wassernotfälle In folgender Aufstellung sind nur die Zusatzausstattungen aufgeführt, die als Mindestausstattung ergänzend zum Brandschutz (3.1) und/oder zur Technischen Hilfe (3.2) vorhanden sein sollen. Gefährdungskategorien Ausstattungsstufe W1 W2 W3 W 4 RTB 1* RTB 2* o. MZB* MZB* I Keine Zusatzausstattung Feuerwehrfahrzeug mit Seilwinde 50 kN Feuerwehrfahrzeug mit Seilwinde 50 kN RTB 2* MZB* MZB* Feuerwehrfahrzeug mit Seilwinde 50 kN II Keine Zusatzausstattung * kann auch durch eine Hilfsorganisation gestellt werden 3. 5 Neue Fahrzeugbezeichnungen nach DIN 4. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Saarbrücken, den 18. September 2007 Der Minister für Inneres und Sport Klaus Meiser * nicht selbstständige Einheit Löschwasserbehälter 400 l