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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportVerwaltungsvorschrift zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe und zur Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen (Planungs- und AusstattungsVV)

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Verwaltungsvorschrift zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe und zur Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen (Planungs- und AusstattungsVV)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2025-07-01

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Verwaltungsvorschrift zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe und zur Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen (Planungs- und AusstattungsVV) Vom 1. Juli 2025 Aufgrund § 3 Absatz 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111), erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz folgende Verwaltungsvorschrift: 1 Einleitung Jede Gemeinde hat nach § 3 Absatz 1 SBKG eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe zu erarbeiten und fortzuschreiben und nach § 3 Absatz 3 SBKG orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial der Gemeinde in der Regel in einer angemessenen Eintreffzeit und in angemessener Stärke und mit angemessener Ausrüstung zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs wirksame Hilfe leisten kann. 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe 2.1 Ziele und Inhalte der Planung Die Gemeinden sollen nach allgemein gültigen Regeln und unter Beachtung der Besonderheiten des Gemeindegebietes die Ausstattung und die Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr als Planungsziel festlegen und die danach erforderlichen Maßnahmen veranlassen. In einer Beschreibung des Gemeindegebietes sind die charakteristischen Angaben der Gemeinde für eine Gefährdungsabschätzung und Gefahrenabwehrplanung aufzuführen. Dazu gehören insbesondere 1. die geographische Lage, 2. die topographischen Besonderheiten, 3. die Verkehrsinfrastruktur, 4. Angaben über die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinde, 5. Angaben über Flächennutzung und Sonderbauten, 6. gewerbliche Schwerpunkte und Industriebauten, insbesondere Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko, 7. Angaben zur Löschwasserversorgung, 8. Waldflächen und Gewässer. Neben den allgemeinen Gefährdungen, die mit der Grundausstattung der Feuerwehr abgedeckt sind, sind die besonderen Gefährdungen in einer Gemeinde zu ermitteln. Damit die Gemeinde die Anforderungen an ihre Feuerwehr definieren kann, sind zunächst Planungsziele (vgl. Nr. 2.2) festzulegen. Unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Kriterien bezüglich der Mindeststärke sowie der Zeit, in der Einheiten der Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle eintreffen, entscheidet die Gemeinde, bei welcher Anzahl der Einsatzfälle diese Kriterien erfüllt sein sollen (Erreichungsgrad). Aus der Planungszielfestlegung ergeben sich die erforderlichen Standorte von Feuerwehrhäusern mit Grundausstattung. Über die Betrachtung der besonderen Gefährdungen in der Gemeinde ist die notwendige zusätzliche Ausstattung zu ermitteln und den Standorten zuzuordnen. Dabei sind die Ausrüstungen der Feuerwehren der Nachbargemeinden, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der anderen Organisationen im Katastrophenschutz in die Betrachtungen einzubeziehen. Von der Ausstattung des Standortes leiten sich die Personalstärke und die Anforderungen an das Personal ab. Ziel soll sein, dass als Ergebnis eine wirtschaftlich vertretbare und organisatorisch den Planungszielen der Gemeinde entsprechende optimale Struktur der Feuerwehr gefunden wird. In einem nächsten Schritt ist den Anforderungen an die Feuerwehr (SollStruktur) der Ist-Zustand gegenüberzustellen. In diesem Arbeitsschritt werden vorhandenes Personal und Einsatzmittel ermittelt und die vorhandenen organisatorischen Strukturen aufgezeigt. Dabei sind staatlich anerkannte oder angeordnete Werkfeuerwehren von im Gemeindegebiet ansässigen Betrieben oder Einrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen. Im Ergebnis des Vergleichs von Soll-Struktur und Ist-Zustand sind die Maßnahmen der Gemeinde herauszuarbeiten, die erforderlich sind, um eine leistungsfähige Feuerwehr im Sinne der festgelegten Planungsziele zu unterhalten. Die vorgesehene Umsetzung der Maßnahmen ist Bestandteil des Brandschutzbedarfsplans. Der Entwurf der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist dem auf Gemeindeverbandsebene gebildeten Planungsausschuss vorzulegen. Die Planungsausschüsse prüfen, ob der Brandschutzbedarfsplan dem Gefahrenpotential innerhalb der Gemeinde angepasst ist, die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig ist und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind. Die Planungsausschüsse geben zu der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine fachliche Stellungnahme ab, die der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist (§ 3 Absatz 2 Sätze 4 und 5 SBKG). Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist der Aufsichtsbehörde für den Brandschutz und die Technische Hilfe vorzulegen. Sie ist in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren oder aus konkretem Anlass zu überprüfen und fortzuschreiben. Eine Überprüfung bzw. Fortschreibung aus konkretem Anlass ist dann erforderlich, wenn die festgelegten Planungsziele nicht mehr erreicht werden. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. der Erreichungsgrad nicht mehr gewährleistet ist, die personal- bzw. einsatzmittelbezogene Mindeststärke nicht mehr vorhanden ist oder sich die Infrastruktur des betrachteten Gebietes durch ein Neubaugebiet bzw. neuen Stadtteil geändert hat. Die wesentlichen Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind in der Brandschutzsatzung der Gemeinde umzusetzen. 2.2 Planungsziel 2.2.1 Allgemeines Jede Gemeinde muss nach vorgegebenen Kriterien eigenständig Planungsziele definieren und über das Schutzniveau entscheiden. Die Planungsziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotenzial des Gemeindegebietes. Planungsziele in der Gefahrenabwehr beschreiben, wie bestimmten Gefahrensituationen begegnet werden soll. Dabei sind festzulegen: 1. die Zeit, in der Einheiten zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle eintreffen (Eintreffzeit), 2. in welcher Stärke diese Einheiten benötigt werden (Mindesteinsatzstärke) und 3. in welchem Umfang das Planungsziel erfüllt werden soll (Erreichungsgrad). Die Planungsziele müssen im Einklang mit allen feuerwehrrelevanten rechtlichen Grundlagen aufgebaut sein und einsatztaktischen sowie einsatzorganisatorischen Grundsätzen genügen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Feuerwehr-Dienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften zu legen. Zur Definition der Planungsziele und Beurteilung des Begriffs „leistungsfähige Feuerwehr“ wird grundsätzlich auf 1. den sog. kritischen Wohnungsbrand (Zimmerbrand im 2. Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Ausbreitungstendenz, Treppenraum durch Brandrauch unpassierbar, Menschenrettung über eine Leiter der Feuerwehr) und 2. den sog. kritischen Verkehrsunfall (Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person, fließender Verkehr, Brandgefahr durch auslaufenden Kraftstoff) als Standardschadensereignisse abgestellt. Nach dem Örtlichkeitsprinzip ist die Erfüllung der Planungsziele primär durch die einzelne kommunale Feuerwehr zu leisten. § 3 Absatz 3 Satz 3 SBKG lässt aber die Erfüllung der Planungsziele durch eine interkommunale Zusammenarbeit benachbarter Gemeinden ausdrücklich zu. 2.2.2 Bemessungswerte Da die Bemessungswerte für die Brandbekämpfung auch für die Technische Hilfe hinreichend sind, beschränkt sich die Betrachtung auf den sog. kritischen Wohnungsbrand. 2.2.2.1 Eintreffzeit Die Eintreffzeit ist die Zeitdifferenz vom Abschluss der Alarmierung bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle und setzt sich aus der Ausrückzeit und der Anfahrtszeit zusammen. Als angemessene Eintreffzeit für die erste eintreffende Einheit sollen in bebauten Gebieten innerhalb der Ortslage grundsätzlich zehn Minuten gewählt werden. Bei einer angenommenen Ausrückzeit von beispielsweise fünf Minuten verbleiben bei einer Eintreffzeit von zehn Minuten somit noch fünf Minuten für die Anfahrt. Diese Eintreffzeit gründet auf der Tatsache, dass die Menschenrettung die zeitkritischste Einsatzmaßnahme darstellt, weil bei Wohnungsbränden die Rauchgasintoxikation die bei weitem häufigste Todesursache darstellt. Aus der Auswertung verschiedener Studien geht hervor, dass die frühere Festlegung einer Hilfsfrist nicht mehr auf wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen, sondern auf empirischen Erkenntnissen beruht. Zu den festgelegten Eintreffzeiten gibt es keinen fachlichen oder wissenschaftlichen Anspruch an die Richtigkeit. Vielmehr ist es der Kompromiss zwischen einem möglichst schnellen Eintreffen und dem wirtschaftlich und tatsächlich Machbaren. Die auf empirischen Erkenntnissen beruhenden Eintreffzeiten haben sich als sinnvoll, machbar und verhältnismäßig etabliert und werden in der Fachwelt weiterhin als Planungsgrundlage angesehen. Unter Berücksichtigung der von der örtlichen Feuerwehr nicht beeinflussbaren Zeiträume (Entdeckungszeit, Meldezeit, Dispositionszeit) und der notwendigen Zeiten für die Erkundung und Entwicklung von Einsatzmaßnahmen sollen der Feuerwehr als Zeitdifferenz vom Abschluss der Alarmierung bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle in etwa zehn Minuten zur Verfügung stehen. Die unterstützende Einheit sollte nach weiteren fünf Minuten am Einsatzort eintreffen. Weg- / Zeitbetrachtung Als durchschnittliche Alarmfahrt-Geschwindigkeiten können folgende Geschwindigkeiten angesetzt werden: 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Basierend auf diesen Werten können die in nachstehender Tabelle angegebenen Fahrstrecken und Abdeckungsradien in Abhängigkeit der jeweiligen Anfahrtszeit angesetzt werden. Für Alarmfahrten, die sich aus einem innerörtlichen und außerörtlichen Streckenanteil zusammensetzen, ist es hinreichend, 50 km/h als durchschnittliche Alarmfahrt-Geschwindigkeit für die gesamte Strecke anzusetzen. Bereich Anfahrtszeit [min] Fahrstrecke [km] Abgedeckter Radius [km] Innerorts 3 2,0 1,5 4 2,7 2,0 5 3,3 2,5 6 4,0 3,0 7 4,7 3,5 8 5,3 4,0 9 6 4,5 Außerorts 3 2,5 2,5 5 4,2 4,2 10 8,3 8,3 15 12,5 12,5 Bei besonderen verkehrsinfrastrukturellen und topographischen Verhältnissen wird die Ermittlung des Abdeckungsbereiches eines Feuerwehrstandortes mittels EDV-gestützter Minuten-Fahrzeit-Simulation empfohlen. Diese Ergebnisse können in einer Isochronenkarte visualisiert werden. In Zweifelsfällen kann durch Übungsalarmfahrten die tatsächliche Fahrstrecke in Abhängigkeit der Fahrzeit überprüft und somit die tatsächliche Flächenabdeckung ermittelt werden. 2.2.2.2 Einsatzstärke Die zur Ausführung aller beim kritischen Wohnungsbrand durchzuführenden Maßnahmen notwendige Einsatzstärke ergibt sich aus der Aufgabenverteilung und Auftragsdurchführung gemäß den Regelungen der FeuerwehrDienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften. Für den kritischen Wohnungsbrand ergibt sich folgende Einsatzstärke: Eintreffzeit zehn Minuten Eintreffzeit nach weiteren 5 Minuten Gefährdungskategorien B 1 und B 2 6 Funktionen zur Menschenrettung 9 Funktionen zur Brandbekämpfung Gefährdungskategorien B 3 und B 4 9 Funktionen zur Menschenrettung 6 Funktionen zur Brandbekämpfung 2.2.2.3 Erreichungsgrad Unter „Erreichungsgrad“ wird der prozentuale Anteil der Einsätze verstanden, bei dem die Zielgrößen „Eintreffzeit“ und „Einsatzstärke“ eingehalten werden. Der Erreichungsgrad ist u.a. abhängig von 1. der Gleichzeitigkeit von Einsätzen, 2. der strukturellen Betrachtung des Gemeindegebietes, 3. der Optimierung des Personaleinsatzes, 4. den Verkehrs- und Witterungseinflüssen. Ein Sicherheitsniveau von 100 Prozent an jeder Stelle des Gemeindegebietes ist unbestritten unrealistisch. Es wird immer Zeiten und Bereiche geben, in denen ein geringeres Sicherheitsniveau hingenommen werden muss. Die Eintreffzeit und die Mindeststärke sind „in der Regel“ einzuhalten. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Eintreffzeit nicht für jede abgelegene Einsatzstelle oder bei extremen Wetter- oder Verkehrsverhältnissen gilt. Im Übrigen muss die Gemeindefeuerwehr jedoch grundsätzlich zu jeder Zeit und an jedem Ort innerhalb der Ortslage ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb der im Planungsziel definierten Eintreffzeit wirksame Hilfe einleiten können. Im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr sollte von einem Erreichungsgrad von 80 Prozent ausgegangen werden. Liegt der Erreichungsgrad unter 70 Prozent, müssen von der Gemeinde wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Erreichungsgrades ergriffen werden. Die Einhaltung des Erreichungsgrades ist jährlich durch die Gemeinde festzustellen, prüffähig zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Zur Ermittlung des Erreichungsgrades der Gemeindefeuerwehr werden lediglich die Einsätze betrachtet, die aufgrund des Einsatzstichwortes als zeitkritisch anzusehen sind. Dabei ist für die Auswahl der Einsätze die vermutete oder konkrete Personengefährdung entscheidend. Somit ist nicht die tatsächlich an der Einsatzstelle vorgefundene Lage relevant, sondern das entsprechende Einsatzstichwort, mit dem die zuständige Feuerwehr zu der gemeldeten Einsatzstelle alarmiert wurde. Brandmeldungen bzw. Brände mit Bezug auf Gebäude mit Aufenthaltsräumen für Menschen sollten somit grundsätzlich betrachtet werden. Hierzu zählen insbesondere bei Sonderbauten Brandmeldungen über Brandmeldeanlagen oder auch bei Wohnungen durch Rauchwarnmelder initiierte Einsätze. Bei diesen Einsätzen ist weiterhin zu betrachten, ob das von der Gemeinde definierte Planungsziel – Eintreffen der für diese Einsätze definierten ersten Einheit (i.d.R. Gruppe oder Staffel, je nach Gefährdungskategorie) innerhalb der Eintreffzeit von zehn Minuten nach Alarmierung – erreicht wurde. Im Bereich der Technischen Hilfe sind der „Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person“ oder ähnliche Einsätze mit Personengefährdung wie z.B. verschüttete Person, Person unter Baum o.ä. zu betrachten, die sich innerhalb des Gemeindegebietes ereignet haben. Bei der Ermittlung des Erreichungsgrades ist die Tagesverfügbarkeit an Wochentagen gesondert zu betrachten und auszuweisen. 2.2.2.4 Erstalarmierung In Abhängigkeit der getroffenen Festlegungen in der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist die entsprechende Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) der Gemeinde zu erstellen. Hierbei ist zu beachten, dass mit den alarmierten Einheiten das von der Gemeinde definierte Planungsziel – Eintreffen der für diese Einsätze definierten ersten Einheit innerhalb der Eintreffzeit von zehn Minuten nach Alarmierung – in der Regel erreicht werden kann. Aus den getroffenen Festlegungen in der AAO ergibt sich in Verbindung mit einer strukturierten Notrufabfrage eine Erstalarmierung der erforderlichen Einheiten, die auf Grundlage der Schilderungen des Hilfeersuchens möglichst innerhalb einer Dispositionszeit von 90 Sekunden erfolgt. Dazu müssen von den Gemeinden in der AAO zu den jeweiligen Einsatzstichworten / Alarmstufen die erforderlichen Einheiten bzw. Fahrzeuge zugewiesen werden und eine mindestens zweistufige Vertretungsfolge (1. und 2. Vertretung) berücksichtigt werden. Diese Umsetzung kann gemäß § 3 Absatz 3 SBKG auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Feuerwehren benachbarter Gemeinden erreicht werden. 2.3 Gefährdungskategorien 2.3.1 Allgemeines Im Rahmen der Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden grundsätzlich folgende Gefährdungskategorien berücksichtigt: 1. Brand (B), 2. Technische Hilfe (T), 3. Gefahrstoffe (G) und 4. Wassernotfälle (W). Zur Erfassung der Größenordnung von vorhandenen Gefahren werden innerhalb jeder Hauptklasse unterschiedliche Stufen definiert, wobei die Stufe „1“ jeweils die geringste Gefahr beschreibt. Die Einordnung in die Gefährdungskategorien richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials. Ortsspezifische Besonderheiten der Gefahrenstruktur, die sich mit der aufgestellten Klassifizierung nicht darstellen lassen, sind ggf. durch ergänzende zusätzliche Gefahrenklassen zu beschreiben. Dies gilt beispielsweise für Großstadtkerngebiete, die es im Saarland nur in der Landeshauptstadt Saarbrücken gibt. Die für die Feuerwehr vorzuhaltende Infrastruktur bezieht sich auf alle Gefahrenhauptklassen, da die Feuerwehren im Regelfall durch universelles Gerät und multifunktionale Ausbildung der Einsatzkräfte in der Lage sind, alle Gefahrenbereiche abzudecken. 2.3.2 Gefährdungskategorien Brand B 1 Merkmale  weitgehend offene Bauweise  im Wesentlichen Wohngebäude, land- und forstwirtschaftlich genutzte Anwesen und Flächen  Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen  keine nennenswerten Gewerbe- oder Handwerksbetriebe  keine Bauten besonderer Art und Nutzung B 2 Merkmale  überwiegend offene Bauweise  überwiegend Wohngebäude  Gebäude mit bis zu 3 Vollgeschossen  einzelne kleinere Gewerbe-, Handwerks-, Beherbergungsbetriebe  keine oder nur eingeschossige kleine Gebäude besonderer Art oder Nutzung  ausgedehnte Wälder B 3 Merkmale  offene und geschlossene Bauweise mit Ladengruppen und kleineren Einkaufszentren  Mischnutzung  kleinere Bauten besonderer Art oder Nutzung (z.B. Heime, kleine Krankenhäuser)  Gebäude mit bis zu 5 Vollgeschossen  Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr B 4 Merkmale  zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise  Mischnutzung u.a. mit Gewerbebetrieben  große Objekte besonderer Art oder Nutzung, z.B. große Krankenhäuser, Asylantenheime, Messehallen, Einkaufszentren über 10.000 m² Geschossfläche  Gebäude mit bis zu 8 Vollgeschossen  großflächige Industrie- und Gewerbegebiete, Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr 2.3.3 Gefährdungskategorien Technische Hilfe T 1 Merkmale  kleinere Ortsverbindungsstraßen, Ortsverkehr, kein Schienenverkehr  keine nennenswerten Gewerbe- oder Handwerksbetriebe T 2 Merkmale  größere Ortsverbindungsstraßen, Landstraßen, geringer Durchgangsverkehr  einzelne kleinere Gewerbe- oder Handwerksbetriebe T 3 Merkmale  Landstraßen, Bundesstraßen, normaler Durchgangsverkehr, kleinere Güterbahnhöfe  größere Gewerbe- oder Handwerksbetriebe T 4 Merkmale  Kraftfahrstraßen, vierspurige Bundesstraßen, Autobahnen, starker Durchgangsverkehr, große Personen- und Güterbahnhöfe, Schienenverkehr  großflächige Industrie- und Gewerbegebiete, Industrie- und Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr 2.3.4 Gefährdungskategorien Gefahrstoffe (atomare, biologische, chemische Stoffe) G 1 Merkmale A – kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet B – keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen C – kein besonderer Umgang mit Gefahrstoffen, Ortsverkehr G 2 Merkmale A – Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 in der Gefahrengruppe IA eingestuft werden B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I umgehen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IB zugeordnet werden. C – Betriebe und Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfallverordnung unterliegen, und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IC zugeordnet werden. Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial, normaler Durchgangsverkehr G 3 Merkmale A – Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gem. FwDV 500 in die Gefahrengruppe IIA eingestuft werden B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II umgehen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IIB zugeordnet werden C – Betriebe und Anlagen, die mit Gefahrstoffen umgehen und der Störfallverordnung unterliegen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IIC zugeordnet werden. Chemikalienhandlungen oder -lager, die nicht der Störfallverordnung unterliegen*, großer Durchgangsverkehr G 4 Merkmale A – Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gem. FwDV 500 in die Gefahrengruppe IIIA eingestuft werden B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO III umgehen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IIIB zugeordnet werden C – Betriebe und Anlagen, die mit Gefahrstoffen umgehen und der Störfallverordnung unterliegen und gem. FwDV 500 der Gefahrengruppe IIIC zugeordnet werden. Chemikalienhandlungen oder -lager, die der Störfallverordnung unterliegen*, großer Durchgangsverkehr * Anlagen nach der Störfallverordnung werden einer Einzelbetrachtung unterzogen. Die einzelnen Komponenten werden getrennt betrachtet und bestimmt. Als Einstufung wird immer die Stufe mit der höchsten Gefährdungskategorie übernommen. 2.3.5 Gefährdungskategorien Wassernotfälle W 1 Merkmale  keine nennenswerten Gewässer vorhanden  kleinere Bäche W 2 Merkmale  größere Weiher, Seen, Badeseen W 3 Merkmale  Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt  Sportboothäfen W 4 Merkmale  Flüsse und Seen mit gewerblicher Schifffahrt  Hafenanlagen  Bundeswasserstraßen 2.4 Mustergliederung Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich die folgende Mustergliederung, wobei aufgrund örtlicher Besonderheiten notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen möglich sind. Mustergliederung 1. Strukturbeschreibung der Gemeinde 1.1 Geographische Lage / topographische Besonderheiten 1.2 Bevölkerungsstruktur 1.3 Flächennutzung 1.4 Waldflächen 1.5 Gewässer 1.6 Gebäudestruktur 1.7 Art der Bebauung 1.8 Verkehrswege 1.8.1 Straßenverkehrswege 1.8.2 Schienenverkehrswege 1.8.3 Wasserstraßen 1.8.4 Luftverkehrsplätze 1.9 Objekte besonderer Art und Nutzung 1.9.1 Bauliche Anlagen und Gebäude mit überdurchschnittlichem Gefahrenpotenzial 1.9.2 Gebäude, Flächen, Versammlungsstätten mit hoher Menschenkonzentration 1.9.3 Besonders gefahrengeneigte Produktionsbereiche oder Lager 1.10 Löschwasserversorgung 2. Einteilung des Gemeindegebietes in Gefährdungsklassen (nach Ausrückebereichen) (maßgebend für Einordnung: Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials) 2.1 Gefährdungskategorie Brand 2.2 Gefährdungskategorie Technische Hilfe 2.3 Gefährdungskategorie Gefahrstoffe 2.4 Gefährdungskategorie Wassernotfälle 3. Planungsziele 3.1 "kritischer Wohnungsbrand" Zimmerbrand im 2. Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Ausbreitungstendenz, Treppenraum durch Brandrauch unpassierbar, Menschenrettung über eine Leiter der Feuerwehr. 3.2 "kritischer Verkehrsunfall" Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person, fließender Verkehr, Brandgefahr durch auslaufenden Kraftstoff. 3.3 Planungsziele (Mindest-Planungsziele) 3.3.1 Eintreffzeit ( ... Minuten ) 3.3.2 Funktionsstärke ( ... Funktionen zur Menschenrettung) 3.3.3 Erreichungsgrad ( ... Prozent) 3.3.4 Verstärkung (weitere ...Funktionen nach weiteren … Minuten mit einem Erreichungsgrad von ... Prozent.) 4. Soll-Zustand der Gemeindefeuerwehr 4.1 Fahrzeugkonzept und Geräteausstattung 4.1.1 Mindestausstattung für Brände 4.1.2 Mindestausstattung für Technische Hilfe 4.1.3 Ausstattung für Menschenrettung aus Gebäuden mit zum Anleitern bestimmten Stellen >8 m über Geländeoberfläche. 4.1.4 Ausstattung für besondere Gefahrenlagen 4.1.5 Ausstattung für Wassernotfälle 4.2 Anzahl und Standorte Feuerwehrhäuser 4.2.1 Größenordnung und technische Standards 4.3 Abdeckungsradien von Löschbezirken 4.3.1 Grundabdeckung 4.3.2 Verstärkungsbereich 4.4 Personalstärke 4.5 Personalqualifikation 4.6 Kommunikationstechnik 4.7 Alarmierungssystem 5. Ist-Zustand der Gemeindefeuerwehr 5.1 Fahrzeuge und Geräte 5.2 Anzahl und Standorte Feuerwehrhäuser 5.2.1 Größenordnung und technische Standards 5.2.2 baulicher Zustand 5.3 Einteilung Löschabschnitte / Löschbezirke 5.3.1 Abdeckungsradien Grundabdeckung (Anfahrtzeit = Differenz aus Eintreffzeit und Ausrückzeit) 5.3.2 Abdeckungsradien Verstärkung 5.4 Personalstärke 5.4.1 Tagesverfügbarkeit 5.4.2 Altersstruktur 5.5 Ausbildungsstand 5.5.1 Zugführer 5.5.2 Gruppenführer 5.5.3 Atemschutzgeräteträger 5.5.4 Maschinisten 5.6 Kommunikationstechnik 5.7 Alarmierungssystem 5.8 Einsatzstatistik 6. Soll-Ist-Vergleich 6.1 Ausstattung Fahrzeuge und Geräte 6.2 Anzahl und Standorte Feuerwehrhäuser 6.2.1 Größenordnung und technische Standards 6.2.2 baulicher Zustand 6.3 Abdeckungsradien 6.3.1 Grundabdeckung 6.3.2 Verstärkung 6.4 Personalstärke 6.4.1 Tagesverfügbarkeit 6.5 Ausbildungsstand 6.6 Kommunikationstechnik 6.7 Alarmierungssystem 6.8 Erreichungsgrad, Eintreffzeit und Einsatzstärke 7. Zusätzliches Einsatzpotenzial für besondere Gefährdungen 7.1 Benachbarte Feuerwehren 7.2 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk 7.3 Andere KatS-Organisationen 8. Optimierungsmaßnahmen 8.1 Fahrzeuge und Geräte 8.2 Anzahl und Standorte Feuerwehrhäuser 8.2.1 Größenordnung und technische Standards 8.2.2 Erweiterungs- / Sanierungsbedarf 8.3 Abdeckungsradien 8.4 Personal 8.4.1 Personalstärke 8.4.2 Tagesverfügbarkeit 8.5 Personalqualifikation 8.6 Kommunikationstechnik 8.7 Alarmierungssystem 8.8 Organisation 3 Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen Die Ausstattung wird in folgende Stufen gegliedert: Ausstattungsstufe I II Eintreffzeit 10 min 15 min 20 min (30 min*) Ausstattung Mannschaft und Einsatzmittel für den Brandschutz und die Technische Hilfe innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Gemeindefeuerwehr ergänzende Mannschaft und Einsatzmittel, die insbesondere im Rahmen der überörtlichen Hilfe zur Verfügung stehen * für Spezialkräfte im Bereich der ABC-Abwehr Ergeben sich für mehrere Gefährdungskategorien gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge, dann sind diese Fahrzeuge nicht für jede Gefährdungskategorie gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht ein geeignetes Fahrzeug für die Gefahrenabwehr aus. Jede Gemeinde soll den Regelbedarf der Stufe I grundsätzlich selbst in vollem Umfang bereithalten. Soweit für den zweiten Rettungsweg notwendig, muss ein erforderliches Rettungsgerät innerhalb der Eintreffzeit von 10 Minuten am Einsatzort sein. Unterstützungseinheiten mit einer Eintreffzeit von 15 Minuten und der Regelbedarf der Stufe II können grundsätzlich im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit durch andere Gemeinden bereitgehalten werden (SBKG § 3 Absatz 3). 3.1 Brandschutz Ausstattungsstufe mit Eintreffzeit B1 B2 B3 B4 max. 2-geschossig max. 3-geschossig max. 5-geschossig max. 8-geschossig GK 1 (LBO § 2 (3)) GK 2 und 3 (LBO § 2 (3)) GK 4 (LBO § 2 (3)) GK 5 (LBO § 2 (3)) I 10 Min KLF o. TSF-W TSF-W o. MLF (H)LF 10 (H)LF 20 DLK 18 DLK 23 15 Min (H)LF 10 (H)LF 10 TSF-W o. MLF (H)LF 10 KdoW* ELW 1* II 20 Min (H)LF 10 (H)LF 10 (H)LF 10 (H)LF 20 DLK 18 DLK 18 DLK 23 DLK 23 TLF 3000 TLF 3000 TLF 4000 TLF 4000 GW-A (GW-L)*** GW-A (GW-L)*** GW-A (GW-L)*** GW-A (GW-L)*** ELW 1* ELW 1* ELW1* ELW 1* / ** 3.2 Technische Hilfe Ausstattungsstufe mit Eintreffzeit T1 T2 T3 T4 I 10 Min KLF oder TSF-W TSF-W (a) oder MLF (a) HLF 10 HLF 20 15 Min HLF 10 HLF 10 TSF-W (a) oder MLF (a) HLF 10 KdoW* ELW 1* II 20 Min RW oder weiteres HLF RW oder weiteres HLF RW RW (H)LF 10 oder (H)LF 20 (H)LF 20 DLK 23 DLK 23 TLF 3000 TLF 3000 TLF 4000 TLF 4000 GW-L*** GW-L*** GW-A (GW- L)*** GW-A (GW- L)*** ELW 1* ELW 1* ELW1* ELW 1* / ** 3.3 Gefahrstoffe Ausstattungsstufe mit Eintreffzeit G1 G2 G3 G4 I 10 min Keine Zusatzausstattung zu B1/T1 Keine Zusatzausstattung zu B2/T2 Zusätzlich Basisausstattung (a, b) Zusätzlich Basisausstattung (a, b) 15 min Keine Zusatzausstattung zu B1/T1 Keine Zusatzausstattung zu B2/T2 (H)LF 10 als Ergänzungsfahrzeug (H)LF 10 als Ergänzungsfahrzeug II 30 min ABC-Zug(a) oder Teileinheiten des ABC-Zuges gemäß Einsatzplanung ELW 1* 3.4 Wassernotfälle Ausstattungsstufe W1 W2 W3 W4 I Keine Zusatzausstattung zu B1/TH1 RTB 1* RTB 2* o. MZB* MZB* Feuerwehrfahrzeug mit Seilwinde 50 kN Feuerwehrfahrzeug mit Seilwinde 50 kN II Keine Zusatzausstattung zu B1/TH1 RTB 2* MZB* MZB* Feuerwehrfahrzeug mit Seilwinde 50 kN


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