Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft
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Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Januar 2012 59 In der Regel entstehen die Forderungen und Verbindlichkeiten im Gebiet der Europäischen Währungsunion, es handelt sich dann um Euro-Forderungen und Euro-Verbindlichkeiten. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten sind – wenn erforderlich – in der Bereichsabgrenzung C nach den Ziffern 1 bis 3 zu untergliedern. Bei Schulden am Kreditmarkt und im Ausland können auch Verbindlichkeiten in fremden Währungen entstehen. Verbindlichkeiten in fremder Währung sind nach dem Wechselkurs am Erhebungsstichtag in Euro zu bewerten. 45 Förderung der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes Vom 21. Dezember 2011 Gemeinsame Regelungen 1 Rechtsgrundlagen, Zuständigkeits- und Finanzierungsbestimmungen 1.1 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage ! "#$ %&'(#)$#*#+,)* "#$ -#(#.)/0'&12 13$ staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. EU Nr. C 319 vom 27. Dezember 2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, ! "#/ -#/#24#/ 35#$ ".# -#(#.)/0'&12/&,1*&- be „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAKG) vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweiligen vom Planungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” beschlossenen Rahmenplan und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; die Bewilligungsbehörde (Nummer 9) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes behält sich vor, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderungsdurchführung sicherzustellen und/oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen. 1.4 Die Projektförderung wird im Wege einer Festbetragsfinanzierung der Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt. 1.5 Nach dieser Verwaltungsvorschrift zu fördernde Projekte/Vorhaben dürfen nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden. 1.6 Die Laufzeit der Beihilferegelung ist bis 31. Dezember 2013 befristet. 1.7 Zukünftige Änderungen von EU-Rechtsvorschriften im Rahmen der ELER-Vorgaben sind Bestandteil der Vertragsregelung über eine Laufzeit von 5 Jahren ab der Bewilligung. Zuwendung 2 Zuwendungszweck Zweck der Förderung ist die Erhaltung bedrohter genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, hier der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die bei der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen oder bedrohter regionaltypischer Stämme und Wildpopulationen von Fischarten sowie beim Anbau bedrohter, regional angepasster Nutzpflanzen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. Die Förderung ist Bestandteil der Agrobiodiversitätsstrategie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die u. a. auf den Nationalen Fachprogrammen zu den pflanzen-, tiergenetischen und aquatischen genetischen Ressourcen aufbaut und die langfristige Erhaltung der Agrobiodiversität sowie eine nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen für die Land- und Ernährungswirtschaft zum Ziel hat. Genetische Ressourcen bergen Nutzen- und Innovationspotenziale, die für die Anpassungsfähigkeit der Landwirtschaft an sich verändernde Markt-, Produktions- und Umweltbedingungen von großer Bedeutung sind. Ihre Erhaltung ist eine grundlegende Voraussetzung für zukünftige Nutzungen und züchterische Fortschritte. 3 Gegenstand der Zuwendung Förderfähig ist die Zucht oder Haltung der in der Roten Liste des Fachbeirates für Tiergenetische Ressourcen aufgeführten Tierrasse Glanrind, die nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen in die Gefährdungskategorie „Erhaltungspopulation“ eingestuft ist. 4 Zuwendungsempfänger 4.1 Gefördert werden können Unternehmen, die 4.1.1 nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und 60 Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Januar 2012 4.1.2 sonstige Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die Glanrinder (Nummer 3) halten. 4.2 Nicht gefördert werden Unternehmen, 4.2.1 bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % v. H. — des tatsächlichen Eigenkapitals — des Unternehmens beträgt, 4.2.2 die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission betreffend Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2004/C 244/02) (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden. 5 Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die zuwendungsberechtigte Person ! .) "#$ 1#/2*#+#*2#) 4#.2+.0'#) 6.)",)* 78,(- mer 11) den Betrieb selbst bewirtschaftet, ! /.0' .( 9,$0'/0').22 "#$ 1#/2*#+#*2#) 4#.2+.- chen Bindung zur Haltung der geförderten Zuchttiere, die das zweite Lebensjahr vollendet haben müssen (GVE gleich Großvieheinheit), verpflichtet und ! "#( :+#./0'$.)"#$;<#$"5,0' 6=)) #> ?>@ *#- mäß den Vorgaben der Bewilligungsbehörde, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten kostenlos zur Verfügung stellt. 5.2 Förderfähig sind nur die gehaltenen GVE, die ! .( A,0'25,0' "#/ :+#./0'$.)"#$;<#$"5,0' Bonn e. V. eingetragen sind und ! &) #.)#( B$'&+2,)*/4,0'2C$=*$&(( "#$ Fleischrinder-Herdbuch Bonn e. V. teilnehmen. 6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen 6.1 Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt. 6.2 Es können für die Dauer von fünf Jahren jährlich bis zu 200 Euro je GVE für förderfähige Zuchttiere (Nummer 5.2) gewährt werden. 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Erhöht sich die Anzahl der förderfähigen GVE (Nummer 5.2) in der zeitlich festgelegten Bindung (Nummer 11) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung des Folgeantrags, so kann die zuwendungsberechtigte Person für diese GVE eine weitere Verpflichtung für fünf Jahre eingehen. 7.2 Verringert sich in der zeitlich festgelegten Bindung die Anzahl der förderfähigen GVE gegenüber der Anzahl der bewilligten GVE aus vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen, wird für die Berechnung der jährlichen Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der in der zeitlich festgelegten Bindung, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung des Folgeantrags, gehaltenen förderfähigen GVE zugrunde gelegt. Verfahrensregelungen 8 Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Sanktion, Verwendungsprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Evaluation, Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Zuwendungen nebst Erhebung von Zinsen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie des Subventions-, Haushalts- und Europäischen Unionsrechts Anwendung, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 9 Zuständigkeit Zuständige Behörde ist das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung, Dörrenbachstraße 2, 66822 Lebach (Bewilligungsbehörde). 10 Antragstellung Die Zuwendungen sind mit schriftlichem Antrag nach vorgegebenem Muster und den erforderlichen Nachweisen zu beantragen. Der Antrag ist von den antragstellenden Personen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und gilt als gestellt, wenn er vollständig eingegangen ist und dies von der Bewilligungsbehörde bestätigt wurde. Zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. 11 Bewilligung Die Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass die geförderten Tiere innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. 12 Verwendungsnachweisverfahren Der Nachweis der Verwendung erfolgt durch Abgleich der eingereichten Daten des Antragstellers mit dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-T) und des Fleischrinder-Herdbuch Bonn e. V. durch die Bewilligungsbehörde. 13 Kontrollen Die Bewilligungsbehörde führt vor der Auszahlung bei mindestens 5 v. H. der zuwendungsberechtigten Personen (Nummer 4) Vor-Ort-Kontrollen durch. Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen nach dieser Verwaltungsvorschrift, die bei Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Januar 2012 61 der zuwendungsberechtigten Person zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können. Über die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein entsprechender Kontrollbericht anzufertigen. 14 Auszahlung Die Auszahlung der jährlichen Zuwendungen wird durch die Bewilligungsbehörde auf das von den geförderten Personen bestimmte Konto bei deren Kreditinstitut veranlasst. 15 Rückforderung 15.1 Die gewährten Zuwendungen können ganz oder zum Teil zurückgefordert werden. 15.2 Der Rückforderungsanspruch vermindert sich im Übrigen grundsätzlich jedoch nur, wenn ! ".# 4#.2+.0' 1#/2*#+#*2# 6.)",)* 78,(- mer 11) mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden hat, ! ".# 4,D#)",)*/5#$#0'2.*2# E#$/=) ".# +&)"- wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben hat oder ! ".# F5#$)&'(# "#$ :G$"#$,)* ,)" "#$ "&(.2 eingegangenen Verpflichtungen durch einen Dritten ausscheidet oder ansonsten nicht möglich ist. Die Bewilligungsbehörde kann von der Minderung des Rückforderungsanspruchs absehen und die Rückforderung in voller Höhe geltend machen, wenn dies der zuwendungsberechtigten Person nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder im Hinblick auf den Wert des geförderten Gegenstandes zugemutet werden kann. 15.3 In Fällen der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann die Bewilligungsbehörde auf den Rückforderungsanspruch ganz verzichten, wenn die Förderung und die damit eingegangenen Verpflichtungen von einem förderfähigen Dritten übernommen werden. 15.4 In den Fällen der Nummer 7.2 dieser Verwaltungsvorschrift ist von der Bewilligungsbehörde auf den Rückforderungsanspruch ganz zu verzichten. 15.5 In Fällen der höheren Gewalt kann die Bewilligungsbehörde auf den Rückforderungsanspruch ganz oder teilweise verzichten. Höhere Gewalt kann unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen sein: ! H="#/1&++ ="#$ +I)*#$ &)"&,#$)"# 6#$,1/,)- fähigkeit der zuwendungsberechtigten Personen (Nummer 4), ! B)2#.*),)* #.)#/ D#/#)2+.0'#) H#.+/ "#/ 6#- triebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war, ! /0'D#$# 8&2,$J&2&/2$=C'#@ ".# ".# +&)"D.$2- schaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht, ! ?#$).0'2,)* *$=K#$ H#.+# "#/ *#1G$"#$2#) Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, obwohl alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung des Schadens veranlasst wurden, ! ,)L#$/0',+"#2# A#$/2G$,)* "#$ M2&++,)*#) der zuwendungsberechtigten Personen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die zuwendungsberechtigte Person hierzu in der Lage ist. 16 Evaluations- und Kontrollmaßnahmen 16.1 Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft zu erheben und bereitzustellen. 16.2 Die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof des Saarlandes, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, die Bescheinigende Stelle für EU-Agrarförderung, die Bewilligungsbehörde und die für den Vollzug des Landwirtschafts-, Umweltschutz- und Lebensmittelrechts zuständigen Fachbehörden haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere Förderungssachverhalte durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einzuholen zu lassen. 16.3 Die den geförderten Personen durch die Vorlage von Unterlagen und die Evaluations- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet. Schlussbestimmungen 17 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 18 Für die Abwicklung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift bereits bewilligten Verfahren sind die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden. Saarbrücken, den 21. Dezember 2011 Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Dr. Hartmann 62 Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Januar 2012 1/3 Antrag Glanrindförderung im Saarland (Förderung der Erhaltung von genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft) Bitte das jeweils Zutreffende ausfüllen Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung Datum des Antragseingangs (Eingangsstempel): Dörrenbachstraße 2 66822 Lebach 1 Unternehmen Invekos-Hit-Nummer 0 1 Unternehmensanschrift: Name, Vorname bzw. Firma: Straße, Haus-Nr. bzw. Postfach: PLZ: Ort des Unternehmenssitzes: Telefonnummer Mobiltelefonnummer ( ) Telefaxnummer ( ) E-Mail-Adresse @ Für die Einkommensteuerveranlagung zuständiges Finanzamt Bankleitzahl Konto-Nr. Name des Geldinstituts Kontoinhaber/in (Name, Vorname) 2 Die Glanrind- Förderung wird beantragt. Nach beigefügter Bescheinigung förderfähige Zuchttiere für: die Haltung von Glanrindern 3 Das Unternehmen der Landwirtschaft (o.g. Nr. 1) hat die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Mindestgröße hält förderfähige Zuchttiere nach der EGR-Verwaltungsvorschrift, die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) registriert sind 4 Folgende Unterlagen sind dem Antrag beigefügt: Das Zutreffende ist anzukreuzen. Die Unterlagen sind in der Regel als Kopien beizufügen. Bescheinigung förderfähige Zuchttiere ( Fleischrinderherdbuch Bonn ) Bescheinigung der Landwirtschaftlichen Alterskasse (nur wenn die nach dem ALG bestimmte Mindestgröße überschritten wird ) Bewilligungsbehörde Kontroll- u. Bearbeitungsvermerke Dat. Hz. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Januar 2012 63 Erklärungen, Einwilligungen und Verpflichtungen der antragstellenden Personen 1. Ich/wir anerkenne(n) uneingeschränkt die geltende, mir/uns bekannte Verwaltungsvorschrift über die Förderung der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (Erhaltung genetischer Ressourcen - EGR) in der jeweils geltenden Fassung und die darin genannten europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen. 2. Mir/uns ist bekannt, dass 2.1 der Antrag erst als gestellt gilt, wenn er vollständig vorliegt, 2.2 zur Abgabe von Angaben keine Rechtsverpflichtung besteht, jedoch die in diesem Antrag und den dazugehörigen Unterlagen gemachten Angaben zur Feststellung der Förderungsberechtigung, Bewilligung, Mittelauszahlung und Kontrolldurchführung erforderlich sind und unvollständige Angaben die Ablehnung des Antrags und die Auferlegung von Sanktionen zur Folge haben können, 2.3 die Zuwendungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt werden, dass die geförderten Tiere innerhalb eines Zeitraum von fünf Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden und das Unternehmen (o.g. Nr. 1) nicht mehr selbst bewirtschaftet wird, 2.4 ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht und auch durch die Antragstellung oder Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn nicht begründet wird, sondern die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet, 2.5 die für die Förderung maßgebenden Unterlagen für mindestens sechs Jahre aufzubewahren sind und längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unberührt bleiben, 2.6 alle Angaben im Antrag mit Anlagen und in den später eingereichten Unterlagen und alle Sachverhalte oder Tatsachen, die nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften für die Aufhebung einer Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen maßgebend sind oder die durch Scheingeschäfte/Scheinhandlungen verdeckt oder unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten erwirkt werden, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind, 2.7 nach § 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes die Verpflichtung besteht, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, der Gewährung, der Weitergewährung, der Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendungen entgegenstehen oder für ihre Rückforderung erheblich sind, 2.8 die unverzügliche Mitteilungspflicht auch gilt, wenn sich die für die Förderung erheblichen Tatsachen ändern oder wegfallen, 2.9 falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben zur Strafverfolgung führen und die Kosten für Kontrollmaßnahmen auferlegt werden können, 2.10 die Zuwendungen bei falschen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben oder bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung oder Nichteinhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen oder bei unrechtmäßiger Gewährung in vollem Umfang, auch für zurückliegende Jahre, zurückgefordert werden können und unverzüglich mit Zinsen zurückzuzahlen sind, 2.11 die Bewilligungsbehörde, oder das Ministerium für Wirtschaft, und Wissenschaft, der Bundesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die für das einschlägige Fachrecht zuständigen Behörden das Recht haben, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen durch Kontrollmaßnahmen (z. B. durch Besichtigung an Ort und Stelle und Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen) zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einzuholen, und dieses Prüfungs- und Auskunftsrecht auch nachträglich und rückwirkend gilt. 3. Mir/uns ist auch bekannt, dass die Bewilligungsbehörde 3.1 verpflichtet ist, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, der Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen, 3.2 den Antrag im Falle fehlender oder nicht fristgemäß nachgereichter Unterlagen zurückweisen kann, 3.3 auch rückwirkend weitere Unterlagen, die zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen und der Festsetzung der Zuwendungen erforderlich sind, anfordern und die Antragsangaben dem Herkunftsinformationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) abgleichen kann, 3.4 Auflagen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften auch nachträglich erteilen kann. 4. Ich/wir willige(n) ein, dass 4.1 die Antrags- und Förderungsdaten zu automatisierten Berechnungen erfasst, verarbeitet und gespeichert, an die Bewilligungsbehörde, dem Ministerium für Wirtschaft, und Wissenschaft, dem Ministerium der Finanzen, den für den Vollzug des Landwirtschafts-, Umwelt-, Tierschutz-, Hygiene- und Lebensmittelrechts zuständigen Behörden, dem Landesamt für Zentrale Dienste Abteilung A Statistik, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder an die von vorgenannten Stellen Beauftragten zu Kontroll- und/oder Evaluationszwecken oder zur Erstellung von Statistiken weitergegeben werden, und zu anonymen tierzüchterischen Auswertungen für allgemeine Beratungs- und Statistikzwecke verwendet und in einem allgemein zugänglichen Verzeichnis der Zuwendungsempfänger veröffentlicht werden können, 4.2 die für den Vollzug des Landwirtschafts-, Umwelt-, Tierschutz-, Hygiene- und Lebensmittelrechts oder anderer Agrarförderungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts für diesen Antrag erforderliche Angaben an die Bewilligungsbehörde weitergeben werden können und die Bewilligungsbehörde auch auf für andere Agrarförderungsmaßnahmen gespeicherte Angaben zugreifen kann, 4.3 zu Kontroll- und Evaluationszwecken die gespeicherten Daten und Unterlagen auch auf Datenträgern kostenlos zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen sind, und dies von der Bewilligungsbehörde oder einer anderen zur Kontrolle berechtigten Behörde auch nachträglich verlangt werden kann. 5. Ich/wir habe(n) zur Kenntnis genommen, dass die Einwilligungen nach obigen Nummern 4.1 bis 4.3 von mir/uns gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich widerrufen werden können, und anerkenne(n), dass ein Widerruf die Versagung bzw. Rückforderung der Zuwendungen zur Folge hat. 6. Ich/wir erkläre(n), dass 6.1 in dem zu fördernden Unternehmen das einschlägige für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen geltende Fach- und Ordnungsrecht eingehalten wird, 6.2 Insolvenzverfahren gegen mich/uns oder die juristische Person nicht eingeleitet sind, 6.3 jede der unterzeichnenden Personen berechtigt ist, den übersandten Bescheid in Empfang zu nehmen. Ich/wir habe(n) die vorstehenden Erklärungen, Einwilligungen und Verpflichtungen zur Kenntnis genommen und erkenne(n) sie als verbindlich an. , den Ort Datum Unterschriften der antragstellenden Personen 64 Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Januar 2012 Nicht vom Zuwendungsempfänger auszufüllen ! ↓ ↓ Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde (LAL): Der Zuwendungsantrag wurde hinsichtlich der notwendigen Vollständigkeit, offenbarer Unrichtigkeiten, der ordnungsgemäßen Maßnahmendurchführung und der Übereinstimmung mit der beantragten Maßnahme fachlich geprüft. Dabei wurden keinerlei Beanstandungen festgestellt. Es gibt Beanstandungen / Änderungen / Abweichungen, die im gesonderten Prüfvermerk dargestellt werden. Hierauf wird Bezug genommen. Die Zuwendungsvoraussetzungen wurden erreicht. Die Zuwendungsvoraussetzungen wurde nicht erreicht. Lebach, den (Datum) (Unterschrift)