Verwaltungsvorschriften betr. Angelegenheiten der Notare
In den Anwärterdienst für das Amt des Notars darf nur übernommen werden, wer a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, b) die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat und c) die Gewähr dafür bietet, dass er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Amt des Notars eignet.
Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst wird nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993 in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorgenommen.
Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln.
Das Ministerium der Justiz fordert die Notarkammer auf, eine freie oder frei werdende oder neu zu schaffende Stelle für den Anwärterdienst unter Angabe einer Ausschreibungsfrist im Amtsblatt des Saarlandes auszuschreiben.
Der Antrag auf Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars ist an das Ministerium der Justiz zu richten und bei der Notarkammer in drei Stücken einzureichen.
Der Bewerber muss in dem Antrag angeben: a) Name, Wohnort, Wohnung und Personenstand, b) seine Staatsangehörigkeit, c) wann und wo er die Befähigung zum Richteramt erworben hat, d) ob gegen ihn Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt, ob ihm schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind oder ob gegen ihn ein Strafverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt oder geschwebt hat; die Strafen, Maßnahmen, Missbilligungen oder Rügen und die schwebenden oder abgeschlossenen Verfahren sind mitzuteilen, e) ob er in der Verfügung über sein Vermögen durch gerichtliche Anordnung beschränkt ist, f) welche Tätigkeit er seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt hat, g) ob er mit einem Richter, Staatsanwalt, Beamten des gehobenen Justizdienstes, einem Notar oder Rechtsanwalt verheiratet oder im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verwandt oder verschwägert ist, h) eine Erklärung darüber, bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis geführt werden und ob der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die NoStand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993 tarkammer und das Justizministerium einverstanden ist (§ 64a Abs. 2 BNotO).
Dem Antrag sind in drei Stücken beizufügen: a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, b) ein ordnungsgemäß ausgefüllter Personalbogen nach besonderem Vordruck, der bei dem Präsidenten des Landgerichts erhältlich ist, nebst einem mit dem Vermerk des Aufnahmetages versehenen Lichtbild (Passbildformat), c) gegebenenfalls Nachweise über Anrechnungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung.1 Etwaige weitere Anlagen sind ebenfalls in drei Stücken beizufügen.
Ein Rechtsanwalt hat in dem Antrag ferner zu erklären, dass er für den Fall der Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet.
Außerdem hat der Bewerber ein Führungszeugnis sowie auf Verlangen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, dessen Kosten er zu tragen hat, und einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen.
Die Notarkammer leitet die Anträge auf Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars mit einer Stellungnahme zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerber berücksichtigt werden sollen, dem Präsidenten des Landgerichts zu.
Der Präsident des Landgerichts prüft die Anträge und die von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen, zieht sonstige für die Entscheidung bedeutsame Vorgänge bei und legt die Anträge mit den Vorgängen dem Ministerium der Justiz zur Entscheidung vor.
Bewerber, deren Antrag auf Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars abgelehnt worden ist, werden von mir unterrichtet. Diese 1 Vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1993 (Amtsbl. S. 1236) – BS-Nr 303-8. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993 Bewerber sollen nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretern eines Notars bestellt werden.
Ein in den Anwärterdienst übernommener Bewerber erhält über seine Ernennung zum Notarassessor eine Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet den Präsidenten der Notarkammer von der Ernennung.
Einem Notar soll nur ein Notarassessor zwecks Ausbildung (§ 7 Abs. 3 BNotO) überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt schriftlich. Hierbei ist der Notarassessor darauf hinzuweisen, dass er der Dienstaufsicht und der Disziplinargerichtsbarkeit nach §§ 92 bis 110a BNotO untersteht. Der Präsident der Notarkammer benachrichtigt die Aufsichtsbehörden (§ 92 BNotO) von der Überweisung.
Der Anwärterdienst beginnt mit dem Dienstantritt des Notarassessors. Der Notar zeigt den Tag des Dienstantritts dem Präsidenten der Notarkammer und den Aufsichtsbehörden (§ 92 BNotO) an.
Den Notarassessoren wird allgemein die Genehmigung erteilt, sich nach dreijähriger Anwärterdienstzeit um freie Notarstellen zu bewerben; das gilt nicht, wenn der dreijährige Vorbereitungsdienst verlängert worden ist.
Zeigt sich ein Notarassessor für das Amt eines Notars in besonderem Maß geeignet, so kann ihm genehmigt werden, sich bereits vor Ablauf einer dreijährigen Anwärterzeit um eine freie Notarstelle zu bewerben.
Gründe, die eine Verlängerung des Anwärterdienstes notwendig machen oder die seine Verkürzung rechtfertigen, sind dem Präsidenten des Landgerichts zur Kenntnis zu bringen. Dieser berichtet auf dem Dienstweg dem Ministerium der Justiz, nachdem er den Notarassessor und die Notarkammer gehört hat. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993
Tatsachen, die zur Entlassung des Notarassessors aus einem der in § 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO genannten Gründe führen können, sind dem Präsidenten des Landgerichts zur Kenntnis zu bringen. Dieser hört den Notarassessor, holt eine Stellungnahme der Notarkammer ein und berichtet dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstweg unter Beifügung der Vorgänge. Der Bericht soll einen Vorschlag für die Entscheidung enthalten.
Ein früherer Notarassessor ist zur Führung der Bezeichnung "Notarassessor“ auch mit einem auf das Ausscheiden aus dem Dienst hinweisenden Zusatz nicht befugt. Amt des Notars
Wird die Besetzung einer freien oder frei werdenden Stelle oder einer neu zu schaffenden Stelle notwendig, so hat der Präsident des Landgerichts nach Anhörung der Notarkammer dem Ministerium der Justiz zu berichten (Ausschreibungsbericht).
Freie Notarstellen werden zur Besetzung ausgeschrieben. § 1a Abs. 2 gilt entsprechend.
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an das Ministerium der Justiz zu richten und bei der Notarkammer innerhalb der Ausschreibungsfrist in drei Stücken einzureichen. Bewerber, die ihr Gesuch erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorlegen, werden bei der Stellenbesetzung nur berücksichtigt, wenn besondere Gründe, die in dem Gesuch ausdrücklich aufzuführen sind, eine Ausnahme rechtfertigen.
Wer sich um mehrere Notarstellen bewirbt, hat anzugeben, welche Stelle er in erster Linie anstrebt. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993
Das Gesuch muss außer den in § 2 Abs. 2 Buchst. a bis f, i geforderten Angaben und den in § 2 Abs. 3 Buchst. a und b geforderten Unterlagen enthalten: a) die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle, b) eine Erklärung, ob der Bewerber mit einem Richter, Staatsanwalt, Beamten des gehobenen Justizdienstes oder Rechtsanwalt, der bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem Landgericht tätig ist, oder mit einem in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notar verheiratet oder im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verwandt oder verschwägert ist, c) eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe.
Vor seiner Ernennung zum Notar hat ein Bewerber das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a BNotO) nachzuweisen oder eine vorläufige Deckungszusage einer Versicherungsgesellschaft vorzulegen.
Werden über den Bewerber bereits Personalakten bei dem Landgericht und bei dem Ministerium der Justiz geführt, so kann er sich hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Buchst. b bis f in Verbindung mit Absatz 3 und der in § 2 Abs. 3 Buchst. a und b genannten Unterlagen auf diese Personalakten beziehen.
Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist leitet die Notarkammer sämtliche Bewerbungen mit einer Stellungnahme, welchem Bewerber nach ihrer Auffassung die jeweilige Notarstelle übertragen werden sollte, dem Präsidenten des Landgerichts zu.
Der Präsident des Landgerichts legt dem Ministerium der Justiz den Besetzungsbericht unter Beifügung sämtlicher Bewerbungen, der Stellungnahme der Notarkammer sowie sonstiger entscheidungserheblicher Vorgänge auf dem Dienstweg vor. Ist die Vorlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ausschreibungsfrist möglich, so sind die Hinderungsgründe dem Ministerium der Justiz in einem Zwischenbericht mitzuteilen.
3 8 3 0 13.7.1993 Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Die Dauer des Anwärterdienstes, auf den gegebenenfalls Zeiten nach der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 30. November 1993 (Amtsbl. S. 1236) anzurechnen sind, ist angemessen zu berücksichtigen.
Der Präsident des Landgerichts händigt dem Bewerber die Bestellungsurkunde (§ 12 BNotO) aus. Er nimmt hierüber sowie über die anschließende Eidesleistung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf. Je eine Abschrift der Niederschrift übersendet er mir, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten der Notarkammer; er teilt die Bestellung außerdem dem Amtsgerichtsvorstand mit.
Der Präsident des Landgerichts veranlasst den Notar, seine Unterschrift sowie den Abdruck seines Prägesiegels und Farbdruckstempels einzureichen (§§ 1, 2 DONot i.V. mit Nummer 2 der AV des MfR Nr. 32/1984 - JVVS 3830/21.12.1984).2
Bei der Besetzung einer frei werdenden oder einer neu zu schaffenden Stelle darf der Amtssitz eines Notars mit dessen Zustimmung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer verlegt werden.
Den Belangen einer geordneten Rechtspflege entspricht es in der Regel nicht, wenn die Verlegung des Amtssitzes nach weniger als zwei Jahren nach Antritt des Amtes am bisherigen Amtssitz wirksam werden soll. 2 Gegenstandslos durch Aufhebung der AV. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993
Der Antrag eines Notars, ihn aus seinem Amt zu entlassen, ist an das Ministerium der Justiz zu richten. In dem Antrag ist der Tag, zu dem die Entlassung gewünscht wird, anzugeben.
Halten die Aufsichtsbehörden oder die Notarkammer die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 oder des § 50 Abs. 2 BNotO für gegeben, wonach der Notar seines Amtes enthoben werden muss oder kann, so ist dem Ministerium der Justiz zu berichten.
Absatz 2 gilt im Fall des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNotO entsprechend.
Wird der Notar aus dem Amt entlassen (Absatz 1), seines Amtes vorläufig oder endgültig enthoben (Absätze 2, 3) oder erlischt das Amt des Notars aus einem anderen Grund, so teilt der Präsident des Landgerichts dies dem Präsidenten der Notarkammer und dem Amtsgerichtsvorstand mit. Tätigkeit der Aufsichtsbehörden
Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Präsidenten des Landgerichts anzuzeigen; er hat ihm auch die Wiederaufnahme seiner Amtsführung alsbald mitzuteilen. Dauert die tatsächliche Verhinderung des Notars länger als 3 Monate, so teilt der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beginn und Beendigung der Unterbrechung der Amtsführung mit.
Die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit des Notars von seinem Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) trifft der Präsident des Landgerichts, wenn die Abwesenheit länger als 1 Monat, aber nicht länger als 3 Monate dauern soll, im Übrigen der Präsident des Oberlandesgerichts. Kürzere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit außer Betracht. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993
Beantragt der Notar im Fall des Absatzes 2 zugleich die Bestellung eines Vertreters, so ist die für die Vertreterbestellung zuständige Stelle auch zur Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit berufen.
In den Fällen, in denen der Präsident des Oberlandesgerichts die Genehmigung zur Abwesenheit vom Amtssitz erteilt hat, teilt der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts die Wiederaufnahme der Amtstätigkeit mit.
Person des Vertreters Die Bestellung eines Vertreters für einen abwesenden oder verhinderten Notar (§ 39 Abs. 1 BNotO) ist nur zulässig, wenn und solange der Notar an der Ausübung seines Amtes im Ganzen verhindert ist. Ist der Notar nur an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll ihm ein Vertreter nicht bestellt werden.
Auf Antrag sind Notare gegenseitig zu ständigen Vertretern (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) zu bestellen. Ferner ist der einem Notar zur Ausbildung zugewiesene Notarassessor auf Antrag zu dessen ständigem Vertreter sowie zum ständigen Vertreter des zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem ausbildenden Notar verbundenen Notars zu bestellen. Im Übrigen soll ein ständiger Vertreter nur bestellt werden, wenn der Notar aus beachtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes häufig im Ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein wird. Die Bestellung eines ständigen Vertreters soll nicht erfolgen, wenn der Notar nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert ist. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt wird.
Die Bestellung eines Vertreters (Absätze 1, 2) erfolgt, abgesehen von den Fällen des § 39 Abs. 2 BNotO, nur auf Antrag. Der Notar hat in seinem Antrag darzutun, inwiefern die Voraussetzungen einer Vertreterbestellung vorliegen. Der Antrag ist an die Stelle zu richten, die für die Vertreterbestellung zuständig ist. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993
In der Regel sollen andere Personen als Notare und Notarassessoren nur dann zum Vertreter bestellt werden, wenn nach Auskunft der Notarkammer ein zur Vertretung geeigneter Notarassessor nicht zur Verfügung steht.
Die Bestellung eines Vertreters soll auf einen bestimmten Kalenderzeitraum befristet sein.
Der vertretene Notar stellt über die Tätigkeit eines zu seinem Vertreter bestellten Notarassessors nach Beendigung der Vertretung, sofern der Notarassessor bei Beginn der Vertretung seine dreijährige Anwärterdienstzeit noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die Vertretung länger als drei Wochen gedauert hat, ein Zeugnis aus, das er in zwei Stücken dem Präsidenten des Landgerichts übersendet. Dieser reicht auf dem Dienstweg ein Stück an das Ministerium der Justiz weiter; er nimmt zu dem Zeugnis Stellung, wenn hierzu Veranlassung besteht.
Für die Bestellung eines Vertreters für einen Notariatsverweser gelten die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass vor der Bestellung in der Regel die Notarkammer zu hören ist.
die Vertreterbestellung Die Bestellung eines Notarvertreters und der Widerruf der Bestellung erfolgt durch: 1. den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn a) die Vertretung die Dauer von drei Monaten übersteigt, b) der Vertreter in einem anderen Land der Bundesrepublik als Notar bestellt oder als Rechtsanwalt zugelassen ist, 2. den Präsidenten des Landgerichts in allen übrigen Fällen.
Ist der in Aussicht genommene Vertreter in einem anderen Land der Bundesrepublik als Notar bestellt oder als Rechtsanwalt zugelassen, so ist der für ihn zuständige Präsident des Oberlandesgerichts zu befragen, ob er Bedenken gegen die Bestellung hat, und von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993
Die Bestellung eines Vertreters und deren Widerruf ist dem Präsidenten der Notarkammer mitzuteilen.
Die dem Präsidenten des Landgerichts nach § 34 Abs. 4 3 DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen bringt dieser dem Präsidenten der Notarkammer zur Kenntnis.
Über die Eidesleistung des Vertreters (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO) nimmt der Präsident des Landgerichts eine Niederschrift auf. Er veranlasst den Vertreter, seine Unterschrift einzureichen (§§ 1, 34 Abs. 1 4 DONot). Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen.
Besteht Anlass zur Bestellung eines Notariatsverwesers (§ 56 Abs. 1 und 2 BNotO), so berichtet der Präsident des Landgerichts unverzüglich auf dem Dienstweg dem Ministerium der Justiz.
Die §§ 14 und 16 gelten entsprechend.
Der Notariatsverweser hat nach Beendigung seines Amtes Siegel und Stempel an das für seinen Amtssitz zuständige Amtsgericht abzuliefern und hiervon den Präsidenten der Notarkammer zu benachrichtigen. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung durch einen anderen Notariatsverweser am gleichen Ort geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern von dem Amtsgericht aufzubewahren und einem späteren Notariatsverweser zur weiteren Verwendung auszuhändigen.
4 Jetzt § 33 Abs. 1 DONot. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993 Dienstaufsicht, Geschäftsprüfungen Der Präsident des Landgerichts führt die unmittelbare Aufsicht über die Notare des Landgerichtsbezirks. Er veranlasst insbesondere die Prüfung der Geschäfte des Notars nach den Bestimmungen der §§ 32, 33 5 DONot und übersendet dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstweg den Bericht über das Ergebnis der Prüfung und das von ihm zur Beseitigung der vorgefundenen Mängel Veranlasste. Soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, übersendet er auch dem Präsidenten der Notarkammer eine Abschrift des Prüfungsberichts.
Der Präsident des Landgerichts prüft die Geschäftsübersichten der Notare (§ 23 6 DONot) und stellt nach Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 7 zusammen. Dabei sind die Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk und sodann für sämtliche Notare des Landgerichtsbezirks zusammenzuzählen. Diese Aufstellung ist dem Ministerium der Justiz bis zum 1. März in zwei Stücken auf dem Dienstweg einzureichen. Das zweite Stück der von den Notaren vorgelegten Übersichten übersendet der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten der Notarkammer.
Beschwerden über die Amtsführung eines Notars oder Notarassessors, oder sonstige die Amtsführung der Notare und Notarassessoren betreffende Eingaben, die unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichtet sind, kann dieser an den Präsidenten des Landgerichts zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung abgeben.
verzüglich der Notarkammer unter Angabe der Gründe anzuzeigen und eine Durchschrift dieser Mitteilung zu ihren Generalakten zu nehmen.
6 Jetzt § 24 DONot. 7 Hier nicht abgedruckt. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993 Zuständigkeiten der einzelnen Aufsichtsbehörden Soweit nach der BNotO die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde allgemein begründet ist, sind zur Entscheidung berufen: 1. der Präsident des Landgerichts: für die Entscheidung über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 1 8 BNotO und über die ihm von einem Notar unterbreiteten Zweifel über seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Einzelfall (§ 18 Abs. 2 9 BNotO); 2. der Präsident des Oberlandesgerichts: a) über ein Gesuch um die Erlaubnis, außerhalb des Amtssitzes zu wohnen (§ 10 Abs. 2 BNotO). Er soll die Genehmigung nur ausnahmsweise erteilen; sie ist zu versagen, wenn zwischen der Wohnung und den Geschäftsräumen des Notars keine angemessenen Verkehrsverbindungen bestehen oder dem Notar durch das Wohnen außerhalb seines Amtssitzes der Wettbewerb mit einem anderen Notar wesentlich erleichtert würde 10; b) über ein Gesuch um die Erlaubnis zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO). Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht; sie ist zu versagen, wenn der Ort, der für die Abhaltung der Sprechtage in Aussicht genommen ist, Amtssitz eines anderen Notars ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz eines anderen Notars befindet; c) über ein Gesuch um die Genehmigung zur Vornahme einer BNotO). Die Genehmigung soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts soll sich mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ins Benehmen setzen, in dessen Bezirk die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll. d) über Beschwerden gegen Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts. 8 Jetzt Absatz 2. 9 Jetzt Absatz 3. 10 Gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 BNotO idF. von Art. 1 Nr. 7 Buchst. b) des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Notar seine Wohnung am Amtssitz nimmt. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993 Im Übrigen behalte ich mir die Entscheidung der Aufsichtsbehörde vor, soweit sie nicht in dieser AV ausdrücklich dem Präsidenten des Landgerichts oder Präsidenten des Oberlandesgerichts zugewiesen ist.
Der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Oberlandesgerichts sollen vor ihrer Entscheidung die Notarkammer hören. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c und d ist die Anhörung jedoch nur erforderlich, wenn sie aus besonderen Gründen angebracht erscheint. In allen Fällen, in denen die Notarkammer gehört worden ist, ist ihr auch die Entscheidung mitzuteilen.
Die Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c können mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden; eine Geldleistung darf nicht verlangt werden. Jede Genehmigung soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Hat ein Notar, weil Gefahr im Verzug war, eine Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, hat er hiervon unverzüglich den Präsidenten des Landgerichts und den Präsidenten der Notarkammer zu benachrichtigen.
Ein Gesuch des Notars, ihm ausnahmsweise die Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Abs. 1 BNotO) oder die Übernahme einer Nebenbeschäftigung (§ 8 Abs. 2 11 BNotO) zu gestatten, ist bei dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. In dem Gesuch hat der Notar auch darzulegen, ob er bereits ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung ausübt. Der Präsident des Landgerichts hört, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zweckmäßig erscheint, die Notarkammer. Er überreicht das Gesuch nebst der Stellungnahme der Notarkammer und der eigenen Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Über das Gesuch um Gestattung eines Nebenamtes (§ 8 Abs. 1 BNotO) oder einer Nebenbeschäftigung (§ 8 Abs. 2 11 BNotO) entscheidet der Prä11 Jetzt Absatz 3. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993 sident des Oberlandesgerichts, soweit nach dieser AV nicht eine allgemeine Genehmigung erteilt ist.
Als genehmigungsbedürftige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert anzusehen. Dasselbe gilt für Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die für Richter am Amtsgericht geltenden höchsten Sätze übersteigen.
Die Genehmigung wird unter Vorbehalt des Widerrufs hiermit allgemein erteilt für a) eine Nebenbeschäftigung geringen Umfangs, für die Vergütungen im Werte bis zu 200.- DM 12 monatlich oder 2.400.- DM 13 jährlich gewährt werden, b) freundschaftliche Hilfeleistungen geringen Umfangs, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht, soweit die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit nicht aus besonderen Gründen untersagt, c) Nebenbeschäftigungen, die aus verwandtschaftlicher Rücksichtnahme übernommen werden müssen.
Zur Untersagung der Nebenbeschäftigung im Fall des Absatzes 1 Buchst. b ist auch der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Oberlandesgerichts berufen.
Nebentätigkeiten 12 Seit 1. Januar 2002: 102,26 €. 13 Seit 1. Januar 2002: 1.227,10 €. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993 Die dienstliche Verantwortlichkeit eines Notars, der eine nicht genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit übernimmt, bleibt unberührt. Es ist Pflicht der Aufsichtsbehörde, Missbräuchen entgegenzutreten.
Die §§ 21 bis 24 finden auf Notarassessoren und Notariatsverweser sinngemäß Anwendung.
eines förmlichen Disziplinarverfahrens
Beabsichtigt eine Aufsichtsbehörde, gegen einen Notar oder Notarassessor Maßnahmen im Aufsichtsweg oder im Disziplinarweg zu ergreifen, so soll sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine Anhörung der Notarkammer ist stets dann erforderlich, wenn die Aufsichtsbehörde zu einem Sachverhalt Maßnahmen ergreifen will, der Gegenstand einer von der Notarkammer ausgesprochenen Ermahnung war (§ 75 BNotO).
Gegenvorstellungen gegen eine Ermahnung der Notarkammer (§ 75 Abs. 3 BNotO) sind bei der Notarkammer anzubringen. Hilft die Notarkammer den Gegenvorstellungen nicht ab, so legt sie die Vorgänge unverzüglich dem Präsidenten des Landgerichts zur Entscheidung vor.
Besteht Anlass zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, so ist dem Ministerium der Justiz unverzüglich auf dem Dienstweg zu berichten.
Es sind mitzuteilen: 1. dem Ministerium der Justiz: a) rechtskräftige Disziplinarverfügungen des Präsidenten des Land- oder Oberlandesgerichts, b) Verfügungen, durch welche eine Missbilligung ausgesprochen worden ist (§ 94 BNotO), Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993 c) im Fall einer Ermahnung (§ 75 BNotO) eine Abschrift des Bescheids der Notarkammer, 2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts: die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer, 3. dem Präsidenten des Landgerichts: die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Verfügungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Notarkammer, 4. dem Präsidenten der Notarkammer: a) die in Nummer 1 Buchst. a bis b genannten Entscheidungen und Verfügungen, b) alle Entscheidungen, wenn vor deren Erlass die Notarkammer gehört worden ist.
Sonstige Mitteilungspflichten nach dieser AV bleiben unberührt.
Für die Mitteilungen in Strafsachen gilt Nummer 23 der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) 14 Auf die weitere Mitteilungspflicht gemäß Nummer 29 MiStra 14 wird hingewiesen.
Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen in Zivilsachen sind nach den Bestimmungen der AV des MdJ Nr. 1/1992 vom 8. Januar 1992 (JVVS 1432/8.1.1992) mitzuteilen.15
Entscheidungen des Ministeriums der Justiz in Angelegenheiten der Notare sowie in Verfahren nach § 111 BNotO werden, soweit diese AV nichts anderes bestimmt, den Beteiligten, den Aufsichtsbehörden und dem Präsidenten der Notarkammer mitgeteilt, soweit dies geboten erscheint. 14 Vgl. JVVS 1431/29.4.1998. 15 Gegenstandslos durch Aufhebung der AV; vgl. jetzt den 5. Abschnitt (XXIII) der MiZi (JVVS 1432/28.5.1998). Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993
Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten in der Regel demjenigen Notar in Verwahrung zu geben, der als Amtsnachfolger des ausgeschiedenen Notars anzusehen ist; im Übrigen soll die Verwahrung einem anderen Notar nur in Ausnahmefällen übertragen werden. Über einen Antrag nach § 51 Abs. 1 S. 2 BNotO entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
Die Verwahrung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten des ausgeschiedenen Notars (z.B. die neueren Urkunden) einem anderen Notar in Verwahrung gegeben wird, während der Rest (z.B. die älteren Urkunden) in die Verwahrung des Amtsgerichts übergeht.
Auf Antrag eines Notars "soll" die Verwahrung älterer Akten seiner Amtsvorgänger dem Amtsgericht übertragen werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn es sich um Urkunden handelt, die bereits älter als 50 Jahre sind. Hierbei bleibt die Verpflichtung des Notars gemäß §§ 2300a, 2263a BGB (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 4 DONot) 16 unberührt; mit der Übergabe der Akten hat der Notar dem Amtsgericht ein Verzeichnis der Testamente und Erbverträge, die sich unter den übergebenen Akten befinden, einzureichen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Abgabe von Akten an die Staatsarchive und die Vernichtung von Schriftgut der Urkunden gilt die LV des JM Nr. 11/1963 (JVVS 1452/11.3.1963).17
Soweit Bücher und Akten in die Verwahrung eines Notars oder Notariatsverwesers übergehen, ist dem für den Amtssitz des ausgeschiedenen Notars zuständigen Amtsgericht und dem Präsidenten der Notarkammer von der Anordnung Kenntnis zu geben. Der Präsident der Notarkammer ist auch zu verständigen, wenn Notariatsakten und Bücher in die Verwahrung eines Amtsgerichts oder Landesarchivs übergehen. 16 Jetzt § 20 Abs. 4 DONot. 17 Gegenstandslos durch Außer-Kraft-Treten de LV; vgl. jetzt die Vorschriften des Saarländischen Archivgesetzes. Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993
Gnadengesuche in Disziplinarverfahren können im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 10 Saarländisches Gnadengesetz zur vorbereitenden Bearbeitung dem Präsidenten des Landgerichts übertragen werden. Der Notarkammer und dem Vorsitzenden des Disziplinargerichts, zu dessen Entscheidung ein Gnadenerweis erbeten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Präsident des Landgerichts erstattet über das Ergebnis der Ermittlungen Bericht. Sämtliche Umstände, die für die Entscheidung des Ministeriums der Justiz Bedeutung haben, sind in dem Bericht eingehend zu würdigen. Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers.
Im Einzelfall kann dem Präsidenten des Landgerichts unter den Voraussetzungen des § 10 Saarländisches Gnadengesetz auch die Durchführung derjenigen Maßnahmen übertragen werden, die notwendig sind, um die Erfüllung der mit einer Gnadenentscheidung verbundenen Anordnungen zu überwachen.
Personalakten. Bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden die einen Einzelfall betreffenden Schriftstücke zu Sammelakten, andere Schreiben zu den Generalakten genommen.
Stand: 19.12.2002 3 8 3 0 13.7.1993
Diese AV tritt am 15. Juli 1993 in Kraft.
Gleichzeitig werden die AV Nr. 30/1972 vom 22. Dezember 1972, AV Nr. 5/1985 vom 4. März 1985 und die AV Nr. 10/1985 vom 8. Mai 1985 aufgehoben. Stand: 19.12.2002