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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftVerwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003)

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Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003)

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2002-12-12

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Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2003) Vom 12. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2614) in der Fassung der Änderung vom 12. April 2005 (Amtsbl. S. 669) Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Fördergegenstand, Rechtsgrundlage, Zuwendungsart...................................... 2 2. Zuwendungsempfänger .......................................................................................................................... 3 2.1 Zielgruppen ............................................................................................................................................3 2.2 Kinder ....................................................................................................................................................3 2.3 Alleinerziehende ....................................................................................................................................3 2.4 Junge Ehepaare ......................................................................................................................................3 2.5 Ältere Menschen ....................................................................................................................................3 2.6 Lebensgemeinschaften ...........................................................................................................................4 2.7 Behinderte Menschen.............................................................................................................................4 3. Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung .......................................................................... 4 3.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen.............................................................................................4 3.2 Beginn des Vorhabens ...........................................................................................................................5 3.3 Anforderungen an den Zuwendungsempfänger .....................................................................................6 3.4 Wohnform, zulässige Wohnungsgröße ..................................................................................................8 3.5 Bauliche Anforderungen ......................................................................................................................10 3.6 Wesentlicher Bauaufwand ...................................................................................................................11 3.7 Berechnung der Wohnfläche................................................................................................................11 3.8 Eigenleistung........................................................................................................................................11 4. Finanzierungsart und Zuwendungsform ............................................................................................ 12 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen .................................................................................................. 13 5.1 Bauausführung .....................................................................................................................................13 5.2 Schlussabrechnung...............................................................................................................................13 6. Verfahren............................................................................................................................................... 13 6.1 Zuständigkeit........................................................................................................................................13 6.2 Weiterleitende Kreditinstitute ..............................................................................................................13 6.3 Anträge; Antragsweg ...........................................................................................................................14 6.4 Förderzusage ........................................................................................................................................15 6.5 Auszahlung der Zuwendungen.............................................................................................................15 6.6 Fehlförderungen...................................................................................................................................15 7. In-Kraft-Treten ..................................................................................................................................... 16 1. Zuwendungszweck, Fördergegenstand, Rechtsgrundlage, Zuwendungsart 1.1 Ziel der Wohnraumförderung ist, einen Beitrag zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Wohnungsversorgung der Bevölkerung zu leisten. Fördergegenstände sind nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) — der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung, — die Modernisierung von Wohnraum, — der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und — der Erwerb bestehenden Wohnraums, wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt. 1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe — des WoFG und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, — der Bund/Länder-Verwaltungsvereinbarung über die Förderung des Wohnungswesens für das jeweilige Programmjahr, — diesen Verwaltungsvorschriften, — den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften) bzw. zu ergänzenden Sonderprogrammen — der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO) Zuwendungen zur Förderung der in Nummer 1.1 genannten Fördergegenstände. 1.3 Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt (Nr. 4). 1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht auch dann nicht, wenn alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Zuwendungsempfänger 2.1 Zielgruppen Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung sind die in § 1 Abs. 2 WoFG genannten Haushalte, soweit sie die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 WoFG bzw. die besonderen Einkommensgrenzen eines ergänzenden Sonderprogramms einhalten. 2.2 Kinder Als Kinder im Sinne des § 1 Abs. 2 WoFG gelten — Kinder, die bei der Lohn- oder Einkommensteuer berücksichtigt werden (§ 32 Abs. 1 – 5 EStG) oder — Kinder, deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung spätestens innerhalb von sechs Monaten erwartet wird. Kinderreich sind Haushalte, zu denen mindestens drei Kinder m Sinne des Satzes 1 gehören. 2.3 Alleinerziehende Alleinerziehende sind alleinstehende Frauen oder Männer mit mindestens einem in ihrem Haushalt lebenden Kind im Sinne von Nr. 2.2 Satz 1. 2.4 Junge Ehepaare Junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat. 2.5 Ältere Menschen Als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksichtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2.6 Lebensgemeinschaften Haushaltsangehörige des Antragstellers sind auch der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Ob eine Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, ist im Förderverfahren vom Antragsteller nachzuweisen. Bei der Förderung von Wohneigentum müssen beide Partner Miteigentum zu gleichen Teilen erwerben. 2.7 Behinderte Menschen Eine Zusatzförderung wegen Behinderung kommt nur dann in Betracht, wenn die besondere Behinderung spezifische bauliche Maßnahmen erforderlich macht, z. B. Verbreiterung von Türen, Einrichtung von Rampen oder Aufzügen usw.. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse; dies ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festzustellen. Das Vorliegen des Schwerbehindertenausweises allein reicht nicht aus. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung 3.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen 3.1.1 Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 6 bis 8 und § 10 WoFG, aus diesen Verwaltungsvorschriften, der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften) oder aus einem ergänzenden Sonderprogramm sowie aus den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. 3.1.2 Vorhaben sind in kostengünstiger und wirtschaftlicher Bauweise zu errichten. Die baulichen Anforderungen ergeben sich aus Nr. 3.5. 3.1.3 Nicht gefördert wird Wohnraum, — der außerhalb des Saarlandes liegt, — der tatsächlich oder rechtlich nicht zur dauernden Wohnnutzung geeignet oder vom Verfügungsberechtigten nicht dazu bestimmt ist (§ 17 Abs. 1 WoFG) - etwa Behelfsbauten, Baracken, Wohnraum in Wochenend- oder Ferienhausgebieten - , — der als Zweitwohnung dient, — der in seiner Bauausführung und Ausstattung erheblich über die Wohnbedürfnisse breiter Bevölkerungsschichten hinausgeht, — der die in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften) oder die in einem ergänzenden Sonderprogramm festgelegten Kostenobergrenzen überschreitet, — dessen Kosten unzureichend oder überhöht veranschlagt sind, — der nach Grundriss und Gestaltung von den üblichen Wohnformen so weit abweicht, dass die Möglichkeit seiner Nutzung oder Veräußerung dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. 3.1.4 Es werden nur Vorhaben gefördert, bei denen die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert ist und die Folgekosten auf Dauer tragbar erscheinen. 3.2 Beginn des Vorhabens 3.2.1 Mit der Baumaßnahme zur Errichtung der zu fördernden Wohnung darf vor Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen werden. 3.2.2 Baubeginn ist der Zeitpunkt, ab dem der Bauherr die Bauarbeiten mit dem Ziel der Fertigstellung des Bauvorhabens aufnimmt. Dies ist mit Beginn des Aushebens der Baugrube bzw. der Fundamente der Fall. Dem Baubeginn gleichgesetzt ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Baubeginn. Der Förderung steht der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen dann nicht entgegen, wenn dem Antragsteller im Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt ist, dass eine Förderung nicht erfolgt und ihm im Falle des Rücktritts keine weiteren Kosten entstehen. Mit der Ausführung der vertraglichen Leistung darf im Sinne des Satzes 1 auch bei Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehaltes nicht begonnen sein. 3.2.3 Bei der Förderung des Erwerbs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WoFG) von selbst genutztem Wohnraum dürfen notarielle Beurkundungen von vertraglichen Abmachungen, welche auf die Übertragung des Eigentums gerichtet sind und Verpflichtungen des Erwerbers begründen, erst nach Erteilung der Förderzusage erfolgen; dies gilt nicht, wenn dem Erwerber ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt ist, dass eine Förderung nicht erfolgt und ihm im Falle des Rücktritts keine weiteren Kosten entstehen. 3.3 Anforderungen an den Zuwendungsempfänger 3.3.1 Allgemeine Anforderungen Fördermittel werden auf Antrag nur einem Förderempfänger nach § 11 Abs. 1 WoFG bewilligt, bei dem die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 WoFG vorliegen. 3.3.2 Persönliche Zuwendungsvoraussetzungen bei Eigentumsmaßnahmen Eine Förderung erfolgt nicht, soweit der Antragsteller bereits über Wohneigentum von ausreichender Größe und zweckmäßigem Zuschnitt verfügt; unabhängig davon, ob schon einmal Fördermittel gewährt wurden und ob der schon vorhandene Wohnraum vermietet ist oder selbst genutzt wird. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller Wohneigentum aus von ihm zu vertretenden Gründen aufgegeben hat oder aufgeben will. Ausreichende Größe und zweckmäßiger Zuschnitt liegen im Allgemeinen vor, wenn für einen Vier-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von 90 m² zur Verfügung steht und auf jede zum Haushalt gehörende Person ein Raum ausreichender Größe entfällt. Bei mehr oder weniger als vier Personen erhöht oder vermindert sich diese Wohnfläche um 10 m² je Person. Der Antragsteller hat alles zu unternehmen, um eine ausreichende Größe und einen zweckmäßigen Zuschnitt des vorhandenen Wohnraums zu erreichen. Kann innerhalb des vorhandenen Wohnraums ausreichende Größe und zweckmäßiger Zuschnitt nicht erreicht werden, so hat der Antragsteller den bei einem Verkauf des vorhandenen Wohnraums erzielbaren Nettoerlös (Verkehrswert abzüglich eventuell vorhandener Belastungen) als Eigenkapital in der Finanzierung auszuweisen. Gefördert wird die Differenz zwischen der vorhandenen Wohnfläche und der nach Nr. 2.1 der Programmvorschriften zulässigen Förderfläche. Daneben können Hilfen für behinderte Menschen nach Nr. 2.6 der Programmvorschriften gewährt werden. 3.3.3 Belastung bei selbst genutztem Wohneigentum 3.3.3.1 Als Belastung sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung, sonstige Gebühren und Erbbauzinsen) anzusetzen. Erträge aus einem Miet- oder Pachtvertrag vermindern die Belastung. 3.3.3.2 Die Förderung setzt voraus, dass die Belastung aus der zu fördernden Eigentumsmaßnahme auf Dauer tragbar erscheint. Dem Antragsteller und seinem Haushalt muss der zum Leben erforderliche Betrag verbleiben. Richtwerte hierüber sind in den Programmvorschriften festgelegt. 3.3.3.3 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn sie auch bei Einhaltung der Einkommensund Belastungsgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Dies ist dann zu vermuten, wenn die Belastung 25 v.H. des erzielbaren Haushaltseinkommens unterschreitet. Das erzielbare Haushaltseinkommen ist die Summe der tatsächlichen Nettoeinkünfte aller Haushaltsmitglieder zuzüglich Kindergeld und Eigenheimzulage abzüglich Zahlungen im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten und längerfristiger Zahlungsverpflichtungen mit Ausnahme der in 3.3.3.1 genannten. Die Förderung ist auch ausgeschlossen, wenn das vorhandene Eigenkapital (z. B. Barvermögen, Guthaben, Wertpapiere, Beteiligungen und Grundeigentum) so bemessen ist, dass der Antragsteller auch ohne Förderung in der Lage ist, sich angemessen mit Wohnraum zu versorgen. Dies ist dann der Fall, wenn das vorhandene Eigenkapital (einschließlich Vermögen wie z. B. Barvermögen, Guthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Grundeigentum) 50 v. H. der Gesamtkosten des Vorhabens übersteigt. Dabei ist eine eventuelle Selbsthilfe nicht anzusetzen. 3.3.4 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass das Gesamteinkommen gemäß § 20 WoFG innerhalb von zwei Jahren nach der Antragstellung die maßgebliche Einkommensgrenze um mehr als 25 v. H. überschreiten wird, z. B. wegen Eintritt in das Berufsleben oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit. 3.4 Wohnform, zulässige Wohnungsgröße 3.4.1 Wohnraum wird in der Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäusern gefördert. 3.4.1.1 Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke mit einem Wohngebäude, das nur eine Wohnung enthält. 3.4.1.2 Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke mit einem Wohngebäude, das nur zwei Wohnungen enthält, an denen nicht Wohnungseigentum im Sinne von Nr. 3.4.1.3 begründet wurde. Für die Beurteilung als Zweifamilienhaus ist es unerheblich, ob beide Wohnungen gleichwertig oder als Haupt- und Einliegerwohnung ausgestaltet sind. 3.4.1.3 Eigentumswohnungen sind Wohnungen, an denen Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) begründet ist. 3.4.1.4 Mehrfamilienhäuser sind Wohngrundstücke mit einem Wohngebäude, das mehr als zwei Wohnungen enthält, an denen nicht Wohnungseigentum im Sinne von Nr. 3.4.1.3 begründet wurde. 3.4.1.5 Wohnraum in gemischt genutzten Gebäuden wird nur gefördert, wenn mehr als die Hälfte der Summe der Wohn- und Nutzflächen in dem Gebäude Wohnzwecken dienen. 3.4.2 Bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums wird nur Wohnraum gefördert, dessen Wohnfläche 130 m² nicht übersteigt. In Zweifamilienhäusern darf die Gesamtwohnfläche 240 m² nicht überschreiten und keine der Wohnungen größer als 130 m² sein. Eine Überschreitung der vorgenannten Wohnflächengrenzen ist bei Haushalten mit mehr als vier Haushaltsangehörigen um 15 m² je weiterem Haushaltsangehörigen zulässig. Darüber hinaus wird die Wohnfläche zugelassen, die zur Berücksichtigung - besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers oder von Haushaltsangehörigen oder - eines zusätzlichen Raumbedarfs, der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, erforderlich ist. 3.4.3 Mietwohnraum wird nur unter Zugrundelegung folgender Vorgaben gefördert: Für Haushalt mit maximale Wohnfläche Mindestraumzahl 1 Person 45 m² 1 Zimmer, Küche, Nebenräume 2 Personen 60 m² 2 Zimmer, Küche, Nebenräume 3 Personen 75 m² 3 Zimmer, Küche, Nebenräume 4 Personen 90 m² 4 Zimmer, Küche, Nebenräume Eine Überschreitung dieser Wohnflächengrenzen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur bis maximal 5 % der Wohnungsgröße zulässig. Soweit Wohnungen für Haushalte mit mehr als vier Personen geschaffen werden sollen, erhöht sich die Wohnflächengrenze je Zimmer bzw. Person um weitere 15 m². Eine Überschreitung der vorgenannten Wohnflächen ist um bis zu 15 m² zulässig, wenn eine Wohnung nach DIN 18 025 Teil 1 – Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlfahrer; Planungsgrundlagen – geplant wird. Wohnungen unter 40 m² Wohnfläche werden nicht gefördert. 3.5 Bauliche Anforderungen Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn es dem öffentlichen Baurecht entspricht. Bei der Planung und Ausführung von Gebäuden sind alle vertretbaren Möglichkeiten der Kostensenkung auszuschöpfen; auf flächensparende Grundrissformen ist zu achten. Der Zuschnitt der zu fördernden Wohnungen muss zweckmäßig und bei Mietwohnungen zur Wohnraumversorgung künftig wechselnder Wohnungsnutzer geeignet sein. Die Wohnfläche muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zu schaffenden Wohnräume stehen. 3.5.1 Grundrisse und Wohnflächen für besondere Wohnbedürfnisse 3.5.1.1 Für jedes zum Haushalt gehörende Kind soll ein Kinderzimmer von mindestens 10 m² nachgewiesen werden. 3.5.1.2 Die Förderung von Mietwohnungen, die für ältere Menschen bzw. für schwerbehinderte Menschen vorgesehen sind, setzt voraus, dass die jeweilige Wohnanlage barrierefrei gebaut und die mit der Liste der technischen Baubestimmungen eingeführte DIN 18 025 Teil 1 bzw. 2 beachtet wird. Erdgeschosswohnungen in solchen Einrichtungen sollen grundsätzlich rollstuhlgerecht ausgeführt werden. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales den Bedarf an einer solchen Einrichtung am vorgesehenen Standort bestätigt. 3.5.2 Wärmeschutz und Anlagetechnik Ein Vorhaben muss den Anforderungen der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) entsprechen. 3.5.3 Ökologisches Bauen Bei der Bauausführung soll auf ökologische Belange geachtet werden. So sollen bei der Errichtung der Gebäude langlebige Materialien verwendet werden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet und die wiederverwendet oder – verwertet werden können. Das Wohnumfeld soll naturnah und - soweit die Wohnungen für Familien oder sonstige Haushalte mit Kindern vorgesehen sind - mit ausreichenden Spielmöglichkeiten gestaltet werden. 3.6 Wesentlicher Bauaufwand Wesentlicher Bauaufwand im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 – 4 WoFG liegt vor, wenn durchgreifende Änderungen an der Bausubstanz vorgenommen werden und die Baukosten ohne Aufwendungen für das Grundstück und die wieder verwendeten Bauteile mindestens einem Drittel der für den Bau eines vergleichbaren Neubaus erforderlichen Kosten entsprechen. 3.7 Berechnung der Wohnfläche Bis zum In-Kraft-Treten der nach § 19 WoFG vorgesehenen Rechtsverordnungen zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche sowie über die Aufstellung der Betriebskosten richten sich die entsprechenden Berechnungen nach § 46 Abs. 3 WoFG. 3.8 Eigenleistung 3.8.1 Vorhaben werden nur gefördert, wenn der Förderempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt. Als angemessen sind mindestens 20 vom Hundert der anteiligen Gesamtkosten anzusehen. Die Eigenleistung soll jedoch mindestens so hoch sein, dass die Kosten des Baugrundstücks ohne Erschließungskosten gedeckt sind. Eigenleistungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 WoFG) sind — eigene Geldmittel und Guthaben ohne Rückzahlungsverpflichtung gegenüber Dritten, — der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks sowie der Wert verwendeter Gebäudeteile nach Abzug der Belastungen, — der Wert der Selbsthilfe (§ 12 Abs. 1 Satz 2 WoFG). 3.8.2 Wird die Eigenleistung teilweise durch Selbsthilfe erbracht, so ist deren Umfang glaubhaft zu belegen. Erforderlich ist in jedem Fall die Vorlage einer Liste, auf der alle am Bau unentgeltlich beteiligten Helfer mit Berufsangaben zu verzeichnen sind (Helferliste). Die zu erbringenden Selbsthilfeleistungen sind dem Umfang nach vom zuständigen Architekten bzw. verantwortlichen Bauleiter zu belegen. Bei überdurchschnittlicher Selbsthilfe ist die Bewilligungsstelle berechtigt, den Antrag wegen der damit verbundenen besonderen Risiken zurückzuweisen. Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart wird. 4. Finanzierungsart und Zuwendungsform 4.1 Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Teilfinanzierung, und zwar mit einem festen Betrag (Festbetragsfinanzierung). 4.2 Die Förderung kann durch die Zinsverbilligung von Darlehen oder durch Zuschüsse erfolgen. Die Einzelheiten regeln die Programmvorschriften. 4.3 An die Stelle der ANBest-P, ANBestP-GK und BNBest-Bau (Anlagen 2, 3 und 5 zu den VV zu § 44 LHO) treten die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) in der Fassung der Anlage zu den jeweiligen Programmvorschriften. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Bauausführung 5.1.1 Abweichungen von den der Bewilligungsstelle vorgelegten Plänen bedürfen, unbeschadet einer etwa erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigung, der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle. Dies gilt auch bei Abweichungen von der vorgesehenen Bauart oder Ausstattung. 5.1.2 Die Bauarbeiten bzw. Modernisierungsarbeiten sind nach Erteilung des Zuwendungsbescheids unverzüglich in Angriff zu nehmen und in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen. Die geförderten Wohnungen sind alsbald ihrer Zweckbestimmung zuzuführen. 5.1.3 Ergeben sich Abweichungen von der dargelegten Bauausführung, die für die Förderung erheblich sein können, haben die Beteiligten die Bewilligungsstelle zu unterrichten. 5.2 Schlussabrechnung Der Förderempfänger ist verpflichtet, für jede Baumaßnahme eine Baurechnung zu führen, die eine lückenlose Überprüfung des nach Abschluss der Baumaßnahme der Bewilligungsstelle vorzulegenden Schlussabrechnung ermöglicht. 6. Verfahren 6.1 Zuständigkeit Bewilligungsstelle für die Zuwendungen nach diesen Vorschriften ist das Ministerium der Finanzen. Die weiterleitenden Kreditinstitute sind nach Maßgabe dieser Vorschriften und der Programmvorschriften in das Verfahren und in die Abwicklung der Förderung eingebunden. 6.2 Weiterleitende Kreditinstitute 6.2.1 Die weiterleitenden Kreditinstitute haben die Aufgabe, die Anträge vorzuprüfen, eine Beurteilung über die Förderfähigkeit der Baumaßnahme abzugeben und die Anträge an die Bewilligungsstelle weiterzuleiten. Während der Laufzeit der Förderung nehmen die weiterleitenden Kreditinstitute die sich aus den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms oder ergänzender Sonderprogramme ergebenden Aufgaben wahr. Hierzu gehören insbesondere die Weiterleitung der jeweiligen Förderbeträge nach Maßgabe der Förderzusage an den Förderempfänger, die dingliche Absicherung eventueller Rückforderungsansprüche sowie im Falle einer Aufhebung der Förderzusage die Rückforderung und Abrechnung der Erstattungsbeträge nach Maßgabe des jeweiligen Widerrufs- oder Rücknahmebescheides. Die weiterleitenden Kreditinstitute sind im Bewilligungsverfahren und während der Laufzeit der Förderung verpflichtet, der Bewilligungsstelle Tatsachen mitzuteilen, die einer Bewilligung oder Belassung der bewilligten Mittel entgegen stehen können. 6.2.2 Kreditinstitute können auf Antrag für die Aufgaben eines weiterleitenden Kreditinstitutes zugelassen werden. Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle (Nr. 6.1) zu stellen. Für die Zulassung ist von dem Kreditinstitut zu bestätigen, dass die mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Personen über Grundkenntnisse der sozialen Wohnraumförderung im Saarland verfügen. Die bisher als antragentgegennehmende Kreditinstitute für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zugelassenen Einrichtungen bedürfen keiner erneuten Zulassung als weiterleitendes Kreditinstitut. Die sich aus den Aufgaben eines weiterleitenden Kreditinstitutes ergebenden Verpflichtungen sind in einem schriftlichen Vertrag festzulegen. 6.3 Anträge; Antragsweg 6.3.1 Anträge auf Gewährung der Zuwendungen sind unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke mit den erforderlichen Bau- und Finanzierungsunterlagen (genehmigte Baupläne, soweit baurechtlich erforderlich; Baugenehmigung oder Kopie der Erklärung des Bauherrn zur Genehmigungsfreistellung oder Verfahrensfreiheit entsprechend dem Muster nach § 1 Abs. 5 der Bauvorlagenverordnung; Eigenkapitalnachweis; Finanzierungszusagen der Kreditinstitute; Eigentumsnachweis über das Baugrundstück, bei selbstgenutztem Wohneigentum auch Einkommensnachweise) über ein für die Weiterleitung von Anträgen auf Wohnraumfördermittel zugelassenes Kreditinstitut (Nr. 6.2) bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Nähere Einzelheiten zu den Antragsunterlagen können in den jeweiligen Programmvorschriften oder einem ergänzenden Sonderprogramm bestimmt werden. 6.3.2 Ein Antrag wird von der Bewilligungsstelle angenommen, wenn er vollständig bearbeitbar ist. Die Bewilligungsstelle kann unvollständige Anträge zurückgeben, insbesondere wenn nachzufordernde Unterlagen nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden. 6.3.3 Die vollständig bearbeitbaren Förderungsanträge werden entsprechend dem im WoFG bzw. in den Programmvorschriften festgelegten Vorranggruppen und der zeitlichen Reihenfolge ihrer Annahme von der Bewilligungsstelle bearbeitet. 6.3.4 Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, diejenigen Anträge zurückzugeben, die wegen Ausschöpfung der jeweiligen Bewilligungsrahmen nicht mehr berücksichtigt werden können. 6.4 Förderzusage Die Förderzusage (§ 13 WoFG) erfolgt durch Bescheid. 6.5 Auszahlung der Zuwendungen Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Programmvorschriften über die weiterleitenden Kreditinstitute. 6.6 Fehlförderungen Wohnkostenentlastungen, die nach Förderzweck und Zielgruppe sowie Förderintensität unangemessen sind (Fehlförderungen), sind zu vermeiden oder auszugleichen. Näheres regeln die Programmvorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften zur Sicherung der Belegungsbindung. 7. In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft.1 Saarbrücken, den 12. Dezember 2002 Der Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten Jacoby 1 Die Regelung betrifft das In-Kraft-treten der Verwaltungsvorschrift in der ursprünglichen Fassung vom 12. Dezember 2002.


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