Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften)
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Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften) Vom 12. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2620) in der Fassung der Änderung vom 12. April 2005 (Amtsbl. S. 669) Inhalt: 1. Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen ........................................................................ 2 1.1 Fördergrundlagen .................................................................................................................................... 2 1.2 Kosten sparendes Bauen ......................................................................................................................... 2 2. Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums .................................................................... 2 2.1 Förderbare Wohnfläche........................................................................................................................... 2 2.2 Belastungsgrenzen................................................................................................................................... 2 2.3 Neubau und Ersterwerb (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) ................................................................................ 3 2.4 Wohnungsbau unter wesentlichem Bauaufwand (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 - 4 WoFG) .................................... 3 2.5 Erwerb von vorhandenem Wohnraum .................................................................................................... 3 2.6 Hilfen für behinderte Menschen.............................................................................................................. 4 3. Förderung von Mietwohnraum................................................................................................................ 4 3.1 Neubau von Mietwohnungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) ....................................................................... 4 3.2 Wohnungsbau unter wesentlichem Bauaufwand (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 – 4 WoFG).................................... 4 3.3 Wohnungsmodernisierung (§ 16 Abs. 3 WoFG)..................................................................................... 5 3.4 Wirtschaftlichkeit bei Mietwohnungen ................................................................................................... 7 3.5 Zielgebiete; Förderungsausschluss.......................................................................................................... 7 4. Zweckbindung ........................................................................................................................................... 8 4.1 Dauer der Belegungsbindung .................................................................................................................. 8 4.2 Mietbindung ............................................................................................................................................ 8 4.3 Vermeidung von Fehlförderungen .......................................................................................................... 9 5. Verfahren................................................................................................................................................... 9 5.1 Antragstellung......................................................................................................................................... 9 5.2 Förderzusage ........................................................................................................................................... 9 6. Auszahlung, Verwendung und Absicherung der Zuwendungen .......................................................... 9 6.1 Auszahlung der Zuwendung.................................................................................................................... 9 6.2 Vorfinanzierung der Zuwendung .......................................................................................................... 10 6.3 Absicherung der Zuwendung ................................................................................................................ 10 7. Verwaltungskostenbeitrag...................................................................................................................... 10 8. Prüfungsrecht .......................................................................................................................................... 10 9. In-Kraft-Treten ....................................................................................................................................... 10 Anlage 1................................................................................................................................................................ 11 1. Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen 1.1 Fördergrundlagen Für die Durchführung des Wohnungsbauprogramms gelten die Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes – WoFG – sowie die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten zum Wohnraumförderungsgesetz (Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2003) in der jeweils geltenden Fassung und die vorliegenden Programmvorschriften. Außerdem gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit die o.g. Wohnraumförderungsbestimmungen und Programmvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten. 1.2 Kosten sparendes Bauen Die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens sind zu beachten. Bauvorhaben werden nicht gefördert, wenn die reinen Baukosten, bezogen auf den Quadratmeter neu geschaffener Wohnfläche, die in der sozialen Wohnraumförderung im jeweiligen Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Baukosten je Quadratmeter Wohnfläche der jeweiligen Wohnform mehr als unwesentlich überschreiten. Unwesentlich ist eine Überschreitung von nicht mehr als 5 v.H. Weitere Überschreitungen können zugelassen werden, wenn sie in Besonderheiten des Baugrundstücks begründet sind oder sich aus besonderen Vorschriften ergeben (z.B. Denkmalschutz). 2. Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums 2.1 Förderbare Wohnfläche Die förderbare Wohnfläche für einen Haushalt (§ 18 WoFG) mit vier Personen beträgt 90 m². Gehören zum Haushalt mehr bzw. weniger als vier Personen, so vergrößert oder vermindert sich die förderbare Wohnfläche jeweils um 10 m² je Person entsprechend. 2.2 Belastungsgrenzen Bauvorhaben werden nur gefördert, wenn die Belastung für den Haushalt des Bauherrn zur Zeit der Bewilligung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen des gesamten Haushaltes auf Dauer tragbar erscheint. Eine Förderung erfolgt nur, wenn nach Abzug aller finanziellen Verpflichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des gesamten Haushaltes noch genügend verfügbares Einkommen verbleibt. Für die ersten zwei Personen im Haushalt müssen mindestens 815 Euro monatlich und für jede weitere Person 200 Euro monatlich verfügbar sein. 2.3 Neubau und Ersterwerb (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) 2.3.1 Gefördert werden neu errichtete Einfamilienhäuser, selbstgenutzte Eigentumswohnungen, selbstgenutzte Wohnungen in Zweifamilienhäusern sowie der Ersterwerb entsprechender Wohnungen. Die nicht zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung in Zweifamilienhäusern wird nicht gefördert. 2.3.2 Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 350 Euro je Quadratmeter förderbarer Wohnfläche. 2.4 Wohnungsbau unter wesentlichem Bauaufwand (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 - 4 WoFG) 2.4.1 Gefördert werden als Wohnungsbau unter wesentlichem Bauaufwand die in § 16 Abs.1 Nr. 2 – 4 beschriebenen Maßnahmen. 2.4.2 Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 280 Euro je Quadratmeter förderbarer Wohnfläche. 2.5 Erwerb von vorhandenem Wohnraum 2.5.1 Die zum Erwerb vorgesehene Wohnung soll ohne wesentliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten bewohnt werden können; dies ist durch einen vereidigten Sachverständigen zu bestätigen. Der Zustand der Wohnung muss eine dauerhafte Wohnungsversorgung gesichert erscheinen lassen und ein der Größe der Familie angemessenes Wohnen ermöglichen. Nr. 3.3.2 der WFB 2003 gilt entsprechend. 2.5.2 Gefördert werden nur Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die in förmlich festgelegten Sanierungs- und Entwicklungsgebieten oder in Zielgebieten des Programms „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Die Soziale Stadt“ liegen. Nicht gefördert wird der Erwerb, wenn der Veräußerer des Objekts Angehöriger des Erwerbers im Sinne von § 18 Abs. 2 WoFG ist. 2.5.3 Eine Förderung erhalten nur Haushalte mit drei und mehr Kindern. 2.5.4 Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 210 Euro je Quadratmeter förderbarer Wohnfläche. 2.6 Hilfen für behinderte Menschen 2.6.1 Sind aufgrund einer Behinderung spezifische bauliche Maßnahmen erforderlich, die entsprechende Mehrkosten verursachen, kann in den unter Nummern 2.3 und 2.4 dargestellten Fällen eine Zusatzförderung bis zu einem Betrage von 7.700 Euro gewährt werden. 2.6.2 Der Erwerb vorhandenen Wohnraums im Sinne der Nr. 2.5 ist zugunsten von Haushalten mit behinderten Menschen mit Behinderungen, die spezifische bauliche Maßnahmen erfordern, auch außerhalb der in Nr. 2.5.2 beschriebenen Gebiete förderbar und auch dann, wenn der Haushalt weniger als drei Kinder umfasst. Soweit der vorhandene Wohnraum nicht bereits über entsprechende bauliche Einrichtungen verfügt, kann eine Zusatzförderung bis zu einem Betrag von 7.700 Euro gewährt werden. 3. Förderung von Mietwohnraum 3.1 Neubau von Mietwohnungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) 3.1.1 Gefördert werden Mietwohnungen, welche in Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern oder als Eigentumswohnungen errichtet werden. 3.1.2 Es wird ein Zuschuss von 350 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gewährt. 3.2 Wohnungsbau unter wesentlichem Bauaufwand (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 – 4 WoFG) 3.2.1 Gefördert werden als Wohnungsbau unter wesentlichem Bauaufwand die in § 16 Abs.1 Nr. 2 – 4 WoFG beschriebenen Maßnahmen. 3.2.2 Es wird ein Zuschuss von 280 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gewährt. 3.3 Wohnungsmodernisierung (§ 16 Abs. 3 WoFG) 3.3.1 Gegenstand der Förderung ist die Modernisierung von Mietwohnungen. Modernisierung sind bauliche Maßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 3 WoFG. 3.3.2 Nicht gefördert werden: - Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 2 WoFG fallen - die Durchführung reiner Schönheitsreparaturen, - Erweiterungsbauten, - bauliche Maßnahmen an den Außenanlagen, - Einbau von elektrischen Direktheizungen, - Fassadenanstriche, die nur optisch wirken, - bauliche Maßnahmen außerhalb des Grundstücks, auf welchem sich die Wohnungen befinden. 3.3.3 Vorrangig gefördert werden Mietwohnungen, die in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet oder in einem Zielgebiet des Programms „Die Soziale Stadt“ liegen, insbesondere wenn sich die Gemeinde an der Förderung der Gesamtmaßnahme beteiligt. 3.3.4 Die zu modernisierenden Wohnungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 30 Jahren zu Wohnzwecken benutzt worden sein. 3.3.5 Maßnahmen der Modernisierung werden nur gefördert, wenn die Wohnungen durch die Modernisierung wesentlich verbessert werden, der förderbare Aufwand je Wohnung mindestens 10.000 Euro beträgt, und wenn - die Kosten der Modernisierung angemessen und die Nutzungsdauer der Wohnung gesichert ist; nach der Modernisierung sollen die Wohnungen noch mindestens 30 Jahre zu Wohnzwecken dienen, - die Finanzierung der Modernisierung gesichert ist, - die Wohnungen nach Größe und Ausstattung nach der Modernisierung für die Zielgruppen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 geeignet sind, - der Eigentümer eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 20 % der Modernisierungskosten einbringt. 3.3.6 Eine Förderung erfolgt nicht, wenn die zu modernisierenden Wohnungen Mängel aufweisen, welche auch durch die Modernisierung nicht behoben werden, oder die Wohnungen bereits in einem früheren Modernisierungsprogramm gefördert wurden. 3.3.7 Die Zuwendung wird in Höhe von 50 v. H. der förderbaren Modernisierungskosten gewährt, höchstens jedoch mit einem Betrag von 20.000 Euro je Wohnung (der Förderbetrag wird auf volle 100 Euro gerundet). 3.3.8. Förderbar sind 3.3.8.1 bei baulichen Maßnahmen, welche den Gebrauchswert der Wohnräume nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, die Kosten zur Verbesserung - des Zuschnitts der Wohnung und der Funktionsabläufe, - der Belichtung und Belüftung, - des allgemeinen Schallschutzes, - der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, - der sanitären Einrichtungen und Installationen bzw. die Kosten - der Erneuerung von Heizungsanlagen zur Minderung des CO2- und SO2- Ausstoßes, - des Ersatzes von Einzelöfen durch Sammelheizungen, - des Einbaues von Steuerungs- und Regeltechnik bei vorhandenen Sammelheizungen; 3.3.8.2 bei Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie und Wasser, die Kosten - des Einbaus von Wärmedämmfenstern, - zur Verbesserung der Wärmedämmung von Fassaden, Dächern, Kellerdecken oder nicht ausgebauten Dachräumen (oberste Geschossdecke), - der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umrüstung und Umstellung der Heizungsanlage gemäß Nr. 3.3.8.1, wie: Einbau von Mess- und Regeltechnik, Wärmedämmung der Heizrohre, - des Anschlusses an die Fernwärmeversorgung, - der Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, - des Einbaus von Wärmepumpen, Solaranlagen und Biogasanlagen, - des Einbaus von Kalt- und Warmwasserzählern. 3.3.8.3 Kosten für Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung. 3.3.8.4 Zu den zuwendungsfähigen Kosten gehören nicht die Kosten für bewegliche Ausstattungsgegenstände, Einbauküchen und Ausbaumaterialien mit überdurchschnittlichem Qualitätsstandard (z. B. bei Fliesen, Armaturen, Wand- und Fußbodenbelägen, Sanitärkeramik usw.). 3.4 Wirtschaftlichkeit bei Mietwohnungen Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn die Wirtschaftlichkeit im Sinne der Nr. 3.1.4 der WFB 2003 nachgewiesen wird. 3.5 Zielgebiete; Förderungsausschluss 3.5.1 Die Schaffung von Mietwohnungen durch Neubau (Nr. 3.1) oder durch wesentlichen Bauaufwand unter Verwendung bestehender Gebäudeteile (Nr. 3.2) wird nur gefördert, wenn die Objekte — in förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten oder — in Zielgebieten des Programms „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Die Soziale Stadt“ liegen oder wenn die Belegenheitsgemeinde ein besonderes städtebauliches oder wohnungswirtschaftliches Interesse an der Baumaßnahme bestätigt und begründet. Ausnahmsweise können auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen Wohnungen für behinderte Menschen, deren Behinderung spezifische bauliche Bedürfnisse erforderlich macht, und für ältere Menschen gefördert werden. 3.5.2 In Zweifamilienhäusern, in denen eine Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt wird, wird die andere Wohnung nicht gefördert. 4. Zweckbindung 4.1 Dauer der Belegungsbindung 4.1.1 Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums ist der geförderte Wohnraum für die Dauer von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit von dem Förderempfänger und seinem Haushalt zu bewohnen. Im Falle der Förderung des Erwerbs von vorhandenem Wohnraum (Nr. 2.5) beginnt die Dauer der Zweckbindung mit dem Bezug der Wohnung durch den Erwerber. 4.1.2 Mietwohnungen, die nach Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 gefördert werden, sind für die Dauer von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit der Wohnung zur Versorgung von Haushalten zur Verfügung zu stellen, die ihre Wohnberechtigung gemäß § 27 WoFG nachweisen können. 4.1.3 Mietwohnungen, die nach Nr. 3.3 gefördert werden, unterliegen ab dem Abschluss der Modernisierungsarbeiten einer Belegungsbindung von 10 Jahren. Bei einer Neuvermietung sind die Wohnungen Haushalten zu überlassen, die ihre Wohnberechtigung gemäß § 27 WoFG nachweisen können. 4.2 Mietbindung 4.2.1 Die nach Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 geförderten Wohnungen sind im Stadtverband Saarbrücken sowie in den Kreis- und Mittelstädten zu einer Eingangsmiete von höchstens 4,10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat zu vermieten. In den übrigen Gemeinden beträgt die Eingangsmiete höchstens 3,60 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat. Während der Bindungszeit dürfen die Mieten nach Ablauf von jeweils drei Jahren, erstmalig drei Jahre nach der Erstvermietung, um höchstens jeweils 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat angehoben werden; die Anhebung darf jedoch nicht zu einer Miete führen, die 80 vom Hundert der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigt. 4.2.2 Nach erfolgter Modernisierung richtet sich die Miete der nach Nr. 3.3 geförderten Wohnungen nach §§ 557 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001. Dabei dürfen die unter Nr. 4.2.1 genannten Höchstgrenzen nicht überschritten werden. 4.3 Vermeidung von Fehlförderungen In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen, durch die Fehlförderungen vermieden werden (§§ 7 Nr. 2, 8 Nr. 2 S. 2 WoFG). Näheres regeln die Verwaltungsvorschriften zur Sicherung der Belegungsbindung. 5. Verfahren 5.1 Antragstellung 5.1.1 Anträge sind gemäß Nummer 6 der Wohnraumförderungsbestimmungen unter Verwendung der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vordrucke über ein weiterleitendes Kreditinstitut der Bewilligungsstelle vorzulegen. 5.1.2 Die von den weiterleitenden Kreditinstituten vorgelegten Anträge werden von der Bewilligungsstelle erst dann angenommen (Nr. 6.3.2 WFB 2003), wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen und Erklärungen in der benötigten Form vorgelegt werden und die Anträge damit bearbeitungsfähig sind. Die angenommenen Anträge werden unter Berücksichtigung der Zielgruppe gem. § 8 Nr. 1 WoFG in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Annahme bearbeitet. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, diejenigen Anträge zurück zu geben, die wegen Ausschöpfung der Bewilligungsrahmen nicht mehr berücksichtigt werden können. 5.2 Förderzusage 5.2.1 Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt (§ 13 WoFG, Nr. 6.4 WFB 2003). An die Stelle der ANBest-P, ANBest-P-GK und BNBest-Bau (Anlagen 2, 3 und 5 zu den VV zu § 44 LHO) treten die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) nach Anlage 1. 5.2.2 Die Förderzusage wird von der Bewilligungsstelle nach Maßgabe der in § 13 Abs. 2 WoFG aufgeführten Bestimmungen erteilt, soweit im jeweiligen Programmjahr Mittel zur Verfügung stehen. 6. Auszahlung, Verwendung und Absicherung der Zuwendungen 6.1 Auszahlung der Zuwendung 6.1.1 Die Zuwendung wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel ausgezahlt und verteilt sich auf Jahresraten. Die Fälligkeit der Raten wird in der Förderzusage festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt über die weiterleitenden Kreditinstitute. 6.1.2 Für die Auszahlung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Sicherung der Belegungsbindung. 6.2 Vorfinanzierung der Zuwendung Die Bedienung eines die Zuwendung vorfinanzierenden Darlehens gilt als zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Bei der Förderung von Mietwohnungen gilt auch die Ablösung vorfinanzierenden Eigenkapitals als zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. 6.3 Absicherung der Zuwendung Zur Sicherung eines eventuellen Erstattungsanspruchs im Sinne von § 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist grundsätzlich eine Grundschuld zugunsten des Landes in Höhe des Förderbetrages auf dem Fördergrundstück zu bestellen. 7. Verwaltungskostenbeitrag Die weiterleitenden Kreditinstitute sind berechtigt, von der ersten Auszahlungsrate einen einmaligen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 vom Hundert der bewilligten Summe einzubehalten. Falls weiterleitendes und auszahlendes Kreditinstitut nicht identisch sind, ist der Verwaltungskostenbeitrag sachgerecht zwischen den beteiligten Kreditinstitute aufzuteilen. 8. Prüfungsrecht Das Ministerium der Finanzen behält sich das Recht vor, bei den Zuwendungsempfängern jederzeit die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu überprüfen. Das Ministerium der Finanzen ist berechtigt, dieses Prüfungsrecht auf von ihm bestimmte Stellen zu übertragen. 9. In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.1 Saarbrücken, den 12. Dezember 2002 Der Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten Jacoby 1 Die Regelung betrifft das In-Kraft-treten der Verwaltungsvorschrift in der ursprünglichen Fassung vom 12. Dezember 2002. Anlage 1 (zu Nr. 5.2.1) Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) Die NBest-WoRaum enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil der Förderzusage, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Förderzusage bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Mit den Bauarbeiten ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung der Zuwendung zu beginnen. Die geförderten Wohnungen sind innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Förderzusage bezugsfertig herzustellen. Soweit Mietwohnungen gefördert werden, sind diese spätestens bis Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf die Bewilligung folgt, bezugsfertig zu errichten. 1.3 Der vorgelegte Kosten- und Finanzierungsplan ist Grundlage für die Förderzusage. Spätere Kostenüberschreitungen erhöhen nicht die Zuwendung. Von den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen darf ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsstelle nicht abgewichen werden. 1.4 Die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung richtet sich nach den Regelungen der jeweils maßgeblichen Programmvorschriften. 1.5 Die Förderzusage kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben bei Modernisierungsvorhaben Ermäßigen sich bei Modernisierungsvorhaben nach der Bewilligung die in dem Kosten- und Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck und überschreitet dadurch die im Bewilligungsbescheid zugesagte Förderung den nach Nr. 3.3.7 der Programmvorschriften zu berechenden Förderbetrag, so ermäßigt sich die Zuwendung um den entsprechenden Teilbetrag. Dies gilt nur, wenn sich die Gesamtausgaben um mehr als 500 EUR ermäßigen. In diesen Fällen kann die Förderzusage entsprechend widerrufen werden. 3. Vergabe von Aufträgen 3.1 Werden mit der Zuwendung mehr als vier Wohneinheiten gefördert, sind bei der Vergabe von Aufträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) anzuwenden. 3.2 Für Gebietskörperschaften gilt Nr. 3 der ANBest-P-GK. 4. Zweckbestimmung der geförderten Wohnungen 4.1 Die geförderten Wohnungen sind für die Dauer der Bindung dem in der Förderzusage genannten Personenkreis vorbehalten. 4.2 Soweit Mietwohnungen gefördert werden, dürfen die Wohnungen nur Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden, die vor Einzug ihre Wohnberechtigung durch Übergabe eines nach Wohnfläche und Einkommenshöhe passenden Wohnberechtigungsscheins nach § 27 WoFG nachweisen. 5. Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn - er nach Vorlage des Antrages weitere Wohnungsbauförderungsmittel bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, - der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, - sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, - ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet oder die Beschlagnahme des Pfandgrundstücks oder eines Teils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung angeordnet wird, - die Veräußerung der geförderten Wohnungen beabsichtigt ist. 6. Nachweis und Prüfung der Verwendung 6.1 Die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Mittel ist durch die Schlussabrechnungsanzeige mit zahlenmäßigem Nachweis, den Nachweis der Bezugsfertigkeit und der Wohnberechtigung sowie durch die Vorlage der Mietverträge zu belegen. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 6.2 Dem Rechnungshof des Saarlandes und dem Bundesrechnungshof steht ein gesetzliches Prüfungsrecht nach § 91 LHO zu. 6.3 Von dem weiterleitenden Kreditinstitut, dem Ministerium der Finanzen, dem Landes- oder Bundesrechnungshof zur Überprüfung der sachgerechten Verwendung weiter angeforderte Unterlagen sind diesen unverzüglich vorzulegen. 7. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderzusage; Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderzusage richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Auf Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird verwiesen. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 SVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Für die Erstattung gilt § 49a SVwVfG. Der Erstattungsanspruch ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.