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Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten zur Sicherung der Belegungsbindung

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2002-12-12

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Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten zur Sicherung der Belegungsbindung Vom 12. Dezember 2002 in der Fassung der Änderung vom 12. April 2005 (Amtsbl. S. 669) Inhalt: 1. Sicherung der Zweckbestimmung bei selbst genutztem Wohneigentum ..................................................... 2 1.1 Vermeidung von Fehlförderungen .......................................................................................................... 2 1.2 Auszahlung der Zuwendung.................................................................................................................... 2 2. Sicherung der Zweckbestimmung bei Mietwohnungen................................................................................. 3 2.1 Vermeidung von Fehlförderungen .......................................................................................................... 3 2.2 Auszahlung der Zuwendung.................................................................................................................... 4 2.3 Überlassung der Wohnungen an Wohnberechtigte ................................................................................. 5 3. Wohnberechtigungsschein (§ 27 Abs. 1 – 5 WoFG) ....................................................................................... 6 3.1 Bestimmung der maßgeblichen Wohnungsgröße (§ 27 Abs. 4 WoFG) .................................................. 6 3.2 Allgemeiner Wohnberechtigungsschein (§ 27 Abs. 3 Sätze 1 – 3 WoFG) ............................................. 7 3.3 Besonderer Wohnberechtigungsschein (§ 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG)....................................................... 7 3.4 Verfahren bei der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins.................................................................. 7 4. In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten ............................................................................................................ 8 Anlage.......................................................................................................................................................................9 1. Sicherung der Zweckbestimmung bei selbst genutztem Wohneigentum 1.1 Vermeidung von Fehlförderungen 1.1.1 Die mit der Förderung verbundene Wohnkostenentlastung darf während der Dauer der Belegungsbindung grundsätzlich nur Haushalte begünstigen, die zur Zielgruppe des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WoFG gehören und die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 1 und 2 WoFG einhalten. Zur Durchführung der gemäß § 8 Nr. 2 Satz 3 WoFG geforderten Überprüfung hat der Förderempfänger unaufgefordert alle nach der Förderzusage erforderlichen Nachweise zur aktuellen Einkommensentwicklung und zur Haushaltsgröße zu den in der Förderzusage festgelegten Terminen der Bewilligungsstelle vorzulegen. 1.1.2 Ergibt die Überprüfung eine erhebliche Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG, ist die Förderzusage teilweise zu widerrufen. Dem Förderempfänger ist der Anteil des Förderbetrages zu belassen, der in Bezug auf die in der Förderzusage festgelegte Bindungszeit anteilig dem Zeitraum der Einhaltung der Einkommensgrenze entspricht. Hierbei gilt als Zeitpunkt der Einkommensüberschreitung der Zeitpunkt der Überprüfung. Im Widerrufsbescheid ist der Förderbetrag entsprechend neu festzusetzen. 1.1.3 Werden die nach Nr. 1.1.1 geforderten Nachweise und Erklärungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, wird davon ausgegangen, dass die Einkommensgrenze erheblich überschritten ist und Nr. 1.1.2 entsprechend angewendet. 1.1.4 Erheblich ist eine Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert. 1.2 Auszahlung der Zuwendung 1.2.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt – sofern die Voraussetzungen nach Nr. 6 der Programmvorschriften gegeben sind – nach Freigabe durch die Bewilligungsstelle. Die Freigabe erfolgt erst, wenn der Bewilligungsstelle folgende Unterlagen über das weiterleitende Kreditinstitut vorgelegt wurden: — Nachweis der Bezugsfertigkeit, — Bewohnungsanzeige/Meldebestätigung, — Schlussabrechnungsanzeige, — Nachweis über die Absicherung eventueller Rückforderungsansprüche. Die Freigabe nach Satz 1 erfolgt schriftlich gegenüber dem weiterleitenden Kreditinstitut; der Förderempfänger erhält eine Durchschrift. Die Freigabe weist die Höhe der einzelnen Raten und den vorgesehenen Auszahlungstermin aus. Es dürfen jeweils nur die Raten freigegeben werden, die bis zum nächsten Überprüfungstermin fällig sind. 1.2.2 Auszahlungstermin für die erste Rate ist der 30. April, soweit die Nachweise nach Nr. 1.2.1 bis zum 1. März bzw. der 30. Oktober, soweit die Nachweise bis zum 1. September des jeweiligen Jahres vorgelegt werden. Die Auszahlung der weiteren Raten erfolgt zum jeweils gleichen Termin der Folgejahre. 1.2.3 Ergibt die Überprüfung nach Nr. 1.1.1, dass die Wohnkostenentlastung auch weiterhin gerechtfertigt ist, bestätigt die Bewilligungsstelle gegenüber dem weiterleitenden Kreditinstitut mit Durchschrift für den Förderempfänger die weiteren Auszahlungsraten. Diese Bestätigung bezieht sich auf die Folgeraten bis zur nächsten Überprüfung. 2. Sicherung der Zweckbestimmung bei Mietwohnungen 2.1 Vermeidung von Fehlförderungen 2.1.1 Die mit der Förderung verbundene Wohnkostenentlastung darf während der Dauer der Belegungsbindung grundsätzlich nur Haushalte begünstigen, die zur Zielgruppe des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoFG gehören und die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 1 und 2 WoFG einhalten. 2.1.2 Zur Überprüfung, ob die Wohnkostenentlastung noch gerechtfertigt ist, hat der Verfügungsberechtigte der Bewilligungsstelle zu den in der Förderzusage festgelegten Terminen eine aktuelle Bewohnungsanzeige für alle geförderten Wohnungen des Förderobjektes vorzulegen. Gleichzeitig hat er die in den geförderten Wohnungen wohnenden Haushalte zur fristgerechten Vorlage folgender Unterlagen an die Bewilligungsstelle aufzufordern: — Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung nach vorgeschriebenem Vordruck, — aktuelle Einkommensnachweise. Ergibt die Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Mieterhaushalte eine erhebliche Überschreitung der Einkommensgrenze oder werden die geforderten Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, wird die Förderzusage bezüglich des auf die betreffende Wohnung entfallenden Förderbetrages anteilig widerrufen. Nr. 1.1.2. S. 2 und 3 gelten entsprechend. 2.1.3 Erheblich ist eine Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert. 2.1.4 Bei einem Widerruf nach Nr. 2.1.2 kann dem Verfügungsberechtigten die Förderung belassen werden, wenn er aus seinem nicht gebundenen Wohnungsbestand eine gleichwertige Wohnung für die Restbindungszeit zur Belegung durch einen berechtigten Haushalt, der der Zielgruppe nach Nr. 2.1 der WFB 2003 angehört, zur Verfügung stellt. 2.2 Auszahlung der Zuwendung 2.2.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt – sofern die Voraussetzungen der Nr. 6 der Programmvorschriften vorliegen - nach Freigabe durch die Bewilligungsstelle. Die Freigabe erfolgt erst, wenn der Bewilligungsstelle folgende Unterlagen über das weiterleitende Kreditinstitut vorgelegt wurden: — Nachweis der Bezugsfertigkeit, — Bewohnungsanzeige nach vorgesehenem Vordruck, — Schlussabrechnungsanzeige nach vorgesehenem Muster, — Nachweis über die Absicherung eventueller Rückforderungsansprüche, — Mietvertrag und — Nachweis der Wohnberechtigung des Mieters für die betreffende Wohnung. Bei der Modernisierungsförderung ist an Stelle des Nachweises der Bezugsfertigkeit eine Bestätigung des Förderempfängers vorzulegen, dass die Arbeiten einwandfrei ausgeführt und abgeschlossen sind. Die Freigabe nach Satz 1 erfolgt schriftlich gegenüber dem weiterleitenden Kreditinstitut; der Förderempfänger erhält eine Durchschrift. Die Freigabe weist die Höhe der einzelnen Raten und den vorgesehenen Auszahlungstermin aus. Es dürfen jeweils nur die Raten freigegeben werden, die bis zum nächsten Überprüfungstermin fällig sind. 2.2.2 Auszahlungstermin für die erste Rate ist der 30. April, soweit die Nachweise nach Nr. 2.2.1 bis zum 1. März bzw. der 30. Oktober, soweit die Nachweise bis zum 1. September des jeweiligen Jahres vorgelegt werden. Die Auszahlung der weiteren Raten erfolgt zum jeweils gleichen Termin der Folgejahre. 2.2.3 Nach Durchführung der Überprüfung nach Nr. 2.1.2 bestätigt die Bewilligungsstelle gegenüber dem weiterleitenden Kreditinstitut mit Durchschrift für den Förderempfänger, für welche Wohnungen auch weiterhin die Wohnkostenentlastung gerechtfertigt ist und legt die weiteren Auszahlungsraten bis zur nächsten anstehenden Überprüfung fest. 2.3 Überlassung der Wohnungen an Wohnberechtigte 2.3.1 Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur Wohnungssuchenden überlassen, die vor Einzug ihre Wohnberechtigung durch Übergabe eines nach Wohnfläche und Einkommenshöhe passenden Wohnberechtigungsscheins nach § 27 WoFG nachweisen. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins richtet sich nach Nr. 3. 2.3.2 In dem Mietvertrag über die geförderte Wohnung hat der Vermieter die Tatsache der Förderung, die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende anzugeben. Außerdem ist der Mieter im Mietvertrag darauf hinzuweisen, dass — die mit der Förderung verbundene Wohnkostenentlastung zur Vermeidung von Fehlförderungen einkommensabhängig gestaltet ist, — zur Feststellung, ob die Wohnkostenentlastung noch gerechtfertigt ist, regelmäßige Überprüfungen der Einkommensverhältnisse von der Bewilligungsstelle durchgeführt werden. Es ist Angelegenheit des Verfügungsberechtigten, den Mietvertrag so zu gestalten, dass die Miete erhöht werden kann, wenn der Mieter die maßgebliche Einkommensgrenze erheblich überschreitet oder sich weigert, die zur Einkommensüberprüfung erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen und aus diesem Grund die Förderzusage mit der Folge des Wegfalls der Wohnkostenentlastung widerrufen wird. 2.3.3 Der Verfügungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der Bewilligungsstelle dessen Namen mitzuteilen und den ihm übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen. 3. Wohnberechtigungsschein (§ 27 Abs. 1 – 5 WoFG) 3.1 Bestimmung der maßgeblichen Wohnungsgröße (§ 27 Abs. 4 WoFG) 3.1.1 In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Als maßgeblich werden folgende Wohnungsgrößen bestimmt: Für einen Haushalt mit - 1 Person bis zu 45 m² Wohnfläche, - 2 Personen bis zu 60 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume, - 3 Personen bis zu 75 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume, - 4 Personen bis zu 90 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräume. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die maßgebliche Wohnungsgröße um 15 m² oder einen Wohnraum. 3.1.2 Alleinerziehenden kann in Anwendung von § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WoFG auf Antrag eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² oder ein zusätzlicher Wohnraum zugebilligt werden. 3.1.3 Schwerbehinderten kann in Anwendung von § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WoFG auf Antrag eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² oder ein zusätzlicher Wohnraum zugebilligt werden, wenn durch die Art der Behinderung ein Mehrbedarf besteht. Von einem zusätzlichen Wohnflächenbedarf ist insbesondere bei Rollstuhlfahrern auszugehen. Darüber hinaus kann die zusätzliche Wohnfläche zugebilligt werden, die durch die Art der Behinderung notwendig und deren Notwendigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung belegt ist. 3.1.4 Wegen beruflicher Bedürfnisse wird in Anwendung von § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WoFG auf Antrag eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² oder ein zusätzlicher Wohnraum nur dann zugebilligt, wenn die berufliche Tätigkeit üblicherweise oder notwendigerweise einen häuslichen Arbeitsraum erfordert. Bei nichtselbständig Beschäftigten ist dies durch eine Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen. 3.1.5 Eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² oder ein zusätzlicher Wohnraum kann auf Antrag für einen nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden Raumbedarf im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WoFG zugebilligt werden; dies gilt insbesondere für junge Ehepaare, denen ein Freibetrag im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 WoFG zusteht. 3.2 Allgemeiner Wohnberechtigungsschein (§ 27 Abs. 3 Sätze 1 – 3 WoFG) 3.2.1 Wird die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 1 und 2 WoFG eingehalten, ist dem Wohnungssuchenden der beantragte Wohnberechtigungsschein zu erteilen (§ 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoFG). Der allgemeine Wohnberechtigungsschein ist hinsichtlich der Bescheinigung der eingehaltenen Einkommensgrenze vorbehaltlich abweichender Vorschriften der jeweiligen Länder im gesamten Bundesgebiet einsetzbar. Er enthält eine Aussage über die im Saarland dem Haushalt zustehende Wohnungsgröße. 3.2.2 Für den Bezug einer nach den Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes geförderten Wohnung im Saarland kann grundsätzlich auch ein vergleichbarer Wohnberechtigungsschein eines anderen Landes vorgelegt werden, wenn dieser die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG bestätigt. Hinsichtlich der Wohnungsgröße sind die Bestimmungen nach Nr. 3.1 einzuhalten. 3.3 Besonderer Wohnberechtigungsschein (§ 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG) 3.3.1 Ein Wohnberechtigungsschein kann nach § 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG) auch ohne Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze erteilt werden, wenn — die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder — der Wohnungssuchende eine geförderte Wohnung freimacht, deren Miete je Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist oder deren Größe die für ihn angemessene Wohnungsgröße übersteigt. 3.3.2 Der besondere Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich nur für eine bestimmte Wohnung zu erteilen. Soweit dies in besonderen Ausnahmefällen nicht erfolgt, ist die Bescheinigung nur im Saarland gültig. 3.3.3 Ob eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 WoFG vorliegt, bedarf der genauen Prüfung des Einzelfalles. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze überschreitet und deshalb kein allgemeiner Wohnberechtigungsschein erteilt werden kann. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten. 3.4 Verfahren bei der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins Zuständig für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist das Ministerium der Finanzen. Für den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist das Formblatt nach dem Muster der Anlage zu verwenden. Zum Nachweis der Einhaltung der Einkommensgrenzen ist die Einkommenserklärung soziale Wohnraumförderung beizufügen. 4. In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlass betreffend Vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (Vorl. VV zu § 27 WoFG) vom 8. Januar 2002 (Az.: D/3 – 1 – 489/01 – Wa) außer Kraft.1 Saarbrücken, den 12. Dezember 2002 Der Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten Jacoby 1 Die Regelung betrifft das In-Kraft-treten der Verwaltungsvorschrift in der ursprünglichen Fassung vom 12. Dezember 2002.


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