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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitVerwaltungsvorschriften des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales über die Finanzierung der Kosten der Ausbildung in den staatlich anerkannten Altenpflegeschulen (VV APS-Finanzierungen)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales über die Finanzierung der Kosten der Ausbildung in den staatlich anerkannten Altenpflegeschulen (VV APS-Finanzierungen)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2007-01-01

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Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales über die Finanzierung der Kosten der Ausbildung in den staatlich anerkannten Altenpflegeschulen (VV APS-Finanzierung) Vom 9. März 2007 Aufgrund des Artikel 2 § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf und zur Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (AltPflHiG) vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2059) in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgendes bestimmt: I. Allgemeines Die Zuwendungen des Landes sollen staatlich anerkannte Altenpflegeschulen in die Lage versetzen, eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in den Berufen der Altenpflege zu gewährleisten. II. Voraussetzungen für die Landesförderung 1. Die anerkannten Altenpflegeschulen müssen die Mindestanforderungen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und mindestens das nachfolgend aufgeführte Personal vorhalten: a) eine pädagogisch qualifizierte Vollzeitfachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung oder einem abgeschlossen pflegepädagogischen Studium als hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule, b) eine Verwaltungskraft zur Sicherstellung des Verwaltungsablaufes, c) eine im Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden ausreichende Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Praxisbegleitung im Ausbildungsbetrieb, die bei jedem Altenpflegeschüler/jeder Altenpflegeschülerin mindestens zweimal je Ausbildungsjahr zu erfolgen hat. 2. In der Landesförderung werden in der Regel nur Ausbildungskurse berücksichtigt, die mit mindestens 25 Auszubildenden beginnen. Kurse mit weniger Auszubildenden werden in der Landesförderung nur berücksichtigt, wenn trotz eines Schülerausgleiches zwischen den staatlich anerkannten Altenpflegeschulen ein Kurs notwendig ist, um allen Auszubildenden mit Ausbildungsvertrag einen Schulplatz zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Kurse bedürfen zur Aufnahme in die Landesförderung der Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales. 3. Ein zweiter Ausbildungskurs an einer Altenpflegeschule wird in der Landesförderung nur berücksichtigt, wenn jede andere Altenpflegeschule zumindest mit einem Ausbildungskurs beginnt. Ein dritter Ausbildungskurs wird in der Landesförderung nur dann anerkannt, wenn an den anderen Altenpflegeschulen mindestens zwei Ausbildungskurse beginnen. 4. Aufgrund der vorgenannten Ziffern 2. und 3. hat zwischen den staatlich anerkannten Altenpflegeschulen zu Beginn neuer Ausbildungskurse ein eventuell erforderlicher Ausgleich zu erfolgen. 5. Die Landesförderung erfolgt auf Antrag des Trägers der Altenpflegeschule anteilig aus Landesmitteln nach Maßgabe des Haushalts. III. Art und Umfang der Landesförderung 1. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Höchstbetragsfinanzierung. 2. Die Altenpflegeschulen erhalten zur Finanzierung der Kosten der Ausbildung in den Berufen der Altenpflege eine Landeszuwendung, deren Höhe sich nach dem in der Jahresrechnung nachgewiesenen Schulleitungs- und Kurskosten richtet. Die Förderung darf den nach dem nachfolgenden Berechnungsmodus ermittelten jährlichen Höchstbetrag nicht überschreiten: A) Fiktive Gesamtkosten einer Altenpflegeschule 1. Personalkosten a) Schulleitung Besoldung nach A 14 b) Verwaltung Entgeltgruppe 6 c) Unterricht hauptamtliche Fachkräfte Besoldung nach A 11 Bemessungsgrundlage für die fiktiven Personalkosten einer Altenpflegeschule ist die Übersicht über die Bezüge, Vergütungen und Löhne der Landesbediensteten des Ministeriums für Finanzen in der jeweils geltenden Fassung. 2. Sachkosten Der Sachkostenanteil beträgt maximal 25 v.H. der unter 1a) bis 1c) aufgeführten und nachgewiesen Gesamtpersonalkosten. Als berücksichtigungsfähige Sachkosten werden anerkannt: Telefonkosten, Versicherungen (nur KFZ-Haftpflichtversicherung und Beitrag zur Berufsgenossenschaft), Wirtschaftsbedarf (z.B.: Toilettenpapier, Seife, Müllbeutel, Reinigungsmittel), Wartung und Inspektion (z.B. Kopiergerät), Zeitungen und Bücher (nur Fachliteratur), Bürobedarf, Porto, Bankgebühren (nur Kontoführungsgebühr, keine Schließfachgebühren, keine Überziehungszinsen), Reisekosten nach dem Saarländischen Reisekostengesetz (entweder Fahrkarte der Deutschen Bundesbahn II. Klasse oder mit KFZ 0,22 €/km), Reinigungskosten, allgemeine Mietnebenkosten (Strom, Gas, Wasser, Heizkosten) und Miete (nur wenn ein Mietvertrag existiert und die Zahlung durch Kontoauszug belegt wird). 3. Gesamtkosten Summe aus A) 1. und A) 2. B) Von den Gesamtkosten sind abzusetzen: Die Eigenleistung des Schulträgers in Höhe von 10 v.H. der fiktiven Gesamtkosten. IV. Ermittlung des Höchstförderbetrages Der jährliche Höchstförderbetrag errechnet sich wie folgt: 1. Schulleitungskosten Die Schulleitungskosten ermitteln sich auf der Basis der Personalkosten gemäß Punkt III. 2. A) 1. a) Schulleitung zuzüglich 25 v.H. Sachkosten und abzüglich 10 v.H. Eigenbeteiligung des Schulträgers. Der Höchstförderbetrag für die Schulleitungskosten wird anteilig für Schülerinnen und Schüler in Erstausbildung bzw. Auszubildende, denen keine Leistungen nach anderen gesetzlichen, Vorschriften zustehen übernommen. Der Landesantualen Verhältnisses der im jeweiligen Kalenderjahr von allen Auszubildenden abgeleisteten Ausbildungsmonate zu den abgeleisteten Ausbildungsmonaten der vom Land zu finanzierenden Schülerinnen und Schüler. Begonnene Ausbildungsmonate werden auf volle Monate aufgerundet. 2. Gesamtkurskosten Die berücksichtigungsfähigen Gesamtkurskosten je Kalenderjahr ermitteln sich aus der Summe der Personalkosten je Kurs gemäß Punkt III. 2. A) 1. b) und c) zuzüglich 25 v.H. Sachkosten und abzüglich 10 v.H. Eigenbeteiligung des Schulträgers. Bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Gesamtkurskosten werden je Kurs hauptamtliche Lehrkräfte und nebenamtliche Fachkräfte bis zu einem Beschäftigungsumfang von insgesamt einer Vollzeitstelle und Verwaltungskräfte bis zu einem Beschäftigungsumfang von insgesamt 25 v.H. einer Vollzeitstelle anerkannt. Der Landesanteil an den berücksichtigungsfähigen Gesamtkurskosten wird wie folgt berechnet: • Kosten je Ausbildungsmonat = Berücksichtigungsfähige Gesamtkurskosten dividiert durch die von allen Auszubildenden abgeleisteten Ausbildungsmonate • Landesanteil = Kosten je Ausbildungsmonat multipliziert mit den abgeleisteten Ausbildungsmonaten der vom Land zu finanzierenden Schülerinnen und Schülern (vgl. Ziffer IV. 1.) Der jährliche Höchstförderbetrag ergibt sich aus der Summe der ermittelten Landesanteile nach Ziffer 1. und 2. V. Verfahren 1. Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Landesförderung sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung gelten die Bestimmungen des § 23 in Verbindung mit § 44 des Gesetzes Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 (Amtsbl. S. 733) und dem Gesetz Nr. 1432 zur Änderung der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1258) in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2004, in der jeweils geltenden Fassung. 2. Der Antrag auf Förderung für das kommende Jahr muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres beim Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales eingereicht werden. Nach Prüfung der Anträge wird ein Bewilligungsbescheid erteilt, nach dessen Bestandskraft die Landesförderung in höchstens zwei (Teil-) Beträgen ausbezahlt wird. 3. Der Zuwendungsempfänger hat bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser muss insbesondere Feststellungen über die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel enthalten, welche mit aussagefähigen Belegen nachgewiesen werden: a) Name, Beschäftigungsumfang und Vergütung der vollzeitbeschäftigten Leitungsfachkraft, b) Namen, Beschäftigungsumfang, erteilte Unterrichtsstunden und Vergütung der beschäftigten hauptamtlichen und nebenamtlichen Fachkräfte je Ausbildungskurs, c) Namen, Beschäftigungsumfang und Vergütung der Verwaltungskräfte und d) Angaben zu den in Ausbildung befindlichen Schülerinnen und Schüler (KursNr., Beginn und Ende der Ausbildung, Kostenträger der Ausbildung) 4. Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hieraus die Rückforderung von Zuwendungsbescheiden richten sich nach §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. VI. In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft. Saarbrücken, den 9. März 2007 Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales Josef Hecken


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