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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzVerwaltungsvorschriften für die Zusammenarbeit der Katasterbehörden mit den Flurbereinigungsbehörden in Bodenordnungsverfahren v. 13.07.98

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Verwaltungsvorschriften für die Zusammenarbeit der Katasterbehörden mit den Flurbereinigungsbehörden in Bodenordnungsverfahren v. 13.07.98

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1998-09-01

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Seite - 1 - Verwaltungsvorschriften für die Zusammenarbeit der Katasterbehörden mit den Flurbereinigungsbehörden in Bodenordnungsverfahren vom 13. Juli 1998 Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland Ausgabe Nr. 8 / 1998, Seite 208 In Kraft ab 01. September 1998 Inhalt 1. Zuständigkeiten 1.1 Bisheriger Rechtszustand 1.2 Neuer Rechtszustand 2. Arbeiten vor Eintritt des neuen Rechtszustandes 2.1 Abgabe der Katasterunterlagen 2.2 Verfahrensgebiet 2.3 Kennzeichnung der Flurstücke im Liegenschaftskataster 2.4 Feststellung der Grenze des Flurbereinigungsgebietes 2.5 Auskünfte, Auszüge, Vermessungsanträge 2.6 Katastervermessungen 3. Arbeiten nach Eintritt des neuen Rechtszustandes 3.1 Ausführungsanordnung 3.2 Katastervermessungen 3.3 Auskünfte, Auszüge, Bescheinigungen 4. Berichtigung des Liegenschaftskatasters 4.1 Berichtigungsersuchen 4.2 Berichtigungsunterlagen 5. Schlussbestimmungen 6. In-Kraft-Treten Seite - 2 - Für die Zusammenarbeit der Katasterbehörden mit den Flurbereinigungsbehörden gelten folgende Verwaltungsvorschriften: 1. Zuständigkeiten 1.1 Bisheriger Rechtszustand Von der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes führt das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) für das Verfahrensgebiet das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. 1.2 Neuer Rechtszustand Zu dem in der Ausführungsanordnung genannten Zeitpunkt tritt der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Damit werden das Liegenschaftskataster und das Grundbuch unrichtig. Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungs- oder Tauschplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung. Vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen an das LKVK werden die Verfahrensergebnisse von dem Amt für Landentwicklung (AfL) fortgeführt. In dieser Zeit werden die Mitteilungen (Veränderungslisten) zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung vom Grundbuchamt dem AfL zugeleitet. Nach Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen durch das AfL führt das LKVK bis zum Abschluss der Berichtigung des Liegenschaftskatasters diese Unterlagen fort (§ 81 Abs. 2 FlurbG). 2. Arbeiten vor Eintritt des neuen Rechtszustandes 2.1 Abgabe der Katasterunterlagen Das AfL fordert die zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Unterlagen von dem LKVK an. Die Unterlagen werden dem AfL übermittelt. In Ausnahmefällen sind die Originalunterlagen vorübergehend zu überlassen. Das AfL kann auch Einzelangaben aus dem Liegenschaftskataster selbst entnehmen. Nach Abgabe der Katasterunterlagen teilt das LKVK dem AfL die in das Liegenschaftskataster übernommenen Veränderungen zur Laufendhaltung der Flurbereinigungsunterlagen mit. 2.2 Verfahrensgebiet Das AfL teilt der Obersten Katasterbehörde und dem LKVK die Anordnung eines Verfahrens mit. Es übersendet hierzu eine Vervielfältigung des Flurbereinigungsbeschlusses. Nachträgliche Änderungen des Verfahrensgebietes werden in gleicher Weise mitgeteilt. Werden Flurstücke nur teilweise in ein Verfahren einbezogen, so sind sie durch das AfL nach dem Katasternachweis zu sondern. Die Vermessungsschriften zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sind dem LKVK zu übersenden. Seite - 3 - 2.3 Kennzeichnung der Flurstücke im Liegenschaftskataster Das LKVK kennzeichnet die betroffenen Flurstücke im Katasterbuch und in der Katasterkarte. Bei nachträglichen Änderungen des Verfahrensgebietes und bei der Neubildung von Flurstücken ist bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes entsprechend zu verfahren. 2.4 Feststellung der Grenze des Flurbereinigungsgebietes Über die Feststellung und Abmarkung der Verfahrensgrenze ist mit den Eigentümern und Inhabern grundstücksgleicher Rechte der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Flurstücke ein Grenztermin gem. § 20 SVermKatG abzuhalten. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 56 Satz 3 FlurbG hiervon unberührt. Die bei der Feststellung der Gebietsgrenze ermittelten Maße sind gesondert nachzuweisen. Die Vermessungsschriften sind dem LKVK unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten einzureichen. 2.5 Auskünfte, Auszüge, Vermessungsanträge Werden Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erteilt, sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Flurstücke in ein Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogen sind. Auf Auszügen ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Bei Anträgen auf Vermessung sind die Antragsteller auf das anstehende Verfahren hinzuweisen. Vor Beginn der Arbeiten ist mit dem AfL zu klären, ob der beabsichtigte Zweck der Vermessung auch durch den Flurbereinigungsplan erreicht werden kann oder durch diesen wieder aufgehoben wird und somit auf eine Vermessung verzichtet werden kann. 2.6 Katastervermessungen Bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes können Katastervermessungen in einem Verfahrensgebiet vom LKVK oder von anderen Vermessungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach vorheriger Zustimmung des AfL ausgeführt werden. Die Zustimmung ist schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu beantragen; über den Antrag ist innerhalb 4 Wochen nach Eingang zu entscheiden. Sollen Flurstücke zerlegt werden, so hat dies zweckmäßigerweise durch Sonderung zu geschehen, wenn die Flurbereinigungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen bestätigt. Andere Vermessungsstellen haben die Vermessungsschriften zusammen mit der Zustimmung des AfL beim LKVK einzureichen. Die Übernahme in das Liegenschaftskataster ist dem AfL mitzuteilen. 3. Arbeiten nach Eintritt des neuen Rechtszustandes 3.1 Ausführungsanordnung Das AfL teilt der Obersten Katasterbehörde und dem LKVK die Ausführung des FlurbG) bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) mit. Entsprechendes gilt für den Zusammenlegungs- und Tauschplan. Seite - 4 - Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes können rechtsverbindliche Verfügungen nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden. Bis zur Abgabe der Berichtigungsunterlagen an das LKVK ist das AfL für die Fortführung des amtlichen Verzeichnisses zuständig. Beim LKVK eingehende oder unerledigt gebliebene Anträge auf Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster und dergleichen sind zuständigkeitshalber an das AfL abzugeben. Mit der Ausführungsanordnung übersendet das AfL dem LKVK ein Verzeichnis der betroffenen alten Flurstücke. 3.2 Katastervermessungen In Flurbereinigungsgebieten können bis zur Abgabe der Berichtigungsunterlagen an das LKVK Katastervermessungen auch beim AfL beantragt werden. Das AfL kann mit Zustimmung des Antragstellers den Antrag an das LKVK oder eine andere Vermessungsstelle weitergeben. Werden Anträge auf Teilungsvermessungen beim LKVK oder einer anderen Vermessungsstelle gestellt, so haben sich diese vor Ausführung bei dem AfL zu vergewissern, dass die beabsichtigte Grundstücksteilung durch eine evtl. Änderung des Flurbereinigungsplanes nicht gegenstandslos wird. Dasselbe gilt für Teilungsvermessungen in anderen Bodenordnungsverfahren des AfL. Die erforderlichen Vermessungsunterlagen erteilt das AfL, die Vermessungsschriften sind bei ihm einzureichen. Das AfL übernimmt die Vermessungsergebnisse und erteilt die Abschreibungsunterlagen. In Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren werden nach Eintritt des neuen Rechtszustandes Katastervermessungen vom LKVK oder anderen Vermessungsstellen ausgeführt. Als Vermessungsunterlagen werden erteilt: - Kartenauszüge, Eigentümer- und Flächenangaben vom AfL, - Auszüge aus dem Vermessungszahlenwerk vom LKVK. Soweit die Katastervermessungen nicht vom AfL ausgeführt werden, sind die Vermessungsschriften beim LKVK einzureichen. Das LKVK prüft deren Eignung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster, bereitet den Veränderungsnachweis auf der Grundlage des Zusammenlegungsplanes vor und leitet ihn dem AfL zu. Der Veränderungsnachweis ist von einem zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Beamten des AfL zu prüfen und unterschriftlich zu vollziehen. Damit übernimmt der Beamte die Verantwortung dafür, dass der Fortführungsfall der Sache und der Form nach zur Übernahme in das amtliche Verzeichnis der Grundstücke geeignet ist. Der geprüfte Veränderungsnachweis wird Bestandteil des amtlichen Verzeichnisses. 3.3 Auskünfte, Auszüge, Bescheinigungen Bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen ist das AfL für die Erteilung von Auskünften, Auszügen und Bescheinigungen zuständig. 4. Berichtigung des Liegenschaftskatasters 4.1 Berichtigungsersuchen Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes veranlasst das AfL die Überprüfung der Bodenschätzung beim zuständigen Finanzamt. Das Ergebnis der Überprüfung wird vom AfL in die Berichtigungsunterlagen übernommen. Seite - 5 - Sobald abzusehen ist, wann die Berichtigungsunterlagen abgegeben werden können, stimmt das AfL mit dem LKVK die Einzelheiten der Übernahme der Flurbereinigungsergebnisse in das Liegenschaftskataster ab. Das Ersuchen enthält ein Verzeichnis der Berichtigungsunterlagen sowie eine Bescheinigung des zuständigen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, dass die Unterlagen der Sache und der Form nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Eine Mehrausfertigung des Berichtigungsersuchens ist der Obersten Katasterbehörde zuzuleiten. Außerdem ist die Abgabe dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) mitzuteilen. Im Falle einer vorzeitigen Ausführungsanordnung ist im Berichtigungsersuchen auf Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, hinzuweisen (§ 79 Abs. 2 FlurbG). Die hiervon betroffenen neuen Flurstücke werden erst dann in das Katasterbuch übernommen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und das AfL um die Berichtigung ersucht hat. Bis dahinbleibt das AfL für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Das AfL teilt dem LKVK die unanfechtbar gewordenen Entscheidungen mit und fügt - soweit erforderlich - die geänderten Berichtigungsunterlagen bei. Soweit das AfL auf eine Benachrichtigung gem. Ziffer 2.1 (3) nicht verzichtet, teilt das LKVK bis zum Wirksamwerden der Schlussfeststellung des Verfahrens sämtliche Fortführungen mit. 4.2 Berichtigungsunterlagen In Flurbereinigungsverfahren übergibt das AfL dem LKVK zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters folgende Unterlagen: 1. Die neue Katasterkarte und das Katasterbuch einschließlich der Bodenschätzung, 2. die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse, 3. das Flurstücksverzeichnis, 4. Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (Nachweis der alten und neuen Grundstücke pro Teilnehmer), 5. das Teilnehmerverzeichnis, 6. das Verzeichnis der Ordnungsnummern, 7. Vermessungsschriften über Fortführungen nach Eintritt des neuen Rechtzustandes. In Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sind dem LKVK zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters folgende Unterlagen zu übergeben: 1. Die neue Katasterkarte und das Katasterbuch einschließlich der Bodenschätzung, 2. die Zusammenlegungskarten, 3. das Flurstücksverzeichnis, 4. das Verzeichnis der Ordnungsnummern, 5. das Teilnehmerverzeichnis, 6. Auszüge aus dem Zusammenlegungsplan (Nachweis der alten und neuen Grundstücke pro Teilnehmer), 7. Vermessungsschriften über Fortführungen nach Eintritt der Rechtskraft. Seite - 6 - Bei einem freiwilligen Landtausch übergibt das AfL dem LKVK zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters die Auszüge aus dem Tauschplan (Nachweis der Tauschgrundstücke - alt und neu -). 5. Schlussbestimmungen Bei der Durchführung von Umlegungen nach dem Baugesetzbuch sind die vorstehenden Verwaltungsvorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Erlass des Ministers für Finanzen und Forsten und des Ministers für Wirtschaft vom 20. August 1987 D/II - 361/87 Vm 6240 A (GMBl. S. 285) sowie sonstige entgegenstehende oder gleichlautende Bestimmungen werden aufgehoben. 6. In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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