Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV)
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218 Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV) Vom 16. August 2022 Az.: OBB13 III 4.6-79/22 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch 3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 4. Anzeige, Gebrauchsabnahme 5. Sachverständige 6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen 7. Berichte über Unfälle 8. Schlussbestimmungen 1. Allgemeines 1.1 Fliegende Bauten sind nach § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), in der jeweils geltenden Fassung, bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. 1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt. 2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch 2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 77 Absatz 2 Satz 3 LBO. 2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß § 14 Absatz 1 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Als weitere Bauvorlagen gemäß § 14 i. V. m. § 1a Absatz 8 der BauVorlVO kommen in Betracht: a) Bau- und Betriebsbeschreibungen, b) Bauzeichnungen auf Papier, auf Gewebe oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z. B. im Maßstab 1:100 oder 1:50), c) Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z. B. im Maßstab 1:10 oder 1:5, d) baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen, e) Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen, f) Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen. Die Bauvorlagen sind nach § 23 Absatz 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 2003 vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache vorzulegen. 2.3 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche, Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen. Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen. 2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. 2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen. 2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbstständigen räumlichen Abschnitten (z. B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z. B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, genügt eine Ausführungsgenehmigung, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind. Sollen selbstständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden. 2.7 Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nr. 2.2 a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen. 3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach laufender Nummer 6, 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage „Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten“, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nr. 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile. Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt. 4. Anzeige, Gebrauchsabnahme 4.1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Die Anzeige und das Ergebnis der Gebrauchsabnahme sind in das Prüfbuch einzutragen. 4.2 Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen, b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung, c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse. Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken. 5. Sachverständige 5.1 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern / Prüfstellen gemäß den §§ 14 der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), geprüft werden. 5.2 Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen. Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden. 5.3 Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden. 5.4 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z. B. durch Versuche in der Verkehrsoder Luftfahrtechnik, haben. 6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen Nach § 77 Absatz 4 der Landesbauordnung sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten. 7. Berichte über Unfälle Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die oberste Bauaufsichtsbehörde unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten. 8. Schlussbestimmungen Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die „Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen“ vom 14. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 141) außer Kraft. Saarbrücken, den 16. August 2022 Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Im Auftrag Kempf Anlage: Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden. Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist/ Jahre 1. Tribünen Steh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdeckung 2. Bühnen Bühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste 3. Reklametürme Container 5 4. Überdachungskonstruktion (zeitlich geschlossen oder offen) Zelthallen Breite ≤ 10,0 m Höhe ≤ 5,0 m 5 sonstige Zelthallen Zirkuszelte 3 Membranbauten z. B. Segelabspannungen u. Ähnliches 2 5. Tragluftbauten 1 – 3 6.2 Geisterbahn schienengebunden eingeschossige Bauweise 2 zweigeschossige Bauweise 1 – 2 6.3 Autofahrgeschäfte nicht schienengebunden Autoskooter mit elektr. Antrieb 2 Autopisten mit Verbrennungsmotoren – eingeschossig 2 – 3 Motorbootbahnen, Motorrollerbahn 2 mit Überdachung und Zubehör 3 – 5 6.5.1 Fliegerkarussell Hängebodenkarussell Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren Karusselle (V ≤ 1 m/s) 5 Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern u. Gondeln – Preßluftflieger – 6.5.2 Karussell einfacher Bauart Bodenkarusselle 3 – 4 Karusselle mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln langsamlaufend ≤ 3m/s Karusselle mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslagerebene schnelllaufend, ≥ 3 m/s 6.5.3 Karusselle komplizierter Bauart, schnelllaufend zum Drehbewegung Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung Berg- und Talbahn Schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln Absenkbares exzentrisch gelagertes Drehkreuz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufige Kreislaufbewegung 6.5.4 Karruselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen meist schnelllaufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen 6.6 Schaukeln Kinderschiffsschaukel 5 Schiffsschaukel und Überschlagschaukel 3 Gegengewichtsschaukel, z. B. Käfig- oder Loopingschaukel Riesenschaukel, Riesen-Überschlagschaukel 1 – 2 6.7 Riesenräder Riesenrad bis 14 Gondeln 3 Riesenrad ab 15 Gondeln 2 7. Schaugeschäfte Steilwandbahn Globus 3 Anlagen in Gebäuden und im Freien Anlagen für artistische Vorführungen 3 8. Belustigungsgeschäfte Drehscheiben, Wackeltreppen u. a. 2 Rutschbahn, Tobsoggan, Irrgärten 9. Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte z. B. Verlosungen, Tombola, Imbissläden, Kioske 11. Gaststätten ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, Gebäude