Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Betreuungsvereinen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Förderung von Betreuungsvereinen Vom 1. Oktober 2020 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG-BtG) – Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1293 vom 15. Juli 1992, Amtsbl. S. 838, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007, Amtsbl. S. 2393 – wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa folgendes bestimmt: 1. Allgemeines 1.1 Die Zuwendungen des Landes sollen anerkannte Betreuungsvereine vor allem in die Lage versetzen, sich mit Hilfe hauptberuflicher Fachkräfte planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie zu beaufsichtigen, fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger Erfahrungsaustausch unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden. 1.2 Die Landesförderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. 1.3 Zuwendungsempfänger können nur anerkannte Betreuungsvereine sein, die im Saarland tätig sind. 2. Voraussetzungen der Landesförderung 2.1 Die Betreuungsvereine stimmen ihr Vorhaben und ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Landkreise, Regionalverband Saarbrücken) ab. Ein Betreuungsverein kann einen Einzugsbereich für mehrere Landkreise und auch für den Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Betreuungsbehörde besitzen. Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1.1 zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen. 2.2 Der Betreuungsverein muss eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz erforderlich ist. Insoweit ist die Vereinsarbeit durch mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit oder Teilzeitkraft) zu verstärken. Geeignet ist eine hauptamtliche Fachkraft in der Regel dann, wenn sie mindestens eine staatlich anerkannte Fachhochschulausbildung hat und über Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit verfügt. 2.3 Die hauptamtliche Fachkraft soll auch selbst Betreuungen übernehmen, soweit hierdurch die Aufgaben nach Nummer 1.1 nicht eingeschränkt werden. 2.4 Zu fördernde Betreuungsvereine oder Fördergemeinschaften haben mindestens über 25 namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die eine oder mehrere Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen. 3. Art, Umfang und Höhe der Förderung 3.1. Die Betreuungsvereine können eine Landeszuwendung der zuwendungsfähigen Personalkosten einer hauptamtlichen Fachkraft bis zu 40 v. H. und der zuwendungsfähigen Sachkosten erhalten. 3.2 Die Stelle einer hauptamtlichen Fachkraft eines Betreuungsvereins oder eine Fördergemeinschaft kann gefördert werden, wenn diese die Schulung, Fortbildung, Beratung und Beaufsichtigung von mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne von Nummer 2.4 regelmäßig durchführt oder wenn zu erwarten ist, dass im Laufe des ersten Förderungsjahres diese Mindestanzahl erreicht wird. Ist die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geringer, wird die Zuwendung anteilsmäßig vermindert. Stellen teilzeitbeschäftigter hauptamtlicher Fachkräfte können anteilig gefördert werden. 3.3 Neugegründete Betreuungsvereine können im Jahr ihrer Anerkennung für eine hauptamtliche Fachkraft, die Aufgaben nach Nummer 1.1 erfüllt, für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung eine Zuwendung in Höhe des Anteils der Beschäftigungsdauer erhalten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach dieser Zeit über mindestens 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen. 3.4. Der Personalkostenzuschuss des Landes für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt jährlich höchstens 28.300,00 Euro. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überprüft im Abstand von drei Jahren die Angemessenheit der öffentlichen Personalkostenförderung. Bei Teilzeitkräften ändert sich die Bezugsquote entsprechend dem Beschäftigungsumfang. 3.5 Zuwendungsfähig sind folgende Personalkosten: - Entgelte entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) analog der dortigen Eingruppierungen bis höchstens Entgeltgruppe 10 (TV- L E 10) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, - Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen, - Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen für den öffentlichen Dienst, - Aufwendungen für die Fortbildung bis zu 460,00 Euro jährlich. 3.6 Der Sachkostenzuschuss des Landes beträgt jährlich höchstens 3.000,00 Euro. Zu den Sachkosten gehören insbesondere Seminar-, Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierkosten, Kosten für Büromaterial und Fachliteratur sowie sonstige Verwaltungskosten einschließlich der Mietkosten. 3.7 Das Land gewährt die Zuwendungen an die Betreuungsvereine nur, sofern die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken Zuwendungen mindestens in Höhe der Landesförderung erbringen. Dabei bleibt die Festlegung der jeweiligen Förderungsanteile mehrerer Gebietskörperschaften (siehe Nummer 2.1 Satz 2) deren Absprache untereinander vorbehalten. 4. Verfahren 4.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes (§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) in der jeweils geltenden Fassung. 4.2 Der Antrag auf Förderung für das laufende Jahr muss bis spätestens 31. März über die zuständige örtliche Betreuungsbehörde beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als der überörtlichen Betreuungsbehörde eingereicht werden. Geht der Antrag später ein, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der örtlichen Betreuungsbehörde eingeht. 4.3 Die überörtliche Betreuungsbehörde erteilt nach Prüfung der Anträge Bewilligungsbescheide. Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides in höchstens zwei (Teil-) Beträgen ausbezahlt. 4.4 Der Zuwendungsempfänger hat bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde einen Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser muss insbesondere Feststellungen enthalten über: - die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel, - die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte, - die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen unter gesonderter Aufführung der als schwierig einzustufenden Betreuerschaften, - Art und Umfang der unter Nummer 1 beschriebenen Aufgaben, - die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften. 4.5. Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hieraus die Rückforderung von Zuwendungen richten sich nach den §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 5. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Förderung von Betreuungsvereinen vom 25. Oktober 2017 außer Kraft.