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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitVerwaltungsvorschriften über die Förderung von Betreuungsvereinen

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Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Betreuungsvereinen

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2023-01-01

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Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit über die Förderung von Betreuungsvereinen Vom 6. Februar 2023 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 138) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft folgendes bestimmt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung 1.1. Die Zuwendungen des Landes sollen anerkannte Betreuungsvereine in die Lage versetzen, sich mit Hilfe hauptamtlicher Fachkräfte planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie zu beaufsichtigen, fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger Erfahrungsaustausch unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden. 1.2. Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte Förderung gemäß § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 BtOG. 1.3. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes Zuwendungen an einen anerkannten Betreuungsverein, sofern ein grundsätzlicher Bedarf für dessen Tätigkeit im jeweiligen Zuständigkeitsbereich besteht. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken beteiligen sich an der Förderung. Dabei bleibt die Festlegung der jeweiligen Förderungsanteile mehrerer Gebietskörperschaften (siehe Nummer 4.1 Satz 2) deren Absprache untereinander vorbehalten. 2. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist die Gewährung von Zuwendungen an 14 hauptamtliche Fachkräfte, deren Personal- und Sachkosten sich aus Ziffern 5.2.4 und 5.2.6 ergeben. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind anerkannte Betreuungsvereine, die im Saarland ihren Sitz haben und hier tätig sind. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Die Betreuungsvereine stimmen ihr Vorhaben und ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Landkreise, Regionalverband Saarbrücken) ab. Ein Betreuungsverein kann einen Einzugsbereich für mehrere Landkreise und auch für den Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Betreuungsbehörde besitzen. Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1.1 zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen. 4.2. Der Betreuungsverein muss eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz erforderlich ist. Insoweit ist die Vereinsarbeit durch mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit oder Teilzeitkraft) zu verstärken. Geeignet ist eine hauptamtliche Fachkraft in der Regel dann, wenn sie mindestens eine staatlich anerkannte Fachhochschulausbildung hat und über Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit verfügt. 4.3. Die hauptamtliche Fachkraft soll auch selbst Betreuungen übernehmen, soweit hierdurch die Aufgaben nach Nummer 1.1 nicht eingeschränkt werden. 4.4. Zu fördernde Betreuungsvereine oder Fördergemeinschaften haben mindestens über 25 namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die eine oder mehrere Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1. Zuwendungsart, Finanzierungsart Die Zuwendung wird gewährt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. 5.2. Bemessungsgrundlagen 5.2.1. Die Betreuungsvereine erhalten eine Landeszuwendung der zuwendungsfähigen Personalkosten einer hauptamtlichen Fachkraft bis zu 40 v.H. und der zuwendungsfähigen Sachkosten. 5.2.2. Die Stelle einer hauptamtlichen Fachkraft eines Betreuungsvereins oder eine Fördergemeinschaft wird gefördert, wenn diese die Schulung, Fortbildung, Beratung und Beaufsichtigung von mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne von Nummer 4.4 regelmäßig durchführt oder wenn zu erwarten ist, dass im Laufe des ersten Förderungsjahres diese Mindestanzahl erreicht wird. Ist die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geringer, wird die Zuwendung anteilsmäßig vermindert. Stellen teilzeitbeschäftigter hauptamtlicher Fachkräfte können anteilig gefördert werden. 5.2.3. Neugegründete Betreuungsvereine können im Jahr ihrer Anerkennung für eine hauptamtliche Fachkraft, die Aufgaben nach Nummer 1.1 erfüllt, für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung eine Zuwendung in Höhe des Anteils der Beschäftigungsdauer erhalten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach dieser Zeit über mindestens 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen. 5.2.4. Der Personalkostenzuschuss des Landes für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft orientiert sich an der Eingruppierung und Stufe des jeweiligen Gesamtjahresgehaltes, gemessen an der Ländermonatstabelle (vergleichbar Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder bis höchstens E 10 TV-L). Er erhöht sich jeweils um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhungen nach dieser Vergütungsordnung. Bei Teilzeitkräften ändert sich die Bezugsquote entsprechend dem Beschäftigungsumfang. 5.2.5. Zuwendungsfähig sind folgende Personalkosten: - Entgelte entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) analog der dortigen Eingruppierung bis höchstens Entgeltgruppe 10 oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, - Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen, - Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen für den öffentlichen Dienst, - Aufwendungen für die Fortbildung bis zu 460,00 Euro jährlich 5.2.6. Der Sachkostenzuschuss des Landes für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt jährlich höchstens 3.750,00 Euro. Zu den Sachkosten gehören insbesondere Seminar-, Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierkosten, Kosten für Büromaterial und Fachliteratur sowie sonstige Verwaltungskosten einschließlich der Mietkosten. 6. Verfahren 6.1. Der Antrag auf Förderung für das laufende Jahr muss bis spätestens 31. März über die zuständige örtliche Betreuungsbehörde beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als der überörtlichen Betreuungsbehörde eingereicht werden. Geht der Antrag später ein, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der örtlichen Betreuungsbehörde eingeht, 6.2. Die überörtliche Betreuungsbehörde erteilt nach Prüfung der Anträge Bewilligungsbescheide. Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides in höchstens zwei (Teil-) Beträgen ausbezahlt. 6.3. Der Zuwendungsempfänger hat bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde einen Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser muss insbesondere Feststellungen enthalten über: - die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel, - die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte, - die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen unter gesonderter Aufführung der als schwierig einzustufenden Betreuerschaften, - Art und Umfang der unter Nummer 1 beschriebenen Aufgaben - die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften. 6.4. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). 7. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Förderung von Betreuungsvereinen vom 3. November 2021 außer Kraft. 8. Formulare Formulare zum Antrag und sonstige Anlagen zum Bescheid können unter folgendem Link abgerufen werden: www.saarland.de/18359.htm


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