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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportVerwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

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Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2001-01-01

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Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Vom 30.01.2001, zuletzt geändert am 01.01.2004 Auf Grund des § 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) hat das Saarland ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 SchKG sicherzustellen. Es fördert gem. § 4 Abs. 2 SchKG die nach § 9 SchKG anerkannten Beratungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebotes erforderlich sind, mit einem angemessenen Personal- und Sachkostenzuschuss im Rahmen der vom Land bereitgestellten Mittel. Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten wird daher folgendes bestimmt: 1. Anerkennung 1.1 Die Beratungsstellen werden auf schriftlichen Antrag anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 SchKG erfüllen. Die Voraussetzungen sind dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich nachzuweisen. 1.2 Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund II.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (Bundesgesetzblatt I S. 820) gilt als unbefristete Anerkennung im Sinne der Ziffer 1.1. 1.3 Zuständig für die Anerkennung von Beratungsstellen nach § 9 SchKG ist ausschließlich das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. 1.4 Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales führt gem. § 10 SchKG alle 3 Jahre eine Überprüfung der Beratungsstellen durch. Grundlage dieser Überprüfung sind die von den Beratungsstellen zu erstellenden Jahresberichte. Die Jahresberichte sind dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 30.6. des Folgejahres vorzulegen. Die Einsicht in die über die Beratungsgespräche zu fertigenden Aufzeichnungen im Sinne von II.3 (6) der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist zulässig. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, Aufzeichnungen über Beratungsgespräche nach Ablauf von 5 Jahren zu vernichten. 1.5 Die Anerkennung ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG zu widerrufen, wenn die unter 1.1 in Verbindung mit § 9 SchKG genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Beratungsstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. 1.6 Die Anerkennung erlischt, wenn die Träger von anerkannten Beratungsstellen auf die Anerkennung verzichten oder die Beratungstätigkeit nicht nur vorübergehend einstellen. Verzicht, Einstellung und sonstige Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, sind dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 1.7 Erteilung, Rücknahme und Erlöschen der Anerkennung werden im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt gegeben. 2. Zuwendungsvoraussetzungen 2.1 Gefördert werden ausschließlich die gem. der Ziffer 1 anerkannten Beratungsstellen freier Träger, die Beratung gem. § 2 sowie §§ 5 und 6 SchKG durchführen und die zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen erforderlich sind. Die Beurteilung des Bedarfs obliegt dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. 2.2 Für die Beratung von je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gem. § 4 Abs. 1 SchKG soll grundsätzlich eine vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft oder in entsprechendem Umfang Teilzeitkräfte zur Verfügung stehen. 2.3 Die Beratungsstelle muss über mindestens eine in der Beratungstätigkeit erfahrene und mit Hilfen vertraute, beim Träger angestellte Beratungsfachkraft verfügen. Als Beratungsfachkräfte gelten: - Diplompsychologinnen/Diplompsychologen - Ärztinnen/Ärzte mit mindestens einjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Schwangerschaftsberatung bzw. einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis. - Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen - Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter - Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung mit ausreichender Berufserfahrung oder mit einer im Einzelfall gleichwertigen Berufs- und Beratungserfahrung 2.4 Die Träger anerkannter Beratungsstellen sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Beratungsfachkräfte in angemessenem Umfang fachspezifisch fortgebildet werden. Die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist im jeweiligen Jahresbericht darzustellen. 2.5 Es muss sichergestellt sein, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich oder psychologisch oder juristisch ausgebildete oder andere kompetente Fachkraft herangezogen werden kann und dass die Beratungsstellen mit den Stellen zusammenarbeiten, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren. 2.6 Folgende Voraussetzungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung müssen erfüllt sein: - Die Beratungsstelle muss über die zur sachgemäßen Durchführung der Beratungen geeigneten Räumlichkeiten verfügen. - Die Beratungsstelle muss an mehreren Tagen pro Woche regelmäßige Beratungszeiten anbieten, die so liegen, dass auch für Berufstätige die Möglichkeit besteht, die offiziellen Sprechzeiten zu nutzen. Sie muss von Montag – Freitag fernmündlich erreichbar sein. Öffnungszeiten und Fernsprechanschlüsse sind in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen. 3. Art, Umfang und Höhe der Förderung 3.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Trägers. Eine Aufstockung des Personals bei den bereits anerkannten Beratungsstellen wird bei der Förderung nicht berücksichtigt. 3.3 Für eine Vollzeitberatungskraft werden 46.686,- € anerkannt. Je Vollzeit-Beratungskraft werden 17.869,- € für eine Verwaltungskraft (1/2 Stelle) anerkannt. Je Beratungsstelle ist maximal eine Verwaltungskraft (35.738,- €) förderfähig. Die Pauschale wird auf die Zeitdauer von drei Jahren festgeschrieben, danach erfolgt eine Anpassung. 3.4 Je Vollzeit-Beratungskraft erkennt das Land pauschal Sachkosten in Höhe von 7.670,-€ an. 3.5 Der Zuschuss des Landes beträgt unter Berücksichtigung von Eigenmitteln 80 % der anerkannten Personal- und Sachkosten. 4. Sexualpädagogische Prävention Für die Durchführung sexualpädagogischer Präventionsmaßnahmen mit dem Ziel der Sexualaufklärung sowie der Information über Möglichkeiten der Verhütung und Familienplanung gem. § 2 SchKG können Beratungsstellen freier Träger nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltes zusätzlich mit bis zu 10 % der gem. Ziffer 3 anerkannten Personal- und Sachkosten bezuschusst werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: - Die Beratungsstelle ist gem. Ziff. 1.1 staatlich anerkannt und verfügt über Fachpersonal mit spezieller Ausbildung oder Berufserfahrung im sexualpädagogischen Bereich. - Die sexualpädagogische Arbeit erfolgt zielgruppenorientiert. Sie richtet sich insbesondere an Jugendliche sowie an MultiplikatorInnen. - Die Maßnahmen werden überwiegend dezentral in Schulen und außerschulischen Einrichtungen vor Ort durchgeführt. - Der Träger bietet die Gewähr dafür, dass seine sexualpädagogischen Präventionsmaßnahmen insbesondere für Jugendliche sowie Fortbildungen für MultiplikatorInnen landesweit je geförderte Vollzeit-Beratungsfachkraft jährlich eine Mindestzahl von 250 Personen erreichen. Davon sollen mindestens 10 %, d.h. 25 Personen, über Multiplikatorenfortbildung erreicht werden. Dem Antrag ist eine entsprechende Konzeption sowie ein Nachweis über die Qualifikation des Fachpersonals, das mit der Durchführung der sexualpädagogischen Maßnahmen betraut wird, beizufügen. 5. Verfahren 5.1 Beratungsstellen haben bis zum 1.10. eines jeden Jahres ihren Antrag auf Förderung für das Folgejahr schriftlich einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: - Zeitpunkt der Anerkennung - Personelle Ausstattung (Name, Qualifikation, Eingruppierung und Stundenzahl der Beschäftigten) Dem Antrag ist ein Wirtschaftplan beizufügen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, jede personelle Veränderung der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Die Verwendungsnachweise sind dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem Jahresbericht nach § 10 Abs. 1 SchKG zum 30.06. eines jeden Jahres vorzulegen. 5.3 Die Anzahl der gem. Ziffer 4 durchgeführten Veranstaltungen, Veranstaltungsort und TeilnehmerInnenzahl sind im Verwendungsnachweis entsprechend anzugeben. Die Prüfung der Gesamtkosten für das zurückliegende Kalenderjahr erfolgt durch das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Vorlage der Verwendungsnachweise. 6. Schlussbemerkungen Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Verwaltungsvorschriften vom 18.12.1997 außer Kraft. Saarbrücken, den 30.01.2001 Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Dr. Regina Görner


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