Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO)
Kosten- und Leistungsrechnung Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.
In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. Zu § 7: 1 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans, der in aller Regel die Aufgaben (Ergebnis, Ziele) bereits formuliert, steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Landes, die die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (z.B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z.B. Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozialpolitik) zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben der Landesregierung. Die umfassendste Wirtschaftlichkeitskontrolle des Verwaltungshandelns ist auf der Grundlage einer ständigen Kostenund Leistungsrechnung zu gewährleisten. Einzelmaßnahmen können dabei auf Grund des vorhandenen Datenmaterials jederzeit beurteilt werden. Sofern allerdings die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führt, sind auf die jeweiligen Maßnahmen zugeschnittene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorzunehmen. 2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen 1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Es ist zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu unterscheiden. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind bei allen finanzwirksamen Maßnahmen durchzuführen. Sie sind daher bei der Planung neuer Maßnahmen einschließlich der Änderung bereits laufender Maßnahmen (Planungsphase) sowie während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden 1 Siehe beigefügte „Arbeitsanleitung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“. Stand: 01.10.2007 Erfolgskontrolle) und nach Abschluss von Maßnahmen (im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen. 2.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten: - Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs, - Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte, - relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschl. Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind, - finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt sowie auf beteiligte landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie auf privatrechtliche Unternehmen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, - Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen, - Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme, - Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen (vgl. 2.2) und sollen in geeigneter Weise dokumentiert werden. Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt und ob die geplante Maßnahme besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte. Außerdem ist zu prüfen, ob die Maßnahme durch die Erweiterung einer bestehenden Einrichtung innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs oder durch eine Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung wirksamer oder kostensparender durchgeführt werden kann. Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Vertragsart für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist; ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. Bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im Einzelfall einer besonders eingehenden Prüfung bedürfen. In Fällen von finanzieller Bedeutung sollen auch die Auswirkungen auf die Einnahmen der Gebietskörperschaften einbezogen werden. 2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Instrument der Erfolgskontrolle Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme, ausgehend von der Planung und unter Berücksichtigung von eingetretenen Änderungen festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden, ob die Maßnahme ursächlich für die Zielerreichung war und ob die Maßnahme wirtschaftlich war. Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Haushaltsjahre erstrecken, und in sonstigen geeigStand: 01.10.2007 neten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll. Darüber hinaus dienen Erfolgskontrollen bereits abgeschlossener Maßnahmen bei vergleichbaren neuen Maßnahmen als Entscheidungsgrundlagen für die Planungsphase. Konnte bei Erfolgskontrollen bereits abgeschlossener Maßnahmen eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel nicht begründet werden, ist bei vergleichbaren neuen Maßnahmen eine eingehende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in der Planungsphase notwendig. Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung zu unterscheiden. Im Gegensatz zum systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme. Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten Ergebnisses zu unterziehen. Zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle besteht methodisch kein Unterschied. Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen: - Zielerreichungskontrolle Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben. - Wirkungskontrolle Im Weg der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln. - Wirtschaftlichkeitskontrolle Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit). Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen. Die Zielerreichungskontrolle und die Wirkungskontrolle sind die Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Im Gegensatz zur Wirtschaftlichkeitskontrolle lassen sie aber den Mitteleinsatz unberücksichtigt. 2.3 Methoden (Verfahren) der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen 2.3.1 Allgemeines Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalls einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden. Zur Verfügung stehen einzelwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der Stand: 01.10.2007 Maßnahme verbundenen Auswirkungen. Gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren sind für alle Maßnahmen mit erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen geeignet. Dies gilt vor allem für die Zuwendungen und Zuschüsse im Bereich der Wirtschaftsförderung. Einzelwirtschaftlich orientierte Verfahren sind geeignet für Maßnahmen, die sich in erster Linie auf Beschaffungs- und Organisationsmaßnahmen innerhalb eines Verwaltungsbereichs (z.B. Ministerium, Behörde, Dienststelle) beziehen. 2.3.2 Einzelwirtschaftliche Verfahren Für Maßnahmen mit nur geringen und damit zu vernachlässigenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen und Kosten sind grundsätzlich die finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung (z.B. Kapitalwertmethode) zu verwenden. Für Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung können auch Hilfsverfahren der Praxis (z.B. Kostenvergleichsrechnungen, Angebotsvergleiche) durchgeführt werden. 2.3.3 Gesamtwirtschaftliche Verfahren Für Maßnahmen mit gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen in erheblichem Umfang sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z.B. Kosten-Nutzen-Analyse) vorzunehmen. 2.4 Verfahrensvorschriften 2.4.1 Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist. 2.4.2 Das Ergebnis der Untersuchung ist zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Bei Maßnahmen mit geringer finanzieller Bedeutung kann hiervon abgesehen werden. 2.4.3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gehören auch zu den Unterlagen nach § 24 LHO. 2.4.4 Die Beauftragten für den Haushalt entscheiden, über welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sie zu unterrichten sind. Sie können sich an den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beteiligen und die Berücksichtigung einer Maßnahme bei der Aufstellung der Voranschläge und bei der Ausführung des Haushaltsplans von der Vorlage von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen abhängig machen. 2.4.5 Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof im Rahmen seiner Prüfungskompetenz nach den §§ 88 ff. LHO auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 3 Kosten- und Leistungsrechnung Dauerhafte Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist es, das Verhältnis von Kosten und Leistungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu verbessern. Die mit der Kosten- und Leistungsrechnung erzielten Ergebnisse sollen entstandene Kosten und erbrachte Leistungen transparent machen. Ebenso soll eine wirksame Planung, Steuerung und Kontrolle ermöglicht werden. Auch die Haushaltsplanung und -ausführung kann durch die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt werden. Ebenso soll durch Informationen der Kosten- und Leistungsrechnung eine Ermittlung von kostendeckenden Gebühren und Entgelten realisierbar gemacht werden.
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder Stand: 01.10.2007 im Haushaltsplan zugelassen ist. Zu § 8: 1 Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke (Zweckbindung) durch Gesetz liegt nur vor, wenn im Gesetz eine Zweckbindung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Zweckbindung ist in den Erläuterungen kenntlich zu machen (§ 17 Abs.3). 2 Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden. Können überplanmäßige Einnahmen eingehen, kann bei dem Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk ausgebracht werden. 3 Sind für die von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt und sind sie im laufenden Haushaltsjahr zu leisten, so sind diese formell wie über- und außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln. Die Einnahmen zählen in diesem Fall als Deckungsmittel. Ist mit der Annahme dieser Mittel der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes verbunden oder entstehen Folgekosten für den Landeshaushalt, so dürfen die zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass die Ausgabemittel zur Verfügung stehen oder gestellt werden. In diesen Fällen ist § 40 Abs. 1 zu beachten. Handelt es sich um sogenannte Durchlaufspenden, so sind für sie Titel der Obergruppen 38 und 98 vorzusehen.
Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen. Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Zu § 9: 1 Bestellung des Beauftragten für den Haushalt 1.1 Bei obersten Landesbehörden ist der Beauftragte für den Haushalt der Leiter des Haushaltsreferats. Die Aufgaben des Haushaltsbeauftragten für den Bereich der „Allgemeinen Finanzverwaltung“ (Einzelplan 21) werden nach Weisung des für den Landeshaushalt zuständigen Abteilungsleiters des Ministeriums der Finanzen wahrgenommen. 1.2 Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leiter die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgabe der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder einer seiner Vorgesetzten zu bestellen. 1.3 Der Beauftragte für den Haushalt wird vom Leiter der Dienststelle bestellt. Er ist diesem unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Landesbehörden kann der Beauftragte für den Haushalt dem Vertreter des Leiters der Dienststelle oder in Ausnahmefällen einem sonstigen Vorgesetzten unterstellt werden; sein Widerspruchsrecht nach Nummer 5.4 bleibt unberührt. Stand: 01.10.2007 2 Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans Der Beauftragte für den Haushalt hat 2.1 im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken, 2.2 dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden, 2.3 zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, hat er für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen; dies gilt auch für die Fälle des § 26, 2.4 insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen und Stellen dem Grund und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind, 2.5 die Voranschläge gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind. 3 Ausführung des Haushaltsplans 3.1 Übertragung der Bewirtschaftung 3.1.1 Der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen des von ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihm bewirtschafteten Teile eines Einzelplans anderen Bediensteten der Dienststelle (Titelverwaltern) oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen. Der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Satz 1 Beauftragten weiter übertragen; in diesem Fall wirkt er bei der Übertragung mit, soweit er nicht darauf verzichtet. Der Beauftragte für den Haushalt und die nach Satz 1 Beauftragten haben einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen zu führen, deren Bewirtschaftung sie übertragen haben. 3.1.2 Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten hat der Beauftragte für den Haushalt bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten, insbesondere - bei Anforderung weiterer Ausgabemittel und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen, - bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, - bei der Gewährung von Zuwendungen, - beim Abschluss von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können, - bei der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen, - bei Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie - bei Abweichung von den in § 24 bezeichneten Unterlagen mitzuwirken, soweit er nicht darauf verzichtet. 3.1.3 Die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten haben die Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen dem Beauftragten für den Haushalt zur Zeichnung vorzulegen, soweit er nicht darauf verzichtet. 3.2 Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw. Der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, VerpflichtungsermächtigunStand: 01.10.2007 gen, Planstellen und Stellen, die er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nummer 3.1.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten weiter übertragen; in diesem Fall wirkt der Beauftragte für den Haushalt bei der Verteilung mit, soweit er nicht darauf verzichtet. Der Beauftragte für den Haushalt und die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten haben einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen zu führen, die sie verteilt haben. 3.3 Weitere Aufgaben 3.3.1 Der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Planstellen und Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben werden, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht überschritten und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Er hat bei der Umwandlung, dem Wegfall und der Umsetzung von Planstellen und Stellen mitzuwirken. 3.3.2 Der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der Haushaltsordnung des Saarlandes, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung des Landtags, des zuständigen Ministeriums, des Ministeriums der Finanzen oder des Rechnungshofs vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden. 3.3.3 Der Beauftragte für den Haushalt hat den Bedarf an Betriebsmitteln festzustellen, die Betriebsmittel anzufordern, sie zu verteilen und sich über den Bestand der Betriebsmittel auf dem Laufenden zu halten. 3.3.4 Der Beauftrage für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nummer 3.1.1) und die verteilten (Nummer 3.2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen, Stellen, die Haushaltsüberwachungslisten, die Planstellenüberwachungsliste und das Verzeichnis über die Besetzung der Planstellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Zahlungsanordnungen einschließlich der begründenden Unterlagen bestimmungsgemäß aufbewahrt werden. 3.3.5 Der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Bildung von Ausgaberesten beim Ministerium der Finanzen beantragt werden soll (§ 45 Abs. 3); er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung und zum Vermögensnachweis aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs zu erledigen oder, wenn er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an der Erledigung mitzuwirken. 3.3.6 Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung des Beauftragten für den Haushalt einzuholen. 4 Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3, bei denen der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, insbesondere auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken können. Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen. Stand: 01.10.2007 5 Allgemeine Bestimmungen 5.1 Der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 5.2 Unterlagen, die der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden. Ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 5.3 Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof sind durch den Beauftragten für den Haushalt zu führen, soweit er nicht darauf verzichtet oder andere Vereinbarungen ausdrücklich getroffen sind. Im Übrigen ist der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen. 5.4 Der Beauftragte für den Haushalt kann bei der Ausführung des Haushaltsplans oder bei Maßnahmen im Sinne von Nummer 4 Widerspruch erheben. 5.4.1 Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Landesbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der Behörde oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden. 5.4.2 Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle des Geschäftsbereichs einem Vorhaben und tritt ihm der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung des Leiters der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle nicht ohne Nachteil für das Land abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der nächsthöheren Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.
Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr 1. zu erwartenden Einnahmen, 2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und 3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Zu § 11: 1 Fälligkeitsprinzip 1.1 Beim jeweiligen Haushaltsansatz dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden. 1.2 Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu ermitteln. 2 Leertitel Ein Titel mit Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) kann in den Haushaltsplan eingestellt werden 2.1 für den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 sowie Nummer 1 zu § 14), 2.2 für den Fall der Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung Stand: 01.10.2007 hinaus, 2.3 aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen. 3 Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen Wegen der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen siehe § 16 und die dazugehörenden VV.
Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen 1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen; 2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für a) Baumaßnahmen, b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgabenveranschlagt werden, c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen, d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, e) Darlehen, f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
Der Gesamtplan enthält 1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht), 2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung Stand: 01.10.2007 am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits, 3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan). Zu § 13: Der Gruppierungsplan (§ 13 Abs. 3) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Saarlandes (VV-HS) 2 enthalten.
Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen: 1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht), b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht), c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt); 2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; 3. eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter. Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). 2 Zu § 14: 1 Durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind Beträge, die im Landeshaushalt für einen anderen vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet werden, ohne dass das Land an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist (Obergruppen 38 und 98). 2 Der Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Saarlandes (VV-HS) 2 enthalten.
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrags dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. 2 Vgl. Bekanntmachung vom 17. Oktober 2001 (GMBl. S. 820), zuletzt geändert durch Erlass vom 22. November 2006 – C/1-2-H-1104-Ha. Stand: 01.10.2007
Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen. Zu § 15: 1 Nach dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden. 2 Die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und die hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben sind in den Obergruppen 32 und 59 festgelegt. 3 Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. Zu § 16: 1 Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 38 Abs. 1 Satz 1). 2 Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen. 3 Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht 3.1 bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte, sowie für das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten übertragbarer Ausgaben, wenn die Verpflichtungen im folgenden Jahr zu Ausgaben führen (§ 38 Abs. 4), 3.2 für den Abschluss von Staatsverträgen im Sinne von Artikel 95 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes 3(§ 38 Abs. 5), 3.3 bei Maßnahmen nach § 40, 3.4 für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (§ 64 Abs. 5), 3.5 in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1, 3.6 bei der Übernahme von Schuldendiensthilfen. 4 Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Hauptgruppe 4 des Gruppierungsplans abzusehen. 3 SVerf vgl. BS-Nr. 100-1. Stand: 01.10.2007 5 Werden im Haushaltsplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen und würden sie deshalb verfallen, so sind sie, soweit erforderlich, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen, sind sie auf die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 38 Abs. 1 Satz 2, wenn Verpflichtungsermächtigungen bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen werden. 6 Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zu beachten. 7 Soll sich eine Verpflichtungsermächtigung auf mehrere deckungsfähige Ausgaben einer Titelgruppe beziehen, so ist die Verpflichtungsermächtigung bei der einheitlichen Zweckbestimmung auszubringen.
Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Zu § 17: 1 Einzelveranschlagung 1.1 Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Saarlandes (VV-HS) 2 und dem jeweiligen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen über die Aufstellung der Voranschläge. 1.2 Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans Stand: 01.10.2007 auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Verschiedene Zwecke können auch im Rahmen derselben Maßnahme verwirklicht werden. 1.3 Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind in der Regel getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen. 2 Erläuterungen 2.1 Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden. 2.2 Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile der Erläuterungen durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären. 3 Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben Eine Zweckbindung im Haushaltsplan ist durch Haushaltsvermerk, eine Zweckbindung durch Gesetz ist in den Erläuterungen kenntlich zu machen (§ 8). 4 Planstellen und andere Stellen 4.1 Planstellen 4.1.1 Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen ausgebracht werden, die in den als Anlagen zum Saarländischen Besoldungsgesetz (SBesG) 4 enthaltenen Besoldungsordnungen oder in auf Grund des Saarländischen Besoldungsgesetzes 4 ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt worden sind. Die ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan für planmäßige Beamte; er ist verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz, Haushaltsplan oder die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. 4.1.2 Planstellen, die ausschließlich für ohne Dienstbezüge beurlaubte oder zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung abgeordnete Beamte bestimmt sind, sind als Leerstellen zu bezeichnen und im Haushaltsplan nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen gesondert von den übrigen Planstellen auszubringen. Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen. Soll eine Leerstelle an die Person gebunden sein, ist dies im Haushaltsplan besonders zu vermerken. 4.2 Andere Stellen 4.2.1 Andere Stellen als Planstellen sind die Stellen für 4.2.1.1 von anderen Dienststellen abgeordnete Beamte, 4.2.1.2 Angestellte, 4.2.1.3 Beamte auf Probe bis zur Anstellung, 4.2.1.4 Beamte auf Widerruf, 4.2.1.5 andere Kräfte zur Ausbildung, Anstellung und Fortbildung, 4.2.1.6 Arbeiter. Diese Stellen sind in Stellenübersichten aufzunehmen. 4.2.2 Stellen für abgeordnete Beamte (Nummer 4.2.1.1) 4 SBesG vgl. BS-Nr. 2032-1. Stand: 01.10.2007 Die Stellen für abgeordnete Beamte sollen nach Besoldungsgruppen ausgebracht werden. 4.2.3 Stellen für Angestellte (Nummer 4.2.1.2) 4.2.3.1 Die Stellen für Angestellte sind nach Vergütungsgruppen auszubringen. Die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten sind nach Maßgabe der Stellenübersicht zu bewirtschaften, soweit nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Arbeitsplätze für Angestellte dürfen daher nur dann neu eingerichtet oder inhaltlich verändert werden, wenn die tarifgerechte Eingruppierung der dafür vorgesehenen Angestellten nicht zu Abweichungen von der Stellenübersicht führt. 4.2.3.2 Angestellte dürfen nur eingestellt werden, soweit freie Stellen der in Betracht kommenden Vergütungsgruppen zur Verfügung stehen. Dies gilt entsprechend, wenn Angestellten höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden. 4.2.3.3 Jede Stelle darf nur mit Angestellten der entsprechenden oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe besetzt werden. Wird die Stelle mit teilzeitbeschäftigten Angestellten besetzt, so darf die Gesamtarbeitszeit dieser Angestellten die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten nicht übersteigen. 4.2.3.4 Freie Planstellen dürfen für Angestellte vergleichbarer (Nummer 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in der Anlage 1a zum BAT) oder niedrigerer Vergütungsgruppen in Anspruch genommen werden. Nummer 4.2.3.3 gilt entsprechend. 4.2.3.5 Ist eine Planstelle mit einem teilzeitbeschäftigten Beamten (§ 87 Abs. 2 Satz 2 Saarländisches Beamtengesetz - SBG -) 5 besetzt, darf diese Stelle für teilzeitbeschäftigte Angestellte vergleichbarer oder niedrigerer Vergütungsgruppen in Anspruch genommen werden; die Gesamtarbeitszeit des Beamten und der Angestellten darf die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten nicht übersteigen. Nummer 4.2.3.3 Satz 2 gilt entsprechend. 4.2.3.6 Die Nummern 4.2.3.4 und 4.2.3.5 gelten nicht für Planstellen mit Sperrvermerk, für Planstellen, die nur mit den in Nummer 1.7 zu § 49 genannten Beamten besetzt werden dürfen sowie für Leerstellen. 4.2.3.7 Werden Angestellte ohne Änderung ihrer Tätigkeit ausschließlich wegen Ablaufs einer für die einzelnen Vergütungsgruppen tariflich besonders festgesetzten Zeit (Bewährung und dgl.) höhergruppiert, so bleiben sie auf ihrer bisherigen in der niedrigeren Vergütungsgruppe ausgebrachten Stelle. Die Stellen sind im Haushaltsplan kenntlich zu machen. 4.2.3.8 In den Fällen des § 1 Abs. 2 BAT kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgaben von der Stellenübersicht abgewichen werden, wenn Arbeiter erst nach Aufstellung der Stellenübersicht in das Angestelltenverhältnis übernommen werden. 4.2.4 Stellen für Beamte auf Probe bis zur Anstellung (Nummer 4.2.1.3), für Beamte auf Widerruf (Nummer 4.2.1.4) und für andere Kräfte zur Ausbildung, Anstellung oder Fortbildung (Nummer 4.2.1.5) In den Stellenübersichten ist jeweils getrennt voneinander die Anzahl der im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen für die Beamten auf Probe bis zur Anstellung, für die Beamten auf Widerruf und für die anderen Kräfte zur Ausbildung, Anstellung oder Fortbildung darzustellen. 5 SBG vgl. BS-Nr. 2030-1. Stand: 01.10.2007 4.3 Einrichtung und Besetzung von Stellen 4.3.1 Die Einrichtung neuer Planstellen und anderer Stellen ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Kann ein Stellenmehrbedarf durch Rationalisierungsmaßnahmen usw. nicht aufgefangen werden, so ist zu prüfen, ob und inwieweit durch die Übertragung von Stellen aus anderen Haushaltskapiteln oder die Umwandlung von Stellen der zusätzliche Stellenbedarf befriedigt werden kann. 4.3.2 Besetzbare Stellen, insbesondere für Angestellte und Arbeiter, sind in erster Linie mit Bediensteten zu besetzen, die im Bereich der Landesverwaltung entbehrlich sind. Das Ministerium der Finanzen kann zu diesem Zweck, insbesondere beim Wegfall von Aufgaben oder Auflösung von Dienststellen, Übersichten über die besetzbaren und die im Lauf des Haushaltsjahres besetzbar werdenden Stellen anfordern. Die in die Übersichten aufzunehmenden Stellen dürfen nur mit seiner Einwilligung besetzt oder in Anspruch genommen werden. Wegen der Besetzung von Planstellen gilt Nummer 1.8 zu § 49. 4.3.3 Für Aufgaben von beschränkter Dauer dürfen grundsätzlich keine Stellen geschaffen werden; erforderlichenfalls sind Beamte abzuordnen oder Mittel für sonstige Hilfsleistungen zu veranschlagen. Ist ausnahmsweise die Schaffung einer neuen Stelle unumgänglich, so ist § 21 anzuwenden. 4.3.4 Planstellen und andere Stellen, die entbehrlich sind oder nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können, sind einzusparen (vgl. auch § 21 und die dazugehörigen VV). 4.3.5 Es sind in allen Bereichen angemessene Personalbedarfsermittlungen durchzuführen. Die Funktionen der Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz). 4.4 Abweichungen von den Stellenübersichten Weitergehende Abweichungen von den Stellenübersichten können vom Ministerium der Finanzen bei Tarifvertragsänderungen, Gerichtsurteilen, Vergleichen und in ähnlich gelagerten Fällen zugelassen werden. 4.5 Stellenüberwachung Für die Stellenüberwachung gilt Nummer 3 zu § 49.
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sollen so bemessen werden, dass sie zur Deckung der Ausgabereste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Ausgabereste, für die Mittel aus kassenmäßigen Minderausgaben im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich bereitgestellt werden können oder für die weitergeltende Kreditermächtigungen bestehen. Stand: 01.10.2007 Zu § 19: 1 Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste verfügbar zu halten. 2 Für die Fälle der Übertragbarkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ist ein Übertragbarkeitsvermerk im Haushaltsplan nicht auszubringen. 3 Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar (Nummer 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).
Gegenseitig deckungsfähig sind 1. die Personalausgaben, 2. die Ausgaben der zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung gehörenden Titel verschiedener Ausgabearten (Titelgruppe) mit Ausnahme der darin enthaltenen Personalausgaben, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.
Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Zu § 20: 1 Deckungsfähigkeit ist - die durch § 20 Abs. 1, durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsvermerk nach § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem Titel höhere Ausgaben als veranschlagt auf Grund von Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln zu leisten, - die durch Haushaltsvermerk nach § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, die Verpflichtungsermächtigung bei einem Titel zu Lasten einer oder mehrerer anderer Verpflichtungsermächtigungen zu erweitern. Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel bzw. Verpflichtungsermächtigungen wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Ansätze bzw. Verpflichtungsermächtigungen herangezogen werden dürfen. Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der eine Ansatz (deckungsberechtigter Ansatz) bzw. die eine Verpflichtungsermächtigung (deckungsberechtigte Ermächtigung) nur verstärkt und der andere Ansatz (deckungspflichtiger Ansatz) bzw. die andere Verpflichtungsermächtigung (deckungspflichtige Ermächtigung) nur für die Verstärkung des ersten (deckungsberechtigten) Ansatzes bzw. der ersten (deckungsberechtigten) Verpflichtungsermächtigung herangezogen werden darf. 2 Enthält die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 genannte Titelgruppe auch einen Titel für Personalausgaben, so ist dieser mit Titeln anderer Ausgabearten der Titelgruppe weder einseitig noch gegenseitig deckungsfähig; die Deckungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt. Stand: 01.10.2007 3 Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Ausgaben oder die Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.
Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.
Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Zu § 21: 1 Planstellen und andere Stellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk ”kw”. 2 Planstellen und andere Stellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk ”ku” unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe, in die sie umgewandelt werden. 3 Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in § 47 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften genannten Zeitpunkt wirksam.
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtages oder des für den Landeshaushalt zuständigen Landtagsausschusses bedarf. Zu § 22: 1 Die Vorschrift ist auf Planstellen und andere Stellen, die aus besonderen Gründen zunächst nicht besetzt werden sollen, entsprechend anzuwenden. 2 Ausgaben, die für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden können, dürfen nicht, auch nicht mit Sperrvermerk, veranschlagt werden. Dies gilt entsprechend für Planstellen und andere Stellen. 3 Wegen der gesetzlichen Sperre vgl. Nummer 4 zu § 24. Stand: 01.10.2007
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Zu § 23: 1 Zum Begriff der Zuwendungen 1.1 Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines anderen als in Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zur VV/VV-P-GK Nr. 5.1 zu § 44) genannten künftigen ungewissen Ereignisses gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung auf Grund einer Verlustdeckungszusage. 1.2 Keine Zuwendungen sind insbesondere 1.2.1 Sachleistungen, 1.2.2 Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat, 1.2.3 Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), 1.2.4 Entgelte auf Grund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (vgl. Anlage zu § 23), 1.2.5 satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen. 2 Zuwendungsarten Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden: 2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung), 2.2 Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung). 3 Grundsätze für die Veranschlagung 3.1 Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. 3.2 Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich das Land gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuwendungen zu gewähren. 3.3 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln zu veranschlagen, wenn die hierfür vorgesehenen Zuwendungen mehr als insgesamt 250.000 EUR betragen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen hiervon Stand: 01.10.2007 zulassen. § 24 Abs. 4 ist zu beachten. 3.4 Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgelegt hat. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ergibt. Kann der endgültige Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein vorläufiger Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Veranschlagung zu Grunde zu legen. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von diesen Erfordernissen absehen, soweit sie für die Veranschlagung nicht erforderlich sind. 3.4.1 Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan soll in der Form dem Landeshaushalt entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt sein. 3.4.2 Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist. 3.5 Bei der Veranschlagung sind insbesondere die §§ 6, 7 und 17 Abs. 4 LHO sowie § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zu beachten. 3.6 Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch vom Bund und/oder von anderen Ländern veranschlagt, sollen die Zuwendungsgeber Einvernehmen über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen. Anlage zu § 23 Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten auf Grund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen 1 Verträge, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen, sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird. 1.1 Zu den Verträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Landes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung des Vertragspartners gegenübersteht. 1.2 Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen. 1.3 Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Land oder in dessen Auftrag gegenüber einem Dritten erbracht werden. 1.4 Die Leistung muss dem Land oder dem Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden. 2 Aus Nummer 1 folgt, dass Zuwendungen im Sinne des § 23 insbesondere alle Geldleistungen des Landes sind, 2.1 die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung das Land ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und 2.2 die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung im Sinne der Nummer 1 ist, und Stand: 01.10.2007 2.3 bei denen der Empfänger dem Land oder dem Dritten nicht die Verfügungsbefugnis im Sinne von Nummer 1.4 einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf das Land im Sinne der VV Nummer 5.3.4 zu § 44. 3 Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Nummer 1.2.4 zu § 23 ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden. 4 Auf Verträge im Sinne der Nummer 1 finden insbesondere folgende Preisvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Anwendung: 4.1. auf alle Leistungen mit Ausnahme von Bauleistungen die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.2304), 4.2 auf alle Leistungen zusätzlich die Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78 vom 25. April 1972).
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahmen, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Für kleinere Bauvorhaben kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Voranschlag soll ein Nutzungskonzept beigefügt werden.
Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gedeckt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zu § 24: 1 Baumaßnahmen, Bauunterlagen 1.1 Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien zum Stand: 01.10.2007 Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind. 1.2 Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Bauunterlagen werden durch die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes 6 oder durch sonstige für Baumaßnahmen des Landes ergangene Richtlinien getroffen. 1.3 Grundsätzlich sind Ausgaben für Baumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 1.000.000 EUR im Einzelfall einzeln zu veranschlagen, es sei denn, dass das Ministerium der Finanzen durch Erlass über die Aufstellung der Voranschläge (§ 27) etwas anderes bestimmt. Für die Veranschlagung von Tiefbaumaßnahmen kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. 1.4 Die nach Fertigstellung einer Baumaßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Folgekosten) sind von dem künftigen Benutzer im Einvernehmen mit der Bauverwaltung zu ermitteln und den Bauunterlagen beizufügen. Als Folgekosten kommen insbesondere Bewirtschaftungskosten, Bauunterhaltungskosten und Personalkosten in Betracht. 2 Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben 2.1 Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 250.000 EUR im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden. Als größere Beschaffungen gelten in jedem Fall die Erstausstattungen von Hochbauten mit beweglichen Sachen; desgleichen Beschaffungsprogramme, die sich über mehrere Jahre erstrecken. 2.2 Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 375.000 EUR im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungsziels dienen, sowie die Erprobung. 2.3 Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen von der Wertgrenze Ausnahmen zulassen. 2.4. Die Unterlagen müssen eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (ggf. mit Plänen und Skizzen) enthalten, außerdem einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, ein Nutzungskonzept, eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und eine Darlegung der Finanzierung. 3 Bereitstellung der Unterlagen Die Unterlagen sind mit den Voranschlägen (§ 27) dem Ministerium der Finanzen vorzulegen, soweit es nicht darauf verzichtet. 4 Gesetzliche Sperre Für die Sperre nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen. 5 Zuwendungen Wegen der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen vgl. Nummer 3.3 zu § 23. 6 Z.Zt. „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Hochbaubereich (RL-Hochbau)“ vom 25. März 1975, herausgegeben vom Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen und vom Minister der Finanzen, zuletzt geändert durch Erlass vom 12. April 1994 (GMBl. S. 169). Stand: 01.10.2007
Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.
Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
Über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind und 2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zu § 26: 1 Landesbetriebe 1.1 Grundlagen und rechtliche Stellung 1.1.1 Für abgrenzbare Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit in der Regel erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist, können Landesbetriebe errichtet werden, soweit nicht eine Privatisierung zweckmäßiger ist. Eine erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit liegt vor, wenn marktfähige Produkte hergestellt oder marktfähige Dienstleistungen erbracht werden und eine Beteiligung am Markt erfolgt. Als Beteiligung am Markt gilt auch die Bereitstellung marktfähiger Produkte und Dienstleistungen nur für andere Landesdienststellen. 1.1.2 Landesbetriebe handeln nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Regelungen. Ihre Wirtschaftsführung erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans (Nummern 1.3 und 1.5), die Buchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (Nummer 1.7). 1.1.3 Die Errichtung eines Landesbetriebs erfolgt als Organisationsakt durch Beschluss der Landesregierung, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Die Landesregierung entscheidet auch über die Überlassung des in die Eröffnungsbilanz aufzunehmenden Vermögens und der Schulden. Vermögensgegenstände, die von dem Landesbetrieb dauerhaft genutzt werden, sollen als Betriebsvermögen übertragen werden. Beim Grund und Boden sowie den Verwaltungsgebäuden wird die Dauernutzung unterstellt. 1.1.4 Landesbetriebe unterliegen als rechtlich unselbstständige Teile der Landesverwaltung dem Gestaltungswillen des Landtages und der Landesregierung sowie der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen. Stand: 01.10.2007 1.1.5 Für Landesbetriebe gelten die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) sinngemäß, vorbehaltlich 1.1.5.1 der Regelungen in den Betriebsanweisungen, 1.1.5.2 der nachstehenden Regelungen, 1.1.5.3 haushaltsrechtlicher Vorschriften einschließlich dazu erlassener Verwaltungsvorschriften sowie 1.1.5.4 anders lautender gesetzlicher Regelungen. 1.2 Organisation des Landesbetriebes 1.2.1 Für jeden Landesbetrieb ist von der zuständigen Landesbehörde eine Geschäftsleitung zu bestellen. Diese führt die Geschäfte des Landesbetriebs unter Beachtung der in Nummer 1.1 genannten Grundsätze. Ihr obliegt auch die Ergebnisverantwortung gegenüber der zuständigen Landesbehörde. 1.2.2 Die Dienst- und Fachaufsicht über Landesbetriebe wird vom jeweils zuständigen Ministerium ausgeübt, sofern in der Betriebsanweisung (Nummer 1.2.3) keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Aufsicht soll die wirtschaftliche Eigenständigkeit des Landesbetriebs fördern. 1.2.3 Für jeden Landesbetrieb ist vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine Betriebsanweisung nach dem Muster der Anlage 1 zu erlassen. In ihr sind alle für den Landesbetrieb relevanten Angelegenheiten mit dem Ziel zu regeln, dass Dienstanweisungen regelmäßig entbehrlich sind. Gleichartige Landesbetriebe eines Ressorts sollen eine gemeinsame Betriebsanweisung erhalten. Mindestens zu regeln sind: 1.2.3.1 Dienststellenbezeichnung, Aufgabe und Sitz, 1.2.3.2 wirtschaftliche Zielsetzung (z.B. Versorgungsfunktion, Grad der Kostendeckung), 1.2.3.3 Organisation, insbesondere der Geschäftsleitung (Bestimmung einer Leiterin oder eines Leiters, bei kooperativer Geschäftsleitung einer kaufmännischen Leiterin oder eines kaufmännischen Leiters), 1.2.3.4 Befugnisse der Geschäftsleitung sowie Maßnahmen, die der Einwilligung oder Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bedürfen (Vorbehaltskatalog), 1.2.3.5 Art, Umfang und Periodizität der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde, 1.2.3.6 Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans (z.B. vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr) sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses, 1.2.3.7 spezifische Vorgaben zum Zahlungsverkehr und zur Rechnungslegung, 1.2.3.8 Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch andere Dienststellen der Landesverwaltung. 1.2.4 Der Leiterin oder dem Leiter eines Landesbetriebs obliegen die der Kassenaufsichtsbeamtin oder dem Kassenaufsichtsbeamten (Nummer 18 zu § 79) übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der unvermuteten Prüfungen (Nummer 1.11.3). Sofern eine kooperative Geschäftleitung bestellt ist (Nummer 1.2.3.3), obliegen die Aufgaben der kaufmännischen Leiterin oder dem kaufmännischen Leiter. Die hiernach verantwortliche Person kann die Aufgaben anderen Bediensteten außerhalb der Buchhaltung übertragen. Soweit erforderlich, ist eine Abstimmung mit dem Landesamt für Finanzen (Kassenaufsicht) vorzunehmen. 1.3 Wirtschaftsplan 1.3.1 Landesbetriebe haben für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Sofern der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird, ist für den Wirtschaftsplan entsprechend zu verfahren. Der Wirtschaftsplan umfasst den Leistungsplan (Nummer 1.3.2), Stand: 01.10.2007 den Erfolgsplan (Nummer 1.3.3), den Finanzplan (Nummer 1.3.4) und die Übersichten im Sinne des § 26 Abs.1 Satz 4 und 5 LHO; er ist zu erläutern. 1.3.2 In dem Leistungsplan sind die geplanten Erlöse und Kosten nach Art und Menge darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres anzuführen. Der Leistungsplan ist Grundlage i.S. einer Zielvereinbarung für den Erfolgsund den Finanzplan. 1.3.3 Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen, die sich aus der planmäßigen Umsetzung des Leistungsplans ergeben, in Form einer Ergebnisrechnung darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. 1.3.4 Im Finanzplan sind der im Geschäftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen und der sonstige Finanzbedarf (z.B. Jahresfehlbetrag, Ablieferungen an den Landeshaushalt) sowie die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel (z.B. Jahresüberschuss, Zuführungen aus dem Landeshaushalt) darzustellen. Als Investitionen sind zu veranschlagen die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i S. des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. 1.3.5 Erfolgs- und Finanzplan sind entsprechend der Struktur und mindestens in der Tiefe der Muster in den Anlagen 2 und 3 zu gliedern. 1.3.6 Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans ist im Übrigen Folgendes zu beachten: 1.3.6.1 Die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern sowie Unterhaltsbeiträgen für ehemals in den Landesbetrieben beschäftigte Beamtinnen und Beamte ist keine Aufgabe des Landesbetriebs; sie werden aus dem Landeshaushalt geleistet. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Nachversicherungen für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte. Zur Erfüllung dieser künftigen Verpflichtungen erfolgt eine pauschalierte Erstattung von 30% der Beamtenbezüge an den Landeshaushalt. 1.3.6.2 Die Zahlung von Beihilfen ist ebenfalls keine Aufgabe des Landesbetriebs. Entsprechendes gilt für Leistungen der Landesunfallkasse. Der Landesbetrieb muss jedoch jährlich einen Betrag an die Landesunfallkasse abführen. Dieser Betrag wird von der Landesunfallkasse festgesetzt. Die Ausgaben für die Beihilfe werden vom Landesbetrieb pauschal an den Landeshaushalt erstattet. Das Ministerium der Finanzen setzt den pauschalen Erstattungsbetrag pro Beihilfeberechtigten fest. Mit dieser Pauschale ist auch die Verpflichtung zur Leistung an Versorgungsempfänger abgedeckt. 1.3.6.3 Für Lieferungen und Leistungen von anderen oder an andere Landesdienststellen sind aufwandsbezogene Entgelte zu berechnen und als Aufwendungen oder Erträge zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 3); Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden (§ 61 Abs. 3 Satz 2). Soweit der Landesbetrieb für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren und Ähnliches nicht selbst veranlagt wird, hat er die auf ihn entfallenden Anteile zu erstatten. 1.3.6.4 Der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes gilt auch für Landesbetriebe (Nummer 10 zu § 34). 1.4 Nachweis im Haushaltsplan Stand: 01.10.2007 1.4.1 Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Dabei müssen die Beträge für die einzelnen Landesbetriebe erkennbar werden. Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten, die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Finanzzuweisungen zur Kapitalausstattung (Nummer 1.1.3) sowie die Zuführungen für Investitionen. Sie sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Zu den Ablieferungen zählen Gewinnablieferungen, die Kapitalrückzahlungen sowie die Kapitalverzinsungen. Bei den Zuführungen für Investitionen sind die Wertgrenzen gemäß Ziffer 3.9 der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik (VV-HS) 2 zu beachten. 1.4.2 Tariflich oder gesetzlich bedingte strukturelle Einsparungen mindern die Zuführung. 1.4.3 Die Zuführungen oder die Ablieferungen sind aus dem Finanzplan in den Voranschlag zum Einzelplan zu übernehmen und soweit erforderlich zu erläutern. Im Voranschlag sind auch ggf. erforderliche Verpflichtungsermächtigungen darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist vom zuständigen Ministerium zusammen mit dem Voranschlag zum Einzelplan beim Ministerium der Finanzen einzureichen. Soweit erforderlich, sind dem Wirtschaftsplan Bewirtschaftungsvermerke beizufügen. 1.5 Wirtschaftsführung 1.5.1 Nach Verteilung der Haushaltsmittel, Planstellen und anderen Stellen (Nummer 1.2 zu § 34) wirtschaften die Landesbetriebe nach Maßgabe des Wirtschaftsplans. Vorbehaltlich anders lautender Bewirtschaftungsvermerke ist Folgendes zu beachten: 1.5.1.1 Innerhalb des Erfolgsplans (vgl. Anlage 3) sind alle Konten gegenseitig deckungsfähig. Innerhalb des Finanzplans sind alle Konten für Investitionen (Abschnitt I Nr. 1 der Anlage 2) gegenseitig deckungsfähig. Zudem sind die Konten des Erfolgsplans einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Investitionen. 1.5.1.2 Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigungen entsprechend. Mindereinnahmen führen zu entsprechenden Kürzungen der Ausgabeermächtigungen. 1.5.1.3 Stellenpläne und -übersichten sind verbindlich. 1.5.1.4 Sofern eine Personaleinsparquote festgelegt wird, sind die Landesbetriebe in die Verteilungsbasis einzubeziehen. Stellenwegfälle können entsprechend auf die Personaleinsparquote angerechnet werden, wobei der Zuführungsbetrag in Höhe der Wertigkeit der jeweiligen Stellen zu reduzieren ist. 1.6 Anordnung von Zahlungen und Buchungen Anordnungen für Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsanordnungen) sowie Anordnungen für Buchungen ohne Zahlungen (Buchungsanordnungen) bestehen aus den begründenden Unterlagen gemäß den Nummern 10.1 und 10.2 zu § 70 und den dazu abgegebenen Bescheinigungen gemäß den Nummern 11 bis 19 zu § 70. 1.7 Buchführung und Belege 1.7.1 Landesbetriebe haben eine Finanzbuchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (§ 74 Abs. 1 und 2 LHO). Die Auswertungsmöglichkeiten zur Erfüllung der statistischen Pflichten sind sicherzustellen. Als Kontenrahmen ist der Verwaltungskontenrahmen zu verwenden, sofern nicht für den Tätigkeitsbereich des Landesbetriebs ein anderer Kontenrahmen empfohlen ist. Die Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt als Vollkostenrechnung auf Ist-Kostenbasis, ergänzt um eine Plankostenrechnung. Die Plankostenrechnung dient der Aufstellung des Leistungsplans (Zielvereinbarung) gemäß Nummer 1.3.2. Stand: 01.10.2007 1.7.2 Landesbetriebe haben auf den Beginn des ersten Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Das gesamte Vermögen einschließlich der in der Folgezeit entstehenden Vermögenszugänge bleibt Landesvermögen. Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen der Nummern 1.11.1 und 1.11.2 entsprechend. 1.7.3 Die Buchführung ist mit DV-gestützten Systemen (DV-Buchführung) vorzunehmen. Dabei sind die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB)“ und die „Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. 1.7.4 Das Buchführungssystem muss für jeden Erfassungs- und Freigabevorgang eine automatische Speicherung der Buch führenden Person – ggf. durch ein Kennzeichen – vornehmen. Für jede am Buchführungssystem beteiligte Person darf nur ein Kennzeichen (Benutzerkennung oder User-ID) vergeben werden. 1.7.5 Die Erfassung oder Übernahme von Daten für die Buchführung darf nur aufgrund der in Nummer 1.6 genannten Zahlungs- und Buchungsanordnungen (Belege) erfolgen. Die Daten erfassende Person übernimmt mit der Erfassung oder Übernahme die Verantwortung, dass die Belege die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit enthalten. Ist die Daten erfassende Person für die rechnerische oder die sachliche Richtigkeit verantwortlich, so kann auf die entsprechende formelle Bescheinigung des Belegs verzichtet werden. 1.7.6 Vor der Datenerfassung sind auf den Belegen insbesondere die für die Finanzbuchführung zutreffenden Kontennummern nach dem Kontenplan, die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Angaben und – wenn eine Buchung in zwei Perioden möglich wäre – die zutreffende Buchungsperiode (Geschäftsjahr) zu vermerken und mit Namenszeichen zu versehen (Kontierung). Die Kontierung der Sachkonten (Kostenarten) soll in der Finanzbuchhaltung erfolgen. 1.7.7 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen: 1.7.7.1 eine laufende Nummer, 1.7.7.2 die Buchungsperiode (Geschäftsjahr), 1.7.7.3 Hinweise, die die Verbindung zwischen der Buchung und dem Beleg sowie zwischen dieser Buchung und allen dazugehörigen Buchungen herstellen, 1.7.7.4 das Konto, 1.7.7.5 das Gegenkonto, 1.7.7.6 der Betrag sowie 1.7.7.7 die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Daten, sofern die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes keine insoweit abweichende organisatorische Regelung trifft. 1.7.8 Das Erfassungssystem soll eine Gültigkeitsprüfung von Bankleitzahlen sowie eine Plausibilitätsprüfung der Nummern von Girokonten automatisch vornehmen. 1.7.9 Die richtige und vollständige Erfassung der Daten ist auf den Belegen unter Angabe des einmaligen Buchungsmerkmals (Vorgangs-Nummer oder dergleichen) durch Namenszeichen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann mit der Kontierungsbescheinigung (Nummer 1.7.6) zusammengefasst werden. 1.7.10 Die erfassten Buchungen sind spätestens vor der Durchführung der Zahlung durch eine andere Person anhand der Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben (Freigabe). Sofern das Buchführungssystem für Auszahlungen bei nicht mehr ausreichendem Budget eine automatische Sperre (automatische Mittelkontrolle) nicht vorsieht, wird mit der Freigabe auch bestätigt, dass ausreichende Ausgabemittel zur Verfügung stehen. Die Freigabe soll unter Verwendung der digitalen Signatur erfolgen, soweit Stand: 01.10.2007 dies technisch möglich ist, und ist auf den Belegen durch Namenszeichen zu bestätigen. Das Buchführungssystem muss sicherstellen, dass 1.7.10.1 die freigebende Person die Daten nicht ändern kann und 1.7.10.2 die erfassende Person die Freigabe nicht vornehmen kann. 1.7.11 Die Ausübung der Freigabe gemäß Nummer 1.7.10 kann durch ein mathematisches Stichprobenverfahren auf bestimmte Fälle beschränkt werden, wenn dies aufgrund einer Risikoanalyse unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit vertretbar ist. 1.7.12 Für den Zahlungsverkehr mit Bargeld ist ein Kassenbuch zu führen. Im Kassenbuch sind die Zahlungen täglich getrennt nach Einzahlungen und Auszahlungen einzutragen. Die Übernahme in die Finanzbuchhaltung hat mindestens einmal monatlich zu erfolgen. Das Kassenbuch ist zur Ermittlung des buchmäßigen Bargeldbestands täglich abzuschließen. Der buchmäßige Geldbestand ist mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeld zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist die Differenz unverzüglich aufzuklären. Für Bargeldhöchstbestände sind Regelungen durch die Leiterin oder den Leiter zu treffen, sofern diese nicht von der Aufsichtsbehörde getroffen werden. 1.8 Zahlungsverkehr und Geldverwaltung 1.8.1 Zur Sicherstellung einer automatischen Geldversorgung durch die Landeshauptkasse dürfen Girokonten nur bei der Landesbank, Kreditinstituten, die an das Rechenzentrum der Landesbank angeschlossen sind, der Landeszentralbank oder der Postbank geführt werden. Bestehen mehrere Girokonten, so sollen die einzelnen Girokonten mit einem Hauptgirokonto in der Weise verbunden werden, dass banktäglich durch ein automatisches, taggleiches und valutenneutrales Kontenclearingverfahren Habenbestände auf das Hauptgirokonto übertragen und Sollbestände zu Lasten des Hauptgirokontos ausgeglichen werden. Kommt ein solches Kontenclearingverfahren nicht zum Einsatz, so sind die Bestände auf den einzelnen Girokonten zu Gunsten oder zu Lasten des Hauptgirokontos manuell so zu halten, dass banktäglich ein Habenbestand von höchstens 1.000 Euro verbleibt. Das Hauptgirokonto dient der Geldversorgung durch die Landeshauptkasse (Nummer 1.8.5). 1.8.2 Verfügungen über ein Girokonto müssen von mindestens zwei Personen getroffen werden. Die elektronische Unterschrift auf einer Zahlungsverkehrsdatei, die mit einer digitalen Signatur im Wege der Datenfernübertragung an das Kreditinstitut übermittelt wird, kann von nur einer Person ausgeführt werden, wenn die Zahlungsverkehrsdatei aufgrund einer ordnungsgemäßen Buchführung erstellt wurde und bei der Datenübertragung Sicherheitsstandards eingehalten werden, die denen des elektronischen Schalters der Deutschen Bundesbank gleichwertig sind. Kontoverfügungen mittels Karten (Kreditkarten, Bankkarten usw.) richten sich nach den vom Ministerium der Finanzen getroffenen Regelungen. 1.8.3 Landesbetriebe erhalten zur Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit von der Landeshauptkasse Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse). Sie werden im automatischen Verstärkungsverfahren (Nummer 1.8.5) ausgezahlt. Der Liquiditätsbedarf ist ausschließlich über Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse) der Landeshauptkasse zu decken. 1.8.4 Landesbetriebe haben ihre Guthaben bei Kreditinstituten an die Landeshauptkasse abzuführen. Die Kassenbestandsabführungen werden im automatischen Abführungsverfahren (Nummer 1.8.5) eingezogen. 1.8.5 Zur Auszahlung der Kassenbestandsverstärkungen und zum Einzug der Kassenbestandsabführungen nimmt das Girokonto (Hauptgirokonto) banktäglich am automatischen Verstärkungs- und Abführungsverfahren (taggleiches, valutenneutrales Kontenclearingverfahren) Stand: 01.10.2007 mit einem Girokonto der Landeshauptkasse teil. Dadurch wird der Bestand des Girokontos banktäglich auf 0 Euro automatisch ausgeglichen (Nullstellung). 1.8.6 Für die Liquiditätssteuerung des Landes haben die Landesbetriebe der Landeshauptkasse täglich bis 15 Uhr den Betrag zu melden, der am nächsten Geschäftstag voraussichtlich ihrem Girokonto (Hauptgirokonto) als Kassenbestandsverstärkung gutgeschrieben oder als Kassenbestandsabführung belastet wird, sofern dieser 100.000 Euro oder mehr beträgt. 1.8.7 Die Landeshauptkasse übersendet dem Landesbetrieb unaufgefordert monatlich und ggf. zusätzlich auf Anforderung einen Kontoauszug über die Kassenbestandsverstärkungen und - abführungen, der jeden einzelnen Zahlungsvorgang ausweist. 1.8.8 Für die Annahme von Schecks und für Zahlungen in fremder Währung gelten die in Nummer 28.2 zu § 70 genannten Anlagen entsprechend. 1.8.9 Für Lastschrifteinzüge zu Lasten eines Girokontos gilt Nummer 30.3 zu § 70 entsprechend. Zur Erhaltung des Widerspruchsrechts dürfen Lastschrifteinzugsermächtigungen nicht vom Kreditinstitut des Landesbetriebs bestätigt werden (Abbuchungsauftrag). 1.8.10 Zahlungen an Landesbetriebe sowie Zahlungen zwischen Landesbetrieben und anderen Landesdienststellen sowie Sondervermögen sind unbeschadet einer Aufrechnung durch Überweisung von und an ein Girokonto zu bewirken. Das Ministerium der Finanzen kann abweichende Regelungen treffen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Leistungsverzug (insbesondere Zahlungsverzug) gelten entsprechend. 1.9 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten 1.9.1 Die Einzelheiten der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei der Anordnung von Zahlungen und Buchungen (Nummer 1.6), der Buchführung (Nummer 1.7) und beim Zahlungsverkehr (Nummer 1.8) sowie bei der systemmäßigen Einrichtung der Zugriffsrechte sind unter Berücksichtigung der Nummern 1.7.10.1 und 1.7.10.2 in einem Berechtigungskonzept darzustellen. Die im Berechtigungskonzept festgelegten Befugnisse sind verantwortlichen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung ist zu dokumentieren. Die im Verfahrensablauf zu beachtenden Zugriffsrechte sind programmtechnisch umzusetzen. 1.9.2 Das Berechtigungskonzept muss folgende Funktionstrennungen vorsehen: 1.9.2.1 Die Freigabe der erfassten Buchungen (Nummern 1.7.10 und 1.7.11) darf nicht von Personen erfolgen, die die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt haben. 1.9.2.2 Eine der beiden Personen, die über ein Girokonto gemäß Nummer 1.8.2 verfügen, darf weder die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt noch die Daten freigegeben haben. 1.9.2.3 Personen, die Daten erfassen oder freigeben, dürfen Zugriffsrechte systemmäßig nicht einrichten. 1.9.3 Solange eine mathematische Stichprobenkontrolle (Nummer 1.7.11) systemmäßig nicht eingerichtet ist, ist die aufgrund der Risikoanalyse vertretbare beschränkte Freigabe durch organisatorische Maßnahmen abzusichern und eine Stichprobenkontrolle innerhalb von zwei Jahren systemmäßig einzurichten. 1.9.4 Das Berechtigungskonzept ist mit einer allgemeinen Verfahrensbeschreibung der DV- Buchführung und ggf. der Risikoanalyse (Nummer 1.7.11) der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 1.10 Jahresabschluss Stand: 01.10.2007 1.10.1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsleitung in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zusammen mit dem Abschlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen vorzulegen. 1.10.2 Der Jahresabschluss umfasst neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einen Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden vorbehaltlich der folgenden Regelungen und soweit sich aus dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes ergibt. 1.10.2.1 Bilanziert werden nur die handelsrechtlichen Pflichtrückstellungen (§ 249 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB). Hierzu zählen insbesondere Rückstellungen für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen: - Altersteilzeit und ähnliche Verpflichtungen - unterlassene Instandhaltung - drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren - öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (insbesondere Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse) - im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen. Folgende Pflichtrückstellungen nach HGB sind aus Gründen der Vereinfachung nicht zu bilden: - Pensionsrückstellungen - Beihilferückstellungen - Dienstjubiläen - drohende Verluste aus schwebenden Geschäften - Urlaub - Überstunden. 1.10.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen auf Grund von Wertminderungen sind abweichend von § 279 Abs. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 und 3 HGB nicht zulässig. 1.10.2.3 Als planmäßige Absetzung für Abnutzung (AfA) ist nur die lineare AfA zulässig. Steuerliche Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sind unzulässig. 1.10.2.4 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB) werden nicht als Bilanzierungshilfe aktiviert. 1.10.2.5 Es ist auch zulässig, Eingangsrechungen erst nach Prüfung mit dem korrekten Betrag in die Kreditorenbuchhaltung aufzunehmen. 1.10.2.6 Aus Vereinfachungsgründen wird auf die Bildung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB) verzichtet, wenn die dadurch verursachte nicht periodengerechte Zuordnung im Einzelfall einen Betrag von 100 € nicht übersteigt. 1.10.2.7 Beim Geschäftsbedarf und Verbrauchsmaterial kann aus Vereinfachungsgründen auf eine Inventur verzichtet werden. 1.10.3 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) zu gliedern. Zusätzliche Posten und weitere Untergliederungen sind zulässig. 1.10.4 Der Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans ist entsprechend der Systematik des Wirtschaftsplans unter Übernahme der einschlägigen Daten der Leistungsrechnung, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz vorzunehmen. 1.10.5 Der Lagebericht (§ 289 HGB) soll auch eingehen auf Stand: 01.10.2007 1.10.5.1 die Marktstellung des Landesbetriebs, 1.10.5.2 die Änderungen im Bestand der zum Landesbetrieb gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und der wesentlichen Sachanlagen, 1.10.5.3 die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Sachanlagen, 1.10.5.4 den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben, 1.10.5.5 den Kostendeckungsgrad der Gebühren und Entgelte, 1.10.5.6 die Entwicklung des Auftragseingangs, 1.10.5.7 den Abschluss und die Beendigung wichtiger Verträge, 1.10.5.8 Rationalisierungsmaßnahmen und 1.10.5.9 eine Vorausschau zur Entwicklung des Leistungsplans sowie des Erfolgs- und Finanzplans, einschließlich möglicher Risiken. 1.10.6 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen anordnen, dass Landesbetriebe Zwischenabschlüsse aufzustellen haben. Für die Aufstellung gelten die Nummern 1.10.1 bis 1.10.5 sinngemäß, soweit es der Zweck des Zwischenabschlusses erfordert. 1.11 Prüfungen 1.11.1 Die Aufsichtsbehörde bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ist ein Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vorzunehmen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden. 1.11.2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Erleichterungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses von Landesbetrieben, die die Merkmale für kleine Kapitalgesellschaften i.S. des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreiten, zulassen. 1.11.3 Die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landesbetriebs sind in jedem Jahr mindestens einmal unvermutet zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt dafür Prüferinnen und Prüfer, die mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben des Landesbetriebs nicht betraut sein dürfen. Für die Prüfung gelten die VV zu § 78 mit Ausnahme der Nummer 4 sinngemäß. 1.12 Ausnahmen Auf Antrag der Aufsichtsbehörde kann das Ministerium der Finanzen, soweit erforderlich mit Einvernehmen des Rechnungshofes von den vorstehenden Regelungen Ausnahmen zulassen. 2 Sondervermögen 2.1 Sondervermögen sind rechtlich unselbstständige abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind. 2.2 Wegen des Haushaltsrechts der Sondervermögen vgl. § 113. 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zählen solche, die vom Land auf Grund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind. 4 Zuwendungsempfänger Stand: 01.10.2007 Zu den Zuwendungsempfängern im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (Nummer 2.2 zu § 23). 5 Form der Übersichten Das Ministerium der Finanzen bestimmt die Form der Übersichten über den Haushalts- und Wirtschaftsplan, bei Sondervermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium. Anlage 1 (Muster zur VV Nr. 1.2.3 zu § 26 LHO) Betriebsanweisung für den Landesbetrieb (Dienststellenbezeichnung) I. Rechtsform und Aufgaben § ... Rechtsform, Name, Sitz (vgl. VV Nummer 1.2.3.1) § ... Aufgaben (vgl. VV Nummer 1.2.3.1) II. Betriebsführung und Aufsicht § ... Grundsätze, Organisation z.B. − Geschäftsleitung (vgl. VV Nummern 1.2.1 und 1.2.3.3) − Gliederung des Landesbetriebes (vgl. VV Nummer 1.2.3.3) − Geschäftsordnung § ... Befugnisse der Geschäftsleitung z.B. − Vorbehaltskatalog (vgl. VV Nummer 1.2.3.4) − Personalangelegenheiten § ... Aufsicht z.B. − Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht (vgl. VV Nummern 1.1.4 und 1.2.2) − Berichtspflichten (vgl. VV Nummer 1.2.3.5) § ... Betriebsausstattung Stand: 01.10.2007 z.B. − Konditionen der Überlassung von Anlage- und Umlaufvermögen (vgl. VV Nummer 1.1.3) III. Grundsätze der Aufgabenerledigung § ... Auftragsabwicklung z.B. − Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch zentrale Stellen des Landes (vgl. VV Nummer 1.2.3.8) § ... Vertrieb der Produkte IV. Wirtschaftsführung § ... Grundsätze z.B. − Geschäftsjahr (vgl. VV Nummer 1.2.3.6) − wirtschaftliche Zielsetzung (vgl. VV Nummer 1.2.3.2) − Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Entgelten bei privatrechtlich erbrachten Leistungen − Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren bei öffentlich-rechtlich erbrachten Leistungen § ... Besonderheiten zur Aufstellung des Wirtschaftsplans (vgl. VV Nummern 1.2.3.6 und 1.3 bis 1.5) z.B. − ergänzende Bestimmungen (z.B. Erstellung eines Entgeltverzeichnisses) − In-Kraft-Treten des Wirtschaftsplans, Ausgabeermächtigungen während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung § ... Besonderheiten zur Ausführung des Wirtschaftsplans (vgl. VV Nummern 1.2.3.6, 1.3.8 und 1.5) z.B. − Abweichungen bei der Ausführung − Veränderungen der Zuführungen und Ablieferungen Stand: 01.10.2007 § ... Besonderheiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. VV Nummer 1.2.3.6 und 1.10) § ... Besonderheiten zur Kosten- und Leistungsrechnung (vgl. VV Nummer 1.7.1) § ... Besonderheiten zum Zahlungsverkehr (vgl. VV Nummer 1.8) z.B. − Bankkonto (vgl. VV Nummer 1.8.1) − Verzinsungsregelung − Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Berechtigungskonzept (vgl. VV Nummer 1.9) V. Ergänzende Regelungen § ... Spenden, Drittmittel § ... Versicherungen VI. In-Kraft-Treten § ... In-Kraft-Treten Stand: 01.10.2007 Anlage 2 (Muster zur VV Nr. 1.3.6 zu § 26 LHO) Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Dienststellenbezeichnung) A. Finanzplan Geschäftsjahr ................ Positionsbezeichnung 20..1) (Soll) 20..2) (Soll) Vorjahr (Plan) Vorvorjahr (Ist) I. Finanzbedarf 1. Investitionen − Erworbene Software − Grundstücke und Bauten − Sachanlagen im Gemeingebrauch − Technische Anlagen und Maschinen − Andre Anlagen, Betriebs- und GeschäftsAusstattung Summe 1: 2. Sonstiger Finanzbedarf − Jahresfehlbetrag laut Erfolgsplan − Geldabfluss ohne Gewinnminderung (ohne Investitionsausgaben; z. B. Zahlung von Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung) − Ablieferung an den Landeshaushalt − Bildung von Rücklagen (nur bei Ist) − − Summe 2.: S u m m e I: II. Deckungsmittel 1. Deckungsmittel − Jahresüberschuss laut Erfolgsplan - Geldzufluss ohne Gewinnerhöhung (z. B. eingehende Zahlungen für Forderungen) − Noch verfügbare Deckungsmittel aus Vorjahr/Vorjahren − Zuschüsse aus Drittmitteln (soweit nicht im Erfolgsplan als Ertrag enthalten) − Zuführung aus dem Landeshaushalt für Investitionen − ... − ... − ... Summe 1: Summe II: 1) Zweites Planjahr bei Erstellung des Wirtschaftsplans im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1). 2) Erstes Planjahr. Stand: 01.10.2007 Anlage 3 Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Dienststellenbezeichnung) B. Erfolgsplan Geschäftsjahr ..................... Positionsbezeichnung 20..1) (Soll) 20..2) (Soll) Vorjahr (Plan) Vorvorjahr (Ist) 1. Umsatzerlöse a) verwaltungswirtschaftliche Erträge b Erträge aus Gebühren und Entgelten c Zuweisungen und Zuschüsse, Kostenerstattungen sowie Produktabgeltung 2. Bestandsveränderungen 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige Erträge Zwischensumme Erträge (1-4): 5. Materialaufwand a) Aufwendungen für Material, Energie und sonstige verwaltungswirtschaftliche Tätigkeit b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand a) Bezüge (Besoldung, Vergütung, Entlohnung) b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung 7. Abschreibungen (auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen) 8. sonstige Aufwendungen a) Sonstige Personalaufwendungen b) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten c) Weitere Aufwendungen für Kommunikation, Dokumentation, Information, Reise und Werbung d) Aufwendungen für Beiträge und Sonstiges Zwischensumme Aufwendungen (5-8): 9. Betriebsergebnis 10. Zinsen und ähnliche Erträge 11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 12. Finanzergebnis 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14. Außerordentliche Erträge, Erträge aus Verlustübernahme und Erträge aus Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 15. Außerordentliche Aufwendungen, Aufwand aus Verlustübernahme, Einstellung in Rücklagen 16 Außerordentliches Ergebnis 17. Steuern vom Einkommen und Ertrag und sonstige Steuern 18. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 1) Zweites Planjahr bei Erstellung des Wirtschaftsplans im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1). 2) Erstes Planjahr. Die Bezeichnung der Konten und deren Zuordnung zu den Positionen des Erfolgsplanes erfolgt nach dem bundeseinheitlichen Kontenrahmenplan. Stand: 01.10.2007
Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu § 27: 1 Wegen des Begriffs "Voranschläge" vgl. § 9 Abs. 2. 2 Die für den Einzelplan zuständigen Stellen, denen Dienststellen nachgeordnet sind, verfahren bei der Aufstellung der Voranschläge wie folgt: 2.1 Dienststellen, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaften, legen die Voranschläge der jeweils nächsthöheren Dienststelle zu dem von dieser zu bestimmenden Zeitpunkt vor. Die nächsthöhere Dienststelle prüft die Voranschläge, ergänzt oder ändert sie, soweit sie es für erforderlich hält, fasst sie mit den eigenen Unterlagen zu einem Voranschlag zusammen und leitet ihn der nächsthöheren Dienststelle zu. 2.2 Die für den Einzelplan zuständige Stelle hat den Zeitpunkt, zu dem die nachgeordneten Dienststellen die Voranschläge einzureichen haben, so festzusetzen, dass eine ausreichende Frist für die Aufstellung und Prüfung der Voranschläge bleibt und die rechtzeitige Übersendung des Voranschlags für den Einzelplan an das Ministerium der Finanzen sichergestellt ist. 3 Das Ministerium der Finanzen bestimmt die Form und die Anzahl der ihm zu übersendenden Voranschläge. Es kann die Unterlagen und Übersichten verlangen, die zur Prüfung der Voranschläge erforderlich sind. 4 Erstmalige Anforderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung oder solche, die voraussichtlich längere Verhandlungen und gegebenenfalls örtliche Besichtigungen erfordern, sollen dem Ministerium der Finanzen mit den erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden, bevor ihm die Voranschläge übersandt werden (Voranmeldungen). 5 Wegen des Begriffs “Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen” vgl. § 7 Abs. 2 und die VV zu § 7.
Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Zu § 34: Stand: 01.10.2007 1 Verteilung der Haushaltsmittel, Übertragung zur Bewirtschaftung 1.1 Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (§ 1 Satz 1) übersendet das Ministerium der Finanzen den für den Einzelplan zuständigen Stellen je einen Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen außerdem mit, welche Teile von Einzelplänen, die bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthalten, auf sie entfallen. Bei Dienststellen, die am HVU-Verfahren teilnehmen, erfolgt gleichzeitig eine programmgesteuerte Übertragung der Haushaltsmittel. Maßgebend ist jedoch der gedruckte Einzelplan nach Nummer 1.1. 1.2 Die für den Einzelplan zuständigen Stellen verteilen die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf die ihnen für das Verfahren nach § 27 unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, indem sie diesen 1.2.1 den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans oder 1.2.2 eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Planstellen und anderen Stellen (Kassenanschlag) oder 1.2.3 eine besondere Verfügung übersenden. 1.3 Die durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung zu verteilenden Ausgaben sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe verteilt werden; ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden. 1.4 Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen nach Nummer 1.2 verteilt worden sind, können diese, soweit es sachdienlich ist, auf Titelverwalter dieser Dienststelle oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen. Wegen der Zuständigkeit bei der Übertragung der Bewirtschaftung und wegen der Einzelheiten des Verfahrens vgl. Nummer 3.1 zu § 9. 1.5 Die Ausgabereste werden gesondert zugewiesen. Sie sind den zugewiesenen Ausgaben zuzuschlagen. Vorgriffe werden bei der Verteilung der Haushaltsmittel vorweg abgesetzt. 1.6 Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nummern 1.2 und 1.3 und wegen der Einzelheiten des Verfahrens vgl. Nummer 3.2 zu § 9. 1.7 Über die durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen (Nummer 3.2 zu § 9). 1.8 Der zuständigen Kasse sind Mitteilungen über die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben zuzuleiten. 1.9 Mit der Übersendung des Haushaltsplans nach Nummer 1.1 und mit der Verteilung nach den Nummern 1.2 und 1.4 ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt. 1.10 Soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung Teile des Landeshaushaltsplans ausführen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), ist ihnen auf Verlangen mitzuteilen, welche haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes anzuwenden sind. 1.11 Bewirtschaften Landesdienststellen Haushaltsmittel des Bundes selbstständig, sind die Haushaltsvorschriften des Landes anzuwenden, soweit nicht Nummer1.11.1 etwas anderes bestimmt. 1.11.1 Bei der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes haben die Landesdienststellen 1.11.1.1 § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden, 1.11.1.2 § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten, 1.11.1.3 für Kassenanordnungen an die Bundeskasse die Vordrucke des Bundes zu verwenden, 1.11.1.4 bei vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben des Bundes § 73 BHO nebst den Stand: 01.10.2007 dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Das gilt nicht, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist. Künftige Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. 2 Anordnungsbefugnis 2.1 Die Bewirtschaftungsbefugnis schließt grundsätzlich die Befugnis mit ein, Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). 2.2 Soweit einer Dienststelle die Anordnungsbefugnis zusteht, ist der Dienststellenleiter und der Beauftragte für den Haushalt zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigt. Sie können die Anordnungsbefugnis ganz oder teilweise Titelverwaltern (vgl. Nummer 3.1.1 zu § 9 und Nummer 1.4) oder anderen Bediensteten übertragen. 2.3 Der Beauftragte für den Haushalt teilt der zuständigen Kasse oder Zahlstelle die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis Berechtigten mit. Die Mitteilung ist von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. 2.4 Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich an die für die anordnende Dienststelle zuständige Kasse zu richten. Die Verantwortung dafür, dass Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vgl. Nummer 8) trägt die anordnende Dienststelle. Bei der Stellenbewirtschaftung ist die bewirtschaftende Stelle für die Stellenüberwachung verantwortlich. 3 Grundsätze der Erhebung von Einnahmen 3.1 Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen. 3.2 Ausnahmen von Nummer 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können. 3.3 Für die Erhebung von Zinsen gelten die Vorschriften der Anlage 1. 4 Erhebung von Verzugszinsen 4.1 Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) für das Jahr zu erheben. Ist bei Rechtsgeschäften des Landes die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keine Verbraucherin oder kein Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.2 BGB). Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet (vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB). Beim Abschluss und der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen, ist nach Möglichkeit eine Regelung vorzusehen, nach der die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tag eintritt. Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu treffen. Für die Erhebung von Verzugszinsen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I. S. 3138) am 1. Januar 2002 entstanden sind, gilt auf Grund der Übergangsregelung nach Art. 229 § 5 EGBGB der GrundStand: 01.10.2007 satz, dass auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, altes, auf Schuldverhältnisse, die nach dem Stichtag begründet werden, neues Schuldrecht anzuwenden ist. Auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ist das neue Recht ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden. Im Einzelnen ist zu beachten: Bei Schuldverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1242) zu erheben*) soweit nicht ein anderer Zinssatz vereinbart wurde oder Anwendung findet. *) Anmerkung: ab 1. Januar 2002 Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB Bei Geldforderungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I. S. 330) am 1. Mai 2000 fällig geworden sind, ist VV Nr. 4.2 zu § 34 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. *) Fußnote: *) Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4. v.H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser bemisst sich nach dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzugs. Er ist nur geltend zu machen, soweit er über die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 v.H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinausgeht. 4.2 Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nummer 4.1 entsprechend anzuwenden. 4.3 Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von mindestens 15 vom Hundert eintragen zu lassen. 4.4 Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben. 4.5 Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden. 5 Sicherung von Ansprüchen Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen die in Nummer 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Stand: 01.10.2007 Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen. 6 Kleinbeträge und Niederschlagung 6.1 Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu Nummer 2.6 zu § 59. 6.2 Für die Überwachung befristet niedergeschlagener Ansprüche gilt Nummer 2.3.1 zu § 59. 7 Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E) 7.1 Für angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben im beiliegenden Schema enthalten sind. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse ist zu unterrichten. 7.2 Den Bediensteten der Kassen und Zahlstellen darf die Führung der HÜL-E nicht übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. 8 Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A) 8.1 Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben im beiliegenden Schema enthalten sind. Für auf Rechtsvorschriften und Tarifvertrag beruhende Personalausgaben braucht die HÜL-A nicht geführt zu werden. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Rechnungshof zulassen, dass für bestimmte Ausgaben von der Führung der HÜL-A abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Ausgaben möglich ist. Die zuständige Kasse ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 zu unterrichten. 8.2 In die HÜL-A sind jeweils gesondert einzutragen 8.2.1 am Beginn des Haushaltsjahres die für dieses Haushaltsjahr bestehenden Verpflichtungen (Festlegungen), 8.2.2 die Verpflichtungen (Festlegungen), die zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres eingegangen werden, 8.2.3 die Abwicklung der Festlegungen nach den Nummern 8.2.1 und 8.2.2 durch Leistung der Ausgaben, wozu auch Abschlagszahlungen zählen und 8.2.4 die Vorgriffe gemäß § 37. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn zwischen der Festlegung und der Leistung der Ausgaben kein zeitlicher Unterschied besteht. 8.3 Ergibt sich bei der Leistung der Ausgabe ein Unterschied gegenüber der Festlegung, so ist er in der HÜL-A durch Gegenbuchung in der Spalte "Festgelegter Betrag" auszugleichen. 8.4 Fällt eine Festlegung weg oder verschiebt sich der Zeitpunkt der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr, so ist die Eintragung in der HÜL-A durch Gegenbuchung auszugleichen; im Fall der Verschiebung des Zeitpunkts der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr ist die Festlegung in die Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen einzutragen (Nummer 9) oder bei laufenden Geschäften in die HÜL-A des späteren Haushaltsjahres zu übernehmen. Wird die Festlegung im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr abgewickelt und besteht sie zu Lasten eines Ausgaberestes weiter, so ist sie in die HÜL-A für das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen. 8.5 In die HÜL-A sind auch Abschlagszahlungen einzutragen. Sie sind in der Vermerkspalte besonders zu kennzeichnen. Werden die Abschlagszahlungen abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung der Abschlagszahlung einzutragen. Stand: 01.10.2007 8.6 Vorschüsse sind in die HÜL-A bei den voraussichtlichen Titeln einzutragen. Werden die Vorschüsse abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung des Vorschusses einzutragen. 8.7 Nach dem Ende eines Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr nur noch Beträge aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr nachzuweisen sind. Beträge, die in eine HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr aufgenommen sind, aber erst nach Abschluss der Bücher ausgezahlt werden und in der Rechnung des laufenden Haushaltsjahres nachgewiesen werden, sind in der HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr wieder abzusetzen und in die HÜL-A für das laufende Haushaltsjahr zu übertragen. Die zuständige Kasse ist zu unterrichten. 8.8 Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen. Dabei ist gleichzeitig Abschnitt B der Titelseite auszufüllen. 8.9 Bei Ausgaben für laufende Geschäfte kann die bewirtschaftende Dienststelle von der Eintragung der Festlegungen gemäß Nummer 8.2.2 absehen, wenn anderweitig gewährleistet ist, dass die zugeteilten Ausgabemittel nicht überschritten werden. 9 Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE) 9.1 Für Verpflichtungsermächtigungen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestangaben im beiliegenden Schema enthalten sind. 9.2 Ändert sich der Betrag einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung, so ist der Unterschiedsbetrag in der HÜL-VE unter Hinweis auf die Eintragung der Verpflichtung auszugleichen. Verschiebt sich bei einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung der Zeitpunkt, zu dem die Ausgabe geleistet werden soll, in ein anderes Haushaltsjahr, so ist die Änderung in die HÜL-VE einzutragen. Soll die Ausgabe im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden, so ist sie auch in die HÜL-A einzutragen. 9.3 Wegen der Verschiebung des Zeitpunkts der Abwicklung bei einer zu Lasten einer Ausgabe des laufenden Haushaltsjahres eingegangenen Verpflichtung vgl. Nummer 8.4. 10 Grundsatz der Selbstversicherung Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes werden grundsätzlich nicht versichert (Grundsatz der Selbstdeckung). Das gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Stand: 01.10.2007 Schema zur VV Nummer 7 zu § 34 LHO __________________________ (Dienststelle) Haushaltsüberwachungsliste für Einnahmen - HÜL-E - für das Haushaltsjahr 200...... Kapitel ............... Titel ............... Zweckbestimmung:......................................................................................................................... Mittelansatz: ................................................................................................................................... ................................................................................................................................... (Rückseite ) Lfd. Nr. Tag der AnnahmeAnordnung Bezeichnung der angeordneten Einnahmen Betrag EUR Vermerke 1 2 3 4 5 Stand: 01.10.2007 Schema zur VV Nr. 8.1 zu § 34 LHO __________________________ (Dienststelle) Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben - HÜL-A - für das Haushaltsjahr 200...... Kapitel ............... Titel ............... Zweckbestimmung: ......................................................................................................................... A. Zuteilung / Zurückziehung (rot) Darstellung der zur Verfügung gestellten Mittel Betrag der Zu- u. Abgänge EUR Stand der zur Verfügung gestellten Mittel EUR Durch den Haushalt bewilligt: ........................... Bezeichnung der Zu- und Abgänge: ....................................................................................... ...................................................................................... ....................................................................................... ..................................................... .................................................... .................................................... .................................................... B. Festlegungen und Auszahlungen - Monatliche Zusammenfassung - Festlegungen Auszahlungen (Anordnungen) Stand Ende Monatlich EUR Insgesamt EUR Monatlich EUR Insgesamt EUR Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Stand: 01.10.2007 Schema zur VV Nr. 9.1 zu § 34 LHO __________________________ (Dienststelle) Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen - HÜL-VE - für das Haushaltsjahr 200...... Kapitel ............... Titel ............... Zweckbestimmung: ......................................................................................................................... A. Zuteilung / Zurückziehung (rot) Verfügung usw. Gesamtbetrag EUR 200....... EUR Bemerkung 1 2 3 4 Stand: 01.10.2007 (Rückseite) Kapitel ............... Titel ............... B. Inanspruchnahme Lfd. Nr. Datum der Inanspruchnahme Auftragsempfänger und Gegenstand 200...... EUR Vermerke 1 2 3 4 5 Stand: 01.10.2007 Anlage zur VV Nr. 3.3 zu § 34 LHO (Anlage 1) Allgemeine Zinsvorschriften 1. Berechung der Zinsen Bei der Berechung von Zinsen wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet. 2. Beginn und Ende der Verzinsung 2.1 Die Verzinsung eines Anspruchs beginnt, 2.1.1 soweit für den Anspruch ein Fälligkeitsdatum festgesetzt ist, mit dem Tag, der auf dieses folgt, 2.1.2 soweit ein Zinsanspruch von einem anderen Ereignis als der Fälligkeit des Anspruchs abhängt (z.B. Mahnung, Bewilligung oder Widerruf einer Leistung, Wegfall von Leistungsvoraussetzungen, Auszahlungstag – Nummer 3 -), mit dem Tag, der auf den Tag des Ereignisses folgt, es sei denn, es handelt sich um einen Fall nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 oder § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. 2.2 Die Verzinsung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Schuld getilgt wird. Wegen des Einzahlungstages vgl. Nummer 4. 3 Auszahlungstag Als Auszahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt 3.1 bei Übergabe von Zahlungsmitteln der Tag der Übergabe, 3.2 bei Übersendung von Zahlungsmitteln der dritte Tag nach Aufgabe zur Post, 3.3 bei Überweisung der dritte Tag nach der Aufgabe des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut, 3.4 bei Aufrechnung von Ansprüchen der Tag, an dem sich die Ansprüche erstmalig aufrechenbar gegenüberstehen. 4 Einzahlungstag Als Einzahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt 4.1 bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Kasse, 4.2 bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle, 4.3 bei Übergabe von Zahlungsmitteln an eine Beamtin oder einen Beamten bzw. eine oder einen Angestellten, die bzw. der auf Grund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der Tag der Übergabe, 4.4 bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Fälligkeitstag, 4.5 bei Aufrechnung von Ansprüchen der Tag, an dem sich die Ansprüche erstmalig aufrechenbar gegenüberstehen, 4.6 bei Verrechnung im Wege des Buchausgleichs zwischen zwei Kassen/Zahlstellen oder innerhalb einer Kasse/Zahlstelle, 4.6.1 der Einzahlungstag nach Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6.2 in den übrigen Fällen der Buchungstag. 5 Reihenfolge der Tilgung Stand: 01.10.2007 5.1 Reichen geleistete Geldbeträge zur Tilgung mehrerer geschuldeter Hauptleistungen nebst Zinsen und Kosten nicht aus, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die der Schuldnerin oder dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt (vgl. § 366 Abs. 2 BGB) 5.2 Reichen geleistete Geldbeträge zur Tilgung einer geschuldeten Hauptleistung nebst Zinsen und Kosten nicht aus, sind aus ihnen zunächst die Kosten, dann die bis zum Einzahlungstag aufgelaufenen Zinsen zu tilgen. Der verbleibende Betrag ist auf die Hauptleistung anzurechnen (vgl. § 367 Abs. 1 BGB) 5.3 Bestehen mehrere Ansprüche, von denen jeder auf Hauptleistung nebst Zinsen und Kosten geht, so ist zunächst die Verrechnung nach Nummer 5.1 und dann nach Nummer 5.2 vorzunehmen. 6 Kleinbetragsreglung für Zinsen Es gilt die Nummer 5 der Anlage zur Nummer 2.6 zu § 59. 7 Verzugszinsen Die besonderen Regelungen der Nummer 4 zu § 34 sind zu beachten. 8 Stundungszinsen Die besonderen Regelungen der Nummer 1.4 zu § 59 zu beachten. 9 Verzinsung bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten Die Verzinsung richtet sich nach § 49a SVwVfG. 7 10 Zuständigkeiten Die Berechnung der Zinsen ist Aufgabe der anordnenden Stelle. Die Kasse kann mit der Berechnung beauftragt werden; hierzu bedarf es der Einwilligung ihrer Aufsichtsbehörde. Berechnet die Kasse die zu erhebenden Zinsbeträge in eigener Verantwortung, so hat die anordnende Stelle die maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Kassenanordnung anzugeben oder in anderer Form schriftlich mitzuteilen. 11 Anwendung anderer Vorschriften Andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt. 12 Automatisierte Verfahren Für automatisierte Verfahren kann das Ministerium der Finanzen Sonderregelungen zulassen.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen 7 Vgl. BS-Nr. 2010-5. Stand: 01.10.2007 Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nichts anderes ergibt. Soweit das Land zu viel erhobene Einnahmen oder der Empfänger zu viel geleistete Ausgaben zurückzahlen muss, kann darüber hinaus das Ministerium der Finanzen die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.
Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. Zu § 35: 1 Vorbemerkungen Abweichend vom Bruttoprinzip dürfen Absetzungen nur vorgenommen werden, wenn sie durch das Haushaltsgesetz, den Haushaltsplan oder auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 2 vom Ministerium der Finanzen zugelassen sind. 2 Unrichtige Zahlungen, Titelverwechslungen Bei Unrichtigkeit einer Zahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe oder Einnahme abgesetzt werden, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder es sich um übertragbare Ausgaben handelt. Entsprechendes gilt für Titelverwechslungen. 3 Absetzungen von den Einnahmen 3.1 Von den Einnahmen sind abzusetzen, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, 3.1.1 Tilgungsausgaben von den mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (§ 15 Abs. 1 Satz 2), 3.1.2 Nebenkosten bei Veräußerungsgeschäften, wenn ihre Veranschlagung im Haushaltsplan gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 als Ausnahme vom Bruttoprinzip erfolgt ist. Hierzu gehören insbesondere Kosten einer Versteigerung, Vermessung, Versicherung und Abschätzung sowie Vermittlungsgebühren, Steuern, Kosten der Beurkundung von Rechtsgeschäften und der Herrichtung und Verbesserung von zum Verkauf gebrachten Gegenständen, Transportkosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften (insbesondere gemäß § 1936 BGB), 3.1.3 vereinnahmte Beträge, die von der Landeskasse zurückgezahlt werden müssen, Vereinnahmte Beträge, die nach Abschluss der Bücher zurückgezahlt werden müssen, sind als Ausgabe zu verrechnen. 3.2 Von den Einnahmen sind immer - also auch nach Abschluss der Bücher – abzusetzen 3.2.1 zurückzuzahlende Steuern und steuerähnliche Abgaben (Hauptgruppe 0), Gebühren sowie andere Abgaben und Entgelte, Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder und die damit zusammenhängenden Kosten sowie Gerichtskosten (Gruppen 111 und 112), 3.2.2 zurückzuzahlende Miet- und Pachteinnahmen sowie Dienstwohnungsvergütungen (Gruppe 124), 3.2.3 Rückzahlungen von Zuweisungen und Erstattungen aus dem öffentlichen Bereich (Obergruppen 21 und 23). 4 Absetzungen von den Ausgaben 4.1 Von den Ausgaben sind abzusetzen, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, 4.1.1 Nebenerlöse bei Erwerbsgeschäften, wenn ihre Veranschlagung im Haushaltsplan gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 als Ausnahme von Bruttoprinzip erfolgt ist, - hierzu gehören z.B. Erlöse Stand: 01.10.2007 aus der Rückgabe von Verpackungsmaterial-, 4.1.2 verausgabte Beträge, die an die Landeskasse zurückgezahlt werden müssen. Verausgabte Beträge, die nach Abschluss der Bücher an die Landeskasse zurückerstattet werden, sind als Einnahme zu verrechnen. 4.2 Von den Ausgaben sind immer abzusetzen 4.2.1 Überzahlungen von Dienst- und Nebenbezügen (Obergruppe 42), Versorgungsbezügen (Obergruppe 43) und Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (Obergruppe 44), die an die Landeskasse zurückgezahlt werden, 4.2.2 Rückzahlungen von übertragbaren Ausgabemitteln, 4.2.3 Erstattungen von Post-, Fernmeldegebühren und Heizungskosten, wenn ihre Veranschlagung im Haushaltsplan gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist. 5 Interne Verrechnungen Für interne Verrechnungen gelten die VV zu § 61.
Nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Ministerium der Finanzen die Einwilligung des Landtags oder des für den Landeshaushalt zuständigen Landtagsausschusses einzuholen. Zu § 36: Die Vorschrift ist auf die Besetzung von Planstellen und anderen Stellen, die als gesperrt bezeichnet sind, entsprechend anzuwenden.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, soweit 1. rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind, 2. Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, 3. im Übrigen die Ausgaben im Einzelfall einen vom Landtag im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreiten. Die Sätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer dem Land drohenden Gefahr oder zur Abwendung von erheblichen Schäden erforderlich ist. § 42 bleibt unberührt.
Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind. Stand: 01.10.2007
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind durch Einsparungen bei anderen Ausgaben, möglichst in demselben Einzelplan, auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann überplanmäßige Ausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zulassen, wenn dies im Haushaltsplan besonders vermerkt ist.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Landtag halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.
Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriff) sind mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zu § 37: 1 Bewilligungsvoraussetzungen 1.1 Eine Ausgabe ist überplanmäßig, wenn der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Haushaltsvorgriffe, der zur Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen Ausgaben sowie unter Berücksichtigung zweckgebundener Einnahmen überschritten werden muss. 1.2 Eine Ausgabe ist außerplanmäßig, wenn der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und keinen Ansatz enthält und auch keine Ausgabereste vorhanden sind. 1.3 Eine Mehrausgabe bei einem Ausgaberest und eine Ausgabe bei einem Leertitel sind überplanmäßige Ausgaben. 1.4 Ein Bedürfnis ist nur dann unvorhersehbar, wenn die Notwendigkeit der Ausgabe im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorauszusehen war; es ist nur dann unabweisbar, wenn die Ausgabe sachlich unbedingt notwendig und zeitlich unaufschiebbar ist. 1.5 Einsparungen zum Ausgleich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben dürfen nur aus veranschlagten Ausgabemitteln des laufenden Rechnungsjahres angeboten werden. Ausgabereste gelten nicht als Einsparungsmittel. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nicht übertragbar; ihre Leistung ist auf das laufende Rechnungsjahr beschränkt. 1.6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nicht als Einsparungen für die Deckungsfähigkeit herangezogen werden (vgl. Nummer 1 zu § 20). 1.7 Die Entscheidung, ob einem Antrag auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben zugestimmt oder der Entwurf eines Nachtragshaushalts eingebracht wird, trifft das Ministerium der Finanzen. 1.8 Die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Ausgaben trifft das Ministerium der Finanzen endgültig (§ 116 Abs. 1 Satz 1). 1.9 Das Ministerium der Finanzen kann allgemein überplanmäßigen Ausgaben für Auszahlungen zustimmen, die der Höhe nach auf Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag beruhen. 1.10 Ein Vorgriff ist zulässig, soweit im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung in der erforderlichen Höhe und im laufenden Haushaltsjahr ein kassenmäßiger Ausgleich vorgesehen wird. 2 Verfahren 2.1 Reichen die einer Dienststelle zugewiesenen Ausgaben nicht aus oder sind Ausgaben zu leisStand: 01.10.2007 ten, die im Haushaltsplan dem Grunde nach nicht vorgesehen sind, so beantragt die Dienststelle bei der zuständigen Stelle, dass ihr die erforderlichen Ausgaben zugewiesen werden. Der Antrag ist zu begründen. 2.2 Die Dienststellen, die den für den Einzelplan zuständigen Stellen nachgeordnet sind, haben die Anträge auf Zuweisung weiterer Ausgaben im Sinne von Nummer 2.1 der nächsthöheren Dienststelle vorzulegen. Soweit diese den Antrag für begründet hält, weist sie der Dienststelle die erforderlichen Ausgaben zu. Stehen ihr Ausgaben nicht mehr zur Verfügung oder handelt es sich um außerplanmäßige Ausgaben, so hat sie den Antrag der nächsthöheren Dienststelle vorzulegen. 2.3 Die für den Einzelplan zuständigen Stellen übersenden in den Fällen der Nummer 2.2 Satz 3 die Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgaben in einfacher Ausfertigung nach beiliegendem Muster rechtzeitig dem Ministerium der Finanzen. 3 Mitteilungen Die Mitteilungen an den Landtag gemäß § 37 Abs. 4 erfolgen durch das Ministerium der Finanzen. Stand: 01.10.2007 Muster zur VV Nr. 2.3 zu § 37 LHO _____________________________________,den__________________ (Dienststelle) An das Ministerium der Finanzen Am Stadtgraben 6-8 66111 Saarbrücken ANTRAG auf Einwilligung zu einer über-/außerplanmäßigen Ausgabe/einem Vorgriff im Haushaltsjahr 20_____ Kapitel __________ Titel __________ nicht übertragbar Zweckbestimmung: Haushaltsansatz ________________________________________ EUR + Ausgabereste _________________________________________ EUR - Vorgriffe ____________________________________________ EUR + Verstärkung durch zweckgebundene Einnahmen Kapitel _________ Titel __________ ________________________________________EUR + Verstärkung durch Deckungsfähigkeit zu Lasten von Kapitel _________ Titel __________ ________________________________________EUR Kapitel _________ Titel __________ ________________________________________EUR + Bereits bewilligte(r) über-/ außerplanmäßige(r) Ausgabe/ Vorgriff ________________________________________EUR Verfügbarer Mittelbetrag ________________________________________EUR ________________________________________ Betrag der beantragten über-/außerplanmäßigen Ausgabe ________________________________________EUR Ausgleich bei Kapitel ________ Titel ___________ ______________________________________________EUR Begründung der über- bzw. außerplanmäßigen Ausgabe: Stand: 01.10.2007
Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Mit seiner Einwilligung dürfen auch die Fälligkeiten von Verpflichtungsermächtigungen vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Der Gesamtbetrag der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden.
Das Ministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes 3 nicht anzuwenden. Zu § 38: 1 Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen Die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen 2.1 Eine Verpflichtungsermächtigung ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck erteilte Verpflichtungsermächtigung unter Berücksichtigung der zur Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen hinsichtlich ihres Gesamtbetrags überschritten wird. 2.2 Eine Verpflichtungsermächtigung ist außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck keine Verpflichtungsermächtigung vorgesehen ist. 2.3 Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist rechtzeitig vor Übernahme der Verpflichtung einzureichen. 2.4 Das Ministerium der Finanzen kann seine Einwilligung im Einzelfall von Einsparungen in gleicher Höhe bei zeitlich und sachlich vergleichbaren Verpflichtungsermächtigungen desselben Einzelplans abhängig machen. 3 Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung (nach Abs. 3) 3.1 Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausStand: 01.10.2007 gehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können. 3.2 Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben haben; das Ministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen. 3.3 Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das Ministerium der Finanzen ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann. 4 Verpflichtungen für laufende Geschäfte 4.1 Verpflichtungen für laufende Geschäfte sind solche, die 4.1.1 sich auf Verwaltungsausgaben der folgenden Gruppen beziehen: 441 - Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger und dgl. 443 – Fürsorgeleistungen und Unterstützungen 446 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 453 - Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen 459 - Sonstiges 511 - Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände 514 – Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl. 517 - Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume 518 - Mieten und Pachten, jedoch nur, wenn 1. die Jahresmiete oder -pacht im Einzelfall nicht mehr als 25.000 EUR beträgt, 2. der vorgesehene qm-Preis ortsüblich und angemessen ist und 3. der Miet- oder Pachtvertrag nicht länger als fünf Jahre unkündbar ist. 519 - Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen, jedoch nur bis zu einem Betrag von 25.000 EUR im Einzelfall 521 - Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens, jedoch nur bis zu einem Betrag von 25.000 EUR im Einzelfall 523 - Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken, jedoch nur bis zu einem Betrag von 5.000 EUR im Einzelfall 525 - Aus- und Fortbildung 526 - Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten 527 - Dienstreisen 529 - Verfügungsmittel 531 bis 546 Sonstiges 547 - Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben und 4.1.2 sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle halten. 4.2 Das Ministerium der Finanzen kann für Geschäfte im Sinne der Nummer 4.1 eine Überschreitung der Wertgrenzen bei den Gruppen 518, 519, 521 und 523 und der Unkündbarkeitsfrist bei der Gruppe 518 zulassen. Kann infolge einer erheblichen Überschreitung der Wertgrenze die Verpflichtung nicht mehr als laufendes Geschäft angesehen werden, ist § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden. 4.3 Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind nicht laufende Geschäfte im Sinne von § 38 Abs. 4 LHO und bedürfen stets der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, sofern dieStand: 01.10.2007 ses nicht darauf verzichtet. 5 Verpflichtungen zu Lasten übertragbarer Ausgaben Die zum Eingehen von Verpflichtungen in Anspruch genommenen übertragbaren Ausgaben dürfen insoweit nicht durch Deckungspflichtigkeit, Einsparungen oder Sperren belastet sein.
Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, 1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben, 2. ob im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abgesehen werden. Zu § 39: 1 Die Bürgschaften regeln sich nach den §§ 765 ff. BGB. 2 Garantien sind selbstständige Verträge, mit denen das Land ein vermögenswertes Interesse des Garantieempfängers dadurch sichert, dass es verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen. 3 Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen. 4 In den Fällen der Nummern 2 und 3 muss die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung des Vertrages sein. 5 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Landes und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Landes gerechnet werden muss. In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen. Stand: 01.10.2007 6 Kreditzusagen im Sinne des § 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt versprochen wird. Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der Darlehensbetrag schon bei Vertragsabschluss geleistet wird. 7 Der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und seiner Beteiligung an den Verhandlungen bedarf es nicht, wenn die Kreditzusage 7.1 im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll, hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind und kein Ermessensspielraum der Verwaltung für die Ausgestaltung der Kreditbedingungen besteht oder 7.2 im Rahmen des § 44 Abs.1 gegeben wird, im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll und hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind. 8 Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, dass der Beteiligte den zuständigen Dienststellen oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen hat (Auskunftsrecht). Im Fall des § 39 Abs. 3 letzter Satz (Verzicht auf das Prüfungsrecht) ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. Von der Ausbedingung eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abgesehen werden. Auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 Abs. 3 ist hinzuweisen. 9 Bei Kreditzusagen unterrichtet das zuständige Ministerium den Rechnungshof. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 7. Bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen unterrichtet die für die Aushändigung der Urkunde zuständige Dienststelle den Rechnungshof. Der Rechnungshof kann auf die Unterrichtung verzichten. 10 Die zuständigen Stellen für den Einzelplan, bei dem die Mittel für etwaige Schadenszahlungen aus übernommenen Gewährleistungen veranschlagt sind, führen über die übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen einen Nachweis. Der Nachweis nach dem Stand am Ende des Haushaltsjahres ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder Ausgabesteigerungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder Ausgabesteigerungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
Auf die Mitwirkung des Landes an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Zu § 40: 1 § 40 Abs.1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar Stand: 01.10.2007 oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände neu geschaffen oder geändert werden können, die nicht im Haushaltsplan oder der Finanzplanung berücksichtigt sind. Es ist insoweit nicht entscheidend, ob es tatsächlich zu verminderten Einnahmen oder erhöhten Ausgaben kommen wird, vielmehr reicht es aus, wenn die Möglichkeit einer Haushaltsverschlechterung besteht. § 40 Abs. 1 Satz 2 erfasst die Fälle, die nicht unter Satz 1 fallen (z.B. allgemeine Regelungen über Fördervoraussetzungen, Förderhöhen, Planungen sowie Absichtserklärungen) und von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind (vgl. Nummern 3.1 und 3.2 zu § 38). 2 Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner zusätzlichen Einwilligung nach § 37 Abs. 2 und keiner zusätzlichen Ermächtigung nach § 38 Abs. 1. Eine zusätzliche Einwilligung nach § 37 Abs. 2 ist dann erforderlich, wenn die Maßnahmen im laufenden Haushaltsjahr gleichzeitig zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben führen; eine zusätzliche Einwilligung für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ist erforderlich, wenn die Umsetzung der Maßnahme in künftigen Haushaltsjahren gleichzeitig über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen erfordert. 3 Zu den Verwaltungsleistungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der Landesverwaltung erbracht werden.
Das Ministerium der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrags leisten zu lassen (Betriebsmittel).
Das Ministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann. Zu § 43: 1 Soweit das Ministerium der Finanzen nichts anderes bestimmt, entfallen die Betriebsmittelanforderungen durch die obersten Landesbehörden beim Ministerium der Finanzen sowie die gesonderten Betriebsmittelzuweisungen durch das Ministerium der Finanzen; die Betriebsmittel gelten in Höhe der Ausgaben als zugewiesen. 2 Soweit Landesdienststellen Ausgaben des Bundes bewirtschaften, melden die zuständigen obersten Landesbehörden den Bedarf an Betriebsmitteln für den Anmeldungszeitraum bei der zuständigen obersten Bundesbehörde an.
Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung Stand: 01.10.2007 durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Ministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Ministeriums.
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Inhalt A. Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung Nr. 1 Bewilligungsvoraussetzungen Nr. 2 Förder- und Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung Nr. 3 Antragsverfahren Nr. 4 Bewilligung Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Nr. 9 Überwachung der Verwendung Nr. 10 Nachweis der Verwendung Nr. 11 Prüfung des Verwendungsnachweises Nr. 12 Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger Nr. 13 Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften Nr. 14 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Nr. 15 Besondere Regelungen Absatz 2 Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen Stand: 01.10.2007 Nr. 16 zum Begriff Nr. 17 Voraussetzungen Nr. 18 Verfahren Absatz 3 Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen Nr. 19 Personenkreis Nr. 20 Verfahren Absatz 4 Verbot der Besserstellung Nr. 21 Grundsatz des Verbotes der Besserstellung B. Verwaltungsvorschriften zu § 44 für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften Nr. 1 Bewilligungsvoraussetzungen Nr. 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung Nr. 3 Antragsverfahren Nr. 4 Bewilligung Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Nr. 9 Überwachung der Verwendung Nr. 10 Nachweis der Verwendung Nr. 11 Prüfung des Verwendungsnachweises Nr. 12 Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger Nr. 13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Nr. 14 Besondere Regelungen ANLAGEN Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anlage 3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN-BestP-GK) Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO (ZBau) Anlage 4a Unterlagen für Baumaßnahmen Anlage 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Anlage 4c Objektkarte - Hochbaumaßnahmen - zur Anmeldung für das Gemeinsame Zuschussprogramm Stand: 01.10.2007 Anlage 4d Objektkarte - Hochbaumaßnahmen - zum Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung Anlage 4e Objektkarte – Tiefbau – zur Anmeldung für das Gemeinsame Zuschussprogramm Anlage 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) Anlage 6 Nicht zuwendungsfähige Kosten bei Hochbaumaßnahmen Anlage 7 Gliederungsschema einer Förderrichtlinie MUSTER (für Projektförderung) Muster 1 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung - Nichtgebietskörperschaften - einschließlich Finanzierungsplan Muster 2 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung - Gebietskörperschaften Muster 3 Verwendungsnachweis Muster 4 Prüfvermerk A. Verwaltungsvorschriften zu § 44 Zu Absatz 1 - Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung 1 Bewilligungsvoraussetzungen 1.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann (§ 23 LHO). Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. 1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig. 1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. 1.4 Sollen für denselben Zweck Zuwendungen ausnahmsweise von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen. In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über 1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben, 1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nummer 2), 1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5), 1.4.4 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z.B. in den Fällen der Nummer 6, 1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummern 10 und 11). Stand: 01.10.2007 2 Förder- und Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung 2.1 Es ist bei Zuwendungen grundsätzlich nach institutioneller bzw. Projektförderung zu unterscheiden (Nummer 2 zu § 23 LHO). 2.2 Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit am besten entspricht. Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar 2.2.1 mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung). Dabei soll die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist, da in diesen Fällen der bewilligte Betrag nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Nummer 2.4 ANBest-I/ANBest-P) gekürzt werden kann; oder 2.2.2 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder 2.2.3 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2.3 Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge (Kostenpauschalen, Pauschale Beträge, Kosteneinheiten und Richtwerte) zu Grunde gelegt werden. Dafür kommen vor allem Projekte in Betracht, 2.3.1 bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau ermittelt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben möglich ist, oder 2.3.2 bei denen - wie insbesondere bei Baumaßnahmen - für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt - soweit bei Maßnahmen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist - die Festlegung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus. 2.4 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise in voller Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (Vollfinanzierung) bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Vor Erlass des Zuwendungsbescheids muss eine Vereinbarung darüber getroffen sein, von wem die Folgekosten ganz oder teilweise zu tragen sind. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. Stand: 01.10.2007 2.6 Die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden kann, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2.7 Die nicht zuwendungsfähigen Kosten für Hochbaumaßnahmen sind in Anlage 6 festgelegt. Die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben für Tiefbaumaßnahmen sind in den jeweils geltenden Förderrichtlinien abschließend festzulegen. 2.8 Werden Maßnahmen sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefördert und sind in den entsprechenden Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften der anderen einzelne von den Regelungen des Landes abweichenden Bestimmungen zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben aufgeführt, so kann in Ausnahmefällen die Bewilligungsbehörde mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen die weitergehende Bestimmung zu Grunde legen. 2.9 In Ausnahmefällen können nicht zuwendungsfähige Ausgaben (Nummer 2.7) auf begründeten Antrag von der Bewilligungsbehörde mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen als zuwendungsfähig anerkannt werden. Soweit besondere Verwaltungsvorschriften des Landes abweichende Bestimmungen über nicht zuwendungsfähige Kosten enthalten, finden diese Anwendung. 3 Antragsverfahren 3.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Die Schriftform kann für Anträge, Erklärungen und Unterlagen durch die elektronische Form ersetzt werden soweit die Bewilligungsbehörde hierfür einen Zugang eröffnet. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften sind anzuwenden (z.B. § 3 a Abs. 3 SVwVfG).7 Insbesondere muss die Behörde dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitteilen, wenn ein ihr übermitteltes elektronische Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet ist. 3.2 Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 3.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen 3.3.1 bei Projektförderung (Nummer 2.1 zu § 23) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, 3.3.2 bei institutioneller Förderung (Nummer 2.2 zu § 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nummer 3.4 zu § 23), 3.3.3 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuStand: 01.10.2007 weisen, 3.3.4 bei Baumaßnahmen die vorgeschriebenen Bauunterlagen sowie - soweit bereits vorhanden - die baufachlichen oder sonstigen Genehmigungen oder Vorbescheide. 3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf 3.4.1 die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht), 3.4.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, 3.4.3 die Wahl der Finanzierungsart, 3.4.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung, 3.4.5 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre. 3.5 Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so hat die Bewilligungsbehörde dieses sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung ausreichend zu begründen. Nummer 3.4 ist entsprechend anzuwenden. 3.6 Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich Folgendes: 3.6.1 Es bedarf stets eines schriftlichen Antrags. 3.6.2 Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 1 des Saarländischen Subventionsgesetzes – SSubvG 8 - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz - SubvG -), die nach 3.6.2.1 dem Zuwendungszweck, 3.6.2.2 Rechtsvorschriften, 3.6.2.3 diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5), 3.6.2.4 besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen. 3.6.3 Zu den Tatsachen nach Nummer 3.6.2.3 gehören insbesondere solche, 3.6.3.1 die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nummer 3.2), 3.6.3.2 die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nummern 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind, 3.6.3.3 von den nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a SVwVfG) 7 oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist, 3.6.3.4 die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 1 SSubvG 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SubvG). 3.6.4 Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwen8 Vgl. BS-Nr. 453-10. Stand: 01.10.2007 dung (§ 1 SSubvG 8 in Verbindung mit § 4 SubvG). 3.6.5 Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsache nach den Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt sind. 3.6.6 Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsache, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 1 SSubvG 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SubvG). 4 Bewilligung 4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag eines Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 SVwVfG).7 Die Schriftform kann für Zuwendungsbescheide, Erklärungen und Unterlagen durch die elektronische Form ersetzt werden soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. *) In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des SVwVfG sind anzuwenden (insb. §§ 3 a, 37 und 41 SVwVfG) 7. *) Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass Behörden, die auf ihren Briefköpfen im Verkehr mit dem Bürger oder der Verwaltung eine E-Mail-Adresse angeben, konkludent ihre Bereitschaft erklären, Eingänge auf diesem Weg anzunehmen. Gegenteiliges müssten sie ausdrücklich erklären. Beim Bürger hingegen kann in aller Regel von der Eröffnung eines Zugangs nur ausgegangen werden, wenn er dies gegenüber der Behörde ausdrücklich erklärt hat. Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sollten eine derartige Erklärung enthalten. 4.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: 4.2.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, 4.2.2 Förder- und Finanzierungsart (Nummer 2), 4.2.3 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des im Zusammenhang mit den Förderungen eingerichteten Förderprogramms dienen kann. Im Zuwendungszweck sollen Zwischenziele und Endziele anhand von Kennziffern, Indikatoren o.a. beschrieben werden. Der Zuwendungszweck ist gegebenenfalls durch Erläuterungen zu präzisieren; 4.2.4 den Umfang der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben und die Höhe der Zuwendung (mit Höchstbetrag), 4.2.5 den Bewilligungszeitraum; dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist, 4.2.6 bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) die ausdrückliche Stand: 01.10.2007 Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist, 4.2.7 soweit zutreffend, den Hinweis auf die in Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG, 4.2.8 soweit zutreffend, die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nummer 3.4.2 zu § 23), 4.2.9 die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nummer 5), 4.2.10 einen Hinweis, dass kein Anspruch gegenüber dem Land auf künftige Zuwendungen in gleicher Höhe besteht, und 4.2.11 eine Rechtsbehelfsbelehrung. 4.3 Die Bewilligungsbehörde kann anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 SVwVfG).7 Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid – mit Ausnahme der Regelungen für elektronische Kommunikation – sinngemäß. 4.4 Ein Abdruck des Zuwendungsbescheids oder des Zuwendungsvertrags ist mit einer Zweitschrift des Antrags dem Rechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit die elektronische Kommunikation verwendet wird, können die Unterlagen auch als elektronische Dokumente übermittelt werden. 4.5 Stellt sich, beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers, heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde im Benehmen mit dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid 5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 SVwVfG 7 für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) sowie zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) ergeben sich aus den Anlagen 1, 2 und 3. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Wenn für Baumaßnahmen (Nummer 6.1) nach ZBau zu verfahren ist, ergeben sich die Baufachlichen Nebenbestimmungen aus Anlage 4b (NBest-Bau). In den Fällen der Nummer 6.2 gelten die Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen aus Anlage 5 (BNBest-Bau). Sie sind zusätzlich zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. 5.1.1 Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids 5.1.1.1 bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushaltsoder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen, 5.1.1.2 bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 v. H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann, 5.1.1.3 bei Projektförderung (ohne Baumaßnahmen) einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zulassen für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach § 53 HGrG oder § 67 LHO hat. Voraussetzung ist, dass die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder entsprechend den für das Land, den Bund oder eine Gemeinde geltenden haushaltsStand: 01.10.2007 rechtlichen Vorschriften geführt werden. Ein einfacher Verwendungsnachweis kann auch zugelassen werden, wenn die Bewilligungsbehörde auf Grund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist, 5.1.1.4 bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie auf die Vorlage von Belegen verzichten. 5.2 Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen bemessen werden, ist in den einzelnen Förderrichtlinien im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzulegen, inwieweit diese Vereinfachung die Allgemeinen Nebenbestimmungen und die Baufachlichen Nebenbestimmungen bzw. die Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen einschränken darf. Dabei sind die Vorschriften nach Nummer 15.2 zu beachten. 5.3 Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln: 5.3.1 bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Rückforderungsanspruchs, 5.3.2 bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs, 5.3.3 die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten, 5.3.4 bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z.B. durch Veröffentlichung, 5.3.5 die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen, 5.3.6 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrags von bis zu 5 v.H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen, 5.3.7 bei Zuwendungen an Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach § 53 HGrG oder § 67 LHO hat, die Prüfung auch der zweckentsprechenden sowie der wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendungen durch einen sachverständigen Prüfer, z.B. Wirtschaftsprüfer, und die Vorlage des Berichts über diese Prüfung, 5.3.8 bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes. 5.4 In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG).7 Das Ministerium der Finanzen kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines derartigen Vorbehalts verlangen. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen 6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Das Verfahren für die Beteiligung richtet sich nach den Baufachlichen Stand: 01.10.2007 Ergänzungsbestimmungen (ZBau, Anlage 4). 6.2 Von einer baufachlichen Beteiligung ist abzusehen, wenn die für eine Gesamtmaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen 250.000 EUR nicht übersteigen. Die Bewilligung und das Verfahren der Prüfung auf wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung richtet sich nach den BNBest-Bau (Anlage 5). Innerhalb von Gesamtmaßnahmen gelten die Wertgrenzen auch für Teilmaßnahmen, die in einem in sich funktionsfähigen Bauabschnitt abgewickelt, abgerechnet und unabhängig von Folgemaßnahmen ihrem der Fördermaßnahme zu Grunde liegenden Verwendungszweck entsprechend genutzt werden können. 6.3 Die Beteiligung ist einzuschränken, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen bemessen werden. Dazu sind in den Förderrichtlinien die Regelungen der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) entsprechend anzupassen. Die Vorschriften nach Nummer 15 sind zu beachten. Soweit Regelungen (nach Nummer 6.3) den Verwendungsnachweis betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. 6.4 Soweit andere technische Dienststellen des Landes fachlich zu beteiligen sind, sollen die ZBau sinngemäß angewendet werden. 7 Auszahlung der Zuwendung 7.1 Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. 7.2 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 7.3 Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen Zuwendungen nur in Teilbeträgen ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird. 7.4 Zuwendungen von nicht mehr als 1.500 EUR werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49, 49a SVwVfG)7. Für die Form der erforderlichen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften der Nummer 4.1. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 SVwVfG).7 8.2 Es ist wie folgt zu verfahren: 8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, Stand: 01.10.2007 insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SVwVfG).7 Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. 8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48 SVwVfG 7 mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre. 8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 SVwVfG 7 mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 8.2.4 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger - die Zuwendung nicht alsbaldig (innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung) für fällige Zahlungen verwendet oder - im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG 7 und vorstehende Nummer 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. 8.3 In den Fällen der Nummern 8.2.2 bis 8.2.4 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls, u.a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 SVwVfG 7 wird hingewiesen. 8.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG 7 erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einer zuständigen Amtsverwalterin oder einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. 8.5 Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung. 8.6 Werden Zinsen nicht erhoben, so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu maStand: 01.10.2007 chen. 8.7 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 8.2.4) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. 8.8 Die Berechnung der Zinsen richtet sich nach der Anlage 1 zu § 34 LHO. 8.9 Die Nummern 8.2 bis 8.7 werden um folgende Vereinfachungsregeln ergänzt: 8.9.1 Von der Aufhebung des Zuwendungsbescheids ist in der Regel abzusehen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Zinsen 250 EUR nicht übersteigt. 8.9.2 Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ist in der Regel abzusehen, wenn der Zinsbetrag 100 EUR nicht übersteigt. 9 Überwachung der Verwendung 9.1 Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. 9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über 9.2.1 Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung, 9.2.2 die zur Zahlung angewiesenen oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen, 9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die rechnungslegende Stelle. 9.3 Dem Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nummer 9.2 mitzuteilen. Mit dessen Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden. 10 Nachweis der Verwendung 10.1 Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-I, Anlage 1 und ANBestP, Anlage 2) und bei den Baumaßnahmen darüber hinaus nach den Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anlage 4b) bzw. den Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen (BNBest-Bau, Anlage 5) zu verlangen. Soweit bei der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben Kostenpauschalen zu Grunde gelegt werden, sind abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen und den Baufachlichen Nebenbestimmungen in den einzelnen Förderrichtlinien Erleichterungen für den Nachweis oder die Verwendung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zuzulassen. Die Vorschriften nach Nummer 15 sind zu beachten. 10.2 Werden für denselben Zweck Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt, sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt. Stand: 01.10.2007 Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 EUR, ist der Rechnungshof vor dem Abschluss der Vereinbarung zu hören; in jedem Fall ist er von einer getroffenen Vereinbarung zu unterrichten. 11 Prüfung des Verwendungsnachweises 11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummer 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob 11.1.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht, 11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet worden ist, 11.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Gegebenenfalls sind unverzüglich Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme mit einem Prüfungsvermerk zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Auf die Einhaltung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 SVwVfG 7 ist besonders zu achten. 11.2 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. 11.3 Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks. 11.4 Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen und der rechnungslegenden Stelle mit den zur Einordnung in die Belegsammlung erforderlichen Angaben zu übersenden. Die rechnungslegende Stelle hat die ihr übersandten Prüfungsvermerke und die Zwischen- und Verwendungsnachweise zu den entsprechenden Kassenbelegen zu nehmen und zusammen mit der Rechnung vorzulegen. 11.5 Im Einvernehmen mit dem Rechnungshof kann davon abgesehen werden, die Prüfungsvermerke sowie die Zwischen- und Verwendungsnachweise nach Nummer 11.4 zu den Kassenbelegen zu nehmen. 12 Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte ganz oder teilweise weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. 13 Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften Für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Stand: 01.10.2007 Gebietskörperschaften gilt Teil B der VV zu § 44 LHO (VV-P-GK). 14 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 25.000 EUR, kann das zuständige Ministerium bei Anwendung der Nummern 1 bis 12 im Einzelfall Erleichterungen zulassen. Ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis ist jedoch unerlässlich. 15 Besondere Regelungen 15.1 Soweit das zuständige Ministerium nicht nach den Nummern 1 bis 14 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen möglich. 15.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofs (§ 103 LHO) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien – vgl. Anlage 7 zu VV Nr. 15.2 zu § 44 LHO) zu den Nummern 1 bis 12 erlassen. Bei ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Nummer 6 ist auch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, sind Vorgenannte entsprechend zu beteiligen. 15.3 Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 14 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu klären. 15.4 Soweit Regelungen nach den Nummern 15.1 bis 15.3 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. 15.5 Die Nummern 1 bis 15.4 gelten für das Land als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an dem Zuwendungsempfänger (Nummer 1.2 zu § 65 LHO) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist. Zu § 44 Abs. 2 - Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen - 16 Zum Begriff 16.1 Eine Verwaltung von Landesmitteln im Sinne von § 44 Abs. 2 ist anzunehmen, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung beauftragt sind, Landesmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke für Rechnung des Landes (treuhänderisch) zu verwalten. Das Treuhandverhältnis kann offen oder verdeckt sein. 16.2 Eine Verwaltung von Landesmitteln liegt insbesondere nicht vor, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung 16.2.1 Mittel als Zuwendungen zur Weitergabe an Dritte als weitere Mittelempfänger erhalten (VV/VV-P-GK Nr. 12), 16.2.2 Teile des Landeshaushaltsplans ausführen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO), 16.2.3 Mittel als Ersatz von Aufwendungen erhalten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO); Stand: 01.10.2007 16.3 Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen des Landes ist anzunehmen, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung beauftragt sind, im Eigentum des Landes stehende Gegenstände (Sachen, Rechte oder Vermögen) zur Erfüllung bestimmter Zwecke treuhänderisch zu verwalten. Das Treuhandverhältnis kann offen oder verdeckt sein. 17 Voraussetzungen 17.1 Eine Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung ist zulässig, wenn das Land an dieser Art der Verwaltung ein erhebliches Interesse hat, das anderweitig nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang befriedigt werden kann und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist. Eine Verwaltung von Landesmitteln ist nicht zulässig, wenn der vom Land verfolgte Zweck durch eine Weitergabe von Zuwendungen im Sinne der VV/VV-P-GK Nummer 12 erreicht werden kann. 17.2 Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes können von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von Personen des privaten Rechts verwaltet werden, soweit diese für eine solche Verwaltung geeignet sind und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten. 18 Verfahren 18.1 Der Auftrag zur Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes ist, soweit er nicht auf Gesetz beruht, im Wege schriftlicher Vereinbarung zu erteilen. Die Vereinbarung muss befristet sein und eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen. 18.2 Nach Lage des Einzelfalls ist insbesondere Folgendes zu regeln: 18.2.1 Inhalt und Umfang des Auftrags, 18.2.2 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers, Grad der zu beachtenden Sorgfalt, 18.2.3 bei der Weiterleitung von Landesmitteln an Letztempfänger die Bedingungen der Weiterleitung und der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung durch den Letztempfänger, 18.2.4 Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern, 18.2.5 Erteilung von Unteraufträgen, 18.2.6 Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Auftraggebers, 18.2.7 Umfang der Mitteilungspflichten, 18.2.8 gesonderte Buchführung und Rechnungslegung für die Mittel und Vermögensgegenstände des Landes, 18.2.9 Auszahlungsverfahren, 18.2.10 Behandlung von Rückeinnahmen, 18.2.11 Haftung des Auftragnehmers, 18.2.12 Nachweis über die Verwaltung, 18.2.13 Prüfungsrechte des Auftraggebers, 18.2.14 Ersatz des Aufwands des Auftragnehmers. 18.3 Regelungen nach Nummer 18.2 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und, soweit sie die Buchführung, die Rechnungslegung und den Nachweis über die Verwaltung betreffen, auch des Rechnungshofs. Das Ministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten. Stand: 01.10.2007 Zu § 44 Abs. 3 - Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendung - 19 Personenkreis 19.1 Beliehen werden können juristische Personen des privaten Rechts, die in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts als Zuwendungsempfänger Zuwendungen weitergeben oder als Treuhänder des Landes Zuwendungen gewähren sollen (Nummern 12 und 16.1). 19.2 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen zur Beleihung sind aktenkundig zu machen. 20 Verfahren Die Beleihung geschieht durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Diese müssen enthalten: 20.1 die Bezugnahme auf § 44 Abs. 3 LHO, 20.2 die genaue Bezeichnung der juristischen Person des privaten Rechts, die beliehen wird, 20.3 die Verleihung der Befugnis, Zuwendungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen durch Verwaltungsakte in eigenem Namen zu bewilligen, 20.4 die Angabe der Behörde, die die Aufsicht über die Beliehene ausübt, 20.5 die Verpflichtung der Beliehenen, der aufsichtführenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn - sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben, - sie ihre Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird 20.6 den Beginn oder die Befristung der Beleihung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme 20.7 einen Vorbehalt, dass die Befugnis jederzeit entzogen werden kann, 20.8 beim Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung Zu § 44 Abs. 4 – Verbot der Besserstellung - 21 Grundsatz des Verbotes der Besserstellung Von den Zuwendungsempfängern ist zu bestätigen, dass sie ihre Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Geltende tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Stand: 01.10.2007 B. Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK) 1 Bewilligungsvoraussetzungen 1.1 Zuwendungen werden nach Maßgabe des Landeshaushalts in der Regel als nicht rückzahlbare Zuweisungen bewilligt. 1.2 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn a) bei Baumaßnahmen die Vorhaben mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung oder anderen Rahmenplanungen des Landes übereinstimmen, b) der Zuwendungsempfänger die erforderliche Eigenleistung im laufenden Jahr und bei mehrjährigen Vorhaben auch in den Folgejahren aufbringen kann und die Folgekosten die Grenzen seiner dauernden Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der sonstigen Pflichtaufgaben nicht übersteigen, c) das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig. 1.3 Für jedes Haushaltsjahr wird ein "Gemeinsames Programm über Zuweisungen zu kommunalen Investitionsvorhaben" von dem Ministerium für Inneres und Sport 9 unter Mitwirkung der zuständigen Ministerien (Bewilligungsbehörden) aufgestellt. Das Programm ist unverbindlich und steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen. Mit der Anmeldung von Maßnahmen zur Aufnahme in das Gemeinsame Zuschussprogramm sind grundsätzlich die in der Objektkarte - Hochbaumaßnahmen - bzw. Objektkarte - Tiefbaumaßnahmen – (Anlage 4c und Anlage 4e zu den VV zu § 44 LHO) geforderten Unterlagen vorzulegen. Bei anderen Maßnahmen ist sinngemäß zu verfahren. Mit der Vorlage dieser Unterlagen sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 LHO erfüllt. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Inneres und Sport. Dabei ist darauf zu achten, dass den Gemeinden keine Kosten für Fremdleistungen aus Ingenieur- oder Architektenverträgen entstehen und die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung in der Lage ist, die notwendigen Vorprüfungen durchzuführen und die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten für die Aufnahme in das Programm und ggf. in den Landeshaushalt festzulegen. 1.4 Sollen für denselben Zweck Zuwendungen ausnahmsweise von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen. In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen Stand: 01.10.2007 herbeizuführen über: 1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben, 1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nummer 2), 1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5), 1.4.4 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung (Nummer 6), 1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummern 10 und 11). 1.5 Die Bewilligungsbehörden haben die Mitwirkung des Ministeriums für Inneres und Sport 9 nach Maßgabe der Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) 10 oder der an deren Stelle tretenden Vorschriften sicherzustellen. 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung 2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. 2.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar 2.2.1 mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung). Dabei soll die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist, da in diesen Fällen der bewilligte Betrag nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Nummer 2.4 ANBest-P-GK) gekürzt werden kann oder 2.2.2 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder 2.2.3 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2.3 Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge (Kostenpauschalen, Pauschale Beträge, Kosteneinheiten und Richtwerte) zu Grunde gelegt werden. Dafür kommen vor allem Projekte in Betracht, 2.3.1 bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau ermittelt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben möglich ist, oder 2.3.2 bei denen - wie insbesondere bei Baumaßnahmen - für gleichartige oder ähnliche Teile der Projekte über die voraussichtlichen Ausgaben feste Beträge vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen setzt - soweit bei Maßnahmen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist - die Festlegung dieser Werte durch diese Verwaltung voraus. 10 KFAG vgl. BS-Nr. 6022-1. Stand: 01.10.2007 2.4 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise in voller Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (Vollfinanzierung) bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Vor Erlass des Zuwendungsbescheids muss eine Vereinbarung darüber getroffen sein, von wem die Folgekosten ganz oder teilweise zu tragen sind. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. 2.6 Die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden kann, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2.7 Die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sind für Hochbaumaßnahmen in Anlage 6 festgelegt. Die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben für Tiefbaumaßnahmen sind in den jeweils geltenden Förderrichtlinien abschließend festzulegen. 2.8 Werden Maßnahmen sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefördert und sind in den entsprechenden Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften der anderen einzelne, von den Regelungen des Landes abweichende Bestimmungen, zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben aufgeführt, so kann in Ausnahmefällen die Bewilligungsbehörde mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen die weitergehende Bestimmung zu Grunde legen. 2.9 In Ausnahmefällen können nicht zuwendungsfähige Ausgaben (Nummer 2.7) auf begründeten Antrag von der Bewilligungsbehörde mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen als zuwendungsfähig anerkannt werden. Soweit besondere Verwaltungsvorschriften des Landes abweichende Bestimmungen über nicht zuwendungsfähige Kosten enthalten, finden diese Anwendung. 3 Antragsverfahren 3.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags nach Muster 2 zu § 44 LHO. Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung über die Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Schriftform kann für Anträge, Erklärungen und Unterlagen durch die elektronische Form ersetzt werden soweit die Bewilligungsbehörde hierfür einen Zugang eröffnet. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften sind anzuwenden (z.B. § 3a Abs. 3 SVwVfG).7 Insbesondere muss die Behörde dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitteilen, wenn ein ihr übermitteltes elektronische Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet ist. 3.2 Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der BewilligungsbeStand: 01.10.2007 hörde oder Kommunalaufsichtsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 3.3 Der Antrag muss enthalten bzw. ihm sind insbesondere beizufügen 3.3.1 ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, nach Muster 2, 3.3.2 die Daten zur Haushalts- und Finanzsituation gemäß dem jeweils geltenden Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport,9 3.3.3 bei Baumaßnahmen die vorgeschriebenen Bauunterlagen sowie – soweit bereits vorhanden - die baufachlichen oder sonstigen Genehmigungen oder Vorbescheide dazu, 3.3.4 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist nach Muster 2. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen. 3.4 Die Anträge sind von der Kommunalaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Nummer 1.2 b) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist als Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Bei Fortführungsmaßnahmen kann auf frühere Unterlagen (frühere Anträge, Zuwendungsbescheide) verwiesen werden. 3.5 Das Ergebnis der Antragsprüfung durch die Bewilligungsbehörde ist zu vermerken. Dabei kann bei Fortführungsmaßnahmen auf frühere Unterlagen (frühere Anträge, Zuwendungsbescheide) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf 3.5.1 die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht), 3.5.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, 3.5.3 die Wahl der Finanzierungsarten, 3.5.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung, 3.5.5 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre. 3.6 Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so hat die Bewilligungsbehörde dieses sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung ausreichend zu begründen. Nummer 3.4 ist entsprechend anzuwenden. Soweit erforderlich ist die Mitwirkung des Ministeriums für Inneres und Sport im Sinne Nummer 1.5 sicherzustellen. 3.7 Bei Zuwendungen an gemeindliche Betriebe und Unternehmen, bei denen das saarländische Subventionsgesetz 8 in Verbindung mit dem Subventionsgesetz des Bundes zu beachten ist, gelten die Bestimmungen der Nummern 3.6 und 4.2.7 VV zu § 44 LHO entsprechend. 4 Bewilligung 4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG).7 Die Schriftform kann für Zuwendungsbescheide, Erklärungen und Unterlagen durch die elektronische Form ersetzt werden soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. *) In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die IdentiStand: 01.10.2007 fizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des SVwVfG sind anzuwenden (insb. §§ 3a, 37 und 41 SVwVfG).7 *) Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass Behörden, die auf ihren Briefköpfen im Verkehr mit dem Bürger oder der Verwaltung eine E-Mail-Adresse angeben, konkludent ihre Bereitschaft erklären, Eingänge auf diesem Wege anzunehmen. Gegenteiliges müssten sie ausdrücklich erklären. Beim Bürger hingegen kann in aller Regel von der Eröffnung eines Zugangs nur ausgegangen werden, wenn er dies gegenüber der Behörde ausdrücklich erklärt hat. Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sollten eine derartige Erklärung enthalten. 4.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: 4.2.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, 4.2.2 Art der Förderung (Nummer 2 VV zu § 23 LHO) und Finanzierungsart, 4.2.3 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden – gegebenenfalls die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des im Zusammenhang mit den Förderungen eingerichteten Förderprogramms dienen kann. Im Zuwendungszweck sollen Zwischenziele und Endziele anhand von Kennziffern, Indikatoren o.a. beschrieben werden. Der Zuwendungszweck ist gegebenenfalls durch Erläuterungen zu präzisieren. 4.2.4 den Umfang der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben und die Höhe der Zuwendung (mit Höchstbetrag), 4.2.5 den Bewilligungszeitraum. Dieser kann über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist, 4.2.6 bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist, 4.2.7 die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nummer 5) und der Hinweis auf die zu beachtenden baufachlichen und technischen Auflagen, 4.2.8 soweit zutreffend, die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nummer 3.4.2 VV zu § 23 LHO) und 4.2.9 einen Hinweis darauf, dass kein Anspruch gegenüber dem Land auf künftige Zuwendungen in gleicher Höhe besteht, und 4.2.10 eine Rechtsbehelfsbelehrung 4.3 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 SVwVfG).7 Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid – mit Ausnahme der Regelungen für elektronische Kommunikation – sinngemäß. 4.4 Ein Abdruck des Zuwendungsbescheids oder des Zuwendungsvertrags ist mit einer Zweitschrift des Antrags dem Rechnungshof zu übersenden, soweit der nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit die elektronische Kommunikation verwendet wird, können die Unterlagen auch als elektronische Dokumente übermittelt werden. Stand: 01.10.2007 4.5 Stellt sich, beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers, heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde im Benehmen mit dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. 4.6 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mehr als 2.500 EUR betragen. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid 5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 SVwVfG 7 ergeben sich aus der Anlage 3 (ANBest-P-GK). Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Wenn für Baumaßnahmen (Nummer 6.1) nach ZBau zu verfahren ist, ergeben sich die Baufachlichen Nebenbestimmungen aus Anlage 4b (NBest-Bau). In den Fällen der Nummer 6.2 VV-P-GK gelten die Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen aus Anlage 5 (BNBest-Bau). Sie sind zusätzlich zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. 5.1.1 Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides - 5.1.1.1 im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 v.H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann, 5.1.1.2 bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage des Verwendungsnachweises abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen. 5.2 Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen bemessen werden, ist in den einzelnen Förderrichtlinien im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzulegen, inwieweit diese Vereinfachung die Allgemeinen Nebenbestimmungen und die Baufachlichen Nebenbestimmungen bzw. die Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen einschränken darf. Dabei sind die Vorschriften nach Nummer 14.2 zu beachten. 5.3 Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des Einzelfalls im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln: 5.3.1 die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen; dabei können auch die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers beteiligt werden (Nummer 6), 5.3.2 die Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrags von bis zu 5 v.H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen. 5.4 In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG).7 Das Ministerium der Finanzen kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines derartigen Vorbehalts verlangen. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen 6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche VerStand: 01.10.2007 waltung zu beteiligen. Das Verfahren für die Beteiligung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau, Anlage 4). 6.2 Von einer baufachlichen Beteiligung ist abzusehen, wenn 6.2.1 die für eine Gesamtmaßnahme vorgesehenen Zuwendungen vom Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen 375.000 EUR nicht übersteigen. Innerhalb von Gesamtmaßnahmen gelten die Wertgrenzen auch für alle Teilmaßnahmen, die in einem in sich funktionsfähigen Bauabschnitt abgewickelt, abgerechnet und unabhängig von Folgemaßnahmen ihrem der Fördermaßnahme zu Grunde liegenden Verwendungszweck entsprechend genutzt werden können, oder 6.2.2 der Eigenanteil der kommunalen Körperschaft 70 % der zuwendungsfähigen Baukosten überschreitet. 6.2.3 Die Bewilligung und das Verfahren der Prüfung auf sparsame, wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung richtet sich nach Anlage 5 zu den VV zu § 44 LHO. Eine baufachliche Prüfung findet nicht statt. 6.3 Die Beteiligung ist einzuschränken, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen bemessen werden. Dazu sind in den Förderrichtlinien die Regelungen der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) entsprechend anzupassen. Die Vorschriften nach Nummer 14 sind zu beachten. Soweit Regelungen (nach Nummer 6.3) den Verwendungsnachweis betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. 6.4 Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung eine kommunale Bauverwaltung ersuchen, Aufgaben nach der ZBau teilweise zu übernehmen. 6.5 Soweit andere technische Dienststellen des Landes fachlich zu beteiligen sind, sollen die ZBau sinngemäß angewendet werden. 7 Auszahlungen der Zuwendungen 7.1 Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. 7.2 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 7.3. Zuwendungen von nicht mehr als 10.000 EUR werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49, 49a SVwVfG) 7 oder anderen RechtsvorStand: 01.10.2007 schriften. Für die Form der erforderlichen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften der Nummer 4.1. Die Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 SVwVfG).7 8.2 Es ist wie folgt zu verfahren: 8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SVwVfG).7 Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. 8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48 SVwVfG 7 mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre. 8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 SVwVfG 7 mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 8.2.4 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger - die Zuwendung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder - im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG 7 und vorstehende Nummer 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. 8.3 In den Fällen der Nummern 8.2.2 bis 8.2.4 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls, unter anderem auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 SVwVfG 7 wird hingewiesen. 8.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheids innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG 7 erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einer zuständigen Amtswalterin oder einem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. 8.5 Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig Stand: 01.10.2007 der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung. 8.6 Werden Zinsen nicht erhoben, so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen. 8.7 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 4) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. 8.8 Die Berechnung der Zinsen richtet sich nach der Anlage 1 zu § 34 LHO. 8.9 Die Nummern 8.2 bis 8.7 werden um folgende Vereinfachungsregeln ergänzt: 8.9.1 Von der Aufhebung des Zuwendungsbescheids ist in der Regel abzusehen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Zinsen 250 EUR nicht übersteigt. 8.9.2 Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ist in der Regel abzusehen, wenn der Zinsbetrag 100 EUR nicht übersteigt. 9 Überwachung der Verwendung 9.1 Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. 9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere, nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über 9.2.1 Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung, 9.2.2 die zur Zahlung angewiesenen Beträge oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen, 9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die rechnungslegende Stelle. 9.3 Dem Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nummer 9.2 mitzuteilen. Mit dessen Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden. 10 Nachweis der Verwendung 10.1 Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P-GK, Anlage 3) und bei den Baumaßnahmen darüber hinaus nach den Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anlage 4b) bzw. den Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen (BNBest-Bau, Anlage 5) zu verlangen. Soweit bei der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben Kostenpauschalen zu Grunde gelegt werden, sind abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen und den Baufachlichen Nebenbestimmungen in den einzelnen Förderrichtlinien Erleichterungen für den Nachweis der Verwendung zuzulassen. Die Vorschriften nach Nummer 14 sind zu beachten. Stand: 01.10.2007 10.2 Werden für denselben Zweck Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt, sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt. Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 EUR, ist der Rechnungshof vor dem Abschluss der Vereinbarung zu hören; in jedem Fall ist er von einer getroffenen Vereinbarung zu unterrichten. 11 Prüfung des Verwendungsnachweises 11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummer 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob 11.1.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschl. der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht, 11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist, 11.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Gegebenenfalls sind unverzüglich Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme mit einem Prüfungsvermerk zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Auf die Einhaltung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 48 Abs. 4 SVwVfG 7 ist besonders zu achten. 11.2 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. 11.3 Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts (Nummer 6.3 ANBest-PGK) und des Prüfungsvermerks (Nummer 11.2). 11.4 Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen und der rechnungslegenden Stelle mit den zur Einordnung in die Belegsammlung erforderlichen Angaben zu übersenden. Die rechnungslegende Stelle hat die ihr übersandten Prüfungsvermerke und die Zwischen- und Verwendungsnachweise zu den entsprechenden Kassenbelegen zu nehmen und zusammen mit der Rechnung vorzulegen. 11.5 Im Einvernehmen mit dem Rechnungshof kann davon abgesehen werden, die Prüfungsvermerke sowie die Zwischen- und Verwendungsnachweise nach Nummer 11.4 zu den Kassenbelegen zu nehmen. 12 Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte ganz oder teilweise weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids (einschl. der NeStand: 01.10.2007 benbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. 13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 25.000 EUR, kann das zuständige Ministerium bei Anwendung der Nummern 1 bis 12 im Einzelfall Erleichterungen zulassen. Ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis ist jedoch unerlässlich. 14 Besondere Regelungen 14.1 Soweit das zuständige Ministerium nicht nach den Nummern 1 bis 13 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen möglich. 14.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofs (§ 103 LHO) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien vgl. Anlage 7 zu VV Nummer 15.2 zu § 44 LHO) zu den Nummern 1 bis 12 erlassen. Bei ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Nummer 6 ist auch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, sind Vorgenannte entsprechend zu beteiligen. 14.3 Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 13 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu klären. 14.4 Soweit Regelungen nach den Nummern 14.1 bis 14.3 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Anlage 1 zu § 44 LHO (ANBest-I) (VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (AN- Best-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.S. des § 36 des SVwVfG 7 sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt Nr. 1 Anforderungen und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungen der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Inventarisierungspflicht Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Buchführung Stand: 01.10.2007 Nr. 7 Nachweis der Verwendung Nr. 8 Prüfung der Verwendung Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisationsund Stellenplan ist verbindlich. 1.3 Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen oder Löhne als nach dem BAT bzw. MTArb sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. 1.4 Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderung durch Dritte) zu 50 v.H. und mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Beträgt der Anteil der öffentlichen Mittel an den Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderung durch Dritte) weniger als 50 v.H., so dürfen Risiken der genannten Art nur versichert werden, wenn hierdurch der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes. 1.5 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung eines Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. 1.6 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 1.7 Rücklagen und Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.3 Dies gilt (mit Ausnahme der Vollfinanzierung) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1.000 EUR ändern. Stand: 01.10.2007 2.4 Ermäßigen sich bei der Festbetragsfinanzierung die Gesamtausgaben auf einen Betrag unterhalb der bewilligten Zuwendung, so verringert sich die Zuwendung auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtausgaben. 3 Vergabe von Aufträgen 3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 10.000 EUR beträgt, sind anzuwenden - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) - bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) 3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. 4 Inventarisierungspflicht Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1.1 er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 500 EUR ergibt, 5.1.2 für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.1.3 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. 6 Buchführung 6.1 Die Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege sind entsprechend den Regeln der Landeshaushaltsordnung und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für Gemeinden geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden. 6.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 6.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des VerwendungsnachStand: 01.10.2007 weises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vorschriften oder Regeln (Nummer 6.1) entsprechen. 7 Nachweis der Verwendung 7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 7.2 In dem Sachbericht sind die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen. 7.3 Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung oder bei kaufmännischer doppelter Buchführung dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben kann verlangt werden, soweit sie für die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist. Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen. 7.4 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 7.5 Ist neben der institutionellen Förderung auch eine Zuwendung zur Projektförderung bewilligt worden, so ist jede Zuwendung getrennt nachzuweisen. In jedem Fall sind in dem Verwendungsnachweis für die institutionelle Förderung die Zuwendungen zur Projektförderung nachrichtlich anzugeben. 8 Prüfung der Verwendung 8.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 8.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 8.3 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 9.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 SVwVfG),7 nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Stand: 01.10.2007 9.2 Nummer 9.1 gilt insbesondere, wenn 9.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2), 9.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 9.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder 9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 9.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 SVwVfG 7 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. 9.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen gem. Nummer 9.4 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden. Anlage 2 zu § 44 LHO (ANBest-P) (VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.S. des § 36 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) 7 sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Stand: 01.10.2007 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. 1.3 Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen höhere Vergütungen oder Löhne als nach dem BAT oder MTArb sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen nicht gewährt werden. 1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nummer 1.4.2) anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. 1.5 Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.3 Dies gilt (mit Ausnahme der Vollfinanzierung) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1.000 EUR ändern. 2.4 Ermäßigen sich bei der Festbetragsfinanzierung die Gesamtausgaben auf einen Betrag unterStand: 01.10.2007 halb der bewilligten Zuwendung, so verringert sich die Zuwendung auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtausgaben. 3 Vergabe von Aufträgen 3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 10.000 EUR beträgt, sind anzuwenden - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL), - bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). 3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. 4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 500 EUR ergibt, 5.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.1.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, 5.1.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, 5.1.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 5.1.6 ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 6 Nachweis der Verwendung 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des ZuStand: 01.10.2007 wendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. 6.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. 6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 6.7 Der Zwischennachweis (Nummer 6.1 Satz 2) ist wie der einfache Verwendungsnachweis zu führen. 6.8 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 6.9 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. 6.10 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiStand: 01.10.2007 terleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise nach den Nummern 6.1 bis 6.8 erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1 beizufügen. 7 Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.10 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. 7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 7.3 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 SVwVfG) 7 oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 8.2 Nummer 8.1 gilt insbesondere, wenn 8.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2), 8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder 8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 SVwVfG 7 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. 8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen gem. Nummer 8.4 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden. Stand: 01.10.2007 Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO (ANBest-P-GK) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) Die ANBest-P-GK enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) 7 sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, oder ist sie von der Bewilligungsbehörde zugelassen, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. 1.3 Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der der Bewilligung zu Grunde liegenden Planung, den baufachlichen und technischen Auflagen und Bedingungen sowie den baufachlichen und technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen, die für den betreffenden Förderbereich eingeführt sind. 1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird; bei Baumaßnahmen ist der Baufortschritt zu berücksichtigen. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.4.1. bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, Stand: 01.10.2007 1.4.2. bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1 bei Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung und bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.3 Dies gilt (mit Ausnahme der Vollfinanzierung) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1.000 EUR ändern. 2.4 Ermäßigen sich bei der Festbetragsfinanzierung die Gesamtausgaben auf einen Betrag unterhalb der bewilligten Zuwendung, so verringert sich die Zuwendung auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtausgaben. 3 Vergabe von Aufträgen 3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten sowie § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung 11 mit der Verpflichtung, dass die öffentliche Ausschreibung mindestens im Amtsblatt des Saarlandes oder in der Gesamtausgabe einer Saarländischen Tageszeitung zu erfolgen hat. 3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplanes – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Än11 Vgl. BS-Nr. 2022-8. Stand: 01.10.2007 derung der Finanzierung um mehr als 500 EUR ergibt, 5.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere wenn Abweichungen von den der Bewilligung zu Grunde liegenden Bauunterlagen vorgenommen werden sollen, 5.1.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, 5.1.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden können, 5.1.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. 6 Nachweis der Verwendung 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen 6 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises zu führen. 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Muster 3) ohne Vorlage von Belegen. Je eine Ausfertigung ist der Bewilligungsbehörde, zwei Ausfertigungen sind der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, die die Bauunterlagen geprüft hat, vorzulegen. 6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Dem Sachbericht sind die Berichte des Rechnungsprüfungsamtes nach § 121 Abs. 1 Ziffer 3 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) 12 und der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen. 6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Bei Baumaßnahmen sind Ablichtungen der Baurechnung dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Übereinstimmung der angegebenen Beträge mit den Büchern und Belegen ist von der zuständigen kommunalen Kasse und die Richtigkeit der Aufgliederung von der Bauverwaltung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Auf die Ausnahmen gem. Nummer 3.1 der BNBest-Bau wird hingewiesen. 6.5 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte (nicht Gebietskörperschaften) weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1 beizufügen. 12 KSVG vgl. BS-Nr. 2020-1. Stand: 01.10.2007 7 Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde und die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.5 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. 7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 7.3 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 SVwVfG) 7 oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 8.2 Nummer 8.1 gilt insbesondere, wenn 8.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2), 8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder 8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 SVwVfG 7 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. 8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in o.g. Höhe für das Jahr verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden. Stand: 01.10.2007 Anlage 4 zu den VV zu § 44 LHO (ZBau) Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO (ZBau) Inhalt Nr. 1 Anwendungsbereich Nr. 2 Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen Nr. 3 Umfang der Bauunterlagen Nr. 4 Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung Nr. 5 Baufachliche Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Nr. 6 Gestaltung von Kostengliederungen für Hochbaumaßnahmen Nr. 7 Prüfung des Verwendungsnachweises Nr. 8 Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen Anlagen: Anlage 4a Unterlagen für Baumaßnahmen Anlage 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Anlage 4c Objektkarte – Hochbaumaßnahmen – zur Anmeldung für das Gemeinsame Zuschussprogramm Anlage 4d Objektkarte – Hochbaumaßnahmen – zum Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung Anlage 4e Objektkarte – Tiefbau – zur Anmeldung für das Gemeinsame Zuschussprogramm Anlage 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) 1 Anwendungsbereich 1.1 Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung für Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO. In den Fällen, in denen nach Nummer 6 VV/VV-P-GK die fachlich zuständige technische Verwaltung beteiligt wird oder selbst Bewilligungsbehörde ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 1.2 Soweit für denselben Zweck ausnahmsweise Zuwendungen sowohl vom Land als auch vom Bund bewilligt werden, ist gemäß Nummer 1.4.4 VV zu § 44 LHO und Nummer 1.4.4 VV- P-GK nur eine Bauverwaltung fachtechnisch zu beteiligen. 1.3 Abweichungen von diesen Bestimmungen sind im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zulässig und, soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, auch mit dem Rechnungshof. 1.4 Soweit der Bemessung der Zuwendungen Kostenpauschalen zu Grunde liegen, ist in den für die einzelnen Förderbereiche geltenden Richtlinien festzulegen, inwieweit die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen anzuwenden sind. Stand: 01.10.2007 2 Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen Die Bauverwaltung soll, um eine sparsame und wirtschaftliche Planung zu erreichen, bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt werden; sie äußert sich dabei ggf. auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen (vgl. Nummer 3 und NBest-Bau bzw. BNBest-Bau). 3 Umfang der Bauunterlagen Vom Antragsteller sind im Allgemeinen die in der Anlage 4a aufgeführten Unterlagen für Baumaßnahmen zu fordern. Die Bewilligungsbehörde kann im Benehmen mit der Bauverwaltung (vgl. Nummer 2) Erleichterungen zulassen oder ausnahmsweise Ergänzungen verlangen. 4 Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung 4.1 Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Kosten. 4.2 Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme (Muster 4 zu § 44 LHO) festzuhalten, soweit dies nicht bereits in einem vorausgegangenen Verfahren geschehen ist; dabei sind die erforderlichen technischen Auflagen vorzuschlagen. Die Bauunterlagen und die Kostenermittlungen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen. 4.3 Die Bewilligungsbehörde leitet der Bauverwaltung einen Abdruck des Zuwendungsbescheids zu. Die Bauverwaltung soll während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) überprüfen. Feststellungen, die für die Bewilligungsbehörde von Bedeutung sein können, sind ihr umgehend mitzuteilen. 5 Baufachliche Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (NBest-Bau) Neben den besonderen technischen Auflagen (vgl. Nummer 4.2) sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau - Anlage 4b) bzw. die Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen (BNBest-Bau - Anlage 5) unverändert als Bestandteil des Zuwendungsbescheids aufzunehmen. Soweit erforderlich, ist dabei zu bestimmen, wie die Baurechnung (Nummer 2 NBest-Bau bzw. BNBest-Bau) zu gliedern ist. Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Zuwendungsempfänger über Art und Umfang und Beteiligung der Bauverwaltung. 6 Gestaltung von Kostengliederungen für Hochbaumaßnahmen Für die Kostengliederung von Hochbaumaßnahmen ist eine Kostenermittlung nach DIN 276 in Verbindung mit DIN 277 vorzulegen. 7 Prüfung des Verwendungsnachweises 7.1 Die Bauverwaltung überprüft stichprobenweise den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Sie stellt dabei fest, ob die Maßnahme wirtschaftlich und sparsam entsprechend den der Bewilligung zu Grunde liegenden Bauunterlagen ausgeführt worden ist. Mängel und Änderungen gegenüber diesen Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind zu vermerken und baufachlich zu bewerten. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben können, ist der zuwendungsfähige Betrag zu berichtigen. 7.2 Die Prüfungspflichten gemäß Nummer 11 VV/VV-P-GK bleiben unberührt. 8 Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen Stand: 01.10.2007 Die Bewilligungsbehörde kann zulassen, dass bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die bautechnischen Dienste der Zuwendungsempfänger beteiligt werden. Anlage 4a zu den VV zu § 44 LHO Unterlagen für Baumaßnahmen Dem Zuwendungsantrag sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird, folgende Bauunterlagen beizufügen; die Planung muss den für den betreffenden Bereich geltenden technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen: 1 Straßen- und Brückenbaumaßnahmen Ein in Anlehnung an die "Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE)" aufgestellter Entwurf. 2 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Wirtschaftswegebauten außerhalb der Flurbereinigung Entsprechende Regelungen sind gegebenenfalls in Förderrichtlinien aufzunehmen. 3 Wirtschaftswegebauten im Rahmen der Flurbereinigung Ein nach den Vorschriften und Anweisungen für die Flurbereinigung aufgestellter Bauentwurf. (siehe Anlage 4e „Objektkarte – Tiefbau“ bei der Anmeldung für das Gemeinsame Zuschussprogramm) 4 Hochbauten Die Bauunterlagen für Hochbaumaßnahmen bestehen aus: 4.1 den in der Objektkarte (Anlage 4c bzw. 4d zu den VV zu § 44 LHO) geforderten Unterlagen, 4.2 dem Vorbescheid oder sonstigen Nachweisen über die baurechtliche Zulässigkeit (das baurechtliche Verfahren soll möglichst erst nach der baufachlichen Prüfung durchgeführt werden), 4.3 Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Bau und Betrieb (z.B. Planungs- und Kostenrichtwerte), soweit sie für die Bewilligung der Zuwendung von Bedeutung sind. 4.4 Auf die Vorlage der unter Nummern 4.1 bis 4.3 genannten Unterlagen zusammen mit dem Zuwendungsantrag kann verzichtet werden, soweit sie bereits im Rahmen der baufachlichen Beratung oder im Rahmen eines anderen Verfahrens vorgelegt und genehmigt wurden. Anlage 4b zu den VV zu § 44 LHO (NBest-Bau) Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Die NBest-Bau ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für den Zuwendungsempfänger. Sie enthalten Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 36 des Saarländischen VerwaltungsverStand: 01.10.2007 fahrensgesetzes (SVwVfG).7 Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheids verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1 Vergabe und Ausführung 1.1 Der Zuwendungsempfänger hat die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung rechtzeitig über die erstmalige Ausschreibung und Vergabe, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten. 1.2 Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zu Grunde liegenden Bauunterlagen sowie den baufachlichen und technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen, die für den betreffenden Förderbereich eingeführt sind. 1.3 Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde. 2 Baurechnung 2.1 Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/ Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen. 2.2 Die Baurechnung besteht, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, aus 2.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten gegliedert nach DIN 276, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabebuch nicht geführt zu werden, 2.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet nach den Buchungen im Bauausgabebuch, 2.2.3 den Abrechnungsunterlagen zu den Schlussrechnungen, bestehend regelmäßig aus 2.2.3.1 den Verdingungsunterlagen, wie - Angebotsunterlagen, - Verdingungsverhandlung, - Wertung der Angebote, - ferner, soweit gefordert, Gegenüberstellung der Einheitspreise, 2.2.3.2 den Vertragsunterlagen, wie - Angebot mit Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers, - Zuschlagsschreiben, - zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen, - zusätzliche technische Vorschriften, - Nachtragsvereinbarungen, 2.2.3.3 den Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B), 2.2.3.4 den Berechnungsunterlagen für die Kostenansätze, wie - Aufmaßblätter, - Massenberechnungen, Stand: 01.10.2007 - Abrechnungszeichnungen, - Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 5 VOB/B), - Liefer- und Wiegescheine, 2.2.3.5 dem Nachweis über den Ist- und Sollverbrauch der Baustoffe, soweit Lieferung und Ausführung getrennt verrechnet werden, 2.2.3.6 der Abnahmeniederschrift und ggf. den Vermerken über die Mängelbeseitigung, 2.2.3.7 soweit gefordert, den Prüfungszeugnissen über die Untersuchung von Baustoffen und/oder Bauteilen, 2.2.4 dem Bautagebuch oder der Sammlung der Tagesberichte, 2.2.5 den bauaufsichtlichen, wasserrechtlichen und ähnlichen Genehmigungen, soweit sie der Bewilligungsbehörde nicht bereits vorliegen, 2.2.6 soweit gefordert, den Bestandsplänen, 2.2.7 dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel, 2.2.8 den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zu Grunde gelegten Bau- und Finanzierungsunterlagen, 2.2.9 der Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 und ggf. Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283 nach der tatsächlichen Bauausführung (nur bei Hochbauten). Die Baurechnung ist nach dem vorstehenden Schema zu ordnen, die Abrechnungsakten (Nummer 2.2.3) getrennt nach den einzelnen Schlussrechnungen. 3 Verwendungsnachweis 3.1 Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 3 zu § 44 LHO zu erstellen. Der zahlenmäßige Nachweis ist entsprechend den der Bewilligung zu Grunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten/Bauabschnitten zu unterteilen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nummer 2) geführt. Die Baurechnung ist zur Prüfung bereitzuhalten; nur die Berechnungen nach Nummer 2.2.9 sowie bei Tiefbauten ein Bestandslageplan sind dem Verwendungsnachweis beizufügen. 3.2 Werden über Teile einer Baumaßnahme (z.B. bei mehreren Bauobjekten/ Bauabschnitten) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis aufzustellen. Stand: 01.10.2007 Anlage 4c zu den VV zu § 44 LHO Objektkarte – Hochbaumaßnahmen – zur Anmeldung für das Gemeinsame Zuschussprogramm 20......... (vom Zuwendungsempfänger auszufüllen) 1. Allgemeine Angaben 1.1 Bewilligungsbehörde : ................................................................................................................................................. 1.2 Zuwendungsempfänger : ............................................................................................................................................. 1.3 Planende Stelle : ......................................................................................................................................................... 1.4 Objektbezeichnung : .................................................................................................................................................... 1.5 Lage des Objekts : ....................................................................................................................................................... 1.6 Bau- und Fin.-Abschnitt : ............................................................................................................................................. 1.7 Gemeinderatsbeschluss am : ...................................................................................................................................... (vom Zuwendungsempfänger in 4-facher Ausfertigung zu erstellen und als Anlage der Objektkarte beizufügen) 2. Unterlagen zur Anmeldung 1) Kostenvoranmeldung – Bau - 2.1 ٱ 2.1.1 Kostenschätzung 2.1.2 Finanzierungsplan 2.2 ٱ Erläuterungsbericht 2.3 ٱ Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück, gegliedert wie folgt: 2.3.1 Lage 2.3.2 Grundbuchliche Eintragungen 2.3.3 Baugrund 2.3.4 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen 2.3.5 Versorgung 2.3.6 Vorhandene bauliche Anlagen 2.3.7 Baufachliche Beurteilung 2.3.8 Wertermittlung 2.4 ٱ Übersichtsplan mit Eintragung des Baugrundstücks 2.5 ٱ Raumprogramm (wird von den obersten Landesbehörden bearbeitet) 3. Vorprüfung 3.1 Stellungnahme des Ministeriums der Finanzen – Abt. Hochbau Eingang: ............................ Ist MfU benachrichtigt ? Abgesandt: ........................... ٱ ja ٱ nein 3.2 Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt (Prüfung aus landesplanerischer Sicht) Eingang: ............................ Ist MfU benachrichtigt ? Abgesandt: ........................... ٱ ja ٱ nein 1) Die Beifügung der Unterlagen gemäß Nr. 2 – mit Ausnahme des Finanzierungsplanes – ist nicht erforderlich, wenn es sich bei der Anmeldung um einen zweiten weiteren Bau- oder Finanzierungsabschnitt einer Maßnahme handelt, für die die geforderten Unterlagen bereits vorgelegt worden sind. Stand: 01.10.2007 Anlage 4d zu den VV zu § 44 LHO Objektkarte – Hochbaumaßnahmen - zum Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung (vom Zuwendungsempfänger auszufüllen) 1. Allgemeine Angaben 1.1 Bewilligungsbehörde : .................................................................................................................... 1.2 Zuwendungsempfänger : ................................................................................................................... 1.3 Planende Stelle : .................................................................................................................... 1.4 Objektbezeichnung : .................................................................................................................... 1.5 Lage des Objektes : .................................................................................................................... 1.6 Veranlassung ٱ Baugenehmigungsverfahren ٱBewilligungsverfahren (vom Zuwendungsempfänger einzuholen) 2. Vorplanung ٱ 2.1 Zustimmung des zuständigen Ministeriums zu der geplanten Maßnahme ٱ 2.2 Zustimmung des Ministeriums für Umwelt (Prüfung aus landesplanerischer Sicht) ٱ 2.3 Planungstechnische Abstimmung des Bauträgers mit dem Ministerium der Finanzen - Hochbauabteilung - (vom Zuwendungsempfänger zu erbringen) 3. Bauunterlagen ٱ 3.1 Übersichtsplan bzw. Messtischblatt ٱ 3.2 Lageplan mind. i.M. 1 : 1.000 mit Darstellung der Erschließung und Freiflächengestaltung ٱ 3.3 Genehmigtes Raumprogramm ٱ 3.4 Baupläne min. i.M. 1 : 200, die eine ausreichende Prüfung zulassen ٱ 3.5 Erläuterungsbericht ٱ 3.6 Berechnung der Rauminhalte nach DIN 277 ٱ 3.7 Berechnung der Flächen nach DIN 277 ٱ 3.8 Berechnung der Kosten nach DIN 276 (Juni 1993) Auf Anforderung: ٱ 3.9 Ermittlung der Baunutzungskosten DIN 18 960 ٱ 3.10 Planungs- und Kostendaten ٱ 3.11 Stellungnahme der Bauaufsicht ٱ 3.12 Stellungnahme Träger öffentlicher Belange (siehe bes. Anlage) 4. Baustellenbesichtigung Siehe Aktenvermerk vom ............................ ............................ 5. Verwendungsnachweis Siehe Prüfbericht vom ............................. Saarbrücken, den ............................................ ...................................................................... ( Unterschrift ) Stand: 01.10.2007 Anlage 4e zu den VV zu § 44 LHO Objektkarte – Tiefbau – zur Anmeldung für das Gemeinsame Zuschussprogramm 20......... (vom Zuwendungsempfänger auszufüllen) 1. Allgemeine Angaben 1.1 Bewilligungsbehörde : ................................................................................................................... 1.2 Zuwendungsempfänger : ................................................................................................................... 1.3 Planende Stelle : ................................................................................................................... 1.4 Objektbezeichnung : ................................................................................................................... 1.5 Lage des Objekts : ................................................................................................................... 1.6 Bau- und/oder Fin.-Abschnitt : ................................................................................................................... (vom Zuwendungsempfänger zu erstellen und als Anlage der Objektkarte beizufügen) 2. Unterlagen zur Anmeldung 1 Kostenvoranmeldung – Bau - 2.1 ٱ Kostenschätzung ٱ Finanzierungsplan 2.2 ٱ Erläuterungsbericht 2.3 ٱ Übersichtsplan (wird von den obersten Landesbehörden bearbeitet) 3. Vorprüfung 3.1 Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt – Abt. B Tiefbau (Prüfung der Kostenvoranmeldung - Bau -) Eingang: ............................ Ist Abt. C benachrichtigt ? Abgesandt: ........................... ٱ ja ٱ nein 3.2 Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt - Abt. C - Landesplanung, Städtebau, Bauaufsicht, Vermessungswesen - (Prüfung aus landesplanerischer Sicht) Eingang: ............................ Ist Abt. B benachrichtigt ? Abgesandt: ........................... ٱ ja ٱ nein ____________________________________________ 1 Erläuterungen siehe Anlage 4 a bis 4 b; die Beifügung der Unterlagen – mit Ausnahme des Finanzierungsplanes – ist nicht erforderlich, wenn es sich bei der Anmeldung um einen zweiten oder weiteren Bau- oder Finanzierungsabschnitt handelt, für die die geforderten Unterlagen oder die Unterlagen gemäß Nr. 3.3 der VV-P-GK bereits vorgelegt worden sind. Stand: 01.10.2007 Anlage 5 zu den VV zu § 44 LHO (BNBest-Bau) Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen Die ANBest-Bau ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-P- GK) in den Fällen der Nummer 6.2 VV/VV-P-GK. Sie enthalten Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 36 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) 7 sowie sonstige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheids verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1 Vergabe und Ausführung 1.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde rechtzeitig über die Ausschreibung des ersten Hauptauftrags, die Vergabe und den Baubeginn sowie die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten. 1.2 Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zu Grunde liegenden Bauunterlagen sowie den baufachlichen und technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen, die für den betreffenden Förderbereich eingeführt sind. 1.3 Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist und nicht zu einer Überschreitung der Baukosten führt. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms oder zu einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde. Höhere Baukosten auf Grund einer Abweichung von den Bauunterlagen sind nicht förderfähig. 1.4 Die Bewilligungsbehörde setzt die zuwendungsfähigen Baukosten anhand der mit dem Antrag auf Zuwendung vorzulegenden Bauunterlagen, insbesondere der Kostenermittlung, den Erläuterungen zur Baumaßnahme und den Plänen fest. Von der Förderung ausgeschlossen sind die nach der Festsetzung der zuwendungsfähigen Baukosten eintretenden Lohn- und Preissteigerungen, Kosten für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen. 1.5 Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen werden pauschal gefördert und werden in der Zuwendung mit einem Anteil bis maximal 10 v.H., bei Hochbaumaßnahmen bis maximal 15 v.H. des Betrags der zuwendungsfähigen Baukosten berücksichtigt; Berechnungsgrundlage ist die Kostenberechnung bzw. der Verwendungsnachweis. 1.6 Nicht zuwendungsfähig sind Kosten nach DIN 276, die in der Anlage 6 aufgeführt sind (Nummer 2.7 VV/VV-P-GK); ergänzend dazu sind bei Kostengruppe – 700 - Baunebenkosten - die Kosten für die Bestandserfassung, Gebühren, Nutzungsentgelte, Inserate, Versicherungen, Beweissicherungen und Gutachten in vollem Umfang ausgeschlossen. 2 Baurechnung 2.1 Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/ Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen. 2.2 Die Baurechnung, die nach folgendem Schema zu ordnen ist, besteht, sofern im ZuwenStand: 01.10.2007 dungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, aus 2.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten gegliedert nach DIN 276, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids). Ein gesondertes Bauausgabebuch muss nicht geführt werden, wenn die Einnahmen und Ausgaben für die geförderte Baumaßnahme von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen und die Aufzeichnungen zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden können, 2.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet nach den Buchungen im Bauausgabebuch bzw. den Aufzeichnungen (Nummer 2.2.1), 2.2.3 den Abrechnungsunterlagen zu den Schlussrechnungen der Hauptbauleistungen, bestehend aus den Verdingungs- und zugehörigen Vertragsunterlagen, den Aufmaßblättern und den Masseberechnungen, 2.2.4 den Verträgen über die Leistungen und Lieferung mit Schriftverkehr, dem Bautagebuch oder der Sammlung der Tagesberichte, 2.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, dem Zuwendungsbescheid, den Abnahmebescheinigungen und den Bestandsplänen, 2.2.6 dem Schreiben über die Bereitstellung der Mittel, den geprüften Bauunterlagen sowie den Finanzierungsunterlagen mit Angabe aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel). 3 Verwendungsnachweis 3.1 Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 3 zu § 44 LHO in Form eines einfachen Verwendungsnachweises zu erstellen; dies gilt für den Zwischennachweis (Nummer 6.1 Satz 2 AN- Best-P/ANBest-P-GK) sinngemäß. Der zahlenmäßige Nachweis ist entsprechend den der Bewilligung zu Grunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten/Bauabschnitten zu unterteilen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nummer 2) geführt. Die Baurechnung ist nur nach Aufforderung vorzulegen; im Zuwendungsbescheid kann festgelegt werden, dass die Schlussrechnungen der geförderten Hauptleistungen dem Verwendungsnachweis beizufügen sind. 3.2 Werden über Teile einer Baumaßnahme (z.B. bei mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis aufzustellen. Stand: 01.10.2007 Anlage 6 zu VV Nummer 2.7 zu § 44 LHO/VV Nummer 2.7 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften Nicht zuwendungsfähige Kosten bei Hochbaumaßnahmen Gemäß Nummer 2.7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und Nummer 2.7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften wird Folgendes bestimmt: Die nachstehend aufgeführten Kosten nach DIN 276 (Juni 1993) sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig: Bei Kostengruppe 100 - Grundstück - 110 Grundstückswert 120 Grundstücksnebenkosten 121 Vermessungsgebühren 122 Gerichtsgebühren 123 Notariatsgebühren 124 Maklerprovisionen 125 Grunderwerbsteuer 126 Wertermittlungen, Untersuchungen 127 Genehmigungsgebühren 128 Bodenordnung, Grenzregulierung 129 Grundstücksnebenkosten, Sonstiges 130 Freimachen 131 Abfindungen 132 Ablösen dinglicher Rechte 139 Freimachen, Sonstiges Bei Kostengruppe 200 - Herrichten und Erschließen - 220 Öffentliche Erschließung 221 Abwasserentsorgung 222 Wasserversorgung 223 Gasversorgung 224 Fernwärmeversorgung 225 Stromversorgung 226 Telekommunikation 227 Verkehrserschließung 229 Öffentliche Erschließung, Sonstiges 230 Nicht öffentliche Erschließung 231 Abwasserentsorgung 232 Wasserversorgung 233 Gasversorgung Stand: 01.10.2007 234 Fernwärmeversorgung 235 Stromversorgung 236 Telekommunikation 237 Verkehrserschließung 239 Nicht öffentliche Erschließung, Sonstiges 240 Ausgleichsabgaben Bei Kostengruppe 300 - Bauwerk -- Baukonstruktion - 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen 397 Schlechtwetterbau 398 Zusätzliche Maßnahmen 399 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen, Sonstiges Bei Kostengruppe 400 - Bauwerk --Technische Anlagen - 490 Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen 497 Schlechtwetterbau 498 Zusätzliche Maßnahmen 499 Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen, Sonstiges Bei Kostengruppe 500 - Außenanlagen - 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen 597 Schlechtwetterbau 598 Zusätzliche Maßnahmen 599 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen, Sonstiges Bei Kostengruppe 600 - Ausstattung und Kunstwerke - 610 Ausstattung 611 Allgemeine Ausstattung 612 Besondere Ausstattung 619 von der sonstigen Ausstattung: Werbeanlagen Bei Kostengruppe 700 - Baunebenkosten - 710 Bauherrenaufgaben 711 Projektleitung 712 Projektsteuerung 713 Betriebs- und Organisationsberatung 719 Bauherrenaufgaben, Sonstiges 720 Vorbereitung der Objektplanung 721 Untersuchungen 722 Wertermittlungen 723 Städtebauliche Leistungen 724 Landschaftsplanerische Leistungen 729 Vorbereitung der Objektplanung, Sonstiges Stand: 01.10.2007 750 Kunst 759 Kunst, Sonstiges 760 Finanzierung 761 Finanzierungskosten 762 Zinsen vor Nutzungsbeginn 769 Finanzierung, Sonstiges 770 Allgemeine Baunebenkosten 772 Bewirtschaftungskosten, einschließlich Versicherungskosten 773 Bemusterungskosten 774 Betriebskosten während der Bauzeit 779 Allgemeine Baunebenkosten, Sonstiges 790 Sonstige Baunebenkosten Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten sowie bei der Prüfung der Verwendungsnachweise sind die vorgenannten Kostengruppen nicht zu berücksichtigen. Anlage 7 zur VV Nr. 15.2 zu § 44 LHO Grundsätze für Förderrichtlinien I. Erläuterungen zur Gliederung von Förderrichtlinien Die Förderrichtlinien müssen sich an den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO orientieren. Demgemäß sind nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV und – nur soweit unumgänglich - von den VV abweichende Vorschriften in den Richtlinien zu regeln. Durch die Vorgabe eines vereinfachten Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und ihre Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht werden. Soweit notwendig, ist dieses Schema analog der Gliederung der VV zu § 44 LHO zu erweitern. II. Gliederungsschema einer Förderrichtlinie 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Verfahren 8. In-Kraft-Treten 9. Beispiel für ein Antragsformular Zu 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Da die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterungen zu den Mittelansätzen die Zielsetzung von Zuwendungen, selten vollständig umschreibt, ist es erforderlich, den Zuwendungszweck zu erläutern. Die Erläuterung soll knapp und aussagefähig sein. Soweit die Zuwendung dem Grunde nach auf Rechtsvorschriften beruht, ist die Rechtsgrundlage Stand: 01.10.2007 anzugeben. Beispiel: Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (nach § ... des Gesetzes ... ), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Zu 2. Gegenstand der Förderung Hier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen. Da Förderungsgegenstand und Zweck der Förderung nicht selten übereinstimmen, kann dieser Abschnitt entfallen, wenn die Maßnahmen bereits nach Nummer 1 ausreichend definiert werden. Negativbegrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Zu 3. Zuwendungsempfänger Förderrichtlinien müssen den Kreis von Zuwendungsempfängern abschließend bezeichnen. Der Zuwendungsempfänger ist der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Dürfen Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten (Nummer 12 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO), sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in Förderrichtlinien näher auszugestalten. Zu 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. In die Förderrichtlinien sind nur solche Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden. Zu 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung In den Förderrichtlinien sind festzulegen: 5.1 die Zuwendungsart Es ist nach institutioneller Förderung oder Projektförderung zu unterscheiden. 5.2 die Finanzierungsart 5.2.1 Teilfinanzierung 5.2.1.1 Festbetragsfinanzierung 5.2.1.2 Anteilsfinanzierung 5.2.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung 5.2.2 Vollfinanzierung Da die Zuwendungspraxis zeigt, dass eine einheitliche Entscheidungspraxis nur gewährleistet ist, wenn die Finanzierungsart in der Förderrichtlinie vorgegeben ist, ist die Finanzierungsart in der Richtlinie konkret zu bezeichnen. Hierbei soll im Bereich der Projektförderung - vor allem bei Baumaßnahmen - die Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Kostenpauschalen der Anteilfinanzierung vorgezogen werden. Stand: 01.10.2007 5.3 Form der Zuwendung Hier ist festzulegen, ob die Zuwendungen als - Zuschuss/Zuweisung oder - Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar) gewährt werden sollen. Werden die Zuwendungen als Darlehen gewährt, müssen die Darlehenskonditionen in der Förderrichtlinie festgelegt werden. 5.4 Bemessungsgrundlage 5.4.1 Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind in der Förderrichtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollen nur dann Aufnahme finden, wenn dies nötig ist. Bei der Förderung von Projekten auf Grund von Kostenpauschalen sind in den Förderrichtlinien die Beträge der zu Grunde zu legenden Kosteneinheiten oder Richtwerte mit den entsprechend definierten Bezugseinheiten anzugeben und die Anpassung an sich ändernde Preise sicherzustellen. 5.4.2 Bei der Festlegung von Fördersätzen oder -beträgen ist unter dem Gesichtspunkt des "erheblichen Landesinteresses" (§ 23 LHO) und aus verwaltungsökonomischen Gründen von Bagatellförderungen abzusehen. Zu 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Unter diesem Abschnitt sind insbesondere aufzunehmen: - Genaue Festlegung der Einschränkungen der Allgemeinen und Baufachlichen Nebenbestimmungen, insbesondere wenn die Förderung auf Grund von Kostenpauschalen durchgeführt wird (vgl. Ziff. 5.2 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO). - alle Nebenbestimmungen, die förderungsspezifischer Natur sind und als besondere Auflagen und Bedingungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind (vgl. Ziff. 5.3 VV/VV-P-GK). Zu 7. Verfahren In Förderrichtlinien sind zu regeln, das: 7.1 Antragsverfahren - Antragstellung (z.B. Muster – siehe Beispiel unter Nummer 9 -, Termine, Befreiungen) - Antragsweg (z.B. fachliche Beteiligung anderer Stellen oder Verzicht auf baufachliche Prüfung gem. Ziff. 6.2 und 6.3 VV/VV-P-GK) - Antragsunterlagen (z.B. Umfang der Antragsunterlagen) 7.2 Bewilligungsverfahren In die Förderrichtlinien sind nur von den VV zu § 44 LHO abweichende oder sie ergänzende Regelungen aufzunehmen (z.B. Bewilligungsbehörden, Muster für Zuwendungsbescheide, Bewilligungszeitraum oder die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers). 7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Abweichungen von den VV zu § 44 LHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren Abweichungen von den VV zu § 44 LHO können nur in begründeten Fällen oder bei Förderung auf Grund von Kostenpauschalen (vgl. Ziff. 10.1 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO) zugelassen werden. Stand: 01.10.2007 7.5 Zu beachtende Vorschriften Hier ist folgende "Standardklausel" aufzunehmen: "Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P- GK zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind)." Zu 8. In-Kraft-Treten In Förderrichtlinien ist anzugeben, wann sie in Kraft treten. Zu 9. Beispiel „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden, Gemeindeverbände und Maßnahmeträger zur Förderung wirtschaftsnaher touristischer Infrastruktur“. Stand: 01.10.2007 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden, Gemeindeverbände und Maßnahmeträger zur Förderung wirtschaftsnaher touristischer Infrastruktur 1. Allgemeines 1.12 [ ] [ ] Ich/wir beantrage(n) die Gewährung eines Zuschusses aus Landesmitteln und Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). 1.2. Antragsteller ٱ Gemeinde oder Gemeindeverband 3 ٱ Steuerbegünstigte juristische Person 4 ٱ nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche oder juristische Person; in diesem Fall ist die Gesellschaftsstruktur anzugeben: Gesellschafter Anteil Name des Projektträgers: ________________________________________________________________ PLZ Ort Straße Kreis Bearbeiter _____________________________________________________________________ Telefon/Telefax: _____________________________________________________________________ 2 Bitte Anschrift, der den Antrag annehmenden Stelle einsetzen. 3 Gemeinden oder Gemeindeverbände werden als Träger von Infrastrukturmaßnahmen vorzugsweise gefördert. 4 Es müssen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vorliegen. Stand: 01.10.2007 2. Art des Vorhabens 5 (für unterschiedliche Vorhaben ist jeweils ein gesonderter Antrag zu verwenden) 2.1 Investitionsvorhaben ٱ Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände 6; ٱ Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände 7; ٱ Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden; ٱ Errichtung oder Ausbau von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen; ٱ Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser und Abfall; ٱ Geländeerschließung für den Tourismus sowie öffentliche Einrichtungen des Tourismus 8; ٱ Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung; ٱ die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren, die kleinen und mittleren Unternehmen 9 in der Regel für fünf, aber nicht mehr als acht Jahre Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste bereitstellen (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks u.Ä.) 2.2 Nicht investive Maßnahmen ٱ Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte; ٱ Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung oder Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen durch Dritte. ____________________ 5 Soweit für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich; Grunderwerb kann grundsätzlich nicht gefördert werden. 6 Zu der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände gehören auch Umweltschutzmaßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind. 7 Zur Wiederherrichtung gehört auch die Beseitigung von Altlasten, soweit sie für eine wirtschaftliche Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist. 8 Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen. 9 Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die die Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. C 213 vom 23. Juli 1996) erfüllen. Stand: 01.10.2007 3. Investitionsort/Sitz des Trägers einer nicht investiven Maßnahme PLZ Ort Kreis 4. Beschreibung und Begründung des unter Ziffer 2 bezeichneten Vorhabens Die vorgesehenen Maßnahmen sowie die damit bezweckten Ziele sind in einer Anlage zum Antrag gesondert darzustellen, um den Sachverhalt möglichst ohne zeitraubende Rückfragen beurteilen zu können. 5. Investive/nicht investive Maßnahmen Maßnahmen Träger Betrag (Euro) Gesamtausgaben : 5.1 Zeitliche Durchführung des Vorhabens Beginn 10 T T M M J J Beendigung T T M M J J 5.2 Falls Maßnahmen in mehreren Jahren durchgeführt werden Aufteilung der Maßnahmen Jahr Betrag Euro 10 Anträge sind vor Maßnahmebeginn zu stellen. Unter Beginn der Maßnahme wird grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages verstanden. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb wird nicht als Beginn des Vorhabens angesehen. Stand: 01.10.2007 5.3 Folgekosten Für Euro • Unterhaltung Gebäude • Unterhaltung Einrichtung • Betriebskosten (einschließlich Personal abzüglich evtl. Einnahmen) 6. Finanzierung Herkunft der Mittel Betrag Euro Eigenmittel Davon Kredite ● Landesmittel 11 ● Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 10 ● Sonstige öffentliche Finanzierungshilfen oder ● Beiträge von Unternehmen oder ● Sonstige Beiträge Dritter (z.B. von Verbänden, anderen Institutionen etc.) Bezeichnung: Summe: 7. Auf dem zu erschließenden Gelände sollen folgende Betriebe neu angesiedelt werden: Firma Sitz der Firma Derzeit/künftig Produktionsprogramm bzw. Gegenstand des Unternehmens Gelände Bestand/ Bedarf/ Optionen in qm Beschäftigte Derzeit (davon weiblich) Beschäftigte zusätzlich neu (davon weiblich) Neugründungen (N) Erweiterung (E) Verlagerung (V) Zweigbetrieb (Z) 8. Sonstige Angaben 8.1 Datum Rechtskraft Bebauungsplan T T M M J J 8.2 Größe des Planbereiches in ha 8.3 Nutzbare Gewerbeflächen in ha 12 Die Bewilligungsbehörde kann ggfl. weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. _________________, den ________________ _____________________________________ (Rechtsverbindliche Unterschrift ) ______________________________ 11 Nur von der Bewilligungsbehörde einzutragen. 12 Ohne Flächen z.B. für Straße, Begrünung und dgl Stand: 01.10.2007 a) Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt (Grundstückserwerb ist grundsätzlich nicht förderfähig). b) Ich/wir erkläre(n), dass die Finanzierung der unter Ziffer 5.3 aufgeführten mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten gesichert ist. c) Das Vorhaben ist mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. d) Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden berücksichtigt (z.B. wasserrechtliche Genehmigung, emissions-/immissionsrechtliche Genehmigung u.Ä.). e) Mit dem Vorhaben wurde nicht vor Antragstellung begonnen. f) Es ist beabsichtigt, die Industrie- und Gewerbeflächen, die mit Hilfe des beantragten Zuschusses erschlossen werden sollen, in nennenswertem Umfang mit Betrieben zu belegen, die einen Primäreffekt haben bzw. erwarten lassen. g) Mir/uns ist von der Bewilligungsbehörde bzw. der von ihr ermächtigten Stelle bekannt gemacht worden, dass folgende im Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind und dass ein Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. -) Angaben zum Antragsteller (Ziffer 1.2) -) Investitionsort / Sitz des Trägers einer nicht investiven Maßnahme (Ziffer 3) -) Beschreibung und Begründung des unter 2 bezeichneten Vorhabens, soweit die Angaben als Tatsachen feststehen (Ziffer 4) -) Beginn des Vorhabens (Ziffer 5.1 und Ziffer 8e). -) Angaben zur Finanzierung, soweit sie als Tatsachen feststehen (Ziffer 6) -) Angaben über gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer (Ziffer 9.1). h) Mir/uns ist weiterhin bekannt, dass eine Entstellung oder Unterdrückung dieser Tatsachen ggfls. als Betrug im Sinne des § 263 StGB strafbar ist. Mir/uns ist weiterhin § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist. i) Ich/wir bin/sind damit einverstanden, dass die Landesregierung den Ausschüssen des jeweiligen Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der mir/uns gewährten Zuwendung in vertraulicher weise bekannt gibt. j) Mir/uns ist bekannt, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland auf Datenträger gespeichert und in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Wirtschaftsförderung verwendet werden. k) Mir /uns ist bekannt, dass sich an den beantragten Finanzierungshilfen der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) beteiligen kann und dass in diesem Fall die Verordnung (EG) 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, Amtsblatt der EG Nr. L 161 ff vom 26. Juni 1999, in Verbindung mit der Verordnung (EG) 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999, Amtsblatt der EG Nr. 161/43 ff vom 26. Juni 1999, Anwendung findet. Nach Artikel 46 der Verordnung (EG) 1260/1999 hat die für eine Intervention zuständige Verwaltungsbehörde für die Publizität der Intervention zu sorgen. Sie unterrichtet insbesondere -) die potentiellen Endbegünstigten, die Wirtschaftsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtung für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die relevanten Nichtregierungsorganisationen über die durch die Intervention gebotenen Möglichkeiten, und -) die breite Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der InStand: 01.10.2007 tervention und über deren Ergebnisse. 9. Dem Antrag sind beizufügen a) Flächennutzungsplan, Lageplan, Bebauungsplan für das Vorhaben (soweit vorhanden bzw. soweit nicht bereits vorgelegt) b) Baubeschreibung, c) Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung (soweit erforderlich), d) gegebenenfalls Nachweis über den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht, e) gegebenenfalls Nachweis über die steuerrechtliche Begünstigung nach § 51 ff Abgabenordnung, f) Angaben über gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer. Die Bewilligungsbehörde kann ggfl. weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. _________________, den ________________ _____________________________________ (Rechtsverbindliche Unterschrift) Stand: 01.10.2007 Muster 1 zu § 44 LHO Zuwendungsantrag für Nichtgebietskörperschaften An das ________________ ________________ ________________ ________________ Betrifft: Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung Für___________________________________________________________ (Bezeichnung der Maßnahme ggf. Anschrift des Objektes) ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ 1. Antragsteller Name: ____________________________________________ Anschrift: ____________________________________________ ____________________________________________ Auskunft erteilt:________________________Telefon:______________ 2. Maßnahme Die Notwendigkeit der Maßnahme wird wie folgt begründet: ____________________________________________________________ ____________________________________________________________ ____________________________________________________________ (Darlegung des Zwecks, Angaben darüber, warum die Maßnahme dringend und unabweisbar ist) Beginn der Maßnahme: ____________________________ Voraussichtliches Ende: ____________________________ Es ist vorgesehen, die Maßnahme in _____ Bauabschnitt(en) durchzuführen. Folgende Arbeiten sollen in den einzelnen Bauabschnitten (BA) durchgeführt werden: 1.BA:___________________________________________________________ ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ Stand: 01.10.2007 2.BA:_____________________________________________________________ __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ 3.BA:_____________________________________________________________ __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ ٱ Der/die/das _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ (Baudienststelle, Architekt bzw. Ingenieurbüro) ist mit der Planung und Bauleitung beauftragt. ٱ Die Rechnungsbelege werden von ______________________ __________________________________________________ __________________________________________________ fachtechnisch geprüft und rechnerisch festgestellt. 2) ٱ Die Maßnahme wird im Wege eines Geschäftsbesorgungs- bzw. Betreuungsvertrages bzw. Leasingverfahren der/dem ____________________________________ (Name und Anschrift) _____________________________________ _____________________________________ übertragen. _____________________ 1) Unzutreffendes bitte streichen 2) Zutreffendes bitte ankreuzen Stand: 01.10.2007 Muster 1 zu § 44 LHO 3. Finanzierung A) Die Gesamtkosten werden sich voraussichtlich auf _____________ EUR belaufen. Es ist vorgesehen, die Maßnahme in ________ Finanzierungsabschnitten durchzuführen. Hierzu sind Kostenvoranschläge und Angebote als Anlage beigefügt. Ich bitte um die Gewährung einer Landeszuwendung in Höhe von ________________________________________________/EUR. B) Die Gesamtkosten sollen im Einzelnen wie folgt finanziert werden: 20__ 20__ 20__ Eigenmittel (incl. _______EUR _______EUR _______EUR Darlehen, Kredite) Zweckgebundene _______EUR _______EUR _______EUR Zuweisungen und Zuschüsse Dritter davon: ________________ _______EUR _______EUR _______EUR ________________ _______EUR _______EUR _______EUR ________________ _______EUR _______EUR _______EUR Beantragte _______EUR _______EUR _______EUR Zuwendung ٱ Eine finanzielle Förderung durch andere Stellen erfolgt nicht. 2) ٱ Die Finanzierung der Maßnahme ist durch Eigenmittel (incl. Kredite u. Darlehen) und ggf. bereits bewilligte Drittzuwendungen gesichert. 2) ٱ Die Finanzierung der Maßnahme ist nur dann gesichert, wenn die beantragte Landeszuwendung, bzw. eine Landeszuwendung in Höhe von ________________ EUR gewährt wird. 2) Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG liegt vor: 2) ٱ ja ٱ nein 4. Genehmigung 2) ٱ Die Baugenehmigung bzw. sonstige Genehmigung ist mit Bescheid vom ________________ , Aktenzeichen ____________________ von der ____________________________ erteilt. _____________________________________________________________ ٱ Die Projektunterlagen wurden der Genehmigungsbehörde ______________________________________________ am __________ vorgelegt. Eine Genehmigung ist noch nicht erteilt. _________________ 1) Unzutreffendes bitte streichen 2) Zutreffendes bitte ankreuzen Stand: 01.10.2007 Muster 1 zu § 44 LHO 5. Der Antragsteller erklärt, - dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids auch nicht begonnen wird. Als Beginn der Maßnahme gilt grundsätzlich der Beginn der Arbeiten bzw. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsvertrages. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens, - dass ihm bekannt ist, dass von den Angaben dieses Antrags die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, - dass ihm bekannt ist, dass für die Bewilligung und das Bewilligungsverfahren die VV zu § 44 LHO einschl. Anlagen gelten und er diese anerkennt. Sonstige Bemerkungen: ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ Dem Antrag sind folgende Anlagen beigefügt 2): Kostenvoranschläge oder Angebote Bauschein/sonstige Erlaubnisse Zeichnerische Darstellung/Planunterlagen Vollmacht, soweit erforderlich Zuschusszusagen Dritter, soweit unter 2B) angegeben _____________________________ ___________________________ (Ort und Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift) _______________________________ 1) Unzutreffendes bitte streichen 2) Zutreffendes bitte ankreuzen Stand: 01.10.2007 Muster 2 1 zu § 44 LHO Antrag auf Gewährung einer Zuwendung .................................................................. .................................................................. .................................................................. .................................................................. (Anschrift der Bewilligungsbehörde) 1. Antragsteller .................................................................................................................................................. Name/Bezeichnung ................................................................................................................................................................................. Anschrift .................................................................................................................................................. ( Straße / PLZ / Ort ) Auskunft erteilt .................................................................................................................................................. ( Name / Telefon / Durchwahl / Fax ) Bankverbindung .................................................................................................................................................. ( Kto.Nr. / BLZ / Bezeichnung des Kreditinstituts ) 2. Maßnahme ................................................................................................................................................................. (möglichst kurze, aber eindeutige Beschreibung der Maßnahme; bei Baumaßnahmen auch Beginn und Dauer) 3. Beantragte Förderung....................................................................................................................................... zu den zuwendungsfähigen Kosten wird hiermit folgende Förderung beantragt: - Zuweisung ....................................................................................................................EUR - Darlehen/ERP-Kredit ....................................................................................................................EUR - Schuldendiensthilfe ................................................................................................................... EUR - Bedarfszuweisung ....................................................................................................................EUR 4. Begründung .......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... (kurze Erläuterung der Notwendigkeit der Maßnahme sowie bei Baumaßnahmen eine Erklärung, dass ausführungsreife Pläne im Sinne des § 10 Abs. 3 GemHV vorliegen) 5. Finanzierungsplan ............................................................................................................................................ Gesamtkosten .....................................................................................................EUR davon: a) Leistungen Dritter (ohne öffentliche Förderung) .....................................................................................................EUR b) Beantragte /bewilligte öffentliche Förderung (ohne Nr. 5 d) durch ...............................................................................................................EUR c) Eigenanteil .....................................................................................................EUR davon sollen voraussichtlich aus dem Gesamtbetrag der Kredite finanziert werden .....................................................................................................EUR d) Beantragte Förderung .....................................................................................................EUR ____________________________________________________ 1 Muster für Gebietskörperschaften Stand: 01.10.2007 noch Muster 2 zu § 44 LHO 6. Zusätzliche Angaben ....................................................................................................................................... die nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Folgekosten (Belastung der künftigen Haushalte) werden voraussichtlich betragen: - persönliche Kosten .................................................................................... EUR - sächliche Kosten .................................................................................... EUR - kalkulatorische Kosten .................................................................................... EUR - ............................................. .................................................................................... EUR Zusammen : .................................................................................... EUR - Einnahmen (z.B. Benutzungsgebühren) .................................................................................... EUR - mithin Folgekosten .................................................................................... EUR 7. Erklärungen Der Antragsteller erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. vor der etwaigen Genehmigung des vorzeitigen Beginns begonnen wird. Der Antragsteller erklärt, dass er für diese Maßnahme zum Vorsteuerabzug ٱ berechtigt ٱ nicht berechtigt ist. 8. Anlagen Dem Antrag sind die folgenden Anlagen beigefügt: 1) ................................................................................................................................................................. 2) ................................................................................................................................................................. 3) ................................................................................................................................................................. 9. Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß Nr. 3.4 VV-P-GK: .......................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... ............................................................... ........................................................................................ (Ort, Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift) Stand: 01.10.2007 Muster 3 zu § 44 LHO Verwendungsnachweis Zuwendungsempfänger Name ..................................................................................................................................... Anschrift ..................................................................................................................................... Bankverbindung ..................................................................................................................................... Auskunft erteilt ................................................................. Telefon/Fax ................................................ 1 Ausfertigung Mehrausfertigung Bauverwaltung An Bewilligungsbehörde Baumaßnahme 1 Bewilligte Zuwendungen – Zuschüsse (Z) und Darlehen (D) - 1 Bewilligende Stelle Datum und Aktenzeichen EUR ................................................................... ................................................................... ................................................................... ................................................................... ................................................................... ................................................................... .................................................................Z/D .................................................................Z/D .................................................................Z/D ..................................................................... Bewilligter Gesamtbetrag In Anspruch genommener Betrag .................................................................Z/D 2 Sachbericht ( eingehende Darstellung der Durchführung der Baumaßnahme, Bauzeiten usw. ggf., gesondertes Blatt ) ___________________________ 1 Nichtzutreffendes bitte streichen Stand: 01.10.2007 Muster 3 zu § 44 LHO, Seite 2 3 Zahlenmäßiger Nachweis 3.1 Gesamtausgaben der Baumaßnahme .................................EUR Davon Ausgaben für den Teil der Baumaßnahme (Bauobjekt/Bauabschnitt), für den die Zuwendung bewilligt worden ist ..................................EUR 3.2 Einnahmen lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung Art Eigenanteil, Zuwendungen, Leistungen Dritter EUR v.H. EUR v.H. Eigenanteil Bundesmittel Z/D 1) Landesmittel Z/D 1) Zwischensumme : 100 100 In früheren Bauobjekten/ Bauabschnitten vorgesehene/ Eingenommene Beträge Insgesamt : 3.3 Ausgaben Lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung Insgesamt davon zuwendungsfähig Insgesamt davon zuwendungsfähig Ausgabengliederung 1) EUR EUR EUR EUR Summe: In früheren Bauobjekten/Bauabschnitten bereits geleistete Angaben Insgesamt: ___________________________ 1) Nichtzutreffendes bitte streichen. 2) Es sind nur die Summen der Kostengruppen (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids) anzugeben. Dabei ist entsprechend den der Bewilligung zu Grunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten oder Bauabschnitten zu unterteilen, ggfl. auf gesondertem Blatt. Stand: 01.10.2007 Muster 3 zu § 44 LHO, Seite 3 4 Erklärung des Zuwendungsempfängers Es wird erklärt, dass - die in den Bauplänen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit übereinstimmen, - die bauaufsichtlichen und sonstigen Bedingungen und Auflagen beachtet, - die vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Gebrauchsabnahmen durchgeführt, die Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden und die Angaben über die Baumaßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind. Zu ihrer Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen einschließlich Baurechnung mit Belegen zur Verfügung. ..............................., den ...................................... ................................................................................... ( Ort ) ( Datum) ( Unterschrift ) 5 Ergebnis der Prüfung durch die Bauverwaltung Der Verwendungsnachweis wurde baufachlich geprüft. Auf Grund stichprobenweiser Überprüfung der Bauausführung und der Rechnungsbelege wird die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und mit der Örtlichkeit bescheinigt. Auf den besonderen Vermerk (vgl. Nummer 7 der ZBau) nehme ich Bezug. ..............................., den ..................................... ................................................................................... (Ort) (Datum) (Unterschrift) 6 Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergeben sich keine/die aus der Anlage ersichtlichen 1 Beanstandungen. .............................., den ...................................... ................................................................................... (Ort) (Datum) (Unterschrift) _________________________________________________ 1 Nichtzutreffendes bitte streichen. Stand: 01.10.2007 Muster 4 zu § 44 LHO Prüfvermerk 1 Antragsteller Name .................................................................................................................................... Anschrift .................................................................................................................................... Antrag vom ...................................20...........auf Gewährung eines Zuschusses/eines Darlehens 2 .................................................................................................................................... (Bezeichnung der Baumaßnahme ) in Höhe von .............................. EUR für ....................................................................................... .................................................................................................................................... mit .............................. EUR Gesamtkosten. Feststellungen der Bauverwaltung 1. Auf Grund der dem Antrag beigefügten Pläne, Erläuterungen und Kostenberechnungen wird festgestellt, dass die veranschlagte Baumaßnahme dem geforderten Zweck der ......................................................................................................................................................... dient. 2. Folgende bauaufsichtlichen und sonstigen Genehmigungen liegen vor: ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... 3. Zu den Bauunterlagen bemerke ich im Einzelnen (Baufachliche Stellungnahme), ggf. als Anlage: ............................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................ 4. Für die Durchführung der Baumaßnahme hat der Antragsteller folgende Kosten veranschlagt: ...................................................................... EUR Auf Grund der Prüfung i.S. von Nummer 4.1 der ZBau wird hiervon folgender Betrag als angemessen erachtet: ........................................................................................ EUR Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben stellt die Bewilligungsbehörde fest, erforderlichenfalls wird die Bauverwaltung beteiligt. Aufgestellt ..............................., den .................................. ........................................................................ (Ort) (Datum) (Unterschrift) ________________ 1 Der Prüfvermerk ist das Ergebnis der Prüfung der Antragsunterlagen in baufachlicher Hinsicht nach Nr. 4 ZBau. 2 Nicht Zutreffendes bitte streichen. Stand: 01.10.2007
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Bei der Inanspruchnahme ist § 19 Abs. 2 zu beachten.
Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit die Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind. Zu § 45: 1 Wegen des Begriffs "Zweck" vgl. Nummer 1.2 zu § 17. 2 Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nummer 5 zu § 16. 3 Die Bildung von Ausgaberesten ist zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert, ein wirtschaftliches oder sonstiges sachliches Bedürfnis besteht und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind. Werden übertragbare Ausgaben im neuen Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen. Nummer 3.3.5 zu § 9 ist zu beachten. 4 Die für den Einzelplan zuständigen Stellen stellen einen Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste auf und übersenden ihn zum 1. Februar dem Ministerium der Finanzen in einfacher Ausfertigung. 5 Wegen einer Mehrausgabe bei einem Ausgaberest vgl. Nummer 1.3 zu § 37.
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden. Zu § 46: 1 Ein deckungsberechtigter Ansatz darf aus einem deckungspflichtigen Ansatz nur verstärkt werStand: 01.10.2007 den, soweit bei dem deckungsberechtigten Ansatz keine Verfügungsbeschränkungen bestehen und über die Mittel voll verfügt ist und soweit die bei dem deckungspflichtigen Ansatz verbleibenden Ausgabemittel voraussichtlich ausreichen, um alle nach der Zweckbestimmung zu leistenden Ausgaben zu bestreiten. 2 Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen (§ 20 Abs. 2) ist nach Maßgabe des Deckungsvermerks zulässig. Die Nummer 1 gilt entsprechend.
Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.
Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Zu § 47: 1 § 47 Abs. 2 und 3 gilt nur für Planstellen desselben Kapitels. 2 Der Beauftragte für den Haushalt hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Planstellen mit der Erfüllung der im Haushaltsplan bezeichneten Voraussetzungen wegfallen bzw. umgewandelt werden. 3 Eine Planstelle, die nach § 47 Abs. 2 nicht wieder besetzt werden darf, ist einzusparen. Eine Planstelle mit kw- oder ku-Vermerk, der keine bestimmte oder bestimmbare Frist für den Wegfall oder die Umwandlung enthält, gilt als Planstelle, die ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bzw. ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Abs. 2 und 3) bezeichnet ist; sie fällt weg oder ist umgewandelt, wenn der Stelleninhaber die Stelle freimacht. 4 Eine Planstelle mit ku-Vermerk, der nicht die in Nummer 3 zu § 21 vorgeschriebenen Angaben enthält, gilt als in die Besoldungsgruppe des nächstniedrigeren Amtes umgewandelt. 5 Die Nummern 1 bis 4 gelten entsprechend auch für andere Stellen. 6 In Wegfall- und Umwandlungsvermerken ist das Jahr des erstmaligen Ausbringens im Haushalt zu vermerken. Stand: 01.10.2007
Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Ministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. Zu § 48: 1 Als Lebensalter im Sinne des § 48 wird das vollendete 45. Lebensjahr festgesetzt. 2 Die erforderliche Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zur Übernahme von Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gilt allgemein als erteilt, soweit diese Personen 2.1 aus dem Dienstbereich einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienstbereich des Landes versetzt werden und nicht älter als 55 Jahre alt sind, oder 2.2 aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land und umgekehrt berufen werden, 2.3 von einem anderen Dienstherrn übernommen werden und bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge gem. § 107b BeamtVG anteilig getragen werden. 3 Das Ministerium der Finanzen kann für weitere Bereiche seine Einwilligung allgemein erteilen. 4 In den übrigen Fällen ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen im Einzelfall erforderlich. Sie wird regelmäßig nur erteilt werden können, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet, oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Zu § 49: 1 Einweisung in eine Planstelle 1.1 Die besetzbare Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe dem verliehenen Amt entsprechen, soweit nichts anderes zugelassen ist. 1.2 Spätestens mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist der Beamte in eine besetzbare Stand: 01.10.2007 Planstelle einzuweisen. Ist keine besetzbare Planstelle vorhanden, so darf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur vorgenommen werden, wenn sie gemäß § 14 Satz 2 SBG 5 zwingend vorgeschrieben ist. 1.3 Die Doppelbesetzung von Planstellen ist nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zulässig. 1.4 Soweit im Haushaltsgesetz nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, darf eine Planstelle auch mit einem Beamten derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, wenn das verliehene Amt nicht mit einem höheren Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage ausgestattet ist. Abweichend hiervon können Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn auch mit Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben. In besonders begründeten Fällen sind weitergehende Abweichungen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig. 1.5 Planstellen für Beamte dürfen nicht mit Dienstkräften besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen (§ 115), soweit nicht im Haushaltsgesetz Ausnahmen zugelassen sind. 1.6 Eine Planstelle ist auch dann nicht besetzbar, wenn der eingewiesene Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, wenn seine Dienstbezüge von einer anderen Dienststelle gezahlt werden oder wenn er aus anderen Gründen keine Dienstbezüge aus der Planstelle erhält. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange sie für Angestellte in Anspruch genommen wird (Nummern 4.2.3.4 und 4.2.3.5 zu § 17). 1.7 Ist ein Beamter nach § 36 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SBG 5 in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe versetzt worden, darf die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung nur mit diesem Beamten besetzt werden; Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Ministerium der Finanzen zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die besetzbar werdende Planstelle zu einer höheren Besoldungsgruppe gehört als die Besoldungsgruppe, die den Bezügen des Beamten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SBG 5 zugrunde liegt. 1.8 Besetzbare Planstellen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die in dem betroffenen oder einem anderen Bereich der Landesverwaltung entbehrlich geworden sind. Das Ministerium der Finanzen kann zu diesem Zweck, insbesondere bei Wegfall von Aufgaben oder Auflösung von Dienststellen, Übersichten über die besetzbaren und die im Laufe des Haushaltsjahres besetzbar werdenden Planstellen anfordern. Die in die Übersichten aufzunehmenden Planstellen dürfen nur mit seinem Einverständnis besetzt oder in Anspruch genommen werden (Nummern 4.2.3.4 bis 4.2.3.7 zu § 17). 1.9 § 49 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert; dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen. 2 Rückwirkende Einweisung 2.1 In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 (rückwirkende Einweisung) kann der Beamte innerhalb der Dreimonatsfrist auch dann zum Ersten eines Monats in die Planstelle des BeförderungsStand: 01.10.2007 amtes eingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen (Wahrnehmung der Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes, beamtenrechtliche Erfordernisse) erst im Lauf dieses Monats (Einweisungsmonat) eingetreten sind. 2.2 Ist für die Beförderung eines Beamten eine Ausnahmeregelung durch den Landespersonalausschuss erforderlich, sind insoweit die Voraussetzungen für die Beförderung mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landespersonalausschusses oder mit dem im Beschluss angegebenen Zeitpunkt erfüllt. 2.3 Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst versetzt und sodann befördert, so ist die rückwirkende Einweisung in den Grenzen des § 49 Abs. 2 Satz 2 auf einen Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Landesdienst grundsätzlich zulässig. 3 Überwachung der Planstellen und anderen Stellen 3.1 Das Ministerium und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen und/oder andere Stellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Nachweisungen zur Stellenüberwachung, und zwar getrennt nach einzelnen Dienststellen. Die Nachweisungen können für mehrere Haushaltsjahre geführt werden. 3.2 In die Nachweisungen sind einzutragen 3.2.1 zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen, getrennt nach den einzelnen Besoldungs-, Vergütungsund Lohngruppen. Planstellen mit Amtszulage gelten hierbei als besondere Besoldungsgruppe, 3.2.2 während des Haushaltsjahres laufend sämtliche Änderungen (z.B. Zuweisungen, Einsparungen und Umsetzungen) der Zeitfolge nach. 3.3 Bei Dienststellen, die an das EPVS-Verfahren angeschlossen sind, sind die Nachweisungen über dieses Personalverwaltungsverfahren zu führen. 3.4 Die nachgeordneten Dienststellen haben ihre Nachweisungen mit dem zuständigen Ministerium abzustimmen. 3.5 Die Ministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen und Stellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Aufzeichnungen über die Besetzung der von ihnen selbst bewirtschafteten Stellen. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen laufend aufzunehmen, so dass jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Stellen und der freien Stellen festgestellt werden kann. 3.6 Für die einzelnen Geschäftszweige einer Dienststelle oder für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen können getrennte Aufzeichnungen geführt werden.
Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es Stand: 01.10.2007 nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.
Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
Bei Abordnungen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Zu § 50: 1 Abordnung Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen gilt als erteilt, soweit bei Abordnungen innerhalb der Landesverwaltung die Dienstbezüge von der bisherigen Dienststelle bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten weitergezahlt werden. 2 Leerstellen 2.1 Hat das Ministerium der Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung eine Leerstelle ausgebracht, so ist über ihren Verbleib im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2.2 Steht bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung eine besetzbare Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung innerhalb desselben Kapitels zur Verfügung, ist der Beamte in diese Planstelle zu übernehmen; mit der Übernahme fällt die entsprechende Leerstelle weg. Steht zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine besetzbare Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe zur Verfügung, wird der Beamte auf der Leerstelle weitergeführt. Er ist in die nächste innerhalb des Kapitels freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu übernehmen. Mit der Übernahme fällt die entsprechende Leerstelle weg. Soweit durch die Zahlung der Dienstbezüge aus der Leerstelle die Ansätze der entsprechenden Titel überschritten werden, gilt die nach § 37 Abs. 1 erforderliche Einwilligung des Ministeriums der Finanzen mit der Maßgabe als erteilt, dass ein entsprechender Betrag innerhalb des betroffenen Einzelplans eingespart wird. 2.3 Endet das Beamtenverhältnis des auf der Leerstelle geführten Beamten (z.B. durch Entlassung, Eintritt in den Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte) oder wird er zu einem anderen Dienstherrn versetzt, fällt die entsprechende Leerstelle weg.
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Stand: 01.10.2007 Zu § 51: 1 § 51 ist nicht auf die Personalausgaben anzuwenden, auf deren Leistung der Empfänger einen gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Anspruch hat. 2 Mindesterfordernis für die Zulässigkeit ist, dass die Personalausgaben in den Erläuterungen des Titels, aus dem sie gezahlt werden sollen, der Art nach besonders aufgeführt sind.
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Die Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswerts von Dienstwohnungen regelt das Ministerium der Finanzen. Die Dienstwohnungen, mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter, sind im Haushaltsplan auszubringen. Zu § 52: 1 Bei der Festsetzung des angemessenen Entgelts ist von dem wirtschaftlichen Wert auszugehen, den die Nutzung oder der Sachbezug für den Begünstigten hat. Hierbei dürfen die Selbstkosten des Landes grundsätzlich nicht unterschritten werden. Das Entgelt für gezogene Nutzungen ist, nach Nutzungsarten getrennt, grundsätzlich zu pauschalieren. 2 Das Nähere für die Entrichtung des angemessenen Entgelts regelt das Ministerium der Finanzen. 13
Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zu Grunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zu § 54: 1 Baumaßnahmen 1.1 Kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu 1.000.000 EUR im Einzelfall (außer Straßenbau). Im Übrigen sind die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes 6 oder sonstige für Baumaßnahmen des Landes ergangene Richtlinien anzuwenden. 13 Vgl. Richtlinien der Landesregierung über die Beschaffung, Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Saarland (Kraftfahrzeug Richtlinien – KfzR) in der Fassung vom 5. Oktober 1989 (GMBl. S. 421) Stand: 01.10.2007 1.2 Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme (baufachlich) oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v.H. führt; eine Kostenüberschreitung um mehr als 250.000 EUR stellt in jedem Falle eine erhebliche Änderung dar. Der Ansatz im Haushaltsplan darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Gegebenenfalls sind die §§ 37 und 38 LHO zu beachten. 2 Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben 2.1 Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn sie zumindest die Voraussetzungen der Nummer 2.4 zu § 24 erfüllen. 2.2 Eine Abweichung von den der Veranschlagung zu Grunde gelegten Unterlagen ist erheblich im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v.H. führt; eine Kostenüberschreitung um mehr als 250.000 EUR stellt in jedem Fall eine erhebliche Änderung dar. Das Nähere über den Begriff "erhebliche Änderung" regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien, die vom Ministerium der Finanzen oder von anderen Stellen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erstellt oder eingeführt werden, zu verfahren. Zu § 55: Inhalt Nr. 1 Vergaben ab den Schwellenwerten Nr. 2 Vergaben unterhalb der Schwellenwerte Nr. 3 Ergänzende Regelungen 1. Vergaben ab den Schwellenwerten 1.1 Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB), soweit bestimmte Auftragswerte (Schwellenwerte) erreicht oder überschritten werden. Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Vergabeverordnung (VgV) nach §§ 100 Abs. 1 und 127 GWB. Die Arten der Vergabe normiert § 101 GWB. Das Land ist öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 GWB. Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das Land die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB). Diesen Anspruch können sie im Nachprüfungsverfahren (§§ 102 bis 124 Stand: 01.10.2007 GWB) geltend machen. 1.2 Bei öffentlichen Aufträgen wendet das Land die folgenden Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen an: - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - Vergabeverordnung (VgV) - Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), Abschnitt 2 - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A), Abschnitt 2 - Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) 2. Vergaben unterhalb der Schwellenwerte Für öffentliche Aufträge, die nicht dem Vierten Teil des GWB unterliegen, gilt Folgendes: 2.1 Lieferungen und Leistungen (ausgenommen die vom zweiten Spiegelstrich in § 1 VOL/A erfassten) einschließlich Bauleistungen sind vorrangig öffentlich auszuschreiben, damit die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen des Wettbewerbs verwendet werden. 2.1.1 Eine öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen aufgefordert wird, Angebote einzureichen. 2.1.2In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des Geschäfts oder wegen besonderer Umstände abgesehen werden kann, ist in den nachfolgend genannten Verdingungs- bzw. Vergabe- und Vertragsordnungen geregelt. 2.2 Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen bzw. von Bauleistungen sind anzuwenden: - Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 2.3 Die VOL/B sowie die VOB/B und VOB/C sind stets als Vertragsbestandteil zu vereinbaren (§ 9 Nr. 2 VOL/A und § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A). 3. Ergänzende Regelungen 3.1 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den vorstehenden Nummern 1 und 2 sind ergänzend insbesondere die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT- Leistungen (EVB-IT) bzw. die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB), soweit diese noch nicht durch die EVB-IT abgelöst sind, anzuwenden. 3.2 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach Nummer 2 sind außerdem die Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 3.3 Soweit für die Wartung der landeseigenen betriebstechnischen Anlagen geeignetes Landespersonal nicht zur Verfügung steht, ist bei der Beschaffung dieser Anlagen die Wartung mit auszuschreiben und bei der Wertung der Angebote zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für andere Einrichtungen, die der Wartung bedürfen, z. B. für medizinische und wissenschaftliche Geräte. Stand: 01.10.2007 3.4 Allgemeine Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der VOL und VOB sowie zur Ausgestaltung von ergänzenden und besonderen Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind vor ihrem Erlass unter den zuständigen Landesministerien abzustimmen und soweit wie möglich zu vereinheitlichen. 3.5 Für den Zuwendungsbereich “Gebietskörperschaften” gelten die Vorschriften in Nummer 3 der ANBest-P-GK (Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO).“
Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Ministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden. Zu § 56: 1 Als allgemein üblich sind Vorleistungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig, also auch bei nicht öffentlichen Auftraggebern, Vorleistungen vereinbart werden. 2 Besondere Umstände, die Vorleistungen rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistungen infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer nicht zumutbaren Kapitalinanspruchnahme verbunden ist oder wenn ein Vertragsabschluss, dessen Zustandekommen im dringenden Landesinteresse liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, dass die Ausgaben sonst verfallen. 3 Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiss ist, ob der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen wird. 4 Nach Lage des Einzelfalles sollen für Vorleistungen Sicherheiten (Nummer 1.5.1 zu § 59) und angemessene Zinsen oder Preisermäßigungen vereinbart werden. 5 Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluss ist § 58 anzuwenden. 6 Keine Vorleistungen sind Abschlagszahlungen, die nach Fertigstellung oder Lieferung von Teilen eines Auftrags gewährt werden. 7 Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.
Stand: 01.10.2007 Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind. Zu § 57: Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Bediensteten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.
Das zuständige Ministerium darf 1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern, 2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet. Zu § 58: 1 Änderung von Verträgen 1.1 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er regelt nicht die Anpassung eines Vertrags an eine veränderte Rechtslage (z.B. aus § 242 BGB). 1.2 Würde die Vertragsänderung im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass des Anspruchs bestehen, so sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden. 1.3 Die Frage, ob ein Nachteil des Landes vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach liegt kein Nachteil des Landes vor, wenn das Land durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag. 1.4 Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn nach Prüfung der Behörde der Vertragspartner zwar keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrags hat, ihn aber ein Festhalten am Vertrag nach Lage des Einzelfalls unbillig benachteiligt, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden. 1.5 Einer Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es nicht, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 12.500 EUR beträgt. 1.6 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Stand: 01.10.2007 Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 2.500 EUR beträgt. 1.7 Bei fortdauernden Leistungen sind die Nummern 1.5 und 1.6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich bei den Beträgen von 12.500 EUR und 2.500 EUR im Einzelfall um Jahresbeträge handelt. 2 Vergleiche 2.1 Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB). Unter § 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO). 2.2 Einer Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zum Abschluss eines Vergleichs bedarf es nicht, wenn dadurch keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen entstehen. Würde der Vergleichsinhalt im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass eines unstreitigen Anspruchs bestehen, so sind hinsichtlich der Zuständigkeiten die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden. 2.3 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse allgemein auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen. 3 Fälle von grundsätzlicher Bedeutung Die Nummern 1.3 bis 1.7, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. 4 Sonderregelungen Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von den Nummern 1.5, 1.6, 1.7, 2.2 und 2.3 Sonderregelungen zulassen.
Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen. Stand: 01.10.2007
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Zu § 59: 1 Stundung 1.1 Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. 1.2 Eine erhebliche Härte für den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. 1.3 Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird. 1.4 Verzinsung 1.4.1 Als angemessene Verzinsung sind regelmäßig anzusehen zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. 1.4.2 Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde. 1.4.3 Für den Fall einer Stundung nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) vgl. Nummer 4.4 zu § 34. 1.5 Wird Sicherheitsleistung verlangt, 1.5.1 so kann Sicherheit geleistet werden durch 1.5.1.1 Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB), 1.5.1.2 Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB), 1.5.1.3 Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB), 1.5.1.4 Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB), 1.5.1.5 Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB), 1.5.1.6 Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB), 1.5.1.7 Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB), 1.5.1.8 Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB), 1.5.1.9 Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). 1.5.2 Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem anStand: 01.10.2007 gemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden. 1.5.3 Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird. 1.6 Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums über den Stundungsantrag bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 1.6.1 Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. 1.6.2 Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Beträge über 15.000 EUR länger als 18 Monate oder Beträge über 25.000 EUR gestundet werden sollen. 1.7 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 5.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten auf nachgeordnete Behörden übertragen. 1.8 Bei einer Übertragung der Befugnisse nach Nummer 1.7 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und in zweifelhaften Fällen unberührt. 1.9 Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 1.6 und 1.7 Sonderregelungen zulassen. 2 Niederschlagung 2.1 Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird. 2.2 Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. 2.3 Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann - ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung - vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung). 2.3.1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners sind durch die zuständigen Fachverwaltungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keine Verjährung eintritt. 2.3.2 Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 25.000 EUR beStand: 01.10.2007 fristet niedergeschlagen werden sollen. 2.3.3 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 5.000 EUR auf nachgeordnete Behörden übertragen. 2.3.4 Bei einer Übertragung der Befugnisse nach der Nummer 2.3.3 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und in zweifelhaften Fällen unberührt. 2.4 Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners (z.B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckung) oder aus anderen Gründen (z.B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand. 2.4.1 Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 15.000 EUR unbefristet niedergeschlagen werden sollen. 2.4.2 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 2.500 EUR auf nachgeordnete Behörden übertragen. 2.4.3 Bei einer Übertragung der Befugnisse nach Nummer 2.4.2 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und in zweifelhaften Fällen unberührt. 2.5 Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird. 2.6 Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage. 2.7 Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Rechnungshofs niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98). 2.8 Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 2.3.2 und 2.3.3 sowie der Nummern 2.4.1 und 2.4.2 Sonderregelungen zulassen. 3 Erlass 3.1 Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch. 3.2 Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt. 3.3 Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Land und dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren, dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist in der Regel ein Antrag des AnStand: 01.10.2007 spruchsgegners erforderlich. 3.4 Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. 3.5 Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 15.000 EUR erlassen werden sollen. 3.6 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 1.500 EUR auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3.7 Bei einer Übertragung der Befugnisse nach Nummer 3.6 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und in zweifelhaften Fällen unberührt. 3.8 Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Rechnungshofs erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98). 3.9 Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 3.5 und 3.7 Sonderregelungen zulassen. 3.10 Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass 3.10.1 im Zeitpunkt der Zahlung oder 3.10.2 innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben und die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nummern 3.2, 3.3, 3.4 und 3.8 sind entsprechend anzuwenden. 3.11 Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nummern 3.2 bis 3.9 entsprechend. 4 Unterrichtung der zuständigen Kasse Die zuständige Kasse ist von einer Stundung, einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung oder vom Erlass eines Anspruchs schriftlich zu unterrichten, falls ihr eine Anordnung zur Erhebung eines Betrags erteilt ist, auf den sich die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass bezieht. Die Mitteilung dient als Beleg zur Rechnungslegung. 5 Sonderregelungen Abgesehen von den Fällen der Nummern 1.9, 2.8 und 3.9 kann das Ministerium der Finanzen zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderegelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden. Im Übrigen ist § 59 Abs. 3 zu beachten. Danach bleiben andere Regelungen in Rechtsvorschriften unberührt. Stand: 01.10.2007 Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO Kleinbeträge 1 Festsetzung von Einnahmen und Ausgaben bei Kleinbeträgen 1.1 Einnahmen Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5 EUR soll abgesehen werden (vgl. aber Nummer 6). Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Landes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von 5 EUR der Betrag von 25 EUR.14 Im Übrigen ist in geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden. 1.2. Ausgaben Beträge von weniger als 2,5 EUR sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt. 2 Erhebung und Auszahlung von Kleinbeträgen 2.1 Erhebung von Einnahmen Beträgt der Rückstand weniger als 5 EUR, ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 5 EUR für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 5 EUR ist als niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Landes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nummer 1.1 Satz 2 anzuwenden. 2.2 Leistung von Auszahlungen Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat ( z.B. Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 2,5 EUR. Nummer1.2 ist zu beachten. 3 Einziehung von Kleinbeträgen 3.1 Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 25 EUR soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 25 EUR für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 25 EUR ist als niedergeschlagen zu behandeln. 3.2 Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 100 EUR und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. 14 Soweit sich Ansprüche gegen den Bund oder ein Bundesland richten, liegt Gegenseitigkeit vor (Rundschreiben des Finanzministers vom 4. Februar 1975 (H IV – 1 – 107/75 Scho., GMBl. S. 183). Stand: 01.10.2007 4 Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten. 5 Nebenansprüche Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z.B. Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. Beträgt der Hauptanspruch weniger als 50 EUR und ist er nicht länger als 6 Monate rückständig, sind Zinsen nicht zu berechnen. 6 Ausnahmen 6.1 Die Nummern 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-Geschäfte) sowie auf Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter, auf Hinterlegungsgelder und auf sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung geboten ist. 6.2 Nummer 6.1 gilt auch, wenn der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.
Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Ministerium der Finanzen festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Ministerium der Finanzen weitere Ausnahmen zulässt.
Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Weg der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.
Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Zu § 61: 1 Zu den internen Verrechnungen innerhalb der Landesverwaltung zählen nur solche, die zwischen Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung vorgenommen werden; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. 2 Bei der Abgabe von Vermögensgegenständen im Sinne von § 61 ist zwischen dauernden und vorübergehenden Abgaben zu unterscheiden. Eine dauernde Abgabe (§ 61 Abs. 1 bis Abs. 3) Stand: 01.10.2007 liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände in das Verwaltungsvermögen der empfangenden Dienststelle übergehen. Eine vorübergehende Abgabe (Nutzung, § 61 Abs. 4) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände im Verwaltungsvermögen der abgebenden Dienststelle oder im allgemeinen Sachvermögen verbleiben. 3 Aufwendungen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 sind die zusätzlichen Ausgaben, die der ersuchten Dienststelle in Ausführung der Leistung unmittelbar entstanden sind. Der sonstige Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung. 4 Eine Erstattung unterbleibt, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände einen Betrag von 25.000 EUR im Einzelfall oder die Höhe der Aufwendungen einen Betrag von 500 EUR bei einmaligen Leistungen oder einen Jahresbetrag von 500 EUR bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache (Holz und andere Forsterzeugnisse, Kies, Sand usw.), die von einer Dienststelle der unmittelbaren Landesverwaltung nach erwerbswirtschaftlichen Zielsetzungen gewonnen werden; Gleiches gilt für amtliche Karten, Sonderkarten, Bildmaterial und für Aufwendungen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen sowie sonstiger Dienststellen, soweit diese gemäß § 9 Abs. 1 SVermKatG (Amtsbl. 1997 S. 1130) 15 befugt sind, Sonderkarten zu bearbeiten und herauszugeben. Für Dienststellen, die eine Kosten- und Leistungsrechnung vornehmen, finden die Wertgrenzen keine Anwendung. 5 Wegen des Begriffs "voller Wert" wird auf Nummer 2 zu § 63 Bezug genommen. Bei der Wertermittlung ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden. 6 In den Fällen des § 61 Abs. 4 (vorübergehende Abgabe) ist "Wert" im Sinne der Nummer 4 der jährliche Miet- oder Pachtwert. 7 Wegen der Behandlung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen in den Nummern 1.2.1, 3 und 7 zu § 64 zu beachten. 8 Verzugs- und Stundungszinsen werden zwischen Dienststellen des Landes nicht erhoben.
Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. 15 SVermKatG vgl. BS-Nr. 219-2. Stand: 01.10.2007
Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Zu § 63: 1 Die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden; gegebenenfalls sind entsprechend den VV zu § 44 die zweckentsprechende Verwendung, der Verwendungsnachweis und die Prüfungsrechte der Verwaltung und des Rechnungshofs zu regeln. 2 Der volle Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung. § 64 Abs. 3 bleibt unberührt. 3 Eine Ausnahme nach § 63 Abs. 4 bei geringem Wert ist ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für die obersten Landesbehörden zulässig, wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 2.500 EUR im Einzelfall nicht übersteigt. 4 Ein dringendes Landesinteresse nach § 63 Abs. 4 liegt vor, wenn die Veräußerung für das Land dringlich ist und nicht bis zum nächsten Haushaltsplan oder Nachtragshaushalt zurückgestellt werden kann. 5 Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 5) sind die Nummern 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei dem Betrag von 2.500 EUR im Einzelfall um einen Jahresbetrag handelt. 6 Wegen des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen Überlassung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen in den VV zu § 64 zu beachten. 7 Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen sind die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Saarland (Kraftfahrzeug-Richtlinien - KfzR) vom 5. Oktober 1989 (GMBl. S. 421) 16 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen veräußert werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert wer16 Vgl. in Fußnote 12. Stand: 01.10.2007 den, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grundstücken aus Mitteln des Grundstocks (Absatz 6).
Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1 übernommen werden.
Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind einem Grundstock zuzuführen, der vom Ministerium der Finanzen verwaltet wird. Die Mittel des Grundstocks dürfen nur in einer die Vermögenssubstanz des Landes erhaltenden Weise eingesetzt werden, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt. Zu § 64: 1 Verwaltung von Grundstücken 1.1 Verwaltungsgrundvermögen 1.1.1 Landeseigene Grundstücke, die für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benutzt werden oder benutzt werden sollen, werden von dem zuständigen Ministerium und den ihm nachgeordneten Dienststellen verwaltet (Verwaltungsgrundvermögen). 1.1.2 Werden Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, von Dienststellen des Landes verschiedener Geschäftsbereiche benutzt, so obliegt die Hausverwaltung regelmäßig der Dienststelle, die den größten Nutzflächenanteil innehat. Die Ausgaben für die Hausverwaltung, die Bewirtschaftung und die Bauunterhaltung sind grundsätzlich auf die einzelnen Dienststellen entsprechend dem Nutzflächenanteil oder einem anderen geeigneten Maßstab aufzuteilen. Zur Bauunterhaltung in Liegenschaften des Landes ist die hausverwaltende Dienststelle verpflichtet, soweit nicht diese Pflicht einem Dritten auferlegt ist oder eine Sonderregelung besteht. Die hausverwaltende Dienststelle ist ferner für den Bauunterhalt derjenigen gemieteten oder gepachteten Liegenschaften zuständig, zu deren Unterhaltung sich das Land verpflichtet hat. Die Bauunterhaltungspflicht beginnt mit dem Tag der Übernahme bzw. Teilübernahme von baulichen Anlagen. Sind Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes Mitbenutzer, so ist von ihnen ein Entgelt zu erheben, das dem vollen ortsüblichen Miet- und Pachtzins entspricht. Dasselbe gilt für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Dienststellen und sonstige Einrichtungen anderer juristischer Personen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 1.1.3 Das Ministerium der Finanzen kann für die Verwaltung landeseigener Grundstücke abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen. 1.2 Allgemeines Grundvermögen 1.2.1 Landeseigene Grundstücke, die nicht für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benötigt werden, werden vom MiStand: 01.10.2007 nisterium der Finanzen und den ihm nachgeordneten Dienststellen verwaltet (Allgemeines Grundvermögen). 1.2.2 Landeseigene Grundstücke, die nicht oder auf Dauer nicht mehr für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benutzt werden, sind dem allgemeinen Grundvermögen zuzuführen. Die verwaltenden Dienststellen haben solche Grundstücke dem Ministerium der Finanzen zu übergeben. Ein Wertausgleich findet nicht statt. 1.2.3 Zum allgemeinen Grundvermögen gehören auch alle im Eigentum des Landes stehenden Wohnungen (außer Dienstwohnungen). Sie werden grundsätzlich vom Ministerium der Finanzen und den ihm nachgeordneten Dienststellen verwaltet. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 2 Beschaffung von Grundstücken 2.1 Der Liegenschaftsbedarf des Landes ist in erster Linie aus dem allgemeinen Grundvermögen zu decken (vgl. Nummer 3). 2.2 Stehen nach Auskunft des Ministeriums der Finanzen für den vorgesehenen Zweck geeignete landeseigene Grundstücke nicht zur Verfügung oder können sie nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise verfügbar gemacht werden, so dürfen Grundstücke für Zwecke des Landes erworben, gemietet oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn ein Bedarf gegeben ist (§ 63 Abs. 1) und die sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 64 Abs. 2 Satz 3). 2.3 Die benötigten Grundstücke werden grundsätzlich von den Dienststellen der Landesfinanzverwaltung beschafft. Soweit Grundstücke für den Straßenbau beschafft werden sollen, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Werden vom Ministerium der Finanzen weitere Ausnahmen zugelassen, ist der für den Landeshaushalt zuständige Abteilungsleiter im Ministerium der Finanzen bei der Beschaffung zu beteiligen. 3 Abgabe von Grundstücken innerhalb der Landesverwaltung 3.1 Die Abgabe landeseigener Grundstücke von einem Verwaltungszweig an einen anderen richtet sich nach § 61. 3.2 Die Abgabe landeseigener Grundstücke aus dem allgemeinen Grundvermögen wird durch Vereinbarung zwischen dem Landesamt für Bau und Liegenschaften und der Dienststelle geregelt, bei der ein Bedarf auftritt. 3.2.1 Bei Dauerbedarf gehen die abgegebenen Grundstücke in das Verwaltungsgrundvermögen (Nummer 1.1.1) der empfangenden Dienststelle über. Bei vorübergehendem Bedarf verbleiben die abgegebenen Grundstücke im allgemeinen Grundvermögen. Ist eine gemeinsame Benutzung eines Grundstücks durch Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche vorgesehen, so kommt eine dauernde Abgabe in der Regel nur an die Dienststelle in Betracht, die den größten Nutzflächenanteil erhält. 3.2.2 Die Abgabe von Grundstücken durch das Landesamt für Bau und Liegenschaften bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 3.2.3 Ein Entgelt für die dauernde Abgabe von Grundstücken aus dem allgemeinen Grundvermögen wird nicht erhoben. 3.3 Die unmittelbare Abgabe von Grundstücken von einer Dienststelle an eine Dienststelle eines Stand: 01.10.2007 anderen Geschäftsbereichs ohne vorherige Zuführung an das allgemeine Grundvermögen ist nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig. 3.4 Von Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes ist für die dauernde Abgabe landeseigener Grundstücke ausnahmslos ein Entgelt in Höhe des vollen Wertes, bei vorübergehender Abgabe ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Miet- und Pachtzinses zu erheben. Wegen des Begriffs "voller Wert" wird auf Nummer 2 zu § 63 Bezug genommen. 3.5 Werden Grundstücke vorübergehend nicht für Verwaltungszwecke benötigt, so sind sie für diese Zeit im Benehmen mit dem Landesamt für Bau und Liegenschaften für andere Verwaltungsaufgaben des Landes oder in wirtschaftlicher Weise zu verwenden. 4 Veräußerung von Grundstücken an Dritte 4.1 Die Feststellung, ob ein Grundstück für das Land entbehrlich ist (§ 63 Abs. 2), wird vom Ministerium der Finanzen getroffen. 4.2 Wegen des Begriffs "voller Wert" wird auf Nummer 2 zu § 63 Bezug genommen. 4.3 Die Durchführung von Grundstücksveräußerungen obliegt dem Ministerium der Finanzen und den ihm nachgeordneten Dienststellen. Nähere Weisungen erlässt das Ministerium der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen kann ausnahmsweise andere Dienststellen mit der Veräußerung von Grundstücken im Einzelfall oder für bestimmte Fallgruppen in eigenem Namen beauftragen. 4.4 Im Kaufvertrag ist vorzusehen, dass der Kaufpreis für ein veräußertes Grundstück grundsätzlich in einer Summe bei Vertragsabschluss, spätestens bei der Auflassung entrichtet wird. Ein Hinausschieben der Fälligkeit von Teilbeträgen ist nur zulässig, wenn dies im Interesse des Landes liegt, wenn das zu veräußernde Grundstück ganz oder überwiegend dem sozialen Wohnungsbau dient oder dienen soll oder wenn es in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Vertragspartners gerechtfertigt ist. 4.5 Werden Zahlungserleichterungen nach Nummer 4.4 gewährt, so ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel des Grundstückskaufpreises beim Abschluss des Kaufvertrags, spätestens bei der Auflassung, der Rest äußerstenfalls in fünf Jahresraten bezahlt wird. Das Restkaufgeld ist regelmäßig durch Eintragung eines erststelligen Grundpfandrechts im Grundbuch des Kaufgrundstücks zu sichern. Für das jeweilige Restkaufgeld ist eine Verzinsung von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB vorzusehen. Nummer 1.4.1 zu § 59 gilt entsprechend. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 4.6 Für die Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung bedarf es nach § 64 Abs. 2 der Einwilligung des Landtags des Saarlandes. Ein erheblicher Wert ist gegeben, wenn der volle Wert mehr als 500.000 EUR beträgt. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblichem künstlerischem, geschichtlichem oder kulturellem Wert. Darüber hinaus ist eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden. 4.7 Im Übrigen ist § 63 Abs. 4 zu beachten. Stand: 01.10.2007 4.8 Bei der Veräußerung von Grundstücken ist der für den Landeshaushalt zuständige Abteilungsleiter im Ministerium der Finanzen zu beteiligen. 4.9 Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nummern 4.1 bis 4.8 entsprechend. 5 Überlassung der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der Landesverwaltung 5.1 Für die Überlassung der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der Landesverwaltung sind grundsätzlich das Ministerium der Finanzen und die ihm nachgeordneten Dienststellen zuständig. Das Ministerium der Finanzen erlässt hierzu nähere Weisungen. Das Ministerium der Finanzen kann andere Zuständigkeitsregelungen treffen. 5.2 Bei der Überlassung der Nutzung ist als voller Wert die ortsüblich angemessene Jahresmiete oder -pacht zu Grunde zu legen. 5.3 Im Übrigen ist § 63 Abs. 5 zu beachten. 6 Bestellung von dinglichen Rechten an landeseigenen Grundstücken 6.1 Für die Bestellung dinglicher Rechte an landeseigenen Grundstücken ist ein dem Grundsatz der wertmäßigen Erhaltung des Landesvermögens entsprechendes angemessenes Entgelt zu fordern. Das als laufende oder einmalige Zahlung zu fordernde Entgelt muss zumindest der durch die Bestellung des Rechts eintretenden Minderung des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks entsprechen. Erhöhend bei der Festsetzung des Entgelts ist die Wertsteigerung zu berücksichtigen, die bei dem begünstigten Grundstück durch die Bestellung des Rechts eintritt. Örtlich oder regional übliche Entgeltsätze können herangezogen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen. 6.2 Ebenso wie die Bestellung von Erbbau- und Nießbrauchsrechten bedürfen auch die Eintragung von Baulasten und die Einräumung nachbarlicher Dispense der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 6.3 Die Bestellung von Erbbaurechten nach § 64 Abs. 4 setzt voraus, dass die Grundstücke für Zwecke des Landes dauernd entbehrlich sind. Bei der Veräußerung von Erbbaurechten sind die Vorschriften über die Veräußerung von Grundstücken entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen. 6.4 Die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.) bedarf keiner besonderen Einwilligung nach § 64 Abs. 4, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener Grundstücke handelt. 7 Teile von Grundstücken Die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Teile von Grundstücken. 8 Grundstock 8.1 Hauptzweck des Grundstocks ist es, das Grundvermögen zu erhalten. 8.2 Im Grundstock werden die in § 64 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Einnahmen so lange nachgeStand: 01.10.2007 wiesen, bis sie für die in § 64 Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Begriff “grundstücksgleiche Rechte” ist nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts auszulegen. 8.3 Über Grundstockmittel kann nur verfügt werden, soweit solche Mittel tatsächlich vorhanden sind. Ausgaben dürfen nicht im Vorgriff auf zu erwartende Einnahmen geleistet werden. 8.4 Bedeutender Grunderwerb aus Mitteln des Grundstocks bedarf, soweit er nicht im Haushaltsplan ausdrücklich veranschlagt ist, der Beteiligung des Landtags (§ 64 Abs. 2 LHO).
Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn 1. ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt, 2. die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, 3. das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält, 4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
Bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Ministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar maßgebend beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Das Ministerium der Finanzen kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane Stand: 01.10.2007 der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes zu berücksichtigen. Das zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hinzuwirken.
Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten. Zu § 65: 1 Unternehmen, Beteiligung 1.1 Der Begriff "Unternehmen" im Sinne der §§ 65 ff. setzt grundsätzlich weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb. Vereine, Genossenschaften und Stiftungen fallen nur dann unter den Begriff des Unternehmens, wenn ein gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Betrieb vorliegt. 1.2 Unter Beteiligung ist jede kapitalmäßige, mitgliedschaftliche und ähnliche (Stiftung) Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung. 2 Einwilligungsbedürftige Geschäfte 2.1 Zu den nach § 65 Abs. 2 einwilligungsbedürftigen Geschäften bei unmittelbaren Beteiligungen gehören u.a.: 2.1.1 die Gründung einschließlich Mitgründung von Unternehmen, 2.1.2 die Ausübung von Bezugsrechten und der Verzicht auf die Ausübung von solchen Rechten, 2.1.3 die Auflösung eines Unternehmens, 2.1.4 der Abschluss, die wesentliche Änderung und die Beendigung von Beherrschungsverträgen, 2.1.5 die Umwandlung, die Verschmelzung, die Änderung der Rechtsform und die Einbringung in andere Unternehmen, 2.1.6 die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Kapitalherabsetzung. Bei der Veräußerung von Anteilen sind im Übrigen die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. 2.2 § 65 Abs. 3 erfasst die Fälle, in denen das Land unmittelbar oder mittelbar in jeder Stufe maßgebend, d.h. mit mehr als 25 % an einem Unternehmen beteiligt ist und dieses Unternehmen eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung auf mehr als den vierten Teil der Anteile erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Eine maßgebende Beteiligung des Landes liegt auch vor, wenn das Land, maßgebende Beteiligungen des Landes und landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen mehr als 25 v.H. des Grund- bzw. Stammkapitals halten. Die in Nummer 1.1 Satz 2 genannten Personen werden (unabhängig von ihrer Einordnung als Unternehmen) wie maßgebende Beteiligungen behandelt, wenn das Land einen maßgebenden Einfluss ausübt. Im Übrigen ist die Nummer 2.1 entsprechend anzuwenden. 2.3 Das zuständige Ministerium hat das Ministerium der Finanzen an den Verhandlungen mit Unternehmen über Maßnahmen nach § 65 Abs. 3 zu beteiligen, sofern es sich nicht um FraStand: 01.10.2007 gen von untergeordneter Bedeutung handelt. 3 Mitglieder der Aufsichtsorgane Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder von ihm entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen sollen sich vor wichtigen Entscheidungen des Aufsichtsorgans grundsätzlich über eine einheitliche Auffassung verständigen. 4 Einwilligung des Landtages 4.1 § 65 Abs. 7 gilt für die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung des Landes. Er gilt auch für die Veräußerung an ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Eine Veräußerung ist auch die Einbringung in ein Unternehmen. 4.2 Der Antrag an den Landtag auf Einwilligung zu einer Veräußerung wird vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium gestellt.
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden. Zu § 66: 1 Auf die Einräumung der Befugnisse des Rechnungshofs ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals (Stammkapitals) und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken. 2 Auf die Einräumung der Befugnisse des Rechnungshofs ist auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken. 3 Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: "Der Rechnungshof hat die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz". Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift 17 zu wiederholen.
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land 17 Vgl. Anmerkung zur VV zu § 67. Stand: 01.10.2007 allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist. Zu § 67: 1 Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals (Stammkapitals) und der Beteiligungsverhältnisse hingewirkt werden. 2 Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hingewirkt werden. 3 Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: "Die zuständigen Stellen des Landes haben die Befugnisse aus den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes". Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschriften zu wiederholen.
Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes dürfen die Rechte des Landes nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt werden.
Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof. Zu § 68: 1 Das zuständige Ministerium soll - im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen - von den Befugnissen nach § 53 HGrG Gebrauch machen. 2 Das zuständige Ministerium soll - im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen - im Interesse einer vollständigen, einheitlichen und vergleichbaren Prüfung und Berichterstattung darauf hinwirken, dass die Unternehmen, die der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG unterliegen, die in der Anlage enthaltenen "Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz" den Abschlussprüfern zur Verfügung stellen. 3 Das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof über die Wahl oder Bestellung des Prüfers nach § 53 Abs. 1 HGrG ist vor der Abgabe der Erklärung in den zuständigen Unternehmensorganen herbeizuführen. Anlage zur VV Nr. 2 zu § 68 LHO Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. I. Allgemeines Stand: 01.10.2007 Die Prüfung von Unternehmen, an denen der Bund oder die Länder mit Mehrheit beteiligt sind, ist durch das "Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)" vom 19. August 1969, Bundesgesetzbl. I S. 1273, geregelt. § 53 HGrG räumt den Gebietskörperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Rechte ein, die über diejenigen hinausgehen, die den Gesellschaftern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zustehen. Gemäß § 49 HGrG gilt § 53 HGrG für den Bund und die Länder einheitlich und unmittelbar. Die dem Bund und den Ländern danach zustehenden Befugnisse sollen gemäß § 67 BHO/LHO unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen auch für die Unternehmen vereinbart werden, an denen der Bund bzw. die Länder nicht mit Mehrheit beteiligt sind. § 53 HGrG lautet: "Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, dass das Unternehmen 1. im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen lässt; 2. die Abschlussprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags; 3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.
Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.“ Die Gebietskörperschaften müssen sich demnach mit ihrem Verlangen grundsätzlich über die Geschäftsleitung an das Unternehmensorgan wenden, das den Abschlussprüfer beauftragt. Dieses ist seinerseits verpflichtet, dem Abschlussprüfer einen entsprechenden Prüfungsauftrag zu erteilen. Mit der erweiterten Aufgabenstellung nach § 53 HGrG (erweiterte Prüfung und Berichterstattung) ist keine Erweiterung der Funktion des Prüfers verbunden. Dem Prüfer werden dadurch insbesondere keine Aufsichtsfunktionen eingeräumt; diese obliegen den dafür zuständigen Institutionen (z.B. dem Aufsichtsrat). Aufgabe des Prüfers ist es, die Prüfung und Berichterstattung in dem in § 53 HGrG gezogenen Rahmen so auszugestalten, dass der Aufsichtsrat, das zuständige Ministerium und der Rechnungshof sich auf Grund des Berichts ein eigenes Urteil bilden und ggf. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Stand: 01.10.2007 Soweit zu dem zu prüfenden Sachverhalt eine abschließende Stellungnahme nicht möglich ist, sollte der Prüfer hierauf hinweisen und sich auf die Darstellung des Tatbestands im Prüfungsbericht beschränken. Die Berichterstattung über die Bezüge des Aufsichtsrats, des Vorstands und der leitenden Angestellten gehört nicht ohne Weiteres zur Berichtspflicht gemäß § 53 HGrG. Das Ministerium der Finanzen hat jedoch die Unternehmen, an denen das Land mit Mehrheit beteiligt ist, darum gebeten, den Bericht auch auf diese Frage zu erstrecken; es kann davon ausgegangen werden, dass der Vorstand einer solchen Gesellschaft einen entsprechenden Auftrag erteilen wird. II. Prüfung und Berichterstattung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG Da die handelsrechtliche Abschlussprüfung grundsätzlich keine Prüfung der Geschäftsführung beinhaltet, führt eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG im Prinzip zu einer nicht unwesentlichen Erweiterung des Prüfungsumfangs gegenüber § 317 HGB. Dabei ist zu beachten, dass § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG nicht eine Prüfung der gesamten Geschäftsführung der Gesellschaft verlangt. Vielmehr ergibt sich eine Einschränkung des Prüfungsumfangs schon daraus, dass als Prüfungsobjekt nicht die Geschäftsführung im Ganzen, sondern die Frage ihrer "Ordnungsmäßigkeit" angesprochen wird. Den Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bilden die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG bzw. § 43 Abs. 1 GmbHG, nach denen die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben. Der Prüfer hat festzustellen, ob die Geschäfte der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr mit der erforderlichen Sorgfalt, d.h. auch mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit, und in Übereinstimmung mit den Gesetzen, der Satzung, den Beschlüssen der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand geführt worden sind. Insbesondere soll in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle und erkennbare Fehldispositionen vorliegen. Auch ist besonders zu untersuchen, ob die Art der getätigten Geschäfte durch die Satzung gedeckt ist und ob eine nach der Satzung, der Geschäftsordnung oder einem Beschluss des Aufsichtsrats erforderliche Zustimmung eingeholt wurde. Es ist nicht Aufgabe der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, den Entscheidungsprozess in seinen Einzelheiten zu prüfen. Es kommen nur wesentliche, grob fehlsame oder missbräuchliche kaufmännische Ermessensentscheidungen oder vergleichbare Unterlassungen in Betracht. Es ist zu untersuchen, ob durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Geschäftsführungsentscheidungen ordnungsgemäß getroffen und durchgeführt werden können. In diesem Rahmen kann zur Prüfung auch eine Beschäftigung mit den Grundzügen der Unternehmensorganisation gehören; ggf. sind Anregungen zu einer Organisationsprüfung zu geben. Weiterhin kann es im Hinblick auf die ordnungsmäßige Bildung und sachgerechte Durchführung der Entscheidungen notwendig sein, das interne Kontrollsystem in einem weitergehenden Umfang zu prüfen, als dies bei der Abschlussprüfung der Fall ist. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erfordert im Allgemeinen auch eine Prüfung größerer Investitionsprojekte hinsichtlich Genehmigung durch den Aufsichtsrat, vorliegender Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung einschließlich VerStand: 01.10.2007 gabe, Überschreitungen und dgl. Im Rahmen des § 53 HGrG wird in aller Regel eine stichprobenweise Prüfung als ausreichend angesehen werden können. Die Prüfung der Verwendung der von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel zum Zweck der Feststellung, ob die Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet worden sind, gehört nicht zum Prüfungsumfang nach § 53 HGrG. Für eine derartige Prüfung ist ein gesonderter Auftrag erforderlich. Wird jedoch im Rahmen der Abschlussprüfung eine nicht ordnungsmäßige Verwendung festgestellt, wird es in der Regel erforderlich sein, hierauf hinzuweisen, insbesondere wenn sich daraus Risiken ergeben. Hinsichtlich der Berichterstattung über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung enthält § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG keine besondere Bestimmung. Sind Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt worden, so ist entsprechend den allgemeinen Berichtsgrundsätzen und der Zielsetzung der Prüfung nach § 53 HGrG hierauf so einzugehen, dass dem Berichtsleser eine entsprechende Würdigung des Sachverhalts möglich wird. Ist dem Prüfer im Einzelfall eine Wertung nicht möglich, so ist dies anzugeben und der in Frage stehende Sachverhalt im Bericht darzustellen. Im Allgemeinen gehört es nicht zum Inhalt dieser Ordnungsmäßigkeitsprüfung, dass der Prüfer auch zur Geschäftspolitik der Gesellschaft ein Urteil abgibt. In die Berichterstattung werden – insoweit über die Anforderungen nach § 321 HGB hinausgehend – insbesondere die folgenden Punkte einzubeziehen sein: 1. Im Prüfungsbericht sollte angegeben werden, wie oft der Aufsichtsrat im Berichtsjahr zusammengetreten ist und ob der Vorstand ihm gemäß Gesetz oder Satzung berichtet hat. Soweit die Berichte nach den bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen eine offensichtlich nicht zutreffende Darstellung enthalten, ist auch hierüber zu berichten. 2. Im Prüfungsbericht sollte darauf eingegangen werden, ob das Rechnungswesen den besonderen Verhältnissen des Unternehmens angepasst ist. Gegebenenfalls ist auch zu speziellen Gebieten der Kostenrechnung (Betriebsabrechnung, Vor- und Nachkalkulation) Stellung zu nehmen. 3. Ferner ist darzulegen, ob bei der Größe des Unternehmens eine interne Revision erforderlich ist. Soweit sie vorhanden ist, ist auf ihre Besetzung und ihre Tätigkeit im Berichtsjahr sowie kurz darauf einzugehen, ob sie für das Unternehmen ausreichend ist. 4. Bestehen auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens Bedenken gegen den Gewinnverwendungsvorschlag, so ist hierauf hinzuweisen. 5. Wurde bei der Prüfung festgestellt, dass getätigte Geschäfte nicht durch die Satzung gedeckt sind oder dass eine nach der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach einem Beschluss des Aufsichtsrats erforderliche Zustimmung nicht beachtet wurde, so ist darüber zu berichten. 6. Ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle sowie erkennbare Fehldispositionen und wesentliche Unterlassungen sind besonders darzustellen. 7. Im Allgemeinen kann sich die Berichterstattung über die Ordnungsmäßigkeit der geprüften Investitionen auf Feststellungen beschränken, ob sich die Investitionen und ihre Finanzierung im Rahmen der Aufsichtsratsbewilligungen halten, aussagefähige Wirtschaftlichkeitsrechnungen durchgeführt, Konkurrenzangebote in ausreichendem Umfang eingeholt worden sind und eine ordnungsmäßige Abrechnungskontrolle vorliegt. Außerdem sind die Grundsätze darzulegen, nach denen die Aufträge, insbesondere die Bauaufträge, vergeben wurden. Im Übrigen dürfte es wegen des Eigeninteresses vieler Unternehmen an einer umfangreicheren Stand: 01.10.2007 Darstellung der Investitionen, als dies nach § 53 HGrG erforderlich ist, zweckmäßig sein, den Umfang der Berichterstattung mit der Gesellschaft abzustimmen. 8. Bei Erwerb und Veräußerung einer Beteiligung sollte unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen auch zur Angemessenheit der Gegenleistung Stellung genommen werden. Ferner ist zu berichten, ob ggf. die Zustimmung der zuständigen Organe vorliegen. 9. Zu den Veräußerungserlösen bei Abgängen des Anlagevermögens ist in wesentlichen Fällen oder dann Stellung zu nehmen, wenn Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs bestehen. 10. Zu nach Art und Höhe ungewöhnlichen Abschlussposten ist Stellung zu nehmen. So ist z.B. auf eine unangemessene Höhe der Vorräte oder auf ungewöhnliche Bedingungen bei Forderungen und Verbindlichkeiten (Zinssatz, Tilgung, Sicherheiten) einzugehen. 11. Der Versicherungsschutz als solcher ist nicht Gegenstand der Prüfung. Gleichwohl ist auch darüber zu berichten, welche wesentlichen Versicherungen bestehen und ob eine Aktualisierung der versicherten Werte erfolgt. Ist für den Prüfer erkennbar, dass wesentliche, üblicherweise abgedeckte Risiken nicht versichert sind, so ist auch hierüber zu berichten. In allen Fällen ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Angemessenheit und Vollständigkeit des Versicherungsschutzes nicht stattgefunden hat, sondern einem versicherungstechnischen Sachverständigen überlassen bleiben muss. III. Prüfung und Berichterstattung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG Neben der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sieht § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG ausdrücklich eine Berichterstattung über folgende Punkte vor: a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags. Eine solche Berichterstattung ist ohne vorhergehende Prüfung nicht möglich. Die Aufgabenstellung überschneidet sich dabei teilweise sowohl mit der Abschlussprüfung (z.B. Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft) als auch mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (z.B. bei verlustbringenden Geschäften, die ihre Ursache in einer nicht ordnungsmäßigen Geschäftsführung haben). Im Einzelnen ist hierzu zu bemerken: 1. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach die Posten des Jahresabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern sind, führt in der Regel dazu, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft darzustellen ist. 18 In diesem Rahmen wird im Allgemeinen auch auf die Liquidität und Rentabilität eingegangen, wobei der Umfang der Ausführungen im Wesentlichen von der Lage der Gesellschaft abhängt. Den in § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HGrG gestellten Anforderungen wird mit dieser berufsüblichen Darstellung im Allgemeinen entsprochen. Gegebenenfalls ist die finanzielle Entwicklung während des Berichtsjahres zu erläutern, z.B. in Form einer Kapitalflussrechnung. 18 Vgl. Fachgutachten 1/1970 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (Zeitschrift "Die Wirtschaftsprüfung" 1970, S. 614 ff.). Stand: 01.10.2007 Ist mit wesentlichen Veränderungen zu rechnen, so sind diese und ihre Auswirkungen auf die Liquidität darzustellen. Gemäß § 321 Abs. 1 HGB sind den Bestand des geprüften Unternehmens oder Konzerns gefährdende oder dessen Entwicklung wesentlich beeinträchtigende Tatsachen darzustellen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die ungünstige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel führen kann. Besondere Feststellungen können zu folgenden Punkten in Betracht kommen: a) Im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Vermögenslage ist ggf. auch zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung Stellung zu nehmen. b) Die Höhe und die Entwicklung der stillen Reserven sind lediglich für wesentliche Beträge und nur dann darzustellen, wenn diese ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. In Betracht kommen z.B. Hinweise auf erhebliche steuerliche Sonderabschreibungen, auf bei Beteiligungen thesaurierte umfangreiche Gewinne, auf die Kurswerte von Wertpapieren und dgl. Soweit die Reserven bei einer Realisierung zu versteuern wären, ist hierauf hinzuweisen. c) Im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Ertragslage sind das Betriebsergebnis und das außerordentliche Ergebnis zu erläutern. Sind die Ergebnisse erheblich durch einen Bewertungsmethodenwechsel oder durch Unterschiede zwischen Buchabschreibungen und kalkulatorischen Abschreibungen u.Ä. beeinflusst, so ist dies zu erwähnen. Soweit Spartenrechnungen vorliegen, ist hierauf einzugehen. Aufwendungen und Erträge, die wegen ihrer Art oder ihrer Höhe bemerkenswert sind (z.B. nicht übliche Zinsen und Provisionen), sind im Bericht hervorzuheben. Wesentliche Unterschiede gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern. Gegebenenfalls ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens von der Geschäftsleitung eingeleitet oder beabsichtigt sind. 2. Die verlustbringenden Geschäfte und ihre Ursachen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann darzustellen, wenn sie für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren. Demnach kommen in der Regel nur größere Verlustfälle in Betracht. Zu schildern sind die Geschäfte als solche sowie die wesentlichen für den Prüfer erkennbaren Ursachen. Dabei ist darauf einzugehen, ob es sich um von der Geschäftsführung beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Ursachen handelt. Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, weshalb derartige verlustbringende Geschäfte von der Gesellschaft abgeschlossen wurden oder ggf. auch künftig weiter getätigt werden. Dabei kann es zweckmäßig sein, die Auffassung der Geschäftsführung über die Ursachen der Verluste im Bericht anzugeben; eine abweichende Auffassung des Prüfers ist zu vermerken. 3. Die Verluste werden im Allgemeinen der Kostenrechnung, insbesondere der Nachkalkulation zu entnehmen sein. Im Bericht ist auch anzugeben, auf welcher Basis die Verluste ermittelt worden sind. Eine eingehende Prüfung der Unterlagen wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen. 4. Die Ursachen eines ausgewiesenen Jahresfehlbetrags werden in der Regel durch die Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Aufwendungen und Erträge sowie durch die Nennung einzelner größerer verlustbringender Geschäfte erkennbar sein. Stand: 01.10.2007 IV. Schlussbemerkung Sofern die Prüfung keine besonderen Feststellungen ergeben hat, könnte in die Schlussbemerkung etwa folgender Absatz aufgenommen werden: "Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d.h. mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, den Satzungsbestimmungen und der Geschäftsordnung für den Vorstand geführt worden sind. Über die in dem vorliegenden Bericht enthaltenen Feststellungen hinaus hat unsere Prüfung keine Besonderheiten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind." Enthält der Bericht wesentliche Feststellungen, die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung begründen können, so ist auf sie in der Schlussbemerkung unter Anführung der entsprechenden Textziffer des Berichts hinzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn verlustbringende Geschäfte vorlagen, die im Bericht Anlass zu einer besonderen Erläuterung gegeben haben.
Das zuständige Ministerium übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen nimmt oder festzustellen hat, 1. die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind, 2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben, 3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte. Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit. Zu § 69: 1 Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Ministerium ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört haben. 2 Das zuständige Ministerium übersendet dem Rechnungshof 2.1 die Berichte der Abschlussprüfer, 2.2 die Geschäftsberichte, 2.3 sonstige Unterlagen, die für die Beurteilung der Situation des Unternehmens von besonderer Bedeutung sind, 2.4 Berichte, soweit sie nach der bisherigen Praxis in besonderen Fällen erstellt und dem Rechnungshof übersandt wurden. Stand: 01.10.2007 3 Das zuständige Ministerium hat dabei dem Rechnungshof sein Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die voraussichtliche weitere Unternehmensentwicklung, das Geschäftsgebaren und die Gewinnverwendung mitzuteilen, soweit es von der Darstellung des Wirtschaftsprüfers abweicht. Es hat ferner anzugeben, bei welchen im Landesinteresse wichtigen Entscheidungen die auf seine Veranlassung gewählten Mitglieder in den Überwachungsorganen sich der Stimme enthalten haben oder überstimmt worden sind. Den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 70, 71, 74, 75, 78, 79 und 80 werden folgende Erläuterungen vorangestellt, die den wesentlichen Inhalt der verwendeten Begriffe wiedergeben. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind 1. Ablieferung: die Abführung der entbehrlichen Guthaben der Landeskasse an die Landeshauptkasse sowie des den zulässigen Zahlstellenistbestand übersteigenden Betrags an die zuständige Kasse; 2. Abrechnung der Landeskasse: der Nachweis gegenüber der Landeshauptkasse über die Verwendung der Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen; 3. Abrechnung der Zahlstelle: der Nachweis gegenüber der zuständigen Kasse über die Verwendung der Einzahlungen; 4. Abschlagsauszahlung: eine als Ausgabe zu buchende Auszahlung zur teilweisen Erfüllung einer Verbindlichkeit, die der Höhe nach noch nicht feststeht; 5. Absetzungsbuchung: die Buchung einer Einzahlung bei einer Buchungsstelle für Auszahlungen oder die Buchung einer Auszahlung bei einer Buchungsstelle für Einzahlungen; 6. allgemeine Zahlungsanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung für bestimmte mehrfach vorkommende Zahlungen anstelle förmlicher Zahlungsanordnungen; 7. Änderungsanordnung: die Kassenanordnung, durch die Angaben in einer bereits erteilten Kassenanordnung geändert oder ergänzt werden; 8. angezahlter Beleg: die im Zahlungsverkehr abzuwickelnde Zahlungsanordnung, die bis zur Aufnahme des Kassenistbestands oder Zahlstellenistbestands nur teilweise ausgeführt werden konnte und in Höhe des angenommenen oder ausgezahlten Betrags bei der Ermittlung des Kassenistbestands oder Zahlstellenistbestands berücksichtigt worden ist; 9. Annahmeanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, Zahlungen anzunehmen und die Buchungen vorzunehmen; Stand: 01.10.2007 10. Anordnende Stellen: das zuständige Ministerium und die von ihm zur Erteilung von Kassenanordnungen ermächtigten Dienststellen; 11. Anordnungsbefugter: der zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen berechtigte Beamte oder Angestellte; 12. Arbeitsablaufbelege: visuell lesbare Unterlagen, die bei der Buchung mit Hilfe von ADV-Anlagen der Sicherung der Datenerfassung, des Transports von Datenträgern und der Verarbeitung der Daten dienen; 13. Auftragszahlung: die Zahlung, die eine Landeskasse auf Grund eines schriftlichen Auftrags einer anderen Kasse für diese annimmt oder leistet; 14. Ausgaben: Auszahlungen, die im Sachbuch Haushalt zu buchen sind; 15. Auslieferungsanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, verwahrte Wertgegenstände auszuliefern und die Auslieferung zu buchen; 16. Auszahlungen: Beträge, die von der Kasse oder Zahlstelle bar oder unbar hinausgehen oder von der Kasse durch Verrechnung verausgabt werden; 17. Auszahlungsanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, Auszahlungen zu leisten und die Buchungen vorzunehmen; 18. bare Zahlungen: Zahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Bargeld bewirkt werden; als bare Zahlungen gelten auch Zahlungen durch Übergabe von Schecks; 19. Begründende Unterlagen: Schriftstücke und elektronische Dokumente, die Zahlungen sowie Ein- und Auslieferungen von Wertgegenständen begründen; 20. Buchausgleich: Verrechnung von Beträgen zwischen Landeskassen über die Landeshauptkasse; 21. Buchführung: das Aufzeichnen der Zahlungen, der Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie der sonstigen buchungspflichtigen Vorgänge in den Büchern der Kasse; 22. Buchung: die Eintragung von Beträgen, von Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen Stand: 01.10.2007 sowie von erläuternden Angaben in die Bücher der Kasse; hierzu gehört auch die Aufzeichnung in magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern; 23. Buchungsstelle: die aus dem Haushaltsplan oder aus einer sonst vorgesehenen Ordnung sich ergebende numerische Bezeichnung, unter der die buchungspflichtigen Vorgänge in die Sachbücher der Kasse einzutragen sind; 24. Buchungstag: der Tag, an dem die Kasse die Zahlung in die Bücher einträgt; 24a COM-Verfahren (Computer-Output-on-Microfilm): Verfahren zur automatischen Übertragung von Daten aus magnetischen Speichern auf Mikrofilm unter Darstellung in visuell lesbarer Form; 25. Daueranordnung: die Zahlungsanordnung für wiederkehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinausgilt; 26. Einheitskasse: die Kasse, die Kassenaufgaben für mehrere Dienststellen des Landes wahrnimmt; 27. Einlieferungsanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und die Einlieferung zu buchen; 28. einmalige Zahlungen: Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit einem Mal im vollen Anordnungsbetrag anzunehmen oder zu leisten sind; 29. Einnahmen: Einzahlungen, die im Sachbuch Haushalt zu buchen sind; 30. Einzahlungen: Beträge, die bei der Kasse bar oder unbar eingehen oder von der Kasse durch Verrechnung vereinnahmt werden; 31. Einzahlungstag: der Tag, an dem der eingezahlte Betrag der Kasse oder Zahlstelle zur Verfügung steht; 32. Einzelanordnung: die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen für einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten angeordnet werden; 33. Einzelrechnungslegung: der Nachweis, den die Landeskasse über die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres durch die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Rechnungsbelege im Einzelnen zu führen hat; zur Einzelrechnungslegung gehören auch die Nachweisungen über Stand: 01.10.2007 die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse; 34. Einziehung von Einnahmen: die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungsweg oder nach den Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren; 35. Empfangsberechtigter: die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, an die die Zahlung zu leisten oder der Wertgegenstand auszuliefern ist; 36. Erhebung von Einnahmen: die Annahme angeordneter Einnahmen und das Anfordern rückständiger Beträge durch Mahnung; 37. Fälligkeitstag: der Tag, an dem die Zahlung bewirkt sein muss; 38. Feststeller: Bedienstete, die befugt sind, in Kassenanordnungen, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen die sachliche und die rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen; 39. Geldannahmestelle: die Zahlstelle besonderer Art, deren Aufgaben auf die Annahme geringfügiger barer Einzahlungen beschränkt sind; 40. Geldbehälter: verschließbare Behältnisse und bauliche Einrichtungen in der Zahlstelle, die zur Aufbewahrung der Zahlungsmittel und sonstiger sicher aufzubewahrender Gegenstände dienen; 41. Gesamtrechnungslegung: der Nachweis, den die Landeshauptkasse über die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres in Gesamtbeträgen zu führen hat; 42. Gesamtrechnungsnachweisung: der Nachweis der Landeshauptkasse über die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben eines Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung insgesamt und getrennt nach Kassen zum Zweck der Gesamtrechnungslegung; 43. Handvorschuss: der Betrag, der einer Dienststelle zur Leistung geringfügiger barer Auszahlungen zur Verfügung gestellt worden ist; der Handvorschuss ist eine Zahlstelle besonderer Art; 44. Hilfsbücher: Bücher, die bei der Buchführung über Zahlungen nicht Zeit- oder Sachbücher sind; 45. Kasse: die Organisationseinheit, die als Teil einer Behörde oder als selbstständige Behörde bzw. als Einrichtung des Landes Einzahlungen erhebt, Auszahlungen leistet, Buchungen vornimmt und Stand: 01.10.2007 Rechnung legt sowie Wertgegenstände annimmt, verwaltet, ausliefert und nachweist; 46. Kassenanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten, die Buchungen vorzunehmen sowie Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten, auszuliefern und nachzuweisen; 47. Kassenbehälter: Behältnisse und bauliche Einrichtungen mit mindestens doppeltem Verschluss, die in der Kasse zur Aufbewahrung der Zahlungsmittel und sonstiger sicher aufzubewahrender Gegenstände dienen; 48. Kassenbelege: visuell lesbare Unterlagen für Buchungen in Sachbüchern, soweit sie nicht Rechnungsbelege sind, sowie für Buchungen in Kontogegenbüchern, im Wertesachbuch und im Wertzeichenbuch; 49. Kassenbestandsverstärkung: die Einzahlung, die eine Landeskasse sich durch Verstärkungsauftrag zu Lasten des Girokontos der Landeshauptkasse bei einer Stelle der Deutschen Bundesbank oder einem anderen Kreditinstitut beschafft, um Auszahlungen leisten zu können; 50. Kassenfehlbetrag: der Betrag, um den der Kassenistbestand geringer ist als der Kassensollbestand; 51. kasseninterner Auftrag: die von der Kasse gefertigte Unterlage für Zahlungen und Buchungen, wenn eine Zahlungsanordnung oder Unterlagen zu einer allgemeinen Zahlungsanordnung nicht vorliegen oder nicht erforderlich sind oder wenn aus vorhandenen Schriftstücken die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist; 52. Kassenistbestand: die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln und den Beständen aus den Kontogegenbüchern; 53. Kassenprüfer: der mit der Durchführung der Kassenprüfung beauftragte Beamte oder Angestellte; 54. Kassenrest: der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rechnungssoll und dem für das Haushaltsjahr gezahlten Gesamtbetrag; 55. Kassensollbestand: der im Tagesabschlussbuch ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen, wobei der entsprechende Unterschiedsbetrag des vorhergehenden Abschlusstags berücksichtigt wird; 56. Kassenüberschuss: der Betrag, um den der Kassenistbestand den Kassensollbestand übersteigt; Stand: 01.10.2007 57. Kassenzeichen: das Ordnungsmerkmal, das der Kasse das Buchen unmittelbar bei der zutreffenden Buchungsstelle ermöglicht und ein späteres Auffinden der Buchung erleichtert; 58. Kreditinstitute: Unternehmen, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 9. September 1998 (Bundesgesetzbl. I S. 2776) betreiben; hierzu gehören insbesondere die Stellen der Deutschen Bundesbank, Niederlassungen der Deutschen Postbank AG gem. Art. 3 § 1 Absatz 2 S. 1 Postneuordnungsgesetz (BGBl. I S. 2925); Banken und Sparkassen; 59. Lastschrifteinzugsverkehr: die vom Empfangsberechtigten veranlasste Abbuchung des Betrags einer fälligen Forderung vom Konto des Zahlungspflichtigen bei einem Kreditinstitut und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto des Empfangsberechtigten; die Abbuchung bedarf der Einwilligung des Zahlungspflichtigen; 60. Massenzahlungen: eine Vielzahl gleichartiger Zahlungen, die bei einer Kasse zum selben Zeitpunkt angenommen oder geleistet werden; 61. Objektkonten: Konten, die für Maßnahmen oder Gegenstände als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden; 62. Personenkonten: Konten, die für Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden; 63. Rechnungsbelege: visuell lesbare Unterlagen für Buchungen in Rechnungslegungsbüchern; 64. Rechnungslegung: der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben durch Einzelrechnungslegung und Gesamtrechnungslegung für die Aufstellung der Haushaltsrechnung und für die Rechnungsprüfung; 65. Rechnungslegungsbücher: Bücher, durch die der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für die Rechnungslegung geführt wird; 66. Rechnungsnachweisung: der Nachweis der Landeskasse über die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben eines Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung zum Zweck der Einzelrechnungslegung; 67. Rechnungssoll: die für den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten und für die Buchungsstelle zu bildende Summe aus dem im laufenden Haushaltsjahr zum Soll gestellten Betrag und dem aus dem Vorjahr übertragenen Kassenrest, gegebenenfalls vermindert um den niedergeschlagenen oder Stand: 01.10.2007 erlassenen Betrag; 68. Rückrufvorbehalt: die mit dem Kreditgewerbe vereinbarte Möglichkeit, nach Hingabe der Zahlungsunterlagen die Ausführung bestimmter Zahlungsaufträge zu verhindern oder rückgängig zu machen; 69. Rückscheck: der Scheck, der von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöst und deshalb an die Kasse oder Zahlstelle zurückgesandt wird; 70. Sachbücher: Bücher für die Buchungen nach sachlicher Ordnung; 71. Sammelanordnung: die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen für mehrere Zahlungspflichtige oder mehrere Empfangsberechtigte angeordnet werden; 72. Schalter: die besonders kenntlich gemachte Stelle, die im Kassenraum oder Zahlstellenraum zur Entgegennahme oder Leistung von baren Zahlungen eingerichtet ist; 73. Sollstellung: die Buchung des zu erhebenden oder auszuzahlenden Betrags mit den erläuternden Angaben im Sachbuch; 74. sonstige Rechnungsunterlagen: Unterlagen, die neben den Rechnungslegungsbüchern, Rechnungsbelegen und Nachweisungen zum Zweck der Rechnungslegung bereitzuhalten sind; 75. Speicherbuchführung: die Buchführung in magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern; 76. Titelverzeichnisse: nach Buchungsstellen getrennt geführte Zusammenstellungen der von einer Zahlstelle angenommenen und geleisteten Zahlungen; 77. Umbuchung: Buchungen, durch die eine gebuchte Zahlung von einer Buchungsstelle auf eine andere übertragen wird; 78. unbare Zahlungen: Zahlungen, die durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Kasse oder Zahlstelle bei einem Kreditinstitut, durch Überweisung oder Auszahlung von einem solchen Konto oder durch Übersendung eines Schecks bewirkt werden; 79. Verrechnung: Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich gleichzeitig als Auszahlung und Einzahlung beStand: 01.10.2007 wirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird; 80. Verstärkungsanforderung: die schriftliche Anforderung einer Kasse oder Zahlstelle an die zuständige Kasse, den Kassenbzw. Zahlstellenistbestand zu verstärken; 81. Verstärkungsauftrag: der Auftrag einer Landeskasse oder Zahlstelle an die ihr Konto führende Stelle der Deutschen Bundesbank, ihr Guthaben aus dem Guthaben der Landeshauptkasse oder Landeskasse zu verstärken; 82. Verwahrung: die Einzahlung, die im Verwahrungsbuch zu buchen ist, weil sie in den übrigen Sachbüchern nicht oder nicht sofort gebucht werden kann; 83. Vorschuss: die Auszahlung, die im Vorschussbuch zu buchen ist, weil sie in den übrigen Sachbüchern nicht oder nicht sofort gebucht werden kann; 84. Wertpapiere: Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden und dass der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist; 85. wiederkehrende Zahlungen: Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit dem Anordnungsbetrag mehr als einmal oder in Teilbeträgen anzunehmen oder zu leisten sind; 86. Zahlstelle: die Stelle, die für die Kasse Zahlungen annimmt oder leistet und nicht Teil der Kasse ist; 87. Zahlstellenbestandsverstärkung: die Einzahlung, die eine Zahlstelle von der zuständigen Kasse erhält, um Auszahlungen leisten zu können; 88. Zahlstellenfehlbetrag: der Betrag, um den der Zahlstellenistbestand geringer ist als der Zahlstellensollbestand; 89. Zahlstellenistbestand: die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln, den Beträgen aus den angezahlten Belegen und gegebenenfalls dem Bestand aus dem Kontogegenbuch; 90. Zahlstellensollbestand: der im Zahlstellenbuch ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen, wobei der entsprechende Unterschiedsbetrag des vorhergehenden Abschlusstags berücksichtigt wird; 91. Zahlstellenüberschuss: der Betrag, um den der Zahlstellenistbestand den Zahlstellensollbestand übersteigt; Stand: 01.10.2007 92. Zahlungen: Einzahlungen und Auszahlungen; 93. Zahlungsanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten und die Buchungen vorzunehmen; 94. Zahlungsmittel: Bundesmünzen (Euro-Münzen), Bundesbanknoten (Euro-Banknoten), Schecks sowie fremde Geldsorten; 95. Zahlungspflichtiger: die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, die die Zahlung zu entrichten hat; 96. Zeitbücher: Bücher für die Buchungen nach der Zeitfolge. Stand: 01.10.2007
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zu § 70: Inhalt Kassenanordnungen Erster Abschnitt: Arten und Form der Kassenanordnungen Nr. 1 Arten der Kassenanordnungen Nr. 2 Form der Kassenanordnungen Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen Nr. 3 Arten der Zahlungsanordnungen Nr. 4 Erteilung von Zahlungsanordnungen Nr. 5 Inhalt der förmlichen Zahlungsanordnung Nr. 6 Betrag Nr. 7 Zahlungspflichtiger oder Empfangsberechtigter Nr. 8 Fälligkeitstag Nr. 9 Buchungsstelle, Haushaltsjahr Nr. 10 Begründung Nr. 11 Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit Nr. 12 Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit Nr. 13 Feststeller der sachlichen Richtigkeit Nr. 14 Form der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit Nr. 15 Inhalt der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit Nr. 16 Feststeller der rechnerischen Richtigkeit Nr. 17 Form der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit Nr. 18 Zusammengefasste Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit Nr. 19 Verantwortung des Feststellers in besonderen Fällen Nr. 20 Unterschrift des Anordnungsbefugten Nr. 21 Änderung der förmlichen Zahlungsanordnung, ihrer Anlagen und der begründenden Unterlagen Nr. 22 Allgemeine Zahlungsanordnungen Dritter Abschnitt: Andere Kassenanordnungen Nr. 23 Allgemeines Nr. 24 Anordnungen für Wertgegenstände Nr. 25 Sonstige Kassenanordnungen Nr. 26 Änderungsanordnungen Nr. 27 Kasseninterne Aufträge Zahlungen, Wertgegenstände Vierter Abschnitt: Zahlungsverkehr Nr. 28 Bewirken von Zahlungen Nr. 29 Zahlungsarten Stand: 01.10.2007 Nr. 30 Förderung des unbaren Zahlungsverkehrs Nr. 31 Verkehr mit Kreditinstituten Nr. 32 Bargeld Nr. 33 Wechsel Nr. 34 Verrechnung im Weg der Aufrechnung Nr. 35 Verrechnung im Weg des Buchausgleichs, Verrechnung innerhalb der Kasse Fünfter Abschnitt: Einzahlungen und Auszahlungen Erster Unterabschnitt: Einzahlungen Nr. 36 Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse Nr. 37 Annahme von Einzahlungen Nr. 38 Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen Nr. 39 Quittung bei Einzahlungen Nr. 40 Einzahlungstag Nr. 41 Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen Nr. 42 Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld Nr. 43 Reihenfolge der Tilgung Nr. 44 Stundung von Ansprüchen Nr. 45 Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen bei Einzahlungen Zweiter Unterabschnitt: Auszahlungen Nr. 46 Leistung von Auszahlungen Nr. 47 Zahlungsempfänger Nr. 48 Bescheinigungen über unbare Auszahlungen und über Verrechnungen Nr. 49 Quittung bei Auszahlungen Nr. 50 Rechtzeitige Leistung von Auszahlungen Nr. 51 Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Nr. 52 Auftragszahlungen Nr. 53 Berechnung von Teilbeträgen Sechster Abschnitt: Wertgegenstände Nr. 54 Arten der Wertgegenstände Nr. 55 Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen Nr. 56 Verwaltung von Wertgegenständen Nr. 57 Aufbewahrung der Wertgegenstände Siebenter Abschnitt: Geldverwaltung Nr. 58 Verwendung der Einzahlungen Nr. 59 Kassenistbestand Nr. 60 Kassenbestandsverstärkung Nr. 61 Ablieferung Nr. 62 Kassenbehälter, Beförderung von Zahlungsmitteln Nr. 63 Verpacken von Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) Nr. 64 Verlust von Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträgen sowie von Scheckvordrucken Kassenanordnungen Erster Abschnitt: Arten und Form der Kassenanordnungen 1 Arten der Kassenanordnungen 1.1 Das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle (anordnende Stelle) hat, soweit nicht das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen hat, schriftliche AnStand: 01.10.2007 ordnungen (Kassenanordnungen) zu erteilen, wenn 1.1.1 Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind, 1.1.2 Buchungen vorzunehmen sind oder 1.1.3 Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen oder auszuliefern sind. Den schriftlichen Anordnungen sind Anordnungen gleichzustellen, die auf elektronischem Weg erteilt werden. 1.2 Kassenanordnungen sind 1.2.1 Zahlungsanordnungen, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind, 1.2.2 Einlieferungsanordnungen oder Auslieferungsanordnungen, wenn Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen oder auszuliefern sind, 1.2.3 sonstige Kassenanordnungen auf Grund besonderer Weisung des Ministeriums der Finanzen, 1.2.4 Änderungsanordnungen, wenn Angaben in Kassenanordnungen zu ändern sind. 1.3 Als Kassenanordnungen gelten auch kasseninterne Aufträge. 1.4 Im Rahmen automatisierter Verfahren werden übergeordnete Sammelanordnungen – Kassenanordnungen – erteilt. Für die darin ausgewiesenen Einzelzahlfälle werden Druckausgaben herkömmlicher Kassenanordnungen gefertigt, auf deren unterschriftlichen Vollzug durch den Anordnungsbefugten verzichtet werden kann. 2 Form der Kassenanordnungen 2.1 Kassenanordnungen sind mit Ausnahme der allgemeinen Zahlungsanordnungen (Nummer 22) auf den vom Ministerium der Finanzen genehmigten Vordrucken zu erteilen. Das Ministerium der Finanzen kann in Ausnahmefällen zulassen, dass diese Vordrucke mit anderen Vordrucken vereinigt werden. 2.2 Anlagen zu einer Kassenanordnung sind mit dieser so zu verbinden, dass sie nicht verloren gehen können. Soweit sie sich wegen ihres Umfangs nicht fest mit der Kassenanordnung verbinden lassen, sind die Anlagen so zu kennzeichnen, dass sie der Kassenanordnung zugeordnet werden können, zu der sie gehören. Auf der Kassenanordnung ist der Verbleib der Anlagen anzugeben. 2.3 Kassenanordnungen und solche Anlagen, die von Dienststellen auszufertigen sind, müssen gut lesbar sein. Sie müssen urschriftlich mit für Urkunden geeigneten oder sonstigen vom Ministerium der Finanzen zugelassenen Schreibmitteln ausgefertigt werden. Streichungen und sonstige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Nummer 21 ist zu beachten. Gleichlautende Angaben können durchgeschrieben werden. In Kassenanordnungen dürfen die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen, des Einlieferers oder des Empfangsberechtigten und der Betrag weder durchgeschrieben noch geändert werden. 2.4 Wird eine Bescheinigung abgegeben, die in den Bereich eines anderen Verwaltungszweigs gelangt, so ist sie mit der Bezeichnung der bescheinigenden Dienststelle zu versehen. 2.5 Unterschriften sind mit zugelassenen Schreibmitteln (Nummer 2.3) eigenhändig zu leisten. Stand: 01.10.2007 2.6 Kassenanordnungen sollen einfach ausgefertigt werden. Sind für andere Stellen oder für die Akten Durchschriften erforderlich, so müssen sie deutlich als solche gekennzeichnet sein. Die Erteilung von Kassenanordnungen muss aus den Vorgängen ersichtlich sein. 2.7 Werden Kassenanordnungen oder von Dienststellen anzufertigende Anlagen und begründende Unterlagen (Nummer 10.1) mit Hilfe von ADV-Anlagen erstellt oder nachgeprüft, so sind die Grundsätze nach Nummer 3.1 der Anlage 2 zu § 79 (HKRADV-Best) zu beachten. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen 3 Arten der Zahlungsanordnungen 3.1 Zahlungsanordnungen sind 3.1.1 Annahmeanordnungen für Einzahlungen, 3.1.2 Auszahlungsanordnungen für Auszahlungen. 3.2 Werden eine einmalige Zahlung oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen für jeweils einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten angeordnet, so sind die Zahlungsanordnungen Einzelanordnungen. 3.3 Werden einmalige Zahlungen oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen für jeweils mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte angeordnet, so sind die Zahlungsanordnungen Sammelanordnungen. 3.4 Zahlungsanordnungen für wiederkehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gelten, sind Daueranordnungen. 3.5 Zahlungsanordnungen sind zu erteilen als 3.5.1 förmliche Zahlungsanordnungen (Nummer 5 bis Nummer 21) oder 3.5.2 allgemeine Zahlungsanordnungen (Nummer 22). 4 Erteilung von Zahlungsanordnungen 4.1 Sobald für eine Einzahlung der Rechtsgrund, der Zahlungspflichtige, der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die anordnende Stelle eine Annahmeanordnung zu erteilen und sie der Kasse - erforderlichenfalls über eine Zahlstelle - zuzuleiten. 4.2 Sobald für eine Auszahlung die Verpflichtung zur Leistung, der Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die anordnende Stelle eine Auszahlungsanordnung zu erteilen und sie der Kasse - erforderlichenfalls über eine Zahlstelle - zuzuleiten. Die Aushändigung von Auszahlungsanordnungen an den Empfangsberechtigten oder seinen Beauftragten zum Überbringen an die Kasse oder Zahlstelle ist verboten. 4.3 Wird der anordnenden Stelle eine Einzahlung mitgeteilt, so hat sie, sofern nicht eine allgemeine Annahmeanordnung gilt, unverzüglich eine Annahmeanordnung zu erteilen oder über den Verbleib der Einzahlung zu entscheiden. 4.4 Geht eine förmliche Zahlungsanordnung vor ihrer Ausführung verloren, so ist eine Zweitschrift mit dem Vermerk "Ersatzausfertigung anstelle der verloren gegangenen und hiermit Stand: 01.10.2007 für ungültig erklärten ersten Ausfertigung" auszustellen. Wird die erste Ausfertigung wieder aufgefunden, so ist sie zu durchkreuzen, mit dem Vermerk "Ungültig" zu versehen und der Ersatzausfertigung beizufügen. 4.5 Die anordnende Stelle hat bei der Erteilung der Zahlungsanordnungen die für die Buchung nach Haushaltsjahren maßgebenden Bestimmungen (§ 72) zu beachten. 4.6 Die Kasse hat förmliche Zahlungsanordnungen, die beim Jahresabschluss nicht ausgeführt sind, unerledigt an die anordnende Stelle zurückzugeben. Das gilt nicht, wenn die Beträge als Kassenreste nachzuweisen sind. 4.7 Förmliche Zahlungsanordnungen, die beim Jahresabschluss teilweise ausgeführt sind, gelten hinsichtlich des nicht gezahlten Betrags weiter. Entfällt oder ändert sich die Buchungsstelle, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen. 4.8 Zahlungen können von der anordnenden Stelle mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens angeordnet werden, wenn die erzeugten Datensätze dem Inhalt von Zahlungsanordnungen entsprechen. 5 Inhalt der förmlichen Zahlungsanordnung 5.1 Die förmliche Zahlungsanordnung muss enthalten 5.1.1 die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle, die die Einzahlung annehmen oder die Auszahlung leisten soll, 5.1.2 die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung (Nummer 3.1), 5.1.3 den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag (Nummer 6), 5.1.4 den Zahlungspflichtigen oder den Empfangsberechtigten (Nummer 7), 5.1.5 den Fälligkeitstag (Nummer 8), 5.1.6 die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr (Nummer 9), 5.1.7 die Begründung (Nummer 10), 5.1.8 eine besondere Kennzeichnung bei Abschlagsauszahlungen und deren Abrechnung (Schlusszahlung), 5.1.9 die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit (Nummer 14, Nummer 17 und Nummer 18), 5.1.10 die Bezeichnung der anordnenden Stelle und deren Dienststellenkennzahl, 5.1.11 die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das Namenszeichen des Listenführers, sofern nicht von der Führung einer Haushaltsüberwachungsliste abgesehen worden ist (Nummer 8.1 zu § 34); wird die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste in einem automatisierten Verfahren vergeben, entfällt das Handzeichen des Listenführers, 5.1.12 das Datum der Anordnung und 5.1.13 die Unterschrift des Anordnungsbefugten (Nummer 20). 5.2 Sind in den Anlagen einer förmlichen Zahlungsanordnung die Angaben nach Nummer 5.1 ganz oder teilweise enthalten, so ist eine Wiederholung dieser Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung nicht erforderlich. In diesem Fall bedarf es in der förmlichen Zahlungsanordnung außer der Bezeichnung der anordnenden Stelle, der Angabe der Buchungsstelle und des Haushaltsjahres, der Anordnung zur Annahme oder Auszahlung des Gesamtbetrags und der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nur der in den Anlagen Stand: 01.10.2007 fehlenden Angaben nach Nummer 5.1. 5.3 Fallen als Folge einer Lieferung oder Leistung nebenher Gegenstände (z.B. Altstoffe, Packmaterial) von mehr als nur geringem Wert an, so ist der Verbleib oder die Verwertung dieser Gegenstände auf der förmlichen Zahlungsanordnung oder deren Anlagen zu vermerken. 5.4 Werden nach Nummer 4.8 Datensätze mit dem Inhalt von Zahlungsanordnungen erzeugt, müssen die Datensätze Informationen enthalten, die der schriftlichen Zahlungsanordnung entsprechen. An die Stelle der Feststellungsbescheinigungen und der Unterschrift des Anordnungsbefugten müssen Merkmale treten, durch die der Feststeller und der Anordnungsbefugte gleichwertig identifiziert werden können und der Umfang ihrer Verantwortung ersichtlich ist. Sind diese Merkmale in den Datensätzen nicht enthalten, so müssen die Unterschriften auf visuell lesbaren Unterlagen erstellt werden. 5.5 Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof abweichende Bestimmungen treffen. Dabei sind gegebenenfalls die Verantwortungsbereiche des Anordnungsbefugten und der Feststeller zu regeln. 6 Betrag 6.1 In der förmlichen Zahlungsanordnung ist der Betrag anzugeben, der in EUR oder ausnahmsweise in anderer Währung anzunehmen oder auszuzahlen ist. Bei wiederkehrenden Zahlungen sind der Jahresbetrag und die Teilbeträge je Fälligkeitstag anzugeben; sind Teilbeträge in gleicher Höhe anzunehmen oder auszuzahlen, so genügt die Angabe eines Teilbetrags. 6.2 Die Beträge sind in Ziffern anzugeben. Für "EURO" ist keine Abkürzung und für "Cent" die Abkürzung "Ct" zu verwenden. In förmlichen Zahlungsanordnungen, die als maschinell lesbare Datenträger verwendet werden, kann der Betrag auch durch Markieren vorgedruckter Ziffern- oder Zahlenfelder angegeben werden. 6.3 EUR-Beträge von 500 EUR und mehr sowie Beträge in anderen Währungen sind in Buchstaben zu wiederholen. Der für die Angabe der Beträge vorgesehene Raum ist, soweit er bei der Eintragung frei bleibt, so zu entwerten, dass nachträgliche Zusätze erkennbar sind. Teilbeträge sind nicht in Buchstaben zu wiederholen. In förmlichen Zahlungsanordnungen, die in automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Wiederholung in Buchstaben verzichtet werden, wenn die ziffernmäßige Angabe des Betrags gegen Fälschung und Änderung ausreichend gesichert ist. 6.4 Der Betrag braucht in der förmlichen Zahlungsanordnung nicht angegeben zu werden, wenn er auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift berechnet werden kann (betraglose Zahlungsanordnung). Ist für die Berechnung im einzelnen Fall die Kenntnis bestimmter Merkmale erforderlich, so müssen diese in der Zahlungsanordnung angegeben sein. 6.5 Der Betrag braucht ferner nicht angegeben zu werden, wenn 6.5.1 die förmliche Zahlungsanordnung Merkmale enthält, die die Errechnung des Betrags auf Grund der im Verantwortungsbereich der Kasse in Form von magnetischen oder sonstigen Stand: 01.10.2007 visuell nicht lesbaren Speichern geführten Personen- oder Objektkonten ermöglichen, und 6.5.2 die Berechnung in einem automatisierten Verfahren ausgeführt wird und die hierbei verwendeten Programme von den zuständigen Stellen freigegeben worden sind. 6.6 Sind Zinsen von der Kasse zu berechnen (Nummer 45.2), so müssen sich der Zinssatz, der Tag des Beginns der Verzinsung und der Kapitalbetrag aus der förmlichen Zahlungsanordnung ergeben; der Kapitalbetrag braucht nicht angegeben zu werden, wenn die Kasse ihn aus ihren Unterlagen selbst ermitteln kann. 7 Zahlungspflichtiger oder Empfangsberechtigter 7.1 In der förmlichen Zahlungsanordnung muss der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte zweifelsfrei bezeichnet sein. Hierzu gehört in der Regel die Angabe des Vor- und Zunamens, des Wohnorts, der Straße und der Hausnummer. Der Geburtsname ist anzugeben, wenn ohne diese Angaben Zweifel über die Person entstehen können. Bei Verrechnungen (Nummer 35) ist an Stelle der Angaben zur Person die Buchungsstelle anzugeben, bei der der zu verrechnende Betrag nachzuweisen ist. 7.2 Ist der Zahlungspflichtige nicht zugleich Schuldner oder der Empfangsberechtigte nicht zugleich Forderungsberechtigter, so muss dies aus der förmlichen Zahlungsanordnung ersichtlich sein. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Erlöse aus dem Verkauf von Gebührenmarken, Eintrittskarten und dgl. abgeliefert werden und allgemeine Annahmeanordnungen nicht erteilt worden sind. 7.3 Ergänzend zu Nummer 7.1 ist in förmlichen Auszahlungsanordnungen der Zahlungsweg (Nummer 28) anzugeben. 7.3.1 Soll der Betrag auf ein Konto überwiesen werden, so sind die Bezeichnung des Kreditinstituts und die Kontonummer (Straße und Hausnummer des Kontoinhabers können entfallen) sowie gegebenenfalls der Zusatz "Lastschrifteinzugsverkehr" anzugeben. An die Stelle der Bezeichnung des Kreditinstituts sollen dessen Bankleitzahl und Kurzbezeichnung treten, wenn sie aus Zahlungsaufforderungen oder Akten ersichtlich sind, oder wenn Datenträgeraustausch vereinbart worden ist. Ist die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers im Verantwortungsbereich der Kasse oder einer anderen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsunterlagen in einem automatisierten Verfahren zuständig ist, gespeichert, so genügt die Angabe der Schlüsselzahl für den Zahlungsweg. 7.3.2 Soll der Betrag ausnahmsweise bar ausgezahlt werden, so ist das Wort "bar" zu vermerken. 7.4 Für förmliche Annahmeanordnungen, die im Wege des Lastschrifteinzugsverkehrs ausgeführt werden sollen, gilt Nummer 7.3.1 entsprechend. 7.5 Wird für den Zahlungspflichtigen oder den Empfangsberechtigten ein Personenkonto geführt, so genügt die Angabe der Schlüsselzahl (Personenkonto-Nummer). 7.6 Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zulassen, dass bei unbarer Auszahlung der Empfangsberechtigte in der förmlichen Zahlungsanordnung verschlüsselt angegeben wird. 8 Fälligkeitstag 8.1 In der förmlichen Zahlungsanordnung ist das Datum anzugeben, zu dem die Einzahlung oder Stand: 01.10.2007 die Auszahlung bewirkt sein muss (Fälligkeitstag). Bei Auszahlungen, die sofort zu leisten sind, entfällt die Angabe des Fälligkeitstages. 8.2 Sind Teilbeträge anzunehmen oder auszuzahlen, so ist der Fälligkeitstag für jeden Teilbetrag anzugeben. Sind bei wiederkehrenden Zahlungen Teilbeträge in gleicher Höhe und in gleichen Zeitabständen anzunehmen oder auszuzahlen, so sind der erste Fälligkeitstag und der Zeitabstand anzugeben. Ist der letzte Fälligkeitstag bereits bekannt, so ist auch er anzugeben; anderenfalls ist er der Kasse durch Änderungsanordnung (Nummer 26) rechtzeitig mitzuteilen. 9 Buchungsstelle, Haushaltsjahr 9.1 In der förmlichen Zahlungsanordnung über Einnahmen und Ausgaben ist die Buchungsstelle mit den Nummern des Kapitels und des Titels zu bezeichnen. Bei einer weiteren Untergliederung nach anordnenden Stellen umfasst die Buchungsstelle auch deren numerische Bezeichnung. Sind Einzahlungen oder Auszahlungen nach einer sonst vorgesehenen Ordnung zu buchen, so ist die dafür festgelegte Bezeichnung als Buchungsstelle anzugeben. 9.2 Förmliche Zahlungsanordnungen sind für jede Buchungsstelle getrennt zu erteilen, soweit nicht das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen hat. Sind Ausnahmen zugelassen worden, so müssen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 6.1 die auf die einzelnen Buchungsstellen entfallenden Beträge angegeben werden; diese sind nicht in Buchstaben zu wiederholen. 9.3 In der förmlichen Zahlungsanordnung ist das Haushaltsjahr anzugeben, für das die Einzahlung oder Auszahlung gebucht werden soll. In der Daueranordnung ist das Haushaltsjahr für die Buchung der ersten Zahlung zu bezeichnen. 9.4 Buchungsstelle und Haushaltsjahr können in der förmlichen Zahlungsanordnung verschlüsselt angegeben werden. 10 Begründung 10.1 Aus der förmlichen Zahlungsanordnung und ihren Anlagen oder aus den dazugehörenden, aber nicht beizufügenden Schriftstücken (begründende Unterlagen) müssen Zweck und Anlass der Einzahlung oder Auszahlung so deutlich erkennbar sein, dass die ihr zu Grunde liegende Verwaltungsmaßnahme zweifelsfrei ersichtlich ist (Begründung). Soweit begründende Unterlagen von Dienststellen anzufertigen sind, gilt Nummer 2.3 entsprechend. 10.2 Aus der Begründung müssen insbesondere Gegenstand und Rechtsgrund der Einzahlung oder Auszahlung hervorgehen. Gegebenenfalls ist die Berechnung des Betrags zu erläutern und zur Ersatzfrage Stellung zu nehmen. 10.3 Gehören zu der förmlichen Zahlungsanordnung nicht beizufügende begründende Unterlagen, so muss durch gegenseitige Hinweise gewährleistet sein, dass diese Unterlagen der Zahlungsanordnung zugeordnet werden können, zu der sie gehören. Wird eine Zahlung nach Nummer 4.8 angeordnet, so muss die sachliche und zeitliche Zuordnung der begründenden Unterlagen zu dem Datensatz erkennbar sein. Stand: 01.10.2007 10.4 Steht die förmliche Zahlungsanordnung im Zusammenhang mit früheren Zahlungen, so ist in der Begründung auf die vorangegangene Zahlungsanordnung hinzuweisen. 10.5 Anlagen zu einer förmlichen Zahlungsanordnung, die auch Begründungen für weitere Zahlungsanordnungen enthalten, sind gleichzeitig begründende Unterlagen für diese Anordnungen. 11 Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit 11.1 Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen ist festzustellen und zu bescheinigen, soweit nicht das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ausnahmen zugelassen hat. 11.2 Beamte und Angestellte sollen Feststellungsbescheinigungen in Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, nicht abgeben. 11.3 Bei der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit in begründenden Unterlagen, die in visuell nicht lesbarer Form vorliegen, müssen die Feststellungsbescheinigungen durch Merkmale ersetzt werden, die die Feststeller gleichwertig identifizieren und den Umfang ihrer Verantwortung erkennbar machen. 12 Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit 12.1 Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt mit der Unterzeichnung des Vermerks nach Nummer 14 oder Nummer 18 die Verantwortung dafür, dass 12.1.1 die in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind, soweit deren Richtigkeit nicht vom Feststeller der rechnerischen Richtigkeit zu bescheinigen ist, 12.1.2 die nach Nummer 5 erforderlichen übrigen Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthalten sind, soweit nicht die Verantwortung hierfür dem Anordnungsbefugten obliegt (Nummer 20), 12.1.3 nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, 12.1.4 die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war, 12.1.5 die Lieferung oder Leistung entsprechend der zu Grunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, 12.1.6 Abschlagsauszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind. 12.2 Die Einschränkung der Verantwortung nach Nummer 19 bleibt unberührt. 12.3 Die sachliche Richtigkeit darf unter entsprechender Ergänzung des Vermerks nach Nummer 14.1 auch bescheinigt werden, wenn bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung 12.3.1 ein Schaden nicht entstanden ist (z.B. Überschreitung der Ausführungsfristen ohne nachteilige Folgen) oder 12.3.2 die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteils ergriffen worden sind (z.B. Verlängerung der Gewährleistungsfristen, Minderung des Rechnungsbetrags, Hinterlegung von Sicherheiten). 12.4 Die Verantwortung des Feststellers der sachlichen Richtigkeit erstreckt sich nicht auf den Stand: 01.10.2007 Inhalt der im selben Arbeitsvorgang mit der förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Datenträger. 13 Feststeller der sachlichen Richtigkeit 13.1 Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind befugt 13.1.1 der Leiter der Dienststelle, 13.1.2 der Beauftragte für den Haushalt und 13.1.3 andere Bedienstete, denen diese Befugnis für ihren Verantwortungsbereich schriftlich übertragen worden ist. 13.2 Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit darf nur beauftragt werden, wer dazu befähigt ist. Befähigt ist, wer alle Sachverhalte, deren Richtigkeit er zu bescheinigen hat, zu überblicken und zu beurteilen vermag. 14 Form der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit 14.1 Der Feststeller hat die sachliche Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks "Sachlich richtig" zu bescheinigen. Sind an der Feststellung der sachlichen Richtigkeit neben dem Feststeller noch andere Bedienstete beteiligt, die z.B. die vollständige Lieferung einer Ware bescheinigen oder über die zur Feststellung erforderlichen Fachkenntnisse z.B. auf rechtlichem, medizinischem oder technischem Gebiet verfügen, so muss aus deren Bescheinigungen (Teilbescheinigungen) der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein. Bezieht sich die Teilbescheinigung auf technische oder bautechnische Vorgänge, lautet der Vermerk “Fachtechnisch richtig". 14.2 Nicht zutreffende Angaben sind unter Beachtung der Nummer 21 zu berichtigen. 15 Inhalt der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit 15.1 Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Unterzeichnung des Vermerks nach Nummer 17 oder Nummer 18 die Verantwortung dafür, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich mithin auch auf die Feststellung der Richtigkeit der den Berechnungen zu Grunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z.B. Bestimmungen, Verträge, Tarife). 15.2 Die Einschränkung der Verantwortung nach Nummer 19 bleibt unberührt. 15.3 Die Verantwortung des Feststellers der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im selben Arbeitsvorgang mit der förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Datenträger. 15.4 Die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit entfällt, soweit betraglose Zahlungsanordnungen auf Berechnungen beruhende Angaben nicht enthalten. 16 Feststeller der rechnerischen Richtigkeit 16.1 Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit sind befugt 16.1.1 Beamte, die mindestens dem mittleren Dienst angehören, und 16.1.2 Angestellte, die mindestens der Vergütungsgruppe VIII BAT angehören. Stand: 01.10.2007 16.2 Der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte kann die Befugnis auf bestimmte Beamte oder Angestellte beschränken. 17 Form der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit 17.1 Der Feststeller hat die rechnerische Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks "Rechnerisch richtig" zu bescheinigen. Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit neben dem Feststeller noch andere Beamte oder Angestellte beteiligt, so muss aus deren Teilbescheinigungen der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein. 17.2 Nicht zutreffende Angaben sind unter Beachtung der Nummer 21 zu berichtigen. 17.3 Sind die Endbeträge in Anlagen zu förmlichen Zahlungsanordnungen oder in begründenden Unterlagen geändert worden, so muss der Vermerk lauten "Rechnerisch richtig mit ... EUR ...Ct". Der Betrag ist nur in Ziffern anzugeben. Absetzungen von Rabatt- und Skontobeträgen gelten nicht als Änderungen. 18 Zusammengefasste Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit Die Bescheinigungen der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit können zusammengefasst werden, wenn der Feststeller die Voraussetzungen nach Nummer 13 und Nummer 16 erfüllt. In diesem Fall muss der Feststellungsvermerk lauten "Sachlich und rechnerisch richtig" oder "Sachlich und rechnerisch richtig mit . .. ... ... ... EUR ... ... ... .Ct" oder "Fachtechnisch und rechnerisch richtig" oder "Fachtechnisch und rechnerisch richtig mit ... ... ... ... ... EUR . ... ... ... Ct". Sind an der zusammengefassten Bescheinigung neben dem Feststeller noch andere Bedienstete beteiligt, so muss aus deren Teilbescheinigungen der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein. 19 Verantwortung des Feststellers in besonderen Fällen 19.1 Der Feststeller, der in förmlichen Zahlungsanordnungen, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen die sachliche oder rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist für die Richtigkeit der Angaben nicht verantwortlich, soweit andere Feststeller Teilbescheinigungen abgegeben haben (Nummer 14, Nummer 17 und Nummer 18) oder in Anlagen zu förmlichen Zahlungsanordnungen oder begründenden Unterlagen die Richtigkeit bescheinigt haben. Den Teilbescheinigungen und Bescheinigungen der Feststeller der eigenen Dienststelle sind die Teilbescheinigungen und Bescheinigungen gleichzustellen, die von Bediensteten anderer Stellen abgegeben worden sind, und zwar 19.1.1 einer anderen Dienststelle des Landes, 19.1.2 einer Dienststelle des Bundes oder eines anderen Landes, 19.1.3 einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder 19.1.4 einer bundes- oder landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter § 105 BHO/LHO fällt. 19.2 Sind Teilbescheinigungen auf Grund schriftlicher Verträge oder sonstiger Vereinbarungen von anderen Personen (z.B. Architekten, Ingenieuren) abgegeben worden, so gilt Nummer 19.1 entsprechend. Wenn in Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen die Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, so sind die Teilbescheinigungen mit dem Wortlaut nach Nummer 14, Nummer 17 und Nummer 18 abzugeben; andernfalls sind Inhalt und Form der Teilbescheinigungen in den Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen festzuleStand: 01.10.2007 gen. 19.3 Treffen Beamte oder Angestellte Maßnahmen, die zu Zahlungsanordnungen führen, so gelten die Unterschriften auf den die einzelnen Maßnahmen betreffenden Schriftstücken zugleich als Feststellung und Teilbescheinigung im Sinne der Nummer 11 bis Nummer 18. 19.4 Teilbescheinigungen nach Nummer. 19.1 bis Nummer 19.3 dürfen nur anerkannt werden, wenn ein Anlass zu Zweifeln nicht besteht. 19.5 Ist eine lückenlose Nachprüfung von Angaben nicht möglich, so beschränkt sich die Verantwortung des Feststellers der sachlichen Richtigkeit darauf, dass Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestehen. Entsprechendes gilt, wenn 19.5.1 Leistungen durch Zähler, Uhren oder sonstige Kontrolleinrichtungen abgelesen werden oder 19.5.2 Leistungen nur unmittelbar an Dritte erbracht werden können (z.B. Sachleistungen an Heiminsassen). 19.6 Muss ausnahmsweise (z.B. bei Erkrankung oder Ausscheiden des zuständigen Feststellers) die sachliche Richtigkeit von einem Beamten oder Angestellten bescheinigt werden, der den Sachverhalt nicht in vollem Umfang überblicken und beurteilen kann, so gilt Nummer 19.5 entsprechend. Der Feststeller hat in diesen Fällen in der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit anzugeben, weshalb und in welchem Umfang die Angaben nicht nachgeprüft werden konnten. 19.7 Werden die Anlagen zur förmlichen Zahlungsanordnung oder die begründenden Unterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt oder nachgeprüft, so gelten für die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Feststeller sowie für die Form der Feststellungsbescheinigungen Nummer 6 bis Nummer 8 HKR-ADVBest. 20 Unterschrift des Anordnungsbefugten 20.1 Die förmliche Zahlungsanordnung muss von dem nach Nummer 2 zu § 34 zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigten Beamten oder Angestellten (Anordnungsbefugter) unterschrieben werden. Der Anordnungsbefugte darf in der förmlichen Zahlungsanordnung die rechnerische Richtigkeit nicht bescheinigen. Der Anordnungsbefugte darf förmliche Zahlungsanordnungen nicht vollziehen, in denen er selbst allein oder mit anderen Personen als Zahlungspflichtiger oder Empfangsberechtigter bezeichnet wird. 20.2 Der Anordnungsbefugte übernimmt mit der Unterzeichnung die Verantwortung dafür, dass 20.2.1 in der förmlichen Zahlungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind, 20.2.2 die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit in der förmlichen Zahlungsanordnung von den dazu befugten Beamten oder Angestellten abgegeben worden ist, 20.2.3 Ausgabemittel zur Verfügung stehen und bei der angegebenen Buchungsstelle verausgabt werden dürfen, 20.2.4 die Voraussetzungen für die Buchung als Vorschuss vorliegen. 20.3 Die Verantwortung des Anordnungsbefugten erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im selben Arbeitsvorgang mit der förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Stand: 01.10.2007 Datenträger. 20.4 Die Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten sind den Kassen und Zahlstellen mitzuteilen. 20.5 Erlischt die Anordnungsbefugnis, so ist dies den Kassen und Zahlstellen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 21 Änderung der förmlichen Zahlungsanordnung, ihrer Anlagen und der begründenden Unterlagen 21.1 Befindet sich die förmliche Zahlungsanordnung noch bei der anordnenden Stelle und sind Angaben in der Zahlungsanordnung, ihren Anlagen oder den begründenden Unterlagen zu ändern, so sind die Berichtigungen unter Beachtung der Nummer 2.3 vorzunehmen. Die Berichtigungen sind von den Beteiligten für ihren Verantwortungsbereich mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. 21.2 Muss eine förmliche Zahlungsanordnung berichtigt werden und ist die Berichtigung nicht zulässig (Nummer 2.3) oder nicht möglich, so ist die Anordnung vom Anordnungsbefugten zu vernichten oder gut sichtbar ungültig zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sie nicht ausgeführt werden soll. Die ungültig gemachte Zahlungsanordnung ist zu den Akten zu nehmen oder gegebenenfalls zur Begründung der neuen Zahlungsanordnung zu verwenden. 21.3 Ist der Betrag der förmlichen Zahlungsanordnung die Summe einer listenmäßigen Zusammenstellung und sollen Einzelbeträge nicht angenommen oder nicht ausgezahlt werden, so sind sie vom Feststeller der sachlichen Richtigkeit in der Zusammenstellung mit dem Hinweis "Nicht einziehen" oder "Nicht auszahlen" sowie mit Namenszeichen und Datum zu versehen. Sind für auszuzahlende Beträge Überweisungsträger bereits gefertigt, so sind sie ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen. Beim Zahlungsverkehr im Wege des beleglosen Datenträgeraustauschs ist sinngemäß zu verfahren. 21.4 In den Fällen der Nummer 21.3 hat der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit die nicht anzunehmenden oder nicht auszuzahlenden Beträge unter Angabe der laufenden Nummern darzustellen und die Summe in der listenmäßigen Zusammenstellung vom Endbetrag abzusetzen. Einer Änderung der Überträge bedarf es nicht. Über den tatsächlich anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag ist eine neue Zahlungsanordnung zu fertigen; Nummer. 21.2 ist zu beachten. 21.5 Handelt es sich in den Fällen der Nummer 21.3 um eine förmliche Auszahlungsanordnung für Massenzahlungen, so ist von einer Änderung des Endbetrags in der listenmäßigen Zusammenstellung abzusehen und die Auszahlungsanordnung ohne Änderung an die Kasse weiterzuleiten. Über den Unterschiedsbetrag ist eine Änderungsanordnung (Nummer 26) zu erteilen. Beim Zahlungsverkehr im Wege des beleglosen Datenträgeraustauschs ist sinngemäß zu verfahren. 21.6 Befindet sich die förmliche Zahlungsanordnung nicht mehr bei der anordnenden Stelle und sind Berichtigungen notwendig, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen. 21.7 Sind eine förmliche Zahlungsanordnung, ihre Anlagen und die begründenden Unterlagen in Stand: 01.10.2007 einem automatisierten Verfahren erstellt worden und werden sie ungültig gemacht oder geändert, so sind die hierzu gespeicherten Angaben entsprechend zu berichtigen. 21.8 Muss ein nach Nummer 4.8 erzeugter Datensatz geändert werden und ist die Änderung noch zulässig und noch möglich, ist 21.8.1 der Datensatz zu stornieren, wenn die Zahlung nicht angenommen oder nicht geleistet werden soll, 21.8.2 der Datensatz nachvollziehbar zu korrigieren, wenn er fehlerhaft ist. 22 Allgemeine Zahlungsanordnungen 22.1 Das Ministerium der Finanzen oder die von ihm ermächtigte Stelle kann zulassen, dass an Stelle von förmlichen Zahlungsanordnungen allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt werden 22.1.1 für Einzahlungen und Auszahlungen, die auf Grund amtlicher Gebührentarife oder amtlicher Festsetzungen anzunehmen oder zu leisten sind, 22.1.2 für Einzahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres Aufgabenbereichs selbst zu veranlassen hat (z.B. Zinsen, Säumniszuschläge), 22.1.3 für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware oder für andere Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind, 22.1.4 in anderen Fällen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 22.2 Allgemeine Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Kasse oder Zahlstelle Unterlagen zur Verfügung stehen, die die Zahlung begründen und aus denen insbesondere die Beträge, die Zahlungspflichtigen oder die Empfangsberechtigten, die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr sowie gegebenenfalls die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das Namenszeichen des Listenführers ersichtlich sind. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Unterlagen ist unter entsprechender Anwendung der Nummer 11 bis Nummer 19 festzustellen und zu bescheinigen. Für die Änderung der Unterlagen gilt Nummer 21 entsprechend. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof abweichende Regelungen treffen. 22.3 Allgemeine Zahlungsanordnungen können erteilt werden 22.3.1 durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen oder 22.3.2 als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen (Nummer 3.2 bis Nummer 3.4). 22.4 Allgemeine Zahlungsanordnungen nach Nummer 22.3.2 müssen insbesondere enthalten 22.4.1 die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle, 22.4.2 die Bezeichnung der Art der Einzahlungen oder Auszahlungen, 22.4.3 die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung, 22.4.4 die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr, 22.4.5 die Bescheinigung der sachlichen und gegebenenfalls der rechnerischen Richtigkeit, 22.4.6 die Bezeichnung der anordnenden Stelle, 22.4.7 das Datum der Anordnung und 22.4.8 die Unterschrift des Anordnungsbefugten. Dritter Abschnitt: Andere Kassenanordnungen 23 Allgemeines Für die Erteilung anderer Kassenanordnungen gelten Nummer 3 bis Nummer 22, soweit in NumStand: 01.10.2007 mer 24 bis Nummer 26 oder vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof nichts anderes bestimmt ist. 24 Anordnungen für Wertgegenstände 24.1 Anordnungen für Wertgegenstände (Nummer 54) sind 24.1.1 Einlieferungsanordnungen für in Verwahrung zu nehmende Gegenstände, 24.1.2 Auslieferungsanordnungen für auszuliefernde Gegenstände. 24.2 Anordnungen für Wertgegenstände müssen enthalten 24.2.1 die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle, die den Wertgegenstand in Verwahrung nehmen oder ausliefern soll, 24.2.2 die Anordnung zur Annahme oder Auslieferung des Wertgegenstandes, 24.2.3 die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes, 24.2.4 den Einlieferer oder Empfangsberechtigten, 24.2.5 die Begründung, 24.2.6 die Bescheinigung der sachlichen und gegebenenfalls der rechnerischen Richtigkeit, 24.2.7 die Bezeichnung der anordnenden Stelle, 24.2.8 das Datum der Anordnung und 24.2.9 die Unterschrift des Anordnungsbefugten. 25 Sonstige Kassenanordnungen Inhalt und Form sonstiger Kassenanordnungen bestimmt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 26 Änderungsanordnungen 26.1 Sind Angaben in der Kassenanordnung zu ändern oder zu ergänzen und befindet sich diese nicht mehr bei der anordnenden Stelle, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen. 26.2 Änderungsanordnungen sind zu erteilen als 26.2.1 förmliche Änderungsanordnungen oder 26.2.2 allgemeine Änderungsanordnungen. 26.3 Die förmliche Änderungsanordnung muss insbesondere enthalten 26.3.1 die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle, die die Anordnung ausführen soll, 26.3.2 den Hinweis auf die zu ändernde Kassenanordnung, 26.3.3 die Anordnung zur Änderung, und 26.3.4 die Begründung für die Änderung. 26.4 Förmliche Änderungsanordnungen sind auch zu erteilen, wenn auf Grund von Zahlungsanordnungen Zahlungen gebucht worden sind, die Buchungsstelle oder das Haushaltsjahr sich ändert und die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Das Gleiche gilt, wenn Titelverwechslungen im neuen Haushaltsjahr auszugleichen sind (Nummer 2 zu § 35), und zwar auch dann, wenn die Titelverwechslung auf eine fehlerhafte Buchung zurückzuführen ist. Die Änderungsanordnungen sind für alle beteiligten Buchungsstellen zu erteilen; sie sollen im Durchschreibeverfahren erstellt werden. 26.5 Die förmlichen Änderungsanordnungen für Umbuchungen müssen über die in Nummer 26.3 Stand: 01.10.2007 aufgeführten Angaben hinaus die umzubuchenden Beträge enthalten. 26.6 Eine allgemeine Änderungsanordnung kann erteilt werden, wenn für einen feststehenden Kreis von Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten die zu zahlenden Beträge einheitlich geändert werden sollen. 26.7 Kann ein nach Nummer 4.8 erzeugter Datensatz nicht mehr storniert werden, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen. Diese muss die sachliche und zeitliche Zuordnung zu dem fehlerhaften Datensatz nachvollziehbar erkennen lassen. 27 Kasseninterne Aufträge 27.1 Liegt eine Zahlungsanordnung nicht vor oder ist sie nicht erforderlich, so hat die Kasse einen kasseninternen Auftrag als Grundlage für die Zahlung und Buchung zu fertigen, wenn Unterlagen nach Nummer 22.2 nicht vorliegen oder aus vorhandenen Unterlagen die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist. 27.2 Die kasseninternen Aufträge müssen die für die Zahlung und Buchung erforderlichen Angaben enthalten. Sie sind vom zuständigen Sachbearbeiter und von einem vom Kassenleiter bestimmten Mitarbeiter zu unterschreiben. 27.3 Die Nummer 27.1 und Nummer 27.2 gelten sinngemäß für Zusammenstellungen von Einzelbelegen (Nummer 19.2 zu § 71). 27.4 Kasseninterne Aufträge können in visuell nicht lesbarer Form erteilt werden. An die Stelle der Unterschriften nach Nummer 27.2 müssen Merkmale treten, durch die die Unterzeichner gleichwertig identifiziert werden können. Zahlungen, Wertgegenstände Vierter Abschnitt: Zahlungsverkehr 28 Bewirken von Zahlungen 28.1 Zahlungen werden bewirkt durch 28.1.1 Überweisung oder Einzahlung auf ein Girokonto der Kasse sowie Überweisung oder Auszahlung von einem solchen Konto, 28.1.2 Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks), 28.1.3 Verrechnung von Beträgen. 28.2 Das Nähere über Zahlungen durch Schecks und in fremder Währung enthalten die Anlagen 1 und 2. 29 Zahlungsarten 29.1 Zahlungen sind unbar, bar oder im Wege der Verrechnung anzunehmen oder zu leisten. 29.2 Unbar ist der Zahlungsverkehr, wenn 29.2.1 Zahlungen durch buchmäßige Übertragung von Guthaben bei einem Kreditinstitut angenommen oder geleistet werden (Überweisung), 29.2.2 Zahlungen einem Konto der Kasse gutgeschrieben oder zur Last geschrieben werden, der Einzahler dagegen Bargeld bei einem Kreditinstitut einzahlt (Zahlschein, Zahlkarte, Postanweisung) oder der Empfänger Bargeld von einem Kreditinstitut erhält (ZahlungsanweiStand: 01.10.2007 sung), 29.2.3 Schecks übersandt werden. 29.3 Bar ist der Zahlungsverkehr, wenn Bargeld übergeben oder übersandt wird. Als barer Zahlungsverkehr gilt auch die Übergabe von Schecks. 29.4 Im Wege der Verrechnung werden Zahlungen angenommen und geleistet, wenn sie gleichzeitig als Einzahlung und als Auszahlung gebucht werden (Nummer 34 und Nummer 35). 30 Förderung des unbaren Zahlungsverkehrs 30.1 Zahlungen sind unbar zu bewirken, soweit nicht eine Verrechnung in Betracht kommt oder in begründeten Ausnahmefällen die bare Zahlung geboten ist. 30.2 Die Zahlungspflichtigen sind darauf hinzuweisen, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. In allen geeigneten Fällen sind den Zahlungsaufforderungen mit Kassenzeichen versehene Überweisungsaufträge beizufügen. Insbesondere bei wiederkehrenden Einzahlungen soll den Zahlungspflichtigen die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr ermöglicht werden. 30.3 Auszahlungen sind grundsätzlich durch Überweisung auf ein Konto des Empfangsberechtigten bei einem Kreditinstitut zu leisten. Die Empfänger wiederkehrender oder öfter zu leistender einmaliger Zahlungen sind in geeigneter Weise zur Angabe, gegebenenfalls zur Einrichtung eines Kontos zu veranlassen. Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr können bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie solchen Gläubigern des Privatrechts zugelassen werden, bei denen ein Missbrauch der Einzugsermächtigung nicht zu befürchten ist. Die Kasse hat auf Grund des Auftrags der anordnenden Stelle die Abbuchung von ihrem Konto beim Gläubiger zu veranlassen und den Lastschrifteinzugsverkehr zu überwachen. Es ist sicherzustellen, dass der zu belastende Betrag so rechtzeitig der Kasse bekannt gegeben wird, dass sie ihr Konto erforderlichenfalls bis zum Fälligkeitstag verstärken oder den Gläubiger zur Rücknahme des Lastschriftauftrags veranlassen kann. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine bereits vorgenommene Lastschrift richtet sich nach den Bestimmungen des Kreditgewerbes über den Lastschrifteinzugsverkehr. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 31 Verkehr mit Kreditinstituten 31.1 Die Kasse ist an den Giroverkehr der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) anzuschließen. 31.2 Für den Geschäftsverkehr der Kasse mit anderen Kreditinstituten sind die zwischen den Kreditinstituten oder den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und dem Ministerium der Finanzen getroffenen und gesondert bekannt gegebenen Vereinbarungen abzuschließen. 31.3 Die von der Kasse auszustellenden Schecks und Überweisungsaufträge sind vom Kassenleiter und vom Sachbearbeiter Zahlungsverkehr zu unterschreiben. Das Ministerium der Finanzen kann für die Landeshauptkasse abweichende Regelungen treffen. 31.4 Die Namen und Unterschriftsproben der zur Verfügung über die Konten bei den Kreditinstituten berechtigten Beamten und Angestellten sind den Kreditinstituten auf den dafür vorgeStand: 01.10.2007 sehenen Vordrucken mitzuteilen. Die Mitteilung muss den Abdruck des Dienststempels und den Sichtvermerk des Leiters der Dienststelle, der die Kasse angehört, oder des Kassenaufsichtsbeamten enthalten. Bei Änderungen ist entsprechend zu verfahren. 31.5 Bei Anschluss an den Giroverkehr der Postbank hat die Kasse bei der Deutschen Post AG (zuständige Postfiliale) zu beantragen, dass die für sie eingehenden Post- und Zahlungsanweisungen ihrem Girokonto bei der Postbank gutgeschrieben werden. 31.6 Sofern bei der Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen, Vergütungen, Löhnen, Renten und anderen laufenden persönlichen Bezügen Überweisungsträger erstellt werden, sind diese mit folgendem Aufdruck zu versehen: "Bezüge aus öffentlicher Kasse. Wenn Empfänger verstorben, Betrag zurück an Auftraggeber. Rückruf bis zum Geschäftstag vor dem Zahltag vorbehalten." 32 Bargeld 32.1 Bargeld sind Bundesmünzen (Euro-Münzen), Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) und fremde Geldsorten. 32.2 Kassen und Zahlstellen haben Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (EuroBanknoten) ohne Einschränkung anzunehmen. Die Empfänger von Auszahlungen sind zur Annahme von Bundesmünzen (Euro-Münzen) nur insoweit verpflichtet, als es sich bei auf EUR lautenden Münzen um Beträge von nicht mehr als 10 EUR und bei auf Cent lautenden Münzen um Beträge von nicht mehr als 2,5 EUR handelt. 33 Wechsel 33.1 Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung entgegengenommen werden. Sie gehören nicht zum Kassenistbestand und sind, soweit sie nicht auf Grund besonderer Weisung an eine andere Stelle abzuliefern sind, bis zum Fälligkeitstag im Kassenbehälter aufzubewahren Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. 33.2 Rechtzeitig vor dem Fälligkeitstag hat die Kasse die Einlösung des Wechsels und im Fall der Nichteinlösung unverzüglich die Erhebung des Wechselprotests zu veranlassen. 34 Verrechnung im Weg der Aufrechnung 34.1 Hat die Kasse eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten zu leisten, gegen den sie eine fällige Forderung hat, so ist gegen den Anspruch des Empfangsberechtigten auf den auszuzahlenden Betrag aufzurechnen. Mit künftig fällig werdenden Forderungen ist gegen den Anspruch auf den auszuzahlenden Betrag aufzurechnen, wenn der Empfangsberechtigte zustimmt. 34.2 Ist ein Zahlungspflichtiger mit einer Einzahlung an die Kasse im Rückstand und ist ihr bekannt, dass er einen Anspruch gegen eine andere Kasse des Landes auf Auszahlung eines Betrags hat, so hat die Kasse ihre Forderung der anderen Kasse mitzuteilen und sie zu ersuchen, mit dieser Forderung gegen den Anspruch des Zahlungspflichtigen aufzurechnen. 34.3 Die Kasse, die die Auszahlung zu leisten hat, hat die Aufrechnung schriftlich zu erklären. In der Erklärung sind die Ansprüche, die gegeneinander aufgerechnet werden, einzeln nach Grund und Betrag zu bezeichnen. Je eine Ausfertigung der Aufrechnungserklärung ist dem Stand: 01.10.2007 Betroffenen, den anordnenden Stellen und den beteiligten Kassen zu übersenden. 34.4 Unbeschadet anderweitiger Regelungen kann gegenüber einer Kasse des Landes nach § 395 BGB die Aufrechnung nur erklärt werden, wenn dieselbe Kasse sowohl für die Auszahlung als auch für die Einzahlung zuständig ist. 35 Verrechnung im Wege des Buchausgleichs, Verrechnung innerhalb der Kasse 35.1 Hat die Kasse einen Betrag mit einer anderen Kasse des Landes zu verrechnen, so ist die Zahlung durch Buchausgleich zu bewirken. Beträge von weniger als 2.500 EUR können überwiesen werden; Nummer 52 bleibt unberührt. Barzahlungen zwischen den Kassen des Landes sind nicht zulässig. 35.2 Der Buchausgleich ist grundsätzlich von der für die Auszahlung zuständigen Kasse zu veranlassen. Er wird von der übergeordneten Kasse durchgeführt, die den Betrag der für die Auszahlung zuständigen Kasse zur Last und der anderen Kasse gutschreibt. Der Buchausgleich kann von der für die Einzahlung zuständigen Kasse veranlasst werden, wenn die für die Erteilung der Auszahlungsanordnung zuständige Stelle bestätigt hat, dass der zuständigen Kasse die Auszahlungsanordnung mit dem Vermerk "Betrag wird durch Buchausgleich eingezogen" erteilt worden ist, oder wenn das Ministerium der Finanzen dies für bestimmte Zahlungen zugelassen hat. 35.3 Sind innerhalb der Kasse Beträge bei mehreren Buchungsstellen miteinander zu verrechnen, so sind die auszugleichenden Beträge gleichzeitig als Auszahlung und als Einzahlung zu buchen. Fünfter Abschnitt: Einzahlungen und Auszahlungen Erster Unterabschnitt: Einzahlungen 36 Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse 36.1 Zahlungsaufforderungen müssen die Bezeichnung der zuständigen Kasse als Leistungsort und das für die Buchung erforderliche Kassenzeichen enthalten; der Zahlungspflichtige ist darauf hinzuweisen, dass das Kassenzeichen bei der Zahlung anzugeben ist. 36.2 Als Einzahlung an die zuständige Kasse gelten auch Einzahlungen, die für ihre Rechnung an eine übergeordnete oder beauftragte Kasse (Nummer 52) oder bei einer Zahlstelle im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entrichtet werden. 36.3 Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind im Kassenraum an den besonders kenntlich gemachten Stellen (Schalter) von den dazu ermächtigten Beamten oder Angestellten anzunehmen. 36.4 Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Quittungen ermächtigten Beamten und Angestellten sind durch Aushang im Kassenraum bekannt zu geben. Der Aushang muss mit dem Abdruck des Dienststempels und dem Sichtvermerk des Kassenoder Zahlstellenaufsichtsbeamten versehen sein. 36.5 Außerhalb des Kassenraums dürfen Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln nur von Bediensteten angenommen werden, die hierzu besonders ermächtigt worden sind. Die Ermächtigten haben ihren Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Stand: 01.10.2007 36.6 Schecks, die bei einer anderen Stelle als der Kasse oder Zahlstelle eingehen, sind sofort an die zuständige Kasse weiterzuleiten. Soweit sie beim Eingang nicht bereits den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen, so sind sie mit diesem Vermerk zu versehen. 37 Annahme von Einzahlungen 37.1 Kassen und Zahlstellen dürfen Einzahlungen nur auf Grund schriftlicher oder nach Nummer 4.8 erteilter Annahmeanordnungen annehmen; das gilt nicht für Kassen- und Zahlstellenbestandsverstärkungen sowie für Ablieferungen im Rahmen der Geldverwaltung. 37.2 Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind auch ohne schriftliche Annahmeanordnung anzunehmen, sofern sachliche Gründe dafür vorliegen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Annahmeverweigerung ein Schaden für das Land eintreten könnte. Bei Einzahlungen nach Satz 1 ist ein vom Einzahler unterschriebener Einzahlungsschein über den Betrag und den Grund der Einzahlung zu fordern; als Einzahlungsschein kann eine zweite Durchschrift der Quittung verwendet werden (Nummer 39.5). 37.3 Die nach Nummer 37.2 angenommenen Einzahlungen sowie unbare oder durch Übersendung von Zahlungsmitteln eingehende Einzahlungen, für die Annahmeanordnungen nicht vorliegen, sind von der Kasse als Verwahrungen nachzuweisen. Ist der Kasse die endgültige Buchungsstelle bekannt, so können die Einzahlungen dort gebucht werden; die für die Anordnung zuständige Stelle ist von der Einzahlung zu unterrichten und zur unverzüglichen Erteilung der Annahmeanordnung zu veranlassen. 38 Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen 38.1 Zahlungsmittel, die der Kasse oder Zahlstelle übergeben werden, sind in Gegenwart des Einzahlers auf Echtheit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Wertsendungen, die der Kasse oder Zahlstelle zugehen, sollen von dem zuständigen Beamten oder Angestellten in Gegenwart eines Zeugen geöffnet und geprüft werden. Enthalten andere Sendungen Zahlungsmittel, so soll zu der Prüfung ebenfalls ein Zeuge hinzugezogen werden. 38.2 Wertsendungen und versiegelte oder mit Plombenverschluss versehene Geldbeutel, die bei der Kasse oder Zahlstelle eingehen, sind sofort daraufhin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung und der Siegel- oder Plombenverschluss unversehrt sind. Ist das nicht der Fall, so sind die Wertsendungen oder Geldbeutel zurückzuweisen. Ordnungsgemäß verschlossene Rollen oder Geldbeutel, die der Kasse oder Zahlstelle von einer anderen Kasse oder Zahlstelle, von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem Kreditinstitut zugegangen sind, dürfen ungeöffnet weitergegeben werden, wenn die äußere Beschaffenheit unmittelbar vor der Weitergabe geprüft worden und nicht zu beanstanden ist. 38.3 Wertsendungen, die für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, jedoch einer anderen Stelle zugehen, sind sofort daraufhin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung unversehrt ist. Ist dies der Fall, so ist die Wertsendung unverzüglich ungeöffnet der zuständigen Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. Beschädigte Wertsendungen sind zurückzuweisen. Enthalten andere Sendungen Bargeld oder Wertgegenstände, so ist über Höhe und Art ein Vermerk zu fertigen. Der Vermerk ist zusammen mit dem Bargeld oder den Wertgegenständen unverzüglich der Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. Stand: 01.10.2007 38.4 Werden bei der Prüfung von Zahlungsmitteln, die der Kasse oder Zahlstelle übersandt wurden oder ihr nach Nummer 38.3 zugegangen sind, Unstimmigkeiten festgestellt, so sind sie aktenkundig zu machen; der zur Prüfung hinzugezogene Zeuge hat den Vermerk ebenfalls zu unterschreiben. Beweismittel, die für die Aufklärung von Unstimmigkeiten von Wert sein können (Umhüllungen und dgl.), sind aufzubewahren. 38.5 Für die Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger, beschädigter oder abgenutzter Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) gelten die Bestimmungen der Anlage 3. Andere Zahlungsmittel, deren Echtheit zweifelhaft ist, sind zurückzuweisen; liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. 39 Quittung bei Einzahlungen 39.1 Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen und Vordrucke darstellt, ist dem Einzahler unaufgefordert eine Quittung zu erteilen. Über andere Einzahlungen ist eine Quittung nur auf Verlangen auszustellen. Quittungen über gerichtliche Hinterlegungen sind für jede Einzahlung auf dem Zweitstück des Annahmeantrags zu erteilen. Nummer 4 der Anlage 1 ist zu beachten. Die Quittung darf nur mit zugelassenen Schreibmitteln (Nummer 2.3) ausgestellt werden. 39.2 Die Quittung muss enthalten 39.2.1 das Empfangsbekenntnis, 39.2.2 die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen, 39.2.3 den Betrag, 39.2.4 den Grund der Einzahlung, 39.2.5 einen Hinweis, der die Verbindung zur Buchführung herstellt, 39.2.6 den Ort und das Datum der Einzahlung, 39.2.7 die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle und 39.2.8 bei handschriftlichen Quittungen mit eingedruckter fortlaufender Nummerierung sowie bei maschinellen Quittungen - hier genügt auch das Namenszeichen des Beamten oder Angestellten - die Unterschrift des die Zahlung annehmenden Beamten oder Angestellten, 39.2.9 bei anderen handschriftlichen Quittungen die Unterschriften des die Zahlung annehmenden Beamten oder Angestellten und eines weiteren Beamten oder Angestellten der Kasse oder Zahlstelle. 39.3 Auf Quittungen, die auf Verlangen des Einzahlers ausgestellt werden, ist der Zahlungsweg zu vermerken. Zweitschriften von Quittungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Quittung über die zur Hinterlegung eingezahlten Beträge, für die eine Annahmeanordnung nicht vorliegt, muss zusätzlich den Vermerk enthalten "Annahme gilt noch nicht als Hinterlegung". Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Einzahlungstag (Nummer 40), so ist dieser in der Quittung zu vermerken. 39.4 EUR-Beträge von 50 EUR und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine erteilten Quittungen entfällt die Wiederholung des EUR-Betrages. Stand: 01.10.2007 39.5 Quittungen sind mit einer Durchschrift auszustellen. Bei Bedarf kann eine weitere Durchschrift als Einzahlungsschein verwendet werden (Nummer 37.2). 39.6 Die Durchschriften der Quittungen sind blockweise zu sammeln. Ist ein Block verbraucht, so sind die Durchschriften vom Kassenleiter oder dem von ihm damit beauftragten Beamten oder Angestellten auf Vollzähligkeit zu prüfen und bis zum Ablauf der besonders bestimmten Aufbewahrungsfrist aufzubewahren. 39.7 Die Vordrucke für handschriftlich auszustellende Quittungen sind in Blöcken mit Doppelblättern herzustellen. Der Vordruck für die Durchschrift ist andersfarbig zu halten. Die einzelnen Blätter jedes Blocks müssen aufgedruckte fortlaufende Nummern tragen, wobei das zweite Blatt die gleiche Nummer wie das erste enthalten und als Durchschrift gekennzeichnet sein muss. 39.8 Sind Quittungsvordrucke nach Nummer 39.7 verschrieben oder unbrauchbar geworden, so sind sie zu durchkreuzen und bei den Durchschriften zu belassen. 39.9 Zu- und Abgänge an Quittungsblöcken sind besonders nachzuweisen. Die Zugänge sind durch die Lieferungsbescheinigungen, die Abgänge durch die Empfangsbescheinigungen der Beamten oder Angestellten, denen Quittungsblöcke ausgehändigt werden, zu belegen. Jedem Beamten oder Angestellten, der handschriftlich Quittungen im Durchschreibeverfahren auszustellen hat, ist möglichst nur ein Block auszuhändigen. In der Empfangsbescheinigung sind die Nummern der im Block enthaltenen Quittungsblätter anzugeben. Bei der Aushändigung der Blöcke haben der aushändigende und der empfangende Beamte oder Angestellte zu prüfen, ob sämtliche Blätter in dem Block enthalten sind. Fehlerhafte Blöcke sind nicht auszuhändigen oder wieder zurückzugeben. Wird ein Quittungsblock nicht vollständig aufgebraucht, so ist er gegen Empfangsbescheinigung dem Beamten oder Angestellten zurückzugeben, der den Bestand verwaltet. Der Quittungsblock ist unter Angabe der Zahl der zurückgegebenen Blätter wieder als Zugang nachzuweisen. 39.10 Kommt ein Quittungsblock oder ein Quittungsblatt abhanden, so ist dem Kassenleiter oder Zahlstellenverwalter und dem Kassen- oder Zahlstellenaufsichtsbeamten sofort Anzeige zu erstatten. Der Sachverhalt ist schriftlich festzuhalten. 39.11 Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Nummern 39.2 bis 39.10 zulassen. 40 Einzahlungstag Als Einzahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt 40.1 bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Girokonto der zuständigen Kasse, 40.2 bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle, 40.3 bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Beamten oder Angestellten, der auf Grund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraums beauftragt ist, der Tag der Übergabe, Stand: 01.10.2007 40.4 bei Zahlungen im Weg der Verrechnung mit Ausnahme der Aufrechnung 40.4.1 der Einzahlungstag nach Nummer 40.1 bis Nummer 40.3, wenn es sich um die Verrechnung von Zahlungen handelt, die im baren oder unbaren Zahlungsverkehr angenommen worden sind, 40.4.2 der Buchungstag (Nummer 20.2 zu § 71) in den übrigen Fällen, 40.5 bei Verrechnung von Zahlungen im Weg der Aufrechnung (Nummer 34) der Tag, an dem sich die Ansprüche aufrechenbar gegenüberstehen. 41 Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen 41.1 Die Kasse hat die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen auf Grund von Sollstellungen, Annahmeanordnungen oder sonstigen Unterlagen zu überwachen. 41.2 Ob eine Einzahlung rechtzeitig entrichtet ist, bestimmt sich nach den für das Schuldverhältnis geltenden besonderen Vorschriften (z.B. § 224 Abs. 2 AO, §§ 186 ff., § 270, §§ 284 ff. BGB)19. 41.3 Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, so hat die Kasse den Schuldner zu mahnen und bei erfolgloser Mahnung die Einziehung des Betrags zu veranlassen. Abweichende schriftliche Weisungen der anordnenden Stelle bleiben unberührt. 41.4 In geeigneten Fällen kann die Kasse vor Einleitung des Einziehungsverfahrens die Erhebung durch Postnachnahme versuchen. Hiervon ist abzusehen, wenn 41.4.1 der geschuldete Betrag 150 EUR im Einzelfall übersteigt, 41.4.2 es sich um eine Behörde oder um einen im Ausland wohnenden Schuldner handelt oder 41.4.3 anzunehmen ist, dass die Nachnahme nicht eingelöst werden wird. 41.5 Inwieweit die Postnachnahme als Mahnung gilt, richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften. 42 Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld 42.1 Ergeben sich bei Einzahlungen Mehrbeträge, die nicht mit fälligen oder fällig werdenden Forderungen verrechnet werden können, so sind sie an den Einzahler zurückzuzahlen. Beträge bis einschließlich 1,50 EUR sind nur auf Antrag zurückzuzahlen. Werden Beträge nicht zurückgezahlt und können sie auch nicht mit anderen Forderungen verrechnet werden, so sind sie bei der ursprünglichen Buchungsstelle zu belassen. 42.2 Einzahlungen, die durch Übersendung von Zahlungsmitteln oder durch Überweisung entrichtet werden, ohne dass der Einzahler ermittelt werden kann, sind wie Kassenüberschüsse zu behandeln (Nummer 23.6 zu § 71). Bei gefundenem Bargeld ist entsprechend zu verfahren. 42.3 In Fällen, in denen Beträge von mehr als 1,50 EUR nach Nummer 42.2 wie Kassenüberschüsse zu behandeln sind, ist der Sachverhalt alsbald durch Aushang öffentlich bekannt zu machen und der Empfangsberechtigte zur Anmeldung seiner Rechte binnen einer Frist von 19 Jetzt §§ 286 ff BGB. Stand: 01.10.2007 sechs Wochen aufzufordern. 42.4 Minderbeträge sind sofort nachzufordern, soweit nicht die Nachforderung nach den über die Behandlung von Kleinbeträgen getroffenen Bestimmungen unterbleiben darf. 43 Reihenfolge der Tilgung 43.1 Hat ein Schuldner mehrere Beträge zu zahlen und reicht der gezahlte Betrag zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht aus, so wird diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung bestimmt. 43.2 Trifft der Schuldner keine Bestimmung und reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so ist die Zahlung zunächst auf Geldstrafen oder Geldbußen, Zwangsgelder und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen bestimmt die Kasse die Reihenfolge der Tilgung. Anderweitige gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 44 Stundung von Ansprüchen 44.1 Die Stundung von Ansprüchen ist Aufgabe der anordnenden Stelle. 44.2 Stundet die anordnende Stelle einen Anspruch, so hat sie die Kasse rechtzeitig, mindestens gleichzeitig mit der Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen zu unterrichten (vgl. Nummer 4 zu § 59). 44.3 Das für die anordnende Stelle zuständige Ministerium kann die Kasse allgemein oder für bestimmte Ansprüche ermächtigen, Stundungen zu gewähren. Die Kasse hat die für die Stundung maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten (z.B. §§ 222 und 234 AO, VV zu § 59). 45 Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen bei Einzahlungen 45.1 Zinsen sind zu berechnen, wenn der Zinsanspruch feststeht. 45.2 Die Berechnung der Zinsen ist Aufgabe der anordnenden Stelle. Die Kasse kann mit der Berechnung beauftragt werden; hierzu bedarf es der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde. Berechnet die Kasse die zu erhebenden Zinsbeträge, so hat die anordnende Stelle die maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Kassenanordnung anzugeben (Nummer 6.6) oder der Kasse in anderer Form schriftlich mitzuteilen. 45.3 Bei der Berechnung der Zinsen werden das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet. 45.4 Wird der Anspruch erfüllt, so endet die Verzinsung mit Ablauf des Tages, der sich nach Nummer 41.2 ergibt, hilfsweise mit Ablauf des dritten Tages vor dem Einzahlungstag (Nummer 40). Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen. 45.5 Für die Berechnung von Säumniszuschlägen gelten die Bestimmungen der Nummer 45.2 bis Nummer 45.4 sinngemäß. Stand: 01.10.2007 45.6 Von den Vorschriften der Nummer 45.2 bis Nummer 45.5 abweichende Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt. Zweiter Unterabschnitt: Auszahlungen 46 Leistung von Auszahlungen 46.1 Kassen und Zahlstellen dürfen Auszahlungen nur auf Grund schriftlicher oder nach Nummer 4.8 erteilter Auszahlungsanordnungen leisten; das gilt nicht für Ablieferungen im Rahmen der Geldverwaltung sowie für Kassen- und Zahlstellenbestandsverstärkungen. 46.2 Vor Fälligkeit dürfen Auszahlungen nur auf Grund einer Änderungsanordnung (Nummer 26) geleistet werden. Nummer 50.1 bleibt unberührt. 46.3 Die Kasse kann angenommene Beträge ohne Auszahlungsanordnung zurückzahlen, wenn der Betrag irrtümlich eingezahlt oder nach Nummer 37.2 oder Nummer 37.3 angenommen worden ist. Im Fall der Nummer 39.3 Satz 3 bedarf es zur Rückzahlung einer schriftlichen Weisung der Hinterlegungsstelle. Beträge, die für eine andere Kasse des Landes oder für eine Kasse einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt sind, können ohne Auszahlungsanordnung weitergeleitet werden. 46.4 Die Überweisungsträger und -listen, die sonstigen Unterlagen für die Einzelbeträge und der Überweisungsauftrag können bei Massenzahlungen dem die Überweisung ausführenden Kreditinstitut bereits vor dem Fälligkeitstag zugeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zu überweisenden Beträge erst an dem von der Kasse bestimmten Tag (Wertstellungstag) abgebucht werden, dass ein Rückruf der in den Unterlagen genannten Einzelbeträge bis zum letzten Arbeitstag vor dem im Überweisungsträger angegebenen Zahltag möglich ist und dass hierüber mit dem die Überweisung ausführenden Kreditinstitut eine schriftliche Vereinbarung besteht. 47 Zahlungsempfänger 47.1 Auszahlungen sind an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger zu leisten. Liegt eine förmliche Auszahlungsanordnung nicht vor, so hat die Kasse oder Zahlstelle den Empfänger selbst zu ermitteln. 47.2 Bestehen Zweifel hinsichtlich der Person des Empfängers (z.B. wegen Todesfalls) oder hat die Kasse oder Zahlstelle Grund zu der Annahme, dass der in der Auszahlungsanordnung bezeichnete oder von ihr ermittelte Empfänger nicht empfangsberechtigt ist (z.B. wegen Insolvenzverfahrens, Abtretung der Forderung), so ist vor der Auszahlung die Entscheidung der anordnenden Stelle einzuholen. 47.3 Fehlt bei den durch Überweisung auszuführenden Anordnungen die Kontobezeichnung des Empfängers (Kreditinstitut, Kontonummer und gegebenenfalls Bankleitzahl) oder sind mehrere Konten angegeben, so hat die Kasse die Überweisung auf dem für sie zweckmäßigsten Weg auszuführen. 47.4 Vor der Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln soll die Kasse oder Zahlstelle vom Empfangsberechtigten, Bevollmächtigten oder Überbringer einer gültigen Quittung einen Ausweis über die Person verlangen, es sei denn, dass der Empfänger dem die AuszahStand: 01.10.2007 lung leistenden Beamten oder Angestellten persönlich bekannt ist. Von einem Bevollmächtigten kann außerdem ein Ausweis über seine Empfangsberechtigung (z.B. Vollmacht, Bestellungsurkunde, Registerauszug) gefordert werden, wenn sie der Kasse oder Zahlstelle nicht bekannt ist. Bei begründetem Zweifel an der Echtheit einer überbrachten Quittung ist von der Kasse die Vorlage einer beglaubigten Vollmachtsurkunde zu fordern. 48 Bescheinigungen über unbare Auszahlungen und über Verrechnungen 48.1 Wird eine Auszahlung unbar oder durch Verrechnung geleistet, so sind auf dem Beleg Tag und Zahlungsweg zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch auf einer Zusammenstellung von einzelnen Belegen abgegeben werden; in diesem Fall ist die Auszahlung auf den einzelnen Belegen durch den Stempelaufdruck "Bezahlt" oder in anderer Weise kenntlich zu machen. Die Bescheinigung lautet 48.1.1 bei Überweisungen „Ausgezahlt durch Überweisung am .........“ 48.1.2 bei Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr „Ausgezahlt durch Abbuchung am ......“ oder 48.1.3 bei Auszahlungen durch Verrechnung „Ausgezahlt durch Verrechnung am ..........“. 48.2 Die Bescheinigung ist in den Fällen der Nummer 48.1.1 und Nummer 48.1.2 von dem Sachbearbeiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr und in den Fällen der Nummer 48.1.3 von dem Sachbearbeiter des Sachgebiets Buchführung zu unterschreiben. 48.3 Werden die Auszahlungen in einem automatisierten Verfahren zahlbar gemacht, so kann auf den Vermerk des Tags der Auszahlung verzichtet werden, wenn der Tag anhand der Buchführung nachgewiesen werden kann. 49 Quittung bei Auszahlungen 49.1 Bei jeder Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln ist eine Quittung des Empfängers zu verlangen. Die Quittung darf nur mit zugelassenen Schreibmitteln (Nummer 2.3) ausgestellt werden. 49.2 Werden Auszahlungen an den Überbringer einer Quittung geleistet, so hat der Überbringer den Empfang auf der Quittung zu bescheinigen. 49.3 Ist die Auszahlung zur Weiterleitung an Forderungsberechtigte bestimmt, so genügt die Unterschrift des in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfangsberechtigten (Nummer 7.2). Dieser hat sich grundsätzlich die ordnungsgemäße Weiterleitung des Betrags bestätigen zu lassen; diese Bestätigungen sind dem Rechnungsbeleg beizufügen oder vom Empfangsberechtigten bis zum Abschluss der Rechnungsprüfung aufzubewahren. 49.4 Die Quittung muss enthalten 49.4.1 das Empfangsbekenntnis, 49.4.2 den Betrag, 49.4.3 den Grund der Auszahlung, 49.4.4 den Ort und das Datum der Ausstellung, 49.4.5 die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle und 49.4.6 die Unterschrift des Empfangsberechtigten, seines Vertreters oder Bevollmächtigten. 49.5 EUR-Beträge von 500 EUR und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei maschinell Stand: 01.10.2007 vorbereiteten Quittungen entfällt die Wiederholung des EUR-Betrags. 49.6 Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Tag der Auszahlung, so ist dieser in der Quittung zu vermerken. 49.7 Wird der Kasse oder Zahlstelle ein Nachweis über die Empfangsberechtigung (z.B. Vollmacht) vorgelegt, so ist er der Quittung beizufügen; ist dies nicht möglich, so sind die wesentlichen Angaben des Nachweises in der Quittung zu vermerken. 49.8 Quittungen, in denen der Betrag geändert ist, dürfen nicht angenommen werden; sonstige Änderungen soll die Kasse oder Zahlstelle sich vom Empfänger bestätigen lassen. 49.9 Liegt ein Schriftstück vor, das den Betrag - gegebenenfalls auch in Buchstaben -, den Grund der Auszahlung und die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle enthält, so soll die Quittung mit den Worten "Betrag erhalten" und unter Angabe von Ort und Datum der Ausstellung sowie mit der Unterschrift des Empfängers auf dem Schriftstück abgegeben werden. Bei listenmäßigen Auszahlungsunterlagen mit Quittungsspalte genügt die Unterschrift des Empfängers in dieser Spalte. 49.10 Bei Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu entrichten sind, genügen die üblichen Kassenzettel als Quittung, wenn der Auszahlungsbetrag 25 EUR nicht übersteigt. 49.11 Werden Einrichtungen der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Post AG oder der Deutschen Bahn AG benutzt, so sind Quittungen, die den von diesen Stellen erlassenen Bestimmungen entsprechen, anzunehmen. 49.12 Empfänger, die nicht schreiben können, sollen die Quittung durch Handzeichen vollziehen. Auszahlungen an diese Empfänger sind durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen und durch den die Auszahlung leistenden Beamten oder Angestellten zu bescheinigen. Für Auszahlungen an Blinde, Lesensunkundige und an Personen, die die Quittung in anderen als deutschen oder lateinischen Buchstaben vollziehen, gilt Satz 2 entsprechend. 50 Rechtzeitige Leistung von Auszahlungen 50.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat die Auszahlungsanordnung so rechtzeitig auszuführen, dass der Betrag dem Empfänger am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. 50.2 Auszahlungsanordnungen, die bei der Kasse oder Zahlstelle verspätet eingehen oder in denen ein Fälligkeitstag nicht angegeben ist, sind sofort auszuführen. 51 Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen Für die Berechnung von Zinsen sind die Bestimmungen der Nummer 45.1 bis Nummer 45.4 und Nummer 45.6 sinngemäß anzuwenden. Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen 52 Auftragszahlungen Die Kasse kann ausnahmsweise eine andere Landeskasse schriftlich beauftragen, für sie eine Einzahlung anzunehmen oder eine Auszahlung zu leisten. Die beauftragte Kasse hat den angenomStand: 01.10.2007 menen oder ausgezahlten Betrag unverzüglich im Weg des Buchausgleichs mit der beauftragenden Kasse zu verrechnen (Nummer 35). 53 Berechnung von Teilbeträgen 53.1 Sind von Zahlungen, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, Monatsbeträge zu berechnen, so gilt ein Zwölftel des Jahresbetrags als Monatsbetrag. Bei der Berechnung von Tagesbeträgen von festgesetzten Jahres- oder Monatsbeträgen wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 53.2 Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile eines Cent werden bei Einzahlungen auf einen vollen Cent abgerundet, bei Auszahlungen auf einen vollen Cent aufgerundet. Hierbei entstehende Minder- oder Mehrbeträge sind nicht auszugleichen. Sechster Abschnitt: Wertgegenstände 54 Arten der Wertgegenstände 54.1 Wertgegenstände sind Wertpapiere (Hypothekenpfandbriefe, Kommunalobligationen, Landes- oder Bundesanweisungen), Wertzeichen mit Ausnahme der Postwertzeichen, geldwerte Drucksachen, Kostbarkeiten und sonstige als Hinterlegung zu behandelnde Sachen. Als Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Hypothekenbriefe, Grundschuldbriefe, Rentenschuldbriefe, Depotscheine (Depotquittungen), Sparbücher, Wechsel u. dgl. Zu den Wertzeichen und geldwerten Drucksachen gehören insbesondere Kostenmarken, Gebührenmarken, Gebührenkarten (auch Eintrittskarten) aller Art mit und ohne Wertaufdruck, die bei der Erhebung von Einnahmen bei den Dienststellen des Landes verwendet werden, sowie verkäufliche Vordrucke u. dgl. 54.2 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse, Versicherungsscheine, Verpfändungserklärungen, Bürgschaftserklärungen u. dgl. gelten nicht als Wertgegenstände im Sinne der Nummer 54.1; die zuständigen Dienststellen können in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass solche Schriftstücke wie Wertgegenstände behandelt werden. 55 Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen 55.1 Wertgegenstände, die dem Land gehören, die als Sicherheit oder zur vorübergehenden Verwahrung angenommen werden oder die beschlagnahmt worden sind, sind bei einer Kasse oder mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bei einer Zahlstelle einzuliefern. Das Gleiche gilt für Wertgegenstände, die nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung zu hinterlegen sind (gerichtliche Werthinterlegungen). 55.2 Nummer 55.1 gilt nicht für Wertgegenstände, 55.2.1 die zu Sammlungen der Museen oder zu sonstigen kulturellen Einrichtungen gehören, 55.2.2 die von Dienststellen des Landes z.B. für die Insassen von Heimen, Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten aufbewahrt werden, 55.2.3 die von der Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamten 20 als Beweisstücke sichergestellt worden sind, 55.2.4 für die eine Sonderregelung durch das Ministerium der Finanzen getroffen worden ist. 20 Jetzt "Ermittlungspersonen"; vgl. Art. 3 Nrn. 5a, 6 und 20 sowie Art. 12a Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198). Stand: 01.10.2007 55.3 Wertgegenstände sind nur auf Grund schriftlicher Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung der zuständigen Dienststelle anzunehmen oder auszuliefern (Nummer 24). Das gilt auch für eine vorübergehende Auslieferung; die rechtzeitige Rückgabe der Wertgegenstände ist anhand der Auslieferungsanordnung zu überwachen. 55.4 Wertgegenstände sind bei der Einlieferung je nach ihrer Art auf Vollzähligkeit oder Vollständigkeit und - soweit möglich - auf Wert, Beschaffenheit, Echtheit und Gewicht zu untersuchen. Soweit die Kasse oder Zahlstelle hierzu nicht in der Lage ist, hat sie die Entscheidung der zuständigen Dienststelle über die Heranziehung eines Sachverständigen herbeizuführen. Bei Wechseln ist die ordnungsgemäße Versteuerung zu prüfen. Die eingelieferten Wertgegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen. 55.5 Über die Einlieferung von Wertgegenständen sind Quittungen zu erteilen. Darin sind der Name des Einlieferers sowie Art, Stückzahl und Nennwert des Gegenstandes und der Grund der Einlieferung anzugeben. Bescheinigungen über die Echtheit, den tatsächlichen Wert oder den Verkehrswert dürfen nicht erteilt werden. Bei der Einlieferung von Wertgegenständen als Sicherheit tritt an die Stelle der Quittung eine Verwahrungsbescheinigung. 55.6 Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden, sofern die unmittelbare Aushändigung durch die Kasse oder Zahlstelle nicht ausdrücklich von der zuständigen Dienststelle angeordnet oder vom Empfangsberechtigten verlangt wird. Bei unmittelbarer Aushändigung ist eine Quittung zu fordern. Wertgegenstände, für die eine Verwahrungsbescheinigung erteilt worden ist, dürfen nur gegen Rückgabe dieser Bescheinigung ausgeliefert werden. Kann die Verwahrungsbescheinigung ausnahmsweise nicht zurückgegeben werden, so ist die Entscheidung der zuständigen Dienststelle einzuholen. 55.7 Soweit in Nummer 55.1 bis Nummer 55.6 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen die Bestimmungen über Einzahlungen und Auszahlungen (Nummer 28 bis Nummer 53) sinngemäß. 56 Verwaltung von Wertgegenständen 56.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat Wertpapiere (außer Depotscheine und Sparbücher) sowie Kostbarkeiten gegen Depotschein bei einem Kreditinstitut einzuliefern, ohne dass hierdurch ihre Zuständigkeit für den Nachweis dieser Wertgegenstände berührt wird. Die Verwahrung und Verwaltung der gegen Depotschein übergebenen Wertpapiere ist dem Kreditinstitut zu übertragen. Die Depotscheine sind an Stelle der Wertpapiere und Kostbarkeiten im Kassenbehälter aufzubewahren. Die aus gerichtlich hinterlegten Wertpapieren eingehenden Geldbeträge sind als Geldhinterlegungen nachzuweisen. 56.2 Barabhebungen von Sparbüchern, die von der Kasse oder Zahlstelle verwaltet werden, sind unzulässig; abgerufene Beträge sind auf ein Girokonto der Kasse überweisen zu lassen. Die Sparbücher sind dem kontoführenden Kreditinstitut in Zeitabständen von längstens fünf Jahren zur Eintragung der Zu- und Abgänge und der Zinsen vorübergehend zu überlassen; hierzu bedarf es keiner Auslieferungsanordnung. 56.3 Auslagen, die durch die Verwaltung der Wertgegenstände entstehen, sind der zuständigen Dienststelle mitzuteilen, die über die Erstattung der Auslagen entscheidet. Stand: 01.10.2007 56.4 Veränderungen im Bestand der Hinterlegungsmasse gerichtlicher Werthinterlegungen sind der Hinterlegungsstelle mitzuteilen. 56.5 Vor Ablauf eines Haushaltsjahres sind die gerichtlichen Werthinterlegungen, die infolge Erlöschens des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 19 ff. der Hinterlegungsordnung) dem Land verfallen sind, festzustellen und der Hinterlegungsstelle mitzuteilen. 56.6 Alle Wertzeichen und geldwerten Drucksachen des Landes sind von der Druckerei oder dem Verlag an die zuständige Kasse oder Zahlstelle auszuliefern. Diese nimmt die Wertzeichen und die geldwerten Drucksachen in Verwahrung und händigt sie auf schriftliche Anforderung den Bedarfsstellen gegen Quittung aus. 57 Aufbewahrung der Wertgegenstände Wertgegenstände sind, soweit das Ministerium der Finanzen nichts anderes bestimmt hat, in einem Kassenbehälter unter doppeltem Verschluss aufzubewahren. Siebenter Abschnitt: Geldverwaltung 58 Verwendung der Einzahlungen Einzahlungen für das Land dürfen nur zu Auszahlungen für das Land verwendet werden. Andere Auszahlungen (Nummer 3.8 zu § 79) dürfen nur geleistet werden, wenn Kassenmittel hierfür zur Verfügung stehen oder das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen hat. 59 Kassenistbestand 59.1 Der Kassenistbestand setzt sich aus den Zahlungsmitteln und den Beständen aus den Kontogegenbüchern (Nummer 15 zu § 71) zusammen. Von Zahlungsmitteln, die als Sicherheit angenommen worden sind, ist nur Bargeld zum Kassenistbestand zu rechnen. 59.2 Die Kasse hat ihren Bedarf an Bargeld durch Abhebung von ihren Guthaben bei den Kreditinstituten zu decken, soweit die baren Einzahlungen nicht ausreichen. Der Bestand an Bargeld darf beim Tagesabschluss den Betrag nicht übersteigen, der als Wechselgeld und für die vor der Verstärkung des Bargeldbestands am nächsten Arbeitstag voraussichtlich durch Übergabe von Bargeld zu leistenden Auszahlungen erforderlich ist. Die Kasse hat Bargeld, das den zulässigen Bestand übersteigt, ihren Konten bei den Kreditinstituten zuzuführen. 59.3 Die Guthaben der Landeskasse bei den Kreditinstituten beim Tagesabschluss sind unter Berücksichtigung der Verstärkungsmöglichkeiten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei können Beträge, die der Kasse zur Wahrnehmung anderer Kassenaufgaben zur Verfügung stehen (Nummer 58), unberücksichtigt bleiben. 60 Kassenbestandsverstärkung 60.1 Reicht der Kassenistbestand der Landeskasse zur Leistung der Auszahlungen nicht aus, so verstärkt sie ihr Guthaben bei der ihr Girokonto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank aus dem Guthaben der Landeshauptkasse. Diese Verstärkung kann auch selbsttätig erfolgen. Das kontoführende Institut ruft den erforderlichen Betrag ab. 60.2 Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können 60.2.1 Zahlstellen ihr Guthaben aus dem Guthaben der Kasse des Landes verstärken, mit der sie Stand: 01.10.2007 im Abrechnungsverkehr stehen, 60.2.2 Kassen anderer Körperschaften, die mit einer Kasse des Landes im Abrechnungsverkehr stehen, ihr Guthaben aus dem Guthaben dieser Kasse verstärken, 60.2.3. andere Stellen, insbesondere Gebietskörperschaften, ihr Guthaben aus dem Guthaben einer Kasse des Landes verstärken, ohne dass ein Abrechnungsverkehr besteht. 60.3 Die Kassen und die nach Nummer 60.2 berechtigten Stellen reichen zur Verstärkung ihres Guthabens der ihr Konto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank einen Verstärkungsauftrag ein. Dieser soll auf volle 50 EUR aufgerundet werden. 60.4 Für den Verstärkungsauftrag sind die Vordrucke der Deutschen Bundesbank zu verwenden. 60.5 Für die Unterzeichnung der Verstärkungsaufträge gilt Nummer 31.3 entsprechend. 60.6 Der im Verstärkungsauftrag angegebene Betrag wird dem Guthaben der Landeskasse oder der nach Nummer 60.2 berechtigten Stelle am Tag des Eingangs des Auftrags bei der ihr Konto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank gutgeschrieben. 60.7 Die Kasse, deren Guthaben mit dem Betrag belastet wird, hat auf Grund einer vorherigen Mitteilung der sich verstärkenden Landeskasse oder der nach Nummer 60.2 berechtigten Stelle erforderlichenfalls den Ausgleich von ihrem Girokonto noch am Tag der Belastung herbeizuführen. 60.8 Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können Kassen und die nach Nummer 60.2 berechtigten Stellen ihren Kassenistbestand zu Lasten des Guthabens von Kassen des Landes bei anderen Kreditinstituten als der Deutschen Bundesbank verstärken. 61 Ablieferung Die Landeskasse hat täglich die Beträge, die den zulässigen Kassenbestand übersteigen, durch Überweisung unmittelbar an die Landeshauptkasse abzuliefern. Die Ablieferungen sollen auf volle 50 EUR abgerundet werden. Diese Ablieferungen können durch das kontoführende Institut auch selbsttätig auf das Konto der Landeshauptkasse abgeführt werden. 62 Kassenbehälter, Beförderung von Zahlungsmitteln 62.1 Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar zur Auszahlung am Schalter benötigt werden, sind unter dem gemeinsamen Verschluss des Kassenleiters oder des Sachbearbeiters Zahlungsverkehr und des Mitarbeiters für den baren Zahlungsverkehr im Kassenbehälter aufzubewahren. Die am Verschluss Beteiligten dürfen die Schlüssel nach Dienstschluss nicht in den Räumen der Kasse belassen. 62.2 Vordrucke für Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge sind im Kassenbehälter aufzubewahren. 62.3 Zu jedem Schloss eines Kassenbehälters müssen zwei Schlüssel vorhanden sein. Die zweiten Schlüssel und die für die Einstellung von Zahlenkombinationsschlössern zu verwendenden Zahlen- oder Buchstabenkombinationen sind in je einem vom Kassenaufsichtsbeamten oder von einem damit Beauftragten zu versiegelnden Briefumschlag mit der Bezeichnung der Kasse im Stahlschrank einer Dienststelle oder in einem Schließfach eines Kreditinstituts Stand: 01.10.2007 aufzubewahren. Die Briefumschläge dürfen nur von den in Nummer 62.1 genannten Beamten oder Angestellten und nur im Beisein des Kassenaufsichtsbeamten oder des Beauftragten geöffnet werden. Das Nähere über die Aufbewahrung und die Herausgabe der Briefumschläge regelt der für die Kasse zuständige Leiter der Dienststelle. 62.4 Der Verlust eines Schlüssels ist dem Leiter der Dienststelle und dem Kassenaufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. Der Leiter der Dienststelle hat die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel zu veranlassen. 62.5 Für die Sicherung der Kassenräume und des Kassenbehälters sowie für die bei der Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen. 63 Verpacken von Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) 63.1 Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) sind nach den Richtlinien der Deutschen Bundesbank zu verpacken. Das Verpackungsmaterial (Rollenpapier, Streifbänder) muss den Mustern der Deutschen Bundesbank entsprechen. 63.2 Auf der Verpackung sind der Inhalt und die Bezeichnung der Kasse anzugeben. Die Übereinstimmung des Inhalts mit den Angaben auf der Verpackung ist durch Namenszeichen und Datum zu bestätigen. 63.3 Werden Geldrollen geöffnet oder aus Geldscheinpäckchen Bundesbanknoten (EuroBanknoten) entnommen, so ist das Rollenpapier oder das Streifband durchzureißen. 64 Verlust von Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträgen sowie von Scheckvordrucken Kommen von der Kasse ausgestellte Schecks, Überweisungsaufträge, Verstärkungsaufträge oder Vordrucke für Schecks abhanden, so ist das zuständige Kreditinstitut unverzüglich fernmündlich und schriftlich zu benachrichtigen. Bei abhanden gekommenen Schecks ist erforderlichenfalls das Aufgebotsverfahren (Art. 59 Scheckgesetz) einzuleiten. Anlage 1 (Nr. 28.2 zu § 70) Inhalt Verfahren bei Einzahlungen durch Schecks Nr. 1 Arten von Schecks Nr. 2 Entgegennahme von Schecks Nr. 3 Betrag Nr. 4 Quittung Nr. 5 Vervollständigung von Schecks Nr. 6 Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck Nr. 7 Einreichung und Einlösung von Schecks Nr. 8 Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks Verfahren bei Einzahlungen durch Schecks Stand: 01.10.2007 1 Arten von Schecks 1.1 Schecks im Sinne des Scheckgesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen sind schriftliche Anweisungen der Aussteller an die Bezogenen (Kreditinstitute), aus ihren Guthaben bestimmte Geldbeträge an die Zahlungsempfänger auszuzahlen. 1.2 Nach dem Scheckgesetz sind Schecks nach Inhaberschecks, Orderschecks und Rektaschecks zu unterscheiden. Der Scheck ist 1.2.1 Inhaberscheck, wenn als Zahlungsempfänger sein Inhaber bezeichnet ist. Er gilt als Inhaberscheck, wenn als Zahlungsempfänger eine bestimmte Person oder Firma mit dem Zusatz "oder Überbringer" bzw. einem gleichbedeutenden Vermerk oder wenn kein Zahlungsempfänger angegeben ist. Der Scheck kann formlos weitergegeben werden. Da jeder Inhaber zum Empfang der Zahlung berechtigt ist, braucht der Bezogene die förmliche Berechtigung nicht zu prüfen; 1.2.2 Orderscheck, wenn er mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" auf einen bestimmten Zahlungsempfänger ausgestellt ist. Der Bezogene eines Orderschecks hat die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente zu prüfen; 1.2.3 Rektascheck, wenn er wie der Orderscheck eine bestimmte Person oder Firma als Zahlungsempfänger bezeichnet, aber den Vermerk des Ausstellers "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk trägt. 1.3 Im Sinne dieser Vorschriften ist außerdem zu unterscheiden nach 1.3.1 Schecks, die auf EUR lauten und auf Kreditinstitute im Währungsgebiet des Euro gezogen sind (Inlandsschecks), 1.3.2 Schecks, die auf EUR oder auf fremde Währungen lauten, auf Kreditinstitute außerhalb des Währungsgebiets des Euro gezogen sind und deren sofortige Gutschrift (Nummer 7.1) sichergestellt ist (Auslandsschecks), 1.3.3 Schecks, die auf EUR oder auf fremde Währungen lauten und auf Kreditinstitute außerhalb des Währungsgebiets des Euro gezogen sind, ohne dass die sofortige Gutschrift sichergestellt ist (Auslandsschecks - Auftragspapiere Ausland), 1.3.4 Schecks, die auf fremde Währungen lauten und auf Kreditinstitute im Währungsgebiet des Euro gezogen sind (Fremdwährungsschecks - Auftragspapiere Inland). 2 Entgegennahme von Schecks 2.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat Inlands- und Auslandsschecks (Nummer 1.3.1 und Nummer 1.3.2) als Zahlungsmittel entgegenzunehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 2.2 Die Kasse oder Zahlstelle darf als Zahlungsmittel nicht entgegennehmen 2.2.1 Orderschecks, in denen der Aussteller die Kasse, Zahlstelle oder eine Dienststelle des Landes als Zahlungsempfänger nicht bezeichnet hat, es sei denn, dass der Einzahler sich durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten (auch Blankoindossamenten) als rechtmäßiger Inhaber ausweist und er den Scheck an die Kasse, Zahlstelle oder Dienststelle des Landes indossiert hat oder mit seinem Blankoindossament versehen hat, 2.2.2 Rektaschecks, 2.2.3 Schecks, in denen der Vermerk "Nur zur Verrechnung" mit einem Zusatz versehen ist (z.B. "Nur zur Verrechnung mit Firma .......".), auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist. 2.3 Schecks, die so spät eingehen, dass sie innerhalb der Vorlegungsfrist (Art. 29 Scheckgesetz) Stand: 01.10.2007 weder dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt noch einer Abrechnungsstelle (Art. 31 Scheckgesetz) eingeliefert werden können, sollen ebenfalls nicht entgegengenommen werden. 2.4 Die Kasse oder Zahlstelle kann die Entgegennahme von Schecks als Zahlungsmittel ablehnen, wenn zu vermuten ist, dass sie mangels Deckung nicht sofort eingelöst werden. Das gilt nicht für 2.4.1 Schecks, die von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt sind, wenn sie der Deutschen Bundesbank innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen Frist vorgelegt werden können, 2.4.2 Schecks, die unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben werden und die den darin angegebenen Bedingungen der Kreditinstitute entsprechen. 2.5 Schecks, die nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen werden dürfen, sind wie Wertgegenstände zu behandeln (Nummer 54 zu § 70), sofern nicht aus besonderen Gründen die Entgegennahme überhaupt abzulehnen ist. 3 Betrag Schecks sollen auf den anzunehmenden Betrag lauten. Für die Auszahlung von Mehrbeträgen gilt Nummer 6 sinngemäß. 4 Quittung 4.1 Werden Einzahlungen durch Übergabe von Schecks entrichtet, so ist auf die Quittung der Vermerk zu setzen "Durch Scheck eingezahlt, Eingang vorbehalten.". Werden Schecks übergeben, die nicht auf EUR lauten, so ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen. 4.2 Handelt es sich bei dem übergebenen Scheck um einen Scheck, dessen Einlösung sichergestellt ist (Nummer 6.2), so ist in die Quittung ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Bei Auslandsschecks, deren Einlösung nach einer Frist von sechs Wochen (Nummer 6.1.2) oder von drei Monaten (Nummer 6.1.3) unterstellt wird, ist entsprechend zu verfahren. Fehlen solche Vermerke, so ist davon auszugehen, dass es sich um Inlandsschecks handelt, deren Einlösung nach einer Frist von acht Arbeitstagen unterstellt wird (Nummer 6.1.1). 5 Vervollständigung von Schecks Schecks, die beim Eingang nicht bereits den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen, sind sofort mit diesem Vermerk zu versehen. Ein Blankoindossament ist bei Schecks durch den Vermerk "an .................. (Bezeichnung der Kasse)" zu vervollständigen. 6 Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck 6.1 Eine Gegenleistung, die von einer vorherigen oder gleichzeitigen Einzahlung abhängig ist (z.B. die Aushändigung von Waren oder Wertzeichen), darf auf Grund einer durch Scheck bewirkten Einzahlung erst erbracht werden, wenn der Scheck vom bezogenen Kreditinstitut eingelöst worden ist. Die Einlösung wird unterstellt, wenn das Konto der Kasse innerhalb einer bestimmten Frist nach der Einreichung (Nummer 7.1) nicht wieder mit dem Betrag belastet wird. Die Fristen betragen 6.1.1 bei Schecks nach Nummer 1.3.1 acht Arbeitstage, 6.1.2 bei Schecks nach Nummer 1.3.2, soweit sie in einem Land Europas oder in einem an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar sind, sechs Wochen und Stand: 01.10.2007 6.1.3 bei Schecks nach Nummer 1.3.2, soweit sie in einem außereuropäischen, nicht an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar sind, drei Monate. 6.2 Die Gegenleistung darf vor der Einlösung erbracht werden, wenn Schecks von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder von einem Kreditinstitut ausgestellt sind oder das Ministerium der Finanzen eine Ausnahme zugelassen hat. Entsprechendes gilt, wenn Schecks auf eine Stelle der Deutschen Bundesbank gezogen und von dieser bestätigt sind oder wenn Einzahlungen durch Scheck in Verbindung mit einer Scheckkarte bewirkt werden (Nummer 2.4 Satz 2). 7 Einreichung und Einlösung von Schecks 7.1 Die Kasse hat alle als Zahlungsmittel entgegengenommenen Schecks dem ihr Konto führenden Kreditinstitut möglichst am Tag des Eingangs so rechtzeitig einzureichen, dass ihr Gegenwert noch am selben Tag gutgeschrieben wird. Hierbei sind die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute und die vom Ministerium der Finanzen mit den Kreditinstituten getroffenen Vereinbarungen zu beachten. 7.2 Die Zahlstelle hat alle als Zahlungsmittel entgegengenommenen Schecks unverzüglich ihrer Kasse zuzuleiten oder zur Gutschrift auf das Konto ihrer Kasse einzureichen. 7.3 Als Zahlungsmittel entgegengenommene Schecks dürfen nicht zur Bareinlösung vorgelegt werden (Nummer 5 Satz 1). 7.4 Wird ein Scheck nicht eingelöst (Rückscheck), so gilt die Einzahlung als nicht bewirkt; dies ist auf dem Beleg zu vermerken und, soweit erforderlich, der zuständigen Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Bei nicht eingelösten Orderschecks sind Art. 42 bis Art. 45 und Art. 47 Scheckgesetz zu beachten. Nicht eingelöste Inhaberschecks sind dem Einzahler nur auf Verlangen zurückzugeben. 7.5 Die Kasse hat Kosten, die dadurch entstehen, dass Schecks nicht eingelöst werden, von dem Zahlungspflichtigen einzuziehen. 8 Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks Ist ein entgegengenommener Scheck abhanden gekommen, so hat die Kasse oder Zahlstelle den Aussteller und das bezogene Kreditinstitut sofort zur Sperrung des Schecks fernmündlich und schriftlich aufzufordern. Ein etwa erforderliches Aufgebotsverfahren zur Kraftlosigkeit des Schecks ist von der Kasse zu veranlassen. Anlage 2 (Nr. 28.2 zu § 70) Inhalt Zahlungen in fremden Geldsorten Nr. 1 Allgemeine Bestimmungen Nr. 2 Quittung Nr. 3 Verkauf fremder Geldsorten Nr. 4 Nachweis fremder Geldsorten Stand: 01.10.2007 Zahlungen in fremden Geldsorten 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Beim baren Zahlungsverkehr mit fremden Geldsorten sind die Devisenbestimmungen zu beachten. 1.2 Das Ministerium der Finanzen bestimmt, ob und inwieweit Kassen und Zahlstellen Zahlungen in fremden Geldsorten annehmen oder leisten dürfen. 1.3 Sind beim Tagesabschluss im Kassenbestand fremde Geldsorten enthalten, so ist der durch Umrechnung ermittelte Gegenwert (Nummer 2) in EURO in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Zusammensetzung der fremden Geldsorten ist in der nach Nummer 4.1 zu führenden Nachweisung darzustellen. 2 Quittung 2.1 Hat die Kasse oder Zahlstelle eine Zahlung in fremden Geldsorten anzunehmen oder zu leisten, so ist die Quittung über den Betrag in fremder Währung auszustellen. Außerdem ist der nach den Tageskursen errechnete Gegenwert in EURO zu vermerken. 2.2 Die für die Umrechnung nach Nummer 2.1 maßgebenden Tageskurse sind bei dem Kreditinstitut zu erfragen, an das die Kasse oder Zahlstelle fremde Geldsorten verkauft oder von dem sie fremde Geldsorten ankauft. 3 Verkauf fremder Geldsorten Als Einzahlung angenommene fremde Geldsorten sind möglichst bis zum Tagesabschluss an ein Kreditinstitut zu verkaufen. Der Verkauf kann unterbleiben, wenn die fremden Geldsorten wieder zu Auszahlungen benötigt werden, die der Kasse oder Zahlstelle schon bekannt sind. 4 Nachweis fremder Geldsorten 4.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat über alle Zahlungen in fremden Geldsorten eine Nachweisung zu führen, in der für jede einzelne Zahlung die Beträge in fremder Währung, die Umrechnungsbeträge (Nummer 2) und die beim Verkauf oder beim Ankauf sich ergebenden Gegenwerte darzustellen sind. 4.2 Unterschiedsbeträge zwischen den Umrechnungsbeträgen und den tatsächlichen Gegenwerten sind als vermischte Verwaltungseinnahmen oder vermischte Verwaltungsausgaben zu behandeln. 4.3 Die Unterlagen über den Verkauf und den Ankauf fremder Geldsorten sind als Belege zur Nachweisung zu nehmen. Anlage 3 (Nr. 38.5 zu § 70) Inhalt Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger, beschädigter oder abgenutzter Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) Stand: 01.10.2007 Nr. 1 Falschgeld Nr. 2 Als Falschgeld verdächtiges Geld Nr. 3 Fehlerhaft hergestelltes Geld Nr. 4 Abgenutzte und beschädigte Bundesmünzen (Euro-Münzen) Nr. 5 Beschädigte Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) Nr. 6 Verweisung an die Deutsche Bundesbank Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger, beschädigter oder abgenutzter Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) 1 Falschgeld 1.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat als nachgemacht oder verfälscht erkannte Bundesmünzen/EuroMünzen und Bundesbanknoten/Euro-Banknoten (Falschgeld), die ihr übergeben werden, anzuhalten und dem Übergebenden eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen: "Die Bundesmünze(n)/Bundesbanknote(n)/EUR-Münze(n)/EUR-Banknote(n)) über .... EUR mit der Kennzeichnung (Buchstabe, Jahreszahl, Nummer, Ausgabedatum) wurde(n) als Falschgeld angehalten. Ort, Tag, Bezeichnung der Kasse/Zahlstelle, Unterschrift, Dienststempel." Sofern es nicht ratsam erscheint, den Übergebenden festzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, hat die Kasse oder Zahlstelle sich über seine Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere zweckdienliche Feststellungen (z.B. über die Herkunft des Falschgeldes) eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Die Verhandlungsniederschrift mit dem Falschgeld und etwaigen sonstigen Beweismitteln (z.B. Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) ist von der Kasse unmittelbar der Polizeidienststelle, von der Zahlstelle sofort dem Leiter der Dienststelle zu übergeben, der sie der Polizeidienststelle zuleitet. Kann eine Verhandlungsniederschrift nicht gefertigt werden, so ist das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. 1.2 Ist Falschgeld der Kasse oder Zahlstelle übersandt worden, so ist nach Nummer 38.4 Satz 1 zu § 70 sowie sinngemäß nach Nummer 1.1 zu verfahren. 1.3 Wird Falschgeld erst später (z.B. beim Tagesabschluss oder bei der Ablieferung) als solches erkannt, findet Nummer 1.2 sinngemäß Anwendung. 1.4 Erhält die Kasse oder Zahlstelle nach Nummer 1.1 anzuhaltendes Falschgeld von einer anderen öffentlichen Kasse oder Zahlstelle oder einem Kreditinstitut, so hat die Kasse, bei Zahlstellen der Leiter der Dienststelle, das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. Außerdem ist eine Bescheinigung nach Nummer 1.1 zu erteilen. Wegen der Ersatzleistung hat sich die Kasse, bei Zahlstellen der Leiter der Dienststelle, mit der Stelle, von der sie das Falschgeld erhalten hat, in Verbindung zu setzen und ihr eine Bescheinigung der Polizeidienststelle über die Einreichung des Falschgeldes oder eine Durchschrift des Berichts an die Polizeidienststelle zur Verfügung zu stellen. 2 Als Falschgeld verdächtiges Geld Die Kasse oder Zahlstelle hat Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (EuroBanknoten), deren Echtheit zweifelhaft ist, anzuhalten und dem Übergebenden oder ÜbersendenStand: 01.10.2007 den eine Bescheinigung nach Nummer 1.1 zu erteilen, in der die Worte " als Falschgeld" durch die Worte "wegen Zweifels an der Echtheit" zu ersetzen sind. Die Kasse hat die von ihr oder einer Zahlstelle angehaltenen Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (EuroBanknoten) der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zur Prüfung zu übersenden. Im Fall der Echtheit der verdächtigen Stücke erhält die Kasse von der Deutschen Bundesbank den Gegenwert; im Fall der Unechtheit wird die Kasse von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt. Die Kasse hat den Übergebenden oder Übersendenden sowie gegebenenfalls die Zahlstelle zu unterrichten. 3 Fehlerhaft hergestelltes Geld 3.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat fehlerhaft geprägte echte Bundesmünzen (Euro-Münzen) anzunehmen oder umzutauschen. Die Kasse hat die von ihr oder der Zahlstelle angenommenen Bundesmünzen (Euro-Münzen) der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet der Kasse den Gegenwert. 3.2 Die Kasse oder Zahlstelle darf fehlerhaft hergestellte echte Bundesbanknoten/EuroBanknoten (Fehldrucke und Fehlschnitte) nicht annehmen. 4 Abgenutzte und beschädigte Bundesmünzen (Euro-Münzen) 4.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat Bundesmünzen (Euro-Münzen), die durch Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit eingebüßt haben, sowie unansehnlich gewordene oder beschädigte (auch durchlöcherte oder verrostete) Bundesmünzen (Euro-Münzen) vorbehaltlich Nummer 4.2 anzunehmen oder umzutauschen. Die Kasse hat die von ihr oder der Zahlstelle angenommenen oder umgetauschten Bundesmünzen (Euro-Münzen) der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet der Kasse den Gegenwert. 4.2 Beschädigte Bundesmünzen (Euro-Münzen) sind nicht anzunehmen oder umzutauschen, wenn besondere Gründe dagegen sprechen (z.B. Verdacht auf mutwillige Beschädigung). Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so sind die Münzen anzuhalten; im Übrigen ist sinngemäß nach Nummer 1.1 oder Nummer 1.2 zu verfahren. In der zu erteilenden Bescheinigung sind die Worte " als Falschgeld" zu streichen. 5 Beschädigte Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) 5.1 Die Kasse oder Zahlstelle darf beschädigte Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) nur dann annehmen, wenn je Note mehr als die Hälfte vorgelegt wird. Die Kasse hat die von ihr oder der Zahlstelle angenommenen Bundesbanknoten (Euro-Banknoten) der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet der Kasse den Gegenwert. Bundesbanknoten (Euro-Banknoten), die aus Teilen zusammengesetzt sind, die nicht oder nicht zweifelsfrei zu ein und derselben Note gehören, dürfen nicht angenommen werden; das gilt auch dann, wenn ein Teil der zusammengesetzten Note für sich größer als die Hälfte einer Note ist. 5.2 Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist sinngemäß nach Nummer 1.1 oder Nummer 1.2 zu verfahren. In der zu erteilenden Bescheinigung sind die Worte " als Falschgeld" zu streichen. 6 Verweisung an die Deutsche Bundesbank Stand: 01.10.2007 Darf die Kasse oder Zahlstelle Bundesmünzen (Euro-Münzen) oder Bundesbanknoten (EuroBanknoten) nicht annehmen oder umtauschen, so sind die Besitzer an eine Zweiganstalt der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) zu verweisen.
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
Das Ministerium der Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Rechnungshof.
Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren, 1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen, 2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Fall der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben. Zu § 71: Inhalt Erster Abschnitt: Allgemeines Nr. 1 Zweck der Buchführung Nr. 2 Zuständigkeiten Nr. 3 Grundsätze der Buchführung Zweiter Abschnitt: Bücher Erster Unterabschnitt: Zeitbücher Nr. 4 Hauptzeitbuch Nr. 5 Tagesabschlussbuch Zweiter Unterabschnitt: Sachbücher Nr. 6 Sachbuch Haushalt Nr. 7 Sachbuch Gesamthaushalt Nr. 8 Sachbuch Verwahrungen Nr. 9 Sachbuch Vorschüsse Nr. 10 Sachbuch Abrechnung Nr. 11 Andere Sachbücher Dritter Unterabschnitt: Hilfsbücher Nr. 12 Kontogegenbuch Nr. 13 Andere Hilfsbücher Dritter Abschnitt: Führung und Aufbewahrung der Bücher Nr. 14 Form der Bücher Nr. 15 Buchungsbestimmungen Nr. 16 Buchungstag für Zahlungen Stand: 01.10.2007 Nr. 17 Aufbewahren der Bücher Vierter Abschnitt: Abschluss der Bücher Nr. 18 Arten und Zweck der Abschlüsse Nr. 19 Tagesabschluss Nr. 20 Abrechnung der Landeskassen mit der Landeshauptkasse Nr. 21 Jahresabschluss Nr. 22 Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss Nr. 23 Wertezeitbuch und Wertesachbuch Nr. 24 Wertzeichenbuch Erster Abschnitt: Allgemeines 1 Zweck der Buchführung 1.1 Die Buchführung hat insbesondere den Zweck, 1.1.1 Zahlungen und sonstige kassenmäßige Vorgänge aufzuzeichnen, 1.1.2 Grundlagen für die Rechnungslegung zu schaffen, 1.1.3 die Steuerung des Haushaltsvollzugs zu unterstützen, 1.1.4 Daten für die Haushaltsplanung, für Kosten- und Leistungsrechnungen sowie für Controlling bereitzustellen. 1.2 Ergänzend zu Nummer 1.1.1 sind Maßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans einschließlich der Anordnungen (Bewirtschaftungsvorgänge) aufzuzeichnen, wenn dies vom Ministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, angeordnet wird. 2 Zuständigkeiten Die Buchführung über Zahlungen ist Aufgabe der Kasse. Hat das Ministerium der Finanzen die Buchführung ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen (Nummer 3.10 zu § 79), so sind die Bestimmungen über die Buchführung entsprechend anzuwenden; § 74 bleibt unberührt. Die Zuständigkeit für die Buchführung über Bewirtschaftungsvorgänge (vgl. Nummer 1.2) bestimmt das Ministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 3 Grundsätze der Buchführung 3.1 Die Kassen haben nach den Grundsätzen der kameralistischen Buchführung zu buchen. 3.2 Die Zahlungen sind nach der Zeitfolge in sachlicher Ordnung zu buchen. Diese richtet sich nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung. Die Verbindung der Buchung zum Beleg (VV zu § 75) muss erkennbar sein. Ist die Buchführung über Bewirtschaftungsvorgänge angeordnet (vgl. Nummer 1.2), so gilt dies entsprechend. 3.3 Die Bücher sollen in magnetischen oder in sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern (Speicherbuchführung) geführt werden. Für die Buchführung sind die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) in der jeweils geltenden Fassung entStand: 01.10.2007 sprechend anzuwenden. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen zulassen. 3.4 Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder andere Kennzeichen verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung feststehen. Eine aufgezeichnete Information darf nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. Im Übrigen muss jede Änderung auch zeitlich bestimmbar sein. Zweiter Abschnitt: Bücher Erster Unterabschnitt: Zeitbücher 4 Hauptzeitbuch 4.1 Die Einzahlungen und Auszahlungen sind getrennt voneinander täglich einzeln oder in Summen zusammengefasst im Hauptzeitbuch zu buchen. Auf die Führung des Hauptzeitbuchs kann verzichtet werden, wenn die Zahlungen in zeitlicher Reihenfolge in den Sachbüchern (Zweiter Unterabschnitt) aufgezeichnet werden und für Zwecke des Tagesabschlusses ausgewertet werden können. 4.2 Hat die Kasse auch Zahlungen für Stellen außerhalb der Landesverwaltung anzunehmen oder zu leisten, so sind diese Zahlungen gesondert darzustellen. 4.3 Bei der Buchung im Hauptzeitbuch sind unbeschadet der Regelung für den Jahresabschluss (Nummern 21.2 und 21.3) mindestens einzutragen: 4.3.1 die laufende Nummer, 4.3.2 der Buchungstag, 4.3.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Sachbuch - gegebenenfalls über den Beleg - herstellt, 4.3.4 gegebenenfalls ein Hinweis auf das Vorbuch und 4.3.5 der Betrag. 4.4 Bei Bedarf können Einzahlungen und Auszahlungen in Vorbüchern zum Hauptzeitbuch gebucht werden. 4.5 Sind Bewirtschaftungsvorgänge zu buchen, so gilt Nummer 4.1 Satz 2 und Nummer 4.3 entsprechend. 4.6 Das Hauptzeitbuch ist im Sachgebiet Buchführung zu führen. 5 Tagesabschlussbuch 5.1 Zur Darstellung des Tagesabschlusses ist das Tagesabschlussbuch zu führen. 5.2 Das Tagesabschlussbuch dient 5.2.1 der Ermittlung des Kassensollbestandes, 5.2.2 der Darstellung des Kassenistbestandes und Stand: 01.10.2007 5.2.3 der Gegenüberstellung von Kassensollbestand und Kassenistbestand. 5.3 Das Tagesabschlussbuch ist unter der Verantwortung des Kassenleiters im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen. 5.4 Wird das Tagesabschlussbuch ganz oder teilweise in Form von magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern geführt, so ist es täglich auszudrucken. Zweiter Unterabschnitt: Sachbücher 6 Sachbuch Haushalt 6.1 Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben und der sonstigen Bewirtschaftungsvorgänge ist das Sachbuch Haushalt zu führen. Für jeden Titel des Haushaltsplans ist eine Buchungsstelle einzurichten. Entsprechendes gilt für Einnahmen und Ausgaben nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4. Bei Bedarf ist bei den einzelnen Buchungsstellen getrennt nach den anordnenden Stellen zu buchen. 6.2 Sind Einnahmen und Ausgaben für das Land nach einer sonst vorgesehenen Ordnung nachzuweisen, so bestimmt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof das Nähere über die Einrichtung von Buchungsstellen. 6.3 Bei Bedarf können Einnahmen, Ausgaben und sonstige Bewirtschaftungsvorgänge in Vorbüchern zum Sachbuch Haushalt (z.B. Personenkonten, Objektkonten) gebucht werden. 6.4 Das Ministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, insbesondere nach den Bedürfnissen der Rechnungslegung, welche Einzelbeträge zu verdichten sind und wann dies zu geschehen hat. 6.5 Soweit erforderlich, sind aufzuzeichnen 6.5.1 bei der Buchung von Zahlungen - die laufende Nummer oder gegebenenfalls die Nummer der Buchung im Zeitbuch - der Buchungstag - Hinweise, die die Verbindung mit dem Beleg oder gegebenenfalls mit dem Zeitbuch herstellen - gegebenenfalls ein Hinweis auf das Vorbuch - der Betrag - bei Einzahlungen der Einzahlungstag (Nummer 40 zu § 70) 6.5.2 bei Sollstellungen - der Tag der Sollstellung - ein Hinweis auf den Beleg - der Anordnungsbetrag (bei wiederkehrenden Zahlungen die Teilbeträge) oder die Änderung - der Fälligkeitstag 6.5.3 bei der Buchung von Bewirtschaftungsvorgängen - die für die ordnungsgemäße Aufzeichnung erforderlichen Angaben 6.5.4 bei der Buchung von kassenmäßigen Vorgängen und Bewirtschaftungsvorgängen in demselben Sachbuch, soweit erforderlich, - die Art des Vorgangs, z.B. zur Unterscheidung nach Mittelverteilung, Festlegung, AnordStand: 01.10.2007 nungserteilung, Sollstellung oder Zahlung 6.5.5 bei der Buchung von kassenmäßigen Vorgängen und Bewirtschaftungsvorgängen für Kosten- und Leistungsrechnungen - die Kostenart, die Kostenstelle und gegebenenfalls der Kostenträger. 6.6 am Anfang des Haushaltsjahres sind aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr vorzutragen - die Kassenreste - die im beginnenden Haushaltsjahr weitergeltenden Bewirtschaftungsvorgänge - die für die weiteren Buchungen maßgeblichen Angaben. 6.7 Am Ende des Haushaltsjahres sind einzutragen - die Summe aus dem im laufenden Haushaltsjahr zum Soll gestellten Betrag und den aus dem Vorjahr übertragenen Kassenresten, gegebenenfalls vermindert um den niedergeschlagenen oder erlassenen Betrag (Rechnungssoll) - der für das Haushaltsjahr gezahlte Gesamtbetrag - der daraus sich ergebende Unterschiedsbetrag (Kassenrest). 6.8 Das Sachbuch Haushalt ist im Sachgebiet Buchführung zu führen. 6.9 Werden in Verwaltungsverfahren auch Daten für die Erhebung von Einnahmen und die Leistung von Ausgaben erzeugt, so kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zulassen, dass in diesen Verfahren Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen einzeln aufgezeichnet werden. Für die Aufzeichnungen und die Verdichtung gelten Nummer 6.1 bis Nummer 6.4 mit der Maßgabe, dass die Verdichtungsergebnisse an das Sachbuch Haushalt zu übermitteln sind. Nummer 6.5 bis Nummer 6.7 sind sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltungsverfahren haben aus ihren Aufzeichnungen einen Beitrag zur Rechnungslegung der Landeskasse zu erbringen. 7 Sachbuch Gesamthaushalt 7.1 Die Landeshauptkasse führt zur Aufzeichnung der Verdichtungsergebnisse aus den Sachbüchern Haushalt, der Bewirtschaftungsvorgänge zur Steuerung des Haushaltsvollzugs und weiterer, für die Haushaltsrechnung notwendiger Informationen das Sachbuch Gesamthaushalt. 7.2 Für die Aufzeichnungen gilt Nummer 6.5 entsprechend. 8 Sachbuch Verwahrungen 8.1 Für Einnahmen, die erst später nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden können, ist das Sachbuch Verwahrungen zu führen. Das Gleiche gilt für Einzahlungen, die nicht in den Sachbüchern nach Nummer 6 und Nummern 9 bis 11 nachzuweisen sind. Für Geldhinterlegungen im Sinne der Hinterlegungsordnung ist eine Buchungsstelle einzurichten. Soweit Art und Umfang der Verwahrungen es erfordern, können weitere Buchungsstellen eingerichtet werden. 8.2 Auszahlungen, die mit Einzahlungen nach Nummer 8.1 in Zusammenhang stehen, sind im Sachbuch Verwahrungen nachzuweisen; der Zusammenhang der Buchungen muss erkennbar sein. Stand: 01.10.2007 8.3 Für die Aufzeichnungen und die Verdichtungen gelten die Nummern 6.4. und 6.5.1 entsprechend. Für die Verdichtung zum Landesergebnis gilt Nummer 7 entsprechend. 8.4 Das Sachbuch Verwahrung ist im Sachgebiet Buchführung zu führen. 9 Sachbuch Vorschüsse 9.1 Für Ausgaben, die erst später nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden können, ist das Sachbuch Vorschüsse zu führen. Das Gleiche gilt für Auszahlungen, die nicht in den Sachbüchern nach Nummer 6, Nummer 8, Nummer 10 und Nummer 11 nachzuweisen sind. Soweit Art und Umfang der Vorschüsse es erfordern, können weitere Buchungsstellen eingerichtet werden. 9.2 Einzahlungen, die mit Auszahlungen nach Nummer 9.1 im Zusammenhang stehen, sind im Sachbuch Vorschüsse nachzuweisen; der Zusammenhang der Buchungen muss erkennbar sein. 9.3 Für die Aufzeichnungen und die Verdichtung gelten die Nummern 6.4 und 6.5.1 entsprechend. Für die Verdichtung zum Landesergebnis gilt Nummer 7 entsprechend. 9.4 Das Sachbuch Verwahrungen ist im Sachgebiet Buchführung zu führen. 10 Sachbuch Abrechnung 10.1 Kassen, die miteinander im Abrechnungsverkehr stehen (Nummer 3.5 zu § 79), haben das Sachbuch Abrechnung zu führen. Steht eine Kasse mit mehreren Kassen im Abrechnungsverkehr, so ist das Abrechnungsbuch in entsprechende Buchungsstellen zu unterteilen. 10.2 In das Sachbuch Abrechnung sind die Kassenbestandsverstärkungen (Nummer 60 zu § 70) und die Ablieferungen (Nummer 61 zu § 70) einzutragen. Buchausgleiche (Nummer 35 und Nummer 52 zu § 70) sind wie Kassenbestandsverstärkungen und Ablieferungen zu behandeln. 10.3 Für die Aufzeichnung und die Verdichtung gelten die Nummern 6.4 und 6.5.1 entsprechend. Für die Verdichtung zum Landesergebnis gilt Nummer 7 entsprechend. 10.4 Die Bestimmungen der Nummern 10.1 bis 10.3 sind für den Abrechnungsverkehr mit Zahlstellen entsprechend anzuwenden. 10.5 Das Sachbuch Abrechnung ist im Sachgebiet Buchführung zu führen. 11 Andere Sachbücher 11.1 Das Ministerium der Finanzen kann anordnen, dass für bestimmte kassenmäßige Vorgänge und Bewirtschaftungsvorgänge weitere Sachbücher geführt werden. 11.2 Sind der Kasse auch andere Kassenaufgaben als die des Landes übertragen worden, so bestimmt das Ministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen, das Nähere über die Einrichtung der für diese Kassenaufgaben zu führenden Sachbücher. Stand: 01.10.2007 11.3 Für die Buchung in den Sachbüchern nach Nummer 11.1 und Nummer 11.2 gelten Nummer 6 bis Nummer 10 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dritter Unterabschnitt: Hilfsbücher 12 Kontogegenbuch 12.1 Zum Nachweis des Bestandes und der Veränderungen auf den Konten der Kasse bei den Kreditinstituten ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. 12.2 Im Kontogegenbuch sind alle Zahlungen zu buchen, die über das Konto abgewickelt werden, und zwar 12.2.1 die Aufträge der Kasse für Gut- und Lastschriften auf dem Konto mit den Summen der einzelnen Aufträge am Tag der Hingabe, 12.2.2 die Einzahlungen auf das Konto der Kasse, die ihr vor Eingang des Kontoauszugs zur Kenntnis gelangen, bei Bekanntwerden, 12.2.3 die Gutschriften und die Lastschriften laut Kontoauszug, vermindert um die nach Nummern 12.2.1 und 12.2.2 bereits gebuchten Beträge, jeweils in einer Summe am Tag des Eingangs des Kontoauszugs, 12.2.4 die angenommenen und ausgestellten Schecks. 12.3 Bei der Buchung sind aufzuzeichnen: - die laufende Nummer - der Buchungstag - der Betrag und - Hinweise, die die Verbindung mit dem Kontoauszug und gegebenenfalls mit dem Betrag herstellen. 12.4 Beim Tagesabschluss ist der buchmäßige Bestand aufzuzeichnen, der sich aus dem Unterschied zwischen den Einzahlungen und den Auszahlungen unter Berücksichtigung des Bestandes vom Vortag ergibt. 12.5 Das Kontogegenbuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen. 13 Andere Hilfsbücher Soweit der Aufgabenbereich der Kasse es erfordert, kann der Kassenleiter anordnen, dass weitere Hilfsbücher geführt werden. Dritter Abschnitt: Führung und Aufbewahrung der Bücher 14 Form der Bücher 14.1 Die Bücher sind zu führen 14.1.1 in Form von magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern (Nummer 3.3) oder 14.1.2 in visuell lesbarer Form. 14.2 Für die Übertragung von Büchern auf andere Speichermedien und für die Löschung der ursprünglichen Daten gelten die Nummern 1 bis 4 der Anlage 3 zu § 79 entsprechend. Stand: 01.10.2007 14.3 die Bücher in visuell lesbarer Form sind zu führen 14.3.1 als Karteien oder 14.3.2 als Loseblattbücher, oder 14.3.3 in gebundener bzw. gehefteter Form. 14.4 Werden Bücher in Kartei- oder Loseblattform geführt, so sind die Karten oder Blätter – bei Ordnung nach Buchungsstellen für jede Buchungsstelle – fortlaufend zu nummerieren. 14.5 Werden Bücher in gebundener oder in gehefteter Form geführt, so sind sie so zu sichern, dass Blätter nicht unbemerkt entfernt, eingefügt oder ausgewechselt werden können. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. 14.6 In den Büchern ist nachzuweisen, wer die Buchungen vorgenommen hat und die Verantwortung dafür trägt, dass die Buchungen ordnungsgemäß belegt sind. 14.6.1 Bei Speicherbuchführung ist der Nachweis durch die Speicherung der Benutzerkennung oder eines gleichwertigen Merkmals bei jeder Buchung zu führen. 14.6.2 Wer Bücher in visuell lesbarer Form führt, hat auf den Titelseiten oder Vorsatzkarten zu bescheinigen, von wann bis wann das Buch geführt worden ist. 14.7 Das Nähere über die Form der Bücher bestimmt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 15 Buchungsbestimmungen 15.1 Zur Sicherung der automatisierten Buchungsverfahren ist festzulegen, ob 15.1.1 die Buchung aus einer programmgesteuerten Abfolge von lesenden, speichernden und verdichtenden Vorgängen (transaktionsorientierte Verarbeitung) besteht, 15.1.2 die Buchungen zur nachträglichen Verarbeitung (Batch-Verarbeitung) in einer Datei bereitgestellt werden und 15.1.3 die Buchungen freigabepflichtig sind. 15.2 Eine Buchung gilt bei Speicherbuchführung (Nummer 3.3) als vollzogen, wenn die für sie nach Nummer 15.1 festgelegte Bearbeitungsform vollständig durchlaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können Datensätze zur Bereinigung von Unrichtigkeiten gelöscht bzw. von der weiteren Verarbeitung ausgeschlossen werden. Treten bei der Verarbeitung der nach Nummer 15.1.2 bereitgestellten Datensätze Fehler auf, so sind diese in Fehlerprotokollen aufzuzeichnen. 15.3 Verdichtete Ergebnisse müssen sich aus den Ergebnissen der untergeordneten Dateien erläutern lassen. 15.4 Wird eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt, sollen die für sie bestimmten Datensätze aus den Bewirtschaftungsvorgängen und Zahlungen unmittelbar abgeleitet werden. Die Buchführung und die Kosten- und Leistungsrechnung müssen abstimmbar sein. 21 21 Bei der künftigen Gestaltung von kameralistischen Buchführungssystemen, die um Kosten- und Leistungsrechnungen zu ergänzen sind, ist sicherzustellen, dass Buchführung und Kosten- und Leistungsrechnungen aus einem Datenbestand hergeleitet werden. Stand: 01.10.2007 15.5 Bei Buchungen in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, 15.5.1 sollen die Zahlungen in Sachbüchern nach der Zeitfolge gebucht werden, 15.5.2 können zur Vereinfachung des Buchungsverfahrens Beträge in Zusammenstellungen erfasst und in Gesamtbeträgen gebucht werden, 15.5.3 dürfen nur zugelassene Schreibmittel (Nummer 2.3 zu § 70) verwendet werden. 15.6 Das Nähere über das Buchungsverfahren bestimmt das Ministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 16 Buchungstag 16.1 Buchungstag ist 16.1.1 bei unbaren Einzahlungen der Tag, an dem - die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält, - übersandte Schecks bei der Kasse eingehen, - die Kasse einen Verstärkungsauftrag bei dem kontoführenden Kreditinstitut einreicht, 16.1.2 bei unbaren Auszahlungen der Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut, der Tag der Übersendung des Schecks oder der Tag, an dem die Kasse Kenntnis von einer Auszahlung erhält (z.B. Auszahlung im Lastschrifteinzugsverkehr), 16.1.3 bei baren Einzahlungen der Tag der Übergabe der Zahlungsmittel, 16.1.4 bei baren Auszahlungen der Tag der Übergabe der Zahlungsmittel. 16.2 Zahlungen durch Verrechnung sind am selben Tag als Einzahlung und Auszahlung zu buchen (Nummer 35.3 zu § 70). 16.3 Bei Einzahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr und bei Massenauszahlungen kann das Ministerium der Finanzen bestimmen, dass unbeschadet der Regelung in Nummer 16.1 in den Vorbüchern zum Sachbuch Haushalt Buchungen für den Buchungstag zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden. 17 Aufbewahren der Bücher 17.1 Die Bücher sind sicher und geordnet aufzubewahren. Die Art und die Dauer des Aufbewahrens richten sich nach den Bestimmungen der Anlage. 17.2 Werden Buchungen mit Hilfe von ADV-Anlagen vorgenommen, so gilt für das Aufbewahren der Dokumentation des Verfahrens Nummer 5 HKR-ADV-Best. Vierter Abschnitt: Abschluss der Bücher 18 Arten und Zweck der Abschlüsse 18.1 Die Kasse hat Tages-, Monats- und Jahresabschlüsse zu erstellen und mit der übergeordneten Kasse abzurechnen. 18.2 Die Abschlüsse dienen der Kontrolle der Buchführung sowie der Gelddisposition und der Übersicht über den Stand der Ausführung des Haushaltsplans. 18.3 Insbesondere ist es Zweck 18.3.1 des Tagesabschlusses (Nummer 19) festzustellen, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, 18.3.2 des Jahresabschlusses, die Ergebnisse der Buchführung für das Haushaltsjahr zu ermitteln Stand: 01.10.2007 und die Grundlagen für die Rechnungslegung (§ 80) zu schaffen sowie Unterlagen für die Haushaltsrechnung (§ 81), den kassenmäßigen Abschluss (§ 82) und den Haushaltsabschluss (§ 83) zu gewinnen. 19 Tagesabschluss 19.1 Die Kasse hat täglich einen Tagesabschluss im Tagesabschlussbuch zu erstellen. Hierzu sind der Kassensollbestand und der Kassenistbestand zu ermitteln. Besteht zwischen Kassensollbestand und Kassenistbestand keine Übereinstimmung, so ist der Unterschiedsbetrag als Kassenfehlbetrag oder Kassenüberschuss auszuweisen; Maßnahmen zur Aufklärung sind unverzüglich einzuleiten. 19.2 Ein Kassenfehlbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist für den nächsten Tag als Vorschuss zu buchen. Kassenfehlbeträge von 250 EUR und mehr sowie alle anderen Kassenfehlbeträge, die nicht ersetzt werden, sind dem Leiter der Dienststelle und dem Kassenaufsichtsbeamten unverzüglich mitzuteilen. Kassenfehlbeträge von 500 EUR und mehr sind außerdem dem Ministerium der Finanzen anzuzeigen. 19.3 Ein Kassenüberschuss ist für den nächsten Tag als Verwahrung zu buchen. Ein Kassenüberschuss, der nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden kann, ist als Einnahme nachzuweisen. 19.4 Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist im Tagesabschlussbuch vom Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr sowie vom Kassenleiter durch Unterschrift zu bescheinigen. 20 Abrechnung der Landeskassen mit der Landeshauptkasse (Monatsabschluss) 20.1 Die Landeskassen haben jeweils zum Monatsende mit der Landeshauptkasse abzurechnen. 20.2 Der Abrechnungsnachweis muss enthalten, wie die Kassenbestandsverstärkungen und die anderen Einzahlungen für Ausgaben verwendet und im Übrigen in den Sachbüchern nach Nummer 6 und Nummer 8 bis Nummer 11 gebucht worden sind (Abrechnung). Der Kassensollbestand muss mit dem Saldo aus den Sachbüchern übereinstimmen. 20.3 Das Nähere zur Abrechnung bestimmt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 21 Jahresabschluss 21.1 Die Landeskasse sowie die für die Verwaltungsverfahren nach Nummer 6.9 zuständigen Stellen haben ihre Bücher für das Haushaltsjahr an dem vom Ministerium der Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzuschließen. Den Zeitpunkt des Jahresabschlusses der Landeshauptkasse bestimmt das Ministerium der Finanzen (§ 76). Zum Jahresabschluss sind die Ergebnisse der Buchführung mit den Haushaltsüberwachungslisten (Nummer 7 und Nummer 8 zu § 34) zahlenmäßig abzustimmen. 21.2 Für den Jahreabschluss sind darzustellen 21.2.1 von den Kassen, für die er angeordnet ist, die nach Nummer 6.7 gebildeten Ergebnisse, 21.2.2 von der Landeshauptkasse die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmeund Ausgabereste sowie die Vorgriffe. Stand: 01.10.2007 21.3 In die Bücher des folgenden Jahres sind zu übertragen: 21.3.1 die nach Nummer 6.6 gebildeten Ergebnisse, 21.3.2 der Kassensollbestand, 21.3.3 die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse, 21.3.4 die nicht abgewickelten Bestände aus dem Sachbuch Abrechnung, 21.3.5 die Einnahmereste, die Ausgabereste, die Vorgriffe und das kassenmäßige Ergebnis aus dem Sachbuch Gesamthaushalt. 21.4 Die richtige Übertragung der Angaben nach Nummer 21.3 ist bei Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, von dem mit der Durchführung der Kassenprüfung beauftragten Beamten oder Angestellten zu bescheinigen. Bei der Übertragung von Angaben mit Hilfe von ADV-Anlagen kann auf eine Prüfung und Bescheinigung der Übertragung verzichtet werden. 21.5 Werden andere Sachbücher (Nummer 11) geführt, so sind hierfür Nummer 21.1 bis Nummer 21.4 sinngemäß anzuwenden. 21.6 die für die Verwaltungsverfahren nach Nummer 6.9 zuständigen Stellen haben unter entsprechender Anwendung der Nummern 21.2 und 21.3 ihre Bücher abzuschließen, die weitergeltenden Daten vorzutragen und die Ergebnisse der Kasse zu übermitteln. 22 Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss 22.1 Buchungen bei unrichtigen Titeln, die nach dem Jahresabschluss bei einer Landeskasse festgestellt werden, sind in den Büchern der Landeshauptkasse zu berichtigen, solange sie noch nicht abgeschlossen sind. Beruht der Fehler auf 22.2.1 einer unrichtigen Kassenanordnung, so hat die bewirtschaftende Stelle der Landeskasse eine Änderungsanordnung zu erteilen, 22.1.2 einem Versehen der Landeskasse, so hat sie einen kasseninternen Auftrag (Nummer 27 zu § 70) zu erteilen. Buchführung über Wertgegenstände 23. Wertezeitbuch und Wertesachbuch 23.1 Zum Nachweis der Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen (Nummer 55 zu § 70) – mit Ausnahme der Wertzeichen und geldwerten Drucksachen – sowie der Bestandsveränderungen hat die Kasse ein Wertezeitbuch für die Buchungen nach der Zeitfolge und ein Wertesachbuch für die Buchungen in sachlicher Ordnung zu führen. Eine vereinigte Führung von Wertezeit- und Wertesachbuch ist möglich. Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass anstelle dieser Bücher ein Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände geführt wird. Für die gerichtlichen Werthinterlegungen (Nummer 55.1 zu § 70) ist im Wertesachbuch oder im Ein- und Auslieferungsbuch ein besonderer Abschnitt einzurichten. Weitere Abschnitte können eingerichtet werden, wenn es zweckmäßig ist. 23.2 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen 23.2.1 die laufende Nummer, 23.2.2 der Tag der Einlieferung oder der Auslieferung, 23.2.3 die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes, Stand: 01.10.2007 23.2.4 bei Urkunden über Kapitalbeträge der Nennwert, 23.2.5 der Name des Einlieferers oder Empfangsberechtigten und 23.3.6 die Bezugnahme auf den Beleg und – soweit erforderlich – gegenseitige Hinweise oder der Hinweis auf ein anderes Buch. 23.3 Für die Form der Bücher gilt Nummer 14 entsprechend. Die Bücher können für mehr als ein Haushaltsjahr geführt werden. 23.4 Das Wertezeitbuch und gegebenenfalls das Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände sowie das Wertesachbuch sind im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen. 23.5 Soweit die Art der Wertgegenstände es erfordert, ist vom Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr ein Terminüberwachungsbuch zu führen. 24 Wertzeichenbuch 24.1 Zum Nachweis über die Einlieferung und Auslieferung von Wertzeichen und geldwerten Drucksachen (Nummer 55 zu § 70) hat die Kasse ein Wertzeichenbuch zu führen. Hierin sind für die einzelnen Arten von Wertzeichen und geldwerten Drucksachen Abschnitte einzurichten. Die Einlieferungen und die Auslieferungen sind getrennt voneinander nachzuweisen. 24.2 Für die Form des Wertzeichenbuchs gilt die Nummer 14 entsprechend. Das Buch kann für mehrere Haushaltsjahre geführt werden. 24.3 Das Wertzeichenbuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen. Stand: 01.10.2007 Anlage zu Nr. 17.1 zu § 71 Bestimmungen über die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Kassenbücher, der zugehörigen Belege sowie der Haushalts- und Kassenrechnungen A) Aufbewahrung 1. Für Ort und Dauer der Aufbewahrung der Kassenbücher, der zugehörigen Belege sowie der Haushalts- und Kassenrechnungen - im Folgenden Rechnungsunterlagen genannt - gelten die Anordnungen unter Abschnitt D. Die Fristen rechnen jeweils vom Ende des Rechnungsjahres ab, für das die Bücher usw. bestimmt waren oder in dem die letzten Eintragungen vorgenommen worden sind. Sofern für eine nicht fortdauernde Ausgabe, insbesondere für eine bauliche Unternehmung, für einen über ein Rechnungsjahr hinausgehenden Zeitraum Rechnung gelegt wird (Nummer 7 der VV zu § 80), rechnet die Frist vom Ende des Rechnungsjahres an, in dem die Rechnung im Zusammenhang neu gelegt und bei der Kasse wieder eingegangen ist. Vor der Entlastungserteilung durch den Landtag des Saarlandes nach Artikel 106 der Verfassung des Saarlandes vom 15.12.1947, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.08.1999, Amtsbl. S. 1318,3 darf eine Aussonderung nicht vorgenommen werden. Wurden vom Rechnungshof des Saarlandes in einem Bericht über die Prüfung einer Haushaltsrechnung Vorbehalte gemacht, so dürfen die in Betracht kommenden Rechnungsunterlagen erst ausgesondert werden, wenn die Vorbehalte in einer Entlastungserteilung des Landtags in Wegfall gekommen sind. Die Entlastungserteilungen des Landtags und die jeweils noch bestehenden Vorbehalte werden den obersten Landesbehörden durch das Ministerium der Finanzen mitgeteilt. 2. Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen einschließlich der zugehörigen Kostenrechnungen, Zahlungsbeweise und sonstigen Belege sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, so lange aufzubewahren wie die Bücher, zu denen sie gehören. Für Dauerbelege im Sinne der Nummer 3.4 der VV zu § 70, die zur Rechnungslegung nicht mehr benötigt werden, kommt es - von den unter Abschnitt D Nr. 6 aufgeführten dauernd aufzubewahrenden Unterlagen und Schriftstücken abgesehen - auf das Rechnungsjahr an, in dem sie letztmalig der Begründung von Haushaltseinnahmen oder -ausgaben dienen. In Zweifelsfällen hat die aufbewahrende Stelle die Entscheidung des Behördenleiters herbeizuführen. 3. Bis zur Aussonderung sind die Rechnungsunterlagen nach Jahrgängen und Haushaltsstellen übersichtlich geordnet in Ablageordnern oder Belegmappen ordnungsgemäß aufzubewahren und von den aufbewahrenden Stellen so unter Verschluss zu nehmen, dass sie dem Zugriff Dritter entzogen sind und ein Missbrauch der Belege ausgeschlossen ist. Ordner und Mappen sind mit deutlicher Aufschrift über den Inhalt und mit einem Vermerk zu versehen, in welchem Jahr der Inhalt frühestens ausgesondert werden darf. B) Aussonderung 4. Zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres ist zu prüfen, für welche Rechnungsunterlagen die Aufbewahrungszeit abgelaufen ist. Die beabsichtigte Aussonderung dieses Materials ist dem Landesarchiv unter Beachtung des Saarländischen Landesarchivgesetzes anzuzeigen. Das vom Landesarchiv als archivwürdig bezeichnete Aktengut (§ 2 SArchG) 22 ist diesem zu Lasten der abgebenden Dienststelle zu übersenden. 22 SArchG vgl. BS-Nr. 224-9. Stand: 01.10.2007 C) Vernichtung 5. Soweit die ausgesonderten Rechnungsunterlagen für eine Abgabe an das Landesarchiv nicht in Betracht kommen, sind sie zu vernichten. Falls die Vernichtung nicht von der Behörde selbst vorgenommen wird, dürfen die Rechnungsunterlagen nur an zuverlässige Unternehmer zum Einstampfen oder Zerreißen abgegeben werden. Als Verkaufsbedingung ist die Verpflichtung des Käufers aufzunehmen, die Rechnungsunterlagen im Inland einstampfen oder zerreißen zu lassen, niemandem Einsicht zu gestatten und innerhalb einer bestimmten Frist das Einstampfen oder Zerreißen zu bestätigen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist durch Festsetzung einer Vertragsstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns sicherzustellen. Vor der Abgabe und Vernichtung sind die Rechnungsunterlagen, deren weitere Aufbewahrung im Dienstinteresse liegt, auszusondern. Wichtige Schriftstücke dürfen mit Genehmigung des Behördenleiters an Berechtigte zurückgegeben werden. 6. Für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Rechnungsunterlagen im Bereich der Finanzverwaltung (Steuerverwaltung) gelten besondere Bestimmungen. Stand: 01.10.2007 D. Einzelbestimmungen und Fristen Bezeichnung Aufbewahrungsort und –zeit 1. Zeitbücher der Kasse: a) Hauptzeitbuch b) Tagesnachweisungen c) Vorbücher zum Hauptzeitbuch d) Tagesabschlussbuch Kasse – 5 Jahre 2. Sachbücher der Kasse: a) Sachbuch Haushalt mit den zugehörigen Rechnungsbelegen und -unterlagen, ausgenommen die Stammkarten der Beamten, Angestellten und Arbeiter – vgl. nachstehenden Buchstaben b) – sowie die dauernd aufzubewahrenden Belege - vgl. unter Nummer 6 Begründende Unterlagen, die den Kassenanordnungen nicht beigefügt werden. b) Stammkarten der Beamten, Angestellten und Arbeiter c) Die Sachbücher Verwahrung, Vorschüsse, Abrechnung mit den zugehörigen Belegen und Unterlagen d) Geldhinterlegungsbuch und Werthinterlegungsbuch der Gerichtskasse Kasse – 5 Jahre anordnende Stelle - 5 Jahre – Verwaltung bis 2 Jahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Bediensteten. Wenn Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge von den Kassen durchgeführt wird, ist die Kasse Aufbewahrungsort. 5 Jahre besonderen Anordnungen des Ministeriums für Justiz 23 vorbehalten. (Nach der LV Nr. 12/63 – JVVS 1452/15.3.1963 - zur Zeit 35 Jahre bei der Gerichtskasse aufzubewahren) 3. Hilfsbücher der Kasse und sonstiges Material: a) Kontogegenbücher mit Belegen und Unterlagen b) Gegensachbuch, soweit geführt c) andere Hilfsbücher d) erledigte Scheckhefte und Überweisungshefte mit den Stammabschnitten der Schecks und Überweisungen sowie Kontoauszüge e) Mitteilungen und sonstiges nicht zur Rechnungslegung genommenes Material Kasse – 5 Jahre Kasse – 3 Jahre Kasse – 3 Jahre Kassen – 5 Jahre Kassen – 5 Jahre 4. Haushaltsüberwachungslisten A u. E Verwaltung - 5 Jahre 5. Haushaltsrechnung und Kassenrechnung sowie die sie ergänzenden Nachweisungen nebst Anlagen Ministerium der Finanzen - 30 Jahre 23 Jetzt Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Stand: 01.10.2007 Bezeichnung Aufbewahrungsort und –zeit 6. Urschriften von Unterlagen und Schriftstücken, und zwar: a) Bauanschläge und geprüfte Kostenzusammenstellungen für Bauvorhaben über 50.000 EUR im einzelnen Fall mit den zugehörigen Zeichnungen; statische Berechnungen b) Schlussabrechnungen über größere, von Unternehmern ausgeführte Bauten, wenn sich darin wesentliche Angaben über die Konstruktion und die Dauer des Bauwerks befinden c) Urkunden über den Erwerb und die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken mit Lageplänen d) Urkunden über den Erwerb und die Aufhebung von Rechten an Grundstücken und von anderen dauernden Rechten und Verträge über dauernde Lasten und Verbindlichkeiten e) Urkunden über Sonder- und Gewohnheitsrechte und über Familien- und Erbrechte f) Schriftstücke, die wissenschaftlich oder geschichtlich von besonderer Bedeutung sind g) Schuldverschreibungen und andere Urkunden und Schriftstücke, deren Vernichtung von Nachteil für das Land sein könnte. Dauernd aufzubewahren Die zuständigen Verwaltungsstellen (anordnende Behörden usw.) verwahren die Urschriften zunächst bei sich. Den Kassenanordnungen sind die in Rede stehenden Unterlagen - sofern keine Sonderregelung über deren Rechnungslegung besteht - nicht in Urschrift, sondern in Abschrift (ggf. in Ausfertigung) beizufügen. Wenn die Urschriften bei den Verwaltungsstellen nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 10 Jahre nach Errichtung der Bauten, Urkunden usw. sind sie an das Landesarchiv abzugeben (vgl. Abschn. B Nr. 4). In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Behördenleiters herbeizuführen. E. Schlussvorschriften Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Arten von Zahlungen kürzere Aufbewahrungszeiten zulassen.
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Der Nachweis über die Schulden wird nach der Landesschuldenordnung vom 12. Dezember 2002 (Amtsbl.2003 S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung erbracht.
Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Zu § 73: 1 Begriff des Vermögens Vermögen im Sinne dieser Vorschrift sind 1.1 das Grundvermögen (Nummer 2), 1.2 das Kapitalvermögen (Nummer 3) und 1.3 das bewegliche Vermögen (Nummer 4). 2 Nachweis des Grundvermögens 2.1 Allgemeines 2.1.1 Das Grundvermögen des Saarlandes gliedert sich in das Verwaltungsgrundvermögen und Stand: 01.10.2007 das allgemeine Grundvermögen. Zum Verwaltungsgrundvermögen gehören alle Grundstücke, die für Verwaltungszwecke des Landes benötigt werden. Zum allgemeinen Grundvermögen gehören alle anderen landeseigenen Grundstücke (siehe Nummern 1.1 und 1.2 zu § 64 LHO). 2.1.2 Alle landeseigenen Grundstücke sind in Grundvermögensnachweisen zu erfassen. Gleiches gilt für Erbbaurechte, die zugunsten des Landes bestellt sind. Die Führung der Grundvermögensnachweise erfolgt nach den nachstehenden Vorschriften, soweit nicht für besondere Arten von landeseigenen Grundstücken (z.B. für Straßen durch die Verordnung über die Straßenverzeichnisse und Bestandsverzeichnisse vom 4. Juli 1968 (Amtsbl. S. 634) 24 besondere Regelungen bestehen. 2.2 Zuständigkeit für das Führen der Grundvermögensnachweise 2.2.1 Alle Behörden, die landeseigene Grundstücke verwalten, haben den Bestand dieser Grundstücke und die jeweiligen Veränderungen in Grundvermögensnachweisen zu erfassen. Grundbesitz verwaltende Behörden sind die Behörden, die die Mittel zur Bewirtschaftung des Grundbesitzes verwalten. 2.2.2 Das Ministerium der Finanzen führt einen zentralen Grundvermögensnachweis, der die Teilnachweise der einzelnen Verwaltungen (Nummer 2.2.1) zusammenfasst. 2.3 Arten der Grundvermögensnachweise 2.3.1 Als Grundvermögensnachweise werden mindestens geführt: a) das Grundbesitzverzeichnis (Muster 1 zu § 73 LHO) b) das Verzeichnis über die Veränderungen im Grundbesitzbestand (Muster 2 zu § 73 LHO) c) sonstige Verzeichnisse über landeseigene Grundstücke im Gemeingebrauch auf Grund besonderer Vorschriften (siehe Nummer 2.1.2). 2.3.2 Die Mindestangaben für das Grundbesitzverzeichnis und das Verzeichnis über die Veränderungen im Grundbesitz ergeben sich aus den Mustern 1 und 2 zu § 73 LHO. 2.4 Anlegen und Führen der Grundvermögensnachweise 2.4.1 Die Grundvermögensnachweise werden für unbestimmte Zeit angelegt. Das Grundbesitzverzeichnis wird in Karteiform geführt. Das Verzeichnis über die Veränderungen im Grundbesitzbestand ist als Buch, das auch in Loseblattform erstellt werden kann, zu führen (Teil 1: Zugänge; Teil 2: Berichtigungen; Teil 3: Abgänge), dessen Blätter fortlaufend nummeriert sind. Beide Nachweise können auch in Form von EDV-Listen geführt werden, sofern der Datenbestand in automatischen Anlagen gespeichert und geführt wird. 2.4.2 Die Grundbesitz verwaltenden Behörden haben die Verzeichnisse stets auf dem Laufenden zu halten. Unrichtige Eintragungen sind so zu streichen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Die einzelnen Karteikarten des Grundbesitzverzeichnisses sind fortlaufend zu nummerieren und in einem Bestands- und Änderungsverzeichnis (Muster 3 zu § 73 LHO) festzuhalten. 24 Jetzige Fassung vgl. BS-Nr. 90-1-2. Stand: 01.10.2007 2.4.3 Die Grundvermögensnachweise sind gegen unbefugten Zugriff gesichert aufzubewahren. 2.5 Nachweis der Zu- und Abgänge 2.5.1 Die Zu- und Abgänge sind im Verzeichnis über die Veränderungen im Grundbesitzbestand (Muster 2 zu § 73 LHO), getrennt nach Zugängen, Abgängen und Grundstücksveränderungen, nachzuweisen. 2.5.2 Im Grundbesitzverzeichnis (Muster 1 zu § 73 LHO) werden die Veränderungen folgendermaßen erfasst: a) Zugänge werden mit fortlaufender Nummer eingetragen. b) Abgänge werden durch rote Unterstreichung der betreffenden Eintragung kenntlich gemacht. c) Bei Veränderungen von Grundstücken infolge Teilung, Umlegung usw. wird die ursprüngliche Eintragung rot unterstrichen und das fortgeschriebene Grundstück neu eingetragen. 2.5.3 Hierbei sind gegenseitige Hinweise anzubringen. 2.6 Unterrichtung der vorgesetzten Behörden und des Ministeriums der Finanzen Die Grundbesitz verwaltenden Behörden teilen jede Veränderung im Grundbesitzbestand ihrer vorgesetzten Behörde mit. Außerdem ist das Ministerium der Finanzen jährlich bis zum 1. Mai zur Berichtigung des Zentralnachweises über die Veränderungen im Grundbesitzbestand für das Vorjahr zu unterrichten. 2.7 Unterrichtung des Landtags Das Ministerium der Finanzen teilt dem Landtag jährlich bis zum 1. September die Veränderungen im Grundbesitzbestand des Saarlandes für das Vorjahr mit, bei Veräußerungen bzw. Erwerben die betroffenen Liegenschaften mit den entsprechenden Flächengrößen. 3 Nachweis des Kapitalvermögens 3.1 Allgemeines Das Kapitalvermögen setzt sich insbesondere zusammen aus 3.1.1 den Darlehensforderungen, 3.1.2 den Rücklagen, 3.1.3 dem Kapitalvermögen der Landesbetriebe (§ 26 Abs. 1), 3.1.4 den Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 2, 3.1.5 dem Kassenbestand der Landeskassen - ausgenommen Landesbetriebe - und der Landeshauptkasse ohne die Rücklagen und das Sondervermögen, 3.1.6 den unmittelbaren Landesbeteiligungen und 3.1.7 den Wertpapieren mit Ausnahme der Nr. 3.1.6. 3.2 Nachweis 3.2.1 Die Darlehensforderungen, die Rücklagen, das Sondervermögen und die Wertpapiere werden jährlich als Anlage zur Haushaltsrechnung (§§ 85, 86) nachgewiesen. 3.2.2 Das Kapitalvermögen der Landesbetriebe ist durch deren Rechnungslegung (§ 87) nachzuweisen. Stand: 01.10.2007 3.2.3 Der Kassenbestand der Landeskassen und der Landeshauptkasse wird durch die Kassenbücher nachgewiesen. 3.2.4 Die unmittelbaren Beteiligungen des Landes sind jährlich in einer Anlage zu Kapitel 21 02 des Landeshaushalts darzustellen. Dabei sind das Stammkapital der Unternehmen und die Höhe der Beteiligung des Landes, ausgedrückt im Vorhundert, anzugeben. 4 Nachweis des beweglichen Vermögens 4.1 Geltungsbereich und Zweck der Bestandsverzeichnisse 4.1.1 Zum Nachweis über das bewegliche Vermögen sind Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen zu führen. Wesentliche Bestandteile von Grundstücken (§§ 93 ff. BGB) sind nicht bewegliche Sachen im Sinne dieser Vorschriften. Im Zweifel ist eine Sache als bewegliche zu behandeln. 4.1.2 In den Bestandsverzeichnissen sind die Bestände im Zeitpunkt der Anlegung der Verzeichnisse sowie die späteren Zugänge - einschließlich der Eigenerzeugnisse - und Abgänge nachzuweisen. 4.1.3 Geliehene und gemietete Sachen, die nicht im Landeseigentum stehen, sind ebenfalls in den Bestandsverzeichnissen nachzuweisen, wenn die Leih- bzw. Mietdauer den Zeitraum eines Monats überschreitet. Für sie gelten diese Bestimmungen entsprechend. 4.1.4 Für kaufmännisch geführte Landesbetriebe (§ 26) und die Arbeitsbetriebe der Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften der Nummer 4 nur, wenn dies vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof angeordnet wird. 4.2 Zuständigkeit für das Führen der Bestandsverzeichnisse 4.2.1 Die Bestandsverzeichnisse werden von der Dienststelle geführt, die die Sachen verwaltet. Für Nebenstellen und Teile von Dienststellen, die räumlich getrennt liegen oder wegen ihres Aufgabenbereichs oder ihrer Organisation eigenständig sind, können eigene Bestandsverzeichnisse geführt werden. 4.2.2 Entliehene Sachen sind auch in den Bestandsverzeichnissen der entleihenden Dienststellen nachzuweisen, wenn die Leihdauer den Zeitraum eines Monats überschreitet. 4.2.3 Bei jeder Dienststelle ist ein Bediensteter mit der Führung der Bestandsverzeichnisse zu betrauen (Bestandsverwalter). Bei Bedarf können mehrere Bedienstete zur Führung der einzelnen Bestandsverzeichnisse oder von Teilen eines Bestandsverzeichnisses bestimmt werden. 4.2.4 Bedienstete der Kassen oder Zahlstellen dürfen mit Ausnahme der Geschäftsstelle der Landeshauptkasse grundsätzlich nicht zu Bestandsverwaltern bestimmt werden. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig. 4.3 Arten der Bestandsverzeichnisse 4.3.1 Als Bestandsverzeichnisse werden geführt: a) das Geräteverzeichnis, Stand: 01.10.2007 b) das Bücherverzeichnis, c) das Materialverzeichnis, soweit es zweckmäßig und notwendig ist und die Führung im Einzelfall angeordnet wird. 4.3.2 Auf der Titelseite des Geräteverzeichnisses sind alle bei der Dienststelle geführten Verzeichnisse (Geräteverzeichnis, Geräteverteilungsverzeichnis, Einzelnachweisungen, Bücherverzeichnis, Fachkartei usw.) aufzuführen. 4.4 Anlegen und Führen der Bestandsverzeichnisse 4.4.1 Bestandsverzeichnisse werden für unbestimmte Zeit angelegt. Sie können in Karteiform oder IT-gestützt geführt werden. Bei IT-gestützter Führung sollen alle Merkmale der bisher manuell geführten Nachweise übernommen werden. 4.4.2 Die nach den Mustern vorgesehenen Eintragungen sind nur mit Kugelschreiber (Minen nach DIN-Norm) und in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Unrichtige Eintragungen sind so zu streichen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Die Bestandsverzeichnisse und die leeren Karteiblätter sind vom Bestandsverwalter gegen unbefugten Zugriff gesichert aufzubewahren. 4.4.3 Beim Neuanlegen von Bestandsverzeichnissen ist die richtige Übertragung der Bestände aus den abgeschlossenen Verzeichnissen durch den mit der Prüfung der Bestandsverzeichnisse beauftragten Bediensteten zu bescheinigen. 4.4.4 Unabhängig von den in den Nummern 4.5.1 und 4.9.2 festgelegten Wertgrenzen kann das Führen von Bestandsverzeichnissen aus ordnungs- oder verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten vom Behördenleiter angeordnet werden. 4.5 Nachweis der Zu- und Abgänge 4.5.1 Zu- und Abgänge, denen eine haushaltsmäßige Zahlung gegenübersteht, sind auf Grund der Kassenanordnungen über die Ausgaben und Einnahmen einzutragen. Alle Kassenanordnungen über Ausgaben und Einnahmen, die bewegliche Sachen betreffen, sind vor ihrer Vollziehung durch den Anordnungsbefugten dem Bestandsverwalter zuzuleiten. Dieser trägt die Vermögensveränderung in das Bestandsverzeichnis ein und bescheinigt diese Eintragung auf der Kassenanordnung oder den beigefügten Anlagen durch Unterschrift. Kassenanordnungen ohne diese Bescheinigung dürfen nicht vollzogen werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Geschäftsbedarf, Verbrauchsmittel sowie geringwertige (Anschaffungswert bis 400 EUR netto) oder kurzlebige (bis 3 Jahre Lebensdauer) Gebrauchsgegenstände, es sei denn, es ist die Führung eines Materialverzeichnisses angeordnet. Der Verwendungszweck ist auf der Kassenanordnung oder den beigefügten Anlagen anzugeben, wenn er sich nicht zweifelsfrei aus der Bezeichnung der Sache ergibt. 4.5.2 Zu- und Abgänge, denen keine haushaltsmäßige Zahlung gegenübersteht, sind auf Grund einer schriftlichen Anweisung des Dienststellenleiters oder des von diesem bestimmten Bediensteten einzutragen. Für geringwertige und kurzlebige Gegenstände kann von der Anweisung abgesehen werden. 4.5.3 Bei Bestellungen durch übergeordnete Dienststellen oder besondere Beschaffungsstellen ist wie folgt zu verfahren: Stand: 01.10.2007 4.5.3.1 Werden die Sachen an die beschaffende Dienststelle geliefert, aber nach Abnahme an die bestandsverwaltende Dienststelle weitergeleitet, so ist die Weiterleitung in der Auszahlungsanordnung oder der begründenden Unterlage zu bescheinigen. Werden die Sachen unmittelbar an die bestandsverwaltende Dienststelle geliefert, so ist dies in der Auszahlungsanordnung oder der begründenden Unterlage zu vermerken. In den Bestandsverzeichnissen der beschaffenden Dienststelle ist keine Eintragung erforderlich. 4.5.3.2 Nimmt die beschaffende Dienststelle Sachen auf Lager, so ist der Zu- und Abgang bei dieser in Bestandsverzeichnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn weitere Verteilungsstellen dazwischengeschaltet sind. 4.5.4 Verloren gegangene sowie unbrauchbare oder entbehrliche Gegenstände dürfen nur auf Grund einer schriftlichen Anweisung des Dienststellenleiters oder des Beauftragten für den Haushalt abgeschrieben werden. In der Anweisung ist zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Verschulden bzw. eine Verpflichtung eines Bediensteten oder eines sonstigen Dritten zur Leistung von Ersatz für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Gegenstand nicht vorliegt. Liegt ein zum Ersatz verpflichtendes Verschulden eines Bediensteten oder eines sonstigen Dritten vor und ist von dem Dritten Ersatz nicht zu erlangen, so bedarf die Abschreibung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. In dem Antrag ist darzulegen, was wegen der Erstattung veranlasst worden ist. Das zuständige Ministerium kann auch für andere Fälle die Abschreibung von Einwilligungen abhängig machen. Bei der Absetzung im Bestandsverzeichnis ist in der Vermerkspalte auf die Genehmigungsverfügung hinzuweisen. 4.5.5 Die Bestimmungen der Nummer 4.5.4 gelten nicht für Gegenstände, die in keinem Bestandsverzeichnis festgehalten werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschädigung des Gegenstandes wird dadurch nicht ausgeschlossen. 4.5.6 Für die Wertgrenze für geringwertige Gegenstände (Nummern 4.5.1 Satz 5, 4.5.2, 4.9.1) sind die um etwaige Rabatt- und Skontobeträge gekürzten Kaufpreise (einschließlich Mehrwertsteuer) maßgebend. Frachtkosten und Rollgelder sind den Kaufpreisen hinzuzurechnen. Werden Gebrauchsgegenstände aus eigener Herstellung dem Bestand zugeführt oder werden Gebrauchsgegenstände zu einem Preis unter ihrem Wert erworben (z.B. bei Tauschgeschäften), so ist für die Abgrenzung der normale Anschaffungspreis zum Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes maßgebend. 4.5.7 Als Verbrauchsmittel (Nummern 4.5.1 Satz 5, 4.9.1, 4.14.1) sind auch solche Gegenstände zu behandeln, die an sich Gebrauchsgegenstände sind, aber nur zum Zweck der Veräußerung oder Weitergabe hergestellt oder erworben werden. 4.5.8 Verwendung ist nicht nur der unmittelbare Verbrauch, sondern auch die Abgabe an Dienstkräfte, die die Gegenstände bestimmungsgemäß benutzen oder verbrauchen, ohne Rücksicht darauf, in welcher Zeit das geschieht. 4.6 Abschluss der Bestandsverzeichnisse 4.6.1 Die Bestandsverzeichnisse sind abzuschließen, wenn ein Übertrag der Bestände in ein neues Verzeichnis erforderlich ist. Stand: 01.10.2007 4.6.2 Der Abschluss ist vom zuständigen Bestandsverwalter unter Angabe von Ort, Datum und Amtsbezeichnung zu vollziehen. Mit der Unterschrift wird die richtige und vollständige Führung, beim Geräteverzeichnis außerdem die buchmäßige Richtigkeit des Abschlusses bescheinigt. 4.7 Unterlagen zum Bestandsverzeichnis 4.7.1 Die in Nummer 4.5.2 genannten Anweisungen sind Unterlagen zu den Bestandsverzeichnissen und mit ihnen zusammen aufzubewahren. Die Unterlagen sind so lange wie Rechnungsbelege aufzubewahren. 4.7.2 Die Unterlagen sind sicher und geordnet aufzubewahren. 4.8 Bestandsprüfung 4.8.1 Der Leiter der Dienststelle oder ein von ihm beauftragter, mit der Bestandsverwaltung nicht befasster Bediensteter hat anhand der Bestandsverzeichnisse mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Prüfung der vorhandenen Bestände vorzunehmen. 4.8.2 Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Bestandsverzeichnisse ordnungsgemäß geführt, die nachgewiesenen Bestände richtig vorhanden und die vorhandenen Bestände richtig nachgewiesen sind. Die Prüfung der Bestände kann auf ausreichende Stichproben beschränkt werden. Über die Prüfung der Geräte und Bücher sind Vermerke zu den betreffenden Verzeichnissen zu fertigen. 4.8.3 Neben den ordentlichen Prüfungen sind außerordentliche Bestandsprüfungen vorzunehmen. 4.8.4 Die Heranziehung der Rechnungsbelege zu den Bestandsprüfungen der Verwaltung ist auf Ausnahmen zu beschränken. Auf sie soll nur bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten zurückgegriffen werden. 4.9 Geräteverzeichnis 4.9.1 In das Geräteverzeichnis sind einzutragen bewegliche Sachen aller Art mit Ausnahme der Bücher usw. im Sinne der Nummer 4.12, des Geschäftsbedarfs, der Verbrauchsmittel sowie der geringwertigen oder kurzlebigen Gebrauchsgegenstände. Die Nummern 4.5.6 und 4.5.7 gelten sinngemäß. Die zuständigen Ministerien können anordnen, dass auch Bild- und Tonträger aller Art nicht in das Geräteverzeichnis einzutragen, sondern sinngemäß nach Nummer 4.12 zu behandeln sind. 4.9.2 Geringwertige und kurzlebige Gebrauchsgegenstände, die eine Sachgesamtheit darstellen, sind abweichend von Nummer 4.9.1 in das Geräteverzeichnis einzutragen, wenn der Gesamtwert den Betrag von 400 EUR netto übersteigt und die Sachgesamtheit als solche nicht kurzlebig ist (z.B. Computer mit Peripherie). 4.9.3 Die Vorschriften der Nummern 4.9.1 und 4.9.2 gelten auch für Ersatz- und Ergänzungsteile zu vorhandenen Gegenständen, soweit sie auf Lager genommen werden. Die Ersatz- und Ergänzungsteile sind im Zeitpunkt ihres Einbaus in den Hauptgegenstand mit dem Vermerk "Einbau" als Abgang einzutragen. Stand: 01.10.2007 4.9.4 Das Geräteverzeichnis soll in Kontenform geführt werden. Für jede Geräteart wird ein eigenes Konto eingerichtet, in dem die Bestände und Bestandsveränderungen nachgewiesen werden. Höherwertige, eine geschlossene Einheit bildende Zimmereinrichtungen können unter Angabe der Einzelteile auf einem Sammelkonto zusammengefasst werden. Die Angaben, die mindestens in das Geräteverzeichnis einzutragen sind, ergeben sich aus Muster 4. Bei IT-gestützter Führung des Geräteverzeichnisses sollen die erforderlichen Mindestangaben enthalten sein. 4.10 Geräteverteilungsverzeichnis 4.10.1 Neben dem Geräteverzeichnis kann ein Geräteverteilungsverzeichnis, das den Standort der einzelnen Geräte ersehen lässt, geführt werden. Als Anhalt dient das Formblatt Muster 5. Das Geräteverteilungsverzeichnis kann in Kontenform geführt werden. 4.10.2 Wird kein Geräteverteilungsverzeichnis geführt, so muss der Standort der Geräte aus dem Geräteverzeichnis zu ersehen sein. 4.11 Einzelnachweise für besonders hochwertige Gegenstände 4.11.1 Besonders hochwertige Gegenstände sind außer im Geräteverzeichnis in Einzelnachweisungen festzuhalten. Als Anhalt dienen die Muster 6 und 7. 4.11.2 Als besonders hochwertige Gegenstände sind insbesondere anzusehen: Fotokopiergeräte, Vervielfältigungs- und Druckmaschinen, Buchungsautomaten, ADV- Anlagen, Röntgengeräte, Kraftfahrzeuge, teilnehmereigene und private Fernmeldeanlagen, Maschinen aller Art sowie sonstige technische Hilfsmittel, Geräte und Ausstattungsgegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 5.000 EUR. 4.11.3 Die Einzelnachweisungen sind fortlaufend zu nummerieren. Im Geräteverzeichnis ist die Nummer der betreffenden Einzelnachweisung zu vermerken. Sämtliche Unterlagen, die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs anfallen und von den Dienststellen aufbewahrt werden, sind zu der Einzelnachweisung nach Muster 7 zu nehmen. 4.11.4 In die Einzelnachweisungen sind auch Instandsetzungen, Überprüfungen und Reinigungen einzutragen. 4.12 Bücherverzeichnis 4.12.1 In das Bücherverzeichnis sind einzutragen Bücher, Loseblattsammlungen, Karteien, Landkarten, gebundene Jahrgänge von Fachzeitschriften und sonstige Druckschriften mit Dauerwert. Der Anschaffungswert ist unbeachtlich. 4.12.2 Nicht einzutragen sind Gesetzblätter, Amtsblätter, Kalender und Jahrbücher, Zeitschriften, Zeitungen, amtliche Handausgaben (offizielle Textausgaben), Fernsprech-, Adress- und Kursbücher, Verzeichnisse von Girokontoinhabern, Landkarten zum Zweck des Verbrauchs und ähnliche Drucksachen von vorübergehendem Wert. 4.12.3 Über die vorhandenen Gesetzblätter, Amtsblätter, Zeitschriften, Zeitungen und ähnliche periodische Druckschriften ist ein Verzeichnis in einfacher Form (Zeitschriftenkatalog) zu führen, soweit diese zentral gesammelt und aufbewahrt werden. Es genügt, wenn die Titel festgehalten werden. Stand: 01.10.2007 4.12.4 Bei Druckschriften, die in Einzellieferungen erscheinen (z.B. Loseblattausgaben, Gesetzes- und Entscheidungssammlungen), wird nur das Gesamtwerk in das Bücherverzeichnis eingetragen. Ergänzungs- und Einzellieferungen sind nicht einzutragen. Diese sind in den den einzelnen Loseblattsammlungen usw. vorangestellten Verzeichnissen über die Lieferung und Einordnung zu vermerken. 4.12.5 Im Bücherverzeichnis werden die Bücher in der Reihenfolge ihres Zugangs eingetragen. Der Abgang wird auf der gleichen Zeile wie der Zugang dargestellt. Die Angaben, die mindestens in das Bücherverzeichnis einzutragen sind, ergeben sich aus Muster 8. 4.12.6 Die Abgabe an Bedienstete oder an andere Personen zum Zweck der Benutzung gilt nicht als Abgang. Werden Bücher ausgegeben, so ist der Verbleib durch Empfangsbestätigung des Entleihenden nachzuweisen. 4.12.7 Im Allgemeinen führt jede Dienststelle ein einheitliches Bücherverzeichnis. Dienen Bücherbestände grundsätzlich verschiedenen Verwendungszwecken (z.B. Verwaltungsbücherei, Lehrmittelbücherei), so können getrennte Verzeichnisse eingerichtet werden. 4.12.8 Auf der vorderen Innenseite des Buchumschlags ist die Nummer zu vermerken, unter der das Buch im Bücherverzeichnis erfasst ist. Unterhalb dieser Nummer ist das Buch durch Abdruck eines Stempels mit der Bezeichnung der Dienststelle und dem Zusatz "Bücherei" als Landeseigentum kenntlich zu machen. Daneben ist jedes Buch mit dem Zeichen des Fachgebiets, in das es eingereiht wird, und mit Abdrucken dieses Stempels an verschiedenen Stellen zu versehen. Ein in Lieferungen erscheinendes Werk erhält die Nummer der ersten Lieferung als Buchnummer. 4.12.9 Als Bücherverzeichnis für die bei Einführung des neuen Musters bereits vorhandenen Bücher gelten die bisherigen Aufzeichnungen; in ihnen sind auch die Abgänge an derartigen Büchern ersichtlich zu machen. Die laufende Nummerierung des Bücherverzeichnisses nach Formblatt Muster 8 hat an die letzte bereits ausgegebene Buchnummer anzuschließen. 4.13 Zusätzliche Karteien Nach Bedarf können zusätzliche Karteien geführt werden. 4.14 Materialverzeichnis 4.14.1 In das Materialverzeichnis sind einzutragen Geschäftsbedarf, Verbrauchsmittel sowie geringwertige oder kurzlebige Gebrauchsgegenstände, soweit sie nicht alsbald verwendet werden. Nicht einzutragen sind Sachgesamtheiten im Sinne der Nummer 4.9.2; die Nummern 4.5.6 und 4.5.7 gelten sinngemäß. 4.14.2 Das Materialverzeichnis soll in Kontenform geführt werden. Für jede Warenart wird ein eigenes Konto eingerichtet, in dem die Bestände und Bestandsveränderungen nachgewiesen werden. Nach Bedarf können verschiedene Warenarten auf Sammelkonten zusammengefasst werden. Als Anhalt dient Formblatt Muster 9. 4.15 Übergangsregelung Stand: 01.10.2007 Nach den bisher geltenden Vorschriften angelegte Bestandsverzeichnisse können bis zu ihrem Abschluss (Nummer 4.6.1) weiter geführt werden. Das gilt nicht für Materialverzeichnisse und Verbrauchslisten, es sei denn, die Führung eines Materialverzeichnisses wird im Einzelfall angeordnet (Nummer 4.3.1 Buchst. c). 5 Ausnahmen Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Abweichungen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn sie sich wegen der besonderen Verhältnisse als notwendig erweisen. Stand: 01.10.2007 Muster 3 zu § 73 LHO Bestands- und Änderungsverzeichnis zur Grundbesitzkartei Verzeichnis über die Veränderungen im Grundbesitzstand Karteikarte Nr. Gemarkung Straße Teil I (Zugänge) lfd. Nr. (Abgänge) lfd. Nr. Stand: 01.10.2007 Muster 6 zu § 73 LHO ______________________________ (Dienststelle) Einzelnachweisung eines besonders hochwertigen Gegenstandes ..................................................................................................................................................... (Bezeichnung) Nr.: ................................................................................................................................................ Fabrikat:.................................................................................................... Nr.: .......................... Lieferfirma: .............................................................. Preis: ........................................................ Anschaffungstag: .............................................................. Geräteverzeichnis-Nr.: ......................... Bemerkungen: .................................................................................................................................... vom bis Benutzer (z.B. Zimmer, Abteilung ) Unterschrift Stand: 01.10.2007 Muster 6 zu § 73 LHO (Seite 2) am Instandsetzungen (Überprüfungen, Reinigungen usw.) Art Zubehör: Stand: 01.10.2007 Muster 7 zu § 73 LHO ______________________________ (Dienststelle) Einzelnachweisung für das Kraftfahrzeug Pkw, Bus, Lkw, Kombi, Dreirad, Krad Nr.: .................................................. Fabrikmarke: ............................................................................. Typ: ........................................ Art der Karosserie: ............................................................................................................................... Amtliches Kennzeichen: ............................................................................. Baujahr: .................................. Fahrgestellnummer: ........................................... Motornummer: ......................................................... kW (PS): ................... Antriebsart: ........................... Zahl der Sitze: .......................................................... Lieferant: ........................................... Liefertag: ....................Preis: .................................... Kaufvertrag vom: ......................................... Kilometerstand: ......................................... (falls gebraucht erworben) Normalverbrauch je 100 km: ........................................ Standort: ........................................ TÜV-Überprüfungen am: ........................................ am: ......................................... am: ..................................... am: ..................................... vom bis Hauptverwendungszweck Fahrer Unterschrift Stand: 01.10.2007 Muster 7 zu § 73 LHO (Seite 2) Reparaturen: am durchgeführte Arbeiten (in Stichworten) Aufwand bzw. Rechnungs-Betrag EUR Überholung: Reifenerneuerung: Stand: 01.10.2007 Muster 7 zu § 73 LHO (Seite 3) Zubehör: ______________________________________________________________________________________________ Bei Aufstellung der Nachweisung waren vorhanden: Reserveräder: .................................... Wagenheber: ....................................... Schneeketten: .................................... Schonbezüge: ...................................... Radiogerät: ....................................... .............................................................. Lfd. Nr. Datum Nr. des Geräteverzeichnisses Gegenstand Zugang Abgang Vermerk Stand: 01.10.2007 Muster 7 zu § 73 LHO (Seite 4) Unfälle: Instandsetzungskosten Ersatzleistung Zeit Art des Unfalls Ursache EUR EUR Kilometerstand am Schluss des Kalenderjahres 20...... ......................................... km 20...... ......................................... km 20....... ......................................... km 20....... ......................................... km 20...... ......................................... km Veräußerung: Schätzwert Erlös Zeit Zustand km-Stand Schätzurkunde EUR EUR Stand: 01.10.2007
Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung 25 zu buchen.
Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Alle Buchungen sind zu belegen. Zu § 75: Inhalt Nr. 1 Begriff und Arten der Belege Nr. 2 Zuständigkeiten Nr. 3 Begriff und Bestandteile der Rechnungsbelege Nr. 4 Führung des Nachweises der Erfassung, Sollstellung oder Zahlung Nr. 5 Begriff und Bestandteile der Kassenbelege Nr. 6 Belege in Zahlstellen Nr. 7 Arbeitsablaufbelege Nr. 8 Andere Belege Nr. 9 Ordnen der Rechnungsbelege Nr. 10 Ordnen der Kassenbelege Nr. 11 Ordnen der sonstigen Belege Nr. 12 Aufbewahren der Belege 1 Begriff und Arten der Belege 1.1 Belege sind visuell lesbare Unterlagen oder Datensätze, die visuell lesbar gemacht werden können, für 1.1.1 die Buchungen der Kasse oder einer sonst für Buchungen zuständigen Stelle, 1.1.2 die Eintragungen der Zahlstelle und 1.1.3 die Sicherung des Arbeitsablaufs bei Buchungen mit Hilfe von ADV-Anlagen (Nummer 3.1 der Anlage 2 zu § 79 - HKR-ADV-Best). 1.2 Durch einen Beleg können mehrere Buchungen oder Eintragungen belegt werden. Führt eine Buchung in einem automatisierten Verfahren zu weiteren Buchungen, so werden diese durch den Beleg für die ursprüngliche Buchung belegt. 25 Vgl. Richtlinien über die Rechnungslegung und die Buchführung in dem kaufmännisch geführten SaarForst Landesbetrieb (RRB-SFL) vom 20. Januar 2001 (Amtsbl. S. 546). Stand: 01.10.2007 1.3 Beim beleglosen Datenträgeraustausch kann bei Einnahmen auf Kassenbelege für die einzelnen Fälle verzichtet werden, wenn der Datenträger alle für die Buchung der Einzahlungen und die für eine spätere Bearbeitung etwa notwendigen Daten enthält und diese Einzahlungen einzeln im Hauptzeitbuch oder in Vorbüchern zum Hauptzeitbuch gebucht werden. 1.4 Belege werden grundsätzlich durch maschinell lesbare Datenträger ersetzt. 1.5 Als Arten der Belege sind zu unterscheiden 1.5.1 Rechnungsbelege (Nummer 3 und Nummer 4), 1.5.2 Kassenbelege (Nummer 5) und 1.5.3 sonstige Belege (Nummer 6 und Nummer 7). 2 Zuständigkeiten 2.1 Das Aufbewahren der Belege ist Aufgabe der Kasse. Dies gilt nicht für begründende Unterlagen (Nummer 10.1 zu § 70), die bei der anordnenden Stelle verbleiben. 2.2 Hat das Ministerium der Finanzen die Buchführung ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen (Nummer 3.10 zu § 79), so obliegt diesen Stellen insoweit auch das Aufbewahren der Belege; die Bestimmungen der Nummer 3 bis Nummer 12 sind entsprechend anzuwenden. 3 Begriff und Bestandteile der Rechnungsbelege 3.1 Rechnungsbelege sind Belege für Buchungen in Rechnungslegungsbüchern (Nummer 3.1 zu § 80). 3.2 Rechnungsbelege bestehen aus 3.2.1 den Kassenanordnungen und ihren Anlagen (Nummer 1 bis Nummer 22, Nummer 25 und Nummer 26 zu § 70), den Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen (Nummer 22.2 zu § 70) oder den kasseninternen Aufträgen (Nummer 27 zu § 70), 3.2.2 den Hinweisen, die die Verbindung zum Rechnungslegungsbuch – gegebenenfalls über die Zeitbücher – herstellen und 3.2.3 den Nachweisen der Erfassung, Sollstellung oder Zahlung (Nummer 4). 3.3 Zu den Rechnungsbelegen gehören außerdem 3.3.1 die begründenden Unterlagen (Nummer 10.1 zu § 70) zu Kassenanordnungen oder zu Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen und 3.3.2 die sonstigen den Rechnungsbelegen zuzuordnenden Unterlagen nach Nummer 3.4. 3.4 Sonstige den Rechnungsbelegen zuzuordnende Unterlagen sind insbesondere 3.4.1 Eingabebelege zur Änderung, Ergänzung und Berichtigung erfasster Daten bei der Speicherbuchführung, 3.4.2 Zwischen- und Verwendungsnachweise über Zuwendungen nach Nummer 14 zu § 44, 3.4.3 Mitteilungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass nach Nummer 4 zu § 59, 3.4.4 Zusammenstellungen nach Nummer 48.1 zu § 70 und Nummer 19.2 zu § 71, 3.4.5 Titelverzeichnisse nach Nummer 9.4 der Anlage zu § 79 (ZBest) und 3.4.6 Mitteilungen der Landeskasse über beanstandete Kassenanordnungen und die Weisung des Anordnungsbefugten nach Nummer 12.4 zu § 79. Stand: 01.10.2007 3.5 Belege für die Buchung von Einnahmen, die nicht Rechnungsbelege nach Nummer 3.2 sind, sind abweichend von Nummer 3.1 Kassenbelege. Das Gleiche gilt für Belege für die Buchung von Ausgaben im Lastschrifteinzugsverkehr. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof anordnen, dass Belege nach Satz 1 und 2 gleichwohl Rechnungsbelege sind. 4 Führung des Nachweises der Erfassung, Sollstellung oder Zahlung Der Nachweis der Erfassung, Sollstellung oder Zahlung (Nummer 3.2.3) wird geführt 4.1 bei der Buchführung mit Hilfe von ADV-Anlagen durch die Bescheinigung der Datenerfassung und bei Ausgaben zusätzlich durch die Bescheinigung nach Nummer 48 zu § 70 oder die Quittung nach Nummer 49 zu § 70, 4.2 bei der Buchführung in visuell lesbaren Büchern 4.2.1 bei zum Soll gestellten Einnahmen durch die Bestätigung der Sollstellung und, soweit es angeordnet ist, durch Hinweis auf die Einzahlung, 4.2.2 bei nicht zum Soll gestellten Einnahmen durch Hinweise auf die Einzahlung und gegebenenfalls auf den Ersatzbeleg (Nummer 25.6 zu § 71) und 4.2.3 bei Ausgaben durch die Bescheinigung nach Nummer 48 zu § 70 oder die Quittung nach Nummer 49 zu § 70, bei wiederkehrenden Ausgaben zusätzlich durch die Bestätigung der Sollstellung. 5 Begriff und Bestandteile der Kassenbelege 5.1 Kassenbelege sind Belege für Buchungen in 5.1.1 den Sachbüchern nach Nummer 10 bis Nummer 14 zu § 71, 5.1.2 den Kontogegenbüchern, 5.1.3 den Rechnungslegungsbüchern, wenn die Belege nicht nach Nummer 3.5 Rechnungsbelege sind, und 5.1.4 dem Wertesachbuch oder dem Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände sowie dem Wertzeichenbuch. 5.2 Für Kassenbelege zu Buchungen in Sachbüchern nach Nummer 10 bis Nummer 14 zu § 71 und in Rechnungslegungsbüchern gelten die Vorschriften über Bestandteile der Rechnungsbelege sinngemäß. 5.3 Kassenbelege zu Buchungen in Kontogegenbüchern bestehen aus 5.3.1 den Kontoauszügen, 5.3.2 den Anlagen und den sonstigen Unterlagen zu den Kontoauszügen, 5.3.3 dem Hinweis auf die Buchung oder die Erfassung und 5.3.4 der Bescheinigung nach Nummer 15.5 zu § 71. 5.4 Kassenbelege zu Buchungen im Wertesachbuch oder im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände bestehen aus 5.4.1 den Einlieferungsanordnungen und den Auslieferungsanordnungen, 5.4.2 dem Hinweis auf die Buchung, 5.4.3 dem Nachweis der Auslieferung, 5.4.4 den zurückgegebenen Verwahrungsbescheinigungen oder den Entscheidungen der anordnenden Stellen nach Nummer 55.6 zu § 70 und 5.4.5 gegebenenfalls dem Nachweis der Verwertung oder der Vernichtung nach Erlöschen des Stand: 01.10.2007 Herausgabeanspruchs. 5.5 Kassenbelege zu Buchungen im Wertzeichenbuch bestehen aus 5.5.1 den Einlieferungsanordnungen und den Auslieferungsanordnungen, den Lieferscheinen oder den schriftlichen Anforderungen der Zahlstellen, 5.5.2 dem Hinweis auf die Buchung, 5.5.3 dem Nachweis der Auslieferung oder dem Hinweis auf die Buchung oder Eintragung des Verkaufserlöses und 5.5.4 gegebenenfalls dem Nachweis des Umtauschs und der Vernichtung. 6 Belege in Zahlstellen Für die bei der Zahlstelle verbleibenden Belege für Eintragungen in ihren Büchern gelten die Bestimmungen der Nummer 5 sinngemäß. 7 Arbeitsablaufbelege 7.1 Arbeitsablaufbelege sind Belege, die bei der Buchung mit Hilfe von ADV-Anlagen der Sicherung der Datenerfassung, des Transports von Datenträgern und der Verarbeitung der Daten dienen. 7.2 Arbeitsablaufbelege sind insbesondere 7.2.1 Abstimmbelege bei der Erfassung und Verarbeitung der Daten, 7.2.2 Begleitbelege für Datenträger, 7.2.3 Protokollausdrucke und Fehlermeldungen. 8 Andere Belege Ordnet der Kassenleiter die Führung anderer Hilfsbücher an (Nummer 17 zu § 71), so hat er das Nähere über die Belege zu diesen Büchern zu bestimmen. 9 Ordnen der Rechnungsbelege 9.1 Rechnungsbelege mit Ausnahme der Daueranordnungen sind nach Haushaltsjahren und Buchungsstellen getrennt zu ordnen. Werden Vorbücher zum Sachbuch Haushalt geführt, so sind die Rechnungsbelege nach der Gliederung des Vorbuchs zu ordnen. 9.2 Daueranordnungen sind mit ihren Anlagen gesondert zu sammeln und endgültig den Rechnungsbelegen des Haushaltsjahres zuzuordnen, in dem die letzte Zahlung fällig ist. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof abweichende Regelungen treffen. 9.3 Bei Speicherbuchführung sind die zu einer Buchungsstelle gehörenden Rechnungsbelege nach der Reihenfolge der Buchungen im Rechnungslegungsbuch zu ordnen. 9.4 Bei Buchführung in visuell lesbaren Büchern sind die zu einer Buchungsstelle gehörenden Rechnungsbelege zu ordnen 9.4.1 für die zum Soll zu stellenden Einnahmen und die wiederkehrenden Ausgaben nach der Reihenfolge der Sollstellungen und 9.4.2 für die übrigen Einnahmen und Ausgaben nach der Reihenfolge, in der sie im Rechnungslegungsbuch gebucht worden sind. Stand: 01.10.2007 9.5 Werden mehrere Rechnungsbelege in Zusammenstellungen nach Nummer 19.2 zu § 71 oder in Titelverzeichnissen erfasst, so sind sie in der Reihenfolge ihrer Eintragungen zu ordnen. Für die Verbindung der Rechnungsbelege mit den Zusammenstellungen oder den Titelverzeichnissen gilt Nummer 2.2 zu § 70 sinngemäß. 10 Ordnen der Kassenbelege 10.1 Kassenbelege sind unbeschadet der Nummer 10.2 nach Büchern und bei Bedarf nach Buchungsstellen getrennt in der Reihenfolge der Buchungen zu ordnen; Nummer 9.5 gilt entsprechend. 10.2 Für das Ordnen der Kassenbelege zu Buchungen in Sachbüchern nach Nummer 14 zu § 71 gilt Nummer 9 entsprechend. 10.3 Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass 10.3.1 beim Verwahrungsbuch die Belege für die Einzahlung und die dazugehörende Auszahlung zusammengefasst und in der Reihenfolge der Einzahlungsbuchungen geordnet werden, 10.3.2 beim Vorschussbuch die Belege für die Auszahlung und die dazugehörende Einzahlung zusammengefasst und in der Reihenfolge der Auszahlungsbuchungen geordnet werden. 11 Ordnen der sonstigen Belege 11.1 Die Arbeitsablaufbelege sind in zeitlicher Reihenfolge zu ordnen. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen. 11.2 Die Belege nach Nummer 8 sind in der Reihenfolge der Buchungen zu ordnen. Das Nähere hat der Kassenleiter zu bestimmen. 12 Aufbewahren der Belege 12.1 Die Belege sind gegen Verlust und Beschädigung gesichert aufzubewahren. 12.2 Die Belege müssen jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen. 12.3 Die Art und die Dauer des Aufbewahrens richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zu Nummer 21.1 zu § 71. Nummer 21.2 zu § 71 gilt entsprechend.
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zu § 78: Inhalt Erster Abschnitt: Allgemeines Nr. 1 Zu prüfende Stellen Zweiter Abschnitt: Kassenprüfung Nr. 2 Zweck der Kassenprüfung Stand: 01.10.2007 Nr. 3 Zeitpunkt und Umfang der Kassenprüfung Nr. 4 Kassenprüfer Nr. 5 Verfahren bei der Kassenprüfung Nr. 6 Feststellungen zur Kassensicherheit Nr. 7 Niederschrift über die Kassenprüfung Nr. 8 Laufende Prüfung Dritter Abschnitt: Zahlstellenprüfung Nr. 9 Zweck der Zahlstellenprüfung Nr. 10 Zeitpunkt und Umfang der Zahlstellenprüfung Nr. 11 Zahlstellenprüfer Nr. 12 Verfahren bei der Zahlstellenprüfung Nr. 13 Feststellung zur Sicherheit Nr. 14 Niederschrift über die Zahlstellenprüfung Nr. 15 Prüfung der Handvorschüsse Nr. 16 Prüfung der Geldannahmestellen Vierter Abschnitt: Prüfung von Stellen, die für Buchungen zuständig sind Nr. 17 Verfahren bei der Prüfung Unvermutete Prüfungen Erster Abschnitt: Allgemeines 1 Zu prüfende Stellen Unvermutet zu prüfen sind 1.1 Kassen (Kassenprüfung), 1.2 Zahlstellen (Zahlstellenprüfung), 1.3 Stellen, die für Buchungen zuständig sind (Nummer 2 Satz 2 zu § 71) und 1.4 Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind. Zweiter Abschnitt: Kassenprüfung 2 Zweck der Kassenprüfung Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob 2.1 der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt und die Wertgegenstände (Nummer 54 zu § 70) vollständig vorhanden sind, 2.2 die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind und im Übrigen der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, 2.3 die Bücher richtig geführt worden sind, insbesondere die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen, 2.4 die erforderlichen Belege vorhanden sind, 2.5 die Kassengeschäfte wirtschaftlich und zweckmäßig erledigt werden sowie 2.6 die Kassensicherheit nach innen und außen gewährleistet ist. 3 Zeitpunkt und Umfang der Kassenprüfung 3.1 Die Kassen sind jährlich mindestens einmal zu prüfen. Der Kassenaufsichtsbeamte bestimmt Stand: 01.10.2007 den Zeitpunkt der Prüfung, der der Kasse nicht bekannt zu geben ist und so gewählt werden soll, dass der Geschäftsbetrieb der Kasse so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. 3.2 Unbeschadet der Prüfung nach Nummer 3.1 hat der Kassenaufsichtsbeamte die Kasse unverzüglich zu prüfen, wenn dazu ein besonderer Anlass gegeben ist. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, eine Prüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen, bleibt unberührt. 3.3 Die Kassenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung. Sie kann auf Stichproben beschränkt werden. Der Kassenprüfer (Nummer 4.1) hat die Stichproben so auszuwählen und zu bemessen, dass er sich ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte bilden kann. Hat die Kasse Bücher und Belege bereits zur Vorprüfung, zur Rechnungsprüfung oder an die Verwaltung abgegeben, brauchen sie nicht in die Kassenprüfung einbezogen zu werden. In begründeten Fällen kann der Kassenprüfer die Vorlage dieser Bücher und Belege verlangen. 4 Kassenprüfer 4.1 Kassenprüfer sind 4.1.1 der Kassenaufsichtsbeamte und 4.1.2 die ihm beigegebenen Beamten und Angestellten, die nicht der Kasse angehören dürfen. 4.2 Der Kassenaufsichtsbeamte leitet die Kassenprüfung. 5 Verfahren bei der Kassenprüfung 5.1 Bei Beginn der Kassenprüfung hat ein Kassenprüfer den Kassenistbestand zu ermitteln. Hierzu hat er 5.1.1 den Bestand an Zahlungsmitteln sich vom Sachbearbeiter für den baren Zahlungsverkehr im Beisein des Kassenleiters oder des Sachgebietsleiters Zahlungsverkehr vorzählen zu lassen und mit dem Ergebnis des Schalterbuchs zu vergleichen, 5.1.2 die Beträge aus den angezahlten Belegen zusammenzustellen sowie 5.1.3 die Bestände aus den Kontogegenbüchern zu ermitteln und mit den letzten Kontoauszügen unter Berücksichtigung der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge abzustimmen (Nummer 15.5 zu § 71). 5.2 Der Kassenistbestand ist in einem Kassenbestandsnachweis darzustellen. 5.3 Anschließend ist der Kassensollbestand zu ermitteln, in den Kassenbestandsnachweis zu übernehmen und dem Kassenistbestand gegenüberzustellen. 5.4 Der Kassenprüfer hat den Kassenleiter, den Sachbearbeiter für das Sachgebiet Zahlungsverkehr und den Mitarbeiter für den baren Zahlungsverkehr zu fragen, ob sie noch andere als im Kassenbestandsnachweis ausgewiesene Zahlungsmittel der Kasse besitzen. Er hat sich davon zu überzeugen, dass im Kassenbehälter keine Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände aufbewahrt werden, die nicht zur Kasse gehören. Nummer 7.3 zu § 79 bleibt unberührt. 5.5 Außerdem ist festzustellen, ob 5.5.1 die im Wertesachbuch oder im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände sowie im Wertzeichenbuch nachgewiesenen Wertgegenstände, Wertzeichen und geldwerten Drucksachen vollständig vorhanden sind sowie Stand: 01.10.2007 5.5.2 die Vordrucke für Schecks, Verstärkungsaufträge und Quittungsblöcke vollzählig sind. 5.6 Es ist zu prüfen, ob 5.6.1 die Buchungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, 5.6.2 die Buchungen belegt sind und die Belege den Bestimmungen entsprechen, 5.6.3 die Bücher und Belege bestimmungsgemäß aufbewahrt werden, 5.6.4 die Rechenergebnisse in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, richtig sind, wenn nicht die Richtigkeit bereits durch Abstimmsummen oder in anderer Weise gewährleistet ist und 5.6.5 die Buchungen in den Abrechnungsbüchern der miteinander im Abrechnungsverkehr stehenden Kassen übereinstimmen. 5.7 Bei Speicherbuchführung ist an Stelle der Prüfung nach Nummer 5.6.2 insbesondere die richtige und vollständige Eingabe der Daten zu prüfen. Außerdem hat der Kassenprüfer sich davon zu überzeugen, dass die Verwendung der freigegebenen und gültigen Programme und die ordnungsgemäße Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bescheinigt worden sind. 5.8 Für Zwecke der Kassenprüfung sind auf Verlangen des Kassenaufsichtsbeamten die Speicherkonten oder deren Ergebnisse auszudrucken oder auf sonstige Weise visuell lesbar zu machen (Nummer 3.2 oder Anlage 2 zu § 79 – HKR-ADV-Best-). 5.9 Der Kassenprüfer hat sich außerdem davon zu überzeugen, dass 5.9.1 rückständige Forderungen rechtzeitig gemahnt und gegebenenfalls die Maßnahmen zur Einziehung fristgerecht getroffen worden sind, 5.9.2 Kosten, Zinsen und Säumniszuschläge als Nebenforderungen richtig erhoben worden sind, 5.9.3 die eingegangenen und angenommenen Schecks nach den Bestimmungen der Anlage 1 zu § 70 und die Wechsel nach Nummer 33 zu § 70 richtig behandelt worden sind, 5.9.4 die Annahmeanordnungen von der Kasse bestimmungsgemäß behandelt worden sind; hierzu können die Haushaltsüberwachungslisten oder entsprechende Anschreibungen der Verwaltung herangezogen werden, 5.9.5 Auszahlungen fristgerecht und vollständig geleistet worden sind, 5.9.6 Verwahrungen und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind, 5.9.7 der Kassenistbestand beim Tagesabschluss die zulässige Höhe nicht überschritten hat, 5.9.8 das nach Nummer 4.5 zu § 71 erforderliche Verzeichnis geführt wird und die darin nachgewiesenen Bücher vorhanden sind, 5.9.9 der nach Nummer 18.5 Satz 2 zu § 71 erforderliche Nachweis bestimmungsgemäß geführt worden ist, und die darin nachgewiesene Anzahl der Karten oder Blätter tatsächlich vorhanden ist, 5.9.10 die Bestimmungen der Anlage zu § 71 (Aufbewahrungsbestimmungen) beachtet worden sind sowie 5.9.11 die in der Niederschrift über die vorangegangene Kassenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt sind; gegebenenfalls sind die Hinderungsgründe festzustellen. 5.10 Der Kassenprüfer kann sich die Höhe der nach den Unterlagen der Kasse bestehenden Rückstände von Zahlungspflichtigen bestätigen lassen, wenn dazu ein besonderer Anlass gegeben ist. 5.11 Die Prüfung ist in den geprüften Büchern und den sonstigen Unterlagen durch NamenszeiStand: 01.10.2007 chen und Datum, auf den Belegen durch Namenszeichen kenntlich zu machen. Ist eine Kennzeichnung nicht möglich, so sind entsprechende Vermerke in die Niederschrift aufzunehmen. 6 Feststellungen zur Kassensicherheit 6.1 Bei der Kassenprüfung ist festzustellen, ob 6.1.1 der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Kassengeschäften beachtet worden ist (§ 77), 6.1.2 die Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten vorliegen (Nummer 20.4 zu § 70), 6.1.3 der Grundsatz der Trennung von Zahlungsverkehr und Buchführung beachtet worden ist (Nummer 6.3 zu § 79) und 6.1.4 die Verschlusseinrichtungen in der Kasse in Ordnung sind und die Vorschriften über die Schlüsselführung eingehalten worden sind (Nummer 62 zu § 70). 6.2 Außerdem ist zu prüfen, ob die Richtlinien zur Sicherung von öffentlichen Kassen und Geldtransporten eingehalten worden sind. 7 Niederschrift über die Kassenprüfung 7.1 Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muss 7.1.1 die Bezeichnung der Kasse, 7.1.2 den Ort und den Zeitraum der Kassenprüfung, 7.1.3 die Namen des Kassenaufsichtsbeamten und der übrigen Kassenprüfer, 7.1.4 den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sowie 7.1.5 die Unterschrift des Kassenaufsichtsbeamten. 7.2 Der Niederschrift sind als Anlagen beizufügen 7.2.1 der Kassenbestandsnachweis, 7.2.2 die Niederschriften über die gegebenenfalls mit der Kassenprüfung verbundenen Zahlstellenprüfungen und 7.2.3 die einzelnen Beanstandungen. 7.3 Geringfügige Mängel sind möglichst im Verlauf der Kassenprüfung zu beseitigen. Sie sollen nicht schriftlich beanstandet werden. 7.4 Die Niederschrift mit den Anlagen ist der Kasse und auszugsweise den anderen betroffenen Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten. 7.5 Die Niederschrift mit den Stellungnahmen ist der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, vorzulegen. Unabhängig davon sind ihnen Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung unverzüglich anzuzeigen. 8 Laufende Prüfung 8.1 Auf Anordnung des Ministeriums der Finanzen ist die Kassenprüfung als laufende Prüfung vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass auch hierbei der Zweck der Kassenprüfung erreicht wird. Nummer 3.1 Satz 2 bleibt unberührt. 8.2 Die Prüfung nach Nummer 5.1 bis Nr. 5.4 ist mindestens einmal im Jahr zusammenhängend durchzuführen (Kassenbestandsprüfung). Stand: 01.10.2007 8.3 Die schriftlich erhobenen Beanstandungen sind der Kasse und den anderen betroffenen Dienststellen von Fall zu Fall zur Stellungnahme zuzuleiten. 8.4 Bei jeder Kassenbestandsprüfung ist eine Niederschrift nach Nummer 7 zu fertigen und der Kasse zur Kenntnis und gegebenenfalls zur Stellungnahme zuzuleiten. Sobald die Kasse die Niederschrift zurückgegeben hat, sind die seit der vorangegangenen Kassenbestandsprüfung erhobenen Beanstandungen mit den dazu abgegebenen Stellungnahmen beizufügen. Im Übrigen ist nach Nummer 7.5 zu verfahren. Dritter Abschnitt: Zahlstellenprüfung 9 Zweck der Zahlstellenprüfung Die Zahlstellenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob 9.1 der Zahlstellenistbestand mit dem Zahlstellensollbestand übereinstimmt und gegebenenfalls die Wertgegenstände vollständig vorhanden sind, 9.2 die Einzahlungen und Auszahlungen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind, 9.3 die vorgeschriebenen Bücher und Verzeichnisse richtig geführt worden sind, 9.4 die erforderlichen Belege vorhanden sind, 9.5 die Zahlstellengeschäfte wirtschaftlich und zweckmäßig erledigt werden sowie 9.6 die Sicherheit der Zahlstelle nach innen und außen gewährleistet ist. 10 Zeitpunkt und Umfang der Zahlstellenprüfung 10.1 Die Zahlstellen sind mindestens zweimal im Jahr zu prüfen. Der Zahlstellenaufsichtsbeamte bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, der der Zahlstelle nicht bekannt zu geben ist und so gewählt werden soll, dass der Geschäftsbetrieb der Zahlstelle so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. 10.2 Eine Prüfung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn dazu ein besonderer Anlass gegeben ist. Die Befugnis des Leiters der Dienststelle, eine Prüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen, bleibt unberührt. 10.3 Die Zahlstellenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung. Sie kann auf Stichproben beschränkt werden. Der Zahlstellenprüfer (Nummer 11.1) hat die Stichproben so auszuwählen und zu bemessen, dass er sich ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung der Zahlstellengeschäfte bilden kann. Belege, die bereits mit der Kasse abgerechnet worden sind, sind nur dann in die Zahlstellenprüfung einzubeziehen, wenn dazu ein besonderer Anlass gegeben ist. 11 Zahlstellenprüfer 11.1 Der Zahlstellenaufsichtsbeamte führt als Zahlstellenprüfer die Zahlstellenprüfung durch. Erfordert es der Umfang der Zahlstellengeschäfte, sind ihm die erforderlichen Beamten oder Angestellten beizugeben, die nicht der Zahlstelle angehören dürfen. 11.2 Der Kassenaufsichtsbeamte kann im Rahmen der Kassenprüfung oder aus anderem Anlass die Zahlstelle prüfen. Diese Prüfung kann auf die Anzahl der Zahlstellenprüfungen nach Nummer 10.1, Nummer 15.1 oder Nummer 16.1 angerechnet werden, sofern sie nach Nummer 9 bis Nummer 16 durchgeführt worden ist. Stand: 01.10.2007 12 Verfahren bei der Zahlstellenprüfung 12.1 Bei Beginn der Zahlstellenprüfung hat der Zahlstellenprüfer den Zahlstellenistbestand zu ermitteln. Hierzu hat der Zahlstellenverwalter ihm den Bestand an Zahlungsmitteln vorzuzählen und die angezahlten Belege vorzulegen. 12.2 Wird ein Konto bei einem Kreditinstitut geführt, so ist der Bestand aus dem Kontogegenbuch zu ermitteln und mit dem letzten Kontoauszug unter Berücksichtigung der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge abzustimmen. 12.3 Der Zahlstellenistbestand ist in der Prüfungsniederschrift oder in einer Anlage hierzu (Zahlstellenbestandsnachweis) darzustellen. 12.4 Anschließend ist der Zahlstellensollbestand zu ermitteln, in die Prüfungsniederschrift oder in den Zahlstellenbestandsnachweis zu übernehmen und dem Zahlstellenistbestand gegenüberzustellen. 12.5 Der Zahlstellenprüfer hat den Zahlstellenverwalter zu fragen, ob er noch andere als in der Prüfungsniederschrift oder im Zahlstellenbestandsnachweis ausgewiesene Zahlungsmittel der Zahlstelle besitzt. Er hat sich davon zu überzeugen, dass im Geldbehälter keine Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände aufbewahrt werden, die nicht zur Zahlstelle gehören. 12.6 Verwahrt die Zahlstelle Wertgegenstände, so ist zu prüfen, ob die im Wertesachbuch oder im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände sowie im Wertzeichenbuch nachgewiesenen Wertgegenstände, Wertzeichen und geldwerten Drucksachen vollständig vorhanden sind. 12.7 Es ist zu prüfen, ob die Quittungsblöcke und, sofern ein Konto bei einem Kreditinstitut geführt wird, die Vordrucke für Schecks und Verstärkungsaufträge vollzählig sind. 12.8 Außerdem ist zu prüfen, ob 12.8.1 die Eintragungen in das Zahlstellenbuch und gegebenenfalls in die Titelverzeichnisse ordnungsgemäß vorgenommen worden sind, 12.8.2 die Eintragungen belegt sind, die Belege den Bestimmungen entsprechen und sicher aufbewahrt werden sowie 12.8.3 die Rechenergebnisse richtig sind, wenn nicht die Richtigkeit bereits durch Abstimmsummen oder in anderer Weise gewährleistet ist. 12.9 Der Zahlstellenprüfer hat die Richtigkeit des nach der letzten Abrechnung verbliebenen Zahlstellensollbestandes sich von der Kasse bestätigen zu lassen. 12.10 Der Zahlstellenprüfer hat sich außerdem davon zu überzeugen, dass 12.10.1 die eingegangenen und angenommenen Schecks nach den Bestimmungen der Anlage 1 zu § 70 richtig behandelt worden sind, 12.10.2 der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt worden ist, 12.10.3 der Zahlstellenistbestand beim Tagesabschluss die zulässige Höhe nicht überschritten hat und 12.10.4 die in der Niederschrift über die vorangegangene Zahlstellenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt sind; gegebenenfalls sind die Hinderungsgründe festzustellen. Stand: 01.10.2007 13 Feststellungen zur Sicherheit 13.1 Bei der Zahlstellenprüfung ist festzustellen, ob 13.1.1 der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Zahlstellengeschäften beachtet worden ist (§ 77) sowie 13.1.2 die Verschlusseinrichtungen in der Zahlstelle in Ordnung sind und die Vorschriften über die Schlüsselführung eingehalten worden sind (Nummer 8.6 der Anlage zu § 79 – ZBest). 13.2 Außerdem ist zu prüfen, ob die Richtlinien zur Sicherung von öffentlichen Kassen und Geldtransporten eingehalten worden sind. 14 Niederschrift über die Zahlstellenprüfung 14.1 Über die Zahlstellenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muss 14.1.1 die Bezeichnung der Zahlstelle, 14.1.2 den Ort und den Zeitraum der Zahlstellenprüfung, 14.1.3 die Namen des Zahlstellenaufsichtsbeamten und gegebenenfalls der beigegebenen Beamten und Angestellten, 14.1.4 den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sowie 14.1.5 die Unterschrift des Zahlstellenaufsichtsbeamten. 14.2 Wird ein Zahlstellenbestandsnachweis aufgestellt, so ist er der Niederschrift als Anlage beizufügen. 14.3 Geringfügige Mängel sind möglichst im Verlauf der Zahlstellenprüfung zu beseitigen. Sie sollen nicht schriftlich beanstandet werden. 14.4 Die Niederschrift ist dem Leiter der Dienststelle, der die Zahlstelle angehört, und auszugsweise den anderen betroffenen Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten. Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 15 Prüfung der Handvorschüsse 15.1 Handvorschüsse unter 500 EUR sind mindestens zweimal, höhere Handvorschüsse mindestens dreimal im Jahr vom Leiter der Dienststelle oder einem Beauftragten unvermutet zu prüfen. 15.2 Bei der Prüfung ist festzustellen, ob 15.2.1 der Handvorschuss in der bewilligten Höhe und die darüber hinaus angenommenen Beträge (Nummer 15.4 ZBest) in Geld oder Belegen vorhanden sind, 15.2.2 die Belege über Zahlungen rechtzeitig der anordnenden Stelle übergeben worden sind (Nummer 15.9 ZBest), 15.2.3 nur Auszahlungen geleistet worden sind, die dem genehmigten Verwendungszweck entsprechen und 15.2.4 die Höhe des Handvorschusses angemessen ist. 15.3 Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die auch die Beanstandungen aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist dem Leiter der Dienststelle vorzulegen, wenn er die PrüStand: 01.10.2007 fung nicht selbst vorgenommen hat. Wird eine Anschreibeliste (Nummer 15.8 ZBest) geführt, so ist darin die Prüfung unter Angabe des Datums kenntlich zu machen. 16 Prüfung der Geldannahmestellen 16.1 Geldannahmestellen sind mindestens dreimal im Jahr vom Leiter der Dienststelle oder einem Beauftragten unvermutet zu prüfen. 16.2 Bei der Prüfung ist festzustellen, ob 16.2.1 der aus der Anschreibeliste (Nummer 16.4 ZBest) sich ergebende Bargeldbestand vorhanden ist, 16.2.2 die Annahme der Beträge im Rahmen der Ermächtigung liegt und 16.2.3 die angenommenen Beträge ordnungsgemäß abgeliefert worden sind (Nummer 16.5 ZBest). 16.3 Die Prüfung ist in der Anschreibeliste unter Angabe des Datums kenntlich zu machen. Hat die Prüfung zu Beanstandungen geführt, so ist außerdem eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist dem Leiter der Dienststelle vorzulegen, wenn er die Prüfung nicht selbst vorgenommen hat. Vierter Abschnitt: Prüfung von Stellen, die für Buchungen zuständig sind 17 Verfahren bei der Prüfung Werden Sachbücher (Nummer 4.2 zu § 71) von einer anderen Stelle als einer Kasse geführt, so ist diese Stelle unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für Kassenprüfungen zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Prüfungsbeamten.
Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Landeshauptkasse gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.
Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere 1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium, 2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen. Zu § 79: Stand: 01.10.2007 Inhalt Erster Abschnitt: Gliederung und Zuständigkeit der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen Nr. 1 Gliederung der Kassen Nr. 2 Zuständigkeit der Landeskassen Nr. 3 Aufgaben der Landeskasse Nr. 4 Aufgaben der Landeshauptkasse Nr. 5 Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen Zweiter Abschnitt: Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse Nr. 6 Einrichtung der Landeskasse Nr. 7 Allgemeine Obliegenheiten der Beamten und Angestellten der Landeskasse Nr. 8 Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters Nr. 9 Kassenübergabe Nr. 10 Besondere Obliegenheiten des Sachbearbeiters Nr. 11 Sachgebiet Zahlungsverkehr Nr. 12 Sachgebiet Buchführung Nr. 13 Sachgebiet Allgemeine Verwaltung Nr. 14 Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung Nr. 15 Sachgebiet Vollstreckung Nr. 16 Geschäftsgang in der Landeskasse Nr. 17 Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse Dritter Abschnitt: Aufsicht über die Kasse Nr. 18 Kassenaufsichtsbeamter Vierter Abschnitt: Bestimmungen für automatisierte Verfahren und über die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens Nr. 19 Bestimmungen für automatisierte Verfahren Nr. 20 Bestimmungen für die Übernahme des Inhalts von Unterlagen auf Bildträger über die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens Erster Abschnitt: Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen 1 Gliederung der Kassen 1.1 Die Landeskassen sind Teile von Dienststellen des Landes; die Landeshauptkasse ist eine Einrichtung des Landes. Die Landeskassen können auch als Landesbehörden errichtet werden. 1.2 Die Landeshauptkasse ist den Landeskassen für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung übergeordnet. 1.3 Landeskassen können mit der Landeshauptkasse vereinigt werden. 2 Zuständigkeit der Landeskassen 2.1 Die Landeskassen nehmen die Kassenaufgaben für alle Dienststellen des Landes nach der vom Ministerium der Finanzen – erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium - bestimmten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wahr. 2.2 Nimmt eine Kasse des Landes Kassenaufgaben für mehrere Dienststellen des Landes wahr, so ist sie Einheitskasse. Stand: 01.10.2007 3 Aufgaben der Landeskasse 3.1 Die Landeskasse erhebt und leistet die Zahlungen rechtzeitig und vollständig, nimmt die Wertgegenstände an, verwaltet sie und liefert sie aus. 3.2 Die Landeskasse zeichnet die kassenmäßigen Vorgänge einschließlich der nach Nummer 4.8 zu § 70 erzeugten Datensätze vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf. Die Aufzeichnungen müssen prüfbar sein. 3.3 Die Landeskasse legt über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung, soweit ihr die Rechnungslegung übertragen worden ist. 3.4 Die Landeskasse veranlasst die Einziehung der Einnahmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3.5 Die Landeskasse liefert die entbehrlichen Zahlungsmittel und Guthaben an die Landeshauptkasse ab. Sie rechnet über die Verwendung der Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen mit der Landeshauptkasse ab. 3.6 Die Landeskasse versorgt die Zahlstellen, die mit ihr abrechnen, mit Zahlstellenbestandsverstärkungen und bucht die abgerechneten Beträge. 3.7 Die Landeskasse nimmt die Kassenaufgaben für die Hinterlegungsstellen der Gerichte und die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr, soweit ihr diese Aufgaben übertragen worden sind. 3.8 Weitere Aufgaben dürfen der Landeskasse nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen übertragen werden. 3.9 Das Ministerium der Finanzen bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeskasse insbesondere bei Verfahren mit ADV-Anlagen andere Stellen in Anspruch nehmen darf. 3.10 Das Ministerium der Finanzen kann – erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof - Aufgaben der Landeskasse ganz oder teilweise an Stellen innerhalb oder außerhalb der Landesverwaltung übertragen. 4 Aufgaben der Landeshauptkasse 4.1 Die Landeshauptkasse verwaltet die bei den Kreditinstituten geführten zentralen Konten des Landes. Sie versorgt die Landeskassen mit Kassenbestandsverstärkungen. 4.2 Die Landeshauptkasse übernimmt die Abrechnungsergebnisse der Landeskassen in ihre Bücher und fasst sie zum Ergebnis für das Land zusammen. 4.3 Die Landeshauptkasse kann den Landeskassen Weisungen für die Geldversorgung und die Abrechnung erteilen. 4.4 Die Landeshauptkasse liefert nach Weisung des Ministeriums der Finanzen die für Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse, soweit sie sich aus ihrer Buchführung ergeben. Stand: 01.10.2007 4.5 Die Landeshauptkasse erstellt den kassenmäßigen Abschluss und legt Rechnung, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind. 4.6 Das Ministerium der Finanzen kann der Landeshauptkasse Aufgaben einer Landeskasse und weitere Aufgaben übertragen. 4.7 Das Ministerium der Finanzen bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeshauptkasse insbesondere bei Verfahren mit ADV-Anlagen andere Stellen in Anspruch nehmen darf. 5 Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen 5.1 Sind Zahlungen in Ausnahmefällen bar zu bewirken und ist die Annahme oder Leistung dieser Zahlungen durch eine Landeskasse nicht zweckmäßig, so können hierfür mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Zahlstellen bei Dienststellen des Landes errichtet werden. Dies gilt insbesondere für kleine Beträge, deren unbare Zahlung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist. 5.2 Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren der Zahlstellen richten sich nach den Zahlstellenbestimmungen (Anlage). Zweiter Abschnitt: Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse 6 Einrichtung der Landeskasse 6.1 Die Landeskasse wird von einem Kassenleiter geleitet. Ihm werden Sachbearbeiter und Mitarbeiter beigegeben. Es ist ein ständiger Vertreter des Kassenleiters zu bestellen, der Sachbearbeiter der Kasse sein soll. 6.2 Kassenleiter und die Sachbearbeiter müssen Beamte sein, die mindestens dem gehobenen Dienst angehören. Ausnahmen sind zulässig. 6.3 In der Landeskasse sind getrennte Aufgabengebiete für den Zahlungsverkehr und die Buchführung einzurichten. Die Beamten und Angestellten eines dieser Aufgabengebiete dürfen nicht in anderen Aufgabengebieten tätig sein. Soweit der Umfang der Kassenaufgaben es erfordert, können insbesondere für die allgemeine Verwaltung, die automatisierte Datenverarbeitung und die Vollstreckung weitere Aufgabengebiete eingerichtet werden. 6.4 Bewirtschaftet die Landeskasse Einnahmen und Ausgaben, so ist ein Aufgabengebiet allgemeine Verwaltung einzurichten, dem die Bewirtschaftung obliegt. 6.5 Die Aufgabenverteilung in der Landeskasse ist in dem Geschäftsverteilungsplan der Behörde zu regeln, der sie angehört. 7 Allgemeine Obliegenheiten der Beamten und Angestellten der Landeskasse 7.1 Die Beamten und Angestellten der Landeskasse haben sorgfältig auf die Sicherheit der Kasseneinrichtungen und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften in der Landeskasse zu achten. Die Sachbearbeiter und Mitarbeiter haben Mängel oder Unregelmäßigkeiten dem Kassenleiter zu melden, auch wenn diese außerhalb ihres Aufgabengebiets liegen. 7.2 Sachbearbeiter und Mitarbeiter haben auf Weisung des Kassenleiters auch Kassenaufgaben Stand: 01.10.2007 außerhalb ihres Aufgabengebiets zu erledigen. Nummer 6.3 Satz 2 ist zu beachten. 7.3 Die Beamten und Angestellten der Landeskasse dürfen Zahlungsmittel und sonstige Gegenstände, die nicht zur Landeskasse gehören, nur aus dienstlichen Gründen und mit schriftlicher Genehmigung des Leiters der Dienststelle, der die Kasse angehört, im Kassenbehälter aufbewahren. Ist die Landeskasse als Landesbehörde errichtet worden, so bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 7.4 Den Beamten und Angestellten der Landeskasse ist es untersagt, bei ihrer Landeskasse für andere Personen Zahlungsmittel in Empfang zu nehmen oder einzuzahlen. 7.5 Sachbearbeiter und Mitarbeiter dürfen Kassenunterlagen nur mit Einwilligung des Kassenleiters aus den Räumen der Kasse entfernen. 7.6 Kassenunterlagen sind den Beauftragten des Rechnungshofs und den Kassenprüfern auf Verlangen vorzulegen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zu übersenden. Anderen Beamten und Angestellten ist die Einsicht in Kassenunterlagen zu gestatten, wenn sie eine dienstliche Veranlassung nachweisen. 8 Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters 8.1 Der Kassenleiter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassenaufgaben verantwortlich. Mängel in der Sicherheit der Kasseneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der Landeskasse, die er nicht selbst beheben kann, sowie Unregelmäßigkeiten hat er unverzüglich dem Kassenaufsichtsbeamten und außerdem dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, mitzuteilen. Ist die Landeskasse als Landesbehörde errichtet worden, so ist neben dem Kassenaufsichtsbeamten die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 8.2 Der Kassenleiter ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Sachbearbeiter und Mitarbeiter. 8.3 Der Kassenleiter hat beim Wechsel eines Sachbearbeiters die Übergabe der Geschäfte an den Nachfolger zu überwachen. 8.4 Der Kassenleiter hat bei der Deutschen Post AG (zuständige Postfiliale) die Namen der Postempfangsbevollmächtigten und deren Unterschriftsproben sowie Änderungen in der Bevollmächtigung mitzuteilen. 9 Kassenübergabe 9.1 Beim Wechsel des Kassenleiters hat der bisherige Kassenleiter seinem Nachfolger die Geschäfte zu übergeben (Kassenübergabe). Der Kassenaufsichtsbeamte soll die Kassenübergabe leiten. 9.2 Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, vorzulegen ist. Ist die Landeskasse als Landesbehörde errichtet worden, so ist die Niederschrift der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 9.3 Die Niederschrift muss insbesondere enthalten Stand: 01.10.2007 9.3.1 den Kassensollbestand, 9.3.2 den Kassenistbestand, 9.3.3 die Bestätigung, dass die Wertgegenstände vollständig vorhanden sind und 9.3.4 die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel und dgl. 10 Besondere Obliegenheiten des Sachbearbeiters 10.1 Der Sachbearbeiter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in dem ihm übertragenen Aufgabengebiet verantwortlich. Er ist gegenüber den Mitarbeitern seines Sachgebiets weisungsbefugt und hat ihre Tätigkeit zu überwachen. 10.2 Der Sachbearbeiter überwacht beim Wechsel eines Mitarbeiters seines Aufgabengebiets die Übergabe der Geschäfte an den Nachfolger. 11 Sachgebiet Zahlungsverkehr 11.1 Das Sachgebiet Zahlungsverkehr ist zuständig für 11.1.1 den unbaren und den baren Zahlungsverkehr sowie die Geldverwaltung, 11.1.2 die Annahme, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen sowie 11.1.3 die Verwaltung der Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge. 11.2 Soweit der Umfang des Zahlungsverkehrs es erfordert, sind jeweils gesondert für den unbaren Zahlungsverkehr und den baren Zahlungsverkehr ein oder mehrere Mitarbeiter zu bestimmen. 11.3 Der Mitarbeiter für den unbaren Zahlungsverkehr hat insbesondere 11.3.1 im Kontogegenbuch den Bestand und die Veränderungen auf den Konten der Landeskasse bei den Kreditinstituten nachzuweisen, 11.3.2 die Gutschriftträger oder entsprechende in neuen Verfahren übermittelte Datensätze der Kreditinstitute über unbare Einzahlungen zu bearbeiten und die unbaren Auszahlungen bei den Kreditinstituten zu veranlassen, 11.3.3 die Gutschrift der als Einzahlung angenommenen Schecks unverzüglich zu veranlassen, 11.3.4 die Bescheinigungen über unbare Auszahlungen mit Ausnahme der Verrechnungen zu erteilen und 11.3.5 die Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge zu verwalten und sicher aufzubewahren. 11.4 Der Mitarbeiter für den baren Zahlungsverkehr hat insbesondere 11.4.1 die baren Einzahlungen anzunehmen und die baren Auszahlungen zu leisten, 11.4.2 die Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern, 11.4.3 die Zahlungsmittel und die Wertgegenstände sicher zu verwahren, 11.4.4 das entbehrliche Bargeld rechtzeitig den Konten der Landeskasse bei den Kreditinstituten zuzuführen und 11.4.5 die von ihm als Einzahlung angenommenen Schecks dem Mitarbeiter für den unbaren Zahlungsverkehr zuzuleiten. 12 Sachgebiet Buchführung 12.1 Das Sachgebiet Buchführung ist zuständig für Stand: 01.10.2007 12.1.1 die Prüfung der ausgefertigten Sammelanordnungen, 12.1.2 die rechtzeitige und vollständige Erhebung von Einzahlungen, 12.1.3 die rechtzeitige Weitergabe der Unterlagen für Auszahlungen an das Sachgebiet Zahlungsverkehr, 12.1.4 die unverzügliche Abwicklung von Verwahrungen und Vorschüssen, 12.1.5 die Buchungen und die Abschlüsse, soweit diese Aufgaben nicht anderen Stellen übertragen worden sind, 12.1.6 die Rechnungslegung. Die Prüfung nach Nummer 12.1.1 ist vom Bearbeiter auf den Freigabebescheinigungen der Arbeitsdateien durch Namenszeichen zu bestätigen. 12.2 Im Sachgebiet Buchführung sind 12.2.1 die Belege zu den Buchungen zu sammeln, soweit nicht das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen hat, 12.2.2 die Abrechnungen der Zahlstellen zu prüfen und die abgerechneten Beträge zu buchen; dabei sind die Ergebnisse der Titelverzeichnisse, in denen nur Zahlungen für eine Buchungsstelle aufgeführt sind, in Gesamtbeträgen in die Bücher zu übernehmen und 12.2.3 die Unterlagen für die Abrechnung mit der Landeshauptkasse zu fertigen. 12.3 Der zuständige Mitarbeiter hat vor der Sollstellung oder Zahlung sowie vor der Annahme oder Auslieferung von Wertgegenständen zu prüfen, ob 12.3.1 die Kassenanordnungen oder die Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen in der Form den Bestimmungen der Nummer 1 bis Nummer 27 zu § 70 entsprechen und 12.3.2 die Unterschrift des Anordnungsbefugten mit der bei der Landeskasse vorliegenden Unterschriftsprobe übereinstimmt. 12.4 Kassenanordnungen oder Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen, die zu beanstanden sind oder sonst zu Bedenken Anlass geben, sind unter Angabe der Gründe unerledigt an die anordnende Stelle zurückzugeben. Erhält die Landeskasse eine solche Kassenanordnung oder Unterlage mit der schriftlichen Weisung eines Anordnungsbefugten zurück, sie trotzdem auszuführen, so ist diese Weisung zu befolgen, es sei denn, dass nach dem Haushaltsplan keine Mittel zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist die Entscheidung des Ministeriums der Finanzen herbeizuführen. Die Mitteilung der Landeskasse und die Weisung des Anordnungsbefugten sind der Kassenanordnung oder Unterlage beizufügen. 12.5 Die Schuldner rückständiger Forderungen sind unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen. Nach erfolgloser Mahnung sind die Rückstände unverzüglich schriftlich der anordnenden Stelle oder, wenn der Landeskasse die Vollstreckung obliegt, dem hierfür zuständigen Sachgebiet anzuzeigen (Rückstandsanzeige). Später eingehende Zahlungen sind unverzüglich derselben Stelle anzuzeigen, sofern sie nicht im Vollstreckungsweg beim Schuldner unmittelbar erhoben wurden. Die Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen sind zu beachten. 13 Sachgebiet Allgemeine Verwaltung 13.1 Das Sachgebiet Allgemeine Verwaltung ist für die Bearbeitung organisatorischer und personeller Angelegenheiten innerhalb der Landeskasse zuständig. 13.2 Zum Sachgebiet allgemeine Verwaltung gehören insbesondere die Registratur, die Poststelle Stand: 01.10.2007 sowie die Geräte-, Material- und Vordruckverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 13.3 Ist die Landeskasse als Landesbehörde errichtet worden und bewirtschaftet sie Einnahmen und Ausgaben, so kann der Sachbearbeiter des Sachgebiets allgemeine Verwaltung zum Beauftragten für den Haushalt bestellt werden. 14 Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung Das Sachgebiet automatisierte Datenverarbeitung ist für die Erledigung der Aufgaben zuständig, die sich in der Landeskasse aus der Verwendung von ADV-Anlagen für Kassenaufgaben ergeben. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen. 15 Sachgebiet Vollstreckung 15.1 Soweit der Landeskasse Vollstreckungsgeschäfte übertragen sind, ist das Sachgebiet Vollstreckung für die Einziehung rückständiger Forderungen im Verwaltungsweg zuständig. 15.2 Soweit der Landeskasse die nachstehenden Aufgaben übertragen worden sind und Rückstandsanzeigen vorliegen, ist das Sachgebiet Vollstreckung außerdem zuständig für 15.2.1 die Stundung von Ansprüchen, 15.2.2 die befristete und unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen, 15.2.3 die Entscheidungen nach den Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen und 15.2.4 das Mahnverfahren nach den Vorschriften der ZPO. 15.3 Im Sachgebiet Vollstreckung sind im Innendienst 15.3.1 die Rückstandsanzeigen des Sachgebiets Buchführung, die Amtshilfeersuchen anderer Stellen, die Mitteilungen über Zahlungseingänge und die sonstigen Einziehungsvorgänge zu bearbeiten, 15.3.2 die Verfügungen über die Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen sowie die Entscheidungen über die Behandlung von Kleinbeträgen zu treffen, 15.3.3 die Rückstandsanzeigen, die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zu überwachen, 15.3.4 den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zuzuteilen, 15.3.5 die Abrechnungen der Vollstreckungsbeamten über angenommene Zahlungsmittel anhand der Vollstreckungsaufträge, der Quittungsausfertigungen und der Nachweise über die abgelieferten Zahlungsmittel zu prüfen, 15.3.6 die Buchungsunterlagen dem Sachgebiet Buchführung zuzuleiten und 15.3.7 die Ablieferung, den Verbleib und die Verwertung der Pfandstücke zu überwachen. 15.4 Der Außendienst im Sachgebiet Vollstreckung ist von Vollstreckungsbeamten wahrzunehmen. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den Vollstreckungsvorschriften und Dienstanweisungen. 15.5 Ist die Landeskasse zugleich Vollstreckungsbehörde, so kann das Sachgebiet Vollstreckung rechtsgeschäftliche Sicherungen für die von ihr einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über eine erlangte Sicherheit ist das Sachgebiet Vollstreckung nur befugt, soweit 15.5.1 dies im Rahmen der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde liegt (z.B. bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen), Stand: 01.10.2007 15.5.2 es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (z.B. zur Kündigung und zur Pfandverwertung) und 15.5.3 die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z.B. die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld). 15.6 Bei der Einziehung von Forderungen ist die Landeskasse, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zur Annahme an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) ermächtigt. 16 Geschäftsgang in der Landeskasse 16.1 Die an die Landeskasse gerichteten Sendungen sind ihr unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten. Gehen Sendungen für die Landeskasse bei einer anderen Stelle ein, so sind sie sofort an die Landeskasse weiterzuleiten. 16.2 Die eingehenden Sendungen sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Sie sollen am Eingangstag erledigt werden, sofern die Erledigung nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgeschrieben ist oder zwingende Gründe der sofortigen Erledigung entgegenstehen. 16.3 Die Landeskassen treten miteinander und mit anderen öffentlichen Kassen unmittelbar in Verbindung, soweit es sich um die Erledigung von Kassenaufgaben handelt. 16.4 Schreiben der Landeskasse sollen die Bezeichnung und die Anschrift der Landeskasse, den Fernsprechanschluss, die Konten bei Kreditinstituten, die Publikumsstunden und gegebenenfalls die Schalterstunden sowie das Kassenzeichen enthalten. 16.5 Schreiben der Landeskasse sind vom Kassenleiter zu unterzeichnen. Er kann seine Unterschriftsbefugnis, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Sachbearbeiter und gegebenenfalls auf Mitarbeiter übertragen. 16.6 Die Publikumsstunden und gegebenenfalls die Schalterstunden der Landeskasse werden vom Leiter der Behörde, der die Landeskasse angehört, bestimmt; sie sind durch Aushang an geeigneten Stellen des Dienstgebäudes bekannt zu geben. Der Kassenleiter kann zulassen, dass in Einzelfällen Ein- und Auszahlungen ausnahmsweise auch außerhalb der Schalterstunden angenommen oder geleistet werden. 17 Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse Für die Einrichtung und den Geschäftsgang der Landeshauptkasse gelten Nummer 6 bis Nummer 16 entsprechend, soweit das Ministerium der Finanzen nichts anderes bestimmt. Dritter Abschnitt: Aufsicht über die Kasse 18 Kassenaufsichtsbeamter 18.1 Die Geschäftsführung der Kasse ist von einem Beamten zu beaufsichtigen (Kassenaufsichtsbeamter). Der Kassenaufsichtsbeamte wird vom Leiter der Behörde bestellt, zu der die Kasse gehört. 18.2 Der Kassenaufsichtsbeamte darf nicht Beamter der Kasse sein. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis steht dem Kassenaufsichtsbeamten in dieser Eigenschaft nicht zu. Stand: 01.10.2007 Vierter Abschnitt: Bestimmungen über die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens 19 Bestimmungen für automatisierte Verfahren Für die Verwendung von ADV-Anlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere bei Verfahren zur Zahlbarmachung und zum Nachweis von Zahlungen gelten die Bestimmungen der Anlage 2. 20 Bestimmungen über die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens Für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens gelten die Bestimmungen der Anlage 3. Anlage zu Nr. 5.2 zu § 79 Inhalt Zahlstellenbestimmungen (ZBest) Nr. 1 Bezeichnung Nr. 2 Aufgaben Nr. 3 Zahlstellenverwalter Nr. 4 Zahlstellenaufsichtsbeamter Nr. 5 Anschluss an Kreditinstitute Nr. 6 Einzahlungen Nr. 7 Auszahlungen Nr. 8 Geldverwaltung Nr. 9 Eintragen der Zahlungen Nr. 10 Tagesabschluss Nr. 11 Abrechnung Nr. 12 Wertgegenstände Nr. 13 Ergänzende Bestimmungen Nr. 14 Zahlstellen besonderer Art Nr. 15 Besondere Bestimmungen für Handvorschüsse Nr. 16 Besondere Bestimmungen für Geldannahmestellen 1 Bezeichnung Die Zahlstelle ist Teil der Dienststelle, bei der sie errichtet ist. Sie führt die Bezeichnung dieser Dienststelle mit dem Zusatz "Zahlstelle". 2 Aufgaben 2.1 Das zuständige Ministerium bestimmt mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, inwieweit die Zahlstelle berechtigt ist, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten. Der Zahlungsverkehr ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. 2.2 Die Zahlstelle hat im Rahmen der ihr nach Nummer 2.1 übertragenen Aufgaben außerdem 2.2.1 die Zahlstellenbestandsverstärkungen in dem erforderlichen Umfang anzufordern (Nummer 8.1), 2.2.2 die entbehrlichen Zahlungsmittel und Guthaben bei Kreditinstituten rechtzeitig abzuliefern (Nummer 8.5), Stand: 01.10.2007 2.2.3 die Zahlungsmittel, die Vordrucke für den Zahlungsverkehr sowie die Bücher, Verzeichnisse und Belege sicher aufzubewahren (Nummer 8.6 und Nummer 8.8), 2.2.4 die Zahlungen unverzüglich in die vorgeschriebenen Bücher und Verzeichnisse einzutragen (Nummer 9), 2.2.5 die Tagesabschlüsse rechtzeitig zu erstellen (Nummer 10) und 2.2.6 mit der zuständigen Kasse abzurechnen (Nummer 11). 2.3 Das zuständige Ministerium kann mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen der Zahlstelle weitere Aufgaben übertragen, z.B. die Verwahrung von Wertgegenständen (Nummer 12). 3 Zahlstellenverwalter 3.1 Der Leiter der Dienststelle, bei der die Zahlstelle errichtet ist, hat einen Zahlstellenverwalter und einen Vertreter zu bestellen sowie deren Namen und Unterschriftsproben der zuständigen Kasse mitzuteilen. Dem Zahlstellenverwalter sind bei Bedarf Mitarbeiter beizugeben. 3.2 Der Zahlstellenverwalter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben der Zahlstelle verantwortlich. Er hat Mängel in der Sicherheit der Zahlstelleneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der Zahlstelle, die er nicht selbst beheben kann, sowie Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Zahlstellenaufsichtsbeamten (Nummer 4) und dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. 3.3 Der Zahlstellenverwalter hat die Kassenanordnungen bei ihrem Eingang darauf zu prüfen, ob die Unterschriften der Anordnungsbefugten mit den bei der Zahlstelle vorliegenden Unterschriftsproben übereinstimmen. 3.4 Beim Wechsel des Zahlstellenverwalters hat der bisherige Zahlstellenverwalter seinem Nachfolger die Geschäfte zu übergeben (Zahlstellenübergabe). Der Zahlstellenaufsichtsbeamte soll die Übergabe leiten. Kann der Zahlstellenverwalter seinem Nachfolger die Geschäfte nicht selbst übergeben, so nimmt der Zahlstellenaufsichtsbeamte die Übergabe vor. 3.5 Über die Zahlstellenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Leiter der Dienststelle vorzulegen ist. Die Niederschrift muss insbesondere enthalten 3.5.1 den Zahlstellensollbestand (Nummer 10.2), 3.5.2 den Zahlstellenistbestand (Nummer 8.4) und 3.5.3 die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel und dgl. 3.6 Bei einer vorübergehenden Verhinderung des Zahlstellenverwalters (z.B. Urlaub, Krankheit) gelten Nummer 3.4 und Nummer 3.5 sinngemäß. Einer Niederschrift bedarf es nicht; die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme sind im Zahlstellenbuch (Nummer 9.1) zu bestätigen. Von einer Übergabe kann abgesehen werden, wenn sich die Verhinderung nicht über den Tagesabschluss hinaus erstreckt. 4 Zahlstellenaufsichtsbeamter Die Geschäftsführung der Zahlstelle ist vom Leiter der Dienststelle oder von einem durch den Geschäftsverteilungsplan zu bestimmenden Beamten oder Angestellten zu beaufsichtigen (ZahlStand: 01.10.2007 stellenaufsichtsbeamter). 5 Anschluss an Kreditinstitute 5.1 Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Zahlstelle für die Geldverwaltung (Nummer 8.1 und Nummer 8.5) ein Konto bei einem Kreditinstitut unterhält. 5.2 Die Überweisungsaufträge und Schecks sind vom Zahlstellenverwalter und von einem vom Leiter der Dienststelle zu bestimmenden Beamten oder Angestellten zu unterschreiben. 5.3 Die Namen und Unterschriftsproben der zur Verfügung über das Konto berechtigten Bediensteten sind dem Kreditinstitut auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mitzuteilen. Die Mitteilung muss den Abdruck des Dienststempels und den Sichtvermerk des Leiters der Dienststelle enthalten. Bei Änderungen ist entsprechend zu verfahren. 6 Einzahlungen 6.1 Bei Einzahlungen gelten für 6.1.1 die Annahme von Einzahlungen Nummer 32.2, Nummer 36.3 bis Nummer 36.6 sowie Nummer 37.1 und Nummer 37.2 zu § 70, 6.1.2 die Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen Nummer 38 zu § 70, 6.1.3 die Erteilung von Quittungen Nummer 39.1 bis Nummer 39.5, Nummer 39.8 und Nummer 39.10 zu § 70, 6.1.4 die Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld Nummer 42 zu § 70, 6.1.5 die Annahme von Schecks Anlage 1 zu § 70 und 6.1.6 die Annahme fremder Geldsorten Anlage 2 zu § 70. 6.2 Die Zahlstelle fordert die Quittungsvordrucke bei der zuständigen Kasse an. Für die Verwaltung der Quittungsblöcke in der Zahlstelle gilt Nummer 39.9 zu § 70 sinngemäß. 6.3 Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so hat die Zahlstelle die Annahmeanordnung oder die sonstige Unterlage unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten. 7 Auszahlungen 7.1 Bei Auszahlungen gelten für 7.1.1 die Leistung von Auszahlungen Nummer 46.1, Nummer 46.2, Nummer 47.1, Nummer 47.2, Nummer 47.4 und Nummer 50 zu § 70 und 7.1.2 die Ausstellung von Quittungen Nummer 49 zu § 70. 7.2 Die Zahlstelle darf angenommene Beträge, die irrtümlich eingezahlt und noch nicht mit der Kasse abgerechnet worden sind, ohne Auszahlungsanordnung zurückzahlen. 7.3 Kann eine Auszahlung nicht rechtzeitig geleistet werden, so hat die Zahlstelle die Auszahlungsanordnung oder die sonstige Unterlage unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten. 8 Geldverwaltung 8.1 Reichen die Einzahlungen für die Leistung der Auszahlungen nicht aus, so erhält die Zahlstelle Zahlstellenbestandsverstärkungen durch 8.1.1 Abholen von Bargeld bei der zuständigen Kasse gegen Hingabe einer VerstärkungsanfordeStand: 01.10.2007 rung (Nummer 8.2), 8.1.2 Abheben von Bargeld bei einem Kreditinstitut zu Lasten des dort geführten Kontos der zuständigen Kasse nach einem zwischen der Kasse und dem Kreditinstitut vereinbarten Verfahren, 8.1.3 Verstärkung ihres Kontos bei einem Kreditinstitut mit Verstärkungsauftrag nach Nummer 60 zu § 70 oder 8.1.4 Überweisung der zuständigen Kasse auf ihr Konto bei einem Kreditinstitut auf Grund einer Verstärkungsanforderung. 8.2 In der Verstärkungsanforderung ist neben der Bezeichnung der Zahlstelle der Betrag in Ziffern anzugeben; der EUR-Betrag ist in Buchstaben zu wiederholen. Ist der Kasse die Verstärkungsanforderung vorher zu übersenden, so ist darin außerdem anzugeben, an welchem Tag der Betrag benötigt wird und ob er bei der Kasse oder dem Kreditinstitut abgeholt oder auf das Konto der Zahlstelle überwiesen werden soll. 8.3 Die Verstärkungsanforderung, die Anforderung einer Zahlstellenbestandsverstärkung nach Nummer 8.1.2 oder der Verstärkungsauftrag ist vom Zahlstellenverwalter und von einem vom Leiter der Dienststelle zu bestimmenden Beamten oder Angestellten zu unterschreiben. Durch die zweite Unterschrift wird bestätigt, dass die Höhe des Betrags angemessen ist. 8.4 Der Zahlstellenistbestand setzt sich aus den Zahlungsmitteln, den angezahlten Belegen und gegebenenfalls dem Bestand aus dem Kontogegenbuch (Nummer 9.7) zusammen. Darf die Zahlstelle Sicherheiten annehmen, so ist von den als Sicherheit angenommenen Zahlungsmitteln nur das Bargeld zum Zahlstellenistbestand zu rechnen. 8.5 Beim Tagesabschluss darf der Zahlstellenistbestand mit Ausnahme der angezahlten Belege den Betrag nicht übersteigen, der als Wechselgeld und für die bis zur nächstmöglichen Zahlstellenbestandsverstärkung zu leistenden Auszahlungen erforderlich ist. Der übersteigende Betrag ist unverzüglich an die zuständige Kasse abzuliefern durch 8.5.1 Einzahlung bei der Kasse, 8.5.2 Einzahlung bei einem Kreditinstitut zugunsten eines Kontos der Kasse oder 8.5.3 Einzahlung auf das Konto der Zahlstelle und Überweisung an die Kasse. 8.6 Die für Auszahlungen nicht alsbald benötigten Zahlungsmittel sind in einem verschlossenen Geldbehälter sicher aufzubewahren, soweit sie nicht an die Kasse abzuliefern sind. Das zuständige Ministerium bestimmt, bei welchen Zahlstellen die Zahlungsmittel außerhalb der Dienststunden unter doppeltem Verschluss aufzubewahren sind und welcher Beamte oder Angestellte neben dem Zahlstellenverwalter am Verschluss zu beteiligen ist. Die am Verschluss Beteiligten dürfen die Schlüssel nach Dienstschluss nicht in den Räumen der Zahlstelle belassen. Im Übrigen gelten Nummer 62.3 und Nummer 62.4 zu § 70 entsprechend. 8.7 Unterhält die Zahlstelle ein Konto bei einem Kreditinstitut, so soll sie den für Auszahlungen nicht alsbald benötigten Bestand an Bargeld, der sich beim Tagesabschluss ergibt, ihrem Konto zuführen, wenn es aus Sicherheitsgründen geboten ist. 8.8 Im Übrigen gelten entsprechend 8.8.1 für das Aufbewahren der Vordrucke für Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge Nummer 62.2 zu § 70, Stand: 01.10.2007 8.8.2 für die Sicherung der Zahlstellenräume und des Geldbehälters sowie für die bei der Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffenden Sicherungsmaßnahmen die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen, 8.8.3 für das Verpacken von Bundesmünzen (Euro-Münzen) und Bundesbanknoten (EuroBanknoten) Nummer 63 zu § 70 und 8.8.4 für das Verfahren beim Verlust von Schecks, Überweisungsaufträgen, Verstärkungsaufträgen oder Vordrucken für Schecks Nummer 64 zu § 70. 9 Eintragen der Zahlungen 9.1 Die Zahlstelle hat ein Zahlstellenbuch zu führen, in das die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander täglich einzeln oder in Summen einzutragen sind. Eine Sammelanordnung ist mit ihrem Gesamtbetrag einzutragen, sobald die letzte Zahlung angenommen oder geleistet worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Sammelanordnung als angezahlter Beleg zu behandeln. Angezahlte Belege sind im laufenden Haushaltsjahr abzurechnen, und zwar bei der nächsten, spätestens bei der übernächsten Abrechnung (Nummer 11). 9.2 In das Zahlstellenbuch sind mindestens einzutragen 9.2.1 die laufende Nummer, 9.2.2 der Tag der Eintragung, 9.2.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Beleg herstellt, oder ein Hinweis auf das Titelverzeichnis (Nummer 9.4) und 9.2.4 der Betrag. 9.3 Das Zahlstellenbuch ist für Zwecke der Abrechnung in doppelter Ausfertigung im Durchschreibeverfahren zu führen. Die Durchschrift entfällt, wenn Titelverzeichnisse geführt werden. 9.4 Rechtfertigt es die Anzahl der Zahlungen bei einzelnen Buchungsstellen und wird hierdurch die Buchführung der Kasse erleichtert, so soll die Zahlstelle für jede dieser Buchungsstellen ein Titelverzeichnis führen. In diesem Fall sind alle Zahlungen der Zahlstelle mit Ausnahme der Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen einzeln in Titelverzeichnissen nachzuweisen. Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen sind unmittelbar in das Zahlstellenbuch einzutragen. Soweit es nicht zweckmäßig ist, für jede Buchungsstelle ein Titelverzeichnis zu führen, können die Zahlungen für mehrere Buchungsstellen in einem Titelverzeichnis zusammengefasst werden. Für Einzahlungs- und Auszahlungsbuchungsstellen sind hierbei getrennte Titelverzeichnisse zu führen. Sammelanordnungen sind entsprechend Nummer 9.1 Satz 2 bis 4 zu behandeln. 9.5 Werden Titelverzeichnisse geführt, so sind Abschlagsauszahlungen und Schlusszahlungen entweder nach Buchungsstellen getrennt in besondere Titelverzeichnisse oder in das Titelverzeichnis für mehrere Buchungsstellen (Nummer 9.4 Satz 4) einzutragen. Ist der Zahlstelle die Überwachung der Abrechnung von Abschlagsauszahlungen übertragen worden (Nummer 2.3), so sind die Abschlagsauszahlungen und Schlusszahlungen zusammen mit den übrigen Zahlungen in das Titelverzeichnis für die betreffende Buchungsstelle einzutragen und besonders zu kennzeichnen. Stand: 01.10.2007 9.6 Das Titelverzeichnis ist in doppelter Ausfertigung im Durchschreibeverfahren zu führen. Es muss mindestens die Angaben nach Nummer 9.2 und außerdem die Tagessumme enthalten. Die Tagessumme ist in das Zahlstellenbuch zu übernehmen. Die Durchschriften der Titelverzeichnisse, die nach der Abrechnung mit der Kasse bei der Zahlstelle verbleiben, gelten als Vorbuch zum Zahlstellenbuch. 9.7 Unterhält die Zahlstelle ein Konto bei einem Kreditinstitut, so hat sie ein Kontogegenbuch zu führen. Nummer 15 zu § 71 gilt entsprechend. 9.8 Für die bei der Zahlstelle verbleibenden Belege für Eintragungen in ihren Büchern gelten die Bestimmungen der Nummer 5 zu § 75 sinngemäß. 9.9 Im Übrigen gelten entsprechend 9.9.1 für die Form der Bücher Nummer 18.3 bis Nummer 18.9 zu § 71, 9.9.2 für das Eintragen der Zahlungen in die Bücher und Verzeichnisse Nummer 19.2 bis Nummer 19.7 und Nummer 20.1 zu § 71, 9.9.3 für das Aufbewahren der Bücher Nummer 21.1 zu § 71, 9.9.4 für das Ordnen und Aufbewahren der Belege Nummer 9.4, Nummer 9.5, Nummer 10.1 und Nummer 12 zu § 75 und 9.9.5 für das Fertigen von Belegen in der Zahlstelle Nummer 27 zu § 70. 10 Tagesabschluss 10.1 Der Zahlstellenverwalter hat täglich einen Tagesabschluss zu erstellen, wenn Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind. Hierzu sind der Zahlstellensollbestand und der Zahlstellenistbestand zu ermitteln. 10.2 Zur Ermittlung des Zahlstellensollbestandes ist im Zahlstellenbuch unter Berücksichtigung des letzten Zahlstellensollbestandes die Summe der Auszahlungen von der Summe der Einzahlungen abzuziehen. 10.3 Der Zahlstellenistbestand ist im Zahlstellenbuch darzustellen und mit dem Zahlstellensollbestand zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist der Unterschiedsbetrag als Zahlstellenfehlbetrag oder Zahlstellenüberschuss auszuweisen; Maßnahmen zur Aufklärung sind unverzüglich einzuleiten. 10.4 Ein Zahlstellenfehlbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist für den nächsten Tag als Auszahlung in das Zahlstellenbuch oder gegebenenfalls in ein Titelverzeichnis einzutragen. Der Zahlstellenverwalter hat hierfür einen Beleg zu fertigen, der vom Zahlstellenaufsichtsbeamten mit einem Sichtvermerk zu versehen ist. Außerdem ist der Leiter der Dienststelle unverzüglich zu unterrichten. 10.5 Ein Zahlstellenüberschuss ist für den nächsten Tag als Einzahlung in das Zahlstellenbuch oder gegebenenfalls in ein Titelverzeichnis einzutragen. Nummer 10.4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird ein Zahlstellenüberschuss aufgeklärt, so darf er nur auf Grund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt werden. 10.6 Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist im Zahlstellenbuch vom Zahlstellenverwalter durch Unterschrift zu bescheinigen. Stand: 01.10.2007 11 Abrechnung 11.1 Die Zahlstelle hat mindestens einmal monatlich mit der zuständigen Kasse an den vom Kassenleiter bestimmten Tagen abzurechnen. Die Zahlungen sind möglichst in dem Monat abzurechnen, in dem sie angenommen oder geleistet worden sind. 11.2 Für die Abrechnung ist das Zahlstellenbuch abzuschließen. Hierzu ist die Summe der Auszahlungen von der Summe der Einzahlungen abzuziehen; der Unterschiedsbetrag ist als noch nicht abgerechneter Bestand für den folgenden Abrechnungszeitraum vorzutragen. 11.3 Werden Titelverzeichnisse geführt, so sind sie aufzurechnen und vom Zahlstellenverwalter unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Nummer 11.4 Satz 4 gilt entsprechend. 11.4 Die Zahlstelle hat nach Abschluss des Zahlstellenbuchs eine Abrechnungsnachweisung aufzustellen. Hierfür gilt Nummer 26.2 zu § 71 sinngemäß. Die Abrechnungsnachweisung ist vom Zahlstellenverwalter zu unterschreiben. Durch die Unterschrift wird bescheinigt, dass das Zahlstellenbuch richtig und vollständig geführt worden ist, die Eintragungen ordnungsgemäß belegt und die Rechenergebnisse richtig sind. 11.5 Die Abrechnungsnachweisung ist zusammen mit den Belegen, den dazugehörenden Quittungsdurchschriften sowie den verschriebenen oder unbrauchbar gewordenen Quittungsvordrucken und der Urschrift des Zahlstellenbuchs der Kasse zu übersenden. Werden Titelverzeichnisse geführt, so sind der Abrechnungsnachweisung an Stelle der Urschrift des Zahlstellenbuchs die Urschriften der aufgerechneten und unterschriebenen Titelverzeichnisse beizufügen. In diesem Fall müssen aus der Abrechnungsnachweisung auch die Einzelbeträge der Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen ersichtlich sein. 11.6 Die Richtigkeit der Abrechnung ist von der Kasse zu prüfen. Die Kasse übernimmt die Ergebnisse der Titelverzeichnisse, in denen nur Zahlungen für eine Buchungsstelle aufgeführt sind, in Gesamtbeträgen in ihre Bücher. 12 Wertgegenstände Ist der Zahlstelle nach Nummer 55.1 zu § 70 die Verwahrung von Wertgegenständen übertragen worden, so gelten entsprechend 12.1 für die Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen Nummer 55.3 bis Nummer 55.7 zu § 70, 12.2 für die Verwaltung von Wertgegenständen Nummer 56 zu § 70, 12.3 für das Aufbewahren von Wertgegenständen Nummer 57 zu § 70 und 12.4 für die Buchführung über Wertgegenstände Nummer 28.1 bis Nummer 28.3, Nummer. 28.5, Nummer 29.1 und Nummer 29.2 zu § 71. 13 Ergänzende Bestimmungen 13.1 Das zuständige Ministerium erlässt bei der Errichtung der Zahlstelle mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen (z.B. Zuständigkeitsbereich, Bezeichnung der zuständigen Kasse, Anschluss an ein Kreditinstitut). 13.2 Von den Zahlstellenbestimmungen abweichende Regelungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Stand: 01.10.2007 13.3 Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann das zuständige Ministerium mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren einzelner Zahlstellen durch besondere Dienstanweisung regeln. 14 Zahlstellen besonderer Art 14.1 Für die Leistung und die Annahme geringfügiger Barzahlungen, die ihrer Art nach bekannt sind, können als Zahlstellen besonderer Art Handvorschüsse bewilligt und Geldannahmestellen eingerichtet werden. 14.2 Für Handvorschüsse und Geldannahmestellen gelten Nummer 2 bis Nummer 13 sinngemäß, soweit in Nummer 15 und Nummer 16 nichts anderes bestimmt ist. 15 Besondere Bestimmungen für Handvorschüsse 15.1 Das Ministerium der Finanzen kann den Landesdienststellen zur Leistung geringfügiger, fortlaufend anfallender Auszahlungen, die vorher nicht im Einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, Handvorschüsse bewilligen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Auszahlungen nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind und nicht von einer Kasse oder einer bereits bestehenden Zahlstelle geleistet werden können. 15.2 Der Betrag des Handvorschusses ist so niedrig wie möglich zu halten. Er soll nach dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen, im Höchstfall für einen Monat bemessen werden. 15.3 In der Bewilligungsverfügung ist der Verwendungszweck anzugeben. 15.4 Ausnahmsweise kann in der Bewilligungsverfügung die Annahme von geringfügigen Bareinzahlungen (z.B. Gebühren für private Ferngespräche, Entgelte für Vervielfältigungen) zugelassen werden, wenn die Einzahlung bei einer Kasse oder einer bereits bestehenden Zahlstelle nicht zweckmäßig ist und die Errichtung einer Geldannahmestelle dadurch vermieden werden kann. Die hiernach angenommenen Einzahlungen dürfen für die Leistung von Auszahlungen verwendet werden. 15.5 Zur Auszahlung des Handvorschusses ist eine Auszahlungsanordnung zu erteilen, in der der Verwalter des Handvorschusses als Empfangsberechtigter anzugeben ist. Der Handvorschuss ist von der Kasse im Vorschussbuch bei einer besonderen Buchungsstelle zu buchen. 15.6 Der Leiter der Dienststelle, der der Handvorschuss bewilligt worden ist, oder der von ihm Beauftragte hat einen Verwalter des Handvorschusses und einen Vertreter zu bestellen. Bei einem Wechsel des Verwalters sind die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme von dem bisherigen Verwalter und seinem Nachfolger zu bescheinigen. Kann der Verwalter seinem Nachfolger den Handvorschuss nicht selbst übergeben, so hat der Leiter der Dienststelle oder ein von ihm Beauftragter die ordnungsgemäße Übergabe zu bescheinigen. Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden Verhinderung des Verwalters (z.B. Urlaub, Krankheit). 15.7 Der Verwalter des Handvorschusses darf nur Auszahlungen leisten, die dem genehmigten Verwendungszweck entsprechen. Für diese Auszahlungen und die nach Nummer 15.4 zugeStand: 01.10.2007 lassenen Einzahlungen brauchen ihm Zahlungsanordnungen nicht vorzuliegen. 15.8 Der Handvorschuss und die gegebenenfalls angenommenen Einzahlungen müssen stets in Bargeld oder Belegen vorhanden sein. Erfordert es der Umfang des Zahlungsverkehrs, so hat der Verwalter des Handvorschusses eine Anschreibeliste für die Auszahlungen und Einzahlungen zu führen. Nummer 9.2 gilt entsprechend. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und Auszahlungen in der Anschreibeliste muss stets mit dem Bargeldbestand übereinstimmen. 15.9 Der Verwalter des Handvorschusses hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, die Belege über Zahlungen gegen Empfangsbestätigung an die anordnende Stelle zu geben. Wird eine Anschreibeliste geführt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und Auszahlungen zu errechnen und als neuer Bestand vorzutragen. Die anordnende Stelle hat die Belege zu prüfen und zu veranlassen, dass der Handvorschuss durch die zuständige Kasse oder Zahlstelle aufgefüllt wird. Dürfen Einzahlungen angenommen werden, so gilt Nummer 16.6 entsprechend. Übersteigen die Einzahlungen die Auszahlungen, so hat der Verwalter des Handvorschusses den Betrag, der den Handvorschuss übersteigt, bei der Kasse oder Zahlstelle einzuzahlen. 15.10 Sobald die Voraussetzungen für die Bewilligung des Handvorschusses ganz oder teilweise entfallen sind, hat der Leiter der Dienststelle die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Handvorschusses zu veranlassen. 16 Besondere Bestimmungen für Geldannahmestellen 16.1 Das zuständige Ministerium kann mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs für die Annahme geringfügiger Bareinzahlungen, die vorher nicht im Einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, Geldannahmestellen einrichten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungspflichtige den einzuzahlenden Betrag nach der Verkehrssitte sofort in bar zu entrichten hat und die Einzahlung bei einer Kasse, einer bereits bestehenden Geldannahmestelle oder einer sonstigen Zahlstelle nicht zweckmäßig ist. Die Einrichtung einer Geldannahmestelle und die Art der von ihr anzunehmenden Einzahlungen sind der Kasse oder Zahlstelle, an die die angenommenen Beträge abzuliefern sind, mitzuteilen. 16.2 Der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte hat einen Verwalter der Geldannahmestelle und einen Vertreter zu bestellen. Im Übrigen gilt Nummer 15.6 sinngemäß. 16.3 Der Verwalter der Geldannahmestelle hat Einzahlungen anzunehmen, ohne dass ihm hierfür Annahmeanordnungen vorliegen. 16.4 Der Verwalter der Geldannahmestelle hat eine Anschreibeliste zu führen, in die die Einzahlungen täglich einzeln einzutragen sind. Ist die Erfassung der Einzahlungen in anderer Weise sichergestellt (z.B. Bestandsnachweise für Vordrucke, nummerierte Eintrittskarten), so sind nur die Tagessummen in die Anschreibeliste zu übernehmen. Für die Eintragungen in die Anschreibeliste gilt Nummer 9.2 entsprechend. Die Summe der aus der Anschreibeliste sich ergebenden nicht abgelieferten Einzahlungen muss stets mit dem Bargeldbestand übereinstimmen. Stand: 01.10.2007 16.5 Bei der Einrichtung der Geldannahmestelle ist festzulegen, dass die angenommenen Beträge entweder beim Erreichen einer bestimmten Höhe oder zu bestimmten Zeitpunkten an die Kasse oder Zahlstelle abzuliefern sind. Die Einzahlungen sind mindestens einmal monatlich abzuliefern. Die Ablieferungen sind in die Anschreibeliste einzutragen; andere Auszahlungen dürfen nicht geleistet werden. 16.6 Der Verwalter der Geldannahmestelle hat mindestens einmal monatlich gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen, welche Beträge er im abgelaufenen Zeitraum angenommen hat. Hierfür hat er die erforderlichen Unterlagen (z.B. Bestandsnachweise für Vordrucke und Eintrittskarten, Quittungsdurchschriften) vorzulegen. Die zuständige Stelle hat diese Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu prüfen und, soweit erforderlich, die Erteilung der Annahmeanordnung für die Kasse zu veranlassen. Anlage 2 zu Nummer 19 zu § 79 Bestimmungen über die Verwendung von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best) Inhalt Nr. 1 Geltungsbereich Nr. 2 Unterrichtung, Einwilligungsverfahren Nr. 3 Mindestanforderungen Nr. 4 Verfahrenstest Nr. 5 Aufbewahren der Dokumentation Nr. 6 Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche Nr. 7 Datenermittlung und Datenerfassung Nr. 8 Datenverarbeitung Nr. 9 Datenfernübertragung Nr.10 Übertragung von Aufgaben auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung 1 Geltungsbereich Für automatisierte Verfahren im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, insbesondere für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungen, Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, Erteilung von Kassenanordnungen, Zahlbarmachung, Buchführung oder Rechnungslegung, gelten außer den in Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Automationsvorhaben, über den Datenschutz und über die Datensicherung getroffenen Regelungen die nachfolgenden Bestimmungen. 2 Unterrichtung, Einwilligungsverfahren 2.1 Das Ministerium der Finanzen und der Rechnungshof sind über beabsichtigte Verfahren nach Nummer 1 so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie gegebenenfalls die Gestaltung der Verfahren beeinflussen können. 2.2 Sollen Verfahren nach Nummer 1 eingesetzt oder geändert werden, so bedarf es der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit durch diese Verfahren die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, Erteilung von Kassenanordnungen, Zahlbarmachung, Buchführung oder Rechnungslegung berührt werden; gegebenenfalls hat das Ministerium der Finanzen das EinStand: 01.10.2007 vernehmen mit dem Rechnungshof herbeizuführen. Für die Einwilligung ist insbesondere eine allgemein verständliche Beschreibung des Automationsvorhabens mit den Entwürfen der erforderlichen Dienstanweisungen vorzulegen. Außerdem muss die Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Die Verantwortung des zuständigen Ministeriums für die Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Verfahrens, insbesondere für die Richtigkeit der Programme, bleibt unberührt. 2.3 Der Unterrichtung und der Einwilligung bedarf es auch, wenn Verfahren oder Verfahrensteile aus anderen Bereichen übernommen oder wenn die Entwicklung oder die Anwendung von Verfahren oder Verfahrensteilen auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung übertragen werden sollen. 3 Mindestanforderungen 3.1 Bei der Durchführung der Verfahren nach Nummer 1 ist sicherzustellen, dass 3.1.1 nur dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden, 3.1.2 die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung und der Datenverarbeitung durch organisatorische und programmierte Kontrollen, z.B. durch Prüferfassung, Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen, Prüfziffern, gewährleistet sind, 3.1.3 die Zugangs- und Zugriffskontrolle gewährleistet ist und in den Arbeitsablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann, 3.1.4 jede Veränderung von Dateien nachvollziehbar ist; tritt die Veränderung durch das Ergebnis einer Kumulierung von Datensätzen ein, so muss auch diese nachvollziehbar sein, 3.1.5 Vorkehrungen gegen einen Verlust und eine unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten (Dateien und Verarbeitungsprogramme) getroffen sind und 3.1.6 die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind. 3.2 Bei Speicherbuchführung (Nummer 3.5 zu § 71) muss außerdem sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der für die Bücher vorgeschriebenen Aufbewahrungszeiten in dem für Informations- und Prüfungszwecke erforderlichen Umfang jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist ausgedruckt oder auf sonstige Weise visuell lesbar gemacht werden können. 3.3 Werden Belege in Form von maschinell lesbaren Datenträgern verwendet (Nummer 1.4 zu § 75), so muss über die Anforderungen nach Nummer 3.1 hinaus sichergestellt sein, dass deren Inhalt bis zum Ablauf der für die Belege vorgeschriebenen Aufbewahrungszeiten jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist ausgedruckt oder auf sonstige Weise visuell lesbar gemacht werden kann. 4 Verfahrenstest Bei den Verfahren, die nach Nummer 2.2 der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bedürfen, ist ihm oder den von ihm beauftragten Stellen sowie dem Rechnungshof Gelegenheit zu geben, sich am Test neuer oder geänderter Verfahren zu beteiligen. 5 Aufbewahren der Dokumentation 5.1 Die Dokumentation von Verfahren nach Nummer 1 ist gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren. Stand: 01.10.2007 5.2 Werden für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungen, Erteilung von Kassenanordnungen oder Zahlbarmachung automatisierte Verfahren eingesetzt, beträgt die Aufbewahrungszeit für die Dokumentation solcher Verfahren oder Verfahrensteile, die nicht mehr eingesetzt werden, 6 Jahre. 5.3 Werden für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, Buchführung oder Rechnungslegung automatisierte Verfahren eingesetzt, beträgt die Aufbewahrungszeit für die Dokumentation solcher Verfahren oder Verfahrensteile, die nicht mehr eingesetzt werden, 10 Jahre. 5.4 Erstreckt sich die Dokumentation von Verfahren oder Verfahrensteilen sowohl auf die in Nummer 5.2 als auch auf die in Nummer 5.3 aufgeführten Bereiche, so gilt die Aufbewahrungszeit nach Nummer 5.3. 5.5 Die Aufbewahrungszeiten beginnen mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Verfahren oder Verfahrensteile letztmalig eingesetzt worden sind. 6 Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche Die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Beteiligten (Nummer 3.1.6) ist durch Dienstanweisung zu regeln. Grundsätzlich sind mindestens die Bereiche Datenermittlung, Datenerfassung und Datenverarbeitung gegeneinander abzugrenzen. Erledigt eine Person in Verfahren, die zu Zahlungen führen, Aufgaben aus mehr als einem dieser Bereiche, oder ist im Bereich Datenverarbeitung die Trennung nach den Funktionsbereichen Systemprogrammierung, Verfahrensentwicklung und -pflege, Arbeitsvorbereitung, Verarbeitung, Arbeitsnachbereitung und Archivierung nicht möglich, so sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. 7 Datenermittlung und Datenerfassung 7.1 Der Bereich Datenermittlung ist für die richtige und vollständige Ermittlung der Daten verantwortlich. Durch Dienstanweisung ist mindestens zu regeln, 7.1.1 inwieweit und in welcher Form die Richtigkeit von Erfassungs- oder Eingabebelegen, die nicht bereits als Zahlungsanordnungen, deren Anlagen oder begründende Unterlagen nach Nummer 11 bis Nummer 19 zu § 70 festgestellt sind, zu bescheinigen ist, und 7.1.2 inwieweit und in welcher Form der Transport von Erfassungs- oder Eingabebelegen durch Arbeitsablaufbelege zu sichern ist. 7.2 Der Bereich Datenerfassung ist für die gesicherte, richtige und vollständige Erfassung der zu verarbeitenden Daten verantwortlich. Die richtige und vollständige Erfassung ist zu bescheinigen und durch geeignete Prüfungen zu sichern. Werden die Datenermittlung und die Datenerfassung von einer Person vorgenommen, so ist in diese Prüfungen auch die Datenermittlung einzubeziehen. In Verfahren, die zu Zahlungen führen, sind die Prüfungen vor der Festsetzung oder Zahlbarmachung durchzuführen. Das Nähere über die Art der Sicherung, der Erfassung und der Bescheinigung sowie über die Art und den Umfang der Prüfung ist durch Dienstanweisung zu regeln. 7.3 Der Bereich Datenerfassung hat den Transport von maschinell lesbaren Datenträgern durch Begleitbelege zu sichern. Das Nähere ist durch Dienstanweisung zu regeln. 7.4 Führt die Erfassung zur Direktverarbeitung der Daten, so sind Regelungen der ZugriffskonStand: 01.10.2007 trolle (z.B. Benutzerkennung, Password, Abstufung der Zugriffsberechtigung) zu treffen. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Das Nähere über die Zugriffskontrolle und die Protokollierung der Zugriffe ist durch Dienstanweisung zu regeln. 8 Datenverarbeitung 8.1 Der Bereich Datenverarbeitung ist für die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten verantwortlich, insbesondere für 8.1.1 die richtige und vollständige Übernahme der Daten zur Verarbeitung, 8.1.2 die richtige und vollständige technische Durchführung der Verarbeitung mit den dokumentierten, freigegebenen und gültigen Programmen, 8.1.3 die Wiederholbarkeit der Verarbeitung im Fall nicht einwandfreier Arbeitsergebnisse, 8.1.4 die vollständige Durchführung der ihm obliegenden organisatorischen und sonstigen Kontrollen, 8.1.5 die Sicherung der Datenbestände und der Programme gegen Verlust, unzulässige Weitergabe, unbeabsichtigte und unbefugte Veränderung oder Verwendung durch technische und organisatorische Maßnahmen und 8.1.6 die richtige und vollständige Weiterleitung der Arbeitsergebnisse. 8.2 Die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten ist zu bescheinigen. Die Bescheinigung schränkt die Verantwortung anderer Stellen für die Richtigkeit der Arbeitsergebnisse entsprechend ein; sie ist gegebenenfalls eine Teilbescheinigung nach Nummer 19.1 zu § 70. 8.3 Der Transport von maschinell lesbaren Datenträgern und die Abgabe von Arbeitsergebnissen sind durch Begleitbelege oder auf andere Weise zu sichern. 8.4 Das Nähere über die Sicherung des Arbeitsablaufs und die Maßnahmen im Störungsfall ist durch Dienstanweisung zu regeln. 9 Datenfernübertragung 9.1 Bei Datenfernübertragung ist sicherzustellen, dass 9.1.1 die Daten richtig und vollständig gesendet und empfangen werden, 9.1.2 die Übertragung von Daten wiederholt werden kann und 9.1.3 die Daten von Sende- und Empfangsdateien visuell lesbar gemacht werden können. 9.2 Die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen sind durch Dienstanweisung festzulegen. 10 Übertragung von Aufgaben auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung Werden Verfahren nach Nummer 1 ganz oder teilweise auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Durchführung übertragen, so ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Nummer 2 bis Nummer 9 beachtet werden. Anlage 3 (Nr. 20 zu § 79) Bestimmungen für die Übernahme des Inhalts von aufzubewahrenden Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf Bildträger (HKR-Mikrofilm-Best) Inhalt Stand: 01.10.2007 Nr. 1 Anwendungsbereich, Einwilligungsverfahren Nr. 2 Mindestanforderungen Nr. 3 Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Verfahrens Nr. 4 Ordnen und Aufbewahren der Mikrofilme Nr. 5 Dienstanweisung Nr. 6 Übertragung von Aufgaben auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung 1 Anwendungsbereich, Einwilligungsverfahren 1.1 Der Inhalt von aufzubewahrenden Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, insbesondere von Büchern und Belegen, kann unter Beachtung des § 7 auf Bildträger übernommen werden. Die Originalunterlagen oder Speicherinhalte können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, vorzeitig vernichtet oder gelöscht werden, soweit nicht ihre weitere Aufbewahrung vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist. Werden die Originalunterlagen vernichtet oder die Speicherinhalte gelöscht, so sind an deren Stelle die Bildträger aufzubewahren. 1.2 Wird als Bildträger der Mikrofilm verwendet, so sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten. 2 Mindestanforderungen Wird der Inhalt von Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf Mikrofilm übernommen, so ist sicherzustellen, dass 2.1 das angewendete Verfahren den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit und der Verfahrenssicherheit entspricht (Nummer 3), 2.2 die Wiedergabe auf dem Mikrofilm dauerhaft ist und mit der visuell lesbaren Unterlage oder mit dem Inhalt des magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichers übereinstimmt, 2.3 die für die Übernahme auf Mikrofilm und die für die Aufbewahrung der Mikrofilme verantwortlichen Stellen eindeutig bestimmt sind, 2.4 die geordnete und sichere Aufbewahrung der Mikrofilme geregelt ist (Nummer 4) und 2.5 der Inhalt des Mikrofilms jederzeit in angemessener Frist mit Hilfe eines Lesegeräts oder durch Rückvergrößerung als Papierkopie wiedergegeben werden kann. 3 Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Verfahrens 3.1 Soll der Inhalt von Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf Mikrofilm übernommen werden, so hat die für die Übernahme zuständige Stelle (Nummer 2.3) festzulegen 3.1.1 das Verfilmungsverfahren (z.B. Verfilmung visuell lesbarer Unterlagen, COM-Verfahren), 3.1.2 das Filmmaterial (z.B. Positivfilm, Negativfilm, Anforderungen an die Haltbarkeit), das Filmformat und den Verkleinerungsmaßstab, 3.1.3 das Entwicklungsverfahren, 3.1.4 die Aufbereitungsform (z.B. Filmrolle, Jacket, Fiche) und 3.1.5 die Anzahl der aus Gründen der Sicherung sowie für Auskunfts- und Prüfungszwecke herzustellenden Kopien. 3.2 Bücher, Belege und sonstige Unterlagen sind so geordnet auf Mikrofilm zu übernehmen, wie es den Bestimmungen über das Ordnen der betreffenden Unterlagen entspricht. Dabei ist siStand: 01.10.2007 cherzustellen, dass die einzelnen Aufzeichnungen jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist aufgefunden werden können. Erstreckt sich der zu übernehmende Inhalt einer visuell lesbaren Unterlage über mehrere Seiten, so ist er so auf Mikrofilm zu übernehmen, dass der Zusammenhang gewahrt bleibt. 3.3 Der Mikrofilm ist nach der Entwicklung unverzüglich auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu überprüfen. Fehlerhafte Aufzeichnungen sind durch Wiederholung der Verfilmung richtig zu stellen. Ist eine fehlerfreie Aufzeichnung einer visuell lesbaren Unterlage nicht möglich, so kann sie nicht durch Mikrofilm ersetzt werden. Ist eine fehlerfreie Aufzeichnung des Inhalts eines magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichers auf Mikrofilm nicht möglich, so ist der Inhalt des Speichers auszudrucken. 3.4 Sofern ein Mikrofilm bei der Entwicklung, bei der Prüfung oder bei der Herstellung von Kopien reißt, ist er zu kleben; die Rissstelle muss erkennbar bleiben. 3.5 Werden bei der Übernahme des Inhalts von Unterlagen auf Mikrofilm Stellen außerhalb der Landesverwaltung beteiligt, so bleibt die Verantwortung der für die Übernahme zuständigen Stelle (Nummer 2.3) unberührt. 3.6 Über die Übernahme auf Mikrofilm ist von der für die Übernahme zuständigen Stelle (Nummer 2.3) ein Nachweis zu führen; er muss mindestens enthalten 3.6.1 die Art und den Umfang der auf Mikrofilm übernommenen Unterlagen, 3.6.2 den Ort und das Datum der Übernahme, 3.6.3 die Bezeichnung der Stellen, die an der Übernahme mitgewirkt haben, sowie die Bescheinigungen dieser Stellen über die vollständige und unveränderte Übernahme der Unterlagen, über die Art des verwendeten Filmmaterials, über die ordnungsgemäße Durchführung des Verfilmungsverfahrens und über die Prüfung nach Nummer 3.3 Satz 1 und 3.6.4 die Aufbewahrungszeit für den Mikrofilm. 4 Ordnen und Aufbewahren der Mikrofilme 4.1 Die Mikrofilme sind in derselben Ordnung aufzubewahren, die für das Aufbewahren der Originalunterlagen gilt. 4.2 Für das Aufbewahren der Mikrofilme gelten dieselben Aufbewahrungszeiten wie für die Originalunterlagen. 4.3 Die für das Aufbewahren der Mikrofilme zuständige Stelle (Nummer 2.3) hat sicherzustellen, dass die Mikrofilme so gelagert werden, dass ihre Haltbarkeit und Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Sie hat die Mikrofilme in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren Zustand hinsichtlich Haltbarkeit und Lesbarkeit zu überprüfen. 5 Dienstanweisung 5.1 Das Nähere über die Verwendung von Mikrofilmen im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens ist durch Dienstanweisung zu regeln, die jeweils die Besonderheiten des einzelnen Anwendungsbereichs berücksichtigen muss. Dabei ist zu bestimmen, welche Stellen für das Aufbewahren der Kopien zuständig sind. 5.2 Werden bei der Übernahme des Inhalts von Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und RechStand: 01.10.2007 nungswesens auf Mikrofilm Stellen außerhalb der Landesverwaltung beteiligt, so ist zu bestimmen, in welchen Fällen ein Bediensteter der für die Übernahme zuständigen Stelle (Nummer 2.3) bei der Verfilmung und der Herstellung von Kopien anwesend sein muss. 6 Übertragung von Aufgaben auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung Wird die Übernahme des Inhalts von Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf Mikrofilm ganz oder teilweise auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung übertragen, so ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Nummer 2 bis Nummer 5 beachtet werden.
Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Ministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf. Zu § 80: Inhalt Erster Abschnitt: Allgemeines Nr. 1 Zweck und Umfang der Rechnungslegung Nr. 2 Zuständigkeiten Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung Nr. 3 Rechnungslegungsbücher Nr. 4 Rechnungsnachweisungen Nr. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse Nr. 6 Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen Nr. 7 Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Dritter Abschnitt: Gesamtrechnung Nr. 8 Gesamtrechnungsnachweisung Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Nr. 9 Sonstige Rechnungsunterlagen Nr. 10 Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen Nr. 11 Vorlage der Einzel- und der Gesamtrechnung Nr. 12 Ergänzende Bestimmungen Erster Abschnitt: Allgemeines 1 Zweck und Umfang der Rechnungslegung 1.1 Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung darzustellen. Sie umfasst die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung. Stand: 01.10.2007 1.2 Bei der Einzelrechnungslegung werden die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher (Nummer 3) und die dazugehörenden Rechnungsbelege (Nummer 3 zu § 75) im Einzelnen nachgewiesen (Einzelrechnung). Mit der Einzelrechnung ist der Nachweis über die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse zu verbinden. 1.3 Bei der Gesamtrechnungslegung werden die Einnahmen und Ausgaben in Gesamtbeträgen nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung nachgewiesen (Gesamtrechnung). 1.4 Die Einzelrechnung und die Gesamtrechnung werden durch die sonstigen Rechnungsunterlagen ergänzt. 2 Zuständigkeiten Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben ist Aufgabe der zuständigen Kasse, soweit nicht für bestimmte Bereiche die Einzelrechnungslegung anderen Stellen übertragen ist. Andere Stellen, die für Buchungen oder das Aufbewahren von Belegen zuständig sind, haben bei der Rechnungslegung mitzuwirken. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung 3 Rechnungslegungsbücher 3.1 Rechnungslegungsbücher sind 3.1.1 das Sachbuch Haushalt, 3.1.2 die Vorbücher zum Sachbuch Haushalt und 3.1.3 Zeitbücher, die mit dem Sachbuch Haushalt oder mit Vorbüchern zum Sachbuch Haushalt vereinigt sind (Nummer 4.4 zu § 71). 3.2 Bei Speicherbuchführung sind für die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben mindestens die Ergebnisse für jede Buchungsstelle auszudrucken. Der Rechnungshof kann verlangen, dass die einzelnen Buchungen jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist in dem von ihm für erforderlich gehaltenen Umfang ausgedruckt oder auf sonstige Weise visuell lesbar gemacht werden (Nummer 3.2 der Anlage 2 zu § 79 – HKR-ADV-Best -). 4 Rechnungsnachweisungen 4.1 Die Summen der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sind aus dem Sachbuch Haushalt titelweise nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in Rechnungsnachweisungen zu übernehmen. Wird nach anordnenden Stellen getrennt gebucht (Nummer 8.1 zu § 71), so sind außerdem die auf sie entfallenden Ergebnisse für jeden Titel anzugeben oder in einer Anlage zusammenzustellen. Aus den Titelergebnissen sind Kapitel- und Einzelplansummen zu bilden. Die Rechnungsnachweisungen sind mindestens für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen; dabei sind die Erfordernisse der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen, soweit die Einrichtung der Bücher es zulässt. 4.2 Einnahme- und Ausgabeübersichten (Nummer 26.5 zu § 71) oder Ausdrucke nach Nummer 3.2 Satz 1 können als Rechnungsnachweisungen verwendet werden, wenn sie die nach Nummer 4.1 erforderlichen Angaben enthalten. Stand: 01.10.2007 4.3 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit jeder Rechnungsnachweisung sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets Buchführung zu bescheinigen. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse 5.1 Die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind getrennt nach Buchungsstellen (Nummer 11. 1 und Nummer 12.1 zu § 71) in Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen beizufügen sind. 5.2 In den Nachweisungen sind anzugeben 5.2.1 die laufende Nummer, 5.2.2 der Buchungstag, 5.2.3 der Betrag, 5.2.4 die Begründung der anordnenden Stelle oder der Kasse, weshalb die Abwicklung bisher nicht möglich war, außerdem bei Vorschüssen ein Hinweis auf die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, sofern diese nach § 60 Abs. 1 erforderlich ist. 5.3 In den Nachweisungen können ohne die Begründung nach Nummer 5.2.4 jeweils in einer Summe angegeben werden 5.3.1 die als Verwahrungen behandelten Abzüge von persönlichen Bezügen (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge), 5.3.2 die gerichtlichen Geldhinterlegungen, 5.3.3 die Sicherheitsleistungen, 5.3.4 Verwahrungen anderer Art, die nach dem 30. September des Haushaltsjahres gebucht worden sind, 5.3.5 andere Verwahrungen bis zum Einzelbetrag von 250 EUR, 5.3.6 die Gehaltsvorschüsse, 5.3.7 die Handvorschüsse und 5.3.8 andere Vorschüsse bis zum Einzelbetrag von 250 EUR mit Ausnahme solcher Vorschüsse, die bis zum Ende des zweiten auf ihre Entstehung folgenden Haushaltsjahres nicht abgewickelt worden sind. 5.4 Zu den Summen nach Nummer 5.3.4, Nummer 5.3.5 und Nummer 5.3.8 ist die Anzahl der Fälle anzugeben. 5.5 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit jeder Nachweisung sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets Buchführung zu bescheinigen. 5.6 Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Erleichterungen zulassen. 6 Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen Der Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen ist bei den jeweiligen Anordnungsstellen zu führen. Diese Nachweisungen haben den Tag der Anordnung, die Bezeichnung des Empfangsberechtigten und die angeordneten Beträge zu enthalten. 7 Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr 7.1 Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass über Ausgaben für Maßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken (z.B. Stand: 01.10.2007 größere Baumaßnahmen) und die im Haushaltsplan einzeln veranschlagt sind, für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr zusammenhängend Rechnung gelegt wird. In diesem Fall sind die Ist-Ergebnisse der einzelnen Haushaltsjahre nach Abschluss der Maßnahme zusammenzustellen. Die Einbeziehung der jeweiligen Jahresergebnisse in die Rechnungsnachweisungen nach Nummer 4 bleibt unberührt. 7.2 Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr kann auch angeordnet werden, dass schon vor Abschluss der Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum Zwischenrechnung zu legen ist. Hierfür gilt Nummer 7.1 sinngemäß. Dritter Abschnitt: Gesamtrechnung 8 Gesamtrechnungsnachweisung 8.1 Die Gesamtrechnungsnachweisung erfolgt auf der Grundlage des Sachbuchs Gesamthaushalt oder einer auf seiner Grundlage erstellten Übersicht, die die Ergebnisse nach Kassen und Titeln getrennt sowie die Titelsummen enthalten muss. 8.2 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Gesamtrechnungsnachweisung sind vom Sachbearbeiter des Sachgebiets Buchführung und vom Kassenleiter zu bescheinigen. Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen 9 Sonstige Rechnungsunterlagen 9.1 Die Kasse hat als sonstige Rechnungsunterlagen, soweit diese nicht unmittelbar dem Rechnungshof zugeleitet werden, insbesondere bereitzuhalten 9.1.1 bei der Einzelrechnungslegung die Kassenanschläge und andere Unterlagen über die Verteilung der Haushaltsmittel (Nummer 1 zu § 34), 9.1.2 bei der Gesamtrechnungslegung die Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben und in Vorgriffe sowie in die Übertragung von Haushaltsresten. 9.2 Bei Baumaßnahmen hat die hierfür zuständige Stelle als sonstige Rechnungsunterlagen die Entwurfszeichnungen, Kostenermittlungen, Bauabrechnungen und weitere nach ergänzenden Bestimmungen (Nummer 12) vorgesehene Unterlagen bereitzuhalten. 9.3 Bei Maßnahmen, über die für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt wird (Nummer 7.1), hat die zuständige Stelle nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres dem Rechnungshof mitzuteilen 9.3.1 den Stand der Ausgaben seit Beginn der Maßnahme, 9.3.2 bis wann die Maßnahme voraussichtlich beendet sein wird, 9.3.3 bis wann die Rechnung voraussichtlich fertiggestellt sein wird. 9.4 Bei Baumaßnahmen, die bereits beendet, aber noch nicht abgerechnet sind, ist zusätzlich zu den Mitteilungen nach Nummer 9.3 anzugeben, wann der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist. 9.5 Soweit für wiederkehrende Zahlungen Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personenoder Objektkonten zu erstellen sind, müssen sie als sonstige Rechnungsunterlagen bereitgehalten werden. 10 Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen Stand: 01.10.2007 Die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege und die sonstigen Rechnungsunterlagen sind sicher und geordnet aufzubewahren; die Art und die Dauer des Aufbewahrens sowie das Ordnen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zu Nummer 21.1 zu § 71. Nummer 21.2 zu § 71 gilt entsprechend. 11 Vorlage der Einzel- und der Gesamtrechnung Die Einzelrechnungen und die Gesamtrechnung sind dem Rechnungshof vorzulegen oder zur Prüfung bereitzuhalten. Form und Zeitpunkt der Vorlage bestimmt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 12 Ergänzende Bestimmungen Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn für einzelne Bereiche zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung gestellt werden müssen.
Die Landesregierung kann im Benehmen mit dem Rechnungshof Stellen zur Vorprüfung der Rechnungen einrichten, soweit sich ein Bedürfnis hierzu ergibt. Zu § 100: Inhalt Allgemeines Nr. 1 Zweck, Gegenstand und Inhalt der Vorprüfung Nr. 2 Einrichtung und Stellung der Vorprüfungsstelle Nr. 3 Besetzung der Vorprüfungsstelle Nr. 4 Aufgaben des Leiters und der Prüfungsbeamten Nr. 5 Auskunfts- und Informationspflicht Planung, Ausmaß und Ablauf der Vorprüfung Nr. 6 Arbeitsplan Nr. 7 Ausmaß der Vorprüfung Nr. 8 Ort und Zeit der Vorprüfung Nr. 9 Art der Vorprüfung Nr. 10 Sachliche Vorprüfung Nr. 11 Rechnerische Vorprüfung Nr. 12 Förmliche Vorprüfung Nr. 13 Vorprüfung bei Verwendung von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (ADV- Anlagen) Nr. 14 Akten der Vorprüfung Nr. 15 Kennzeichnung und Bescheinigung der Vorprüfung Vorprüfungsergebnisse Nr. 16 Aufzeichnung und Übermittlung der Prüfungsergebnisse Nr. 17 Abwicklung der Beanstandungen Nr. 18 Vorlagebericht Stand: 01.10.2007 Nr. 19 In-Kraft-Treten Allgemeines 1 Zweck, Gegenstand und Inhalt der Vorprüfung 1.1 Die Vorprüfung hat den Zweck, die Prüfung der Rechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof vorzubereiten und zu ergänzen. Sie dient ferner dazu, eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu gewährleisten, wenn der Rechnungshof nach § 89 Abs. 2 LHO seine Prüfung beschränkt. 1.2 Die Vorprüfung soll dem Rechnungshof ferner die Möglichkeit geben, das Verwaltungshandeln, soweit es sich finanziell ausgewirkt hat oder auswirken kann, auf Grund von gleich gelagerten und zusammengehörenden Sachverhalten zu würdigen. Die Ergebnisse sollen auch Anlass für Verbesserungsvorschläge sein; sie können auch zu Vorschlägen über den künftigen Personal- und Sachaufwand führen. 1.3 Die Vorprüfung erstreckt sich darauf, ob die LHO, das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan sowie die sonstigen für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften eingehalten worden sind. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind, ob ordnungsgemäß Rechnung gelegt worden ist und ob wirtschaftlich verfahren wird. 1.4 Auf besondere Weisung des Rechnungshofs können im Rahmen der Vorprüfung Erhebungen bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung vorgenommen werden. Leiten diese Stellen Mittel an Dritte weiter, so kann auch bei diesen geprüft werden. 1.5 Verwaltungsinterne Kontrollaufgaben (z.B. Kassenaufsicht; Visaprüfung, die Zahlungen von einer regelmäßigen zusätzlichen Kontrolle abhängig macht; verwaltungsmäßige einschließlich fachtechnische Prüfung der Verwendungsnachweise nach Nummer 11 zu § 44 LHO) sind keine Vorprüfung. Eine regelmäßige Vorprüfung vor der Zahlung bedarf der Einwilligung des Rechnungshofs. 1.6 Bei Einführung und Änderung automatisierter Verfahren auf den Gebieten des Kassen- und Rechnungswesens hat sich die Vorprüfungsstelle an der Programm- und Verfahrensprüfung im gebotenen Umfang zu beteiligen. Der Auftrag hierfür bedarf des Einvernehmens mit dem Ministerium der Finanzen und mit dem für den Einzelplan zuständigen Ministerien (vgl. Nummer 13). 2 Einrichtung und Stellung der Vorprüfungsstelle 2.1 Die Vorprüfungsstelle ist Teil der Behörde, bei der sie eingerichtet ist. Sie führt die Bezeichnung dieser Behörde mit dem Zusatz "Vorprüfungsstelle". Sie untersteht dem Leiter der Dienststelle unmittelbar. Bei ihrer Prüfungstätigkeit unterliegt die Vorprüfungsstelle fachlich nur den Weisungen des Rechnungshofs. 2.2 Das Ministerium der Finanzen und das zuständige Ministerium können im Einvernehmen mit dem Rechnungshof vereinbaren, dass Aufgaben der Vorprüfung ungeachtet der sonstigen Zuständigkeit überörtlich oder nach sachlichen Gesichtspunkten zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung verschiedener Vorprüfungsstellen oder mit vorhandenen Vorprüfungsstellen für den Bund ist anzustreben, wenn für die Vorprüfung besondere Fachkenntnisse benöStand: 01.10.2007 tigt werden (z.B. auf dem Gebiet des Abgabenrechts, der Datenverarbeitung, der Technik und des Bauwesens) oder die dezentrale Prüfung nicht zweckmäßig oder nicht wirtschaftlich wäre. 2.3 Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlichen Dienstposten bemisst und bewertet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 2.4 Die Vorprüfungsstelle darf in ihrer Tätigkeit von der Verwaltung nicht beeinflusst oder behindert werden. Dies hat der Leiter der Dienststelle sicherzustellen. Die Vorprüfungsstelle berichtet dem Leiter der Dienststelle oder dem von ihm Beauftragten, wenn sie bei der sachgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert wird. Eine Abschrift des Berichts leitet sie dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof zu. 2.5 Die Vorprüfungsstelle führt den Schriftwechsel mit den zu prüfenden Stellen und dem Rechnungshof unmittelbar. Schreiben der Vorprüfungsstelle sind nach Gegenzeichnung der Entwürfe durch den Prüfungsbeamten vom Leiter der Vorprüfungsstelle abschließend zu zeichnen. Er kann die Prüfungsbeamten ermächtigen, Schreiben von untergeordneter Bedeutung abschließend zu zeichnen. Der Leiter der Dienststelle, bei der die Vorprüfungsstelle eingerichtet ist, kann anordnen, dass Schreiben über ihn zu leiten sind. 2.6 Die Vorprüfungsstelle unterstützt den Rechnungshof nach seinen Weisungen im Rahmen der Nummer 1.1 bei seinen Prüfungen. Sie kann mit der selbstständigen Erledigung von Prüfungen beauftragt werden. 3 Besetzung der Vorprüfungsstelle 3.1 Der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im Benehmen mit dem Rechnungshof bestellt und abberufen. Das Benehmen soll vor der Beteiligung der Personalvertretung herbeigeführt werden. 3.2 Die Vorprüfungsstelle ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Planstellen/Stellen und der übrigen Verwaltungsaufgaben sachgerecht zu besetzen. Vor der Zuweisung und Abberufung der Prüfungsbeamten sind der Leiter der Vorprüfungsstelle und der Rechnungshof zu hören. 3.3 Die Prüfungsbeamten müssen besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Fachgebiet haben und mit dem allgemeinen Verwaltungsdienst vertraut sein; sie sollen gründliche Kenntnisse des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens besitzen. Außerdem müssen sie sich nach Leistungen und Persönlichkeit für den Prüfungsdienst eignen. Bei der Ausschreibung ist auf diese Anforderungsmerkmale hinzuweisen. 3.4 Die Prüfungsbeamten, die überwiegend sachlich vorprüfen, sollen grundsätzlich dem gehobenen Dienst angehören. Mit den Aufgaben eines Prüfungsbeamten können auch Angestellte mit gleicher Befähigung betraut werden. 3.5 Mit der förmlichen und rechnerischen Vorprüfung sind in der Regel befähigte Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte mit gleicher Befähigung zu betrauen; in geeigneten Fachbereichen kann ihnen ausnahmsweise auch die sachliche Vorprüfung übertragen werden. Stand: 01.10.2007 3.6 Der Leiter der Vorprüfungsstelle und die Prüfungsbeamten dürfen ihrer Tätigkeit für die Vorprüfung nicht durch andere Aufgaben entzogen werden. 3.7 Zu Prüfungsaufgaben darf nicht herangezogen werden, wer an den zu prüfenden Vorgängen oder Unterlagen mitgewirkt hat. 4 Aufgaben des Leiters und der Prüfungsbeamten 4.1 Der Leiter der Vorprüfungsstelle regelt die Geschäftsverteilung und -führung. Er ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben der Vorprüfungsstelle ordnungsgemäß wahrgenommen und die fachlichen Weisungen des Rechnungshofs beachtet werden. Er ist berechtigt, den Prüfungsbeamten Weisungen für die Prüfung zu geben und von ihnen erhobene Beanstandungen zu ändern. Er hat darauf zu achten, dass sich die Prüfungsbeamten über die für ihre dienstliche Tätigkeit in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung unterrichten und sich auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen und Aufgaben der Verwaltungsbehörde vertraut machen, die ihre Prüfungen betreffen. 4.2 Der Leiter der Vorprüfungsstelle ist bei allen die Vorprüfungsstelle berührenden Maßnahmen der Verwaltung auf den Gebieten der Organisation, des Personalwesens und der Haushaltswirtschaft zu hören. 4.3 Der Leiter der Vorprüfungsstelle soll selbst prüfen, soweit es die vorstehend genannten Aufgaben erlauben. 4.4 Die Prüfungsbeamten haben in eigener Verantwortung Fehler und Mängel festzustellen; sie sollen die Ursachen von Mängeln ermitteln sowie Maßnahmen zur Beseitigung und künftigen Vermeidung der Mängel anregen. Bedeutsame Feststellungen haben sie dem Leiter der Vorprüfungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 4.5 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit erstreckt sich für die Angehörigen der Vorprüfungsstelle auf alle bei der Prüfungstätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse. 4.6 Die Prüfungsbeamten, die Personalausgaben prüfen, sind durch den Leiter der Vorprüfungsstelle auf die besondere Vertraulichkeit der Personalunterlagen hinzuweisen. 5 Auskunfts- und Informationspflicht 5.1 Die Vorprüfungsstelle darf von der geprüften Stelle die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Das gilt auch, soweit es sich bei der geprüften Stelle um eine organisatorisch übergeordnete Dienststelle oder eine Dienststelle eines anderen Geschäftsbereichs handelt. Bei der Prüfung von Personalausgaben fallen Vorgänge besonders vertraulicher Art (insbesondere Gesundheitszeugnisse, dienstliche Beurteilungen oder alle die Privatsphäre berührenden Unterlagen) nicht unter das Einsichtsrecht der Vorprüfungsstelle. 5.2 Die Vorprüfungsstelle ist von allen allgemeinen Regelungen einschließlich der Vorschriften auf dem Gebiet der ADV zu unterrichten, die sich auf Einnahmen und Ausgaben der zu prüfenden Stellen auswirken können. Stand: 01.10.2007 5.3 Die Verwaltung unterrichtet die Vorprüfungsstelle über Nutzen-Kosten-Untersuchungen. Das Gleiche gilt, wenn außenstehende Berater mit Organisations- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beauftragt werden sollen. 5.4 Die Ergebnisse anderer Prüfungen seitens der Verwaltung sind für die Vorprüfung nutzbar zu machen. Niederschriften über Kassenprüfungen sind der Vorprüfungsstelle zur Kenntnis zu geben. 5.5 Werden Auskünfte oder Unterlagen verweigert, ist nach Nummer 2.4 zu verfahren. Planung, Ausmaß und Ablauf der Vorprüfung 6 Arbeitsplan 6.1 Der Leiter der Vorprüfungsstelle hat für jedes Jahr im Einvernehmen mit dem Rechnungshof einen Arbeitsplan nach beiliegendem Muster aufzustellen. 6.2 Dem Rechnungshof ist der Arbeitsplan in der von ihm bestimmten Zahl bis zum 1. Dezember des Vorjahres vorzulegen. Die Vorprüfungsstelle kann sich auf die Mitteilung der Änderungen gegenüber dem Arbeitsplan des Vorjahres beschränken, wenn diese geringfügig sind. 6.3 Dem Leiter der Dienststelle, bei der die Vorprüfungsstelle eingerichtet ist, ist ein Abdruck des Arbeitsplans vorzulegen. 7 Ausmaß der Vorprüfung 7.1 Die Vorprüfung ist grundsätzlich auf Stichproben zu beschränken, wenn diese gewährleisten, dass wesentliche Fehler und Mängel von allgemeiner Bedeutung nicht unentdeckt bleiben. Sie sind zumindest so weit auszudehnen, bis sich der Prüfungsbeamte von der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung überzeugt hat. Dies gilt insbesondere für die Vollständigkeit der Rechnungsbelege (§ 75 LHO) sowie das Vorhandensein der Rechnungsnachweisungen mit den erforderlichen Anlagen. Die besonderen Bestimmungen über die Rechnungslegung von Baumaßnahmen sind zu beachten. Die Erfahrungen über die Arbeitsqualität der zu prüfenden Stellen und die Ergebnisse früherer Prüfungen sind bei der Auswahl und der Bemessung der Stichproben zu berücksichtigen. 7.2 Art und Umfang der Stichproben bestimmt der Leiter der Vorprüfungsstelle nach Anhörung der Prüfungsbeamten, soweit nicht in dieser Vorprüfungsordnung oder durch den Rechnungshof allgemein oder im Einzelfall anderes bestimmt ist. Die vom Leiter der Vorprüfungsstelle vorgesehenen Stichproben sind im Arbeitsplan zu begründen. 7.3 Bei einer Prüfung anhand von Einzelbelegen sollen, soweit erforderlich, die dazu gehörenden Akten beigezogen werden. 7.4 Auf Verlangen der Vorprüfungsstelle sind Speicherkonten, deren Ergebnisse, auf Datenträgern aufgezeichnete Rechnungsbelege oder dgl. in dem für die Vorprüfung erforderlichen Umfang auszudrucken oder auf sonstige Weise lesbar zu machen. 7.5 Soweit aus wichtigem Grund in einzelnen Fachbereichen vollständig vorgeprüft oder von der Vorprüfung abgesehen wird und das nicht im Arbeitsplan kenntlich gemacht worden ist, ist Stand: 01.10.2007 der Rechnungshof unverzüglich zu unterrichten. 7.6 Die zur Aufstellung der Haushaltsrechnung dienenden Unterlagen sind vollständig vorzuprüfen (Übernahme der Abschlussergebnisse, Rechnungsnachweisungen, Einzelrechnung, Gesamtrechnung). 8 Ort und Zeit der Vorprüfung 8.1 Die Vorprüfungsstelle prüft an ihrem Sitz oder örtlich, wenn dies sachlich geboten ist. Der Rechnungshof kann örtliche Prüfungen und Erhebungen gemeinsam mit der Vorprüfungsstelle vornehmen. Das Prüfungsverfahren regelt der Rechnungshof. 8.2 Es ist so rechtzeitig zu prüfen, dass wirtschaftliche Nachteile möglichst verhindert und eingetretene nachteilige Auswirkungen bald nach ihrer Entstehung beseitigt werden können. Die Rechnungsbelege - möglichst auch die Rechnungslegungsbücher - sollen laufend vorgeprüft werden. Rechnungsbelege von Baumaßnahmen sind grundsätzlich nach Rechnungslegung bzw. Zwischenrechnungslegung vorzuprüfen. Soweit die Aufklärung von Sachverhalten es erfordert (z.B. bei Beschaffungs- und Bauvorhaben), können bereits während der Ausführung örtliche Erhebungen vorgenommen werden. 8.3 Soweit keine allgemeine Regelung getroffen ist, bestimmt die Vorprüfungsstelle unter Berücksichtigung der vom Rechnungshof gesetzten Fristen die Termine, zu denen die Verwaltung Unterlagen zu übersenden oder bereitzustellen hat. 8.4 Die Unterlagen nach Nummer 7.6 sind unverzüglich vorzuprüfen und an den Rechnungshof weiterzuleiten. 8.5 Die Vorprüfungsstelle kann mangelhafte Rechnungen der Verwaltungsbehörde oder der Kasse zur Abstellung der Mängel zurückgeben. Bei Bemessung der Frist für die Wiedervorlage ist darauf zu achten, dass sich die Vorlage der Rechnungen an den Rechnungshof nicht verzögert. 9 Art der Vorprüfung Die Vorprüfung besteht aus der sachlichen, rechnerischen und förmlichen Prüfung. Die sachliche Vorprüfung hat Vorrang. Bei der Durchführung der Vorprüfung sind die Grundsätze der Nummer 1.1 zu beachten. 10 Sachliche Vorprüfung 10.1 Die sachliche Vorprüfung der Einnahmen und Ausgaben erstreckt sich auf alle Merkmale, die Inhalt der sachlichen einschließlich fachtechnischen Feststellung sind. 10.2 Bei der sachlichen Vorprüfung ist auch darauf zu achten, ob a) die Zahlungen nicht zu früh oder zu spät geleistet oder ob nicht Überzahlungen, Minderzahlungen oder Doppelzahlungen bewirkt wurden, b) die Zahlungen auf die richtige Buchungsstelle und das richtige Haushaltsjahr angewiesen und dementsprechend gebucht wurden, c) die anweisenden Stellen zur Erteilung der Kassenanordnung zuständig waren, d) die Abschlagsauszahlungen richtig und rechtzeitig abgerechnet, die Vorschüsse und Verwahrungen richtig und rechtzeitig abgewickelt sowie die noch nicht abgerechneten Stand: 01.10.2007 Abschlagsauszahlungen und die noch nicht abgewickelten Vorschüsse und Verwahrungen in der vorgeschriebenen Weise nachgewiesen sind, e) untersucht worden ist, ob die in Aussicht gestellten Erfolge als Rationalisierungsmaßnahmen nachgewiesen worden sind, f) die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet worden sind (Nummer 1.4), Verwendungsnachweise nach § 44 LHO geführt sind sowie ob und mit welchem Ergebnis die Verwendung der Zuwendung durch die Verwaltung geprüft worden ist. 10.3 Personalausgaben sollen anhand der Personalakten und der sonstigen Belegung geprüft werden. Die Einsichtnahme ist auf die Teile zu beschränken, die für die Prüfung der Personalausgaben unabdingbar notwendig sind. Unterlagen über die Personalbewirtschaftung (Planstellenverzeichnisse, Stellenbesetzungslisten, Geschäftsverteilungspläne usw.) sind bei Bedarf heranzuziehen. In Zweifelsfällen soll auch geprüft werden, ob die ausgeübte Tätigkeit zutreffend beschrieben und tariflich richtig eingeordnet ist. 10.4 Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen sollen sachlich auch geprüft werden, wenn sie nicht zu Einnahmen und Ausgaben führen (z.B. ablehnende Verwaltungsakte, zurückgenommene Bußgeld- und Verwarnungsbescheide, Entscheidungen nach §§ 58 und 59 LHO). 11 Rechnerische Vorprüfung 11.1 Die rechnerische Vorprüfung erstreckt sich auf alle Merkmale, die Gegenstand der rechnerischen Feststellung sind. Sie umfasst somit auch die Prüfung, ob Ansätze im Beleg nach den Berechnungsunterlagen (Bestimmungen, Verträge, tarifvertragliche Regelungen) richtig ermittelt sind und ob die Buchungen mit den Belegen und die Rechnungsnachweisungen mit den Rechnungslegungsbüchern und der Gesamtrechnung übereinstimmen. 11.2 Die rechnerische Vorprüfung erfasst darüber hinaus die Richtigkeit sämtlicher Berechnungen und Zusammenstellungen; sie erübrigt sich, soweit bei der Kassenprüfung rechnerisch geprüft und dies kenntlich gemacht wurde. 11.3 Von der rechnerischen Vorprüfung ist abzusehen, soweit auf die rechnerische Feststellung von Berechnungen, die mit Hilfe von ADV-Anlagen vorgenommen worden sind, ganz oder teilweise verzichtet worden ist. Auf die Nachrechnung kann verzichtet werden, wenn die Belege mit Buchungsmaschinen hergestellt oder aufgerechnet sind, die mit einer nicht beeinflussbaren Kontrolleinrichtung versehen sind. 12 Förmliche Vorprüfung 12.1 Die förmliche Vorprüfung erstreckt sich darauf, dass die Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften belegt, bescheinigt und gebucht sowie die sonstigen Nachweisungen geführt sind. Bei der Verwendung von ADV-Anlagen bezieht sich die förmliche Vorprüfung auch auf die richtige Übernahme und Eingabe der Daten. Außerdem hat sich der Prüfer davon zu überzeugen, dass die Verwendung der freigegebenen und gültigen Programme und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bescheinigt worden sind. 12.2 In besonderen Fällen kann die Vorprüfungsstelle die Übersendung von Unterschriftsmitteilungen (Nummer 2.2 zu § 34 LHO) verlangen. 12.3 Die förmliche Vorprüfung erübrigt sich, soweit bei der Kassenprüfung förmlich geprüft und Stand: 01.10.2007 dies kenntlich gemacht worden ist. 13 Vorprüfung bei Verwendung von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (ADV- Anlagen) 13.1 Bei der Verwendung von ADV-Anlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen erstreckt sich die sachliche Vorprüfung auch darauf, ob a) nur dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bescheinigt worden sind, b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenverarbeitung, Datenspeicherung und Datenausgabe durch organisatorische und programmierte Kontrollen, z.B. durch Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen, Prüfziffern gewährleistet sind, c) in den Arbeitsablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann, d) Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen worden sind, e) die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind. 13.2 Bei Speicherbuchführung muss außerdem sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der für die Bücher vorgeschriebenen Aufbewahrungszeiten in dem für Informations- und Prüfungszwecke erforderlichen Umfang jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist ausgedruckt oder auf sonstige Weise visuell lesbar gemacht werden können. 14 Akten der Vorprüfung Die Prüfungsakten sind klar gegliedert und soweit wie möglich nach Haushaltsjahren getrennt zu führen. Für allgemeine Angelegenheiten, technische Angelegenheiten sowie für Schwerpunktund Querschnittsprüfungen sind gesonderte Akten zu führen. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien zusätzliche Anordnungen über die Gliederung und Aufbewahrung der Akten treffen. 15 Kennzeichnung und Bescheinigung der Vorprüfung 15.1 Die Prüfungsbeamten verwenden für ihre Prüfvermerke Schreibmittel der Farbe "Blau". Geprüfte Zahlenangaben sind abzuhaken. Beanstandete Belege und Vorgänge sind mit einem Hinweis auf die Vorprüfungsniederschrift oder die sonstige Erledigung zu versehen. 15.2 Auf dem Titelblatt (der Vorsatzkarte) der Rechnungslegungsbücher haben die Prüfungsbeamten mit Tagesangabe zu bestätigen, dass die Bücher mit den dazugehörigen Belegen und anderen Unterlagen vorgeprüft sind. Art und Umfang der Vorprüfung sind anzugeben. Vorprüfungsergebnisse 16 Aufzeichnung und Übermittlung der Prüfungsergebnisse 16.1 Die Prüfungsbeamten haben festgestellte Fehler und Mängel und ggf. die Anregungen, wie sie zu beheben sind, in eine Niederschrift nach beiliegendem Muster zu Nummer 16.1 VPO (Sammelniederschrift in fortlaufender Nummernfolge oder Einzelniederschrift) aufzunehmen. Diese Vorprüfungsniederschriften sind den geprüften Stellen unter angemessener Fristsetzung zur Beantwortung zu übersenden. 16.2 Sammelniederschriften sind getrennt nach Rechnungen, soweit erforderlich für einzelne Stand: 01.10.2007 Bereiche (z.B. Titel, Beschaffungsvorhaben) zu führen. 16.3 Einzelniederschriften sind insbesondere zu fertigen, wenn Mängel unverzüglich abgestellt werden müssen oder aus anderen Gründen eine Beanstandung einzeln bearbeitet werden soll (z.B. bei der laufenden Belegprüfung, bei Personalausgaben). 16.4 Fragen grundsätzlicher Art sowie Beanstandungen von besonderer Bedeutung, die sofort behoben werden müssen, hat die Vorprüfungsstelle unverzüglich dem Leiter der geprüften Dienststelle, bei Dienststellen im nachgeordneten Bereich auch der übergeordneten Dienststelle mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mängel wiederholt aufgetreten sind oder darauf schließen lassen, dass Vorschriften unterschiedlich ausgelegt werden oder organisatorische Mängel bestehen. Die Vorprüfungsstelle berichtet zugleich dem Rechnungshof. 16.5 Werden bei der Vorprüfung Sachverhalte festgestellt, die zu Ansprüchen gegen Dritte oder gegen Bedienstete führen können, ist die geprüfte Stelle unverzüglich zu unterrichten. Von der unverzüglichen Unterrichtung darf nur abgesehen werden, wenn ohne zusätzliche Ermittlungen zum Sachverhalt offensichtlich ist, dass gesetzliche und vertragliche Regelungen, Tarifverträge, Verwaltungsvorschriften oder tatsächliche Hinderungsgründe der Geltendmachung entgegenstehen. 16.6 Die Vorprüfungsstelle hat bei beanstandeten Beträgen von weniger als 50 EUR sich darüber zu äußern, ob die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Einziehung oder Auszahlung gegeben sind. § 96 Abs. 1 LHO letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden; die Kleinbetragsregelungen (Nummer 6 zu § 34 LHO, Nummer 2.6 zu § 59 LHO) sind zu beachten. 16.7 Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts (etwa bei unzulänglich erläuterten und begründeten Einnahmen und Ausgaben) sind grundsätzlich nicht in die Vorprüfungsniederschrift aufzunehmen, sondern so weit wie möglich ohne Schriftwechsel zu klären. Über das Ergebnis ist ein Vermerk zu fertigen. 16.8 Kleine Formfehler und Mängel sind möglichst mündlich zu bereinigen; das ist in geeigneter Form kenntlich zu machen. 16.9 Die Prüfungsbeamten haben die von ihnen an unrichtiger Stelle oder im falschen Haushaltsjahr festgestellten Buchungen, wenn der Betrag von 2.500 EUR überschritten wird oder der Verstoß sonst von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ist, in Nachweisungen nach den beiliegenden Mustern aufzunehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit Umbuchungen nicht mehr vorgenommen werden können. 17 Abwicklung der Beanstandungen 17.1 Die Vorprüfungsniederschriften sind innerhalb der gesetzten Fristen zu beantworten. Erkennt die geprüfte Stelle die Beanstandung an, hat sie das Erforderliche unverzüglich zu veranlassen. 17.2 Die Vorprüfungsstelle nimmt zu den Antworten Stellung und entscheidet, ob die Beanstandungen erledigt sind. In den Fällen der Nummer 16.4 unterrichtet sie die beteiligten Stellen. 17.3 Ergeben sich Zweifelsfragen oder können Meinungsverschiedenheiten zwischen der VorprüStand: 01.10.2007 fungsstelle und der geprüften Stelle nicht behoben werden, hat die Vorprüfungsstelle unter Vorlage des vollständigen Prüfungsstoffs die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der geprüften Stelle herbeizuführen. Der Schriftwechsel ist dem Rechnungshof mit dem Vorlagebericht zu übersenden oder nachzureichen. Die Vorprüfungsstelle kann jederzeit Zweifelsfragen an den Rechnungshof herantragen. 17.4 Beabsichtigt eine Dienststelle, Ansprüche, die die Vorprüfungsstellen in ihren Niederschriften erörtert haben, nicht zu verfolgen, hat sie dies in den Antworten auf die Vorprüfungsniederschriften darzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche nach Auffassung der Dienststelle nicht bestehen. Die Vorprüfungsstellen haben nach Eingang der Antwort unverzüglich den Rechnungshof zu unterrichten, wenn der ihnen zu Grunde liegende Sachverhalt einschließlich seiner rechtlichen Wertung von allgemeiner, grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung ist. Die Dienststelle darf ihre Entscheidung Dritten gegenüber erst nach Eingang der Stellungnahme des Rechnungshofs bekannt geben. 17.5 Nach außen sollen die Dienststellen nicht auf Beanstandungen der Vorprüfungsstelle Bezug nehmen. 18 Vorlagebericht 18.1 Die Vorprüfungsstelle hat dem Rechnungshof zu jeder Rechnungsnachweisung jährlich einen Vorlagebericht nach beiliegendem Muster zu Nummer 18 Vorprüfungsordnung zu übersenden. Der Bericht muss enthalten: - Angaben, ob für das abgelaufene Haushaltsjahr die in der Rechnungsnachweisung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit denjenigen übereinstimmen, die in den Rechnungslegungsbüchern oder der Gesamtrechnung nachgewiesen wurden und ob sie ordnungsmäßig belegt sind, - Angaben, ob Abweichungen vom Haushaltsgesetz und Haushaltsplan festgestellt wurden, sowie Hinweise, ob und welche Fehlbeträge an öffentlichen Vermögen bekannt geworden sind, - Angaben über Art und Umfang der Vorprüfung, insbesondere darüber, inwieweit von den in der Übersicht der vorzuprüfenden Rechnungen gegebenen oder von sonstigen Weisungen des Rechnungshofs abgewichen wurde, - Vorprüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung, insbesondere, wenn sie erkennen lassen, in welchen Bereichen eigene Prüfungen des Rechnungshofs oder Weisungen angezeigt erscheinen, ferner Beanstandungen, bei denen die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind oder über die noch nicht entschieden ist, - Fälle der Nummern 16.6, 17.3 und 17.4, bei denen die Vorprüfungsstelle von einer Entscheidung abgesehen hat; der Schriftwechsel ist beizufügen oder nachzureichen, - Hinweise auf häufige gleichartige Mängel, - Vorschläge zu Schwerpunkt- und Querschnittsprüfungen, - Fälle, in denen eine ergänzende Prüfung durch Sachverständige geboten erscheint. 18.2 In den Bericht können auch Feststellungen über spätere und frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden. 18.3 Dem Bericht sind beizufügen: - die Vorprüfungsniederschriften, - die Rechnungsnachweisung mit Anlagen, soweit nicht nach Nummer 8.4 verfahren wird, Stand: 01.10.2007 - die Nachweisung der Buchungen an unrichtiger Stelle, - die Nachweisung der Buchungen im falschen Haushaltsjahr. 18.4 Rechnungslegungsbücher, Belege und sonstige Rechnungsunterlagen sind dem Rechnungshof nach Maßgabe der von ihm in der Übersicht der vorzuprüfenden Rechnungen oder im Einzelfall gegebenen Weisungen vorzulegen 19 In-Kraft-Treten Diese Vorprüfungsordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Stand: 01.10.2007 Muster zu Nr. 6.1 Vorprüfungsordnung (VPO) Arbeitsplan der Vorprüfungsstelle beim____________________________________ für das Rechnungsjahr ________________ Maßnahme Kapitel Titel Zweckbestimmung Betrag EUR Stand: 01.10.2007 Muster zu Nr. 16.1 VPO ________________________________________ (Bezeichnung der Vorprüfungsstelle) ________________________, den ___________200_ __________________________________ U.g.R. mit __________ Anlagen an ___________________________________________ (Bezeichnung der Verwaltungsbehörde) in ____________________________________________ Betr.: _____________________________________________________________________________________ (Bezeichnung der Rechnung) Die umstehenden Beanstandungen werden mit der Bitte um Erledigung und Beantwortung unter Rückgabe der Anlagen übersandt. Es wird gebeten, eine Durchschrift Ihrer Antwort beizufügen. Frist bis zum _____________________ 200___ Vorbemerkungen: 1. Schreiben nach diesem Muster sind in doppelter Ausfertigung im Durchschreibeverfahren herzustellen. Eine Ausfertigung ist für die Verwaltungsbehörde bestimmt. 2. Wenn sich aus der Antwort der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit eines weiteren Schriftwechsels ergibt, so ist dabei ebenfalls dieses Muster zu verwenden. In diesem Falle ist in Spalte 3 zunächst das Datum und die laufende Nummer der ursprünglichen Beanstandung anzugeben. _______________________________________________ (Leiter der Vorprüfungsstelle) _____________________________________________________________________________________ ____________________________________ (Bezeichnung der Verwaltungsbehörden) ____________________________, den ________200__ _________________________ U. mit _____ Anlagen nach Erledigung zurückgesandt. _______________________________________________ (Name und Dienstbezeichnung) Stand: 01.10.2007 Muster zu Nr. 16.1 VPO Lfd. Nr. Haushaltsstelle und Nr. des Belegs Beanstandung 1 2 3 Stand: 01.10.2007 Muster zu Nr. 16.1 VPO Antwort Stellungnahme der Vorprüfungsstelle 4 5 Stand: 01.10.2007 Muster 1 zu Nr. 16.9 VPO ______________________________________ (Bezeichnung der Vorprüfungsstelle) Nachweisung der Buchungen an unrichtiger Stelle Rechnung: _____________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ Rechnungsjahr 200___ Geführt von: _______________________________vom ____________200__bis ______________ 200__ _________________________________________vom ____________200__bis ______________ 200__ _______________________________________________ (Name und Dienstbezeichnung des Prüfungsbeamten) Stand: 01.10.2007 Muster 1 zu Nr. 16.9 VPO Gebucht Betrag Bei statt bei Lfd Nr. Nr. der Beanstandung i.d. Vorprüfungsniederschrift 1 EUR Ct Kapitel Titel Kapitel Titel 2 Ist Ausgleich 3 a) vorgenommen ? b) angeordnet ? Vermerke 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1) Ist die Buchung beanstandet, so ist hier das Datum des Beanstandungsschreibens und gegebenenfalls die laufende Nummer innerhalb des Beanstandungsschreibens anzugeben. 2) Gegebenenfalls sind hier auch die Unterteile eines Titels anzuführen. 3) Die Frage b) ist nur dann zu beantworten, wenn die Frage a) verneint ist. Stand: 01.10.2007 Muster 2 zu Nr. 16.9 VPO ______________________________________ (Bezeichnung der Vorprüfungsstelle) Nachweisung der Buchungen im falschen Rechnungsjahr Rechnung: _____________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ Rechnungsjahr 200___ Geführt von: ____________________________ vom __________ 200__ bis __________ 200__ _______________________________________ vom __________ 200__ bis __________ 200__ _______________________________________________ (Name und Dienstbezeichnung des Prüfungsbeamten) Stand: 01.10.2007 Muster 2 zu Nr. 16.9 VPO Gebucht Betrag Bei statt bei Lfd. Nr. Beleg Nr. EUR Ct Kurze Erläuterung der Ausgabe/ Einnahme Kap. Tit. im RJ Kap. Tit. im RJ Vermerke 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Stand: 01.10.2007 Muster zu Nr. 18 VPO Vorprüfungsstelle beim Saarbrücken, den ....................................... _______________________ An _______________________ _______________________ Betrifft: Anlagen: a) Vorprüfungsniederschrift und Beanstandungsschreiben b) Rechnungsnachweisung mit .......... Anlagen c) Nachweisung der Buchungen an unrichtiger Stelle d) Nachweisung der Buchungen im falschen Rechnungsjahr Die Rechnung Kapitel ........................... Titel ............................ für das Rechnungsjahr 20....... ist nach den Bestimmungen der Vorprüfungsordnung vorgeprüft worden. 1. Die Rechnung ist ganz geprüft; die Vorprüfung ist auf Stichproben – Abschnitte – beschränkt. (Schreiben des Rechnungshofs vom ..........................). 2. Die in der beiliegenden Rechnungsnachweisung aufgeführten Beträge stimmen in Einnahme und Ausgabe mit denjenigen überein, die in den Rechnungslegungsbüchern oder der Kassenrechnung in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind. Sie sind ordnungsmäßig belegt. 3. Abweichungen vom Haushaltsplan und seinen Unterlagen sind - nicht – festgestellt worden. Eine Zusammenstellung ist als Anlage beigefügt. 4. ...................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... (Hinweis auf die Beanstandungen von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung oder zu denen die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind oder über die noch nicht entschieden ist, unter Beifügung des Schriftwechsels). 5. ...................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... (Angabe derjenigen Fälle, in denen die Vorprüfungsstelle im Hinblick auf die Schwierigkeiten oder Bedeutung einer Einzelfrage von einer Stellungnahme abgesehen hat). 6. ...................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... (Hinweis, ob und welche Fehlbestände an öffentlichem Vermögen bekannt geworden sind). 7. ...................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... Anm./Nichtzutreffendes Streichen ........................................................................... Stand: 01.10.2007
Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn 1. oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken, 2. den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden, 3. unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgelöst werden, 4. Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden, 5. von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern. Zu § 102: Die Verpflichtung zur Unterrichtung über Maßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nach § 65 bedürfen. Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Rechnungshof in der Form, dass es ihm Abschriften des Antrags des zuständigen Ministeriums bzw. des betreffenden Unternehmens und seines Antwortschreibens übersendet.
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten 1. die §§ 106 bis 110, 2. die §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Zu § 105: Stellt das Land einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben Mittel zur Verfügung, so ist Folgendes zu beachten: 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts dürfen im Entwurf des Landeshaushaltsplans erst veranschlagt werden, Stand: 01.10.2007 wenn dem zuständigen Ministerium der Entwurf des Haushaltsplans (§ 106) oder des Wirtschaftsplans (§ 110) einschließlich des Stellenplans vorliegt. 2 Der im Rahmen des § 108 Satz 1 genehmigte Stellenplan für Angestellte ist hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen für verbindlich zu erklären; Abweichungen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Ministeriums. 3 Finanzielle Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person, die zu einer Erhöhung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel im laufenden Haushaltsjahr führen können, dürfen nur eingegangen werden, wenn das zuständige Ministerium eingewilligt hat. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die zu zusätzlichen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren führen können. Die VV zu den §§ 37 und 38 finden Anwendung. 4 Das zuständige Ministerium hat die Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel zur Durchführung der Aufgaben der juristischen Personen sicherzustellen. Es kann dazu Bedingungen oder Auflagen für die Mittelverwendung festsetzen. 5 Das zuständige Ministerium hat im Rahmen der Entlastung nach § 109 Abs. 3 anhand der aufzustellenden Rechnung die Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel zu prüfen. Entsprechendes gilt für die nach § 110 Satz 2 aufzustellenden Unterlagen.
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. Zu § 115: Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte gelten entsprechend.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft: 1. die Reichshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1959 – RHO- Saar (Amtsbl. S. 173) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze, 2. das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235), 3. die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139), 4. die Achte Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 22. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 563), 5. die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen, Stand: 01.10.2007 6. die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind. Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes. Zu § 117: 1 Übergangsregelungen 1.1 Weiter anzuwenden sind die zu dem bisherigen Haushaltsrecht ergangenen sonstigen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben und Erlasse, soweit sie der Verfassung des Saarlandes,3 dem Teil II des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Haushaltsordnung des Saarlandes und den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes nicht widersprechen. 1.2 Soweit in weiter anzuwendenden Vorschriften auf nach § 117 Abs. 2 LHO außer Kraft getretene Vorschriften Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes. 2 Andere oberste Landesbehörden Soweit in der Haushaltsordnung des Saarlandes oder in den Verwaltungsvorschriften hierzu die Landesministerien allgemein ausdrücklich erwähnt sind, gelten diese Regelungen auch für andere oberste Landesbehörden. Stand: 01.10.2007 Anlage zur VV zu § 7 Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Inhaltsverzeichnis 1 Übersicht 2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planung 2.1 Angebotsvergleiche 2.2 Kostenvergleichsrechnung 2.3 Kapitalwertmethode 2.4 Nutzwertanalyse 2.5 Kosten-Nutzen-Analyse 3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Erfolgskontrolle 3.1 Kostenvergleichsrechnung 3.2 Kapitalwertmethode 3.3 Nutzwertanalyse 4 Fachbegriffe Anlagen Abzinsungsfaktoren Aufzinsungsfaktoren Barwertfaktoren Korrekturfaktoren für Barwerte Endwertfaktoren Formblätter Nutzungsdauertabellen 1 Übersicht Die Arbeitsanleitung zu den VV zu § 7 LHO zeigt in knapper Form die Verfahren für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf und erläutert die Fachbegriffe. Sie ist für die praktische Durchführung einer einzelwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bestimmt. (Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des Euro zum 01.Januar 2002 durch das Gesetz über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes vom 16.Dezember 1999 (BGBl. 2402) wurden die u.g. Beispielsfälle in Euro gerechnet. 26 Den Beispielrechnungen liegen ferner folgende Zinssätze zu Grunde: - Nominalzinssatz: 6,5% - Realzinssatz zur Berechnung der Personalkosten: 4% - Realzinssatz bei vertraglich vereinbarter Preissteigerung: 6,5% - vereinbarte Preissteigerung) Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind alle haushaltswirksamen Maßnahmen, z.B. - Beschaffungsmaßnahmen - Investitionsvorhaben (z.B. Einführung neuer Verfahren), - organisatorische Maßnahmen (z.B. Reorganisation der Arbeitsabläufe), 26 Zwischenzeitlich überholt. Stand: 01.10.2007 - Gesetze mit finanziellen Auswirkungen, - Förderprogramme, - Serviceleistungen. Der Einsatz der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten erforderlich: - bei der Planung einer Maßnahme, - bei der Durchführung einer Maßnahme unter Berücksichtigung von eingetretenen Änderungen zur begleitenden Erfolgskontrolle und - zur abschließenden Erfolgskontrolle der Maßnahme. Je nach Umfang der Maßnahmewirkungen lassen sich die Verfahren einteilen in: - einzelwirtschaftliche (z.B. Beschaffung für die eigene Verwaltung) und - gesamtwirtschaftliche Verfahren (z.B. bei Investitionen in die Infrastruktur). Zusätzlich unterscheiden sich die Verfahren hinsichtlich der Bewertung der Maßnahmewirkungen; die monetären Verfahren rechnen in Geldeinheiten, die nicht-monetären Verfahren vergleichen anhand von Bewertungspunkten. Der Kosten-Nutzen-Analyse liegt als Rechenverfahren die Kapitalwertmethode zu Grunde. In der Praxis wird die Kostenvergleichsrechnung/Kapitalwertmethode häufig mit der Nutzwertanalyse kombiniert eingesetzt. Diese Arbeitsanleitung behandelt die einzelwirtschaftlichen Verfahren. Die Kosten-NutzenAnalyse wird nur knapp skizziert. Auf Verfahren zur Kostenermittlung wird nicht eingegangen. Bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist in geeigneten Fällen auf standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen zurückzugreifen, um den Aufwand möglichst gering zu halten (z.B. durch Verwendung von Personalkostensätzen und Sachkostenpauschalen, die mit jährlichem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen bekannt gemacht werden). 2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planung Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthält im Allgemeinen - eine Problemdarstellung/Zielformulierung, - zu untersuchende Lösungsalternativen einschließlich dem ”Fortführungsfall” (d.h. wenn keine besondere Maßnahme erfolgt), - eine kurze verbale Erläuterung/Begründung der Ansätze einschließlich einer Risikoabschätzung (ggf. Berechnung mit alternativen Werten), - eine monetäre Wirtschaftlichkeitsberechnung, - nicht -monetäre Aspekte, - Ergebnis und - Empfehlung. Das rechnerische Ergebnis gibt dabei nicht zwangsläufig die Entscheidungsempfehlung vor. Bei einfachen Maßnahmen (z.B. kleinen Beschaffungsvorgängen) können einzelne Gliederungspunkte entfallen. 2.1 Angebotsvergleiche Für Beschaffungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung (z.B. Geschäftsbedarf) reicht es aus, die eingehenden Angebote zu vergleichen und dem günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen. Stand: 01.10.2007 2.2 Kostenvergleichsrechnung Die Kostenvergleichsrechnung ist grundsätzlich für solche Maßnahmen anzuwenden, bei denen sich das Verhältnis der Kosten der alternativen Lösungsvorschläge nicht verändert. Es werden die Kosten der alternativen Lösungsvorschläge miteinander verglichen und die kostengünstigste Alternative bestimmt. Diese Berechnungsart setzt voraus, dass die untersuchten Alternativen leistungsgleich sind. Dabei sind grundsätzlich die Kosten je Zeitabschnitt (z.B. Kalenderjahr) oder die Kosten je Leistungseinheit (z.B. pro Vorgang) zum Vergleich heranzuziehen. Der Ablauf zur Berechnung sieht wie folgt aus: In die Berechnung sind insbesondere einzubeziehen: - Personalkosten (die durchschnittlichen Personalkostensätze sind zu Grunde zu legen) - Sachkosten (Sachkostenpauschale zur Abdeckung der üblicherweise anfallenden Sachkosten). Fallen Sachkosten in unterschiedlicher Höhe bei den Beschaffungsalternativen an, sind diese in die Berechnung miteinzubeziehen, - kalkulatorische Kosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen)
Erfassung der laufenden jährlichen Kosten Hierzu zählen die Personalkosten und Sachkosten einschließlich der Gemeinkosten.
Erfassung der Einmalkosten Die Einmalkosten sind in laufende jährliche Kosten umzurechnen, da ein beliebiges durchschnittliches Jahr im Verlauf der Maßnahme betrachtet wird. Die jährlichen Kapitalkosten sind als kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen einzusetzen: - Kalkulatorische Abschreibungen kalkulatorische Abschreibungen sind anzusetzen, sofern nicht geringwertige Wirtschaftsgüter (s. § 6 Abs. 2 EStG in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen. Wird z.B. für eine Investition von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen, so sind für die Kostenvergleichsrechnung 20 % des Anschaffungswerts als kalkulatorische Abschreibung zu übernehmen (Normalfall Abschreibung in gleichen Raten). Abschreibung = Anschaffungswert - realisierbarer Restwert Nutzungsdauer - Realisierbarer Restwert: häufig entfällt der Ansatz des Restwerts, da die meisten Wirtschaftsgüter in der Verwaltung so lange genutzt werden, bis sie keinen realisierbaren Restwert mehr haben. - Nutzungsdauer: vorrangig sind Erfahrungswerte der Behörden zu Grunde zu legen, hilfsweise die beigefügte Nutzungsdauertabelle (lt. Anlage). - Kalkulatorische Zinsen Die kalkulatorischen Zinsen für das eingesetzte Kapital können vereinfacht berechnet werden kalk. Zinsen = Anschaffungswert X Kalkulationszinssatz 2 X 100 Stand: 01.10.2007 Der Kalkulationszinssatz (nominal) wird vom Ministerium der Finanzen jährlich bekannt gegeben.
Ergebnisermittlung Die Gesamtkosten der Alternativen sind zu berechnen. Als Ergebnis liegt die kostengünstige Alternative fest. Bei der Kostenvergleichsrechnung sind alle Kosten (Vollkosten) zu berücksichtigen. Daneben kann in geeigneten Fällen zur rechnerischen Vereinfachung ein verkürztes Verfahren angewandt werden, das nur die Mehr-/Minderkosten erfasst, die sich zwischen dem bisherigen Verwaltungshandeln und den Lösungsalternativen ergeben. Schema 1: Kostenvergleichsrechnung mit Mehr-/Minderkosten Kosten in EUR pro Jahr Kostenarten Mehrkosten Minderkosten (der Neubeschaffung)
3.2 Personalkosten Sachkosten Kalkulatorische Kosten Kalkulatorische Abschreibung (30.000 EUR/5 Jahre Nutzung) Kalkulatorische Zinsen (bei 7 % Kalkulationszinssatz von 30.000 EUR) 2.000 6.000 1.050 16.600 Summe Mehr-/Minderkosten 9.050 16.600 Ergebnis: Minderkosten 7.550 Stand: 01.10.2007 Schema 2: Kostenvergleichsrechnung mit Vollkosten Kosten in EURO pro Jahr Kostenarten Alternative 1 (ohne Investition) Alternative 2 (mit Investition)
3.2
Sachkosten Kalkulatorische Kosten Kalkulatorische Abschreibung (30.000 EUR/5 Jahre Nutzung) Kalkulatorische Zinsen (bei 7 % Kalkulationszinssatz von 30.000 EUR) Gemeinkosten 26.600 4.000 2.000 10.000 6.000 6.000 1.050 2.000 Summe ( 1. – 4. ) 32.600 25.500 Ergebnis: Minderkosten Alternative 2 7.550 Bei allen Planungsentscheidungen sind nur diejenigen Kosten in die Vergleichsrechnung aufzunehmen, die im Planungszeitraum tatsächlich veränderbar sind. Bei kurzfristigen Entscheidungen, z.B. über die Vergabe eines einzelnen Druckauftrags, sind nur die Kosten ansetzbar, die bei externer Vergabe tatsächlich eingespart werden. So sind z.B. Kapitalkosten bei externer Vergabe nicht einsetzbar, da diese nicht eingespart werden. Beispiel: Die Behörde A möchte ihr Mahnwesen wirtschaftlicher gestalten. Es wird daher überlegt, ob der Einsatz einer neuen Software zu Einsparungen führt. Nach den Erfahrungen in vergleichbaren Behörden mit der Software können Personalausgaben in einer Größenordnung von 20.000 EUR p.a. gespart werden. Da in der Behörde A eine Bedienstete beabsichtigt ihre Arbeitszeit um 30 % zu reduzieren, könnte die Behörde ihre Personalausgaben um 14.000 EUR p.a. verringern. Die Software kostet voraussichtlich 50.000 EUR und kann 5 Jahre genutzt werden. Der Kalkulationszinssatz beträgt 6,5 %. Falls die Software nicht angeschafft wird, ist eine Bedienstete der gleichen Vergütungsgruppe bereit ihre Arbeitszeit um 30 % aufzustocken. Stand: 01.10.2007 Kostenvergleichsrechung mit Mehrkosten Kosten pro Jahr in EUR Alternative 1 (ohne Investition) Alternative 2 (mit Investition) Personalkosten Kalkulatorische Abschreibung Kalkulatorische Zinsen 14.000 - - 10.000 (50.000:5) 1.625 (50.000:2 x 6,5 %) Summe (Kosten) 14.000 11.625 2.3 Kapitalwertmethode Bei Maßnahmen mit unterschiedlichen Zahlungsströmen im Betrachtungszeitraum (z.B. Vergleich Kauf/Leasing) ist grundsätzlich die Kapitalwertmethode anzuwenden, da sie gegenüber der Kostenvergleichsrechnung zusätzlich die unterschiedlichen Zeitpunkte der Ein- und Auszahlungen der Alternativen berücksichtigt. Alle künftigen Einzahlungen und Auszahlungen werden auf den gleichen Zeitpunkt (i.d.R. das aktuelle Jahr) abgezinst und damit als Kapitalwert (Summe der Barwerte) vergleichbar gemacht. Der Abzinsungsfaktor ergibt sich aus der Tabelle 1.1 (s. Anlage). Die Berechnung des Kapitalwertes umfasst folgende Schritte: 2.3.1 Erfassung der einmaligen Einnahmen und Ausgaben Einmalige Ausgaben sind mit dem vollen Betrag im Jahr der Auszahlung anzusetzen. Einnahmen z.B. aus dem Verkauf von Gegenständen sind entsprechend einzutragen. Für jede der Ein- und Auszahlungen ist der Barwert mittels des Abzinsungsfaktors aus Tabelle 1.1 zu ermitteln: Beispiel: Eine Zuzahlung über 100.000 EUR, fällig in 2 Jahren, hat bei 6,5 % Kalkulationszinssatz einen Barwert von 88.000 EUR (100.000 EUR X Abzinsungsfaktor 0,88). Zahlungen, die vor dem Basisjahr fällig sind, müssen entsprechend aufgezinst werden (s. Tabelle 1.2 der Anlage). 2.3.2 Erfassung der laufenden jährlichen Einnahmen und Ausgaben Die jeweils unterschiedlichen Jahresbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen sind für jedes Jahr des betrachteten Zeitraumes mit dem für das Jahr geltenden Abzinsungsfaktor aus Tabelle 1.1 zu multiplizieren und ergeben wiederStand: 01.10.2007 um den Barwert des betreffenden Jahres. Die Summe aller Barwerte der einzelnen Jahre ergibt den Barwert der betreffenden Position. Bei jährlich gleichbleibenden Beträgen vereinfacht sich die Berechnung durch Benutzung des (Renten-) Barwertfaktors (s. Tabelle 2.1), der die Zwischenberechnung der Barwerte pro Jahr überflüssig macht. Beispiel: Eine Gehaltszahlung von 70.000 EUR jährlich über 10 Jahre hat bei 4 % Abzinsung einen Barwert von 567.700 EUR (70.000 EUR X Barwertfaktor 8,11). 2.3.3 Ergebnisermittlung 2.3.3.1 Ergebnisermittlung bei gleicher Nutzungsdauer Der Kapitalwert der Maßnahme ergibt sich als Differenz der Gesamtbarwerte der Einzahlungen und Auszahlungen. Ist der Kapitalwert positiv, so ist die Maßnahme wirtschaftlich. Sind zwei oder mehrere Alternativen zu vergleichen, so ist diejenige mit dem höchsten positiven Kapitalwert vorteilhafter. Werden nur Auszahlungen oder negative Kapitalwerte betrachtet, so ist die Alternative mit dem betragsmäßig niedrigsten Kapitalwert vorteilhafter. Beispiel: Die Behörde A benötigt ein neues Fahrzeug. Um auch die wirtschaftlichste Finanzierungsalternative des Fahrzeugs zu ermitteln, sollen die Anbieter sowohl Kauf- als auch Leasingangebote (Leasing mit Kauf zum Restwert ) einreichen. Die Leasinglaufzeit soll 4 Jahre betragen. Nach Ablauf der 4 Jahre soll das Fahrzeug von der Behörde erworben werden. Die Leasingraten sind zu Beginn des Monats fällig und der Kalkulationszinssatz beträgt 6,5 % (nominal, da die Leasingraten fest für die Laufzeit vereinbart sind). Die Firma M reicht folgendes Angebot ein: Kaufpreis für das Fahrzeug 40.000 EUR (fällig am 31.12.00) oder monatliche Leasingraten von 800 EUR (Leasinglaufzeit 1.1.00 - 31.12.04) und Kaufpreis nach Ablauf der 4 Jahre zum Restwert von 12.000 EUR. Stand: 01.10.2007 Berechnung der Kapitalwerte: Berechnung des Kapitalwerts der Alternative Kauf Art der Auszahlung Jahr Abzinsungsjahre Betrag EUR Abzinsung-/ Barwertfaktor Barwert 31.12.00 EUR Einmalige Auszahlung 00 0 40.000 1,00 40.000 Kapitalwert 40.000 Berechnung des Kapitalwerts der Alternative Leasing Art der Auszahlung Jahr Abzinsungsjahre Betrag EUR Abzinsung-/ Barwertfaktor Barwert 31.12.00 EUR Einmalige Auszahlung (Kauf zum Restwert) 04 4 12.000 0,7773 9.328 Laufende Ausgaben (monatliche Leasingraten) 01-04 4 9.600 p.A. 3,5463* 34.044 Kapitalwert 43.372 Da der Kapitalwert der Alternative Kauf niedriger ist, ist diese Alternative wirtschaftlicher. *) Da die laufenden Zahlungen (Leasingraten) nicht zum Ende des Jahres fällig sind, ist der Barwertfaktor laut Tabelle 2.1 (3,4258) entsprechend den Vorgaben der Tabelle 2.2 wie folgt zu modifizieren: 1. Berechnung des Korrekturfaktors (Fälligkeit zu Beginn jeden Monats): 1+13/24x0,065 = 1,0352 2. Berechnung des modifizierten Barwertfaktors: 3,4258 (Barwertfaktor) x 1,0352 (Korrekturfaktor) = 3,5463 Beispiel: Die Behörde A ist in einem nur noch kurzfristig nutzbaren Gebäude untergebracht. Es besteht die Alternative, den Neubau auf dem bereits vorhandenen Grundstück oder einem neu zu beschaffenden Grundstück zu errichten. Das Grundstück wird voraussichtlich 5.000.000 EUR kosten. Beim Neubau an gleicher Stelle ist für die Bauzeit (3 Jahre) ein Ausweichgebäude anzumieten. Die jährlichen Mietkosten betragen 1.000.000 EUR und die monatlichen Mietzahlungen sind jeweils zu Beginn des Monats fällig. Zudem ist ein doppelter Umzug in Kauf zu nehmen. Die Kosten pro Umzug werden auf 500.000 EUR geschätzt. Die Abbruchkosten betragen ebenfalls 500.000 EUR. Falls das Gebäude auf dem neu zu beschaffenden Grundstück errichtet wird, kann Stand: 01.10.2007 das bisher genutzte Grundstück für voraussichtlich 3.000.000 EUR veräußert werden. Bei der Berechnung der Kapitalwerte sind folgende Parameter zu berücksichtigen: - Kalkulationszinssatz 4 % (nominal) - Herstellungskosten für das neue Gebäude 24.000.000 EUR, fällig in den Jahren 01 - 03 (8.000.000 EUR p.a.) - alle Zahlungen mit Ausnahme der Mietzahlungen sind Ende des Jahres fällig (bei Mietzahlungen Korrekturfaktor von 1,0217 beachten) - keine Mietsteigerungen - Bauzeit für beide Alternativen (01- einschließlich 03) - Grundstückserwerb am 31.12.00 - Bezug Neubau 31.12.03 Berechnung des Kapitalwerts der Alternative Neubau an gleicher Stelle: Art der Auszahlung Jahr Abzinsungsjahre Betrag EUR Abzinsung-/ Barwertfaktor Barwert 31.12.00 EUR 1. einmalige Ausgaben • Abbruch • Umzug Provisorium • Umzug Neubau 2. laufende Ausgaben • Raten Neubau • Miete 01-03 01-03 500.000 500.000 500.000 8.000.000 p.a. 1.000.000 p.a. 0,9615 (Tabelle 1.1) 0,9615 (Tabelle 1.1) 0,8890 (Tabelle 1.1) 2,7751 (Tabelle 2.1) 2,835 2,7751 (Tabelle 2.1) x 1,0217 (Korrekturfaktor, Tabelle 2.2) 481.000 481.000 445.000 22.201.000 2.835.000 Kapitalwert 26.443.000 Stand: 01.10.2007 Berechnung des Kapitalwerts der Alternative Neubau an anderer Stelle Art der Auszahlung Jahr Abzinsungsjahre Betrag EUR Abzinsungs-/ Barwertfaktor Barwert 31.12.00 EUR 1. einmalige Ausgaben • Grundstückserwerb • Umzug Neubau • Verkauf altes Gebäude 2. laufende Ausgaben • Raten Neubau 01-03 5.000.000 500.000 3.000.000 8.000.000 p.a. 0,8890 0,8890 2,7751 (Tabelle 2.1) 5.000.000 445.000 - 2.667.000 22.202.000 Kapitalwert 24.979.000 Die Alternative " Neubau an anderer Stelle" ist wirtschaftlicher, da ihr Kapitalwert niedriger ist. 2.3.3.2 Ergänzende Ergebnisberechnung bei unterschiedlicher Nutzungsdauer Wenn sich die Alternativen in der Nutzungsdauer unterscheiden, sind die Kapitalwerte in eine Annuität, d.h. betragsgleiche Jahreszahlungen während der Nutzungsdauer, umzurechnen und anstelle der Kapitalwerte die Annuitäten der Alternativen zu vergleichen. Die Berechnung der Annuität ergibt sich aus der Division des Kapitalwertes durch den (Renten) Barwertfaktor (aus Tabelle 2.1, s. Anlage ). Der (Renten) Barwertfaktor ist entsprechend den Vorgaben der Tabelle 2.2 zu modifizieren, wenn die Zahlungen nicht am Jahresende geleistet werden. Beispiel: Wie Beispiel 1 unter Tz. 2.3.3.1, jedoch wird das geleaste Fahrzeug nach Ablauf der Leasinglaufzeit (4 Jahre) an den Leasinggeber zurückgegeben. Zudem ist zu Beginn der Laufzeit zusätzlich eine Leasingsonderzahlung von 5.000 EUR zu zahlen. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs beträgt voraussichtlich 8 Jahre. Stand: 01.10.2007 Berechnung der Annuität der Alternative Kauf (Nutzungsdauer 8 Jahre) Art der Auszahlung Jahr Abzinsungsjahre Betrag EUR Abzinsungs-/ Barwertfaktor Barwert 31.12.00 EUR Einmalige Auszahlung 00 0 40.000 1 40.000 Kapitalwert 40.000 Alternative Kauf Jahreszahlung (Annuität) 6.569 40.000:6,0888 Berechnung der Annuität der Alternative Leasing (Leasing ohne Ankauf, Laufzeit 4 Jahre) Art der Auszahlung Jahr Abzinsungsjahre Betrag EUR Abzinsungs-/ Barwertfaktor Barwert 31.12.00 EUR Einmalige Ausgabe (Leasingsonderzahlung) Laufende Ausgaben für die Leasingraten 01-04 5.000 9.600 p.a. 3,5463 5.000 34.044 Kapitalwert 39.044 Jahreszahlung 11.010 (Annuität) 39.044:3,5463 Die Alternative Kauf ist wirtschaftlicher, da sie eine geringere Annuität ausweist. Sofern die zukünftigen Ein-/Auszahlungsbeträge an die Preisentwicklung anzupassen sind und dies durch eine entsprechende Klausel vertraglich festgelegt ist, sind die Zahlungsbeträge in Preisen des Basisjahres in die Rechnung einzustellen und der preisbereinigte Kalkulationszinssatz (Realzins) zu verwenden. Wenn die zukünftigen Zahlungsbeträge festliegen (z.B. bei vertraglichen Festpreisen) ist der Kalkulationszinssatz nominal zu benutzen. Beispiel: Wie Beispiel 1 unter Tz. 2.3.3.1, jedoch sind die Leasingraten nicht fest für die gesamte Laufzeit vereinbart. Bei einer jährlichen Steigerung der Leasingraten um 2 % und einem Nominalzins von 6,5 % beträgt der Realzins für die Leasingraten 4,5 %. Da der Kaufpreis fest steht, wird er mit dem Nominalzins von 6,5 % abgezinst. Stand: 01.10.2007 Berechnung des Kapitalwerts der Alternative Leasing Art der Auszahlung Jahr Abzinsungsjahre Betrag EUR Abzinsungs-/ Barwertfaktor Barwert 31.12.00 EUR Einmalige Auszahlung (Kauf zum Restwert) Laufende Ausgaben (monatliche Leasingraten) 01-04 12.000 9.600 p.a. 0,7773 (Tabelle 1.1) 3,6750* (modifizierter Barwertfaktor) 9.328 35.280 Kapitalwert 44.608 *) Da die laufenden Zahlungen (Leasingraten) nicht zum Ende des Jahres fällig sind, ist der Barwertfaktor laut Tabelle 2.1 (3,5875) entsprechend den Vorgaben der Tabelle 2.2 wie folgt zu modifizieren: 1. Berechnung des Korrekturfaktors (Fälligkeit zu Beginn des Monats): 1+13/24x0,045 = 1,0244 2. Berechnung des modifizierten Barwertfaktors: 3,5875 (Barwertfaktor) x 1,0244 (Korrekturfaktor) = 3,6750 2.4 Nutzwertanalyse Zur Entscheidungsfindung bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind neben den direkt ermittelbaren Kosten häufig weitere Kosten- und Nutzenaspekte heranzuziehen (z.B. die Qualität, Sicherheit einer Maßnahme). Wenn diese Kosten-/Nutzenaspekte nicht monetär erfassbar sind, kann hilfsweise die Nutzwertanalyse Verwendung finden: Festlegung der Bewertungskriterien Die Kriterien (auch Ziele), die zur Beurteilung der Maßnahme dienen, sind festzulegen und entsprechend ihrer Bedeutung zu gewichten (Summe der Gewichte = 100 %).
Beurteilung der Maßnahme Für jede Maßnahme wird beurteilt, ob ein Kriterium zutrifft, teilweise zutrifft oder nicht zutrifft. Entsprechend sind zwischen 0 bis 10 Punkte zu vergeben. Der je Kriterium benutzte Maßstab zur Beurteilung ist so genau wie möglich festzuhalten. Es ist empfehlenswert, die Beurteilung von mindestens zwei Personen(Gruppen) unabhängig voneinander durchführen zu lassen und die Ursachen von ggf. auftretenden Abweichungen zu ermitteln.
Berechnung des Ergebnisses Der Teilnutzen einer Maßnahme hinsichtlich eines Kriteriums ergibt sich durch Multiplikation der Punkte und der Gewichtung. Der Nutzwert einer Maßnahme errechnet sich aus der Addition aller zugehörigen Teilnutzen und dient als Vergleichsmaßstab zur Bewertung der Alternativen untereinander. Die Anwendung der Nutzwertanalyse erfordert für den jeweiligen Fachbereich die Vorgabe von eindeutig definierten Bewertungskriterien und Beurteilungsmaßstäben. Stand: 01.10.2007 Zum Abschluss der Nutzwertanalyse sind die Ergebnisse mit der monetären Bewertung (nach der Kostenvergleichsrechnung oder Kapitalwertmethode) zusammenzufassen. Sofern die Entscheidung nach Nutzwerten anders als die Entscheidung nach Kostengesichtspunkten ausfällt (s. Beispiel 3), ist die Auswahl im Einzelfall zu begründen (womit letztlich Punkte in EUR bewertet werden). Beispiel: Die Angebote einer Ausschreibung für die Ersatzbeschaffung von Textsystemen unterscheiden sich neben dem Preis auch hinsichtlich der Qualität der Lösung. Die einzelnen Bewertungskriterien sind zu Hauptgruppen zusammengefasst. Die Vergabe der Punkte in der Nutzwertbetrachtung erfolgt unabhängig sowohl durch die zukünftigen Anwender wie auch durch den Systembetreuer. Das Ergebnis zeigt die nachfolgende Nutzwertanalyse: Angebot 1 Angebot 2 Angebot 3 Kriterium Gewicht (%) Punkte Teilnutzen Punkte Teilnutzen Punkte Teilnutzen Qualität der Hardware 25 8 200 8 200 10 250 Qualität der Software 50 8 400 4 200 6 300 Dokumentation 15 9 135 6 90 5 75 Serviceleistung des Bieters 10 5 50 7 70 9 90 Nutzwert 785 560 715 Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte) Zusammen mit den Ergebnissen der Kostenvergleichsrechnung (Kosten je Arbeitsplatz) ergibt sich die Gesamtbeurteilung: Angebot 1 Angebot 2 Angebot 3 Kosten (DM) 6.150 5.998 7.500 Nutzwert (in Punkten) 785 560 715 Ergebnis: Aus Kostengesichtspunkten heraus ist Angebot 2 am günstigsten. Dem Entscheidungsträger wird vorgeschlagen, auf Grund der deutlich besseren Qualität bei geringfügig höherem Preis Angebot 1 den Zuschlag zu geben. Stand: 01.10.2007 2.5 Kosten-Nutzen-Analyse Die Kosten-Nutzen-Analyse ist auf Maßnahmen mit gesamtwirtschaftlicher Auswirkung in erheblichem Umfang anzuwenden. Sie ist das umfassendste Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Daher findet anders als bei den einzelwirtschaftlichen Verfahren im Allgemeinen eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung statt, d.h. alle positiven wie negativen Wirkungen der Maßnahme sind in Ansatz zu bringen, unabhängig davon, wo und bei wem sie anfallen. Je nach dem Grad der Erfassbarkeit und der Möglichkeit zur Monetarisierung lassen sich die aufzunehmenden Positionen gliedern in: - direkte Kosten/Nutzen, die auf Grund verfügbarer Marktpreise direkt ermittelbar sind (z.B. die Investitionskosten beim Autobahnbau), - indirekte Kosten/Nutzen, die erst über Vergleichsabschätzungen monetär zu ermitteln sind (z.B. die Lärmbelästigung durch eine Autobahn) und - nicht monetarisierbare Kosten/Nutzen, die über eine Vorteils-/Nachteilsdarstellung oder eine Nutzwertanalyse zu bewerten sind (z.B. Veränderung des Landschaftsbildes). Zeitlich unterschiedlich anfallende Kosten und Nutzen sind durch die Rechnung mit Kapitalwerten bzw. Annuitäten (s. Nr. 2.3) zu berücksichtigen; der Kalkulationszinssatz wird i.d.R. mit den jeweils in den vorgenannten Beispielen genannten Zinssätzen angesetzt. Voraussetzung für den Einsatz der Kosten-Nutzen-Analyse ist eine für den Fachbereich spezifizierte Vorgabe, welche die Ziele, die zu erfassenden Maßnahmewirkungen, Bewertungsmaßstäbe etc. enthält, um die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu vereinfachen und eine übergreifende Vergleichbarkeit im Fachbereich sicherzustellen. Die Entwicklung dieser spezifischen Vorgaben ist Aufgabe der jeweiligen Fachbereiche. 3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Erfolgskontrolle Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle überprüfen, ob - die mit der Maßnahme verbundenen Ziele durch die Maßnahme erreicht wurden (Zielerreichungskontrolle und Wirkungskontrolle), - die Maßnahme insgesamt wirtschaftlich war (Wirtschaftlichkeitskontrolle). Ausgangspunkt für die Zielerreichungskontrolle und Wirkungskontrolle sind die in der Planung festgelegten Ziele der Maßnahme, die möglichst präzise anhand von Kennziffern, Indikatoren o.Ä. zu beschreiben sind (z.B. Bearbeitungszeit je Vorgang etc.). Diese Vorgaben sind mit den tatsächlich erreichten Werten zu vergleichen. Soweit die Nutzwertanalyse in der Planung angewandt wurde, kann die Gegenüberstellung des geplanten und des erreichten Nutzwerts erfolgen. Ausgangspunkt für die Wirtschaftlichkeitskontrolle ist die Kostenvergleichsrechnung (s.o. 2.2) oder Kapitalwertberechnug (s.o. 2.3) der Planungsphase, die mit den tatsächlichen Daten erneut durchzurechnen ist. Hierdurch entstehen die Vergleichsmöglichkeiten zwischen - den ursprünglichen Planungswerten der Maßnahme und den aktuellen Werten (Plan alt-Ist neu) und ggf. - den alten Istwerten und den aktuellen Werten (Ist alt - Ist neu). Stand: 01.10.2007 Das Gesamtergebnis ist als Soll-Ist-Vergleich festzuhalten. Wesentliche Abweichungen sind zu erläutern. Bei begleitenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind ggf. gegensteuernde Maßnahmen zu ergreifen. 3.1 Kostenvergleichsrechnung Die Berechnung erfolgt analog 2.2 Schema zur Erfolgskontrolle anhand der Kostenvergleichsrechung Kosten in EUR pro Jahr Kostenarten Ist alt Plan (Neubeschaffung) Ist neu 1. Personalkosten 26.600 10.000 12.000 2. Sachkosten 4.000 6.000 5.000 3. kalkulatorische Kosten 3.1 kalkulatorische Abschreibung (30.000 EUR/5 Jahre Nutzung) 6.000 6.000 3.2 kalkulatorische Zinsen (bei 7% Kalkulationszinssatz von 30.000 EUR/2) 1.050 1.050 Gemeinkosten 2.000 2.000 2.000 Summe (1. - 4.) 32.600 25.050 26.050 Ergebnis: Von der geplanten Ersparnis in Höhe von 7.550 EUR konnten auf Grund der höheren Personalkosten lediglich 6.550 Euro (88 %) gespart werden. 3.2 Kapitalwertmethode Die Berechnung erfolgt analog 2.3 3.3 Nutzwertanalyse Mittels der Nutzwertanalyse wird in der Erfolgskontrolle der geplante Nutzwert einer Maßnahme mit dem tatsächlichen Nutzwert verglichen. Die methodische Vorgehensweise sieht wie folgt aus:
Beurteilung der Maßnahme Die Maßnahme wird anhand der aus der Planung zu übernehmenden Kriterien erneut beurteilt. Der Maßstab, der in der Planung zur Vergabe der Punkte zu den einzelnen Kriterien benutzt wurde, ist zu übernehmen. Entsprechend sind zwischen 0 bis 10 Punkte zu vergeben.
Berechnung des Ergebnisses Die Ergebnisermittlung erfolgt in gleicher Art und Weise wie bei der Planung. Stand: 01.10.2007 4. Fachbegriffe Auszahlungen/Einzahlungen Auszahlungen der Periode sind alle geleisteten Geldzahlungen, Einzahlungen sind alle Geldeingänge der Periode. Haushaltsmäßig spiegeln sich Einzahlungen und Auszahlungen in den Ist-Ergebnissen der Titel wider. Ausgaben/Einnahmen Ausgaben und Einnahmen (Soll) entsprechen den im Haushaltsplan festgestellten Ansätzen. Ausgaben und Einnahmen (Ist) sind identisch mit den Auszahlungen bzw. Einzahlungen. Betriebswirtschaftlich sind Ausgaben und Einnahmen alle Veränderungen im Zahlungsmittelbestand und im Bestand der Forderungen und Verbindlichkeiten. Kosten/Leistungen Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienstleistungen zur Erstellung von Leistungen. Ob dabei ”Geld” ausgegeben wird oder nicht, ist für den Kostenbegriff unwesentlich. Leistung ist Ausdruck für die Menge und den Wert der erzeugten Güter und Dienstleistungen. Dazu zählen Leistungen für Dritte (andere Verwaltungseinheiten, Bürger) aber auch solche, die intern selbst benötigt werden (z.B. Produkte der Hausdruckerei, des Archivs usw.) Kostenarten Durch Gliederung der Kosten und Zusammenfassung gleicher Kosten entstehen Kostenarten. Die Kostenartenrechnung zeigt die Struktur der Gesamtkosten einer Organisationseinheit auf. Wichtige Kostenarten sind Personalkosten, Sachkosten und kalkulatorische Kosten. - Personalkosten Personalkosten sind alle direkten (z.B. Gehälter) und indirekten (z.B. Beihilfen) Kosten, die durch den Personaleinsatz entstehen. Zu berücksichtigen sind neben den Lohn/Gehaltsbestandteilen auch alle sonstigen geldlichen oder geldwerten Leistungen (z.B. Unterstützung, verbilligte Wohnung). Die Kostenermittlung vereinfacht sich durch Verwendung der durchschnittlichen Personalkostensätze (Änderungen der Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen werden vom MFB bekannt gemacht). - Sachkosten Sachkosten sind alle Kosten, die durch den Einsatz von Sachmitteln entstehen, z.B. Kosten für Raumnutzung, Instandhaltung, Versicherungen, Verbrauchsmaterialien. Zur Vereinfachung der Ermittlung dient die Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes. Sie umfasst anteilig je Arbeitsplatz Raumkosten, laufende Sachkosten, Kapitalkosten der Büroausstattung sowie einen Zuschlag für deren Unterhaltung sowie sonstige jährliche Investitionskosten. - Kalkulatorische Kosten Für eine Ergebnisrechnung der Verwaltungstätigkeit einzubeziehende Kosten, denen kein Aufwand (Zusatzkosten) oder ein Aufwand in anderer Höhe (Anderskosten) gegenübersteht. Auf Grund der von bilanziellen Zwecken (rein vergangenheitsorientiert) abweiStand: 01.10.2007 chenden kostenrechnerischen Zwecke sind kalkulatorische Kosten insbesondere für Abschreibungen, Zinsen und Wagnisse anzusetzen. Ziel der Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten in die innerbetriebliche Entscheidungsrechnung ist ein vollständiger Alternativenvergleich. a) Kalkulatorische Abschreibung Abschreibungen haben die Aufgabe, die tatsächliche Wertminderung des Vermögens (Sachanlagen) zu erfassen und als Kosten in der Abrechnungsperiode zu verrechnen. Die Wertminderung ergibt sich aus der Be- und Abnutzung des Sachmittels oder durch technische Überalterung. Abschreibungen verteilen die Anfangsinvestition für ein Sachmittel auf die gesamte Nutzungsdauer. So ergibt sich bei linearer Abschreibung folgender jährlicher Abschreibungsbetrag: Abschreibung pro Jahr = Anschaffungswert - Restwert Nutzungsdauer b) Kalkulatorische Zinsen Die kalkulatorischen Zinsen sind alle Kosten, die für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals in Form von Zinsen, Gebühren usw. entstehen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um das Eigenkapital des Verwaltungsträgers oder um aufgenommenes Fremdkapital handelt. Im öffentlichen Bereich ist mit einem einheitlichen Zinssatz für eigen- und fremdfinanziertes Kapital zu rechnen (Gesamtdeckungsprinzip des Haushalts). c) Kalkulatorische Mieten: Kalkulatorische Mieten entstehen, wenn untergeordnete Teile eines Grundstückes oder Gebäudes eines Verwaltungsträgers genutzt werden, für das keine kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen ermittelt werden. Die kalkulatorische Miete entspricht einem Mietaufwand, der für die Nutzung vergleichbarer mietweise überlassener Räume entstanden wäre. Einzelkosten/Gemeinkosten Als Einzelkosten werden diejenigen Kostenarten bezeichnet, die direkt und unmittelbar einer sie verursachenden Leistung zurechenbar sind. Gemeinkosten sind diejenigen Kosten, die sich einzelnen Leistungen nicht unmittelbar zurechnen lassen. Sie werden im Allgemeinen über bestimmte Pauschalbeträge oder Zuschlagsprozentsätze berücksichtigt, weil es zumeist schwierig oder unwirtschaftlich ist, ihre Höhe exakt zu ermitteln. Beispiele für Gemeinkosten sind vor allem die Kosten für die allgemeinen Dienste (etwa Hausverwaltung, Telefondienst). Kostenstellen Kostenstellen sind abgegrenzte Bereiche einer Organisationseinheit, in denen Kosten entstehen. Die Kostenstellenrechnung gliedert die Kostenarten nach Kostenstellen auf und beantwortet so die Frage ”Wo entstehen die Kosten?” Kostenträger Stand: 01.10.2007 Kostenträger können alle Leistungen sein, die eine Organisationseinheit erbringt. Die Kostenträgerrechnung baut auf der Kostenstellenrechnung auf und gibt Antwort auf die Frage ”Für welche Aufgabe (Auftrag, Leistung) sind Kosten in welcher Höhe angefallen?”. Zinsen a) Nominalzinssatz: Zins, der ohne Berücksichtigung der güterwirtschaftlichen Seite, also vor allem ohne Berücksichtigung der Preisniveauänderung bzw. der Inflationsrate betrachtet wird. b) Realzinssatz: Zinssatz, der sich durch Bereinigung des Nominalzinssatzes um die Geldentwertungsrate ergibt. Stand: 01.10.2007 Anlage Tabelle 1.1: Abzinsungsfaktoren Kalkulationszinssatz Jah re 3 % 3,5 % 4% 4,5% 5 % 5,5 % 6 % 6,5 % 7 % 7,5 % 8 % 8,5% 9 % 1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259 0,9217 0,9174 2 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157 0,9070 0,8985 0,8900 0,8817 0,8734 0,8653 0,8573 0,8495 0,8417 3 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763 0,8638 0,8516 0,8396 0,8278 0,8163 0,8050 0,7938 0,7829 0,7722 4 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386 0,8227 0,8072 0,7921 0,7773 0,7629 0,7488 0,7350 0,7216 0,7084 5 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025 0,7835 0,7651 0,7473 0,7299 0,7130 0,6966 0,6806 0,6650 0,6499 6 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679 0,7462 0,7252 0,7050 0,6853 0,6663 0,6480 0,6302 0,6129 0,5963 7 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348 0,7107 0,6874 0,6651 0,6435 0,6227 0,6028 0,5835 0,5649 0,5470 8 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032 0,6768 0,6516 0,6274 0,6042 0,5820 0,5607 0,5403 0,5207 0,5019 9 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729 0,6446 0,6176 0,5919 0,5674 0,5439 0,5216 0,5002 0,4799 0,4604 10 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439 0,6139 0,5854 0,5584 0,5327 0,5083 0,4852 0,4632 0,4423 0,4224 11 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162 0,5847 0,5549 0,5268 0,5002 0,4751 0,4513 0,4289 0,4076 0,3875 12 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897 0,5568 0,5260 0,4970 0,4697 0,4440 0,4199 0,3971 0,3757 0,3555 13 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643 0,5303 0,4986 0,4688 0,4410 0,4150 0,3906 0,3677 0,3463 0,3262 14 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400 0,5051 0,4726 0,4423 0,4141 0,3878 0,3633 0,3405 0,3191 0,2992 15 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167 0,4810 0,4479 0,4173 0,3888 0,3624 0,3380 0,3152 0,2941 0,2745 16 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945 0,4581 0,4246 0,3936 0,3651 0,3387 0,3144 0,2919 0,2711 0,2519 17 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732 0,4363 0,4024 0,3714 0,3428 0,3166 0,2925 0,2703 0,2499 0,2311 18 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528 0,4155 0,3815 0,3503 0,3219 0,2959 0,2720 0,2502 0,2303 0,2120 19 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333 0,3957 0,3616 0,3305 0,3022 0,2765 0,2531 0,2317 0,2122 0,1945 20 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146 0,3769 0,3427 0,3118 0,2838 0,2584 0,2354 0,2145 0,1956 0,1784 21 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968 0,3589 0,3249 0,2942 0,2665 0,2415 0,2190 0,1987 0,1803 0,1637 22 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797 0,3418 0,3079 0,2775 0,2502 0,2257 0,2037 0,1839 0,1662 0,1502 23 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634 0,3256 0,2919 0,2618 0,2349 0,2109 0,1895 0,1703 0,1531 0,1378 24 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477 0,3101 0,2767 0,2470 0,2206 0,1971 0,1763 0,1577 0,1412 0,1264 25 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327 0,2953 0,2622 0,2330 0,2071 0,1842 0,1640 0,1460 0,1301 0,1160 26 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184 0,2812 0,2486 0,2198 0,1945 0,1722 0,1525 0,1352 0,1199 0,1064 27 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047 0,2678 0,2356 0,2074 0,1826 0,1609 0,1419 0,1252 0,1105 0,0976 28 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916 0,2551 0,2233 0,1956 0,1715 0,1504 0,1320 0,1159 0,1019 0,0895 29 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790 0,2429 0,2117 0,1846 0,1610 0,1406 0,1228 0,1073 0,0939 0,0822 30 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670 0,2314 0,2006 0,1741 0,1512 0,1314 0,1142 0,0994 0,0865 0,0754 35 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143 0,1813 0,1535 0,1301 0,1103 0,0937 0,0796 0,0676 0,0575 0,0490 40 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719 0,1420 0,1175 0,0972 0,0805 0,0668 0,0554 0,0460 0,0383 0,0318 45 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380 0,1113 0,0899 0,0727 0,0588 0,0476 0,0386 0,0313 0,0254 0,0207 50 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107 0,0872 0,0688 0,0543 0,0429 0,0339 0,0269 0,0213 0,0169 0,0134 55 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888 0,0683 0,0526 0,0406 0,0313 0,0242 0,0187 0,0145 0,0113 0,0087 60 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 0,0535 0,0403 0,0303 0,0229 0,0173 0,0130 0,0099 0,0075 0,0057 65 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572 0,0419 0,0308 0,0227 0,0167 0,0123 0,0091 0,0067 0,0050 0,0037 70 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459 0,0329 0,0236 0,0169 0,0122 0,0088 0,0063 0,0046 0,0033 0,0024 Stand: 01.10.2007 Tabelle 1.2: Aufzinsungsfaktoren Kalkulationszinssatz Jah re 3 % 3,5 % 4% 4,5% 5 % 5,5 % 6 % 6,5 % 7 % 7,5 % 8 % 8,5% 9 % 1 1,0300 1,0350 1,0400 1,0450 1,0500 1,0550 1,0600 1,0650 1,0700 1,0750 1,0800 1,0850 1,0900 2 1,0609 1,0712 1,0816 1,0920 1,1025 1,1130 1,1236 1,1342 1,1449 1,1556 1,1664 1,1772 1,1881 3 1,0927 1,1087 1,1249 1,1412 1,1576 1,1742 1,1910 1,2079 1,2250 1,2423 1,2597 1,2773 1,2950 4 1,1255 1,1475 1,1699 1,1925 1,2155 1,2388 1,2625 1,2865 1,3108 1,3355 1,3605 1,3859 1,4116 5 1,1593 1,1877 1,2167 1,2462 1,2763 1,3070 1,3382 1,3701 1,4026 1,4356 1,4693 1,5037 1,5386 6 1,1941 1,2293 1,2653 1,3023 1,3401 1,3788 1,4185 1,4591 1,5007 1,5433 1,5869 1,6315 1,6771 7 1,2299 1,2723 1,3153 1,3609 1,4071 1,4547 1,5036 1,5540 1,6058 1,6590 1,7138 1,7701 1,8280 8 1,2668 1,3168 1,3686 1,4221 1,4775 1,5347 1,5938 1,6550 1,7182 1,7835 1,8509 1,9206 1,9926 9 1,3048 1,3629 1,4233 1,4861 1,5513 1,6191 1,6895 1,7626 1,8385 1,9172 1,9990 2,0839 2,1719 10 1,3439 1,4106 1,4802 1,5530 1,6289 1,7081 1,7908 1,8771 1,9672 2,0610 2,1589 2,2610 2,3674 11 1,3842 1,4600 1,5395 1,6229 1,7103 1,8021 1,8983 1,9992 2,1049 2,2156 2,3316 2,4532 2,5804 12 1,4258 1,5111 1,6010 1,6959 1,7959 1,9012 2,0122 2,1291 2,2522 2,3818 2,5182 2,6617 2,8127 13 1,4685 1,5640 1,6651 1,7722 1,8856 2,0058 2,1329 2,2675 2,4098 2,5604 2,7196 2,8879 3,0658 14 1,5126 1,6187 1,7317 1,8519 1,9799 2,1161 2,2609 2,4149 2,5785 2,7524 2,9372 3,1334 3,3417 15 1,5580 1,6753 1,8009 1,9353 2,0789 2,2325 2,3966 2,5718 2,7590 2,9589 3,1722 3,3997 3,6425 20 1,8061 1,9898 2,1911 2,4117 2,6533 2,9178 3,2071 3,5236 3,8697 4,2479 4,6610 5,1120 5,6044 Stand: 01.10.2007 Tabelle 2.1: Barwertfaktoren Kalkulationszinssatz Jah re 3 % 3,5 % 4% 4,5% 5 % 5,5 % 6 % 6,5 % 7 % 7,5 % 8 % 8,5% 9 % 1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259 0,9217 0,9174 2 1,9135 1,8997 1,8861 1,8727 1,8594 1,8463 1,8334 1,8206 1,8080 1,7956 1,7833 1,7711 1,7591 3 2,8286 2,8016 2,7751 2,7490 2,7232 2,6979 2,6730 2,6485 2,6243 2,6005 2,5771 2,5540 2,5313 4 3,7171 3,6731 3,6299 3,5875 3,5460 3,5052 3,4651 3,4258 3,3872 3,3493 3,3121 3,2756 3,2397 5 4,5797 4,5151 4,4518 4,3900 4,3295 4,2703 4,2124 4,1557 4,1002 4,0459 3,9927 3,9406 3,8897 6 5,4172 5,3286 5,2421 5,1579 5,0757 4,9955 4,9173 4,8410 4,7665 4,6938 4,6229 4,5536 4,4859 7 6,2303 6,1145 6,0021 5,8927 5,7864 5,6830 5,5824 5,4845 5,3893 5,2966 5,2064 5,1185 5,0330 8 7,0197 6,8740 6,7327 6,5959 6,4632 6,3346 6,2098 6,0888 5,9713 5,8573 5,7466 5,6392 5,5348 9 7,7861 7,6077 7,4353 7,2688 7,1078 6,9522 6,8017 6,6561 6,5152 6,3789 6,2469 6,1191 5,9952 10 8,5302 8,3166 8,1109 7,9127 7,7217 7,5376 7,3601 7,1888 7,0236 6,8641 6,7101 6,5613 6,4177 11 9,2526 9,0016 8,7605 8,5289 8,3064 8,0925 7,8869 7,6890 7,4987 7,3154 7,1390 6,9690 6,8052 12 9,9540 9,6633 9,3851 9,1186 8,8633 8,6185 8,3838 8,1587 7,9427 7,7353 7,5361 7,3447 7,1607 13 10,6350 10,3027 9,9856 9,6829 9,3936 9,1171 8,8527 8,5997 8,3577 8,1258 7,9038 7,6910 7,4869 14 11,2961 10,9205 10,5631 10,2228 9,8986 9,5896 9,2950 9,0138 8,7455 8,4892 8,2442 8,0101 7,7862 15 11,9379 11,5174 11,1184 10,7395 10,3797 10,0376 9,7122 9,4027 9,1079 8,8271 8,5595 8,3042 8,0607 16 12,5611 12,0941 11,6523 11,2340 10,8378 10,4622 10,1059 9,7678 9,4466 9,1415 8,8514 8,5753 8,3126 17 13,1661 12,6513 12,1657 11,7072 11,2741 10,8646 10,4773 10,1106 9,7632 9,4340 9,1216 8,8252 8,5436 18 13,7535 13,1897 12,6593 12,1600 11,6896 11,2461 10,8276 10,4325 10,0591 9,7060 9,3719 9,0555 8,7556 19 14,3238 13,7098 13,1339 12,5933 12,0853 11,6077 11,1581 10,7347 10,3356 9,9591 9,6036 9,2677 8,9501 20 14,8775 14,2124 13,5903 13,0079 12,4622 11,9504 11,4699 11,0185 10,5940 10,1945 9,8181 9,4633 9,1285 21 15,4150 14,6980 14,0292 13,4047 12,8212 12,2752 11,7641 11,2850 10,8355 10,4135 10,0168 9,6436 9,2922 22 15,9369 15,1671 14,4511 13,7844 13,1630 12,5832 12,0416 11,5352 11,0612 10,6172 10,2007 9,8098 9,4424 23 16,4436 15,6204 14,8568 14,1478 13,4886 12,8750 12,3034 11,7701 11,2722 10,8067 10,3711 9,9629 9,5802 24 16,9355 16,0584 15,2470 14,4955 13,7986 13,1517 12,5504 11,9907 11,4693 10,9830 10,5288 10,1041 9,7066 25 17,4131 16,4815 15,6221 14,8282 14,0939 13,4139 12,7834 12,1979 11,6536 11,1469 10,6748 10,2342 9,8226 26 17,8768 16,8904 15,9828 15,1466 14,3752 13,6625 13,0032 12,3924 11,8258 11,2995 10,8100 10,3541 9,9290 27 18,3270 17,2854 16,3296 15,4513 14,6430 13,8981 13,2105 12,5750 11,9867 11,4414 10,9352 10,4646 10,0266 28 18,7641 17,6670 16,6631 15,7429 14,8981 14,1214 13,4062 12,7465 12,1371 11,5734 11,0511 10,5665 10,1161 29 19,1885 18,0358 16,9837 16,0219 15,1411 14,3331 13,5907 12,9075 12,2777 11,6962 11,1584 10,6603 10,1983 30 19,6004 18,3920 17,2920 16,2889 15,3725 14,5337 13,7648 13,0587 12,4090 11,8104 11,2578 10,7468 10,2737 35 21,4872 20,0007 18,6646 17,4610 16,3742 15,3906 14,4982 13,6870 12,9477 12,2725 11,6546 11,0878 10,5668 40 23,1148 21,3551 19,7928 18,4016 17,1591 16,0461 15,0463 14,1455 13,3317 12,5944 11,9246 11,3145 10,7574 45 24,5187 22,4955 20,7200 19,1563 17,7741 16,5477 15,4558 14,4802 13,6055 12,8186 12,1084 11,4653 10,8812 50 25,7298 23,4556 21,4822 19,7620 18,2559 16,9315 15,7619 14,7245 13,8007 12,9748 12,2335 11,5656 10,9617 55 26,7744 24,2641 22,1086 20,2480 18,6335 17,2252 15,9905 14,9028 13,9399 13,0836 12,3186 11,6323 11,0140 60 27,6756 24,9447 22,6235 20,6380 18,9293 17,4499 16,1614 15,0330 14,0392 13,1594 12,3766 11,6766 11,0480 65 28,4529 25,5178 23,0467 20,9510 19,1611 17,6218 16,2891 15,1280 14,1099 13,2122 12,4160 11,7061 11,0701 70 29,1234 26,0004 23,3945 21,2021 19,3427 17,7533 16,3845 15,1973 14,1604 13,2489 12,4428 11,7258 11,0844 Stand: 01.10.2007 Tabelle 2.2: Korrekturfaktoren für Barwerte (i = Zinssatz p/100) Sofern die laufenden Zahlungen nicht zum Ende des Jahres fällig sind, kann dies durch Multiplikation des Barwertes mit einem Korrekturfaktor berücksichtigt werden: Fälligkeit Korrekturfaktor z.B. 6% zu Beginn eines Jahres 1 + i 1,06 zu Beginn eines Vierteljahres 1 + 5/8i 1,0375 Mitte jedes Vierteljahres 1 + 1/2i 1,03 Ende jedes Vierteljahres 1 + 3/8i 1,0225 Beginn jeden Monats 1 + 13/24i 1,0325 Ende jeden Monats 1 + 11/24i 1,0275 Stand: 01.10.2007 Tabelle 2.3: Endwertfaktoren Mit dem Endwertfaktor wird eine betragsgleiche laufende jährliche Zahlung auf ein zukünftiges Jahr hin aufgezinst: Kalkulationszinssatz Jahre 3 % 3,5 % 4% 4,5% 5 % 5,5 % 6 % 6,5 % 7 % 7,5 % 8 % 8,5% 9 % 1 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 2 2,0300 2,0350 2,0400 2,0450 2,0500 2,0550 2,0600 2,0650 2,0700 2,0750 2,0800 2,0850 2,0900 3 3,0909 3,1062 3,1216 3,1370 3,1525 3,1680 3,1836 3,1992 3,2149 3,2306 3,2464 3,2622 3,2781 4 4,1836 4,2149 4,2465 4,2782 4,3101 4,3423 4,3746 4,4072 4,4399 4,4729 4,5061 4,5395 4,5731 5 5,3091 5,3625 5,4163 5,4707 5,5256 5,5811 5,6371 5,6936 5,7507 5,8084 5,8666 5,9254 5,9847 6 6,4684 6,5502 6,6330 6,7169 6,8019 6,8881 6,9753 7,0637 7,1533 7,2440 7,3359 7,4290 7,5233 7 7,6625 7,7794 7,8983 8,0192 8,1420 8,2669 8,3938 8,5229 8,6540 8,7873 8,9228 9,0605 9,2004 8 8,8923 9,0517 9,2142 9,3800 9,5491 9,7216 9,8975 10,0769 10,2598 10,4464 10,6366 10,8306 11,0285 9 10,1591 10,3685 10,5828 10,8021 11,0266 11,2563 11,4913 11,7319 11,9780 12,2298 12,4876 12,7512 13,0210 10 11,4639 11,7314 12,0061 12,2882 12,5779 12,8754 13,1808 13,4944 13,8164 14,1471 14,4866 14,8351 15,1929 11 12,8078 13,1420 13,4864 13,8412 14,2068 14,5835 14,9716 15,3716 15,7836 16,2081 16,6455 17,0961 17,5603 12 14,1920 14,6020 15,0258 15,4640 15,9171 16,3856 16,8699 17,3707 17,8885 18,4237 18,9771 19,5492 20,1407 13 15,6178 16,1130 16,6268 17,1599 17,7130 18,2868 18,8821 19,4998 20,1406 20,8055 21,4953 22,2109 22,9534 14 17,0863 17,6770 18,2919 18,9321 19,5986 20,2926 21,0151 21,7673 22,5505 23,3659 24,2149 25,0989 26,0192 15 18,5989 19,2957 20,0236 20,7841 21,5786 22,4087 23,2760 24,1822 25,1290 26,1184 27,1521 28,2323 29,3609 16 20,1569 20,9710 21,8245 22,7193 23,6575 24,6411 25,6725 26,7540 27,8881 29,0772 30,3243 31,6320 33,0034 17 21,7616 22,7050 23,6975 24,7417 25,8404 26,9964 28,2129 29,4930 30,8402 32,2589 33,7502 35,3207 36,9737 18 23,4144 24,4997 25,6454 26,8551 28,1324 29,4812 30,9057 32,4101 33,9990 35,6774 37,4502 39,3230 41,3013 19 25,1169 26,3572 27,6712 29,0636 30,5390 32,1027 33,7600 35,5167 37,3790 39,3532 41,4463 43,6654 46,0185 20 26,8704 28,2797 29,7781 31,3414 33,0660 34,8683 36,7856 38,8253 40,9955 43,3047 45,7620 48,3770 51,1601 Stand: 01.10.2007 Kostenvergleichsrechnung Kostenart 1. __________ 2. __________ 3. __________ 1. Personalkosten Durchschnittssätze __________ __________ __________ ________________ __________ __________ __________ 2. Sachkosten Arbeitsplatzpauschale __________ __________ __________ ________________ __________ __________ __________ 3. Kalkulatorische Kosten Abschreibungen __________ __________ __________ ________________ __________ __________ __________ Zinsen __________ __________ __________ ________________ __________ __________ __________ Sonstige __________ __________ __________ ________________ __________ __________ __________ 4. Gemeinkosten ________________ __________ __________ __________ 5. Summe (1. – 4.) ________________ __________ __________ _________ E r g e b n i s : __________ __________ _________ Stand: 01.10.2007 Kapitalwertberechnung Art der Ein-/ Auszahlung Zeitangabe AbzinsungsJahre Betrag Euro AbzinsungsBarwert/Faktor Barwert Ende ____ Euro A. _______________ 1. einmalige Einnahmen / Ausgaben _______________ ________ ________ ________ ________ ________ _______________ ________ ________ ________ ________ ________ 2. laufende Einnahmen / Ausgaben _______________ ________ ________ ________ ________ ________ _____________ ________ ________ ________ ________ ________ Kapitalwert A. (Summe der Barwerte) B. _______________ 1. einmalige Einnahmen/Ausgaben _______________ ________ ________ ________ ________ ________ _______________ ________ ________ ________ ________ ________ 2. laufende Einnahmen/Ausgabe n_____________ ________ ________ ________ ________ _______ _____________ ________ ________ ________ ________ _______ Kapitalwert B. (Summe der Barwerte) : ________ E r g e b n i s : ________ Stand: 01.10.2007 Nutzungsdauertabellen für Vermögensgegenstände im allgemeinen Verwaltungsbereich 1. Bebaute Grundstücke Bezeichnung der Anlagengruppe Nutzungsdauer in Jahren in Monaten 1.1 Holz- und Steinbaracken, Werkstätten, Wirtschaftsräume und Lagerräume in Leicht- und Containerbauweise (z.B. Ersatzbauten) 30 360 1.2 Gebäude in leichter Bauweise, Plattenbauweise, solider Holzbauweise 60 720 1.3 Gebäude in solider und massiver Bauweise (Baujahr ab 1945) 99 1188 1.4 Gebäude in solider und massiver Bauweise (Baujahr bis 1945) 99 1188 Stand: 01.10.2007 2. Bewegliche Sachen 2.1 Geräte und Ausstattungsgegenstände, technische Einrichtungen 2.1.1 Geräte Bezeichnung der Anlagengruppe Nutzungsdauer in Jahren in Monaten 2.1.1.1 Allgemeine technische Einrichtungen 10 120 2.1.1.2 Autotelefone, Mobilfunkgeräte 5 60 2.1.1.3 Büromaschinen und Organisationsmittel (Schreibmaschinen, Rechner, Kassen, Diktiergeräte etc.) 8 96 2.1.1.4 Druck- und Vervielfältigungsanlagen sowie Buchbinde- und Leimmaschinen etc. 10 120 2.1.1.5 Fax- und Kopiergeräte 6 72 2.1.1.6 Film- und Fotogeräte 8 96 2.1.1.7 Funkanlagen und funktechnische Geräte 8 96 2.1.1.8 Geräte des Nachrichtenwesens 8 96 2.1.1.9 Groß-Kopieranlagen 8 96 2.1.1.10 Leucht- und Montagetische 20 240 2.1.1.11 Post- bzw. Briefbearbeitungsgeräte (Frankier-, Kuvertiergeräte, Waagen etc.) 10 120 2.1.1.12 Rundfunk-, Fernseh-, Video- und Unterhaltungselektronik 8 96 2.1.1.13 Sortier-, Schneide- und sonstige Geräte zur Vervielfältigung 8 96 2.1.1.14 Technische Geräte zur Gelände- und Gebäudepflege und Instandhaltung (Bau- und Gartengeräte, Reiniger, Kompressoren, Werkstattgeräte etc.) 10 120 2.1.1.15 Telefon- bzw. vergleichbare Kommunikationsanlagen 5 60 2.1.1.16 Überwachungsmonitore 4 48 2.1.1.17 Waschmaschinen und Trockner 8 96 2.1.1.18 Zeiterfassungsgeräte 5 60 Stand: 01.10.2007 2.1.2 Geräte der Datenverarbeitung Nutzungsdauer Bezeichnung der Anlagengruppe in Jahren in Monaten 2.1.2.1 Datenverarbeitungseinrichtungen (Sicherungsgeräte, externe Laufwerke) und entsprechendes Zubehör (Display, Datenprojektion, Drucker und entsprechende Kombigeräte z.B. mit Fax) 5 60 2.1.2.2 Größere EDV-Anlagen 5 60 2.1.2.3 IT-Zubehörgeräte (Scanner, Plotter etc.) 5 60 2.1.2.4 IuK-Einrichtungen 5 60 2.1.2.5 Monitore, CAD-Geräte 5 60 2.1.2.6 Personalcomputer, Hardware 5 60 2.1.2.7 Server und PC im Datennetzbetrieb 4 48 2.1.2.8 Sonstige DV-Geräte 5 60 Stand: 01.10.2007 2.1.3 Ausstattungsgegenstände Bezeichnung der Anlagengruppe Nutzungsdauer in Jahren in Monaten 2.1.3.1 Aktenvernichtungsanlagen 10 120 2.1.3.2 Arbeitstische 15 180 2.1.3.3 Deckenbeleuchtung (soweit nicht Bestandteil des Gebäudes) 10 120 2.1.3.4 Gardinen/Vorhänge 10 120 2.1.3.5 Konferenztische und andere entsprechende Einrichtungsgegenstände 20 240 2.1.3.6 Medizinische Geräte und sonstige Ausstattungen des Gesundheitswesens und der Notfallabsicherung 15 180 2.1.3.7 Mobiliar, Sonstiges 15 180 2.1.3.8 Organisationsmittel und Planungstafeln 8 96 2.1.3.9 Panzer- und Sicherheitsschränke 20 240 2.1.3.10 Raumausstattung 12 144 2.1.3.11 Schränke, Büroeinrichtungsmobiliar 15 180 2.1.3.12 Sessel 20 240 2.1.3.13 Sonstiges Inventar 10 120 2.1.3.14 Spiel-, Sport- und Freizeitausrüstung 8 96 2.1.3.15 Stühle insbesondere zur dauerhaften Nutzung 8 96 2.1.3.16 Teppiche 15 180 2.1.3.17 Werkstatt-, Laborausstattungen und Lagereinrichtungen Stand: 01.10.2007 2.1.4 Technische Einrichtungen Bezeichnung der Anlagengruppe Nutzungsdauer in Jahren in Monaten 2.1.4.1 Alarm-, Notruf- und Feuermeldeanlagen (soweit nicht Bestandteil des Gebäudes) 8 96 2.1.4.2 Antennen- und andere Empfangsanlagen 8 96 2.1.4.3 Feuerlöschanlagen, -systeme (soweit nicht Gebäudebestandteil) 12 144 2.1.4.4 Krafterzeugungsanlagen wie z. B. Betriebsanlagen und Heizungen sowie Entsprechende Geräte 20 240 2.1.4.5 Transportanlagen (soweit nicht fester Gebäudebestandteil) 15 180 2.1.5 Fahrzeuge und Transportmittel Bezeichnung der Anlagengruppe Nutzungsdauer in Jahren in Monaten 2.1.5.1 Lastkraftwagen, geringe Nutzung 9 108 2.1.5.2 Lastkraftwagen, hohe Nutzung 6 72 2.1.5.3 Lastkraftwagen, normale Nutzung 8 96 2.1.5.4 Personenkraftfahrzeuge, geringe Nutzung 8 96 2.1.5.5 Personenkraftfahrzeuge, hohe Nutzung 5 60 2.1.5.6 Personenkraftfahrzeuge, normale Nutzung 6 72 2.1.5.7 Transportmittel (Hubwagen, Sackkarren, Transportbänder etc.) 10 120 3. Immaterielle Gegenstände Bezeichnung der Anlagengruppe Nutzungsdauer in Jahren in Monaten 3.1 Computerprogramme/Software 3 36 3.2 Rechte, Konzessionen, Lizenzen, Patente *) 8 96 *) Anmerkung: Nur die immateriellen Anlagegegenstände, für die tatsächlich ein Entgelt angefallen ist. Die Nutzungsdauer kann sich je nach vertraglicher Gestaltung abweichend darstellen.