Verwaltungsvorschriften zur Meldung des Istaufkommens der Grund- und Gewerbesteuer für den kommunalen Finanzausgleich
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Verwaltungsvorschriften zur Meldung des Istaufkommens der Grund- und Gewerbesteuer für den kommunalen Finanzausgleich vom 23.05.2000 Auf Grund § 34 Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1998 (Amtsbl. S. 1250), erlässt das Ministerium für Inneres und Sport die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften zu § 11 KFAG: 1. Gegenstand der Meldungen Zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Gemeindeverbände hat jede Gemeinde dem Ministerium für Inneres und Sport das Istaufkommen und die Hebesätze der Grundsteuern A und B und der Gewerbesteuer mitzuteilen. 2. Allgemeine Bestimmungen Zum Istaufkommen der jeweiligen Steuer gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern vereinnahmten Beträge. Dabei spielt es keine Rolle, für welchen Zeitraum die Steuern gezahlt wurden. Eine getrennte Angabe der Steuervorauszahlungen und der Steuerzahlungen für frühere Erhebungszeiträume ist nicht erforderlich. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebietes an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde von dem Istaufkommen der jeweiligen Steuer abgesetzt und bei der empfangenen Gemeinde dem Istaufkommen hinzugerechnet. Dem Istaufkommen der jeweiligen Steuer sind die Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse in voller Höhe hinzuzurechnen. Nicht hinzuzurechnen sind dagegen niedergeschlagene Steuerforderungen. Können niedergeschlagene Beträge in einer späteren Periode vereinnahmt werden, so gehören sie zu dem Istaufkommen dieser Periode. Die Ergebnisse sind jeweils auf volle Deutsche Mark abzurunden. 3. Besondere Bestimmungen zur Gewerbesteuer Unter dem Istaufkommen der Gewerbesteuer ist das Brutto-Gewerbesteueraufkommen, also ohne Abzug der von der Gemeinde zu zahlenden Gewerbesteuerumlage, zu verstehen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gewerbesteuerumlage wird bei der Ermittlung der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 2 Ziffer 2 KFAG) dadurch berücksichtigt, dass der gewogene Landesdurchschnitt der Gewerbesteuerhebesätze um den Umlagesatz der Gewerbesteuerumlage vermindert wird. Waren in einer Gemeinde in dem zur Ermittlung des Istaufkommens der Gewerbesteuer maßgeblichen Jahreszeitraum für die beiden Halbjahre (1. Juli bis 31. Dezember und 1. Januar bis 30. Juni) unterschiedliche Hebesätze gültig, so sind das jeweils maßgebliche Istaufkommen und die Hebesätze getrennt zu melden. 4. Sonstiges . Die Daten sind unter Verwendung der Formblätter nach Anlage 1 und 2 bis zum 15. August eines jeden Jahres über die Kommunalaufsichtsbehörde dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen. Bei Verwendung eigener Formulare oder von EDV-Ausdrucken müssen diese in Aufbau und Inhalt den Formularen nach den Anlagen 1 und 2 entsprechen. In der Vergangenheit wurden insbesondere durch das Gemeindeprüfungsamt beim Ministerium für Inneres und Sport erhebliche Fehler bei der Meldung des Steueraufkommens festgestellt. Ich bitte daher, die mitzuteilenden Beträge mit besonderer Sorgfalt zu ermitteln und, soweit vorhanden, durch das örtliche Rechnungsprüfungsamt oder eine sonst damit beauftragte Stelle überprüfen zu lassen. Hierzu sind auf dem Formblatt nach Anlage 2 entsprechende Vermerke vorgesehen. Im Übrigen unterliegen die Meldungen der Nachprüfung durch das Gemeindeprüfungsamt beim Ministerium für Inneres und Sport. 5. Diese Verwaltungsvorschriften sind erstmals für die Meldungen für den Finanzausgleich des Jahres 2001 anzuwenden. Sie treten an die Stelle der Verwaltungsvorschriften zur Meldung des IstAufkommens der Grund- und Gewerbesteuer, der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für den kommunalen Finanzausgleich vom 7. Juni 1998 (Gmbl. S. 162). Anlage 1 Stadt/Gemeinde ................................................ Istaufkommen und Hebesätze der Grundsteuern A und B für das Haushaltsjahr .............. 1) Grundsteuer A Grundsteuer B I. 1) Istaufkommen ..............................DM ..............................DM 2) Ausfälle durch Billigkeitserlasse ..............................DM ..............................DM 3) Ersatzleistungen für Steuerausfälle ..............................DM ..............................DM 4) Absetzung/Hinzurechnung infolge einer Gebietsänderung DM DM 5) Summe 1 - 4 2) DM DM II. Hebesatz ..............................v.H. .............................v.H. 1) Maßgebend ist das dem Haushaltsjahr, für welches die Schlüsselzuweisungen berechnet werden, zweitvorangegangene Haushaltsjahr. 2) Abgerundet auf volle Deutsche Mark. Anlage 2 Stadt/Gemeinde ................................................ Istaufkommen und Hebesätze der Gewerbesteuer 1) A. 1. Juli .................... bis 31. Dezember ................. / 30. Juni ................... 2) I. 1) Istaufkommen ............................................................................DM 2) Ausfälle durch Billigkeitserlasse ............................................................................DM 3) Ersatzleistungen für Steuerausfälle ............................................................................DM 4) Absetzung/Hinzurechnung infolge einer Gebietsänderung DM 5) Summe 1 - 4 3) DM II. Hebesatz ...........................................................................v.H. B. 1. Januar ................... bis 30. Juni .................... 2) I. 1) Istaufkommen ............................................................................DM 2) Ausfälle durch Billigkeitserlasse ............................................................................DM 3) Ersatzleistungen für Steuerausfälle ............................................................................DM 4) Absetzung/Hinzurechnung infolge einer Gebietsänderung DM 5) Summe 1 - 4 3) DM II. Hebesatz ...........................................................................v.H. Für die Richtigkeit der Angaben in den Anlagen 1 und 2 ..............................................., den ........................ ................................................................................ ( Unterschrift und Amtsbezeichnung) Geprüft ..............................................., den ........................ ................................................................................ ( Unterschrift und Amtsbezeichnung 1) Maßgebend ist der Jahreszeitraum, der am 30. Juni des Haushaltsjahres endet, das dem Haushaltsjahr, für welches die Schlüsselzuweisungen berechnet werden, vorausgeht. 2) Nichtzutreffendes streichen. Eine getrennte Berechnung für beide Halbjahre ist dann nicht erforderlich, wenn in beiden Halbjahren der gleiche Hebesatz gegolten hat. 3) Abgerundet auf volle Deutsche Mark.