Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
Vom 2. April 2004 I Zu § 4 Abs. 1 - Sachkundenachweis Sachkundelehrgang Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 3 der Polizei verordnung ausbildet oder hält, bedarf hierzu einer Erlaubnis. Diese wird unter anderem nur erteilt, wenn die Halterin oder der Halter einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde er bringt. Hierzu ist zunächst die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden, von der Ortspolizei behörde anerkannten Lehrgang, erforderlich. 1.2 Die Lehrgänge werden von Personen abgehal ten, die gegenüber der Ortspolizeibehörde spe zifische Kenntnisse über Zucht, Abrichten, Ausbildung und Halten von Hunden nachwei sen können. Die Ortspolizeibehörde teilt den Halterinnen und Haltern die Namen, Anschriften und Tele fonnummern der Personen mit, die solche Lehr gänge durchführen. 1.3 Der Lehrgang enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer und die zu vermittelnden Inhalte der Lehrgänge sind in der Anlage 1 aufgeführt. 1.4 Die Halterin oder der Halter muss den prakti schen Teil des Lehrgangs zusammen mit dem gefährlichen Hund absolvieren, da es sich um eine Ausbildung für Halterin oder Halter und Hund handelt. 1.5 Wer an dem Lehrgang erfolgreich teilgenom men hat, erhält hierüber eine Bescheinigung. Nachweis der Sachkunde 1.6 Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Polizei verordnung genannten Bereiche wird gegen über sachverständigen Tierärztinnen oder sach verständigen Tierärzten erbracht, die von der Tierärztekammer im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales benannt werden. Die Einzelheiten gehen aus Anlage 2 hervor. 1.7 Die zuständigen Behörden arbeiten bei Fach fragen mit den sachverständigen Tierärztinnen und sachverständigen Tierärzten zusammen. 1.8 Die oder der Sachverständige erteilt den Sach kundenachweis gemäß Muster der Anlage 3. 1.9 Ist die Sachkunde bei der Halterin oder dem Halter nicht gegeben, erteilt die sachverstän dige Tierärztin oder der sachverständige Tier arzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen. 1.10 Bei Erwerb eines neuen gefährlichen Hundes ist der Lehrgang zu wiederholen. Ebenso muss die neue Halterin oder der neue Halter eines gefährlichen Hundes mit diesem an einem Lehrgang teilnehmen. 1.11 Die Ortspolizeibehörde kann vor dem In-Kraft Treten der Polizeiverordnung absolvierte Lehr gänge als Sachkundenachweis anerkennen, wenn die erfolgreiche Teilnahme bestätigt und das Vorliegen von ausreichenden Kenntnissen gemäß Anlage 2 belegt ist. Dies gilt auch für Lehrgänge, die in anderen Bundesländern ab solviert worden sind. 2. Zu § 6 Abs. 1 - Wesenstest für Hunde Verfahren 2.1 Für die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier besteht nach § 6 eine widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung. Die Fähigkeit dieser Hunde zu sozialverträglichem Verhalten kann durch einen Wesenstest nachgewiesen werden. Die für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztinnen oder Tierärzte führen den Wesenstest durch. 2.2 Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zum Wesenstest ist ein gültiger Impfschutz ge gen Tollwut, eine Kennzeichnung mit Transpon der (Mikrochip) und ein Mindestalter des zu testenden Hundes von 12 Monaten. Hunde, de ren Gefährlichkeit sich bereits erwiesen hat, werden zum Wesenstest nicht zugelassen. 2.3 Die Ortspolizeibehörden halten für die Hunde halterinnen und die Hundehalter Listen der be stellten sachverständigen Tierärztinnen und Tierärzte bereit, bei denen ein Wesenstest ab solviert werden kann. Das Bestehen des We senstests kann erst gemäß Anlage 4 von der zu ständigen Ortspolizeibehörde attestiert werden, wenn das Gutachten zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorliegt (Anlage 5). Ein solches ist innerhalb von 12 Wochen von der Hundehalte rin oder vom Hundehalter durch Absolvierung des Wesenstests beizubringen. 2.4 Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, ist vom laufenden Test aus zuschließen. Zeigt der Hund Anzeichen einer 796 Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit wie z. B. Beißbewegungen, Beißen oder Beiß versuche, Angreifen oder Angriffsversuche, ist der Wesenstest abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn der Hund durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam gebracht werden muss, die Beruhigung des Tieres nach einer Eskalation erst nach über 10 Minuten zu beobachten ist oder wenn neben dem Hunde führer eine weitere Person eingreifen muss. 2.5 Ist der Wesenstest nicht bestanden, erteilt die sachverständige Tierärztin oder der sachver ständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin er griffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen. 2.6 Eine Wiederholung des ersten Wesenstests ist auf Grund einer Empfehlung der sachverständi gen Tierärztin oder des sachverständigen Tier arztes nur einmal innerhalb von 12 Wochen möglich. Die Zulassung zur Wiederholung kann mit Auflagen der Ortspolizeibehörde versehen werden (z. B. Besuch einer Hundeschule von Hund und Hundehalter). Die Wiederholung des Wesenstests kann von ei ner anderen sachverständigen Tierärztin oder einem anderen sachverständigen Tierarzt durchgeführt werden als beim ersten Wesens test. In diesem Fall ist der sachverständigen Tierärztin oder dem sachverständigen Tierarzt das Gutachten des ersten Wesenstests vorher auszuhändigen. 2.7 Bei bestandenem Wesenstest beschränkt sich die Bescheinigung der zuständigen Ortspolizei behörde auf die Feststellung, dass der Hund auf Grund des im Test gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrschein lichkeit nicht die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes besitzt (Anlage 4). 2.8 Die Kosten des Wesenstests erstattet die Halte rin oder der Halter der sachverständigen Tier ärztin oder dem sachverständigen Tierarzt, die oder der den Wesenstest durchführt. Sie oder er übermittelt das Ergebnis des Wesenstests der zuständigen Ortspolizeibehörde. 2.9 Inhalt des Wesenstests I. Grundsätzliches Die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt hat die Hundehal terin oder den Hundehalter und ihren oder seinen Hund in Augenschein zu nehmen. Die Wesensbeurteilung des Hundes setzt sich aus einem Befragungsteil zu Halter und Hund und einem praktischen Teil (Verhal ten des Hundes im öffentlichen Raum) zu sammen. Ergebnisse beider Teile sind in ei ner Schlussbewertung mit gleichzeitigen Empfehlungen an die zuständige Ortspoli zeibehörde zusammenzufassen. 11. Befragungsteil (Angaben durch den Hunde halter) 1. Angaben zur Person Familienname, Vorname: Geburtsdatum: Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Staatsangehörigkeit: 2. Angaben zum Hund Hunderasse, -gruppe, Kreuzung (bei reinrassigen Hunden belegt durch die Zuchtpapiere): Name des Hundes: Alter: Geschlecht: Kastration: ja/nein Transponder- (Mikrochip-) Nummer: 3. Einschätzung des Verhaltens des Hun des Lässt sich der Hund anfassen? Wie verhält sich der Hund mit anderen Artgenossen? Wie verhält sich der Hund im Umgang mit Kindern? Welche Erfahrungen wurden im Stra ßenverkehr gemacht (u. a. mit Radfah rern, mit Passanten, in öffentlichen Ver kehrsmitteln)? Gab es bereits Schadensfälle bei Per sonenkontakt? Erfolgten bereits Ausbildungen wie Un terordnungsschulung, Schutzhundeaus bildung, jagdliche Ausbildung? Wie ausgeprägt ist der Jagdtrieb? 4. Sonstige Fragen zum Hund Wird der Hund für Züchtungen einge setzt oder ist dies beabsichtigt? Welches Futter erhält der Hund und durch wen wird er vorwiegend gefüttert? Wo und wie wird der Hund gehalten (Wohnung, Zwinger, Grundstück, Ein familienhaus, Mehrfamilienhaus, Aus lauf)? Zu welchem Zweck wird der Hund ge halten (Wachhund, Schutzhund, Famili enhund, Zuchttier)? Die Fragen sind nicht abschließend. Weitere Fragen zur Gefahrerforschung sind zulässig. Praktische Aufgaben Jeder einzelne Hund ist im Beisein von Hal terin oder Halter mit einer Vielzahl von Si tuationen auch im öffentlichen Raum zu konfrontieren, insbesondere solchen, die Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können. Entsprechenden Reizen muss der Hund begegnen können, ohne dass es zu Ernstkämpfen (Eskalationen einer Inter aktion) mit Artgenossen oder Menschen kommt. Geprüft wird auf Sozial- und Kommunika tionsverhalten. Der Hund wird optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen aus gesetzt, die von der belebten und unbeleb ten Umwelt ausgehen. Der Hund wird in der Regel von der Hun dehalterin oder dem Hundehalter geführt und von der oder dem Sachverständigen be obachtet. Hierbei wird auch auf das richtige Führungsverhalten geachtet. Bewertung der praktischen Aufgaben Die Reaktion des Hundes ist anhand der folgenden Skala zu beurteilen: 1. Keine aggressiven Signale beobachtet. Hund bleibt neutral oder zeigt Meide verhalten. 2. a) Akustische Signale (Knurren und/ oder tiefes BellenlFauchen/Schrei fauchen) b) Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u. a.) 3. Schnappen (Beißbewegungen aus eini ger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/oder Zähne blecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich. Keine Annäherung 4. Ebenso aber mit unvollständiger Annä herung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz) 5. Anspringen mit Knurren und/oder Bel len und/oder Zähneblecken 6. Beißen (Beißversuche) 7. Wie 5. ohne mimische oder lautliche Sig nale 8. Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beob achten. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Verhal ten des Hundes bei der jeweiligen Testsitua tion a) nachvollziehbar b) nachvollziehbar, aber unerwünscht c) gravierend und nicht mehr akzeptabel ist. Zeigt der Hund in Testsituationen ein Ver halten nach Nr. 5, 6, 7 oder 8 und ist dieses gravierend und nicht mehr akzeptabel, so ist
der Wesenstest abzubrechen und ist nicht bestanden. Das Verhalten des Hundes und seiner Hal terin oder seines Halters während des We senstests ist von der oder dem Sachverstän digen durch Videoprotokoll festzuhalten. Lässt der Wesenstest in seiner Gesamtwür digung hinreichend erwarten, dass der Hund unter Führung seiner Halterin oder seines Halters keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen darstellt, ist er bestanden. IH. Gutachten Die zusammengefasste gutachtliche Stel lungnahme an die Ortspolizeibehörde muss folgende Aussagen enthalten: • Wesensbeurteilung des Hundes (z. B. wesenssicher, souverän, gutartig, offener Eindruck) • erscheinen die Antworten über das Ver halten des Hundes im heimischen Be reich glaubwürdig und stimmen sie mit den Überprüfungsergebnissen überein • eindeutige Aussage, dass keine gestei gerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren fest gestellt wurde • Erklärung der oder des Sachverständi gen, dass ein wertfreies Gutachten er teilt wurde und keine Verwandtschaft, Bekanntschaft oder Abhängigkeit zum Hundehalter zum Zeitpunkt des We senstests vorliegt • Aussage, ob das Bestehen des Wesens tests testiert werden kann Zur gutachtlichen Stellungnahme kann das Formblatt in Anlage 5 verwendet werden. Zu § 5 Abs. 4 - Kennzeichnung Die dauerhafte Kennzeichnung soll durch Mikrochip erfolgen. Sofern der Mikrochip nicht der ISO-Norm NI. 1 1784 oder dem Anhang A der Norm 11785 entspricht, hat der Halter des Tieres ein entsprechendes Lesegerät vorzuhalten bzw. mitzuführen. 3.2 Die dauerhafte Kennzeichnung muss es ermög lichen, die Identität der Halterin oder des Hal ters rückzuverfolgen. Sie ist bei einer der un tenstehenden Datenbanken zentral zu erfassen: • Tasso Abteilung Haustierzentralregister Frankfurter Straße 20 65795 Hattersheim Telefon: (0 61 90) 93 73 00, Fax: (061 90) 93 74 00, Mail: tasso@tiernotruf.org 798 Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 • Deutscher Tierschutzbund e. V. Deutsches Haustierregister Baumschulallee 15 53115 Bonn Telefon: (02 28) 6 04 96-0, Fax: (02 28) 6 04 96-40, Mail: bg@tierschutzbund.de • IFTA-Intemationale zentrale Tierregistrie rung Weiherstraße 8 88145 Maria Thann Telefon: (01 80) 52 13 40-2, Fax: (01 80) 52 13 40-3, Free-call: 0 08 00 84 37 73 44 78 37, Mail: info@tierregistrierung.de 3.3 Die Halterin oder der Halter hat gegenüber der Datenbank, bei der die Registrierung erfolgt, das Einverständnis für die Weitergabe der Da ten an die Ortspolizeibehörde zu erklären. 3.4 Die Ortspolizeibehörde kann bereits beste hende Kennzeichnungen ausnahmsweise als ausreichend anerkennen, sofern sie dauerhaft und eindeutig sind. Gleiches gilt, wenn im Ein zelfall eine andere Kennzeichnung als durch Mikrochip geboten erscheint. Nr. 3.2 gilt ent sprechend. 4. Zu § 7 Abs. 2 - Ausnahmen vom Maulkorb zwang 4.1 Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 der Polizeiverordnung sind nur unter strengen Voraussetzungen in besonders begrün deten Einzelfällen möglich. 4.2 Vor der Erteilung einer Ausnahme vom Maul korbzwang lässt sich die Ortspolizeibehörde eine gutachterliche Stellungnahme der sachver ständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes vorlegen, dergegenüber oder dem gegenüber der Sachkundenachweis erbracht worden ist. Zusätzlich kann auch eine Stellungnahme der Person, die den praktischen Teil des Lehrgangs durchgeführt hat, eingeholt werden. II Die Verwaltungsvorschriften treten rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ver waltungsvorschriften vom 13. September 2000 (GMBl. Saar, S. 228) außer Kraft. Saarbrücken, den 2. April 2004 Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales In Vertretung Josef Hecken Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 799 Anlage 1 Lehrgangsinhalte Der Lehrgang erstreckt sich auf: 1. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere • Ethologie und Sozialisierung Der Hund als Rudeltier - Lebens- und Überlebensstrategien - wichtige Entwicklungsphasen des Welpen - Aufgaben des Züchters - Auswahl des passenden Welpen - Aufgaben des neuen Besitzers - "Welpen schutz" • Canines Ausdrucksverhalten Mimik und Körpersprache des Hundes - Mimik und Körpersprache des Menschen - Verständigungsmög lichkeiten und -schwierigkeiten - gängige Irrtümer • Konfliktverhalten, Angst und Aggression OffensivIDefensiv-Modell nach Archer - Definition von Angst - angeborene und erlernte Ängste - Um gang mit der Angst - Bedeutung der Aggression im Zusammenleben - Ursachen der Aggression - Um gang mit der Aggression 2. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere • Rollenverteilung in der Mensch-Hund-Beziehung Der Hund im Menschenrudel früher und heute - Rangordnungsmodell und freundschaftliche Kooperation - zehn Regeln zur Etablierung der menschlichen Führungsrolle - richtiges Verhalten des Hundeführers - Irrtümer "Nackenschütteln, auf den Rücken werfen, Unterordnung" • Lernverhalten, Ausbildung, Verhaltensmodulation Klassische und instrumentelle Konditionierung - Lernen durch Versuch und Irrtum - positiv und negativ bestärken - Formen und Weiterentwickeln von gewünschten Verhaltensweisen (Shaping) - Motivation - Spiel - Clickertraining und Timing - Desensibilisierung - Auslöschen unerwünschten Verhaltens • Alltagsprobleme Stubenreinheit - Grundausbildung (Sitz, Platz, Komm) - Leinenführigkeit - Beherrschen von Standard situationen - Aggression an der Leine - Territoriale Aggression 3. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden, insbesondere • Tierschutzrecht • Zivilrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht Die Lehrgangsinhalte werden in einem theoretischen Teil und in einem praktischen Teil vermittelt. Im praktischen Lehrgangsdauer Der theoretische Teil des Lehrgangs hat eine Mindestdauer von 10 Stunden, der praktische Teil eine Mindestdauer von 15 Stunden. 800 Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 Anlage 2 Allgemeines Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat nachzuweisen, dass sie oder er über die erforderliche Sachkunde nach § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden verfügt. Ins besondere muss festgestellt werden, dass sie oder er einen solchen Hund halten kann, ohne dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. Der Nachweis wird gegenüber einer oder einem Sachverständigen erbracht, die oder der über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin verfügt. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, auf Nachfrage die erforderlichen Angaben zur sozialen Vergangenheit des Hundes (Anamnese) zu machen. Nachweis der Sachkunde Die Sachkunde ist in einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachzuweisen. Schriftliche Fragen Die schriftlichen Fragen sollen von Termin zu Termin in unterschiedlicher Weise gestellt werden und sind der Hal terin oder dem Halter erst zu Beginn des Sachkundenachweises bekannt zu geben. Jede Hundehalterin/jeder Hundehalter hat schriftlich Fragen aus folgenden Bereichen zu beantworten: 1. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere • Ethologie und Sozialisierung Der Hund als Rudeltier - Lebens- und Überlebensstrategien - wichtige Entwicklungsphasen des Welpen - Aufgaben des Züchters - Auswahl des passenden Welpen - Aufgaben des neuen Besitzers - "Welpen schutz" • Canines Ausdrucksverhalten Mimik und Körpersprache des Hundes - Mimik und Körpersprache des Menschen - Verständigungsmög lichkeiten und -Schwierigkeiten - gängige Irrtümer • Konfliktverhalten, Angst und Aggression Offensiv/Defensiv-Modell nach Archer - Definition von Angst - angeborene und erlernte Ängste - Um gang mit der Angst - Bedeutung der Aggression im Zusammenleben - Ursachen der Aggression - Um gang mit der Aggression 2. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere • Rollenverteilung in der Mensch-Hund-Beziehung Der Hund im Menschenrudel früher und heute - Rangordnungsmodell und freundschaftliche Kooperation - zehn Regeln zur Etablierung der menschlichen Führungsrolle - richtiges Verhalten des Hundeführers - Irrtümer "Nackenschütteln, auf den Rücken werfen, Unterordnung" • Lernverhalten, Ausbildung, Verhaltensmodulation Klassische und instrumentelle Konditionierung - Lernen durch Versuch und Irrtum - positiv und negativ bestärken - Formen und Weiterentwickeln von gewünschten Verhaltensweisen (Shaping) - Motivation - Spiel - Clickertraining und Timing - Desensibilisierung - Auslöschen unerwünschten Verhaltens • Alltagsprobleme Stubenreinheit - Grundausbildung (Sitz, Platz, Komm) - Leinenführigkeit - Beherrschen von Standard situationen - Aggression an der Leine - Territoriale Aggression 3. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden, insbesondere • Tierschutzrecht • Zivilrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht Die Bearbeitungszeit für die Bereiche 1 bis 3 beträgt 2 Stunden. Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 801 Bewertung der schriftlichen Aufgaben Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Halterin oder der Halter in den Bereichen der Ziffern 1 bis 3 jeweils ausreichende Leistungen erbracht hat. Praktische Aufgaben Jeder einzelne Hund ist im Beisein von Halterin oder Halter mit einer Vielzahl von Situationen zu konfrontieren, insbesondere solchen, die Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können. Entsprechenden Reizen muss der Hund begegnen können, ohne dass es zu Ernstkämpfen (Eskalationen einer Interaktion) mit Artgenossen oder Menschen kommt. Geprüft wird auf Sozial- und Kommunikationsverhalten. Der Hund wird optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen ausgesetzt, die von der belebten und unbelebten Umwelt ausgehen. Der Hund wird in der Regel von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt und von der oder dem Sachver ständigen beobachtet. Hierbei wird auch auf das richtige Führungsverhalten geachtet. Der Test darf nicht an dem Ort durchgeführt werden, den der Hund vom Lehrgang nach Anlage 1 oder einem sonstigen anerkannten Lehrgang kennt. Der Hund ist zumindest mit folgenden Situationen zu konfrontieren: Eine Person passiert den Hund, blickt sich um und starrt ihn an Der Hund wird - wie z. B. vor einem Geschäft - angebunden und eine Person läuft vorbei. Die Halterin oder der Halter hat währenddessen keine Einwirkungsmöglichkeiten Eine Person stolpert beim Passieren des Hundes in ca. 1 m Entfernung Ein Jogger läuft in beiden Richtungen vorbei, läuft dabei einmal ohne Ankündigung vor dem Hund weg Ein Radfahrer fährt vorbei und betätigt die Fahrradklingel Eine Person spricht den Hund an Eine Person streift den Hundekörper beim Passieren Eine fremde Person streicht dem Hund über den Rücken (angemessene Sicherheitsvorkehrungen sind zu treffen) Eine Hündin passiert den Hund Ein Rüde passiert den Hund Konfrontation mit Reizen wie beispielsweise Regenschirm, Ball, Luftballons, Blechdosen, Besenstiel, langer Mantel Die sachverständige T ierärztin oder der sachverständige Tierarzt soll darüber hinaus im Einzelfall die Halterin oder den Halter mit dem jeweiligen Hund weiteren Testsituationen aussetzen, um einen ausreichenden Eindruck über das Aggressionsverhalten des Hundes und das entsprechende Verhalten der Halterin oder des Halters zu ge winnen. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Hund das Verhalten beeinflussende Stoffe mit pharmakolo gischer Wirkung zugeführt wurden, ist der Test abzubrechen. Der praktische Test hat eine Mindestdauer von 2 Stunden. Bewertung der praktischen Aufgaben Die Reaktion des Hundes ist anhand der folgenden Skala zu beurteilen: 1. Keine aggressiven Signale beobachtet. Hund bleibt neutral oder zeigt Meideverhalten. 2. a) Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen) b) Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u. a.) 3. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/oder Zäh neblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich. Keine Annäherung 802 Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 4. Ebenso aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz) 5. Anspringen mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken 6. Beißen (Beißversuche) 7. Wie 5. ohne mimische oder lautliche Signale 8. Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Verhalten des Hundes bei der jeweiligen Testsituation a) nachvollziehbar b) nachvollziehbar, aber unerwünscht c) gravierend und nicht mehr akzeptabel ist. Zeigt der Hund in Testsituationen ein Verhalten nach Nr. 5, 6, 7 oder 8 und ist dieses gravierend und nicht mehr akzeptabel, so ist der Test abzubrechen und der praktische Teil ist nicht bestanden. Das Verhalten des Hundes und seiner Halterin oder seines Halters während des Tests ist von der oder dem Sach verständigen zu protokollieren. Videoaufnahmen werden empfohlen. Lässt der Test in seiner Gesamtwürdigung hinreichend erwarten, dass der Hund unter Führung seiner Halterin oder seines Halters keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen darstellt, ist er bestanden. Gesamtergebnis Die Sachkunde ist gegeben, wenn die schriftlichen Fragen ausreichend beantwortet wurden und der praktische Teil erfolgreich absolviert wurde. Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 803 Anlage 3 M U S T E R Sachknndebescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden Hiermit wird Frau/Herrn (Name) (Vorname) wohnhaft (Straße) (PLZ) (Wohnort) bescheinigt, dass sie/er ausreichende Kenntnisse über 1. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes, 2. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden 3. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Hal ten von Hunden erworben hat. Sie/er ist somit sachkundig gemäß § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung für folgenden Hund: Rasse: Geschlecht: Name: Transpondernumrner (und/oder Tätowiemummerl Zuchtregisternummer) Datum: ................................................................................ (Sachverständige oder Sachverständiger) (zuständige Behörde) 804 Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 Anlage 4 M U S T ER Wesenstestbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland Hiermit wird FraulHerrn (Name) (Vorname) wohnhaft (Straße) (PLZ) (Wohnort) bescheinigt, dass ihr Hund: Rasse: Geschlecht: Name: Transpondernummer (und/oder Tätowiemummerl Zuchtregistemummer) den Wesenstest gemäß § 6 Abs. 1 der obigen Polizeiverordnung bestanden hat. 3 Jahre nach Erteilung der Beschei nigung sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut durch einen Wesenstest nachzuweisen. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit. Datum: ................................................................................ (zuständige Behörde) Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 805 Anlage 5 M U S T E R Gntachtliche Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996) i. V. mit den Verwaltungsvorschriften hierzu l. Hundehalter: Familienname, Vorname: Geburtsdatum: Wohnanschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Staatsangehörigkeit: 2. Hund: Name des Hundes: Alter: Geschlecht: Kastration: Transponder(Mikrochip-) Nummer: 3. Datum des Wesenstests: zur Vorlage bei der Ortspolizeibehörde männlich 0 ja 0 weiblich nein 4. Wesensbeurteilung des Hundes: (z. B. wesenssicher, souverän, gutartig, offener Eindruck) o o 806 Amtsblatt des Saarlandes vom 15. April 2004 5. Eindeutige Aussage, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren festgestellt wurde. 6. Erklärung der oder des Sachverständigen, dass ein wertfreies Gutachten erteilt wurde und keine Verwand schaft, Bekanntschaft oder Abhängigkeit zum Hundehalter zum Zeitpunkt des Wesenstests vorliegt. 7. Aussage, ob der Wesenstest bestanden wurde. 8. Empfehlung an die Ortspolizeibehörde (Ort und Datum) (Sachverständige oder Sachverständiger)