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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturVerwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (VV Ausführungs-VO SKBBG)

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Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (VV Ausführungs-VO SKBBG)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2018-06-15

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Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (VV Ausführungs-VO SKBBG) Vom 29. Mai 2018 Az.: D5 – VV § 9 Absatz 2 AVO SKBBG Nach § 9 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008 (Amtsbl. I S 1398), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. November 2016 (Amtsbl. I S. 1130) werden die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften zu den Räumlichkeiten und der Ausstattung von Kindertageseinrichtungen erlassen: 1. Allgemeines Diese Verwaltungsvorschriften legen fest, welche Räumlichkeiten und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen mindestens vorgehalten werden müssen beziehungsweise möglich sind und bei einer beantragten Förderung einer Investitionsmaßnahme für eine Kindertageseinrichtung im Sinne von § 15 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes förderfähig sind (förderfähiges Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen). Gleichzeitig unterstützen diese Verwaltungsvorschriften die baulichen Entscheidungen der Planer zur räumlichen Gestaltung der Kindertageseinrichtungen, um kindgerechte räumliche Bedingungen zu schaffen. 2. Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen 2.1 Gruppenräume und altersspezifische Zusatzräume pro Gruppe In Krippen sind hierzu folgende Räume vorzuhalten: - Für jede Gruppe ausgehend von einer Regelbelegung von 11 Kindern ein Gruppenraum von mindestens 38,5 qm (3,5 qm pro Kind einschließlich Milchküche), - ein Schlafraum von 15 qm, - ein Wickelraum. In Kindergärten müssen hierzu folgende Räume vorhanden sein: - Für jede Gruppe ausgehend von einer maximalen Belegung mit 25 Kindern ein Gruppenraum von mindestens 50 qm (2 qm pro Kind einschließlich eines Handwaschbeckens), - die Hälfte eines Förderraums (für jeweils zwei Gruppen ein Förderraum von 16 qm). Bei besonderen Anforderungen in der Einrichtung beziehungsweise aufgrund der Konzeption der Einrichtung ist für eine Gruppe jeweils ein Förderraum möglich. In Horten muss für jede Gruppe ausgehend von einer maximalen Belegung von 20 Kindern ein Gruppenraum von mindestens 40 qm (2 qm pro Kind) vorhanden sein. 2.2 Folgende Räum sind jeweils für die Gesamteinrichtung erforderlich - eine Küche (30 qm), - ein Speiseraum (2 qm pro Kind, mindestens 20 maximal 50 qm), - Mehrzweck-/Bewegungsraum (70 qm einschließlich Abstellraum, bei reinen Krippen 50 qm), - ein Personalraum (2 qm pro Kraft, mindestens 16 qm), - ein Büro (16 qm), - ein Funktionsraum (16 qm, Elternbesprechung, Ruhen), - Abstellraum/-räume (15 qm für je zwei Gruppen), - Waschraum/-räume für Kinder, - ein Waschbecken für 8 bis 11 Kinder, - eine Toilette für 10 bis 15 Kinder, - eine Duschgelegenheit, - Personal-WC (getrennt Damen/Herren), - Besucher-WC (getrennt Damen/Herren, eins davon behindertengerecht), - Garderoben, - ein Hauswirtschaftsraum. 2.3 Darüber hinaus sind folgende Räume erforderlich In Horten sind Hausaufgabenräume vorzuhalten. In Kindertageseinrichtungen mit mehr als einer Etage ist ein Aufzug beziehungsweise eine Förderanlage möglich. Für Gruppen mit erweiterter Altersmischung und für integrative Kindertageseinrichtungen beziehungsweise integrative Gruppen gelten die Ausführungen für die jeweiligen Altersgruppen entsprechend. Für Kindertageseinrichtungen mit mehr als sechs Gruppen sind Räume für die Gesamteinrichtung dezentral vorzusehen, auf eine Binnendifferenzierung des Raumprogramms ist zu achten. 2.4 Außenanlagen Im Außenbereich der Kindertageseinrichtung sind für jedes Kind 5 bis 10 qm Freispielfläche vorzusehen. 3. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Saarbrücken, den 29. Mai 2018 Der Minister für Bildung und Kultur In Vertretung Streichert-Clivot


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