Verwaltunsvorschrift zur Änderung der Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Sonderprogramm "Wohnen im Alter"
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410 Amtsblatt des Saarlandes vom 24. Juni 2010 A. Amtliche Texte Sonstige Bekanntmachungen ● Bekanntmachung der Ingenieurkammer des Saarlandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417 ● Bekanntmachung betreffend die Entsendung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Medienrat der Landesmedienanstalt Saarland — LMS. Vom 15. Juni 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419 ● Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) — Feststellung der UVP-Pflicht — Bekanntgabe gem. § 3 b und 3 e UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419 ● Bekanntmachung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Telemedienkonzept „KI.KAplus — die Mediathek des KI.KA“. Vom 1. Februar 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 ● Bekanntmachung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Telemedienkonzept „www.kikaninchen.de — ein Portal für Vorschüler“ Vom 1. Februar 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 ● Bekanntmachung gemäß § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) . . . . . . 420 Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423 Bekanntmachungen 721 Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Sonderprogramm „Wohnen im Alter“ vom 27. November 2008 (Amtsbl. 1882) Vom 17. Juni 2010 Die Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Sonderprogramm „Wohnen im Alter“ vom 27. November 2008 (Amtsbl. 1882) wird wie folgt geändert und erhält folgende neue Fassung: Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Sonderprogramm „Wohnen im Alter“ Vom 17. Juni 2010 Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Form, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Verfahren 7. Inkrafttreten 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage a) Die demografische Entwicklung der saarländischen Bevölkerung erfordert eine gezielte Anpassung des Wohnumfeldes, der Wohnräume und der Dienstleistungen an die Bedürfnisse der jeweiligen Generationen. Mit der Förderrichtlinie vom 27. Juni 2007 (Amtsbl. 28, S. 1399) wird dieser Entwicklung bereits Rechnung getragen, indem Modellvorhaben auf der kommunalen Ebene unterstützt werden. b) Mit der vorliegenden Richtlinie soll gezielt die Förderung von Einzelmaßnahmen in der häuslichen Umgebung älterer Menschen unterstützt werden. Damit soll die Vorsorge für ein selbstbestimmtes Leben im Alter bereits frühzeitig einsetzen. Dieses Förderprogramm berücksichtigt die jeweilige Lebens- und Wohnsituation älterer Menschen und soll sie dabei unterstützen, ihre altersbedingten Bedürfnisse zu definieren und entsprechende Maßnahmen selbst zu wählen. c) Die Förderung erfolgt als Zuwendung gem. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO), den Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) und nach dieser Richtlinie. d) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung a) Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Anpassung von bestehendem Wohnraum an die Belange älterer Menschen. Förderfähig sind insbesondere die Kosten: Amtsblatt des Saarlandes vom 24. Juni 2010 411 — der Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnung (z. B. Einbau von Rampen oder Aufzügen), — des rollstuhlgerechten Umbaus von Wohnungen (z. B. Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohnund Schlafräumen sowie Fluren), — der barrierefreien Umgestaltung des Bades (z. B. Einbau bodengleicher Dusche, Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen, sonstige Ausstattungsverbesserungen (z. B. Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen), — der Verbreiterung von Türen und Abbau von Türschwellen, — der Nachrüstung von elektrischen Türöffnern. b) Leistungen werden nicht gewährt, wenn für die Maßnahme sonstige Mittel der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch genommen werden. c) Für Zuwendungsempfänger, die Anspruch auf Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialhilfeträger) haben, werden die aus diesen Ansprüchen gezahlten Leistungen gegen den jeweiligen Höchstförderbetrag aufgerechnet. 3. Zuwendungsempfänger a) Zuwendungsempfänger ist derjenige, der im selbst genutzten oder vermieteten Eigentum die Maßnahmen im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. b) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Zuwendungsempfänger oder eine haushaltsangehörige Person das 60. Lebensjahr vollendet hat. Bei Maßnahmen des Eigentümers in Mietwohnungen oder bei Wohnrechten muss einer der Mieter oder der Wohnrechtinhaber das 60. Lebensjahr vollendet haben. 4. Zuwendungsvoraussetzungen a) Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmebeginn gilt der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde, oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. b) Gefördert werden nur Maßnahmen, die im Saarland durchgeführt werden. c) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den geförderten Wohnraum mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Gewährung der Zuwendung entsprechend dem Verwendungszweck einem Berechtigten im Sinne von 3 b) zur Nutzung oder Mitnutzung zu überlassen. d) Ist ein Vermieter Zuwendungsempfänger, ist er für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, den Wohnraum für die Dauer der Zweckbindung nur Berechtigten nach 3 b) zu überlassen. e) Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sowie Ausgaben für Eigenbauten und Finanzierungskosten. 5. Art, Form, Umfang und Höhe der Zuwendung a) Zuwendungsart: Die Zuwendung wird als zweckgebundener und nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. b) Finanzierungsart, Umfang und Höhe der Zuwendung: Der Finanzierungsanteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt bei Berücksichtigung der Einkommensgrenze nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Verbindung mit der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 30. März 2007, geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2007, 50 % für nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde besonders zu fördernde Maßnahmen (gemäß der vom Ministerium herauszugebenden Förderbausteine) und für die damit verbundenen sonstigen Maßnahmen 30 % der jeweils zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Die Gesamthöhe der Förderung beträgt höchstens 3.000 Euro pro Haushalt und Zuwendungsempfänger. 6. Verfahren a) Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport. Die Anträge sind schriftlich an das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport, Geschäftsstelle „Wohnen im Alter“, Franz-JosefRöder-Straße 23, 66119 Saarbrücken, zu richten. b) Die entsprechenden Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag beizufügen. c) Die Bewilligungsbehörde kann unvollständige Anträge zurückgeben, insbesondere wenn nachgeforderte Unterlagen nicht im vorgegebenen Zeitraum vorgelegt werden. d) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzung für die Förderung unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. e) Die Bewilligungsbehörde kann Anträge auf umgehend notwendige Umbaumaßnahmen vorrangig bearbeiten, die eine Rückkehr oder den Verbleib in der häuslichen Umgebung nach einer notwendigen stationären Betreuung (Pflegeheim, Krankenhaus, Rehabilitationsmaßnahme) ermöglichen. f) Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen des Verwendungsnachweises nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen. 412 Amtsblatt des Saarlandes vom 24. Juni 2010 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen g) Zu beachtende Vorschriften: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie abweichende Regelungen getroffen werden. 7. Inkrafttreten a) Diese Änderungen der Förderrichtlinie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gelten für alle nach dem Inkrafttreten der Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde eingegangenen Anträge. b) Für alle vor Inkrafttreten der Änderung dieser Richtlinie eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen Anträge gilt Nr. 5 mit der Maßgabe fort, dass Zuwendungen nur an Antragsteller gewährt werden, deren Einkommen unter den Einkommensgrenzen nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Verbindung mit der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 30. März 2007, geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2007, liegt. Ebenso entfällt die 100prozentige Förderung von Ausstattungsverbesserungen. Die Gesamthöhe der Förderung beträgt höchstens 3.000 Euro pro Haushalt und Zuwendungsempfänger. Saarbrücken, den 17. Juni 2010 Die Ministerin für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport Kramp-Karrenbauer Bekanntmachungen 709 Bekanntmachung betreffend die Erteilung des Exequaturs als Honorargeneralkonsul des Königreichs Norwegen in Düsseldorf, Herrn Dr. Johannes Teyssen Vom 28. Mai 2010 Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der honorarkonsularischen Vertretung des Königreichs Norwegen in Düsseldorf ernannten Herrn Dr. Johannes Teyssen zum 17. Mai 2010 das Exequatur als Honorargeneralkonsul erteilt. Der bisherige Honorargeneralkonsul, Herr Ulrich Hartmann, legte sein Amt mit Ablauf des 16. Mai 2010 nieder. Der Konsularbezirk umfasst die Länder NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung lautet: E.On-Platz 1 40479 Düsseldorf Telefon: 02 21/4 57 94 49 Telefax: 02 21/4 57 95 01 Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 9.00 Uhr – 12.00 Uhr E-Mail: gk.duesseldorf@eon.com Saarbrücken, den 28. Mai 2010 Der Chef der Staatskanzlei Rauber 715 Veröffentlichungen des Statistischen Amtes Saarland im Monat Mai 2010 Statistische Berichte Gasthörer an den Hochschulen des Saarlandes in den Wintersemestern 1998/99 bis 2009/10 B III 1/S — 2j 2009 Ernteberichterstattung 2009 C II 1 — j 2009 Schlachtungen und Fleischanfall 2009 C III 2 — j 2009 Milcherzeugung und -verwendung 2009 C III 3 — j 2009 Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden im März 2010 E I 1 — m 3/2010 Handel im Februar 2010 G I 1 — m 2/2010 Fremdenverkehr im Februar 2010 G IV 1 — m 2/2010 Gastgewerbe im Januar 2010 G IV 3 — m 1/2010 Gastgewerbe im Februar 2010 G IV 3 — m 2/2010 Straßenverkehrsunfälle im Januar 2010 H I 1 — m 1/2010 Personal im öffentlichen Dienst am 30. Juni 2008 L III 2 — j 2008 Verbraucherpreisindex April 2010 M I 2 — m 4/2010