Verwendung verfallener oder eingezogener Gegenstände für Zwecke der Justizverwaltung (JVVS 4333 - 7)
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4 3 3 3 19.8.2002 Verwendung verfallener oder eingezogener Gegenstände für Zwecke der Justizverwaltung (§ 66 StVollstrO) RV des MdJ vom 19. August 2002 (4333 – 7) I. Im Bereich der Justizverwaltung einschließlich Strafvollzug und Sozialdienst der Justiz sowie im Bereich der Polizei besteht ein zunehmender Bedarf an Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie sonstiger Büroausstattung. Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik umfassen alle Geräte, die zur computergestützten Verarbeitung, Darstellung und Übertragung von Daten, Texten, Bildern und Sprache eingesetzt werden können, ferner alle dazugehörigen peripheren Geräte (z.B. Netzgeräte, Diskettenlaufwerke, Drucker) und Zubehör (z.B. Disketten, Magnet- und Farbbänder). Die Geräte und Gegenstände sind in das Verzeichnis gemäß § 66 Abs. 2 StVollstrO 1 aufzunehmen und mir hierüber zu berichten. Eine Entscheidung über ihre Verwendung bitte ich erst zu treffen, wenn ich zuvor eine Verwendung zu Zwecken der Justizverwaltung ausgeschlossen habe. Im Vorfeld meiner Entscheidung ist mir über die Beschaffenheit zu berichten und hierbei auch darauf hinzuweisen, wenn eine Zuweisung an die Polizei vorgesehen ist. § 65 Abs. 1 StVollstrO 1 bleibt unberührt. II. Die RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 1 StVollstrO vgl. JVVS 4300/20.4.2001. Stand: 26.6.2003